Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
A. Literaturverzeichnis
B. Textteil
I. Erste Aufgabe
1. Kurze Zusammenfassung des Textes
II. Zweite Aufgabe
1. Historischer Hintergrund, Autor und Werk
2. Position des Autors (Analyse)
- Wie soll Jurisprudenz betrieben werden?
- Wie verhalten sich Dogmatik und Grundlagenfächer zueinander?
- Wie kann das Recht erkannt werden?
III. Dritte Aufgabe
1. Eigene Meinung
A. Literaturverzeichnis
Dreier, Horst (Hg.): „Unbeirrt von allen Ideologien und Legenden“- Notizen zu Leben und Werk von Richard Thoma. In: Richard Thoma. In: Rechtsstaat- Demokratie- Grund- rechte. Ausgewählte Abhandlungen aus fünf Jahrzehnten. Tübingen 2008. zit. Dreier, Rechtsstaat-Demokratie-Grundrechte, Seitenzahl
Erler, Adalbert/ Kaufmann, Ekkehard (Hg.) u.a.: Rechtspositivismus. In: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte. Protonotarius Apostolicus- Strafprozeßordnung. Berlin, 4. Band 1990. zit. Erler/ Kaufmann, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Seitenzahl
Groh, Kathrin: § 3. Richard Thoma- Parlamentarische Demokratie im Spiegel des überzeug- ten Vernunftrepublikanismus. In: Demokratische Staatsrechtslehrer in der Weimarer Republik. Von der konstitutionellen Staatslehre zur Theorie des modernen demokrati- schen Verfassungsstaats. Tübingen 2012. zit. Groh, Demokratische Staatslehrer in der Weimarer Republik, Seitenzahl
Kelsen, Hans: Juristischer Formalismus und reine Rechtslehre. In: JW 1929, 1724. zit. Kelsen, Juristischer Formalismus und reine Rechtslehre, in: JW 1929, 1724
Kleinheyer, Gerd/ Schr ö der, Jan (Hg.): Deutsche und Eurpäische Juristen aus neun Jahrhun- derten. Eine biographische Einführung in die Geschichte der Rechtswissenschaft, Heidelberg, 5. Auflage 2008. zit. Kleinheyer/ Schr ö der, Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, Seitenzahl
Kley, Andreas/ Tophinke, Esther: Reine Rechtslehre. Rechtstheorie. Hans Kelsen und die Reine Rechtslehre. In: JA 2001, Heft 2, 170 (Bern/Lausanne). zit. Kley/ Tophinke, Reine Rechtslehre, Rechtstheorie, in: JA 2001, Heft 2, S.170
N ö rr, Knut Wolfgang(Hg.)/ Schefold, Bertram (Hg.)/ Tenbruck, Friedrich (Hg.): Geisteswis- senschaften zwischen Kaiserreich und Republik. Zur Entwicklung von Nationalöko- nomie, Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaft im 20. Jahrhundert. In: Methoden der Geisteswissenschaften der Fritz Thyssen Stiftung. Stuttgart 1994. zit. N ö rr/ Schefold/ Tenbruck, Geisteswissenschaften zwischen Kaiserreich und Re- publik, Seitenzahl
Rath, Hans-Dieter: Die Person. In: Positivismus und Demokratie. Richard Thoma 1874-1957. In: Schriften zur Rechtsgeschichte (Heft 22). Berlin 1981. zit. Rath, Positivismus und Demokratie, Seitenzahl
Reidenitz, Daniel Christoph: Einleitung § 4. In: Naturrecht. Königsberg 1803, S.2. zit. Reidenitz, Naturrecht, S.2
Scherenberg, Carl-Friedrich von: Die sozialethischen Einschränkungen der Notwehr. In: Schriften zum Strafrecht und Strafprozessrecht (105). Frankfurt am Main 2009, S.7. zit. Scherenberg, Schriften zum Strafrecht und Strafprozessrecht (105), S.7
Schmoeckel, Mathias: Auf der Suche nach der verlorenen Ordnung. 2000 Jahre Recht in Eu- ropa, Ein Überblick. Köln/ Weimar/ Wien 2005, S.423. zit. Schmoeckel, Auf der Suche nach der verlorenen Ordnung, S.423
Stolleis, Michael: Methodenstreit und Staatskrise. In: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. 3. Band: Weimarer Republik und Nationalsozialismus, München 2002. zit. Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland III
Thoma, Richard: § 1. Gegenstand-Methode-Literatur. In: Anschütz, Gerhard/ Thoma, Richard (Hg.), Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 1. Band, Tübingen 1930, S. 1-13. zit. Thoma, Gegenstand-Methode-Literatur, Seitenzahl
Hinsichtlich der verwendeten Abkürzungen wird verwiesen auf
- Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache,Berlin 7. Auflage 2013
- HZ 289 (2009), XII-XIV
Textteil
Kurze Zusammenfassung des Textes
In den vorliegenden Textausschnitten aus dem zweibändigen Werk „Handbuch des Deutschen Staatsrechts“ (1930-1931), herausgegeben von Richard Thoma und Gerhard Anschütz im Jahre 1930 in Tübingen, beschäftigt sich Thoma mit der von ihm bevorzugten Auslegung des geltenden Rechts.
Der grundsätzlich positivistisch denkende Autor legt in seinem Beitrag dar, wie Jurisprudenz betrieben werden soll. Die Aufgabe des Juristen besteht zum einen darin, ein geordnetes Normsystem zu ermitteln und so ein Rechtsnormsystem zu schaffen. Zum ande- ren soll die Rechtswissenschaft die Normen in soziologischer, his- torischer und politischer Hinsicht untersuchen und somit zu wichti- gen (wissenschaftlichen) Erkenntnissen gelangen. Laut Thoma ist es unerlässlich, die Erkenntnisse der Grundlagenfächer in die wis- senschaftliche Arbeit mit einzubeziehen, diese müssen jedoch of- fengelegt werden, um kryptopolitische Werteurteile zu vermeiden. Die Vielfältigkeit der Normen verlangt gerade, dass verschiedene Interpretationen ein und derselben Norm zu Tage kommen können.
II. Zweite Aufgabe
Historischer Hintergrund, Autor und Werk
Mit der Niederlage Deutschlands im Ersten Weltkrieg fand das deutsche Kaiserreich mit der Novemberrevolution 1918 sein Ende, und die Zeit der demokratischen Weimarer Republik brach an. Doch links- und rechtsradikale Strömungen gegen den Parlamenta- rismus, Wirtschaftskrisen, Inflation und die strengen Vertragsbe- dingungen des Versailler Vertrages führten zu gesellschaftlichen Unruhen und Irritation, die das Vertrauen der Bevölkerung in die Verfassung erschütterten.
Auch durch die Staatsrechtslehre zog sich die Welle der Verun- sicherung. „Die vorherige „Einheit der Rechtsordnung“ und die Herrschaft des Gesetzes hatten mit der Freiheitsbewegung, mit der vom Krieg ausgelösten Regelungsflut und mit dem breiten Ein- bruch von Zwecken und Interessen in die Rechtsanwendung ihre Steuerungsfunktion verloren“1. Die vermeintliche Sicherheit des bis dato dominierenden Positivismus, der „die Rechtssätze und ihre Anwendung ausschließlich aus System, Begriffen und Lehrsätzen der Rechtswissenschaft ableitet, ohne außerjuristischen Wertungen und Zwecken rechtserzeugende oder rechtsändernde Kraft [zuge- steht]“2, ging verloren3. Die Staatsrechtslehre wurde nach und nach politisiert; es kam zu einer Grundlagenkrise der Staatstheorie.4
Verschiedene Ansätze zur Weiterentwicklung der Rechtsdisziplin versuchten, der Rechtswissenschaft (wieder) einen Platz in dieser Krisenzeit zu geben. Während einige Autoren die Rechtswissen- schaft als reine Wissenschaft, gelöst von historischen, soziologi- schen und philosophischen Elementen definierten, betonten andere die Notwendigkeit, sich den Sozial- und Geisteswissenschaften, insbesondere Ethik, Politik und Geschichte, wieder intensiv zu öff- nen und sie in die Arbeit der Jurisprudenz mit einzubeziehen.5
Richard Thoma (*19.12.1874 in Todtnau, † 26.06.1957 in Bonn)6 war ein demokratischer Staatsrechtslehrer der Weimarer Republik und einer unter vielen Autoren, die nach dem Platz der Rechts- wissenschaft in der Weimarer Zeit suchten. Im Kaiserreich zu- nächst noch Befürworter der Monarchie, entwickelte sich Thoma nach Beginn der Weimarer Zeit zu einem überzeugten Demokraten, der sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für das Gelingen der Republik als politischer Professor einzusetzen bereit war.7 Als Mit- glied der ersten Stunde des „Weimarer Kreises“ war es sein Ziel, in der Zeit der Verwirrung und Uneinigkeit unter den Staatsrechtlern, für alle politischen Richtungen des Fachs ein geeignetes Diskussi- onsforum zu schaffen und eine interne politische Spaltung zu ver- hindern.8 Doch welche politische Richtung vertrat konkret Richard Thoma?
Zusammen mit dem Staatsrechtslehrer Gerhard Anschütz gab er das zweibändige „Handbuch des deutschen Staatsrechts“ (1930- 1932) heraus9, in dem er über „Gegenstand-Methode-Literatur der Staatsrechtswissenschaft schrieb“10 und unter positivistischem Vorzeichen einen Überblick über das Staatsrecht zur Zeit der Wei- marer Republik gab.
Position des Autors (Analyse)
Thoma sieht die Aufgabe der Jurisprudenz einerseits darin, durch systematische Feststellungen und Auslegungen der geltenden Rechtsnormen eine Rechtsdogmatik des positiven Rechts zu schaf- fen.11 Es geht ihm nicht um die bloße Wiedergabe der Gesetzes- normen; der Jurist soll eine Dogmatik des geltenden Rechts heraus- arbeiten, d.h. „von der Analyse der einzelnen Sätze zur sog. Kon- struktion ganzer Gruppen emporsteigen“12, indem er aus den Nor- men Denkformen und Prinzipien filtert, mit dessen Hilfe man sie zu einer (möglichst widerspruchslosen) Einheit zu vereinigen wag- te.13
Andererseits fallen auch die historische Ableitung, die sozio- logische Erklärung, die politische Kritik und die rechtsphiloso- phische Würdigung der Rechtsnormen in den Aufgabenbereich der Jurisprudenz.14 Demnach sieht es Thoma als unerlässlich an, die Grundlagenfächer in die juristische Arbeit mit einzubeziehen. Den- noch ist diese Zusammenarbeit von Dogmatik und Grundlagen- fächern „keineswegs gleichbedeutend mit dem Einreißen der Gren- ze zwischen der Objektivität verpflichteter wirtschaftlicher Arbeit und [beispielsweise] subjektiver politischer Überzeugung.“15 Der Autor spricht sich deutlich gegen eine Vermischung dieser zwei Aufgaben aus und macht deutlich, dass es sich bei der politischen, soziologischen, historischen und rechtsphilosophischen Interpreta- tion der Norm lediglich um einen „objektiven Maßstab [handelt], an dem sich die dogmatische Arbeit des Juristen zu bewähren [hat]“16. Dies sei schon früh von den „Meister[n] der deutschen Staatsrechtswissenschaft“17 erkannt worden, und durch die sich verbreitenden erkenntnisscheuen Rechtstheorien in Vergessenheit geraten.
Richard Thoma lehnt zwar die Durchmischung der Dogmatik mit den Grundlagenfächern ab, betont aber gleichzeitig die notwendige Verbindung der unterschiedlichen Gebiete. Die Grundlagenfächer als „Hilfswissenschaften“18 erfüllen die Aufgabe, Bezüge sozialer und wissenschaftlicher Art zur Erklärung des Rechts heranzuzie- hen.19 Er betont somit die Aufgabe der Rechtswissenschaftler, mit Rücksicht auf die politische, die geschichtliche und die soziale Wirklichkeit die Rechtsnormen auszulegen, ohne dass diese Bezüge „im Sinne eines selbstgenügsamen l’art pour l’art“20 erfolgen, sondern dem „vertiefte[n] Verstehen der Rechtslage“21 dienen. Demzufolge ist die juristische Arbeit für Thoma von einer großen Realitätsnähe geprägt, die ihn zum Verfechter eines „gemäßigten bzw. reformierten Positivismus“22 macht.
Den Logizismus der Rechtswissenschaft lehnt Thoma entschieden ab. Die logistische Schule versucht, den systematisch „vorgenom- menen Konstruktionen und Definitionen selbstständigen Erkennt- niswert zuzusprechen“23 und mithilfe eines geschlossenen, aufge- bauten Systems, demnach durch reine Subsumtion, zu einem einzig richtigen Ergebnis zu kommen.
Nach Thoma liegt zunächst der Fehler dieser „Begriffsjurispru- denz“ in dem Verkennen der „Mannigfaltigkeit der [meisten] posi- tiven Normen“24. Bekanntlich gäbe es unbestimmte staatsrechtliche Normen, die „durchaus mehrere sich widersprechende, aber in sich selbst logisch einwandfreie Konstruktionen und Schlußfolgerungen anbieten“25. Gerade für die Auslegung dieser Normen gibt es kein einzig richtiges Ergebnis. „Das Telos im Recht kann ganz ver- schieden gewandet auftreten“26, sodass eine Einbeziehung der au- ßerjuristischen Elemente der Grundlagenfächer unumgänglich ist.
Auch Triepel, ebenfalls Staatsrechtswissenschaftler und Initiator der Gründung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer27 distanziert sich vom staatsrechtlichen (strengen) Positivismus.28 Die Grundlage seines Denkens blieb zwar weiterhin der (auch von Thoma bevorzugte) Positivismus, er verbindet jedoch gleicherma- ßen wie Thoma die positivistische Arbeit mit historischen, soziolo- gischen und insbesondere politischen Komponenten. Er entwickelte sich vom staatsrechtlichen Positivisten zum Anhänger der „publi- zistischen Interessenjurisprudenz“, die die Geschichte und die poli- tischen Interessen in die Rechtswissenschaft als „selbstverständli- che Grundelemente seiner Arbeit am positiven Recht“29 einbe- zieht.30 Besonders engagierte er sich bei der Wiedereinführung der teleologischen Auslegungsmethode des Rechts: Alle Rechtsnormen tragen den Willen des Gesetzgebers in sich, einen „mehr oder we- niger objektiv gewordenen Zweck“31. Diesen gilt es herauszuarbei- ten, ohne dass die subjektive, sondern die wertneutrale Intention des Gesetzgebers, die sich in der Norm vergegenständlicht hat, im Fokus steht. Die „zweckaktivierende und - fördernde Argumentati- on und Normrealisierung“32 sei die Aufgabe der Staatsrechtslehre, durch welche die Jurisprudenz die Norminterpretation wirklich- keitsnäher vornehmen könne. Insofern korrespondiert er mit der Auffassung Thomas, der die Notwendigkeit der Integration der teleologischen Methode in die rechtsdogmatischen Überlegungen betont.33 Das Recht und die Wirklichkeit stehen in einer reziproken Beziehung zueinander, d.h. „die faktische Kraft des Normativen und die normative Kraft des Faktischen [verbinden] sich für ihn zu einer dialektischen Wechselwirkung von Sein- und Sollensphäre.“34 Demnach spricht sich der Autor für eine realitäts- nahe Auslegungsarbeit der Rechtswissenschaft aus, die (u.a.) durch die teleologische Auslegung der geltenden Rechtsnormen erreicht wird. Die Normtexte müssen „mit Befunden aus der Wirklichkeit angereichert“ werden35, demzufolge der Blick des Juristen auf die Empirie und auf die politische Wirklichkeit gerichtet sein. Denn in der Aussage Triepels, dass „eine allseitige Erfassung der Normen […] ohne Einbeziehung des Politischen gar nicht möglich ist“36, stimmen der Autor und Triepel überein.
Neben dem Risiko des oben benannten Formalismus, den Wortlaut der Normen disziplinarisch zu befolgen und so die materielle Seite der Norm außer Acht zu lassen, sehen sowohl Thoma als auch Triepel die „Gefahr des Abgleitens in einen soziologischen, „Sein“ für „Sollen“ nehmenden Positivismus“37.
[...]
1 Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland III, S.169.
2 Erler/ Kaufmann, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, S. 322.
3 Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland III, S. 155.
4 Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland III, S. 157.
5 Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland III, S.156.
6 Rath, Positivismus und Demokratie, S.20, 31.
7 Groh, Demokratische Staatslehrer in der Weimarer Republik, S.70.
8 Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland III, S. 186 f.
9 Kleinheyer/ Schr ö der, Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunder- ten, S.538.
10 Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland III, S.99.
11 Thoma, Gegenstand-Methode-Literatur, S.4.
12 Dreier, Rechtsstaat-Demokratie-Grundrechte, S.43.
13 Dreier, Rechtsstaat-Demokratie-Grundrechte, S.43.
14 Thoma, Gegenstand-Methode-Literatur, S.4.
15 Dreier, Rechtsstaat-Demokratie-Grundrechte, S.41.
16 N ö rr/ Schefold/ Tenbruck, Geisteswissenschaften zwischen Kaiserreich und Republik, S.98.
17 Thoma, Gegenstand-Methode-Literatur, S.4.
18 Erler/ Kaufmann, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, S.328.
19 Erler/ Kaufmann, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, S.328.
20 Dreier, Rechtsstaat-Demokratie-Grundrechte, S.38.
21 Dreier, Rechtsstaat-Demokratie-Grundrechte, S.38.
22 N ö rr/ Schefold/ Tenbruck, Geisteswissenschaften zwischen Kaiserreich und Republik, S.100.
23 Thoma, Gegenstand-Methode-Literatur, S.7.
24 Thoma, Gegenstand-Methode-Literatur, S.7.
25 Groh, Demokratische Staatslehrer in der Weimarer Republik, S.78.
26 Groh, Demokratische Staatslehrer in der Weimarer Republik, S.76.
27 Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland III, S.186
28 Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland III, S.172.
29 Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland III, S.187.
30 Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland III, S.172.
31 N ö rr/ Schefold/ Tenbruck, Geisteswissenschaften zwischen Kaiserreich und Republik, S.101.
32 N ö rr/ Schefold/ Tenbruck, Geisteswissenschaften zwischen Kaiserreich und Republik, S.101.
33 Groh, Demokratische Staatslehrer in der Weimarer Republik, S.76.
34 Groh, Demokratische Staatslehrer in der Weimarer Republik, S.75.
35 Groh, Demokratische Staatslehrer in der Weimarer Republik, S.74.
36 Thoma, Gegenstand-Methode-Literatur, S.6.
37 N ö rr/ Schefold/ Tenbruck, Geisteswissenschaften zwischen Kaiserreich und Republik, S.101.