Leseprobe
Inhalt
Abkürzungen
Grafiken
Tabellen
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit
2. Eigenkapitalbegriff
2.1 Das bilanzielle Eigenkapital
2.2 Das ökonomische Eigenkapital
2.3 Das regulatorische Eigenkapital
3. Vergleich der Kapitalanforderungen nach Basel II und III
3.1 Kapitalanforderungen nach Basel II
3.1.1 Einführung und Umsetzung des Regelwerkes
3.1.2 Mindestkapitalanforderungen nach Basel II
3.1.3 Anrechenbare Eigenmittel nach Basel II
3.1.3.1 Kernkapital / Tier-1-Kapital
3.1.3.2 Ergänzungskapital / Tier-2-Kapital
3.1.3.3 Drittrangmittel / Tier-3-Kapital
3.1.4 Ermittlung der Gesamtkapitalquote
3.2 Kapitalanforderungen nach Basel III
3.2.1 Einführung und Umsetzung des Regelwerks
3.2.2 Neuerungen der Mindestkapitalanforderungen nach Basel III
3.2.3 Neuerungen der anrechenbaren Eigenmittel nach Basel III
3.2.3.1 Hartes Kernkapital
3.2.3.2 Zusätzliches Kernkapital
3.2.3.3 Ergänzungskapital
3.2.3.4 Kapitalerhaltungspuffer & antizyklischer Eigenmittelpuffer
3.2.3.5 Systemrelevante Kreditinstitute
3.2.4 Ermittlung der Gesamtkapitalquote & Neurungen in Bezug auf Basel II
3.2.5 Kritische Würdigung der Mindestkapitalanforderungen nach Basel II & III
4. Empirische Bilanzanalyse
4.1 Definition und Methodik
4.2 Bilanzielle Eigenkapitalquoten deutscher Banken 2007 & 2012
4.3 Gesamtkapitalquoten deutscher Banken 2007 & 2012
4.4 Interpretation und Analyse der Ergebnisse
4.4.1 In Bezug auf die bilanzielle Eigenkapitalquote
4.4.2 In Bezug auf die Mindestkapitalanforderungen nach Basel II & III
4.4.3 Aktuelle Diskussion
5. Schlussfolgerungen
Literatur
Anhang
Abkürzungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Grafiken
Grafik 1: Verlustverteilung eines Kreditportfolios
Grafik 2: Überblick über das bilanzielle, ökonomische & regulatorische Eigenkapital
Grafik 3: Bestandteile der Eigenmittel nach KWG.
Grafik 4: Eigenmittelbestandteile nach Basel II
Grafik 5: Mindestkapitalbestandteile nach Basel II
Grafik 6: Mindestkapitalbestandteile nach Basel III
Grafik 7: Mindestkapitalanforderungen nach Basel II und III
Tabellen
Tabelle 1: Risikogewichte des Standardansatzes nach Basel II
Tabelle 2: Anforderungen an die höhere Verlustabsorptionsfähigkeit
Tabelle 3: Mindestkapitalanforderungen nach Basel III
Tabelle 4: Mindestkapitalanforderungen systemrelevanter Banken nach Basel III
Tabelle 5: Die 20 größten deutschen Banken 2012
Tabelle 6: Bilanzielle Eigenkapitalquoten der 20 größten deutschen Banken
2007 & 2012
Tabelle 7: Gesamtkapitalquoten der 20 größten deutschen Banken 2007 & 2012
Tabelle 8: Maßnahmen des SoFFin und Kapitalerhöhungen zwischen
2007 und 2012
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Das Platzen der der Immobilienblase im August 2007 in den USA war der Startschuss für die globale Finanzkrise aus dem Jahr 2008. [1] Aus dem Aufblähen des lokalen Sub-Prime-Marktes in USA folgte die schwerste globale Finanzkrise seit der Großen Rezession im Jahre 1929. [2] Doch nicht der Schwarze Donnerstag und die damit einhergehende Große Rezession, die zu einer Weltwirtschaftskrise heranwuchs lagen den Grundstein für den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, sondern die Insolvenz der I.D. Herstatt. [3] Das Bankhaus hatte sich mit Devisen verspekuliert und war im Jahr 1974 die größte Bankenpleite in Deutschland nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges. [4] Das Bankhaus konnte seine weltweiten Gläubiger und die Verbindlichkeiten in Höhe von circa 500 Mio. DM nicht mehr befriedigen. Hauptursache für die Insolvenz beziehungsweise für die mangelnde Verlustabsorptionsfähigkeit war die ungenügende Eigenkapitalbasis des Bankhauses. [5] Dass die Eigenkapitalbasen einiger Banken nicht ausreichend waren, registrierte der Baseler Ausschuss spätestens nach der Herstatt-Insolvenz, aber auch nach der jüngsten Krise waren die Kreditinstitute nicht eigenständig in der Lage ihre Verluste zu tragen und waren auf staatliche Hilfen angewiesen. [6] Basel III ist daher die direkte Antwort auf die Finanzkrise von 2008 und setzt den Hauptschwerpunkt auf die Mindestkapitalanforderungen der international tätigen Banken. [7] Einerseits war die Quantität an Eigenkapital nicht ausreichend und zum anderen war das vorhandene Kapital in der Qualität nicht beständig genug, um Verlust aufzufangen. [8] Einer zu niedrigen bilanziellen Eigenkapitalbasis standen und stehen risikogewichtete Aktiva entgegen. [9] Die Gesamtkapitalquote des Baseler Ausschusses besteht teilweise aus dem qualitativ hochwertigen bilanziellen Eigenkapital und größtenteils aus Eigenkaitalkomponenten zweiter oder dritter Klasse. [10] In einem Spannungsverhältnis stehen dabei die klassische bilanzielle Eigenkapitalquote und die Gesamtkapitalquote nach den Baseler Akkorden. Denn Obwohl die Gesamtkapitalquoten deutscher Banken in den Jahren der Finanzkrise höher als die geforderten Quoten vom Baseler Ausschuss von mindestens acht Prozent notierten und ferner höher als die Quoten anderer Banken in anderen Ländern, waren die Abschreibungen beziehungsweise Verluste deutscher Banken größer als bei Banken aus Ländern, in denen die Quote geringer ausfiel. Dem gegenüber steht die vergleichsweise niedrige bilanzielle Eigenkapitalquote deutscher Banken im selben Zeitraum. [11] Der jüngste Baseler Akkord, Basel III, hat sich zur Aufgabe gemacht, die Qualität und Beständigkeit der regulatorischen Kapitalbasis zu verbessern. [12]
1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit
Der Schwerpunkt der vorliegenden Masterarbeit liegt darauf, dass die Qualität des regulatorischen Eigenkapitals durch den Vergleich der Mindestkapitalanforderungen nach Basel II und III dargestellt wird. Ferner wird durch die empirische Bilanzanalyse die Beständigkeit der Gesamtkapitalquote des Baseler Ausschusses analysiert und zugleich qualitativ gemessen. Der Gesamtkapitalquote wird auf Grund des Spannungsverhältnisses die klassische bilanzielle Eigenkapitalquote sowohl in der Bilanzanalyse als auch in der aktuellen Diskussion gegenübergestellt. Ziel der Arbeit ist es also nicht, das gesamte Regelwerk des Baseler Ausschusses darzustellen. Das Hauptaugenmerk liegt auf den Mindestkapitalanforderungen nach den Baseler Akkorden II und III sowie auf der Untersuchung der Mindestkapitalanforderungen am Beispiel der zwanzig größten deutschen Kreditinstitute. Dabei sollen die Begrifflichkeiten Eigenkapital, risikogewichtete Aktiva und Gesamtkapital mit einem besonderen Augenmerk versehen werden.
Somit ergibt sich, dass in der Thesis im zweiten Kapitel der Eigenkapitalbegriff durch die Abgrenzung der Begriffe bilanzielles Eigenkapital (2.1), ökonomisches Eigenkapital (2.2) und regulatorisches Eigenkapital (2.3) differenziert wird. In Kapitel drei erfolgt ein Vergleich der Kapitalanforderungen nach Basel II und III. Jedoch wird in Punkt 3.1.1 zunächst die Einführung und Umsetzung des Regelwerkes zu Basel II thematisiert und daraufhin werden die Mindestkapitalanforderungen nach Basel II (3.1.2) dargestellt, dies impliziert eine Darstellung der anrechenbaren Eigenmittel nach Basel II (3.1.3), welche in den Punkten 3.1.3.1 – 3.1.3.3 (Kernkapital / Tier-1-Kapital, Ergänzungskapital / Tier-2-Kapital und Drittrangmittel / Tier-3-Kapital) aufgezeigt werden. Darauf aufbauend erfolgt die Ermittlung der Gesamtkapitalquote (3.1.4). Anschließend werden die Kapitalanforderungen nach Basel III (3.2) erörtert, indem zunächst erneut die Einführung und Umsetzung des Regelwerkes (3.2.1) beschrieben wird. In Kapitel 3.2.2 wird Bezug auf die Neuerungen der Mindestkapitalanforderungen nach Basel III genommen. Was wiederum mit sich bringt, dass die Neuerungen der anrechenbaren Eigenmittel nach Basel III (3.2.3) aufgezeigt werden. So erfolgen in den Kapiteln 3.2.3.1 bis 3.2.3.3 die Erörterungen des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals. In Punkt 3.2.3.4 werden die neuen Aspekte des Akkords zu Basel III, nämlich der Kapitalerhaltungspuffer und der antizyklische Eigenmittelpuffer thematisiert. Die systemrelevanten Kreditinstitute werden ebenfalls betrachtet (3.2.3.5). So folgen schließlich in Punkt 3.2.4 die Ermittlung der Gesamtkaitalquote und die Neuerungen der Ermittlung in Bezug auf Basel II. Das Kapitel drei. Wird mit der kritischen Würdigung der Mindestkapitalanforderungen nach Basel II und III geschlossen. Der vierte Abschnitt der Masterthesis befasst sich mit der empirischen Bilanzanalyse, wo in Kapitel 4.1 zunächst die Definition und Methodik dargestellt werden. Die Punkte 4.2 und 4.3 stellen die bilanziellen Eigenkaitalquoten deutschen Banken in den Jahren 2007 und 2012 und die Gesamtkapitalquoten deutscher Banken in denselben Jahren dar. 4.4 zeigt die Darstellungen mit einer Analyse und einer Interpretation in Bezug auf die Bilanzanalyse (4.4.1) und in Bezug auf die Mindestkapitalanforderungen nach Basel II und III auf (4.4.2). Dem schließt sich die aktuelle Diskussion (4.4.3) über die bilanzielle Eigenkapitalquote, die risikogewichteten Aktiva und über die Gesamtkapitalquote an. Abschließend erfolgen in Kapitel fünf die kritische Würdigung beziehungsweise die Schlussbetrachtung der Masterarbeit.
2. Eigenkapitalbegriff
2.1 Das bilanzielle Eigenkapital
Das Eigenkapital ist seit dem Bestehen von Banken von besonderer Bedeutung, insbesondere wird dabei die Verlustdeckungsfunktion des bilanziellen Eigenkapitals in den Vordergrund gestellt. Denn eine solide Eigenkapitalausstattung dient den Banken als Puffer für Verluste und trägt somit zu einem stabilen Finanzsystem bei. [13] Ferner steigt bei einer soliden Eigenkaitalbasis die Reputation eines Kreditinstituts, was eine erhebliche Vertrauensfunktion mit sich bringt. [14] Obwohl der Eigenkapitalbegriff eine zentrale Rolle spielt, existieren keine einheitlichen Definitionen des Begriffs. Aus Sicht der Bankenregulierung basieren wesentliche Vorschriften für Banken auf dem Eigenkapital. Im Folgenden werden daher zunächst die Begriffe des bilanziellen, ökonomischen und regulatorischen Eigenkapitals voneinander abgegrenzt und erläutert, sodass diese Begrifflichkeiten im weiteren Verlauf der Arbeit zu keinen Verwechslungen führen. [15]
Das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) fordert in Paragraph zehn, dass Kreditinstitute „im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben“ müssen. [16] Die Eigenmittel von Kreditinstituten besitzen in erster Linie eine Haftungsfunktion, die darin besteht, dass das Kreditinstitut mit dem gesamten Vermögen für Schulden des Instituts haftet. [17] Die Vorschriften über eine angemessene Kapitalausstattung des bilanziellen, ökonomischen und regulatorischen Eigenkapitals stehen dabei in einem Spannungsverhältnis. [18] Somit dienen die Eigenmittel als Maßstab für die Beurteilung der finanziellen Stabilität eines Kreditinstituts und bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. [19] Das haftende Eigenkapital besteht ferner aus dem Kernkapital und dem Ergänzungskapital. [20] Das bilanzielle Eigenkapital wird als handelsrechtliche Größe zur Abdeckung von Verlusten definiert. [21] Das Eigenkapital auf der Passivseite einer Bank ist eine Residualgröße und stellt eine Differenz zwischen den Schulden und dem Vermögen eines Instituts dar. Die Qualität der Vermögenswerte auf der Passivseite der Bilanz ist von besonderer Bedeutung, denn nur werthaltiges Eigenkapital ist in der Lage, Verluste auszugleichen. Die Wirksamkeit der Existenzsicherungsfunktion und der Verlustausgleichsfunktion ist demnach von der Qualität des Eigenkapitals abhängig. [22] Nach den Vorschriften zur Gliederung der Bilanz des Handelsgesetzbuches (HGB) besteht das bilanzielle Eigenkapital aus dem gezeichneten Kapital, der Kapitalrücklage, aus den Gewinnrücklagen, dem Gewinn- oder Verlustvortrag und dem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. [23] Diese Elemente stellen zum einen das bilanzielle Eigenkapital und zum anderen aus regulatorischer Sicht das Kernkapital dar. [24] Es wird deutlich, dass die Eigenmittel als Oberbegriff für das haftende Eigenkapital und den Drittrangmitteln fungieren und das haftende Eigenkapital wiederum als Oberbegriff für das Kernkapital auftritt und das (harte) Kernkapital, welches bilanzielle Eigenkapital eines Kreditinstituts darstellt. [25]
2.2 Das ökonomische Eigenkapital
Das ökonomische Eigenkapital wird oftmals als Risikokapital definiert. [26] Neben dem bilanziellen Eigenkapital besteht das ökonomische Eigenkapital zusätzlich aus den stillen Reserven. [27] Die Differenz zwischen dem Buchwert und dem auf den Bilanzstichtag des Jahresabschlusses bezogene Zeitwert einer Bilanzposition wird als stille Reserve bezeichnet. Stille Reserven werden auch als stille Rücklagen charakterisiert, es handelt sich dabei um Eigenkapital, das nicht in der Bilanz ausgewiesen wird. Stille Reserven beziehungsweise stille Rücklagen entstehen durch die Unterbewertung von Aktiva sowie durch die Überbewertung von Passiva und sie sind von den offenen Rücklagen, die im Jahresabschluss explizit ausgewiesen werden, zu differenzieren. [28] Aus Bankensicht ist das ökonomische Eigenkapital, das Kapital welches zur Unterlegung der eingegangenen Risiken notwendig ist. [29] Es stellt ferner den Wert eines gesamten Kreditinstituts dar. [30] Die Höhe des ökonomischen Eigenkapitals wird von Banken als notwendig angesehen, um sich gegen mögliche und unerwartete Verluste eines Geschäftes abzusichern, dem sogenannten ökonomischen Risiko. Daher wird das ökonomische Eigenkapital auch als Risikomaß und weniger als Kapitalform bezeichnet. [31] Für Banken und deren Gesamtbanksteuerung ist es unter anderem auf Grund des steigenden Wettbewerbsdruck notwendig, dass knappe und teure Eigenkapital effizient und risikogerecht zuzuweisen. Daher ist zum einen eine umfassende Evaluierung der klassischen Bankrisiken, wie das Kredit-, Markt, Liquiditätsrisiko und des operationellen Risikos notwendig, wofür auf komplexe finanzmathematische Methoden zurückgegriffen wird. [32] Zum anderen ist für die risikoadäquate Zuordnung des Eigenkapitals eine wesentliche Voraussetzung, dass die Kreditinstitute die Risiken genau definieren und abbilden können, damit die benötigte Höhe des ökonomischen Eigenkapitals korrekt berechnet werden kann. [33] Bei der Bestimmung des ökonomischen Eigenkapitals, ist das Ausfallrisiko des Kreditnehmers ein essentieller Punkt. Denn auch wenn das Kreditinstitut die Ausfallwahrscheinlichkeit der einzelnen Kreditnehmer als Ausgangslage zu Grunde zieht, muss die Bank das notwendige ökonomische Eigenkapital als Gesamtheit definieren. [34] Die Verluste einer Bank beziehungsweise die Ausfallwahrscheinlichkeit von Krediten unterscheiden sich in erwartete und unerwartete Verluste. Wobei erwartete Verluste (expected losses) das Ergebnis von Wertveränderungen darstellen, die auf Grund von gegebenen Informationen abgeleitet werden können, zum Beispiel durch die Ausfallrate von Krediten, die auf Basis von historischen Daten ermittelt werden kann. Für solche Verluste werden dementsprechend Rückstellungen gebildet, welche zum Fremdkapital einer Bank zählen. Da nicht jede Wertveränderung exakt vorhergesehen werden kann, kommt es in einigen Zeiträumen zu höheren Ausfällen als erwartet, zu den sogenannten unerwarteten Verlusten (unexpected losses). Da für diese Verluste keine Rückstellungen gebildet wurden, wird hierfür das ökonomische Eigenkapital benötigt. Die Notwendigkeit des ausreichenden ökonomischen Eigenkapitals ist dabei wesentlich, um beim Eintritt des unerwarteten Verlustes die Insolvenz des Finanzinstituts zu verhindern. [35] Die nachfolgende Grafik 1 stellt das ökonomische Eigenkapital als Differenz zwischen der Verlustverteilung der erwarteten Verluste und der Verlustverteilung der unerwarteten Verluste dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Grafik 1: Verlustverteilung eines Kreditportfolios [36]
Die positive Differenz (stillen Reserven) zwischen dem bilanziellen und dem ökonomischen Eigenkapital stellen noch nicht realisierte Gewinne dar. Es besteht also ein dichter Zusammenhang zwischen beiden Kapitalformen, denn verringerte stille Reserven in der laufenden Periode können zu sinkenden Jahresabschlüssen beziehungsweise zu Bilanzverlusten führen. Dieses Szenario würde sich auch auf zeitlich folgende Perioden auswirken. Sodass ein Bilanzverlust zu einer Aufzehrung des bilanziellen und ökonomischen Eigenkapitals führen kann und folglich zu einer Insolvenz des Kreditinstituts. [37] Nach Erörterung des bilanziellen und ökonomischen Eigenkapitals wird deutlich, dass die Verlustlimitierung durch das bilanzielle Eigenkapital der kurzfristigen Existenzsicherung dient und die Verlustlimitierung des ökonomischen Eigenkapitals der langfristigen Existenzsicherung eines Kreditinstituts dient. [38]
2.3 Das regulatorische Eigenkapital
Das regulatorische Eigenkapital (im regulatorischen Sinne als Eigenmittel bezeichnet) setzt sich aus den Mindestkapitalanforderungen der Aufsichtsbehörden an die Kreditinstitute zusammen. [39] Das KWG verlangt eine angemessene Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute. [40] Diese ausreichende Solvabilität wird in der Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, der Solvabilitätsverordnung (SolvV) als angemessen deklariert, wenn ein Institut täglich bei Geschäftsende die Eigenkapitalanforderungen der SolvV für Markt- und Adressrisiken sowie das operationelle Risiko erfüllt. [41] Im Zuge der SolvV vom 28. Dezember 2012 sind die Bankenrichtlinie (2006/48/EG) und Kapitaladäquanzrichtlinie (2006/49/EG), welche auch als Capital Requirements Directive (CRD),in nationales Recht umgesetzt. Hiermit sind die geforderten europäischen Mindesteigenkapitalstandards und die gleichwertigen Eigenmittelvorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht in Deutschland gültig. Die SolvV führt die geforderte Angemessenheit der Eigenmittel der Kreditinstitute weiter aus, während das KWG die Definition, die Anforderungen für die Anerkennung und die Anrechnungsgrenzen für bankenaufsichtliche Eigenmittel regelt. [42]
Das regulatorische Eigenkapital definiert erstens das Eigenkapital beziehungsweise die Eigenmittel, zweitens quantifiziert es das Risiko anhand einer Kennzahl und drittens spiegelt es somit das Verhältnis zwischen den Eigenmitteln und der Risikokennzahl wider. [43] Auf Basis der §§ 10 ff. KWG wird aus den eingegangenen Risikoaktiva eines Kreditinstituts der Kapitalanspruch berechnet und gegen das verfügbare Kapital gestellt. [44] Dementsprechend ist es wichtig, dass die regulatorischen Eigenkapitalanforderungen objektiv, vergleichbar und verifizierbar sind. [45]
Die nachfolgende Grafik 2 gibt einen zusammenfassenden Überblick über das bilanzielle, ökonomische und regulatorische Eigenkapital.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Grafik 2: Übersicht über das bilanzielle, ökonomische & regulatorische Eigenkapital [46]
In den Punkten 3.1 und 3.2 dieser Arbeit werden die Mindestkapitalanforderungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht verglichen und aufgeführt. Bei den Mindestkapitalanforderungen nach Basel II und III handelt es sich um das regulatorische Eigenkapital, welches die ausreichende Solvabilität der Kreditinstitute sicherstellen soll.
3. Vergleich der Kapitalanforderungen nach Basel II und III
3.1 Kapitalanforderungen nach Basel II
3.1.1 Einführung und Umsetzung des Regelwerkes
Als im Juni 1974 das Bankhaus I.D. Herstatt KGaA auf Grund von Devisenspekulationen insolvent ging, war dies einerseits die größte Bankenpleite in Deutschland seit Kriegsende und zugleich die Insolvenz eines der größten deutschen Kreditinstitute seinerzeit. Zum Zeitpunkt der Insolvenz verzeichnete das Kölner Bankhaus bereits Verluste mit weltweit ansässigen Gläubigern in Höhe von 500 Mio. DM, die das haftende Eigenkapital der Bank nahezu aufbrauchten. [47] Es wurde deutlich, dass das vorhandene Eigenkapital der Banken nicht ausreicht, um Verluste aufzufangen und dass die Insolvenz einer nationalen Bank, internationale Berührungspunkte aufwies. Es wurde zudem deutlich, dass eine nationale Aufsicht nicht mehr ausreichend erschien. Auf Grund der knappen Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitute stieg ferner das Insolvenzrisiko. Um weitere Bankeninsolvenzen zu verhindern, gründeten die Zentralbankpräsidenten der G-10 Länder 1975 ein Komitee zur Bankenaufsicht und –regulierung. Der erste Baseler Akkord (Basel I) wurde 13 Jahre nach Gründung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht im Sommer 1988 veröffentlicht. [48] Die G-10 beschlossen daraufhin ein Konsultationspapier zur Eigenkapitalvereinbarung, mit dem Ziel das Bankwesen zu sichern und zu fördern. [49] Außerdem war der Zweck, die Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitute zu stärken, um die Solvenz der Banken sicherzustellen und das internationale Finanzsystem zu stabilisieren und zu stärken. [50] Die Eigenkapitalvorschriften nach Basel I sehen vor, dass das Verhältnis von täglich acht Prozent zwischen dem haftenden Eigenkapital und den gewichteten Aktiva nicht unterschritten wird. [51] Der Baseler Akkord harmonisierte die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen und die Mindestkapitalausstattung und wird daher als Meilenstein bezeichnet. Die Mindestkapitalausstattung von acht Prozent wurde auf die standardisierten und risikogewichteten Kreditpositionen der Kreditinstitute bezogen, wobei die Quote von acht Prozent auch andere, nicht in die Berechnung des Kredit- und Marktrisikos einbezogene Risiken, abdecken soll. [52] Die gewichteten Aktiva wurden dabei in vier Schuldnerkategorien: 0 Prozent, 20 Prozent, 50 Prozent und 100 Prozent eingeteilt. [53] Das bedeutet, dass beispielsweise für Forderungen von Banken gegenüber Staaten (Staatsanleihen unter anderem) kein Eigenkapital zu unterlegen ist. Forderungen gegenüber anderen Banken besitzen hingegen ein Risikogewicht von 20 Prozent, was einer Gesamtkapitalunterlegung von 1.6 Prozent (20 Prozent von 8 Prozent) entspricht. Bei Forderungen gegenüber dem privaten Nichtbankensektor gilt die Schuldkategorie von 100 Prozent als Standardanforderung. [54] Diese Regelung wurde 1992 implementiert und war nicht nur für die Länder der G-10 bindend, sondern für jedes weitere Land, indem international tätige Banken ansässig sind. Der erste Baseler Akkord zielte in erster Linie auf das Kreditrisiko, es wurde jedoch schnell deutlich, dass Risiken, die durch Veränderungen von Marktpreisen zum Beispiel bei Aktienkursen, Zinsen, Wechselkursen oder Rohstoffen auftreten, nicht mit einbezogen werden. So wurde Ende 1997 auf Grund der wachsenden Handelsbeziehungen der Kreditinstitute das Marktrisiko (MR) für die Berechnung der gewichteten oder risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommen. [55] Das Marktrisiko wird mit dem maximal 12.5-fachen in die Berechnung der Gesamtkapitalunterlegung aufgenommen und im Nenner zu den risikogewichteten Aktiva addiert. Die 12.5 stellen den Kehrwert der Eigenkapitalquote von 8 Prozent dar. Nach Basel I lautet die endgültige Formel zur Berechnung der Gesamtkapitalunterlegung somit: [56]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Kritik an der oben aufgezeigten Formel ist in erster Linie mit der Berechnung der Risiken verknüpft. Denn die von Seiten der Bankenaufsicht vorgegebene standardisierte Berechnung der Kreditrisiken zeigt eine wenig detaillierte Abbildung der ökonomischen Risiken. So werden neue Finanzinstrumente der Banken und Methoden zur Kreditrisikosteuerung wie sie Kreditderivate, der globale Einsatz von Sicherheiten, die Verbriefung von Aktiva und Kreditrisikomodelle darstellen, gering bemessen. Ferner entsprechen das Kredit- und das Marktrisiko nur einen Teil des Gesamtrisikoprofils der Kreditinstitute. Folglich sollen mit Einführung von Basel II die oben beschriebenen Mängel behoben und das tatsächliche und gesamte Risikoprofil der Banken für die Berechnung der Gesamtkapitalunterlegung herangezogen werden. [57]
Im Juni 1999 wurde das erste Konsultationspapier zur neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) unter Berücksichtigung der Anmerkungen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik vorgelegt. [58] Folglich wurde Ende Juni 2004 die neue Eigenkapitalvereinbarung nach drei Konsultationspapieren durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht verabschiedet. [59] Basel II trat zum 01 Januar .2007 in Kraft, als Hauptadressaten gelten große, international tätige Banken. [60] Das Ziel von Basel II ist es, eine adäquate Eigenmittelausstattung und eine vollständige Erfassung der Risiken der Kreditinstitute sicherzustellen, um somit die Stabilität des internationalen Finanzsystems zu stärken und zu gewährleisten. [61] Der überarbeitete Akkord ist dabei risikosensitiver in Bezug auf die Mindestkapitalanforderungen als der Akkord von 1988, dennoch gilt die Einschränkung, dass in Ländern, in denen die Risiken im nationalen Bankenmarkt größer sind als im Durschnitt, eine Prüfung erfolgen muss, ob diese Banken ein höhere Mindestkapitalanforderung als vorgesehen vorhalten müssen. [62] Weiterhin soll die internationale Wettbewerbsgleichheit verbessert werden, indem die Eigenmittelanforderungen international harmonisiert werden. [63] Ein weiteres Ziel der neuen Eigenkapitalvereinbarung ist die stärkere Betonung des Risikomanagements von Banken, damit die Bonitätsbeurteilungsverfahren der Banken mehr und mehr verbessert werden. [64] Trotz der risikogerechten Gestaltung der neuen Regelungen, bleibt der Umfang des regulatorischen Eigenkapitals unverändert. [65] Seit der Veröffentlichung des ersten Baseler Akkords hat sich das Bankgeschäft stark verändert und es wurden im Laufe der Zeit neue Methoden des Risikomanagements entwickelt, die im neuen Akkord durch die Entwicklung neuer Standards einfließen. Die Ziele von Basel II sollen mit einem Drei-Säulen-Prinzip erreicht werden, die sich gegenseitig verstärken. [66] Die Kernelemente der neuen Eigenkapitalverordnung sind somit die folgenden drei Säulen: [67]
1. Säule: Mindestkapitalanforderungen,
2. Säule: Aufsichtliches Überprüfungsverfahren und
3. Säule: Marktdisziplin.
Die erste Säule beinhaltet die Mindestkapitalanforderungen für verschieden Risikotypen und soll die Anforderungen enger an das tatsächliche Risiko koppeln. [68] Säule zwei regelt die aufsichtsrechtliche Prüfung, die Aufsichtsinstanzen müssen sicherstellen, dass jedes Kreditinstitut die notwendigen internen Verfahren des Risikomanagements besitzt und anwendet. Weiterhin muss von den Aufsichtsinstanzen sichergestellt werden, dass die Risiken, die nicht unter Säule eins erfasst sind, abgedeckt sind. Schließlich soll in Säule drei die Offenlegung und Transparenz für die Marktteilnehmer erhöht werden, damit diese einen detaillierteren Einblick in das Risikoprofil der Banken erhalten, um somit die Angemessenheit der Eigenmittausstattung beurteilen zu können. [69] Da diese Arbeit die Mindestkapitalanforderungen thematisiert, wird im Folgenden von einer ausführlichen Beschreibung der Säulen zwei und drei abgesehen und die Säule eins der Mindestkapitalforderungen näher erläutert.
3.1.2 Mindestkapitalanforderungen nach Basel II
Unverändert im Vergleich zu Basel I ist, dass das Konzept beider Akkorde auf die Eigenkapitalquote von acht Prozent bezogen auf die risikogewichteten Aktiva basiert. [70] Die RWA im Nenner ergeben sich aus der Summe der gewichteten Forderungen für das Kreditrisiko, dem 12.5-fachen der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko und zusätzlich als Neuerung im Vergleich zu Basel I, dem 12.5-fachen der Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko. [71] Die Definition des regulatorischen Eigenkapitals, sprich die Bestimmung des Zählers, bleibt unverändert im Vergleich zu Basel I. [72] Die Formel zur Bestimmung der Gesamtkapitalunterlegung nach Basel II lautet wie folgt: [73]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Messverfahren für das Marktrisiko bleibt im Vergleich zu Basel I unverändert, jedoch gibt es Neuerungen im Messverfahren für das Kreditrisiko. [74]
[...]
[1] Vgl. Huang, R. & Ratnovski, L. (2009), S. 3.
[2] Vgl. Hildebrand, P. (2008), S. 313.
[3] Vgl. BCBS (2013), S. 1.
[4] Vgl. BCBS (2004), S. 5.
[5] Vgl. Becker, J.D. (1976), S. 1290 ff.
[6] Vgl. Handorf, W. (2012), S. 1.
[7] Vgl. King, P. & Tarbert, H. (2011), S. 1.
[8] Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 9 f.
[9] Vgl. Atkinson, P. & Blundall-Wignall, A. (2010), S. 14 f.
[10] Vgl. Vgl. BCBS (2006a), S. 16 f.
[11] Vgl. Atkinson, P. & Blundall-Wignall, A. (2010), S. 15.
[12] Vgl. King, P. & Tarbert, H. (2011), S. 3.
[13] Vgl. Deutsche Bundesbank (2002), S. 41.
[14] Vgl. Müller, K. & Thomann, F. (2013), S. 2.
[15] Vgl. Börner, C. & Grichnik, D. (2004), S. 430.
[16] Vgl. § 10 (1) S. 1 KWG.
[17] Vgl. Baetge, J., Kirsch, H.-J. & Thiele, S. (2011), S. 462 f.
[18] Vgl. Deutsche Bundesbank (2002), S. 41 f.
[19] Vgl. § 10 (2) BCBS (7) KWG.
[20] Vgl. § 10 (2) KWG.
[21] Vgl. Hortmann, S. & Seide, A. (2006), S. 308.
[22] Vgl. Müller, K. & Thomann, F. (2013), S. 2.
[23] Vgl. § 266 (3) HGB.
[24] Vgl. § 10 (2a) KWG.
[25] Eine ausführliche Betrachtung der Eigenmittel erfolgt in Kapital drei dieser Arbeit.
[26] Vgl. Kundisch u.a. (2008), S. 457.
[27] Vgl. Gössi, M. & Hortmann, S. (2007), S. 552 f.
[28] Vgl. Heno, R. (2003), S. 23 ff.
[29] Vgl. Kundisch, D. et. al (2008), S. 457 ff.
[30] Vgl. Hortmann, S. & Seide, A. (2006), S. 309.
[31] Vgl. Heidorn, T. & Rupprecht, S. (2009), S. 25.
[32] Vgl. Vgl. Deutsche Bundesbank (2002), S. 49 f.
[33] Vgl. Heidorn, T. & Rupprecht, S. (2009), S. 25.
[34] Vgl. Vgl. Deutsche Bundesbank (2002), S. 49 ff.
[35] Vgl. Heidorn, T. & Rupprecht, S. (2009), S. 25 f.
[36] Eigene Grafik in Anlehnung an Deutsche Bundesbank (2002), S. 49.
[37] Vgl. Hortmann, S. & Seide, A. (2006), S. 310.
[38] Vgl. Gössi, M. & Hortman, S. (2007), S. 553.
[39] Vgl. Deutsche Bundesbank (2002), S. 47.
[40] Vgl. § 10 (1) S. 1 KWG.
[41] Vgl. § 2 (1) SolvV.
[42] Vgl. Deutsche Bundesbank (2013), S. 23 ff.
[43] Vgl. Deutsche Bundesbank (2002), S. 47.
[44] Vgl. Hortmann, S. & Seide, A. (2006), S. 308.
[45] Vgl. Deutsche Bundebank (2002), S. 48.
[46] Eigene Grafik.
[47] Vgl. Becker, J.D. (1976), S. 1290 ff.
[48] Vgl. BCBS (2013), S. 1 f.
[49] Vgl. Allen, L. (2003), S. 1 ff.
[50] Vgl. Balin, B. (2008), S. 1 ff.
[51] Vgl. Schäfer, D. (2003), S. 169 f.
[52] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 16.
[53] Vgl. Balin, B. (2008). S. 1 ff.
[54] Vgl. BCBS (2001), S. 11.
[55] Vgl. BCBS (2013), S. 1.
[56] Vgl. Blundell-Wignall, A. & Atkinson, P. (2010), S. 2 f.
[57] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 16 f.
[58] Vgl. Entrop et al. (2001), S. 37.
[59] Vgl. Eidgenössische Bankenkommission (2006), S. 8.
[60] Vgl. Deutsche Bundesbank (2013a).
[61] Vgl. Dhaene, J. et al. (2006), S. 1 f.
[62] Vgl. BCBS (2006), S. 3.
[63] Vgl. Eidgenössische Bankenkommission (2006), S. 16.
[64] Vgl. BCBS (2003), S. 2.
[65] BCBS (2001), S. 2 f.
[66] Vgl. Eidgenössische Bankenkommission (2006), S. 8 ff.
[67] Vgl. BCBS (2003), S. 3.
[68] Vgl. Dhaene, J. et al. (2006), S. 1 f.
[69] Vgl. Eidgenössische Bankenkommission (2006), S. 8 ff.
[70] Vgl. BCBS (2003), S. 3.
[71] Vgl. Entrop et al. (2001), S. 37.
[72] Vgl. BCBS (2003), S. 3.
[73] Vgl. BCBS (2005), S. 12 f.
[74] Vgl. Entrop et al. (2001), S. 37 f.