Rechtsvergleichung zwischen Niederlande und Schweiz am Beispiel des Gesellschaftsrechts


Term Paper, 2004

43 Pages, Grade: 2.3


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Begrifflichkeit des Gesellschaftsrechts

3 Entwicklung des niederländischen Unternehmensrechts

4 Niederländisches Gesellschaftsrecht (§ 13 BW) und ihre Gesellschaftsformen
4.1 Einzelkaufmännisches Unternehmen (eenmanszaak)
4.2 Maatschap (Art. 7a:1655 ff. BW – Gesellschaft)
4.3 Vennootschap onder firma (v.o.f)
4.4 Commanditaire vennootschap (CV)
4.5 Die besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BV) und die naamloze vennootschap (NV)
4.5.1 Errichtung der BV und der NV (gehört als Unterpunkt)
4.5.2 Organe der Gesellschaft
4.5.3 Übertragung von Anteilen
4.6 „Strukturgesellschaft“ (structuurvennootschap)
4.7 Verein (vereniging)
4.8 Genossenschaft (coöperatie) und Versicherungsverein auf Gegen- seitigkeit (onderlinge waarborgmaatschappij)
4.9 Stiftung (stichting)

5 Länderspezifische Besonderheit - Enqueterecht (rechts van enquete)

6 Entwicklung des schweizerischen Gesellschaftsrechts

7 Die schweizerische Gesellschaftsformen
7.1 Die Aktiengesellschaft (AG), OR 620 ff (Körperschaften)
7.1.1 Die Mitgliedschaft
7.1.2 Die Entstehung der Gesellschaft
7.1.3 Die Organisation der Aktiengesellschaft
7.1.4 Die Auflösung
7.2 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); OR 772 ff
7.2.1 Die Entstehung einer GmbH
7.2.2 Die Organisation der GmbH
7.2.3 Die Mitgliedschaft
7.3 Die Genossenschaft (OR 828 ff)
7.4 Der Verein (ZGB 60 ff.)
7.5 Die Kollektivgesellschaft (OR 552 ff)
7.6 Die Kommanditgesellschaft (OR 594 ff)
7.7 Die einfache Gesellschaft (OR 530 ff)

8 Gemeinsamkeiten und Unterschiede des nationalen Gesellschaftsrechts in Niederlande und Schweiz

9 Zusammenfassung

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Mit Rechtsvergleichung ist mehr gemeint als die Vergleichung der nationalen Rechtsordnung. Dieses Mehr ist das Übernationale. Keine Rechtswissenschaft kann es sich leisten, sich allein auf Erkenntnisse zu stützen, die innerhalb ihrer nationalen Grenzen produziert worden sind. Somit stellt sich die Rechtsvergleichung dar als das Miteinandervergleichen von verschiedenen Rechtsordnungen der Welt. In mittel- und osteuropäischen Staaten oder in China z.B. hat man erkannt, dass die Gesetzgebung des Auslands der eigenen legislatorischen Arbeit wesentliche Anstoße geben kann bzw. macht man sich Erfahrungen anderer Länder zu Nutze um sich aufgrund vergleichender Überlegungen an Lösungen zu orientieren[1].

Im Zusammenhang dazu werden bestehende Unterschiede und Gemeinsamkeiten der einzelnen nationalen Rechtsordnungen untersucht. Die verschiedenen nationalen Normensysteme werden dabei meist durch vergleichende Länder- studien aufgezeigt.

Diese Hausarbeit befasst sich mit dem schweizerischen und niederländischen Gesellschaftsrecht. Wir mussten hierbei feststellen, dass bisher nur wenige deutsche Bücher oder Aufsätze zu diesem Thema existieren. Dies war letztendlich auch ein Hauptgrund dafür, das Thema allgemeiner und beschreibender anzugehen. Wir halten es daher für sinnvoller zunächst einen allgemeinen Überblick über das niederländische und schweizerische Gesellschaftsrecht zu schaffen, als sich direkt mit Spezialproblemen der Materie zu befassen.

Ziel dieser Studie ist es, die unterschiedlichen nationalen Gesellschaftsrechte zu systematisieren, die eigentlichen Normen und Gesetze zu analysieren, sowie die Art und Weise ihrer Entstehung zu erklären.

2 Begrifflichkeit des Gesellschaftsrechts

Gesellschaften im weiteren Sinne sind alle Zusammenschlüsse, welche die Merkmale Vertrag, gemeinsamer Zweck und Förderpflicht der Vertrags- schließenden erfüllen. Gesellschaften im engeren Sinne sind dagegen nur Personenvereinigungen des Privatrechts, deren Mitglieder sich zu Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen[2]. Das Gesellschaftsrecht ist das Recht dieser privaten Zweckverbände, deren gesetzliche Regelung sich im wesentlichen auf drei Punkte erstreckt[3] [vgl. Reinhardt, Schultz, 1981, 10]:

1. den Anteil des einzelnen Mitberechtigten,
2. die gemeinsame Verwaltung des gemeinsamen Gegenstandes,
3. das jedem Teilhaber zustehende Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft.

3 Entwicklung des niederländischen Unternehmensrechts

Das Handelsrecht- und Gesellschaftsrecht hatte seinen hergebrachten Ort im Wetboek van Koophandel (WvK) von 1838. In der neueren Kodifikationsbewegung hat man sich entschlossen, die handelsrechtlichen Vorschriften in das Burgerlijk Wetboek (BW) zu integrieren. Dahinter stand der Gedanke, dass das Handels- recht ursprüngliches Privatrecht ist und dass es vor allem historische Gründe waren, die zu seiner Regelung in Sondergesetzen geführt haben. Die Integration lag auch nahe, weil das niederländische Recht anders als das Bürgerliches Gesetzbuch, in dem der Kauf eigentlich als Konsumentenkauf geregelt ist, keine Sondervorschriften für den Handelskauf hatte. Der Großteil der handelsrechtlichen Institute, die früher im Wetboek van Koohandel geregelt waren, findet sich heute in den Büchern 7 und 8 des BW. Das Gesellschaftsrecht ist ganz in das 2. Buch des BW übernommen worden. Im Wetboek van Koohandel sind nur noch einzelne Materien, darunter aber auch das Recht der Personengesellschaften und das Wertpapierrecht erhalten geblieben[4].

Das Handelsregisterrecht ist durch ein neues, am 1. 10. 1997 in Kraft getretenes Gesetz (Handelsregisterwet – Hrw) geregelt. Das formelle Registerrecht regelt der gleichzeitig in Kraft getretene Handelsregistererlass (Handelsregisterbesluit). Das Handelsregister wird bei den Handelskammern (Kamers van Koophandel en Fabrieken) geführt; einer Niederlassung oder mit einer Handelsvertretung in den Niederlanden müssen im Handelsregister eingetragen sein (Art. 3 Hrw). Das Register ist für jeder frei einsehbar[5].

Zur Eintragung sind der Eigentümer des Unternehmens oder, bei juristischen Personen, die Vorstände verpflichtet. Eingetragen werden bei natürlichen Personen Name und Adresse, die Nationalität, der Sitz des Unternehmens und gegebenenfalls ein vom gesetzlichen Güterstand abweichender Ehegüterstand (huwelijkse voorwaarden). Bei juristischen Personen sind deren Name, der satzungsgemäße und der tatsächliche Sitz, die Personalien der Geschäftsführer und Vorstände (bestuurders) und Beschränkungen ihrer Vertretungsmacht einzutragen. Außerdem müssen juristische Personen eine notariell beglaubigte Abschrift ihrer Satzung vorlegen. Bei Einmanngesellschaften muss der alleinige Inhaber der Gesellschaftsanteile benannt werden[6].

4 Niederländisches Gesellschaftsrecht (§ 13 BW) und ihre Gesellschaftsformen

Die in den Niederlanden gebräuchlichen und zugelassenen Gesellschaftsformen sind[7]:

- eenmanszaak (einzelkaufmännisches Unternehmen)
- maatschap (Gesellschaft bürgerlichen Recht)
- vennootschap onder firma (offene Handelsgesellschaft)
- commanditaire vennootschap (Kommanditengesellschaft)
- naamloze vennootschap (Aktiengesellschaft)
- besloten vennootschap (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
- vereniging (Verein)
- coöperatie (Genossenschaft)
- onderlinge waarborgmaatschappij (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit)
- stichting (Stiftung)

4.1 Einzelkaufmännisches Unternehmen (eenmanszaak)

Das einzelkaufmännische Unternehmen entsteht ohne Einhaltung einer Form mit der Aufnahme der kaufmännischen Betätigung. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich unverzüglich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Er haftet mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen.

Problem entstehen, wenn der Einzelunternehmer im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft lebt. Dann haftet er neben seinem Vermögen zugleich das Vermögen seines Ehegatten[8].

4.2 Maatschap (Art. 7a:1655 ff. BW – Gesellschaft)

[9] Die Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Personen durch den Einsatz von eingebrachten Mitteln gemeinsam ein Ziel verfolgen. Diese Gesell- schaftsform wird auch in den Niederlanden als Form der Zusammenarbeit in den freien Berufen gewählt, ist aber nicht hierauf beschränkt.

Für die Organisation der Maatschap gilt Vertragsfreiheit; mangels vertraglicher Regelung wird der Gewinn nach dem Verhältnis des Wertes der Einlagen bestimmt. Wer nur seine Arbeit eingebracht hat, erhält den gleichen Anteil wie derjenige, der die geringste Kapitaleinlage erbracht hat (Art. 7a:1670 II BW). Zwingend darf kein Gesellschafter von der Beteiligung am Gewinn ausgeschlossen sein; wohl kann ein Gesellschafter alle Verluste tragen.

Die Gesellschafterstellung ist höchstpersönlich. Bei der Verwaltung werden die laufenden und die bedeutenderen, eingreifenderen Geschäfte unterschieden. Die niederländische Terminologie fasst erstere als beheer und letztere als beschikking zusammen. Diese Unterscheidung fällt also nicht mit dem Unterschied zwischen “Verwaltung“ und “Verfügung“ zusammen, die im übrigen Recht gilt. Zum beheer sind vorbehaltlich abweichender Regelung im Vertrag alle Gesellschafter befugt, die beschikking steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu.

Um die Gesellschaft im Außenverhältnis verpflichten zu können, muss ein Gesellschafter von den übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt sein oder sein Handel muss nachträglich von ihnen genehmigt werden. Es genügt, wenn die übrigen Gesellschafter nach außen den Schein einer Bevollmächtigung geweckt haben. Es genügt auch, dass das Handeln des Gesellschafters, der für die Gesellschaft aufgetreten ist, für die Gesellschaft vorteilhaft gewesen ist (Art. 7a:1681 BW). Die Gesellschafter haften nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach Köpfen zu gleichen Teilen (Art. 7a:1681).

Die maatschap ist keine juristische Person; sie könnte deshalb auch nicht Prozesspartei sein. Der hohe Rat hat es aber zugelassen, dass eine maatschap sowohl klagen als auch verklagt werden kann, wenn sie in der Öffentlichkeit unter einem gemeinsamen Namen tätig ist [HR vom 5.11.1976, NJ 1977, 586]. Das Urteil wirkt dann gegen alle Gesellschafter.

4.3 Vennootschap onder firma (v.o.f)

[10] Die v.o.f. ist im Wetboek van Koohandel geregelt (Art. 15 ff. WvK) und dadurch gekennzeichnet, dass sie mit zwei oder mehr Gesellschaftern, die nach außen unter einer gemeinsamen Bezeichnung auftreten, ein Unternehmen betreibt (art. 16 WvK). Auf die v.o.f. sind die Regeln über die maatschap anwendbar, soweit das Gesetz nicht besondere regeln enthält.

Die Gesellschaft entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, der nach dem Gesetz schriftlich oder notariell (authentiek) zu sein hat (Art. 22 WvK). Diese Urkunde dient allerdings vor allem Beweiszwecken; das Entstehen der Gesellschaft ist davon nicht abhängig (HR vom 24. 12.1976, NJ 1978, 431). Die Gesellschafter sind verpflichtet, die v.o.f. im Handelsregister eintragen zu lassen.

Die v.o.f. hat ein vom Vermögen der Gesellschafter getrenntes eigenes Vermögen. Privatgläubiger der Gesellschafter haben während des Bestehens der Gesellschaft keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Die v.o.f. ist dadurch in gewissem Maße verselbständigt. Sie kann als Prozesspartei auftreten (Art. 4 IV, 5 II Rv) und ist konkursfähig (Art. 1, 4 II, 6 Fw).

In der v.o.f. ist jeder Gesellschafter vertretungsbefugt (Art. 17 WvK). Dieser Grundsatz steht unter zwei Beschränkungen: Die Vertretungsbefugnis gilt nur für Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienen und die Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt sein. Die letztere Beschränkung gilt nur, wenn sie in das Handelsregister eingetragen ist (Art. 29 WvK).

Die Gesellschafter der v.o.f. sind gesamtschuldnerisch für Schulden der Gesellschaft haftbar (hoofdelijk aansprakelijk). Es haften alle Gesellschafter, nicht nur die Vertretungsbefugten. Diese Gesamtschuldnerschaft ist zwingend vorgeschrieben. Den Gläubigern stehen damit für die Haftung die Privatvermögen aller Gesellschafter und das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Der Konkurs der Gesellschaft erstreckt sich auf das Privatvermögen der Gesellschafter. Den Gesellschaftsgläubigern dient als Masse zunächst das Gesellschaftsvermögen und danach für einen unbefriedigten Rest zusammen mit den Privatgläubigern das Privatvermögen.

4.4 Commanditaire vennootschap (CV)

[11] Die CV ist nicht gesondert geregelt, sondern in die (auch nicht umfangreiche) Regelung der v.o.f. eingefügt. Der Kommanditist heißt commanditaire oder auch stil vennoot, der persönliche haftende Komplementär beherende vennoot. Die Komplementäre führen die Geschäfte der Gesellschaft und haften gesamtschuld- nerisch für Gesellschaftsschulden.

In der CV gilt eine strenge Rechtsscheinshaftung: Sobald ein Kommanditist sich in die Geschäftsführung einmischt, haftet er wie ein Komplementär persönlich. Der Kommanditist haftet auch persönlich, wenn sein Name in der Firma der CV geführt wird (Art. 21 WvK).

Für die Errichtung der CV gelten dieselbe Regeln wie für die v.o.f., ebenso wie ihre Prozess- und Konkursfähigkeit. Im Konkurs gilt für die Komplementäre dasselbe wie für Gesellschafter der v.o.f.. Den Kommanditisten erfasst der Konkurs nicht; er steht aber als post-concurrent schuldeiser hinter den Gesell-schaftsgläubigern und erhält seine Einlage erst zurück, wenn alle Gesellschafts- gläubiger befriedigt sind.

Die CV muss ins Handelsregister eingetragen werden, sie entsteht aber auch ohne diese Eintragung. Die Kommanditisten werden im Handelsregister nicht namentlich aufgeführt, nur ihre Zahl wird genannt und der Gesamtwert ihrer Einlagen (Art. 16 Handelsregisterbeslui t 1996).

Das niederländische Gesellschaftsrecht hat Schwierigkeiten mit Kommanditisten- gesellschaft, die nur einen persönlich haftenden Gesellschafter haben. Nach der Definition der Gesellschaft ist das Zusammenwirken mehrerer erforderlich. Konsequent liegt dann nicht einmal eine Gesellschaft vor, wenn neben einem tätigen Gesellschafter nur notwendig untätige Kommanditisten vorhanden sind. In der rechtlichen Behandlung führt dies zu der Besonderheit, dass der Kommandit- gesellschaft mit nur einem persönlich haftenden Gesellschafter kein Sonder- vermögen zugestanden wird. Der Komplementär haftet primär mit seinem Privatvermögen. Dies wirkt aber im Konkurs nicht zugunsten der Kommanditisten; sie können ihren Anspruch nur nachrangig hinter Gesellschafts- und Privat- gläubigern geltend machen.

4.5 Die besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BV) und die naamloze vennootschap(NV)

[12] Die besloten vennootschap (wörtlich: geschlossene Gesellschaft) und die naamloze vennootschap (namenlose Gesellschaft) werden in den Niederlanden näher beieinander gesehen. Das hat historische Gründe. Die BV ist in den Niederlanden nach internen Diskussionen erst auf Veranlassung der ersten Gesellschaftsrechtsrichtlinie der EWG aus dem Jahre 1971 geschaffen worden. Beide Gesellschaftsformen sind zusammen im 2. Buch des BW geregelt, im 4. Titel (Art. 64 ff.) und im 5. Titel (Art. 175 ff.), wobei im Recht der Bv vielfach die Vorschriften des Aktienrechts wörtlich wiederholt werden (Vor der Einführung des 2. Buchs des BW bestand die Regelung der BV im Wetboek van Koophandel großenteils aus Verweisungen auf das Recht der NV). Bis dahin gab es nur die naamloze vennootschap. Diese konnte allerdings einen geschlossenen oder einen offenen Charakter haben und hiervon ging ab, ob sie verpflichtet war, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen oder nicht (vgl. den damaligen Art. 42c WvK). An diese Differenzierung konnte die Gesetzgebung bei der Schaffung der BV anschließen.

Der wesentliche Unterschied zwischen einer BV und einer NV besteht heute in der Art der Kapitalbeteiligung. Die NV kann Anteile als Namenspapiere (aandelen op naam – Namensaktien) oder als Inhaberpapiere (aandelen aan toonder – Inhaberaktien) ausgegeben. Die BV darf ihre Beteiligungen nicht verbriefen (Art. 2:175 BW). Die Anteile an einer BV dürfen auch nicht frei übertragbar sein. Um dies zu erreichen, schreibt das Gesetz vor, dass die Satzung eine entsprechende Bestimmung enthalten muss, eine sog. Blokkeringsregeling (Art. 2:195 BW). Wenn die Satzung nicht auch insoweit noch Beschränkungen enthält, kann ein Anteil an einer BV nur auf den Ehegatten, nächste Familienangehörige, andere Anteilseigner und auf die Gesellschaft selbst übertragen werden (Art. 2:195 II BW). Die Blokkeringsregeling kann so ausgestaltet sein, dass der Anteil bei einer Übertragung zunächst den übrigen Beteiligten angeboten werden muss oder dass die Gesellschaft der Übertragung zustimmen muss. Ganz ausschließen kann die Satzung die Übertragbarkeit nicht (Art. 2:195 VII BW).

4.5.1 Errichtung der BV und der NV (gehört als Unterpunkt)

Die BV und die NV entstehen durch notariellen Gründungsakt und ministerielle Unbedenklichkeitserklärung (verklaring van geen bezwaar). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, entstehen die Gesellschaft nicht (Art. 2:4 I BW). Die ministerielle Erklärung hat nur drei Monate Gültigkeit, wenn sie vor der notariellen Gründung eingeholt wurde. Für die Unbedenklichkeitserklärung wird gem. Art 68 (für die NV) bzw. 179 BW (für die BV) untersucht, ob die Satzung der Gesellschaft mit dem Gesetz in Einklang steht (statutenonderzoek), ob die beteiligten Personen die Gewähr dafür bieten, dass die Gesellschaft nicht für rechtswidrige Ziele verwendet werden wird (antecedentenonderzoek) und ob die Tätigkeiten der Gesellschaft Gläubiger benachteiligen wird. Die Gesellschaft muss nach Art. 2:69 I BW in das Handelsregister eingetragen werden.

Die Satzung der Gesellschaft muss die Angaben über ihren Namen enthalten, sowie über den satzungsgemäßen Sitz in den Niederlanden, den Gesellschafts- zweck, den Betrag des satzungsgemäßen Kapitals, Zahl und Art der Gesellschaftsanteile und Regelungen, wie die Gesellschaft bei Wegfall oder Verhinderung der Geschäftsführung geleitet werden soll. Für die BV ist zwingend im Gesetz vorgeschrieben, dass die Satzung eine sog. Blokkeringsregeling, d.h. eine Klausel enthält, durch welche die freie Übertragbarkeit der Anteile ausge- schlossen ist (Art. 2:195 BW).

In der Gründungsphase gilt eine strenge persönliche Haftung für die Gründer und die Geschäftsführung der Gesellschaft (die für BV und NV einheitlich bestuur oder directie genannt wird). Die Gründer haften gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft für Geschäfte, die sie vor der Entstehung der Gesellschaft vorge- nommen haben, bis die entstandene Gesellschaft diese Geschäfte genehmigt. Auch wenn die Geschäfte genehmigt werden, haften die Gründer, wenn sie bei der Vornahme der Geschäfte wussten oder wissen mussten, dass die Gesellschaft ihre Verpflichtungen aus diesen Geschäften nicht erfüllen kann. Diese Wissen wird vermutet, wenn die Gesellschaft innerhalb des ersten Jahres nach der Gründung in Konkurs geht (Art. 2:93 BW).

Die Geschäftsführer der BV oder der NV haften gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft für Geschäfte, die vorgenommen werden, bevor die Unterlagen zur Eintragung in das Handelsregister eingereicht sind und bevor ¼ des Grundkapitals (geplaatst kapitaal) eingezahlt ist, wobei wenigstens der Betrag des gesetzlichen Mindestkapital erreicht werden muss (Art. 2:69 II BW). Das gesetzliche Mindestkapital beträgt 100.000 Gulden bzw. 45.000 Euro bei der NV und 40.000 Gulden bzw. 18.000 Euro bei der BV.

4.5.2 Organe der Gesellschaft

[13] BV und NV haben drei Organe: die Jahreshauptversammlung (algemene vergadering van de andeelhouders), die Geschäftsführung (bestuur, directie) und den Aufsichtsrat (raad van commissarissen).

Die Jahreshauptversammlung muss jährlich wenigsten einmal einberufen werden (2:108/218 BW). Sie ernennt und entlässt die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat (Art. 2:132 ff./242 ff. BW), stellt die Jahresabschlüsse (jaarsrukken) fest und erteilt Entlastungen (decharge), bestimmt das Gehalt der Geschäfts- führer, beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft und grundsätzlich auch über Kapitalerhöhungen soweit alle weiteren Punkte, die der Jahreshauptversammlung durch die Satzung übertragen sind. Die Geschäfts- führung protokolliert die Beschlüsse (Art. 2:120 IV / 230 IV BW).

Die Geschäftsführung (bestuur oder directie) vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Diese Macht kommt nicht nur der Geschäftsführung insgesamt, sondern auch jedem ihrer Mitglieder allein zu (Art. 2:130 / 240 BW). Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, kann die Satzung vorsehen, dass nur zwei oder mehr Geschäftsführer zusammen die Gesellschaft vertreten. Dritten kann eine solche Beschränkung nur entgegengehalten werden, wenn sie in das Handelsregister eingetragen ist. Hinsichtlich der Art der Geschäfte, zu denen sie befugt sind, können die Geschäftsführer mit Außenwirkung nicht beschränkt werden. Intern können die Geschäftsführer der Gesellschaft schadensersatz- pflichtig sein, wenn sie eine derartige Beschränkung überschreiten (Art. 2:9 BW). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführung ist auch durch den Gesellschafts- zweck beschränkt. Überschreitet ein Geschäftsführer die durch den Gesellschafts- zweck gezogenen Grenzen und wusste die Gegenpartei dies oder musste sie dies wissen, so kann die Gesellschaft das Rechtsgeschäft anfechten (Art. 2:7 BW). Das Gesetz verlangt ausdrücklich keine Untersuchung durch die Gegenpartei; bei Zweifeln wird ihr aber anzuraten sein, sich Gewissheit zu verschaffen (den Tonkelaar 1998 (T & C BW) Art. 2:7 Anm. 3 a.E.) Dies gilt insbesondere, weil schon für die Frage, ob eine Überschreitung vorliegt, ein weiter Maßstab gilt, der alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt (HR vom 20.9.1996, NJ 1996, 149).

Grundsätzlich haften die Geschäftsführer für die Handlungen, die sie im Namen der Gesellschaft vornehmen, nicht persönlich. Im Jahre 1987 wurde in den Niederlanden aber im Rahmen einer sog. Missbrauchgesetzgebung (derde misbruikswet (stbl. 1986, 275) eine strenge Haftung der Geschäftsführung im Falle des Konkurses der Gesellschaft eingeführt. Die Geschäftsführer haften persönlich, wenn ihre Gesellschaft in Konkurs gerät und anzunehmen ist, dass ihre sichtlich (kennelijk) nicht gehörige Aufgabenerfüllung den Konkurs (mit-) verursacht (Art. 2:138 / 248 BW). Die nicht gehörige Erfüllung der Aufgaben wird (unwiderleglich) vermutet, wenn die Geschäftsführung ihre Pflicht zu einer geordneten Buchführung nicht erfüllt hat oder den Jahresabschluss zu spät vorgelegt hat. Hieran schließt sich das widerlegliche Vermuten an, dass diese Pflichtwidrigkeit Ursache für den Konkurs gewesen ist (Art. 2:138 II / 248 II BW). Jeder Geschäftsführer kann (und muss) sich durch den Nachweis entlasten, dass er an den betreffenden pflichtwidrigen Beschlüssen und ihrer Ausführung nicht teilgenommen hat.

Die Haftung tritt nicht nur die satzungsgemäßen Geschäftsführer. Ebenso verantwortlich ist jeder, der tatsächlich in der Gesellschaft seinen Einfluss geltend macht und dadurch die Beschlüsse der Geschäftsführung bestimmt (Art. 2:138 VII / 248 VII BW). Es ist nicht erforderlich, dass der betreffende eine Funktion in der Gesellschaft hat. In Frage kommen vor allem auch mächtige Anteilseigner und in Konzernen die Muttergesellschaft. Nach Art. 2:149 / 259 BW gilt die Haftung entsprechend auch für den Aufsichtsrat.

Die Haftung aus diesen Vorschriften kann auch im Falle ausländischer Gesellschafter eingreifen, sofern sie in den Niederlanden zur Körperschaftssteuer (vennoozschapsbelasting) herangezogen werden. Bei ihnen trifft die Haftung nicht die ausländische Geschäftsführung, sondern diejenigen, die in den Niederlanden die Geschäfte leiten (Art. 2:138 XI/248 IX BW).

Weder die BV noch die NV sind gesetzlich verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu haben. Die Satzung der Gesellschaft kann aber einen Aufsichtsrat vorsehen. Dieser hat dann gesetzlich die Aufgabe, die Geschäftsführung zu beaufsichtigen und zu beraten (Art. 2:140 / 250 BW) und natürlich alle weiteren ihm in der Satzung auferlegen Aufgaben. Einen Aufsichtsrat müssen aber die sog. Strukturgesellschaften haben (s.u. Rdn.441).

4.5.3 Übertragung von Anteilen

Inhaberaktien (aandelen aan toonder) einer NV werden nach allgemeinen sachrechtlichen Grundsätzen durch Übereignung des Papiers übertragen (s.o. Rdn.151). Die Übertragung anderer Anteile, Namensaktien (aandelen op naam) einer (nicht börsengängigen) NV und Anteile an einer BV (hierbei ist die gesetzlich vorgeschriebene blokkeringsclausule zu beachten, Art. 2:195 BW, s.o. Rdn 433) muss notariell beurkundet werden (Art. 2:86/196 BW). Beurkundet werden muss nur das sachenrechtlichte Geschäft (levering), nicht das Verpflichtungsgeschäft.

Hat ein Anteilseigner wenigstens 95% der Anteile an einer Gesellschaft, kann er die restlichen Anteile “auskaufen“. Diesen Anspruch erhebt er beim Gerichtshof in Amsterdam, bei der Ondernemingskamer (Art. 2:91a / 201a BW). Die Kammer kann den erzwungenen Kauf nur verweigern, wenn der Verkäufer hierdurch erhebliche finanzielle Nachteile erleidet, wenn seine Anteile mit besonderen Vorrechten verbunden sind oder wenn der Übernahmewillige früher auf sein Übernahmerecht verzichtet hat[14].

4.6 „Strukturgesellschaft“ (structuurvennootschap)

Das niederländische Gesellschaftsrecht hat besondere Bestimmungen für Gesellschaften. Eine BV oder NV gilt als groß, wenn sie laut Bilanz und Bericht ein Grundkapital und Reserven von mehr als 25 Millionen Gulden hat, wenn sie gesetzlich verpflichtet ist, einen Betriebsrat (ondernemingsraad) zu haben und wenn die Gesellschaft (oder eine abhängige Gesellschaft) wenigstens 100 in den Niederlanden tätige Arbeitnehmer hat (Art. 2:153 II/263 II BW). Es müssen alle drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Die Strukturregelung gilt nicht für niederländische Holdinggesellschaften internationaler Konzerne, wenn die Mehr- heit der Arbeitnehmer im Ausland tätig ist. In abgeschwächter Form gilt die Regelung für niederländische Gesellschaften, wenn sich wenigstens die Hälfte des Grundkapitals und der Arbeitnehmer im Ausland befinden.

Die wichtigste Folge der Strukturregelung ist, dass die Gesellschaft einen Aufsichtsrat (raad van commissarissen) haben muss. Dieser Aufsichtsrat hat weitgehende Befugnisse; u.a. ernennt und entlässt er die Geschäftsführung /Art. 2:162 / 272 BW). Er muss die Gesellschafterversammlung hiervon unterrichten, ohne dass diese eine Einspruchsmöglichkeit hat. Der Aufsichtsrat ist für jeden Jahresabschluss zuständig; der Jahresabschluss muss von der Gesellschafter-versammlung gebilligt werden, diese kann ihn aber nur akzeptieren oder ablehnen (Art. 2: 163 / 173 BW). Bei Ablehnung muss der Aufsichtsrat einen neuen Abschluss erstellen. Seine Zustimmung ist außerdem für eine große Zahl wichtiger Beschlüsse der Geschäftsführung erforderlich (s. Art. 2:164/274 BW).

Solange kein Aufsichtsrat vorhanden ist, wird er von der Gesellschafter- versammlung gewählt (wenn er nicht schon durch die Satzung bestimmt ist). Wenn ein Aufsichtsrat besteht, ergänzt er sich in der Strukturgesellschaft selbst durch Kooperation (Art. 2:158 f. / 268 f. BW). Die Gesellschafterversammlung kann nur Empfehlungen aussprechen und ist von geplanten Ernennungen zu Unterrichten. Sie kann aber ein vom Aufsichtsrat vorgeschlagenes Mitglied ablehnen. Diese Befugnis hat auch der Betriebsrat[15].

4.7 Verein (vereniging)

[16] In den Niederlanden sind Vereine grundsätzlich Rechtssubjekte (Art. 2:26 BW). Es bestehen nebeneinander der “formelle“ (Art. 2:27 BW) und der “informelle Verein“ (Art. 2:30 BW – formelle und informelle vereniging). Der formelle Verein hat volle Rechtsfähigkeit, der informell hat nur eine “beschränkte Rechtsfähigkeit“ (beperkte rechtsbevoegdheit). Regelmäßig sind die Vereine auch in den Niederlanden Idealvereine. Sie können aber auch auf Gewinnerzielung angelegt sein; ausge- schlossen ist als Vereinszweck nur, dass der gewinn an die Vereinsmitglieder ausgeschüttet werden soll (Art. 2:26 III BW). Hierfür steht die Coöperatie (s.u.) zur Verfügung.

Die Gründung des formellen Vereins wird notariell beurkundet; der Verein wird in das bei der Kamer van Koophandel en Fabrieken geführte Register unter Hinterlegung der Vereinsatzung eingetragen. Der informelle Verein wird ohne notarielle Beurkundung gegründet, privatschriftlich oder auch mündlich. Auch der informelle Verein kann aber eingetragen werden, dazu besteht allerdings keine Verpflichtung. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Arten des Vereins besteht bei der Haftung; der Vorstand des informellen Vereins haftet grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch neben dem Verein. Ist er im Handelsregister eingetragen, haftet der Vorstand erst nachrangig nach dem Verein (Art. 2:30 IV BW). Außerdem kann der informelle Verein kein Registergüter (s.o. Rdn. 115) erwerben und nicht als Erbe eingesetzt werden.

Grundsätzlich wird der Verein durch den Gesamtvorstand vertreten, die Satzung kann aber auch einzelnen oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes Vertretungsmacht geben. Die Vertretungsmacht ist gegenüber Dritten unbe- schränkt (Art. 2:45 III BW).

Der Verein wird intern durch die Mitgliederversammlung kontrolliert, die wenigstens einmal jährlich, sonst auf Einladung des Vorstandes oder eines in der Satzung festgelegten Quorums der Mitglieder stattfindet. Die Satzung kann auch einen Beirat (commissarissen) vorsehen, der das finanzielle Gebaren des Vorstandes kontrolliert.

[...]


[1] vgl. Konrad, Zweigert,/Hein, Kötz: Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 1-2, 13, 15.

[2] vgl. Uwe, Hüffer: Gesellschaftsrecht, S. 9-10.

[3] vgl.: Rudolf, Reinhardt/ Dietrich, Schultz: e. Gesellschaft, S. 10.

[4] vgl. Wolfgang, Min>

[5] vgl. Wolfgang, Min>

[6] vgl. Wolfgang, Min>

[7] vgl. Wolfgang, Min>

[8] vgl. Wolfgang, Min>

[9] vgl. Wolfgang, Min>

[10] vgl. Wolfgang, Min>

[11] vgl. Wolfgang, Min>

[12] vgl. Wolfgang, Min>

[13] vgl. Wolfgang, Min>

[14] vgl. Wolfgang, Min>

[15] vgl. Wolfgang, Min>

[16] vgl. Wolfgang, Mincke: a.a.O., S. 220.

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Details

Title
Rechtsvergleichung zwischen Niederlande und Schweiz am Beispiel des Gesellschaftsrechts
College
University of Applied Sciences Fulda
Grade
2.3
Author
Year
2004
Pages
43
Catalog Number
V265027
ISBN (eBook)
9783656545453
ISBN (Book)
9783656545699
File size
694 KB
Language
German
Notes
Keywords
rechtsvergleichung, niederlande, schweiz, beispiel, gesellschaftsrechts
Quote paper
Dr. Tam T.T. Nguyen (Author), 2004, Rechtsvergleichung zwischen Niederlande und Schweiz am Beispiel des Gesellschaftsrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/265027

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