Wohnformen für Menschen mit geistiger Behinderung unter dem Aspekt der Inklusion und Selbstbestimmung


Master's Thesis, 2014

86 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Wohnformen für Menschen mit geistiger Behinderung unter dem Aspekt der Inklusion und Selbstbestimmung

Einleitung

1 Problemstellung
1.1 Fragestellung und Thesen
1.2 Zum Stand der Forschung

2 Begriffe und Theoretische Grundlagen
2.1 Geistige Behinderung
2.1.1 Geistige Behinderung – Begrifflichkeit und Klassifikation
2.1.2 Kritik am Begriff „Geistige Behinderung“
2.1.3 Behinderungsbegriff der Behindertenrechtskonvention
2.2 Wohnen
2.2.1 Historie des Wohnens von Menschen mit geistiger Behinderung
2.2.2 Normalisierungsprinzip
2.2.3 Wohnformen in der Gegenwart: Ambulant oder Stationär?
2.3 Selbstbestimmung
2.3.1 Selbstbestimmung und Menschen mit geistiger Behinderung
2.3.2 Empowerment
2.3.3 Möglichkeiten und Grenzen der Selbstbestimmung
2.4 Inklusion
2.4.1 Inklusion in Abgrenzung zu Integration
2.4.2 Definition von Inklusion zum Wohnen (Art.19 - BRK)
2.4.3 Inklusive Wohnformen für Menschen mit geistiger Behinderung

3 Ergebnisse empirischer Studien
3.1 Vorstellung der Studie „Leben in stationären Wohnformen für Erwachsene mit geistiger Behinderung“ (BUNDSCHUH/DWORSCHAK)
3.2 Kundenstudie „Bedarf an Dienstleistungen zur Unterstützung des Wohnens von Menschen mit Behinderung“ von MONIKA SEIFERT
3.3 Zusammenfassung, Vergleich und Interpretation der Ergebnisse

4 Fazit

5 Literatur- und Quellenverzeichnis
5.1 Quellen aus dem Internet

6 Abbildung – und Tabellenverzeichnis

7 Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

„Nur im Wohnen kann der Mensch

zur Erfüllung seines wahren Wesens gelangen.“

(Antoine de Saint-Exupéry)

Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, mit Bezug auf das obengenannte Zitat die Frage zu erörtern, ob das Wohnen tatsächlich zur Erfüllung des wahren Wesens des Menschen beitragen kann. Im Speziellen werde ich versuchen, die Frage mit Hinblick auf geistig behinderte Menschen zu beantworten.

Gleich zu Beginn meiner Ausführungen möchte ich bemerken, dass ich den Begriff "geistig behindert" nur sehr ungern verwende, da ich ihn für diskriminierend halte. Da der Begriff aber - zum gegenwärtigen Stand der Dinge - sowohl in der Alltagssprache als auch in der Fachliteratur fest verankert ist, betrachte ich seine Verwendung in der vorliegenden Arbeit als unausweichlich.

Dem Thema Wohnen für Menschen mit geistiger Behinderung gilt schon lange mein besonderes Interesse, war es doch über einige Jahre hindurch mein Arbeitsfeld. In der Anfangszeit meiner Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin, Ende der 90er Jahre, bestimmten die Leitidee Integration und das Normalisierungsprinzip das berufliche Handeln. In der Heil- und Sonderpädagogik lauten die Ziele heute Inklusion, Empowerment und Selbstbestimmung.

Nach der Ratifizierung der „UN-Konvention über die Rechte für Menschen mit Behinderung“ im Jahr 2009 ist Deutschland verpflichtet, diese Ziele mit Leben zu füllen, sprich, die Behindertenrechtskonvention (BRK) in deutsches Recht umzusetzen. Laut BRK kommt auch dem Bereich Wohnen für Menschen mit Behinderung große Beachtung zu. So sollen – gemäß Art. 19 der Konvention – behinderte Menschen selbstbestimmt und gleichberechtigt entscheiden, wo und mit wem sie wohnen möchten; das heißt, sie können unabhängig von ihrem Hilfebedarf ihren Lebensort und eine ihnen entsprechende Wohnform (z.B. Betreutes Einzelwohnen oder Wohnheim) auswählen.

Meine langjährige Erfahrung in der Arbeit im Betreuten Einzelwohnen, bei unterschiedlichen Trägern in Berlin, ließ mich verschiedene konzeptionelle Umsetzungen des Betreuungsangebotes in der Eingliederungshilfe kennenlernen.

Der Berliner Senat hat zwar eine einheitliche Leistungsbeschreibung für das Hilfeangebot im Bereich „Betreutes Einzelwohnen für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung“ geschaffen. Bei der Umsetzung des Angebotes, in der breiten und mitunter schwer überschaubaren Landschaft der Behinderten- und/oder heilpädagogischen Hilfen, müssen wir aber noch immer mit den Nachwirkungen längst überwunden geglaubter Leitprinzipien und Menschenbilder bei der Umsetzung institutioneller Hilfen kämpfen.[1]

Aus meiner Tätigkeit im Betreuten Einzelwohnen möchte ich ein Erlebnis besonders hervorheben: Die gegen den Willen des Betroffenen geplante Unterbringung eines geistig behinderten älteren Mannes in ein Wohnheim für Demenzkranke. Nur durch meinen engagierten, mitunter zermürbenden Einsatz konnte eine Fehlplatzierung im letzten Moment verhindert werden. Letztlich war es diese Erfahrung, die mich für das Thema der vorliegenden Arbeit und für die Bedeutsamkeit der selbstbestimmten Wohnortwahl, sensibilisiert hat.

Der hauptsächliche Fokus meiner Ausführungen wird auf den Paradigmen Selbstbestimmung und Inklusion in der Heilpädagogik – innerhalb der verschiedenen Wohnformen – liegen.

1 Problemstellung

Viele Jahrzehnte galten weltweit Menschen mit Behinderungen als krank, behandlungs- und versorgungsbedürftig. Vor diesem Hintergrund gab es die verbreitete Auffassung, dass Sondereinrichtungen wie Anstalten oder Heime die ihnen gemäße Wohnform darstellen. Dabei wurden Symptome der Institutionalisierung wie soziale Segregation, Isolation und Fremdbestimmung ignoriert, und somit vielen institutionalisierten Menschen mit Behinderungen der Zugang zu allgemeinen Ressourcen in der Gesellschaft verwehrt. Die Konsequenzen waren soziale Benachteiligung und Diskriminierung.

Vor etwa 40 Jahren kam es in führenden westlichen Industrienationen zu Protestbewegungen. Fachleute aus dem fortschrittlichen Lager der Behindertenarbeit, Menschen mit Behinderungen, Eltern behinderter Kinder und Bürgerrechtler kritisierten sowohl das bisherige Verständnis von Behinderung als Krankheitskategorie als auch die institutionsbezogene, aussondernde Praxis. Diese Auseinandersetzung führte zu einer Neuorientierung in der Behindertenarbeit und Menschen mit Behinderungen sollten durch spezielle Dienste, therapeutische Hilfen und heilpädagogische Förderung an „normale“ Lebensbedingungen herangeführt und in die Gesellschaft eingegliedert werden.

Die Leitprinzipien lauteten Normalisierung und gesellschaftliche Integration. Doch beide Leitprinzipien wurden in Deutschland nur inkonsequent in den Blick genommen und umgesetzt.[2] Das Wohnen in einem Heim entsprach nicht dem, was sich Menschen mit Behinderungen im Schulterschluss mit den Gründungsvätern des Normalisierungsprinzips (siehe Kap. 2.2.2) unter einem „normalen“, nämlich häuslichen Wohnen vorgestellt hatten. Die hiesigen Reformen hinsichtlich der Rechte, Perspektiven und Wünsche behinderter Menschen (in Bezug auf eine selbstbestimmte Lebensführung, mit den entsprechenden Wahl-, Entscheidungs- und Mitsprachemöglichkeiten) fanden wenig Beachtung bei einflussreichen Organisationen wie den Trägern und Einrichtungen der Behindertenhilfe, oder den Kostenträgern und Berufsverbänden der Heil- und Sonderpädagogik, die die Behindertenpolitik durch ihre institutionsbezogenen Vorstellungen zu bestimmen versuchten.[3]

Durch selbstorganisierte Gruppenzusammenschlüsse und die Formierung einer Selbsthilfe und Selbstvertretung behinderter Menschen wurde das Engagement für Rechte von Menschen mit Behinderungen fortgeführt. Es ging dabei vor allem um die rechtliche Kodifizierung von Selbstbestimmung, Gleichstellung und Anti-Diskriminierung.

Die Empowerment-Initiativen behinderter Menschen (siehe Kap. 2.3.2) führten in Kooperation mit Fachverbänden 1994 zur Aufnahme eines Benachteiligungsverbots aufgrund von Behinderung ins deutsche Grundgesetz (Artikel 3), 2001 zum Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX), welches die rechtliche Basis für Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben schafft, 2002 zu einem eigenen Behindertengleichstellungsgesetz (mit dem Schwerpunkt der Herstellung von Barrierefreiheit als Auftrag für die Träger öffentlicher Dienste bzw. für öffentlich-rechtliche Körperschaften) und schließlich im August 2006 zu einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz mit weitreichendem Diskriminierungsschutz am Arbeitsplatz und im Bereich des privaten Geschäftsverkehrs.[4]

Die beschriebene Entwicklung setzte sich fort mit dem „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – BRK)“ vom 13. Dezember 2006.[5] Die BRK ist seit dem 26. März 2009 verbindliches und geltendes Recht für Deutschland und eine wichtige Leitlinie für die Behindertenpolitik. Unter dem Dach der BRK arbeiten Bund, Länder und Gemeinden sowie Sozialleistungsträger und andere Institutionen, die sich mit der Situation behinderter Menschen beschäftigen, an der Weiterentwicklung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Der in Deutschland in den 90er Jahren begonnene Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik wurde durch die BRK vorangetrieben. Menschen mit Behinderungen sind heute nicht mehr Objekte staatlicher Bevormundung. Die Verwirklichung eines menschenwürdigen und selbstbestimmten Lebens in einer inklusiven Gesellschaft – entsprechend dem Kernauftrag der BRK – ist das Ziel der modernen deutschen Behindertenpolitik.[6]

1.1 Fragestellung und Thesen

Seit der Einführung des Normalisierungsprinzips in der BRD wurden die Lebens – und Wohnverhältnisse von Menschen mit geistiger Behinderung kontinuierlich an dessen Leitprinzipien gemessen. Neben der traditionellen Betreuung in Wohnheimen entwickelten sich Wohnformen (BEW, WG, gemeindeintegriertes Wohnen/Community Care), die versuchen dem Anspruch auf eine weitgehend selbstbestimmte und selbstständige Lebensgestaltung gerecht zu werden. In der kritischen Auseinandersetzung mit der Umsetzung von mehr Selbstbestimmung im Wohn- und Lebensalltag von Menschen mit geistiger Behinderung, entsteht die Leitfrage:

Woran lässt sich der Grad an Selbstbestimmung in den verschiedenen Wohnformen für Menschen mit geistiger Behinderung bemessen?

Daraus ergeben sich für diese Masterarbeit nachfolgende Fragestellungen:

1. In welcher Wohnform ist die Selbstbestimmung der Bewohner in ihrer Eigenwahrnehmung am deutlichsten?
2. Welche Bereiche (z.B. Tagesablauf, Partnerschaft, Freizeit, Bildung und Privatsphäre) bieten den Bewohnern in ihrer Selbstwahrnehmung Raum für Selbstbestimmung und individuelle Entscheidungen?

Meine Grundthese, die ich im Verlauf der Arbeit erörtern werde, ist, dass die Gestaltung der Umsetzung von Inklusion und Selbstbestimmung (in den unterschiedlichen Wohnformen für Menschen mit geistiger Behinderung) vorrangig von der Haltung der Mitarbeiter abhängig ist.

Zu Inhalt und Methode

Zu Beginn von Kapitel 2 werden zentrale Begrifflichkeiten definiert; desweiteren erfolgt eine Auseinandersetzung mit den theoretischen Grundlagen der vorliegenden Arbeit.

Das Kapitel 2 beschäftigt sich mit der Klärung folgender Begriffe: Geistige Behinderung, Selbstbestimmung, Wohnen und Inklusion. Die Annäherung an den Begriff „Geistige Behinderung“ Kapitel 2.1.1 erfolgt anfangs aus der Sicht der Entwicklung des Begriffes über die Definition des ICD-10, bevor der Begriff im Kapitel 2.1.2 einer kritischen Betrachtung unterzogen werden soll. Daran schließt die Auslegung des Begriffes Behinderung in der Behindertenrechtskonvention an (Kapitel 2.1.3). Im Kapitel 2.2 erfolgt die Klärung des Begriffs „Wohnen“. Dabei wird einleitend die allgemeine Bedeutung des Wohnens in unserer Gesellschaft beschrieben, um im weiteren Verlauf auf die historische Entwicklung der Unterbringung von Menschen mit geistiger Behinderung (Kapitel 2.2.1) bis hin zu Wohnformen in der Gegenwart für diesen Personenkreis einzugehen (Kapitel 2.2.3). Darüber hinaus wird in Kapitel 2.2.2 eine prägende Leitidee der Behindertenhilfe, das Normalisierungsprinzip, vorgestellt. Abschließend erfolgt ein differenzierter Überblick über die in Deutschland vorhandenen ambulanten und stationären Wohnformen für Menschen mit geistiger Behinderung (Kapitel 2.2.3).

In Kapitel 2.3 werden die theoretischen Interpretationen von THEUNISSEN und SPECK zur Grundlage genommen, um den Begriff der Selbstbestimmung aus der Perspektive unterschiedlicher Disziplinen zu definieren. Dabei wird deutlich, dass Selbstbestimmung nur schwer zu bestimmen ist und jede Fachrichtung auf ihre eigene Weise versucht, sich diesem komplexen Konstrukt anzunähern. Im Kapitel 2.3.1 wird Einblick in die Entstehung und Arbeit wegweisender Organisationen wie „People First“ und „Independent Living“ gegeben und ihr Einfluss auf die Entwicklung der Behindertenhilfe beschrieben. Die Stärken-Perspektive (THEUNISSEN) mit ihren zentralen Leitprinzipien zur Sicherung von Subjektzentrierung und Selbstbestimmung sowie das Wertebasis Empowerment-Konzept (THEUNISSEN) werden in Kapitel 2.3.2 vorgestellt. In Kapitel 2.3.3 werden Möglichkeiten und Grenzen der Selbstbestimmung von Menschen mit geistiger Behinderung kritisch hinterfragt.

In Kapitel 2.4 wird der Begriff Inklusion – in Abgrenzung zur Integration – beleuchtet.

Im Kapitel 3 werden die Studien von SEIFERT (2010) und BUNDSCHUH/ DWORSCHAK (2004) vorgestellt und dabei die Aspekte Selbstbestimmung und Inklusion im Wohnbereich näher betrachtet. Die Ausrichtung und Zielsetzung der Studien werden hinsichtlich des Grades der Selbstbestimmung der Nutzer/innen (in deren subjektiver Wahrnehmung) bewertet. Die Ergebnisse der beiden Studien werden unter Bezug auf die Forschungsfragen und die Grundthese der vorliegenden Arbeit interpretiert und abschließend miteinander verglichen.

Im abschließenden 4. Kapitel wird (auf der Grundlage der Theorie und der Erkenntnisse der betrachteten Studien) der Versuch einer theoretischen Weiterentwicklung des Themas - inklusive Wohnformen für Menschen mit Behinderung- vorgenommen.

1.2 Zum Stand der Forschung

Forschungsarbeiten zum Thema Wohnformen für Menschen mit geistiger Behinderung, mit empirisch belegten Ergebnissen, sind vermehrt erst mit Beginn der Wende in das neue Jahrtausend zu verzeichnen. Forschungen zu Leistungen der Eingliederungshilfe (aus der Sicht von Menschen mit Behinderungen) sind in der Bundesrepublik Deutschland eher selten.

Unter dem Titel „Das Normalisierungsprinzip – vier Jahrzehnte danach“ wurden Veränderungsprozesse stationärer Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung im Land Brandenburg im Rahmen des Forschungsprojektes USTA 1999[7] zusammengefasst.

Das Projekt USTA ermittelte im Rahmen der praxisgeleiteten Forschung wesentliche Veränderungsvariablen, die eine Entwicklung vom Großwohnheim zu einer im Gemeinwesen integrierten Wohnform unterstützen. Das Forschungsinteresse galt den Veränderungsprozessen im Sinne des Normalisierungsprinzips, der Betrachtung von gemeinwesenintegrierten Wohnformen, die in ihrem Ergebnis dokumentieren, dass Menschen mit geistiger Behinderung auch außerhalb von Großwohnheimen und Anstalten leben können. Durch die Schaffung kleinerer Wohneinheiten konnten ehemalige Anstalten weiterentwickelt werden.

Eine wesentliche Variable im Veränderungsprozess stellt die Rolle der Mitarbeiter und der Leitung dar. Je größer ihre Möglichkeiten, den Prozess mitzugestalten, desto erfolgreicher die Umsetzung der neuen Leitbilder - so lautet ein wesentliches Ergebnis dieser Studie.[8]

Durch WEBER, JAHNCKE-LATTEK und RÖH wurde im Jahr 2011 unter dem Titel „Veränderungen der Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen durch Veränderung der Wohnformen“, eine Evaluationsstudie für die Hochschule für Angewandte Wissen-schaften veröffentlicht.[9] Diese Untersuchung erfolgte im Zeitraum von Juni 2006 bis August 2010 bei „Leben mit Behinderung GmbH Hamburg“, um die Situation derjenigen Nutzer/innen zu evaluieren, bei denen sich die Wohn- und Betreuungssituation in Richtung einer stärker ambulanten Unterstützung verändert hatte. Die Ergebnisse zeigten, dass mehr als 93% der Befragten in fast allen Lebensbereichen einen hohen Grad an Selbstbestimmung in den Aktivitäten des täglichen Lebens rund um ihr Wohn- und Betreuungssetting erlebten.[10] Die Wahrnehmung ihrer Selbstbestimmungsmöglichkeiten blieb über den gesamten Untersuchungszeitraum konstant hoch. Damit wurde die im Zuge der Inklusionsdebatte geforderte Weiterentwicklung der Wohn- und Betreuungsformen für den untersuchten Bereich im ersten Schritt als gelungen bezeichnet.[11]

Durch METZLER und RAUSCHER[12] wurde 2004 eine Analyse vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Wunsch insbesondere jüngerer Erwachsener mit Behinderung nach Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Normalität sehr groß ist. Hier zeigte sich u.a. auch, dass die Betroffenen häufig das Betreute Wohnen einer Wohngruppe vorziehen.

Das Forschungsprojekt „Kundenstudie – Unterstütztes Wohnen in Berlin“ von SEIFERT (2010) fokussierte den Aspekt der „Kundenperspektive“. Der Forschungsbericht zur Berliner Kundenstudie ist wegweisend für das künftige Wohnen von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.[13]

Die Studie zum „Leben in stationären Wohnformen für Erwachsene mit geistiger Behinderung“ von BUNDSCHUH/DWORSCHAK (2004) beschäftigte sich mit der Lebenssituation erwachsener Menschen mit geistiger Behinderung in Bayern. Diese Untersuchung bezog sich auf die gängigen stationären Wohnformen. In dieser Studie kommen die erwachsenen Menschen mit geistiger Behinderung als „Experten in eigener Sache“ zu Wort.

Die beiden letztgenannten Studien sind in Kapitel 3 der vorliegenden Arbeit Gegenstand einer näheren Untersuchung, hinsichtlich ihrer Aufschlüsse über die Entwicklung zu Selbstbestimmung und Zufriedenheit mit der Wohnsituation.

2 Begriffe und Theoretische Grundlagen

2.1 Geistige Behinderung

Die besondere Problematik des Begriffes „geistige Behinderung“ liegt darin, dass es sich nicht um irgendeine psycho – psychische Beeinträchtigung handelt, wie z.B. die Unfähigkeit zu hören oder zu sehen. Die mit dem Begriff bezeichneten Menschen waren im Lauf der Geschichte fast immer belastenden Vorurteilen und Stigmatisierungen ausgesetzt. Diese negative Sonderstellung drückte sich in Bezeichnungen wie Idiotie, Kretinismus oder Schwachsinn aus – und hatte die Exklusion oder gar die totale Eliminierung der Betroffenen aus der Gesellschaft zur Folge.[14]

Der Begriff „Geistige Behinderung“ drückt etwas Negatives, ein Defizit, ein Handicap, ein Manko aus, noch dazu eines, das gesellschaftlich erheblich stigmatisiert, weil damit eine intellektuelle Unzulänglichkeit beschrieben wird. Dadurch kann der Eindruck entstehen, alles was diesen Menschen betrifft, sei defizitär.[15] Das Unzulängliche tritt so sehr in den Vordergrund, das es für den ganzen Menschen bestimmend wird. In den Hintergrund tritt dagegen alles, was letztlich den Menschen in seiner Gesamtheit zum Menschen macht, hinsichtlich seiner Entwicklungschancen, seiner Fähigkeiten, Bedürfnisse, seine Lebensinteressen und seinen Wert und seine Würde als Menschen.[16]

Ein wichtiger Fortschritt war, an Stelle der pauschalen Substantivierung „Geistigbehinderte“ den Terminus „Menschen mit geistiger Behinderung“ einzuführen. Damit sollte zum Ausdruck kommen, dass die geistige Behinderung nur eine bestimmte Eigenart dieses Menschen ist und der Mensch primär ein MENSCH ist. Ein Mensch mit einer geistigen Behinderung ist nicht nur behindert – und der pädagogische Anknüpfungspunkt liegt nicht in der Behinderung, sondern in seinem zu verwirklichendem Potenzial.[17]

2.1.1 Geistige Behinderung – Begrifflichkeit und Klassifikation

Geistige Behinderung kann als ein komplexes Phänomen betrachtet werden, dass sich aus unterschiedlichen Komponenten und Bestandteilen zusammensetzt, die in jedem Individuum auf eigene Weise miteinander verbunden sind. Die Ausprägung einer geistigen Behinderung ist immer ganz individuell. Verschiedene Wissenschaftszweige setzen sich auf unterschiedliche Herangehensweise mit diesem Phänomen auseinander. Soziale und individuelle Wirkfaktoren geben in ihrem Zusammenspiel ein Gesamtbild dessen ab, was sich als geistige Behinderung in einer bestimmten Ausformung manifestiert.[18] Alle Bestrebungen, die soziale Eingliederung von Menschen mit geistiger Behinderung durch weniger stigmatisierende, defizitorientierte Begrifflichkeiten (wie „geistige Behinderung“) zu unterstützen und durch einen euphemistischen Terminus zu ersetzen, sind geschichtlich gesehen bisher gescheitert.

Die Bundesvereinigung „Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V.“ führte 1958 den Begriff „geistig behindert“ in den offiziellen Sprachgebrauch ein. Begünstigt durch die Tatsache, dass Eltern geistig behinderter Kinder diesen Begriff prägten, und nicht etwa „bloße Fachleute“[19], konnte er sich in allen Fachbereichen durchsetzen.[20] Der Deutsche Bildungsrat verwendete 1973 folgende Definition des Begriffs:

„Als geistig behindert gilt, wer infolge einer organisch-genetischen oder anderweitigen Schädigung in seiner psychischen Gesamtentwicklung und seiner Lernfähigkeit so sehr beeinträchtigt ist, dass er voraussichtlich lebenslanger sozialer und pädagogischer Hilfen bedarf.“ [21]

Man kann nicht von der geistigen Behinderung und auch nicht von einer zugehörigen einheitlichen Persönlichkeitsstruktur sprechen. Es gibt Menschen mit einer geistigen Behinderung, die keineswegs als solche gleich erkennbar ist, aber auch solche, bei denen die Behinderung auch optisch sichtbar wird.[22] Die geistige Behinderung eines Menschen ergibt sich letztlich aus dem Zusammenwirken medizinisch beschreibbarer Störungen und verschiedenen sozialen Faktoren.

So beruht jede geistige Behinderung auf einer physischen Basis, ursächlich auf einer Schädigung des Gehirns. In der Folge davon gibt es Auswirkungen auf die unterschiedlichsten mentalen und körperlichen Funktionen.

Eine geistige Behinderung wird nach dem allgemeinen Intelligenzniveau und nach dem Grad der sozialen Adaptabilität psychometrisch und klinisch definiert. Nach dem Klassifikationsschema der ICD – 10 wird eine Intelligenzminderung als

„ein Zustand von verzögerter oder unvollständiger Entwicklung geistiger Fähigkeiten definiert; besonders beeinträchtigt sind Fertigkeiten, die sich in der Entwicklungsperiode manifestieren und zum Intelligenzniveau beitragen, wie Sprache, Kognition, soziale und motorische Fähigkeiten. Eine Intelligenzminderung kann allein oder in Kombination mit jeder anderen körperlichen oder psychischen Störung auftreten“.[23]

Die Klassifikation nach ICD – 10 unterscheidet zwischen einer leichten, mittelgradigen, schweren und einer schwersten Form der geistigen Behinderung (Tab. 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Tab. 1 : Internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD – 10, Kapitel V (F), WHO 2000)

Letztlich ist eine auf statistischen Messungen beruhende Einteilung eine willkürliche, deren Wert eher einer Orientierung dient und die nicht starr angewendet werden sollte. Bei Intelligenzminderung treten in der Regel auch Verhaltensstörungen (psychische Störungen) auf. Dieses Zusammenwirken ist nach dem ICD-10 mit geistiger Behinderung gleichzusetzen. Im Vergleich mit der Gesamtbevölkerung weisen intelligenzgeminderte Personen drei- bis viermal so viel zusätzliche psychiatrische Störungen auf. Beim Anpassungsverhalten liegen in der Regel Beeinträchtigungen vor.[24]

2.1.2 Kritik am Begriff „Geistige Behinderung“

Die Definition des Begriffes „Geistige Behinderung“ bereitet besondere Schwierigkeiten, wenn man die unterschiedlichen Behinderungsarten in Betracht zieht, begründet dadurch, dass es sich meist nicht um eine einzelne beeinträchtigte Funktion handelt, sondern um eine komplexe Behinderung, die sich auf den gesamten Menschen und seine Persönlichkeit auswirkt.

Dabei erscheint vor allem das Adjektiv „geistig“ fragwürdig. Wie definiert man in diesem Zusammenhang das Wort geistig? In der deutschen Sprache hat das Wort „Geist“ eine vielfache Bedeutung. Sie reicht von „Verstand“ über „Gespenst“ und „Weingeist“ bis zum „Weltgeist“.[25] Die Elternvereinigung „Lebenshilfe für das geistig behinderte Kind“ (1958) handelte – vor dem Hintergrund der damaligen gesellschaftlichen Situation – aus einer gutgemeinten Absicht heraus. Wenn man vom „Geist“ als der dem menschlichen Fühlen und Denken zugrundeliegenden Kraft ausgeht, so kann er eigentlich nicht behindert sein. Also greift auch die Gleichsetzung von „Geist“ mit Intelligenz, kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten zu kurz.[26]

Betroffene, aber auch einige Fachleute wie z.B. GEORG FEUSER, fordern aufgrund seiner stigmatisierenden Wirkung einen vollständigen Verzicht auf den Begriff. FEUSER drückt dies sehr radikal aus, indem er sagt: „Geistigbehinderte gibt es nicht!“ Der Begriff bezeichnet ihm zufolge lediglich eine gesellschaftliche und fachliche Realität, keinesfalls aber die Individualität des Menschen, der mit dieser Beschreibung gemeint ist. FEUSER sieht in diesem Klassifizieren eine enge Verbindung zum sozialdarwinistischen und rassistisch-eugenischen Denken. Letzteres liegt vor, wenn eine an einem Menschen als klassifizierbar wahrgenommene Erscheinung dazu führt, einen Rückschluss auf sein Wesen und seine Eigenschaften vorzunehmen. In einem weiteren Schritt käme es zu einer Bewertung durch die dominierenden gesellschaftlichen Normen.

Während dieses Prozesses kommt es letztlich zur Feststellung der Andersartigkeit, was FEUSER als verheerend erachtet.[27] Das Netzwerk People First Deutschland e.V. empfiehlt und verwendet daher die Begrifflichkeit „Menschen mit Lernschwierigkeiten“ (siehe Kapitel 2.3.2).

2.1.3 Behinderungsbegriff der Behindertenrechtskonvention

Die UN-BRK enthält keine konkrete, abschließende Definition des Begriffs Behinderung. Sie konkretisiert den persönlichen Anwendungsbereich der Konvention und beschreibt das ihr zu Grunde liegende Verständnis von „Behinderung“. In der Präambel heißt es:

„… da ss das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs -und umweltbedingten Barrieren entsteht.[28]

Wer zur Gruppe von Menschen mit Behinderungen gezählt wird, ist in Artikel 1, Satz 2 der Konvention festgehalten:

“Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleich­berechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.” [29]

Hier wird die Personengruppe, die in den Schutz des Übereinkommens fällt, beschrieben. Bereits in der oben zitierten Präambel – Buchstabe e) – wird auf den Begriff „Behinderung“ Bezug genommen. Behinderung entsteht demzufolge aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und jenen (sozialen und materiellen) Barrieren, die sie an der „ vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können “.

Diese Erläuterung verdeutlicht, dass ein Verständnis von „Behinderung“ nach der BRK kein fest definiertes Konzept darstellt, sondern in Abhängigkeit von gesellschaftlichen Entwicklungen steht.

Aus diesem Verständnis geht auch hervor, dass einstellungs- und umweltbedingte Barrieren das Leben mit Behinderung noch wesentlich erschweren. Dieser Aspekt steht ganz bewusst im Fokus der Betrachtung, um damit auf den „Paradigmenwechsel“ im Umgang mit Menschen mit Behinderungen zu verweisen – ohne dabei deren „ körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen “ zu ignorieren oder zu bagatellisieren. Vielmehr wird an sie angeknüpft. „Behinderung“ entsteht nicht erst durch die Barrieren (also durch das Wirken Dritter), sondern liegt bereits durch Beeinträchtigungen vor, aus denen sich die genannten negativen „Wechselwirkungen“ ergeben können. Welche Barrieren dies sein können und was zu ihrer Beseitigung oder Überwindung getan werden muss, um behinderten Menschen die Garantie der Menschenrechte und die Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, erschließt sich aus den Artikeln 8 bis 30 der BRK.

Die Definition von Behinderung in der BRK gibt der Funktionsbeeinträchtigung die gebührende Bedeutung und stellt nicht ab auf den Satz: „Ich bin nicht behindert, ich werde behindert.“[30]

2.2 Wohnen

Es gibt vielfältige Ansätze, das Wort „Wohnen“ etymologisch abzuleiten. Laut Duden ist Wohnen auf das althochdeutsche Wort „wonen“, im Sinne von sich aufhalten, bleiben, wohnen, gewohnt sein, zurückzuführen.[31] Dass der Mensch „wohnen“ muss, eine „Behausung“ benötigt, um in dieser Welt existieren zu können, erscheint als eine banale Erkenntnis.[32]

Der Begriff „Wohnen“ ist sehr eng mit den Begriffen Raum und Räumlichkeit verbunden. Raum kennzeichnet den zur Verfügung stehenden oder fehlenden Raum. Es ist der Oberbegriff für die unterschiedlichen Zimmer, Keller, Boden, Säle oder andere Räumlichkeiten. Der Mensch bewohnt Räume, lebt in ihnen und es wird von räumlicher Ausstattung (z.B. in Einrichtungen) oder von Raumbedarf gesprochen.[33]

Die Wohnung ist der Ort, von dem Menschen sich entfernen und an den sie zurückkehren können. Diese Möglichkeit des Verlassens, Loslassens, und Zurückkehrens ist von elementarer Bedeutung und vermittelt dem Menschen Halt und Sicherheit.

In unserer Gesellschaft gilt die Wohnung als ein Bereich, über den der Mensch verfügen und den er gestalten kann. Darin liegt die Vision, Räume nach eigenem Willen und eigenen Vorstellungen zu verändern. Im Bewusstsein seiner Verfügungsgewalt prägt der Mensch seine Wohnräume; seine gestaltende Hand lässt sie zu etwas „Persönlichem“, etwas Eigenem“ werden. Diese Form der Selbstverwirklichung ist nicht grenzenlos, sondern verläuft oft innerhalb sehr enger Grenzen. Der Verlust seines Zuhauses kann Menschen in eine existenzielle Krise führen und ihn entwurzeln.[34]

Das deutsche Rechtssystem Art. 13 GG, sichert den Schutz aller Räumlichkeiten, die einem Wohnzweck gewidmet werden. Das Wohnen als ein Bereich des Alltagserlebens bietet unterschiedlichste Erfahrungen hinsichtlich Wohnkultur, Unwohnlichkeit, Behaglichkeit oder Unbewohnbarkeit. Die Individualität eines jeden Menschen findet Ausdruck in der Art, seine häusliche Umgebung zu gestalten und darin sein Wesen auszudrücken.

Vorrangig von Bedeutung für die vorliegende Arbeit sind aber die grundlegenden Funktionen der Wohnung, die nachfolgend aufgezählt werden sollen.

Die Wohnung ist einerseits ein Ort der biologischen (primären) Reproduktion (Befriedigung elementarer, vitaler menschlicher Bedürfnisse). Damit dient der Wohnraum primär der Sicherung der eigenen Existenz und erfüllt elementare Bedürfnisse, wie z.B. dem Schutz vor Übergriffen durch andere Menschen. Weiterhin bietet sie Bedingungen für ein überlebensnotwendiges Mindestmaß an Hygiene sowie die Möglichkeit zum Schlafen.

Andererseits ist die Wohnung auch Ort der erweiterten (gesellschaftlichen sekundären) Reproduktion. Die individuelle Gestaltung der Wohnung gibt Raum, um die persönliche Lebenshaltung bzw. durch ihre Einrichtung den gesellschaftlichen Status auszudrücken und sich gegenüber anderen Menschen darzustellen. Letztlich ist sie Ort der Privatheit und ermöglicht die Kontrolle gegenüber sozialen Kontakten.

Die Wohnung ist auch ein Ort, um die Freizeit zu verbringen und diese dort nach eigenen Wünschen zu gestalten. Das kann je nach Bedarf in Form von Bequemlichkeit und Entspannung geschehen oder durch Kommunikation und das Pflegen von selbstbestimmten Kontakten mit Freunden oder der Familie. Im Idealfall ist die Wohnung der Ort an dem man sich zu Hause fühlt. Sie stellt die Basis für die jeweilige Lebensform des Einzelnen dar. Diese kann ihre Erfüllung finden im Zusammenwohnen mit Anderen, in der Gründung einer Familie oder anderen sozialen Lebensformen – mit und ohne Kinder.[35]

Die Bandbreite des Rahmens der Umsetzung dieser Faktoren steht in enger Verbindung und Abhängigkeit zu den wirtschaftlichen Möglichkeiten und kulturellen Prägungen des Einzelnen – wenngleich es in einem Sprichwort heißt, „Raum ist in der kleinsten Hütte“.

2.2.1 Historie des Wohnens von Menschen mit geistiger Behinderung

Die heute existierenden Wohnformen für Menschen mit Behinderungen müssen vor ihrem historischen Hintergrund betrachtet werden, will man kurzsichtige Wertungen vermeiden. Die systematische Versorgung von behinderten Menschen ist eng mit der Ausbreitung der christlichen Religionen verbunden.[36] Die christlichen Gemeinden wurden im Verständnis einer religiösen Gemeinschaft tätig, in der die Mitglieder mit verschiedenen Funktionen und Gaben ausgestattet, jedoch alle gleichwertige Glieder am Leibe Christi sind. (Röm12, 1-8; 1 Kor.12, 1-11).

Die christliche Sorge war auch ein Grund, Menschen mit Behinderungen in gesonderten Anstalten zu versorgen. Der mittelalterliche Mensch betrachtete die Ursache von Krankheit und Behinderung als magisch – durch den Teufel verursacht. Deshalb sollten schwangere Frauen ein Zusammentreffen mit behinderten Personen vermeiden, um nicht selbst behinderte Kinder zur Welt zu bringen.[37] Neben der religiös motivierten Ausgrenzung (aus Angst vor der Konfrontation mit dem behinderten Menschen), erfolgten Aussonderungen nach medizinischen Ordnungskriterien: Später kam es zu den ersten Gründungen von Anstalten (z.B. Blindenanstalten, Taubstummenanstalten und Einrichtungen für die Rehabilitierung von „Krüppeln“) aus pädagogischen Motiven heraus.[38]

Zunehmend übernahmen Klöster und Ordensgemeinschaften diese Aufgaben und bewirkten die Institutionalisierung und Professionalisierung der Hilfen:

Die ersten systematischen und organisierten Hilfen sind in den frühchristlichen Fremdenheimen (Xenodochien), Krankenheimen (Nosokomien), Spitälern und Leprosorien[39] zu finden, die als Zufluchtsstätten für die verschiedenartigsten Gruppen der Notleidenden errichtet wurden. Unter ihnen wurde auch die Gruppe der „Krüppel, Lahmen und Siechen“ - im heutigen Sprachgebrauch der Behinderten - Asyl, Pflege und Versorgung gesichert“.[40]

Bis ins 19. Jahrhundert lebten behinderte Menschen, wenn sie nicht in Anstalten, untergebracht waren, in der Großfamilie, die als bäuerlich oder handwerklich geprägte Arbeits- und Lebensgemeinschaft existierte. So oblag die Versorgung von Alten, Kranken oder unverheirateten Geschwistern und auch behinderten Angehörigen, dem Hoferben und sie wurden „zum Hof geschrieben“.

Durch den Zerfall der Großfamilie, infolge der zunehmenden Industrialisierung und der damit einhergehenden Veränderung sozialer Strukturen, mussten hilfsbedürftige Angehörige zunehmend außerfamiliär versorgt werden.[41]

Zwischen 1840 und 1910 entstanden in Europa alle zehn Jahre etwa 40 neue Heime und Anstalten für „Schwachsinnige“. Diese wurden in der Frühzeit der bürgerlichen Gesellschaft als Sammelbecken für die unterschiedlichsten Gruppen von Verarmten und Ausgestoßenen geschaffen.[42] Als Gründer dieser Anstalten, deren Träger vorwiegend Kirchen und kirchliche Stiftungen waren, traten vorwiegend Pfarrer, Pädagogen und Ärzte auf.[43]

Im Zeitraum der Weimarer Republik konnte sich in Deutschland, ausgehend von privaten, christlich-kirchlichen Initiativen, die öffentliche „Krüppelfürsorge“ zu einem neuen Fürsorgezweig in staatlicher Verantwortung etablieren. Die Anfänge dafür liegen in der Zeit von 1900 bis 1920.[44] Mit der voranschreitenden Entwicklung der „Krüppelfürsorge“ nahm das professionelle Verständnis von körperlicher Behinderung zu. Bestimmend für die Entstehung und Ausprägung des professionellen Bildes von Menschen mit dem Merkmal einer körperlichen Behinderung ist die wissenschaftliche Konstruktion des Begriffes der „Krüppelseele“[45], geprägt durch den Pädagogen HANS WÜRTZ. Die daraus hervorgegangene psychologische Theorie, der „Krüppelseelenkunde“ sowie der „Krüppelpädagogik“, bildete die Theorie der Sondererziehung von „Krüppeln“.[46]

Parallel zum Ausbau der „Krüppelheime“ bildete diese Theorie den ideologischen Hintergrund und die scheinbar wissenschaftliche Legitimation für die Sondererziehung körperbehinderter Kinder und Jugendlicher in extra dafür geschaffenen Einrichtungen mit speziell berufsausgebildetem Personal.[47]

Am 1. Oktober 1920 trat das „Preußische Krüppelfürsorgegesetz von 1920“ in Kraft und wurde für alle Bundesländer des Deutschen Reiches gültig.[48] In Folge des Inkrafttretens des „Preußischen Krüppelfürsorgegesetzes von 1920“ wurden die Anstalten neu „bestückt“.

Die Insassen wurden – je nach Art und Ausprägung von Intelligenz, Grad der Behinderung, sowie Aussicht auf Berufsbefähigung – umverteilt, und nur ein ausgewählter Kreis unter den Körperbehinderten bekam Fördermaßnahmen.[49]

Der Pfarrer WILHELM LÖHE gründete im Jahre 1886 unter dem Dach der Inneren Mission das erste „Krüppelheim“, d.h. ein Heim für körperlich behinderte Menschen, die Diakonissenanstalt in Neuendettelsau, eine der ersten Einrichtungen für geistig behinderte Menschen.[50] Die Diakonissen lebten in einer Art Lebensgemeinschaft mit den ihnen anvertrauten behinderten Menschen. Die Diakonisse war wie eine Mutter ständig auf ihrer Station. Die jeweilige Gruppe bzw. Station war für die Diakonisse auch eigener Lebensbereich und nicht nur Arbeitsplatz; oft schliefen die Diakonissen bei ihrer Gruppe oder lebten in der Nähe in einem Schwesternheim.[51]

1918, kurz vor Ende des 1. Weltkrieges, übernahm der Theologe HANS LAURER die Leitung der Neuendettelsauer Anstalten. LAURER zeigte sich, wie weite Kreise der Inneren Mission, dem aufkommenden Nationalsozialismus gegenüber aufgeschlossen. Von den 728 Pfleglingen, die die Landesfürsorgeverbände Ober- und Mittelfranken am 8. Februar 1941 namentlich zur „Verlegung“[52] angefordert hatten, konnten nur ungefähr 100 Pfleglinge durch verschiedene Maßnahmen dem Zugriff entzogen werden, so dass Ende Februar 630 Personen abtransportiert wurden und der Euthanasie zum Opfer fielen.[53]

Diese Ereignisse waren eine Folge der Politik des „Dritten Reiches“. Die NS-Behindertenpolitik war Teil der NS-Gesellschaftspolitik; ihre ideologischen Quellen lagen in der Erbbiologie, der Rassenhygiene und dem Sozialdarwinismus. Insbesondere zwei sozialpolitische Reformen des NS-Regimes waren von existenzieller Bedeutung für behinderte Menschen – die Sterilisation und die Euthanasie.

Mit Einsetzen der Kriegsvorbereitungen ging der Prozess der innenpolitischen Ausgrenzung aller „minderwertigen“ und „fremdrassigen“ Staatsbürger einher. In der Folge wurde im völkischen Wohlfahrtsstaat eine biologistische Politik praktiziert, wie sie von zahlreichen Rassenhygienikern und Erbbiologen bereits vor Jahrzehnten gefordert worden war.[54]

In der Nachkriegszeit wurde weltweit das psychiatrische Anstaltswesen nach dem Prinzip der Institutionalisierung weiterentwickelt.[55] Bis Ende der 60er Jahre wurden Menschen mit geistiger Behinderung weltweit in großen Institutionen untergebracht. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um Pflegeanstalten, klinisch organisierte Großeinrichtungen oder psychiatrische Krankenhäuser. Die Ausnahmen bildeten einige vorwiegend kirchlich geführte Einrichtungen, in denen eine pädagogisch orientierte Betreuung stattfand. Ansonsten gab es kaum eine angemessene Entwicklungsförderung und Unterstützung für die Betroffenen.

Die Lebensbedingungen für Menschen mit geistiger Behinderung in staatlichen Großeinrichtungen, Pflegeheimen und psychiatrischen Anstalten waren katastrophal. Nicht selten sah man in diesem Personenkreis „Stiefkinder“ der Psychiatrie, die auf überfüllten Stationen mit unzureichender Personalausstattung bestenfalls verwahrt wurden. Im Rahmen der Institutionalisierung spielte die Vorstellung, dass Menschen mit geistiger Behinderung auch eigene Bedürfnisse, Interessen und auch Rechte haben, kaum eine Rolle.

Durch das international bedeutsamste Reformkonzept der Behindertenhilfe, das Normalisierungsprinzip, welches auf BANK-MIKKELSEN und NIRJE zurückgeht (Kapitel 2.2.2) änderte sich die Praxis des Umgangs für Menschen mit geistiger Behinderung. Das Normalisierungsprinzip geht auf das dänische „Gesetz über die Fürsorge für geistig Behinderte und andere besonders Schwachbegabte“ aus dem Jahre 1959 zurück.

Auch die Gesellschaftskritik in den 60er Jahren bereitete den Boden für Veränderung. Sie wurde repräsentiert durch die anti- und sozialpsychiatrischen Selbsthilfe- und Bürgerrechtsbewegungen und brachte die Unzulänglichkeit der bisherigen Ideologie und Praxis mit ihren inhumanen Auswüchsen (Isolation; Fremdbestimmung; Hospitalisierung; Verdinglichung) ins öffentliche Bewusstsein.[56]

Seit der durch die anti- und sozialpsychiatrische Bewegung geübte Kritik am „traditionellen psychiatrischen Modell“ (THEUNISSEN 1994) gegen Ende der 60er Jahre und durch die Psychiatrie-Enquete aus dem Jahre 1975 wusste man, dass Menschen mit geistiger Behinderung in psychiatrischen Einrichtungen, Pflege- oder Altenheimen, sowie organisierten und klinisch kontrollierten Institutionen, oft fehlplatziert sind. Im Umfeld der „Psychiatriereform“ gegen Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre erfolgte in Deutschland, neben einer Reihe binnendifferenzierter Aktivitäten, der Versuch psychiatrische Großeinrichtungen aufzulösen.[57]

Die begonnene Enthospitalisierung wurde in dieser Zeit vorwiegend von Psychologen und Heilpädagogen begleitet. Der Mensch mit geistiger Behinderung wurde als ein Wesen gesehen, das unter vielseitigen Defiziten leidet, die durch entsprechende Therapie und Förderung vermindert werden sollten. Es wurden Sondereinrichtungen geschaffen, um sie vor den Gefahren „der Welt da draußen“ zu beschützen.

In den 70er und 80er Jahren hatten die Verantwortlichen der diakonischen Behindertenhilfe einen „Traum“: Sie wollten für Menschen mit Behinderungen „Orte zum Leben“ schaffen. Zumeist waren diese Orte sogenannte Komplexeinrichtungen, in denen alles angeboten wurde, was Menschen mit Behinderungen brauchen und zu schätzen wissen. Die Infrastruktur schloss alles ein „was im üblichen oder richtigen Leben gegeben ist“, vom Schwimmbad über den Tante-Emma-Laden bis hin zur Disco.

Im weitesten Sinne spiegelt dies die konzeptionellen Vorstellungen der Behindertenhilfe bis vor wenigen Jahren und teilweise bis in die heutige Zeit wider.[58]

Der Preis dafür war die Abhängigkeit der Betroffenen von Mitarbeitern, und letztlich ihre Ausgrenzung und der erzwungene Verzicht auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. In diesem Rahmen konnte keine Auseinandersetzung mit der übrigen Bevölkerung stattfinden, und dementsprechend auch kein gegenseitiges Lernen, keine gegenseitige Rücksichtnahme, keine Anpassung aneinander.[59]

Mitte der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts setzte in der Evangelischen Stiftung Alsterdorf ein neuer Trend ein, der Alternativen zum Wohngruppenmodell bieten sollte.[60] Das Wohngruppenmodell basiert auf der Idee, für Menschen mit Behinderung familienähnliche Strukturen zu schaffen, in denen sie wie Kinder in der Familie von den Gruppenbetreuern versorgt und begleitet werden.

Dieses bevormundende und paternalistische Vorgehen stieß zunehmend auf Widerspruch, begründet in der sich langsam durchsetzenden Anerkennung von Menschen mit Behinderung als selbstbestimmte eigenständige Personen.[61]

Um dem gestiegenen Bedürfnis nach eigenem Wohnraum gerecht zu werden, entstanden in Hamburg-Alsterdorf neue Wohnmodelle, in Form sogenannter Apartmenthäuser. Das Konzept der Apartmenthäuser in Alsterdorf gibt Einblick in das Angebot, welches aus Einzel-, Zwei-, und Vier-Personen-Apartments besteht.

Zu den wesentlichen Merkmalen von Community Care (siehe Kapitel 2.2.3, 2.4.3), im Hinblick auf Kontrolle und Selbstbestimmung über das eigene Leben, gehört auch die Freiheit, die Assistenzgeber selbst auszusuchen.[62]

Dieser Weg verfolgt konsequent das entscheidende Ziel, Menschen mit geistiger Behinderung als Bürger mit Rechten und Pflichten ernst zu nehmen.

[...]


[1] Vgl. Weber 2011, S.3

[2] Vgl. Theunissen 2011, S.1

[3] Vgl. ebd.: S.1

[4] Vgl. Theunissen 2011, S.1 ff

[5] Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 (BGBl. II S. 1419) in Kraft seit 1.1.2009 war die Voraussetzung dafür, dass Deutschland die BRK am 24.2.2009 ratifizieren konnte.

[6] Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen, Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland, vom Bundeskabinett beschlossen am 3. August 2011

[7] Vgl. Hahn In: Eisenberger 1999, S. 4-6

[8] Vgl. ebd.: S.5

[9] Vgl. Weber, Jahncke – Lattek, Röh: Veränderungen der Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen

durch Veränderung der Wohnformen. Abschlussbericht 2011

[10] Vgl. Weber, Jahncke – Lattek, Röh 2011, S.88

[11] Vgl. ebd.: S.89

[12] Vgl. Metzler, Heidrun und Rauscher, Christine: Wohn- und Unterstützungsangebote für Menschen mit

Behinderungen in Zukunft. Projektbericht 2004

[13] Vgl. Seifert, M. 2010 http://www.khsb-berlin.de/forschung/projektarchiv/2006-bis-2009/kundenstudie/

Zugriff 25.05.2014

[14] Vgl. Speck 2012, S. 51

[15] Vgl. ebd.: S.52

[16] Vgl. ebd.: S.52

[17] Vgl. Speck 2012, S. 52

[18] Vgl. Speck 2005, S. 49

[19] Vgl. ebd.: S.43

[20] Vgl. Haas 1987, S. 5

[21] Vgl. Speck 2005, S. 48

[22] Vgl. ebd.: S. 49

[23] Vgl. Remschmidt 1994

[24] Vgl. Speck 2005, S. 57

[25] Vgl. ebd.: S. 45

[26] Vgl. ebd.: S. 45

[27] Vgl. Feuser 1996, S.18

[28] Vgl. UN – Behindertenrechtskonvention 2014, http://www.behindertenrechtskonvention.info/definition-von-behinderung-3121/ Zugriff am 15.04.14 Zugriff um 8:45 Uhr

[29] Vgl. UN – Behindertenrechtskonvention 2014, http://www.behindertenrechtskonvention.info/definition-von-behinderung-3121/ Zugriff am 15.04.14 Zugriff um 8:45 Uhr

[30] Vgl. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. 2014, http://www.dbsv.org/dbsv/aufgaben-und-themen/behindertenrechtskonvention/hintergrund/aufbau-grundsaetze-zentrale begriffe/ behinderungsbegriff /#c26 Zugriff am 20.04.2014 um 20:50 Uhr

[31] Vgl. Duden 1989, S. 817

[32] Vgl. Thesing 2009, S. 9

[33] Vgl. Thesing 2009, S. 9

[34] Vgl. ebd.: S. 34 ff.

[35] Vgl. Thesing 2009, S.33 - 43

[36] Vgl. ebd.: S.69

[37] Vgl. Forster/Schönewiese 1982

[38] Vgl. Thesing 2009, S.70

[39] Isolationshäuser für an Lepra Erkrankte

[40] Deutscher Caritasverband 1980, S.12

[41] Vgl. ebd.: S.70

[42] Vgl. Haaser 1975, S.20

[43] Vgl. ebd.: S.20

[44] Vgl. Fuchs Petra 1999, http://bidok.uibk.ac.at/library/fuchs-krueppel-diss.html#idp10621664 Zugriff am 23.05.2014 um 20:50 Uhr

[45] Hans Würtz Pädagoge (1875 – 1958) Begründer der Theorie vom „Seelenlebens des Krüppels“

[46] Vgl. Fuchs Petra 1999, http://bidok.uibk.ac.at/library/fuchs-krueppel-diss.html#idp10621664 Zugriff am 23.05.2014 um 22:40 Uhr

[47] Vgl. ebd.: http://bidok.uibk.ac.at/library/fuchs-krueppel-diss.html#idp10621664 Zugriff am 23.05.2014 um 22:45 Uhr

[48] Vgl. ebd.: http://bidok.uibk.ac.at/library/fuchs-krueppel-diss.html#idp10621664 Zugriff am 23.05.2014 um 22:50 Uhr

[49] Vgl. ebd.: http://bidok.uibk.ac.at/library/fuchs-krueppel-diss.html#idp10621664 Zugriff am 23.05.2014 um 23:00 Uhr

[50] Vgl. Meyer 2001, S. 6-27

[51] Vgl. ebd.: S. 6-27

[52] Die Verlegungen aus den staatlichen Heil- und Pflegeanstalten erfolgte in Tötungsanstalten, im Rahmen des von Hitler erlassenen Euthanisieprogrammes.

[53] Vgl. Meyer 2001, S. 6-27

[54] Vgl. Heimlich 2012, S.55

[55] Vgl. Theunissen 2000, S.323

[56] Vgl. Theunissen, Lingg 1999, S. 7

[57] Vgl. Kräling In: M.T. Hahn 1999, S.301 - 303

[58] Vgl. Armbruster 2005, S.151

[59] Vgl. ebd.: S.151

[60] Vgl. Maas: In Theunissen 2010, S.155

[61] Vgl. Maas: In Theunissen 2010, S.155

[62] siehe hamburgalsterdorf. „Apartmenthäuser“. Konzept. Evangelische Stiftung Alsterdorf 2003. Ebenso Aufbruch 02/2003. Neues Wohnen-anderes Leben. Die vier Appartmenthäuser am Park. Evangelische Stiftung Alsterdorf.

Excerpt out of 86 pages

Details

Title
Wohnformen für Menschen mit geistiger Behinderung unter dem Aspekt der Inklusion und Selbstbestimmung
College
Catholic University for Applied Sciences Berlin
Grade
1,3
Author
Year
2014
Pages
86
Catalog Number
V282471
ISBN (eBook)
9783656818649
ISBN (Book)
9783656818670
File size
837 KB
Language
German
Keywords
UN-BRK, Inklusion, Selbstbestimmung, Wohnen, geistige Behinderung
Quote paper
Master Katrin Fischer (Author), 2014, Wohnformen für Menschen mit geistiger Behinderung unter dem Aspekt der Inklusion und Selbstbestimmung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/282471

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