Die Auswirkungen der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit auf das Beamtenstatusgesetz durch den Fall Lawrie-Blum


Hausarbeit, 2013

23 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit
2.1. Was ist die europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit?
2.2. Die Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im AEUV

3. Die Ernennungskriterien für den öffentlichen Dienst in Deutschland
3.1. geregelt im Grundgesetz
3.2. geregelt in deutschen Beamtengesetzen vor

4. Der Fall Lawrie-Blum
4.1. Schilderung des Sachverhaltes
4.1.1. Die Verhandlungen vor den Tatsacheninstanzen
4.1.2. Die Vorabentscheidungsvorlage des BVerwG an den EuGH
4.2. Die Entscheidung des EuGH
4.2.1. Das Urteil des EuGH
4.2.2. Die Auslegung des europäischen Arbeitnehmerbegriffs durch den EuGH
4.2.3. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf den deutschen Beamtenbegriff

5. Weiterhin erlaubte Einschränkungen für EU-Ausländer im AEUV

6. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf
6.1. das Grundgesetz
6.2. die deutschen Beamtengesetze ab dem Jahr 1993 und das Beamtenstatusgesetz seit

7. Fazit

Anhang

Artikel 45 AEUV

Artikel 33 Grundgesetz

§ 4 Beamtenrechtsrahmengesetz (Fassung von 1985)

§ 4 Beamtenrechtsrahmengesetz (Fassung von 1993)

§ 7 Beamtenstatusgesetz

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Europäische Union ist mit ihren 28 Mitgliedsstaaten1 einer der größten Staatenverbunde der Welt.

In einem solch großen Bund ist es immer problematisch, gemeinsame, allgemeine und einheitliche Richtlinien, Gesetze und Verfahrensweisen zu konzipieren und diese auszulegen.

Eines dieser Gesetze ist die in Artikel 45 AEUV geregelte Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Doch fraglich ist, wie der Arbeitnehmerbegriff unionsrechtlich auszulegen ist und inwieweit sich dieser durch den Fall der Lawrie-Blum2 gegen das Land Baden-Württemberg auf das Beamtenverhältnis im Allgemeinen und auf das Beamtenstatusgesetz im Speziellen auswirkt.

Hierfür definiert diese Arbeit zunächst den Begriff der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit und setzt sich folgend mit dem Wortlaut des Gesetzes im AEUV auseinander.

Anschließend wechselt die Perspektive auf die Bundesrepublik Deutschland. Hier stellt sich die Frage, welche Kriterien für die Ernennung von Beamten vor dem Fall Lawrie-Blum im deutschen Grundgesetz und in deutschen Beamtengesetzen galten.

Schließlich schildert die Hausarbeit den Sachverhalt des bedeutsamen Falles und arbeitet die Entscheidungsgründe des EuGH und deren Bedeutung für den europäischen Arbeitnehmer- und den deutschen Beamtenbegriff heraus.

Im Anschluss geht die Arbeit auf weiterhin mögliche Einschränkungen von EU-Ausländern im öffentlichen Dienst und in Beamtenverhältnissen ein, beschreibt, wie sich die Entscheidung des Gerichtshofes auf das Grund-, die deutschen Beamten- und das Beamtenstatusgesetz (ab 2009) ausgewirkt hat und resümiert im Fazit, ob die Vorgaben der höchsten europäischen Rechtsinstanz ausreichend Einzug in die deutschen Gesetze und das Beamtenstatusgesetz gefunden haben.

2. Die europ ä ische Arbeitnehmerfreizügigkeit

2.1. Was ist die europ ä ische Arbeitnehmerfreizügigkeit?

Die europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit ist in den Artikeln 45 ff. AEUV3 geregelt. Sie soll dafür Sorge tragen, dass bei der Erbringung von Arbeitsleistungen jeder EU-Bürger gleichgestellt ist, unabhängig davon, welcher Nationalität er angehört4.

So stellt die Arbeitnehmerfreizügigkeit sicher, dass sich jeder Bürger in der gesamten EU grenzüberschreitend wirtschaftlich betätigen kann5. Wichtig hierbei ist, dass der Sachverhalt grenzüberschreitend ist. Somit kann sich beispielsweise ein belgischer EU-Bürger, der in Deutschland arbeiten möchte, auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen. Sobald dieser aber in Belgien arbeitet, ist eine Berufung auf Artikel 45 AEUV nicht mehr möglich, da der Sachverhalt hier nicht mehr grenzüberschreitend ist.

Auf EU-Ausländer, die in einem anderen Mitgliedsstaat die Selbstständigkeit anstreben, lässt sich die Arbeitnehmerfreizügigkeit jedoch nicht anwenden. Auf diesen Personenkreis findet die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit Anwendung, für die ähnliche Kriterien gelten6.

2.2. Die Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im AEUV

Der Artikel 45 AEUV7 untergliedert sich in insgesamt vier Absätze.

Im ersten Absatz ist der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer genannt. Der zweite Absatz beinhaltet das in 2.1. angerissene Diskriminierungsverbot. So darf kein Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union in Bezug auf die Beschäftigung, das Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen unterschiedlich behandelt werden.

Absatz drei nennt schließlich die Rechte der Arbeitnehmer, die durch den Artikel 45 AEUV nun das Recht besitzen, sich auf angebotene Stellen zu bewerben, sich aufgrund der Bewerbung in jedem Mitgliedsstaat frei zu bewegen, sich in jedem Mitgliedsstaat aufhalten zu dürfen, um einer Beschäftigung nachgehen zu können und sich nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses weiterhin in diesem Mitgliedsstaat aufhalten zu dürfen.

Die in Absatz drei genannten Einschränkungen (Gründe der öffentlichen Ordnung) sind hierbei restriktiv auszulegen.

Der vierte Absatz ist hingegen der Kernpunkt dieser Hausarbeit. Demnach findet der Artikel 45 AEUV keine Anwendung auf Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Fraglich ist, wie weit der Begriff des öffentlichen Dienstes hierbei auszulegen ist und wie sich dieses auf Beamtenverhältnisse auswirkt.

Für die Beantwortung dieser Frage ist auf die Kapitel 4.2. und 5. zu verweisen.

3. Die Ernennungskriterien für denöffentlichen Dienst in Deutschland

3.1. geregelt im Grundgesetz

Der Artikel 33 GG8 beinhaltet die staatsbürgerlichen Rechte. Der zweite Absatz des Artikels benennt die Anspruchsvoraussetzungen für ein Amt im öffentlichen Dienst. Dies sind gleichzeitig auch die Ernennungskriterien für Beamte.

Demnach hat jeder Deutsche nach den Kriterien der Eignung, der Befähigung und der fachlichen Leistung Zugang zum öffentlichen Dienst. Fraglich ist, wer im Sinne des Grundgesetzes als Deutscher gilt. Eine Legaldefinition findet sich hierbei in Artikel 116 GG. Deutscher ist demnach, „wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener […] in dem Gebiet des Deutschen Reiches […] Aufnahme gefunden hat“9.

Demnach hatten und haben EU-Ausländer im Sinne des Grundgesetzes keine Möglichkeit, ein öffentliches Amt in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben. Inwieweit sich die Entscheidung des EuGH auf die Auslegung des Grundgesetzes ausgewirkt hat, beantwortet die Hausarbeit in Kapitel 6.1..

3.2. geregelt in deutschen Beamtengesetzen vor 1993

Die Ernennungskriterien für Beamte in deutschen Bundesgesetzen sind ab dem Jahr 1957 zurückverfolgbar.

In diesem Jahr trat das Beamtenrechtsrahmengesetz in Kraft, das die Beamtenverhältnisse in den einzelnen Bundesländern vereinheitlichen sollte. Jedoch besaß jedes Bundesland noch seine eigenen Beamtengesetze, die lediglich die Vorgaben des BRRG ab dem 1. Januar 1964 umsetzen sollten. Nebenbei existierte noch als „17. Beamtengesetz“ das Bundesbeamtengesetz, das seinerseits die Bundesbeamtenverhältnisse regelte.

Im Jahr 1985 konnten gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 1 BRRG10 nur Personen in das Beamtenverhältnis berufen werden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG waren11.

Demnach durften alle Länder nur Deutsche im Sinne des Grundgesetzes verbeamten, da das BRRG als Bundesgesetz die Richtlinien für die Landesgesetze vorgab.

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung des Jahres 1985 sah in § 7 Absatz 1 Nr. 1 BBG eine ähnliche Regelung vor. Auch hier durften nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG in ein Bundesbeamtenverhältnis berufen werden. Nur unter engen Auflagen nach Absatz 2 wäre es möglich gewesen, von dieser Regelung Ausnahmen zu treffen12.

Fraglich ist, warum die deutschen Beamtengesetze aus dem Jahr 1985

EU-Bürger davon ausschlossen, in ein Beamtenverhältnis berufen zu werden, obwohl das Gesetz zur Arbeitnehmerfreizügigkeit bereits seit dem Jahr 1968 existierte13.

Diese Frage beantwortet das Kapitel 4.2.2., in dem die Auslegung des europäischen Arbeitnehmerbegriffs durch den EuGH erörtert wird.

[...]


1 vgl. Webseite der Europäischen Union: http://europa.eu/about-eu/countries/index_de.htm

2 Deborah Lawrie-Blum war eine britische Lehramtsstudentin, die vom Land Baden-Württemberg aufgrund ihrer Nationalität nicht zum Referendariat an einer Schule zugelassen wurde.

3 Vor der Umsetzung der Veträge von Lissabon war die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Artikel 39 EGV und davor im Artikel 48 EWGV geregelt. Die Wortlaute waren mit Ausnahme der Begriffe „Union“ und „Gemeinschaft“ exakt dieselben. Diese Gesetzesgrundlage existiert bereits seit 1968.

4 vgl. Holtmann, Jörg: „Europarecht“, S. 151 f.

5 vgl. Jochum, Georg: „Europarecht“, S. 223 Rn. 647

6 vgl. Oppermann, Thomas: „Europarecht“, S. 628 Rn. 1499

7 Der Artikel 45 AEUV ist im Anhang in gedruckter Form nachlesbar.

8 Der Artikel 33 GG ist im Anhang in gedruckter Form nachlesbar.

9 Artikel 116 Absatz 1 GG, erschienen im dtv-Verlag 2011

10 § 4 BRRG (in der Fassung vom 27. Februar 1985) ist im Anhang in gedruckter Form nachlesbar.

11 vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985, Teil 1, S. 464

12 vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985, Teil 1, S. 481

13 vgl. Wikipedia, die freie Enzyklopädie: http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmerfreiz%C3%BCgigkeit#Rechtsgrundlage

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die Auswirkungen der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit auf das Beamtenstatusgesetz durch den Fall Lawrie-Blum
Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Duisburg
Note
1,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
23
Katalognummer
V269980
ISBN (eBook)
9783656612742
ISBN (Buch)
9783656612735
Dateigröße
487 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Dienstrecht, Beamtenrecht, Lawrie-Blum, Europäische Union, Grundfreiheiten, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Lehramt, Beamtenstatusgesetz
Arbeit zitieren
Simon Winzer (Autor:in), 2013, Die Auswirkungen der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit auf das Beamtenstatusgesetz durch den Fall Lawrie-Blum, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269980

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