§ 37 JGG: Empirische Befunde und normative Desiderata der Spezialisierung und Weiterbildung von Jugendrichtern

Rechtsvergleich zwischen Griechenland, Deutschland und Österreich


Tesis de Maestría, 2011

85 Páginas, Calificación: 10


Extracto


Gliederung

Quellenverzeichnis

A. Einleitung

B. Das Jugendstrafrecht

C. Untersuchungsrahmen

D. Der Jugendrichter
I. Die Situation in Deutschland
1. Gesetzesstand
a) Ausbildungsinhalt
aa) Pflichtfächer
bb) Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
cc) Zweite Staatsprüfung
dd) Zusammenfassung
b) Spezielle Anforderungen an den Jugendrichter
aa) Normauslegung
bb) Normqualität
c) Legitimation und Besetzung der Gerichte
2. Stellungnahme
II. Die Situation im Ausland
1. Österreich
a) Gesetzesstand
aa) Ausbildungsinhalte
(1) § 2 Abs. 1 Nr. 4 a RStDG
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 4 b RStDG
(a) BGBl. Nr. 140/
(b) BGBl. I Nr. 48/
(3) § 2 Abs. 1 Nr. 4 c RStDG
(4) Universitäre Wahlfach-Studienangebote
(5) Zugang zum Ausbildungsdienst und Prüfung des Richteramtsanwärters
(6) Zusammenfassung
bb) Spezielle Anforderungen an den Jugendrichter
b) Stellungnahme
2. Griechenland
a) Gesetzesstand
aa) Ausbildungsinhalte
(1) Universitäre Ausbildung
(a) Pflichtfächer
(b) Wahl(plicht)fächer
(2) Postgraduiertenstudiengänge mit Inhalten des Jugendstrafrechts
(3) Richterschule (Εθνική Σχολή Δικαστικών Λειτουργών)
bb) Zusammenfassung
cc) Spezielle Anforderungen an den Jugendrichter
b) Stellungnahme
III. Gegenüberstellung der Befunde

E. Befunde zur Spezialisierung und Weiterbildungssituation
I. Die Situation in Deutschland
1. Untersuchung von HAUSER
2. Untersuchung von POMMERENING
3. Untersuchung von ADAM / ALBRECHT / PFEIFFER
4. Untersuchung von SIMON
5. Untersuchung von DREWS
6. Untersuchung von BUCKOLT
7. Beispiele aktueller Fortbildungsangebote
a) Daten der deutschen Richterakademie
b) DVJJ
8. Teilnahmedaten der deutschen Richterakademie
9. Zusammenfassung
II. Die Situation im Ausland
1. Österreich
a) Wissenschaftliche Untersuchungen
b) Veröffentlichungen des Justizministeriums
aa)
bb)
c) Zusammenfassung
2. Griechenland
III. Gegenüberstellung der Befunde

F. Reformvorschläge und Regelungswünsche
I. Die Situation in Deutschland
II. Die Situation im Ausland
1. Österreich
III
2. Griechenland
III. Gegenüberstellung der Befunde

G. Zusammenfassung und Bewertung
I. Spezialisierung während der universitären Ausbildung
II. Postgraduierte Weiterbildung
III. Reformforderungen

H. Fazit

Quellenverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Spezialisierungen finden wir seit jeher in jedem Berufsbereich. Sei es in der freien Wirtschaft, in medizinischen oder juristischen Berufen. Die Gebiete sind so umfangreich geworden, dass es einer einzelnen Person meist unmöglich ist, einen gesamten Berufsbereich komplett abzudecken. Infolgedessen wählt man seine Geschäftspartner vielfach anhand deren Fachqualifikation. Ein Tiefbauingenieur plant keine komplexen Bürogebäude und in der Medizin ist es selbstverständlich mit seinen speziellen Leiden zum Facharzt zu gehen.

Gleiches gilt zunehmend für die Juristerei. In vielen Rechtsgebieten besteht mittlerweile die Möglichkeit für Juristen, sich im Rahmen der Fachanwaltsordnung die Bezeichnung „Fachanwalt“ verleihen zu lassen. Diese soll im Rahmen des § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung als Nachweis dafür dienen, dass der Inhaber besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat.

Dies ermöglicht dem Mandanten, seinen Rechtsbeistand speziell hinsichtlich der vorliegenden Problematik auszuwählen.

Anders verhält es sich auf der Seite der Justiz. Um die gesellschaftli- che Akzeptanz zu sichern, ist es notwendig, dass das Organ der Recht- sprechung als fähig anerkannt ist, seine Aufgabe als Sicherungsinstanz unserer Gesellschaftsordnung entsprechend wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere für das Strafrecht, denn obgleich der rechtstaat- lichen Legitimation des Gerichts, entscheidet es über Menschen- schicksale und übt Macht und Herrschaft in unserer Gesellschaft aus1. Dazu ist es zweifelsohne notwendig sich mit den Tatbeständen und der Prozessordnung sowie dem materiellen Recht anderer Rechtsge- biete auszukennen. Jedoch ist die Aufgabe der Strafgerichtsbarkeit umfassender. Sie muss sich mit den Motiven für Taten auseinander setzen, der Entstehung von Kriminalität, mit der Schuld der Täter, mit der Schuldfähigkeit der Täter, mit Sanktionen und deren Wirkung. Im Bereich des Jugendstrafrechts wurde dies bereits frühzeitig zumindest erkannt.

B. Das Jugendstrafrecht

Jugendliche und Heranwachsende haben eine besondere und in vielerlei Hinsicht schwierige Stellung in der Gesellschaft. Bereits ARISTOTELES sagte über die Jugend:

„ Ich habeüberhaupt keine Hoffnung mehr in die Zukunft unseres Landes, wenn einmal unsere Jugend die Männer von morgen stellt. Unsere Jugend ist unerträglich, unverantwortlich und entsetzlich an- zusehen2. “

Verfolgt man die Geschichte der Jugend, so hat es den Anschein, dass vermutlich jede Generation ˛ihre’ jugendlichen Mitbürger für genauso unerträglich, unverantwortlich und entsetzlich hält, wie einst Aristote- les3. Immerhin können der ˛heutigen Jugend’ zugeschriebene Verhal- tensweisen wie studentischer Radikalismus, Bohème, Bandenwesen und spezifische Jugendkriminalität mindestens über zwei Jahrhunderte zurückverfolgt werden4. Worin jedoch ist diese gesellschaftliche Sichtweise begründet?

Der Übergang vom Kind zum Erwachsenen stellt eine besondere Phase des Lebens eines Jeden dar. Sie beinhaltet die Veränderung des eigenen Körpers, die Entwicklung der Sexualität und geht einher mit Veränderungen des gesamten Gefühlslebens5. Die Erwachsenengesellschaft erwartet eine Anpassung an ihr Gesellschaftsmodell als Voraussetzung, daran teilhaben zu dürfen.

Diese Anpassung beinhaltet das Erlernen von Sitten und Bräuchen, das Absolvieren von Berufsausbildung oder Studium sowie die Begründung von Lebenspartnerschaften und die Übernahme gesellschaftlicher Funktionen. Dies alles stellt die jungen Menschen vor große Herausforderungen. Sie nehmen erstmals aktiv am Verteilungskampf um gesellschaftlichen Status teil und stehen unter dem Druck der Eltern, der gleichaltrigen Konkurrenten und dem Gesellschaftssystem, in welches man sie hineingeworfen hat.

Sie werden für ihr Verhalten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sollen sich dem geltenden Normensystem unterwerfen. Die Folge sind erhebliche Verhaltensunsicherheiten, altersspezifisches Experimentierverhalten aber auch die Rebellion gegen die Vorgabe der gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung nach den Vorstellungen der jeweiligen Erwachsenengeneration6.

Da diese spezielle Phase des Erwachsenwerdens einen Abschnitt in jedermanns Leben darstellt, ist es nicht verwunderlich, dass Dunkelfeldforschungen ergaben, dass nahezu jede Person im Kindheits- und Jugendalter vielfach gegen Strafnormen verstoßen hat. Diese Verstöße werden als jugendspezifische Kriminalität bezeichnet und heute als übiquitäres und temporäres Phänomen betrachtet7. Dennoch muss der Staat auf dieses Verhalten reagieren.

Die Grundsätze der Strafzumessung wurden vom Gesetzgeber in § 46 des Strafgesetzbuches niedergeschrieben. Hiernach ist die Schuld, die persönliche Vorwerfbarkeit, die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Als Strafgründe werden sowohl relative als auch absolute Straftheorien angeführt. Zum Einen wird die Wiederherstellung der Gerechtigkeit, das Büßen der Schuld angeführt; zum Anderen präven- tive Motive, täterbezogen oder mit generalgesellschaftlichem Bezug8. Das Jugendstrafrecht hat indes eine verlagerte Schwerpunktsetzung. In § 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes wird das Ziel des Jugendstraf- rechts wie folgt formuliert:

Jugendstrafrecht:

Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straf taten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. “

Es wird deutlich, dass von der Beeinflussbarkeit des zukünftigen Handelns Jugendlicher ausgegangen wird und im Rahmen der Spezialprävention das eindeutige Ziel des Gesetzes ist, eine erneute Straffälligkeit des Jugendlichen zu vermeiden9.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die so genannte Erziehung des Ju- gendlichen zur Normkonformität im Vordergrund steht. Die Grundla- ge dafür bilden Erkenntnisse aus der kriminologischen Sozialfor- schung.

Die zuvor beschriebene Episodenhaftigkeit der Jugenddelinquenz wird von HIRSCHI und GOTTFREDSON mit Reifungsprozessen erklärt, welche u.a. Folgen der Sozialisation und Erziehung sind10. Demnach ist der erzieherische Eingriff geradezu notwendig, um eine Manifestierung der Devianz zu verhindern.

Nach DURKHEIM umfasst Sozialisation alle „ Einwirkungen der Er wachsenengeneration auf diejenigen, die noch nicht reif sind für das Leben in der Gesellschaft “ 11.

Zweifelsohne ist nicht jeder Erwachsene in der Lage, das Verhalten der jugendlichen Delinquenten positiv zu beeinflussen. Gefahren ber- gen dabei nicht lediglich mangelnde Eignung als positives Vorbild, der falsche Umgang mit dem (devianten) Verhalten der Jugendlichen kann ebenfalls kontraproduktiv sein und eine Etikettierung als ˛kriminell’ den Grundstein für eine kriminelle Laufbahn legen.

TANNENBAUM fasst die Problematik in folgendem Satz zusammen: „ The young delinquent becomes bad because he is defined as bad ” 12.

VON LISZT stellt gar die Vermutung auf, es sei unter dem Gesichts- punkt der Prävention besser, den jugendlichen Straftäter laufen zu lassen, anstelle ihn dem Gesetz nach zu bestrafen13.

Jüngste Rückfallstatistiken, nach welchen die Intensität der getroffe- nen Maßnahmen gegenüber dem jugendlichen Straftäter einen rele- vanten Einfluss auf die erneute Straffälligkeit haben, lassen den Schluss zu, dass dem Labeling Approach (Etikettierungsansatz) nicht unerhebliche Bedeutung beigemessen werden könnte14. Dabei darf jedoch nicht blind der Maxime ˛je eingriffsintensiver die Sanktion, desto höher die Rückfälligkeit’ gefolgt werden - die Konse- quenz daraus müsste ein vollkommener Verzicht auf jegliche straf- rechtliche Reaktion sein.

Die vorliegenden Statistiken weisen alle eine gemeinsame Problematik auf. Es gibt bei den Untersuchungen keine Kontrollgruppe. Die Eingriffsintensität ist regelmäßig abhängig von der Straftat und der Täterpersönlichkeit, was bedeutet, dass für den Fall der Verhängung einer Jugendhaftstrafe, das Gericht dies nicht ohne die Berücksichtigung von Alternativen getan haben wird.

Auch die Fokussierung auf ähnliche Fallkonstellationen und Täterei- genschaften im Grenzbereich zwischen zwei Eingriffsintensitäten ist lediglich bedingt aussagekräftig, da eben nicht erwiesen werden kann ob bei alleiniger Rückfälligkeit des härter sanktionierten Täters diese auf der Sanktion basiert oder entsprechend der Voraussicht des Ge- richts auf die Andersartigkeit der Täterpersönlichkeit, welche eine mildere Sanktion nicht zuließ.

Somit lassen die vorliegenden Statistiken zwar die Aussage zu, dass die Rückfallraten tendenziell mit der Schwere der Vorsanktion zu- nehmen15 ; der Wirkungszusammenhang lässt sich jedoch nur unvoll- ständig erklären. Möglicherweise haben die Täter schwerer und stati- onär sanktionsbedürftiger Taten eine geringere Selbstkontrolle, unter- liegen dem Gruppenzwang eines kriminellen Umfeldes oder werden durch weitere Faktoren hinsichtlich ihrer erneuten Straffälligkeit nega- tiv beeinflusst. Andersherum ist jedoch genauso ein entsprechend ne- gativer Einfluss der Sanktionsschwere auf das spätere Legalverhalten möglich.

Auch sollte die Normgenese bei der Betrachtung jugendlicher Straftä- ter Beachtung finden. Es kann in vielerlei Hinsicht mitnichten von einer gesellschaftsübergreifenden Normakzeptanz gesprochen werden. Veranschaulichend dienen hier z.B. illegale Musik- und Filmdown- loads. Damit wird deutlich, dass die an die Straftat anknüpfende Kri- minalität von der positivistischen Definition der Straftat als solche abhängt16. Insbesondere Jugendliche betrachten vorbezeichnete Straf- taten oftmals als Kavaliersdelikte.

Daher müssen jugendtypische Verhaltensweisen erkannt und einge- ordnet werden können. So wird nicht allein der Täter sondern auch das Opfer bei einer Handlung wie dem ˛Abziehen eines Baseballcaps’ oder anderer Gegenstände, diese kaum als eine möglicherweise den Tatbestand der ˛Räuberischen Erpressung’ erfüllende Handlung ein- ordnen.

All diese Besonderheiten im Umgang mit Jugendlichen muss unser Rechtssystem kennen und entsprechend beachten. Maßgeblich für einen (an dieser Stelle überhaupt erzielbaren) Erfolg hinsichtlich der Legalbewährung straffällig gewordener Jugendlicher sind somit insbe- sondere die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beteiligten Personen.

C. Untersuchungsrahmen

Eine zentrale Rolle im Umgang mit straffällig gewordenen Jugendli- chen und Heranwachsenden nimmt der Jugendrichter ein17. Zwar kann die Staatsanwaltschaft z.B. im Rahmen des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 bereits vor dem in Erscheinen treten des Richters eine informelle Er- ledigung des Verfahrens vornehmen, jedoch steht der Jugendrichter für alle darüber hinausgehenden Fallkonstellationen im Mittelpunkt des Verfahrens. Er ist der Koordinator zwischen allen beteiligten Par- teien, dem Angeklagten, dem Jugendstaatsanwalt und der Jugendge- richtshilfe.

Die vorliegende Arbeit widmet sich daher zunächst seiner Person als Protagonist der Jugendstrafrechtspflege und setzt sich damit auseinan- der, inwiefern die oben genannten Überlegungen bei der Auswahl der Jugendrichter zum Tragen kommen und welche Konsequenzen aus den Ergebnissen für die zukünftige Gestaltung des Jugendstrafrechts, insbesondere der Vorschriften zur Qualifikation der Jugendrichter zu ziehen sind.

Dazu werden zunächst die Grundausbildungen zum Richterberuf in verschiedenen Ländern untersucht, um festzustellen, inwieweit bereits in dieser Ausbildungsphase eine Auseinandersetzung und Spezialisie- rung mit dem Thema des Jugendstrafrechts erfolgt oder zumindest eigeninitiativ möglich ist.

Von weiterem Interesse ist die Frage, wie die Gesetzgeber mit den besonderen Anforderungen an den Jugendrichter umgehen, und ob es hinsichtlich solcher Anforderungen empirische Befunde zur tatsächli- chen Spezialisierung und Weiterbildung der Jugendrichter gibt und was diese aussagen.

Zudem wird die vorliegende Ausarbeitung Reformvorschläge und Gesetzesforderungen zur Spezialisierung und Weiterbildung von Ju- gendrichtern darstellen, zusammenfassen und im Licht der gesammel- ten empirischen Befunde miteinander vergleichen und beurteilen.

D. Der Jugendrichter

I. Die Situation in Deutschland

1. Gesetzesstand

Die Ausbildung und der Einsatz von Jugendrichtern wird durch ver- schiedene Normen geregelt. Maßgeblich sind das Deutsche Richterge- setz (DRiG), die Landesjuristenausbildungsgesetze (JAG), das Ge- richtsverfahrensgesetz (GVG) sowie das Jugendgerichtsgesetz (JGG).

a) Ausbildungsinhalt

Die inhaltliche Ausbildung des Richterpersonals regelt grundsätzlich das deutsche Richtergesetz gemeinsam mit den Landesgesetzen über die Juristenausbildung. Es sieht eine einheitliche Ausbildung vor, an deren Ende der sog. Einheitsjurist steht. Den Beruf des Richters kann folglich ausüben, wer die Befähigung zum Richteramt nach den §§ 5,7 DRiG erlangt hat.

Gemäß § 5 DRiG erwirbt die Befähigung zum Richteramt, „ wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließ enden Vorbereitungsdienst mit der zwei- ten Staatsprüfung abschließ t “. Dabei besteht die erste Prüfung „ aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. “

aa) Pflichtfächer

Den Inhalt regelt § 5a Abs. 2 DRiG wie folgt: „ Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, desöffentli chen Rechts und des Verfahrensrechts einschließ lich der europarecht lichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philo sophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. “ Gemäß § 1 Abs. 1 HmbJAG dient die juristischen Ausbildung „ der Vorbereitung auf alle juristischen Berufe. “

bb) Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung hingegen finden sich häufig Möglichkeiten, spezielle Kenntnisse hinsichtlich der speziellen Problematiken des Jugendstrafrechts zu erlangen.

Folgende Universitäten bieten im einschlägigen Wahlprüfungsbereich

Jugendstrafrecht und Kriminologie an18:

Berlin (FU)19, Bielefeld20, Bochum21, Bonn22, Erlangen-Nürnberg23, Frankfurt (Oder)24, Freiburg25, Gießen26, Göttingen27, Greifswald28, Halle-Wittenberg29, Leipzig30, Hannover31, Heidelberg32, Jena33, Kiel34, Köln35,

Konstanz36, München37, Mainz38, Passau39, Regensburg40 und Würz- burg41. Tübingen42 lehrt zusätzlich Jugendstrafvollzug, Düsseldorf lediglich Jugendstrafrecht43 sowie Münster44 allein Kriminologie. Darüber hinaus geht die Universität Frankfurt(Main), welche Phäno- menologie der Jugendkriminalität, Gesetzesgeschichte, Rechtsfolgen der Jugendstraftat und Jugendstrafverfahren im Lehrangebot des Schwerpunktbereiches hat45.

Die Universität Hamburg bietet derzeit die Vorlesungen Kriminologie, Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht sowie die Seminare Klassiker der Kriminologie und Jugendkriminalrechtspflege in Theorie und Pra- xis an46.

Die Universität Marburg bietet den Kurs Jugendstrafrecht und Jugendhilferecht mit einem weiter gefassten Inhalt an, welchen sie folgendermaßen beschreibt:47

„ Das System der rechtlichen Kontrolle von Kinder- und Jugendkrimi- nalität (JGG und SGB VIII). Erscheinungsformen, Ursachen und Prä- vention der Jugendkriminalität. Normenlernen, Erziehung und Strafe. Das System der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen von der Diversi- on bis zur Jugendstrafe. Zum Verständnis der Besonderheiten des Ju- gendstrafverfahrens wird das allgemeine strafrechtliche Sanktionen- system einführend imüberblick dargestellt. Täter-Opfer-Ausgleich. Reformdiskussion, Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens. “

Bremen bietet als einzige Universität interdisziplinäre Inhalte im Fachbereich. Diese umfassen Jugendstrafrecht und Jugendkriminologie sowie Jugenddelinquenz mit verschiedenen Schwerpunkten (Soziologie, Psychologie, Erziehungswissenschaften)48.

Keine Lehrveranstaltungen mit Bezug zum Jugendstrafrecht und zur Kriminalitätsentstehung finden sich an folgenden Universitäten:

Augsburg49, Bayreuth50, Berlin (HU)51, Dresden52, Bucerius Law School Hamburg53, Mannheim54, Osnabrück55, Potsdam56, Rostock57, Saarland58 und Trier59.

cc) Zweite Staatsprüfung

§ 5b DRiG regelt den Vorbereitungsdienst wie folgt:

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt: 1. ei- nem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, 2. einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen, 3. einer Verwaltungsbehörde,

4. einem Rechtsanwalt sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

Die Ziele des Vorbereitungsdienstes sehen keinen Erwerb von rechtli- chen Zusatzqualifikationen vor, lediglich sollen in dieser Zeit gem. § 38 Abs. 1 S. 1 HmbJAG „ die Referendarinnen und Referendare ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der prakti- schen Tätigkeit vertiefen und in der beruflichen Praxis anwenden ler- nen. “

dd) Zusammenfassung

Derzeit bieten 30 von 41 juristischen Fakultäten im Wahlschwerpunkt mindestens Vorlesungen in den Fachbereichen Jugendstrafrecht sowie Kriminologie an.

Die oft genannte Ausbildung zum so genannten Einheitsjuristen, der spezielle Qualifikationen, welche über die beschriebenen Pflichtausbildungsinhalte hinausgehen, erst während seiner beruflichen Tätigkeit sammeln kann, findet somit nur bedingt statt.

Immerhin macht die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung 30% der Prüfungsleistung der ersten juristischen Prüfung aus. Jeder Student hat somit die Möglichkeit den Wahlschwerpunkt nach seiner Interes- senlage zu belegen. An knapp 75% der juristischen Fakultäten besteht die Möglichkeit, sich speziell mit dem Jugendstrafrecht auseinander- zusetzen. Dabei kann vermutlich allgemein gesagt werden, dass die Wahlschwerpunktvorlesungen regelmäßig in einem erheblich redu- zierten Kreis gehalten werden, was sich allein aus der Verteilung eines Semesterjahrgangs auf teilweise bis zu 14 Wahlfächer ergibt. In dieser Struktur dürfte sich der Stoff leichter vermitteln lassen als in einer Vorlesung mit teilweise über 350 Teilnehmern, wie es z.B. in den Kernfächern des regulären Vorlesungsstoffs vielfach der Fall ist.

Ein Großteil der Studenten hätte, sofern ein Interesse an einer späteren jugendrichterlichen Tätigkeit überhaupt besteht, zumindest die Möglichkeit Spezialkenntnisse zum Jugendstrafrecht während des Universitätsstudiums zu erlangen.

b) Spezielle Anforderungen an den Jugendrichter

Die zentrale Norm in Hinblick auf die besonderen Anforderungen der Jugendrichter ist § 37 JGG. Demnach sollen die Richter bei den Ju- gendgerichten „ erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung er- fahren sein “ . Diese Wortwahl eröffnet einen großen inhaltlichen Aus- legungsspielraum.

aa) Normauslegung

Erste Anhaltspunkte geben die Richtlinien zu § 37 JGG:

1. Bei der Besetzung der Jugendgerichte und bei der Auswahl der Ju- gendstaatsanwälte sollte in besonderem Maß e auf Eignung und Nei- gung Rücksicht genommen werden. Die Jugendkammer soll nach Möglichkeit mit erfahrenen früheren Jugend- und Vormundschafts- richtern besetzt werden.

2. In der Jugendstrafrechtspflege sind besondere Erfahrungen not- wendig, die regelm äß ig erst im Laufe längerer Zeit erworben werden können. Ein häufiger Wechsel der Richter bei den Jugendgerichten und der Jugendstaatsanwälte muß daher nach Möglichkeit vermieden werden.

3. Für die Tätigkeit der Richter bei den Jugendgerichten und der Jugendstaatsanwälte sind Kenntnisse auf den Gebieten der Pädagogik, der Jugendpsychologie, der Jugendpsychiatrie, der Kriminologie und der Soziologie von besonderem Nutzen. Eine entsprechende Fortbil dung sollte ermöglicht werden.

4. Den Richtern bei den Jugendgerichten und den Jugendstaatsanwäl ten wird empfohlen, mit Vereinigungen und Einrichtungen, die der Jugendhilfe dienen, Fühlung zu halten.

Eine umfangreiche Zusammenfassung von in der Fachliteratur gefor- derten Eigenschaften der Jugendrichter zitiert bereits 1980 Hauser. Danach soll der Jugendrichter „˛ psychologischen Scharfblick gerade im Umgang mit jungen Menschen, Liebe zur Jugend und Verständnis für ihre Nöte ’ 60 haben, ˛ eine Berufung zu diesem Beruf verspüren, im Herzen jung sein, im engen Konnex mit der Jugend stehen, eine aus- geglichene harmonische Persönlichkeit sein, weder forsch noch weich, weder allzuhart noch nur milde, ein wahrer Richtervater also, der mit Herz aber auch mit Hand erzieht61 ’ und von ˛ pädagogischem Eros für junge Leute beseelt sein ’ 6263.

Insgesamt fordert ein Großteil der zitierten Autoren eher einen Erzie- her denn einen Richter, eine Art ˛Ersatzvater’ der die Versäumnisse einer rechten Erziehung durch das soziale Umfeld des Delinquenten nachholt64.

Diesen ˛Ersatzvater’ kann ein Richter, entspricht er auch noch so den geäußerten Wünschen, schwerlich darstellen. Die charakterliche Her- anbildung junger Menschen kann letztlich nur durch ihr soziales Um- feld geschehen. Die primäre Sozialisation, die Phase also, in welcher das Kind in die Gesellschaft mit allen dazugehörigen Ritualen über- führt wird, findet in der Familie, dem Kindergarten und der Schule statt65. Diese findet nicht immer zielgerichtet, sondern vielfach auto- matisch statt und lässt den jungen Menschen zunächst mit den Hand- lungen und Eindrücken um ihn herum allein.

Erziehung hingegen bedeutet die gezielte Reaktion des Umfeldes und der Gesellschaft auf die Sozialisationstatsachen, hilft aus Geschehnis- sen die ˛richtigen’ oder vielmehr der Gesellschaftsordnung entspre- chenden Schlüsse zu ziehen und entsprechende Verhaltensmuster an- zulegen66. Der Jugendrichter kann selbstverständlich genau an dieser Stelle auf den jungen Rechtsbrecher einwirken, jedoch hat er auf die Charakterbildung in der Regel keinen Einfluss mehr, da seine Einwir- kungsmöglichkeiten sachlich und zeitlich begrenzt sind.

Somit kann seine gesetzlich geforderte Aufgabe, ohne das Erfordernis spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten zu verneinen, darauf reduziert werden, soweit auf den Täter Einfluss zu nehmen, diesen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten67.

bb) Normqualität

Bei § 37 handelt es sich nach überzeugender Darstellung von DREWS um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, da sie die Anforderungen an die Adressaten vorgibt und damit den Weg der Urteilsfindung, näm- lich unter Einsatz des speziellen Fachwissens, mit gestaltet68.

Ein Verstoß gegen die Norm, welche der BGH als Ordnungsvorschrift eingestuft hat, taugt nicht als Revisionsgrund69. Diese Darstellung stößt nicht zu unrecht auf Widerspruch, da sie den rechtlichen Nutzen und Willen der Vorschrift tatsächlich aufhebt70. Jedoch bleibt offen, ob eine andere Auslegung eine Rechtsfolge überhaupt herbeiführen könnte. Die umfangreichen und oft philosophisch anmutenden Ausle- gungen der Norm machen es faktisch unmöglich, einen Verstoß tat- sächlich zu begründen. Dazu wäre es notwendig, den Nachweis zu erbringen, dass ein Jugendrichter weder erzieherisch befähigt noch in der Jugenderziehung erfahren sei, was regelmäßig am weiten Deu- tungsspielraum des Gesetzestextes und der fehlenden Möglichkeit der Offenlegung der Fähigkeiten eines Jugendrichters scheitern dürfte.

c) Legitimation und Besetzung der Gerichte

Die Legitimation für das Errichten spezieller Jugendgerichte ergibt sich aus Art. 101 Abs. 2 GG, i.V.m. §§ 33ff. JGG. Die Besetzung der Gerichte regelt das GVG in den §§ 21e, 22 und 59 im Wege der Geschäftsverteilung und sieht keine besondere Berücksichtigung oder Einschränkung bei der Auswahl der Jugendrichter vor71.

2. Stellungnahme

Die deutsche Richterausbildung ermöglicht in einem überwiegenden Teil der Ausbildungsstätten mehr oder weniger umfangreiche Mög- lichkeiten des Wissenserwerbs im Bereich der Jugendkriminalität. Dabei dürfte jedoch den wenigsten Studenten bei der Wahl eines uni- versitären Schwerpunktbereiches mit jugendstrafrechtlichen Ausbil- dungsinhalten die Norm des § 37 JGG bekannt sein, geschweige denn als Begründung für die Wahl herangezogen werden.

Jedoch scheint die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen den Wunsch, Jugendrichter oder Jugendstaatsanwalt zu werden, zu beein- flussen72. Beachtenswert dabei ist außerdem, dass die universitären Ausbildungsinhalte der Schwerpunktbereiche sich zwar zum Teil sehr intensiv mit der speziellen Problematik des Jugendrechts auseinander setzen - unter die Anforderungen des § 37 JGG, „ erzieherisch befä- higt und in der Jugenderziehung erfahren “ subsummieren lassen diese sich dennoch nicht.

II. Die Situation im Ausland

Abweichendes Verhalten Jugendlicher und die spezielle Problematik im Umgang damit ist kein deutsches Problem. Wie zuvor beschrieben liegt die Begründung vielfach in der speziellen Lebensphase, die sich zumindest bei Staaten auf ähnlicher gesellschaftlicher und wirtschaft- licher Entwicklungsstufe sehr ähneln dürfte. Interessant sind daher die rechtlichen Rahmenbedingungen anderer Länder zum Thema Jugend- strafrecht.

1. Österreich

a) Gesetzesstand

Die Ausbildung und der Einsatz des Jugendrichters in Österreich rich- tet sich nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) und dem österreichischen Jugendgerichtsgesetz (öJGG).

Zunächst bestehen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 RStDG genannten Anfor- derungen:

1. dieösterreichische Staatsbürgerschaft;
2. die volle Handlungsfähigkeit;
3. die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung ein- schließ lich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten ( § 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben. Bringt man diese (unspezifischen) Voraussetzungen mit, so muss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 RStDG einer der folgenden Ausbildungswege durchschritten worden sein:

a) der Abschluss eines Studiums desösterreichischen Rechts ( § 2a) oder

b) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetzüber die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetzüber das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswis- senschaften oder

c) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.

Die derzeit gültige Gesetzesgrundlage für die juristische Ausbildung ist das Bundesgesetzüber die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) nach § 2a RStDG. Dennoch listet §

2 Abs. 1 Nr. 4b und c RStDG die außerkraftgetretenen Ausbildungsverordnungen auf, da auch deren damalige Absolvierung den Zugang zur Richteramtsanwärterschaft ermöglicht.

aa) Ausbildungsinhalte

(1) § 2 Abs. 1 Nr. 4 a RStDG

Die erste Möglichkeit der Ausbildung verweist auf § 2a Abs. 1. RStDG mit dem Abschluss des Studiums desösterreichischen Rechts nach dem Bundesgesetzüber die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002). Dieses beinhaltet gem. § 2a Abs. 2 RStDG folgende Inhalte:

österreichisches bürgerliches Recht undösterreichisches Zivilverfah- rensrecht,

österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,

österreichisches Verfassungsrecht einschließ lich der Grund- und Menschenrechte undösterreichisches Verwaltungsrecht einschließ lich des Verwaltungsverfahrensrechts,

österreichisches Unternehmensrecht,österreichisches Arbeits- und Sozialrecht undösterreichisches Steuerrecht,

Europarecht; allgemeines Völkerrecht,

erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensge biete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.

(2) § 2 Abs. 1 Nr. 4 b RStDG

(a) BGBl. Nr. 140/1978

Das Bundesgesetz vom 2. März 1978 über das Studium der Rechts- wissenschaften gab folgende Prüfungsinhalte in der ersten Diplomprü- fung vor:

1. Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden;

2. Römisches Privatrecht;

3. Rechtsgeschichteösterreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung, unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirt schaftsgeschichte;

4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik73. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung waren:

1. Bürgerliches Recht einschließ lich des Internationalen Privatrech- tes;

2. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;

3. Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechtes;

[...]


1 Vgl. HAUBER, Legitimation jugendrichterlichen Handelns, S. 372.

2 Zit. ARISTOTELES.

3 So z.B. GASCHKE in Die Zeit, 1998, http://www.zeit.de/1998/20/jugend.txt.19980507.xml (20.06.2011); Hurrelmann in Der Tagesspiegel, 2009, http://www.tagesspiegel.de/wissen/jugendliche-als- sozialer-sprengstoff/1424688.html (20.06.2011); Beitragssammlung unter http://www.spiegel.de/thema/jugendgewalt/.

4 GILLES, S. 11.

5 Vgl. ZULLINGER, S. 7f..

6 ALBRECHT, S. 92; GILLES, S. 7.

7 ALBRECHT, S. 18 m.w.N.; MEIER, Kriminologie, § 5, S. 39ff..

8 Dazu ausführlich MEIER, Strafrechtliche Sanktionen, S. 15ff..

9 Vgl. DIEMER in HK-JGG § 5 Rn. 4.

10 Vgl. HISCHI/ GOTTFREDSON, S. 123ff..

11 Zit. DURKHEIM 1972, 50 in: KORTE/ SCHÄFERS, S. 46.

12 Vgl. TANNENBAUM 1973, S. 214 zit. in DOLLINGER/ RAITHEL, S.78.

13 Vgl. V. LISZT, S. 338 f.; Der Vermutung v. Liszts liegen die Ergebnisse der Rückfallstatistik der Jahre 1892-1896 zu Grunde (Vgl. Statistik des Deutschen Reichs, Bd. 95, Kriminalstatistik für das Jahr 1896, I. 31).

14 Vgl. SONNEN in DOLLINER/ SCHMIDT-SEMISCH, S. 483-492; HEINZ ZJJ, S. 44.

15 Vgl. HEINZ ZJJ, S. 41.

16 Grundlegend dazu KELSEN, Reine Rechtslehre (1934).

17 Vgl. SCHAFFSTEIN / BEULKE, § 28; HAUSER, S. 1 m.w.N..

18 Überprüft wurden alle juristischen Fakultäten der BRD, welche den klassischen Studienabschluss gem. § 5 DRiG anbieten; Auflistung unter: http://de.wikiversity.org/wiki/Liste_der_juristischen_Fakultäten_in_Deutschland (04.07.2011).

19 http://www.fu-berlin.de/vorlesungs- verzeichnis/ss11/jura/010010025001001001.html (04.07.2011).

20 http://www.jura.uni-bielefeld.de/studium/studiengaenge/staats- examen/schwerpunktbereiche/spb8/ (04.07.2011).

21 http://www.jura.ruhr-uni-bochum.de/studium/schwerpunkt- bereche/index.html.de#Strafverteidigung,%20Strafprozess%20und%20Kriminologie (04.07.2011).

22 http://www.jura.uni-bonn.de/index.php?id=1512 (04.07.2011).

23 http://www.uni-erlangen.de/universitaet/organisation/recht/studien- satzungen/JUR/Pruefungsordnung_Juristen.pdf (04.07.2011).

24 http://www.rewi.europa-uni.de/de/studium/Deutsch/SBP/an- lage2_ab1_10_2010.html (04.07.2011).

25 http://www.jura.uni-freiburg.de/studium/pruefungsamt/SPB-Studium/SPB- Infoheft/view (04.07.2011).

26 http://studip.uni-giessen.de/studip/evv/extern.php?parent_id= d3e15217b4fb4579dcc6162cefffde60&lang=de&mode=full (04.07.2011).

27 http://www.uni-goettingen.de/de/37079.html (04.07.2011).

28 http://www.rsf.uni-greifswald.de/studium/studium-rewi/spb/inhalt.html (04.07.2011).

29 http://www.jura.uni-halle.de/studium_lehre/lehrveranstaltungen/schwer- punktbereiche/#anchor1144920 (04.07.2011).

30 http://www.uni-leipzig.de/~jura/wcms/index.php?option=com_content& view=article&id=32:schwerpunktbereich-qkriminalwissenschaftenq&catid= 16:schwerpunktbereiche-an-der-juristenfakultaet&Itemid=45 (04.07.2011).

31 http://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/pdf/Schwer- punktbereiche/SP4_2009.pdf (04.07.2011).

32 http://www.jura-hd.de/schwerpunktbereich_2_kriminalwissenschaften.html (04.07.2011).

33 http://www.rewi.uni-jena.de/Kriminalwissenschaften.html (04.07.2011).

34 http://www.jura.uni-kiel.de/StuPrue/StudiOrga/schwerpunkt/die- schwerpunktbereiche-stand-2011.pdf (04.07.2011).

35 https://klips.uni-koeln.de/qisserver/rds?state=wtree&search= 1&trex=step&root120101=13115|10835|12687|12685|12726&P.vx=mittel (04.07.2011).

36 http://www.jura.uni-konstanz.de/staatsexamensstudiengang/schwerpunkt-

studium/ablauf-schwerpunktstudium/zulassungsverfahren/schwerpunktfaecher/ (04.07.2011).

37 http://www.jura.uni-muenchen.de/studium/pruefungstraining/examens- training/univpruefung/spb2.html (04.07.2011).

38 Mainz: http://www.rewi.uni-mainz.de/studienbuero/427.php (04.07.2011); http://www.jura.uni-konstanz.de/staatsexamensstudiengang/schwerpunkt- studium/ablauf-schwerpunktstudium/zulassungsverfahren/schwerpunktfaecher/ (04.07.2011).

39 http://www.jura.uni-passau.de/1660.html (04.07.2011).

40 http://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/fakultaet/medien/stu- dium/schwerpunktbereichsstudienpl__ne10.11.10.10.pdf (04.07.2011).

41 http://www.jura.uni-wuerzburg.de/studium/studium_der_rechts- wisseschaft_erste_juristische_pruefung/schwerpunktbereichs- studium/s_5_kriminalwissenschaften/ (04.07.2011).

42 http://www.jura.uni-tuebingen.de/studium/normen/studienplanspb2010.pdf (04.07.2011).

43 http://www.jura.uni-duesseldorf.de/fakultaet/informationen/schwer- punktbereiche/abSoSe08/SchwPB4.asp (04.07.2011).

44 http://www.jura.uni-muenster.de/index.cfm?objectId=87F2DC51-BA43-F5DC- 9A758CCC1EBE56FD (04.07.2011).

45 http://www.jura.uni-frankfurt.de/ifkur1/neumann/aktuelle_veranstaltungen- neu/Jugendstrafrecht/index.html (04.07.2011).

46 http://www.jura.uni-hamburg.de/public/spb/spb_11.pdf (04.07.2011).

47 http://www.uni-marburg.de/fb01/studium/vorlesungsverzeichnis/vorlesungsver- zeichnis_archiv/ss11_vorlesungsverzeichnis.pdf (04.07.2011).

48 http://www.jura.uni-bremen.de/typo3/cms405/file- amin/PDF_dateien/WISE2010/Schwerpunkt/SchwerpunktKrimiFV.pdf (04.07.2011).

49 http://www.jura.uni-augsburg.de/lehre/jura_klassisch/stunden- plaene/sose2011/sose2011_7seminare_20110426.pdf (04.07.2011).

50 http://www.jura.uni-bayreuth.de/de/studium_lehre/schwer- punktbereiche/index.html (04.07.2011).

51 http://www.rewi.hu-berlin.de/sp/sp (04.07.2011).

52 http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/fakultaeten/juristische_fakultaet/ (04.07.2011).

53 http://www.law-school.de/studium_programme.html?&L=bjgfojnb (04.07.2011).

54 http://www.jura.uni-mannheim.de/studium/schwerpunkt- bereich/schwerpunkt_wirtschaftsrecht_ab_01_01_2008/index.html (04.07.2011).

55 http://www.jura.uos.de/html/dateien/Schwerpunkttableau_Stand_Maerz_2011.pdf (04.07.2011).

56 http://www.jura.uni-potsdam.de/studium/examen/schwerpunkt/ (04.07.2011).

57 http://www.juf.uni-rostock.de/studienangebot/rechtswissen- schaft/lehrveranstaltungen/ (04.07.2011).

58 http://archiv.uni-saarland.de/de/fakultaeten/fak1/rewifak/studg-rw/rw/ (04.07.2011).

59 http://www.uni-trier.de/index.php?id=27907 (04.07.2011).

60 Zit. SCHAFFSTEIN, S. 122.

61 Zit. MÜLLER, S.24.

62 Zit. HERRMANN, S. 105.

63 Zit. HAUSER, S. 2f..

64 Ebd. S. 2f. m.w.N..

65 Vgl. KORTE/ SCHÄFERS, S. 47.

66 Vgl. Ebd. S. 49.

67 Vgl. DIEMER in HK-JGG, § 5 Rn. 14.

68 Vgl. DREWS, S. 36 m.w.N..

69 Vgl. OSTENDORF, § 37 Rn. 2; EISENBERG, § 37 Rn. 2 u. 6.

70 Vgl. DREWS, S. 37 m.w.N..

71 Einschränkungen beim Einsatz von Richtern sind dem GVG jedoch nicht gänzlich fremd. So bestimmt § 22 Abs. 6 GVG, dass Richter auf Probe im ersten Jahr ihrer Ernennung nicht in Insolvenzsachen eingesetzt werden dürfen.

72 Vgl. DREWS, S. 98, nach deren Studie immerhin 9 von 85 teilnehmenden Jugend- richtern sich aufgrund der Absolvierung des Scherpunktbereiches mit speziellem Bezug zum Jugendstrafrecht (Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug) gezielt um eine Stelle als Jugendrichter beworben haben; Auch ADAM/ ALBRECHT/ PFEIFFER stellen eine solche Korrelation fest - so beträgt der Anteil der Jugendrich- ter und Jugendstaatsanwälte, welche auf eigenen Wunsch diesen Beruf ausüben von 29,4 % auf 52,1 % bei jenen, die mindestens zwei Semester entsprechende Ausbil- dungsangebote wahrgenommen haben (S. 34).

73 § 4 Abs. 2 BGBl. Nr. 140/1978.

Final del extracto de 85 páginas

Detalles

Título
§ 37 JGG: Empirische Befunde und normative Desiderata der Spezialisierung und Weiterbildung von Jugendrichtern
Subtítulo
Rechtsvergleich zwischen Griechenland, Deutschland und Österreich
Universidad
University of Hamburg
Calificación
10
Autor
Año
2011
Páginas
85
No. de catálogo
V274471
ISBN (Ebook)
9783656662396
ISBN (Libro)
9783656662389
Tamaño de fichero
814 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
empirische, befunde, desiderata, spezialisierung, weiterbildung, jugendrichtern, rechtsvergleich, griechenland, deutschland, österreich
Citar trabajo
Jan Antonios Nitsios (Autor), 2011, § 37 JGG: Empirische Befunde und normative Desiderata der Spezialisierung und Weiterbildung von Jugendrichtern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/274471

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