Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffsdefinitionen
2.1 Euthanasie
2.2 Suizid
2.3 Assistierter Suizid
2.4 Passive Sterbehilfe
2.5 Aktive Sterbehilfe
2.6 Indirekte Sterbehilfe
3 Individualmoralische Zulässigkeit von aktiver Sterbehilfe
3.1 Voraussetzungen des Individuums
3.2 Der Tod als ein Gut
3.3 Die moralische Differenz der aktiven und passiven Sterbehilfe
3.4 Das Autonomieprinzip
4 Sozialmoralische Zulässigkeit von aktiver Sterbehilfe
4.1 Autonomie und sozialer Zwang
4.2 Palliative Care als Alternative zur Sterbehilfe
4.3 Die Rolle der Ärzte
4.4 Dammbruchargumente
5 Fazit
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Jeden Tag bitten Menschen auf der ganzen Welt darum, sterben zu dürfen. Manchmal bitten sie sogar darum, getötet zu werden. Einige unterliegen bereits einem langwierigen Sterbeprozess, während manch andere unerträgliche Qualen infolge einer unheilbaren Krankheit erleiden und auf ein baldiges Ende ihres Lebens und somit ihres Leidens hoffen. In diesem Zusammenhang ist die Sterbehilfe in den letzten Jahrzehnten in den Brennpunkt öffentlicher Diskussionen gerückt. Immer öfter wird die Forderung erhoben, den eigenen Todeszeitpunkt sowie die Art des eigenen Sterbens selbst bestimmen zu dürfen.[1] Vor allem die fortschreitende Liberalisierung der Sterbehilfe in den Niederlanden bietet Anregungen zu einer neuen Haltung der Medizin hinsichtlich der Beendigung eines Menschenlebens.
Auf der einen Seite erwarten uns kontinuierliche medizinische Fortschritte und weitere technische Möglichkeiten zu einer Lebensverlängerung. Neu entwickelte Medikamente, die bisher unheilbare Krankheiten bekämpfen, kommen auf den Markt und ermöglichen es den Menschen, immer älter zu werden. Auf der anderen Seite bedeutet eine Lebensverlängerung aber nicht immer, dass das gute, gesunde und sorglose Leben verlängert wird. Den Ärzten stehen heutzutage zwar außerordentliche medizinische Möglichkeiten zur Verfügung, aber dennoch ist der Tod nicht bezwingbar. Wir können unsere körperliche Natur nicht daran hindern, uns im Laufe unseres Lebens verschiedene Leiden oder Krankheiten aufzubürden. Vor dem Hintergrund der unzähligen, sich stetig erneuernden medizinischen Ansätze und den Versuchen, unser Leid kontinuierlich zu minimieren, passiert es uns daher oftmals, dass wir in die Mühlen medizinischer Diagnostik und Intensivtherapie geraten und unser Leiden durch diese Versuche sogar vermehrt wird.[2]
In Situationen, in denen ein Leben mehr Leid als Lust für das Individuum bereithält und die Lage aussichtslos erscheint, bevorzugen es daher einige Menschen, dem Tod durch eine Selbsttötung oder der Inanspruchnahme einer Sterbehilfe zuvorzukommen, als sich in einem hilflosen, langwierigen und qualvollen Sterbeprozess von ihm überwältigen zu lassen. Abgesehen von einem Suizid, ist es den Menschen in Deutschland momentan jedoch nur möglich, den Tod durch eine Verweigerung der Behandlung, die sie am Leben erhält, langsam geschehen zu lassen. Die Option, einen schmerzlosen und schnellen Tod in Form einer aktiven Sterbehilfe durch die Ärzte zu erfahren, wird ihnen hingegen aufgrund unserer Gesetzeslage, die eine Tötung auf Verlangen untersagt, vorenthalten. Sollte man aber einem Menschen, der an einer unheilbar tödlichen Krankheit leidet und dem unzumutbares Leiden widerfährt, verwehren, auf seinen eigenen beständigen, kompetenten und freiwilligen Wunsch hin frühzeitig sterben zu dürfen? Vor diesem Hintergrund soll in dieser Arbeit die individualmoralische sowie sozialmoralische Zulässigkeit der aktiven Sterbehilfe diskutiert und propagiert werden.
Zunächst ist es für ein gemeinsames Grundverständnis wichtig, die Begriffe der Sterbehilfe beziehungsweise der Euthanasie näher zu erläutern und sie von der Tötung zu anderen Zwecken sowie der Selbsttötung und dem assistierten Suizid abzugrenzen. Infolgedessen sollen die differierenden Formen der Sterbehilfe, inklusive der jeweiligen Gesetzeslage in Deutschland, beschrieben werden, um einen detaillierten Überblick über die Ausgangssituation der vorliegenden Arbeit zu geben. Daran anknüpfend soll nun zuerst die individualmoralische Zulässigkeit der aktiven Sterbehilfe debattiert werden. Dabei ist es wichtig, vorab die Voraussetzungen eines Individuums für die Inanspruchnahme einer Sterbehilfe festzuschreiben, auf Basis derer die folgende Diskussion geführt werden soll. Danach soll die Alltagsvorstellung von dem Tod als eine Niederlage oder ein Schaden für den Sterbenden überprüft und revidiert werden. Anschließend soll eines der zentralen Themen der Sterbehilfedebatte aufgegriffen und die bedeutende moralische Differenz der aktiven Tötung eines Patienten und dem Geschehenlassen seines Todes mit dem Ziel der moralisch relevanten Bevorzugung der aktiven Sterbehilfe erörtert werden. Zuletzt soll im Rahmen der individualmoralischen Zulässigkeit, das bei der Befürwortung der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe zentrale und bedeutsame Prinzip der Autonomie sowie einige seiner Gegenargumente dargestellt werden. Die Intention dabei ist es aufzuzeigen, dass mittels keiner dieser Einwände das in Deutschland aktuell bestehende Verbot der freiwilligen aktiven Sterbehilfe gerechtfertigt werden kann.
Auf sozialmoralischer Ebene sollen nun einige starke moralische Argumente der Gegner der Sterbehilfe diskutiert und widerlegt werden. Dementsprechend soll die Möglichkeit der Entstehung eines sozialen Zwangs infolge der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe, als Rechtfertigung für ein fortdauerndes Verbot der Tötung auf Verlangen, zurückgewiesen werden. Darüber hinaus sollen nicht nur die idealen Vorzüge der Palliative Care, sondern auch deren realen Umstände erläutert werden, um diese als gelungenen Ersatz für eine aktive Sterbehilfe auszuschließen. Weiterhin soll die Rolle der Ärzte im Allgemeinen sowie die spezifischen Bedenken der Euthanasiegegner über einen möglichen Einbruch des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt, infolge der Aufhebung des bestehenden Verbots der aktiven Sterbehilfe, untersucht werden, um aufzuzeigen, dass deren Legalisierung das Vertrauen in einen Mediziner und Helfer sogar stärken könnte. Abschließend soll anhand der Illustration potentieller Dammbruchgefahren deutlich werden, dass keines dieser Argumente stark genug ist, eine Aufhebung des bestehenden Verbots der Tötung auf Verlangen gänzlich zurückzuweisen.
2 Begriffsdefinitionen
2.1 Euthanasie
Im deutschsprachigen Raum wird der Terminus der Sterbehilfe als Nachfolgebegriff des historisch beschädigten Begriffs der Euthanasie verwendet. Im eigentlichen Sinn bedeutet Euthanasie der gute Tod und leitet sich aus dem Griechischen eu (gut) und thanatos (Tod) ab.[3] In Zeiten des Nationalsozialismus wurden allerdings die unzähligen systematischen Morde, insbesondere an körperlich und geistig beeinträchtigten Menschen, unter dem Vorwand der Rassenhygiene als Euthanasie deklariert. Während Hitlers sogenanntem Euthanasie-Programm kamen dabei rund 275.000 deutsche arbeitsunfähige Bürger um ihr Leben, die keine Aussicht auf eine Besserung hatten und somit eine Last für die Gesellschaft darstellten.[4] Das einzig Gute an ihrem Tod lässt sich maximal der schnellen Art und Weise, wie sie sterben mussten, zuschreiben.[5]
Als Fachterminus erlangt der Begriff der Euthanasie in Deutschland allmählich seine ursprüngliche Bedeutung zurück, wie der englische Philosoph und Wissenschaftler Francis Bacon ihn bereits im Jahre 1605 erstmalig für die Forderung nach ärztlicher Sterbehilfe gebrauchte.[6] Euthanasie bezeichnet analog zur Sterbehilfe die ärztlichen Maßnahmen der aktiven Lebensverkürzung oder unterlassener Lebensverlängerung mit dem Ziel der Leidensminderung eines Patienten.[7] Vor allem in Anbetracht der deutschen Geschichte ist es wichtig zu verzeichnen, dass dabei zwei Bedingungen erfüllt sein müssen; erstens, der Tod muss ein Gut für denjenigen sein, der stirbt und zweitens muss der Akteur der Euthanasie die Absicht verfolgen, das zu tun, das gut für den Sterbenden ist, und der Tod darf folglich ausschließlich um seinetwillen herbeigeführt werden.[8] Dabei ist die gutmütigste Intention, jemandem um seinetwillen Gutes zu tun, indem man ihm sein Leben nimmt, nicht ausreichend, um den Akt als Euthanasie zu betiteln, sondern der Tod muss an sich tatsächlich ein gutes und glückliches Ereignis für den Patienten sein.[9]
Oftmals wird Sterbehilfe im Alltagsgebrauch noch so verwendet, dass der Tod kein Übel für den Sterbenden darstellt, anstelle dass er als ein Gut für diesen bezeichnet wird.[10] Dies wurde bereits 1976 deutlich am Beispiel des Falls Karen Ann Quinlan, einer jungen Frau, die 1975 im Alter von 21 Jahren ins Koma fiel, durch einen Fehler des Beatmungsgeräts binnen der ersten 14 Monate einen Hirntod erlitt und weitere acht Jahre nicht erwachte.[11] Ihre Eltern kämpften unter dem Begriff der Euthanasie darum, ihr Kind nach der Diagnose des Hirntods sterben zu lassen, da der Tod kein Übel mehr für sie darstelle.[12] Dies gilt jedoch als problematisch einzustufen: Sieht man den Tod als ein Gut für den Patienten an, kann konkludiert werden, dass ein Akt der Sterbehilfe ebenso zu seinen Gunsten ausgeführt werden muss, wie es zuvor in den zwei Bedingungen der Euthanasie festgelegt wurde. Gibt man allerdings lediglich vor, dass der Tod kein Übel für den Sterbenden bedeuten soll, kann nicht festgeschrieben werden, dass etwas Gutes zu tun das Motiv des Akteurs der Sterbehilfe zu sein hat. Angesichts dieser Tatsache ist es deshalb unabdingbar, über die zuvor aufgeführte Definition zu verfügen, die unter den Begriff der Euthanasie nur Fälle bringt, in denen der Tod als ein Gut für das Subjekt deklariert wird.[13] Durch diese angeführten Bestimmungen ist die Euthanasie von Tötungen zu anderen Zwecken abzugrenzen.
Der Handlungsakt der Euthanasie umfasst die Maßnahmen, die unter den zuvor aufgeführten Bedingungen unternommen werden, um einem Subjekt das Sterben zu ermöglichen. Das Unterlassen einer Handlung wird dabei nicht ausgeschlossen, denn es wird nicht nur von einem Akt der Sterbehilfe gesprochen, wenn aktive Maßnahmen dazu ergriffen werden, sondern auch, wenn bewusst eine Entscheidung über das eigene (Nicht-)Handeln getroffen wird und diese den Tod des Patienten zur Folge hat. Die Herbeiführung des Todes liegt also im Fall der Euthanasie, anders als bei dem Suizid, nicht in den Händen des Sterbenden. Der Akteur der Euthanasie entscheidet sich zugunsten desjenigen, der sterben soll, für seinen Tod und führt diesen entweder selbst herbei oder lässt ihn, obwohl er ihn verhindern könnte, geschehen.[14] Begrifflich ist die Sterbehilfe demnach nicht daran gebunden, dass der Patient unmittelbar nach der getroffenen Entscheidung des Akteurs stirbt oder sich im Sterbeprozess befindet, sondern es kann durchaus von Euthanasie gesprochen werden, wenn der Patient ohne diese nicht zeitnah sterben, sondern noch einige Zeit, wenn auch stark leidend, weiterleben würde.[15]
Weiterhin sollte Erwähnung finden, dass sich die Sterbehilfe in zwei Kategorien unterteilen lässt: Die freiwillige und die unfreiwillige Euthanasie.[16] Unter den Begriff der freiwilligen Sterbehilfe fasst man alle autonomen und beständigen Forderungen eines Individuums zu sterben. Für den Fall, dass ein Patient sich zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht mehr zu der Frage äußern kann, ob lebensverlängernde Maßnahmen weitergeführt, zeitlich begrenzt oder ganz unterlassen werden sollen, gibt es die Möglichkeit, ab dem 18. Lebensjahr eine vorsorgliche Willenserklärung anfertigen zu lassen.[17] In dieser sogenannten Patientenverfügung kann vorab situationsgenau über das eigene Selbst bestimmt werden sowie eine oder mehrere Personen zur späteren Entscheidungsfindung und Interpretation des eigenen Willens bevollmächtigt werden.
Als unfreiwillig bezeichnet man die Sterbehilfe, bei der der Patient nicht dazu fähig ist, seine Zustimmung oder Ablehnung dessen auszudrücken. Unter letzteres fallen unter anderem Föten, Säuglinge, von Geburt an oder im Alter kognitiv beeinträchtigte Menschen, die nicht (mehr) dazu in der Lage sind, ihre autonomen Wünsche über ihr Leben beziehungsweise ihren Tod zu formulieren oder Personen, die ihr gesamtes Leben keinen entsprechenden Wunsch geäußert haben. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass sowohl die freiwillige als auch die unfreiwillige Sterbehilfe an die zuvor aufgeführte Definition inklusive der daran anknüpfenden zwei Bedingungen der Euthanasie gebunden sind.
Anhand dieses Kapitels sollte dem Leser der Terminus der Euthanasie als Synonym der Sterbehilfe deutlich geworden sein. Nachstehend sollen nun der Suizid sowie der assistierte Suizid charakterisiert werden, um die Sterbehilfe bewusst von diesen abzugrenzen. Anschließend sollen die differierenden Formen der Sterbehilfe genauer erläutert werden.
2.2 Suizid
Als Suizid wird die vorsätzliche Beendigung des eigenen Lebens als Konsequenz der eigenen (Nicht-)Handlung bezeichnet. Gleich dem Akt der Euthanasie ist die Suizidhandlung nicht an eine aktive Handlung gebunden und umfasst ebenso das bewusste Unterlassen einer Handlung, wenn diese den eigenen Tod beabsichtigt und ebenso zur Folge hat. Entsprechend bezeichnet man eine Suizidhandlung als aktiv, wenn aktive Maßnahmen zur Herbeiführung des Todes ergriffen werden, wie zum Beispiel die Einnahme von tödlichen Medikamenten oder der tödliche Sprung von einem Hochhaus. Eine passive Suizidhandlung hingegen ist gekennzeichnet durch den Eintritt des eigenen Todes infolge einer gezielten Handlungsunterlassung, wie zum Beispiel das Absetzen lebensnotwendiger Bestandteile (Nahrungsmittel, Flüssigkeiten, Medikamente etc.).[18]
Die Selbsttötung und damit einhergehende Selbsttötungsversuche sind in Deutschland nicht im Strafgesetzbuch niedergeschrieben und somit innerhalb der deutschen Rechtsprechung straffrei.[19] Kommen bei dem Versuch, sich selbst zu töten, andere um ihr Leben oder wird ihnen, wenn auch ungewollt, dabei Schaden zugefügt, so bringt dies selbstverständlich rechtliche Konsequenzen mit sich.[20] Nachstehend soll die Beihilfe zum Suizid, die kürzlich im Deutschen Bundestag kontrovers diskutiert wurde, ausführlicher beschrieben werden.
2.3 Assistierter Suizid
Der assistierte Suizid, oder auch die Beihilfe zur Selbsttötung genannt, bezeichnet die Hilfe bei dem von einem Patienten selbst ausgeführten aktiven Suizid durch zum Beispiel die Beschaffung tödlicher Mittel, die der Sterbewillige anschließend selbstständig einnimmt oder dem Anlegen einer tödlichen Infusion, die von dem Patienten eigenständig aktiviert wird. Wichtig zu betonen gilt, dass nicht der Assistent sondern der Sterbende bis zu seinem Tod die volle Kontrolle über das Geschehen behält und jederzeit die Möglichkeit besitzt, seine Meinung über die bevorstehende Beendigung seines Lebens zu ändern.[21]
Zudem ist dem assistierten Suizid immanent, dass ausschließlich die finale Handlung des Patienten seinen darauffolgenden Tod bedingt. Es wirkt nämlich irreführend, dass der amerikanische Bioethiker Dan Brock schreibt, es seien der Arzt und der Patient zusammen, die letzteren töten obwohl auch Brock zuvor auf den moralisch bedeutsamen Aspekt verweist, dass die kausale Herbeiführung des Todes in den Händen des Sterbewilligen liegt.[22] Durch die Bereitstellung tödlicher Maßnahmen macht der Helfer sich aber nicht gleich zu einem Mittäter im Sinne eines assistierenden Mörders, sondern er eröffnet einem sterbefreudigen Menschen lediglich die Gelegenheit, sein Leben eigenständig zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Der Assistent wird vor allem für die Beschaffung beziehungsweise Bereitstellung dieser tödlichen Mittel benötigt, wenn der Sterbewillige dazu alleine nicht (mehr) in der Lage ist, jedoch den ausdrücklichen Wunsch nach einem Suizid hegt.[23] Aber auch aus dem Grund, dass viele Menschen daran scheitern, sich mit eigenen Mitteln selbst zu töten und einigen infolgedessen unsägliches Leiden wiederfährt, ist bei der Selbsttötung oftmals eine professionelle Hilfe erwünscht.[24] Zudem vermittelt die Anwesenheit eines anderen Menschen in den letzten Momenten des Lebens den Sterbewilligen das Gefühl von Zusicherung, Geborgenheit und Sicherheit.[25] Der Tod scheint so für den Patienten angenehmer.
Bislang war die Beihilfe zur Selbsttötung in Deutschland straffrei. Medizinern war es gestattet, den Patienten ein tödliches Medikament zur Verfügung zu stellen, die Einnahme dieses Mittels zu dulden und nicht einzugreifen, um dem Sterbewilligen gegen seinen Wunsch das Leben zu retten.[26] Die Voraussetzungen dafür waren die psychische Stabilität und Gesundheit des Patienten sowie die Kenntnis über mögliche Alternativen wie zum Beispiel die Palliativversorgung in Pflegeeinrichtungen oder Hospizen.[27] Dies machten sich jedoch einige Sterbehilfevereine zunutze, die aus der Suizidbeihilfe ein Geschäftsmodell entwickelten, um Profit aus dem Todeswunsch kranker Menschen zu schöpfen. Dem Medizinethiker Ralf Jox zufolge haben sich einige dieser Vereine selbst in ein schiefes Licht manövriert, „indem sie sogar psychisch Kranken den Suizid ermöglich[t]en, die Suizidhilfe an hohe Geldforderungen koppel[te]n oder mitunter Menschen zum Suizid dräng[t]en.“[28] Weiterhin herrschten unter den Medizinern allgemeine Unklarheiten, da in den bundesweit 17 Ärztekammern unterschiedliche Detailregelungen zum assistierten Suizid zu verzeichnen waren, denen Ärzte ebenfalls verpflichtet sind.[29]
Aus diesen Gründen entfachte sich erneut eine Debatte um den assistierten Suizid in Deutschland, woraufhin der Bundestag am 06.11.2015 ein neues Gesetz beschloss. Dieses untersagt die zuvor beschriebenen nutzenorientierten Sterbehilfevereine und verbietet die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe als gängige Dienstleistung.[30] Es bietet jedoch Raum für individuelle Einzelfälle und erhält die Selbstbestimmung der Patienten sowie der Ärzte aufrecht. Man erlaubt weiterhin, niemanden während der Dauer des Sterbeprozesses alleine lassen zu müssen, gewährt aber gleichzeitig keinerlei Anspruch auf eine Beihilfe zum Tod.
Dennoch ist dieses Gesetz besonders unter den Ärzten umstritten, denn was bedeutet Geschäftsmäßigkeit ? Kann schon eine wiederholte Sterbehilfe von Ärzten staatsanwaltliche Ermittlungen auslösen? Hermann Gröhe, Abgeordneter der CDU, versucht den Ärzten die erneuten Unsicherheiten zu nehmen und versichert:
Wenn ein Arzt oder eine Ärztin dieses standesrechtliche Gebot im Einzelfall höchster Gewissensnot überschreitet, dann ist es Aufgabe der zuständigen Ärztekammer, den konkreten Fall angemessen zu würdigen. Ich habe großes Vertrauen in die Ärzteschaft, dass eine solche Prüfung wie in der Vergangenheit mit Vernunft und Augenmaß erfolgt.[31]
In Einzelfällen darf also „ein Auge zugedrückt“ werden, wenn auch unklar ist, was genau man unter eine solche Prüfung mit Vernunft und Augenmaß fasst. Darüber hinaus stehen weiterhin die Fragen im Raum, wie die Richtlinien ärztlicher Handlungen konkret zu definieren sind und ob sich folglich etwas für die Ärzte geändert hat oder nicht. In diesem Zusammenhang denkt Medizinethiker Jan Schildmann über eine ergänzende gesetzliche Regelung nach, die diese Unklarheiten des neuen Gesetzes beseitigen soll.[32] Abschließend gilt diesbezüglich anzumerken, dass sich einer Umfrage zufolge 75 % der deutschen Bürger für einen liberalen Gesetzesentwurf aussprechen, in dem der ärztlich assistierte Suizid ausdrücklich als erlaubt gelten soll.[33] Im Falle einer Zusatzregelung sollte der Wille des Volkes also durchaus seine Beachtung finden.
Anhand der vorangegangenen Kapitel sollte dem Leser der Unterschied einer Sterbehilfe zu der Tötung zu anderen Zwecken sowie dem Suizid und der Suizidbeihilfe deutlich geworden sein. Nachstehend sollen nun die verschiedenen Formen der Euthanasie vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland näher erläutert werden. Somit soll ein detaillierter Überblick über die Ausgangssituation dieser Arbeit gewährleistet werden.
2.4 Passive Sterbehilfe
Als passive Sterbehilfe bezeichnet man das natürliche Sterbenlassen eines Patienten unter Verzicht oder Abbruch intensivmedizinischer lebensverlängernder Maßnahmen. Oftmals herrschen im Alltagsverständnis der Mitglieder unserer Gesellschaft allerdings zentrale Unklarheiten bezüglich der Einteilung der Sterbehilfe in ihrem Ausführungsmodus in aktiv und passiv.[34] Deshalb soll an dieser Stelle die oben gewählte Definition näher ausgeführt werden.
Zunächst klingt eine Einteilung in Handeln und Unterlassen, repräsentativ für die aktive und passive Sterbehilfe, sehr plausibel. Entsprechend würde der eintretende Tod infolge einer aktiven physischen Handlung des Helfers auf eine aktive Sterbehilfe verweisen, während der aufgrund einer unterlassenen Handlung eintretende Tod eines Patienten auf eine passive Sterbehilfe hindeuten würde. Dies hätte zur Folge, dass man das Abstellen eines Beatmungsgerätes, ebenso wie eine verabreichte todbringende Injektion, der aktiven Euthanasie zuordnen müsste. Diese Einteilung widerspricht jedoch dem vorherrschenden Verständnis, wonach das Abstellen lebenserhaltender Maßnahmen der passiven Sterbehilfe angeheftet wird, da es eine zuvor aufgenommene lebensverlängernde Behandlung lediglich revidiert.[35]
Der Abbruch ehemals begonnener Maßnahmen mag ethisch von anderer Bedeutung sein als eine von Beginn an verweigerte und gar nicht erst aufgenommener Behandlung, dennoch muss eine ärztliche Behandlung in Deutschland während der gesamten Dauer von der Einwilligung des Patienten getragen werden.[36] Der Arzt darf dementsprechend nichts tun, worum der Patient ihn nicht ausdrücklich gebeten hat, das bedeutet, er darf ebenso keine Behandlung fortlaufen lassen, mit der der Patient nicht (mehr) einverstanden ist. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn eine Behandlung nur durch aktives Eingreifen, also dem Abschalten lebensverlängernder Geräte, beendet werden kann. Darüber hinaus erfüllt eine gegen den Willen des Patienten ausgeführte Behandlung sogar den Straftatbestand der Körperverletzung und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.[37] Die Reversion einer bereits begonnenen Behandlung sollte deshalb nicht mit der aktiven Tötung gleichgesetzt und somit nicht der aktiven Sterbehilfe zugeordnet werden. Aus diesem Grund erscheint eine Gleichstellung aktiver und passiver Sterbehilfen mit den Begriffen der Handlung und Unterlassung als nicht sinnvoll.
Die Zuschreibung der passiven Euthanasie an ein Geschehenlassen des Sterbens, wie sie zu Beginn dieses Kapitels definiert wurde, birgt unter dieser Definition hingegen auch den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Passiv bedeutet demnach nicht, dass der Akteur der Sterbehilfe nichts tut, sondern dass er jegliche Zurückweisungen einer Behandlung des Patienten akzeptiert und seinen natürlichen Tod, wenn auch durch ein Handeln, geschehen lässt.[38] Damit einhergehend sollen anschließend die Charakteristika der aktiven Sterbehilfe dargestellt werden.
2.5 Aktive Sterbehilfe
Die aktive Sterbehilfe bezeichnet die Tötung eines Patienten auf sein Verlangen hin. Der Tod wird üblicherweise von einem Mediziner durch eine dem Körper fremde Substanz wie zum Beispiel dem Herzgift Kaliumchlorid, das in den Niederlanden häufig angewandt wird, beabsichtigt herbeigeführt.[39] Aktiv bedeutet also, dass aktiv auf den Patienten eingewirkt wird und nicht lediglich, dass der Akteur handelt.
Demzufolge unterscheiden sich die aktive und die passive Euthanasie dadurch, ob der Handelnde dem Patienten etwas tut beziehungsweise zufügt und entsprechend aktive Sterbehilfe betreibt oder ob er lediglich etwas natürliches mit ihm geschehen lässt, welches als passive Sterbehilfe einzuordnen gilt.[40] Dabei ist wichtig zu betonen, dass sich bei der aktiven, im Unterschied zur passiven Sterbehilfe, eine andere Kausalität des Todes festschreiben lässt. Während bei der passiven Sterbehilfe das natürliche Sterben des Patienten lediglich zugelassen wird, verursacht der Handelnde der aktiven Sterbehilfe absichtlich den Tod des Sterbenden. Anders als bei der passiven Euthanasie stirbt der Patient demnach nicht an seiner Grundkrankheit, sondern infolge der aktiven Handlung des Akteurs.[41]
In Deutschland ist die aktive Sterbehilfe, trotz der Ausführung auf das Verlangen des Betroffenen hin, strafrechtlich verboten und im StGB §216 schriftlich fixiert: „§216 Tötung auf Verlangen. (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar.“[42] Als Gründe für ein solches Verbot sind neben anderen immer wieder die Gefahren des Dammbruchs, die Beraubung einer potentiellen wertvollen Zukunft, ein möglicher sozialer Zwang infolge der Aufhebung des Verbots, der die Tötung schnell als soziale Pflicht erscheinen ließe, sowie die ausgezeichnete Alternative der Palliative Care zu vernehmen. Daher sollen im Verlauf dieser Arbeit unter anderem diese starken Argumente gegen die Legalisierung der aktiven Euthanasie genauer analysiert werden, um mögliche Bedenken abzuschwächen und eine Legalisierung attraktiver zu machen.
2.6 Indirekte Sterbehilfe
Die indirekte Sterbehilfe ist unter deskriptiven Gesichtspunkten als eine Form der aktiven Sterbehilfe zu bezeichnen.[43] Indirekte Euthanasie bedeutet die Inkaufnahme des möglicherweise vorzeitigen Todes eines Patienten infolge einer medizinischen Behandlung, die primär der Schmerzlinderung dient. Hervorzuheben gilt, dass der Tod eines Patienten lediglich als Nebenwirkung palliativer Behandlung billigend in Kauf genommen wird, aber nicht vorsätzlich intendiert ist. Entscheidend ist also ausschließlich die fehlende Tötungs absicht des Mediziners, um eine Sterbehilfe als indirekt zu deklarieren. Ein typisches Beispiel dafür ist die Verabreichung des Schmerzmittels Morphium, das in höheren Dosen eine atemlähmende Wirkung erzielt und somit im Tod des Patienten resultieren kann.
Strafrechtlich ist die indirekte Sterbehilfe, obwohl der Tod gleichermaßen wie bei der aktiven Sterbehilfe von dem Akteur verursacht wird, in Deutschland erlaubt. Ein vergleichbarer Totschlag mit Eventualvorsatz hingegen, das bedeutet der Tod eines anderen wurde ebenso nicht beabsichtigt, aber dennoch wie bei der indirekten Euthanasie billigend in Kauf genommen, ist wiederum nach §212 StGB genauso wie die aktive Sterbehilfe strafbar. Letztendlich führt also allein die im Grunde unüberprüfbare ärztliche Willensrichtung eines Vorsatzes bei der palliativmedizinischen Behandlung eines Patienten dazu, ob bei der Herbeiführung des Todes ein Straftatbestand vorliegt oder nicht.
Aus dem Grund, dass sich aus der Definition der indirekten Sterbehilfe im faktischen Sinn eine Grauzone zur sogenannten Mitleidstötung eines Arztes im Angesicht des nahen Todes durch eine tödliche Morphindosis eröffnet, zieht es zum Beispiel die Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz vor, auch die aktive Sterbehilfe nicht pauschal zu verdammen, sondern schlägt eine Straffreiheit für seltene Ausnahmefälle vor.[44] Im Folgenden sollen weitere Gründe debattiert werden, die letztendlich für eine individualmoralische sowie sozialmoralische Zulässigkeit einer aktiven Sterbehilfe plädieren.
3 Individualmoralische Zulässigkeit der aktiven Sterbehilfe
3.1 Voraussetzungen eines Individuums
Zunächst ist es wichtig, die Bedingungen der Inanspruchnahme aktiver Euthanasie zu definieren, auf Basis derer im Folgenden die individualmoralische sowie sozialmoralische Zulässigkeit der aktiven Sterbehilfe diskutiert werden sollen. Diese Voraussetzungen befürworten ausschließlich eine freiwillige aktive Sterbehilfe[45] und schließen entsprechend eine unfreiwillige Euthanasie aus. Die angeführten Kriterien mögen für manchen Leser sehr eng geschnürt sein, dennoch sollen sie die Gegenargumente und Ablehnung der Zulässigkeit aktiver Sterbehilfe minimieren und helfen, diese schließlich zu rechtfertigen.
Einem Patienten sollte es unter fünf Bedingungen erlaubt sein, die aktive Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen:
(a) Er leidet an einer unheilbaren und tödlichen Krankheit.
(b) Er erleidet infolge seiner Krankheit entweder unerträgliche Schmerzen oder ist einem unzumutbaren beschwerlichen Leiden ausgesetzt (weil er aufgrund seiner Krankheit unannehmbar abhängig von anderen oder technischen lebenserhaltenden Maßnahmen ist).[46]
(c) Er weist einen beständigen, kompetenten und freiwilligen Wunsch zu sterben auf.[47]
(d) Ihm stehen alle für seine Entscheidung bedeutsamen Informationen sowie Alternativen zur aktiven Sterbehilfe zur Verfügung.[48]
(e) Es ist ihm nicht möglich (assistierten) Suizid zu begehen.
Anhand dieser Voraussetzungen erlangt eine Person ausschließlich Zugang zu einer freiwilligen aktiven Sterbehilfe im Fall einer tödlich verlaufenden Krankheit. Dieser durchaus dehnbare Begriff soll zum einen die Ausführung aktiver Sterbehilfe bei Unfall-Patienten, die plötzlich querschnittsgelähmt sind, aber zum anderen auch bei Alzheimer-Patienten in den Anfangsstadien untersagen.[49] Deren Einschluss würde eine Rechtfertigung aktiver Sterbehilfe bei tödlich kranken Menschen mit einem Sterbewunsch erschweren, die im Fokus dieser Arbeit stehen sollen. Zudem sichert die Ergänzung um eine unheilbare Krankheit die Unwahrscheinlichkeit, dass der Patient in seiner restlichen zu erwartenden Lebenszeit von der Entdeckung eines Heilmittels gegen seine Krankheit profitieren könnte. Selbstverständlich gibt es immer wieder unerklärliche Wunder, dennoch ist der Prozess hin zu einem medizinischen Durchbruch in der Regel akribisch und von langer Dauer. Der großen Mehrheit widerfährt kein solches Wunder und ihr Tod ist daher unaufhaltsam.
Die zweite Bedingung (b) schließt jedes unerträgliche Leben ein, und nicht nur die, die an nicht mehr auszuhaltende Schmerzen gekoppelt sind. Meist gehen mit einer tödlichen Krankheit gegen Ende fortdauernde Nebeneffekte einher, die die Menschen ihrer Lebensqualität berauben, sei es etwa weil sie an lebenserhaltende Maßnahmen gebunden sind und ihre Unabhängigkeit verloren haben oder weil sie ihre Fäkalien plötzlich aus dem Mund ausscheiden müssen.[50] In den Niederlanden resultieren beispielsweise die meisten Todeswünsche aus derartigen unzumutbaren Nebenerscheinungen.[51] Gleichzeitig begrenzt die letzte Bedingung (e) die Sterbehilfe auf die Personen, die nicht dazu fähig sind, sich eigenständig das Leben zu nehmen und folglich auf eine Sterbehilfe angewiesen sind, um aus dem Leben treten zu können.
Infolgedessen soll einem freiwilligen, beständigen und kompetenten Todeswunsch nachgegeben werden, der in Bedingung (c) festgeschrieben ist und wie in Kapitel 2.1 bereits angeführt, auch in Form einer Patientenverfügung vorliegen kann. Die Entscheidung, sein Leben unumkehrbar zu beenden, sollte reflektiert sein und zu verschiedenen Zeitpunkten von dem Patienten geäußert werden. Zu einem reflektierten Beschluss zählt auch die in Bedingung (d) festgeschriebene umfassende Aufklärung über den eigenen Gesundheitszustand, aussichtslose Heilungschancen, weitere Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten sowie Alternativen am Lebensende, wie zum Beispiel die Palliative Care.[52] Nur so kann sichergestellt werden, dass der Wunsch zu sterben keine Momentaufnahme ist, sondern tatsächlich gewollt wird. Weiterhin wird üblicherweise jeglichen Handlungen oder Entscheidungen im Leben eines normalen [53] Erwachsenen eine Freiwilligkeit zugeschrieben, es sei denn erzwungene Ansichten können gegenwärtig festgestellt werden.[54] Jedoch liegt die Nachweispflicht einer solchen Nicht-Freiwilligkeit oder gar geminderten Kompetenzfähigkeit bei denen, die die Entscheidung zu einer aktiven Sterbehilfe des jeweiligen normalen Individuums nicht akzeptieren möchten und die im Fall der aktiven Sterbehilfe faktisch getätigte Diagnose des Arztes anzweifeln.[55]
An dieser Stelle wird die besondere Bedeutung eines Arztes im Zusammenhang mit der freiwilligen aktiven Euthanasie deutlich. Eine Sterbehilfe soll ausnahmslos von Ärzten vorgenommen werden, die zusammen mit jeweils einem Kollegen das Vorliegen der oben gelisteten fünf Bedingungen vorab bestätigen können.[56] In Kapitel 4.3 dieser Arbeit soll die Rolle der Ärzte dahingehend ausführlicher beleuchtet werden. Nachstehend soll zunächst die Alltagsvorstellung von dem Tod als eine unüberwindbare Niederlage oder ein Schaden für den Sterbenden vor dem Hintergrund der freiwilligen aktiven Euthanasie überprüft und widerlegt werden.
[...]
[1] Vgl. Arnold, Uwe-Christian: Letzte Hilfe. Ein Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben. Reinbek bei Hamburg: Rowohlt, 2014, S. 9.
[2] Vgl. Fuchs, Thomas: Euthanasie und Suizidbeihilfe. Das Beispiel der Niederlande und die Ethik des Sterbens. In: Töten oder sterben lassen? Worum es in der Euthanasiedebatte geht. Hg. v. Robert Spaemann und Thomas Fuchs. 2. Aufl. Freiburg: Herder, 1997 (Herder/ Spektrum; 4571), S. 32.
[3] Vgl. Oxford Dictionaries: Euthanasia. http://www.oxforddictionaries.com/de/definition/englisch/euthanasia (04.01.2016).
[4] Vgl. Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten: Euthanasieprogramm, das nationalsozialistische. http://www.stiftung-bg.de/kz-oranienburg/index.php?id=321 (23.02.2016).
[5] Vgl. Foot, Philippa: Euthanasia. In: Philosophy & Public Affairs 6. Jg. (1977) Nr. 2, S. 85.
[6] Vgl. Fuchs 1997, 31.
[7] In anderssprachigen Ländern ist der Begriff der Euthanasie eine gängige und unvorbelastete Bezeichnung für die Sterbehilfe. Deshalb sollen diese beiden Bezeichnungen im Verlauf dieser Arbeit als Synonyme verwendet werden.
[8] Vgl. Foot 1977, 86.
[9] Vgl. McMahan, Jeff: The Ethics of Killing. Problems at the Margins of Life. New York: Oxford University Press, 2002, S. 456.
[10] Vgl. Foot 1997, 86.
[11] Vgl. McFadden, Robert: Karen Ann Quinlan, 31, Dies. Focus of ’76 Right to Die Case. http://www.nytimes.com/1985/06/12/nyregion/karen-ann-quinlan-31-dies-focus-of-76-right-to-die-case.html (04.05.2014).
[12] Vgl. Foot 1977, 86.
[13] Unter welchen Gesichtspunkten der Tod eines Menschen als ein Gut bezeichnet werden kann, soll in Kapitel 3.2 dieser Arbeit näher erläutert werden.
[14] Vgl. Birnbacher, Dieter: Tun und Unterlassen. Stuttgart: Reclam, 1995 (Reclams Universal-Bibliothek; 9392), S. 339.
[15] Vgl. ebd., 338.
[16] Vgl. McMahan 2002, 457.
[17] Vgl. Humanistischer Verband Deutschlands: Patientenverfügung, Humanes Sterben, Betreuung oder Vollmacht – für jeden ab 18. http://www.patientenverfuegung.de/ (09.01.2016).
[18] Vgl. Milch, Wolfgang: Suizidversuch – Suizid. In: Psychotherapeutische Medizin. Psychoanalyse – Psychosomatik – Psychotherapie. Ein Leitfaden für Klinik und Praxis. Hg. v. H. H. Studt und E. R. Petzold. Berlin: de Gruyter, 1999, S. 122.
[19] Die moralische Zulässigkeit des Suizids kann im Rahmen dieser Arbeit nicht näher erläutert werden. In diesem Zusammenhang argumentiert bspw. McMahan (2002, 458) für eine moralische Zulässigkeit der Selbsttötung, sofern das eigene Leben kein Gut mehr für den Sterbewilligen darstellt, der Suizid rational begründet werden kann und der Tod nicht schlimmer für einen anderen als für einen selbst ist.
[20] Vgl. Weigend, Thomas: StGB. Strafgesetzbuch. BetäubungsmittelG, WehrstrafG, WirtschaftsstrafG, Völkerstrafgesetzbuch und weitere Vorschriften. 53. Aufl. München: Deutscher Taschenbuchverlag, 2015, §222, §223, §227 und §229.
[21] Vgl. Fuchs 1997, 35.
[22] Vgl. Brock, Dan: Voluntary Active Euthanasia. In: The Hastings Center Report 22. Jg. (1992) Nr. 2, S. 10.
[23] Vgl. McMahan 2002, 458.
[24] Vgl. ebd., 459.
[25] Vgl. ebd.
[26] Vgl. Simon, Alfred: Sterbehilfe. In: Bioethik. Eine Einführung. Hg. v. Marcus Düwell und Klaus Steigleder. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 2003, S. 307.
[27] Vgl. Uhlmann, Brigitte: Sterbehilfe. Worum es in der Debatte geht. http://www.sueddeutsche.de/gesundheit/ sterbehilfe-worum-es-in-der-debatte-geht-1.2685176 (16.11.2015).
[28] Ebd.
[29] Vgl. ZeitOnline: Bundestag will geschäftsmäßige Sterbehilfe verbieten. http://www.zeit.de/news/2015-06/17/gesellschaft-praesident-der-bundesaerztekammer-gegen-assistierten-suizid-17084407 (07.01.2016).
[30] Vgl. Schmickler, Barbara: Emotionale Debatte zur Sterbehilfe. https://www.tagesschau.de/inland/ bundestag-sterbehilfe-103.html (10.12.2015).
[31] Vgl. Hamberger, Beatrice: Sterbehilfegesetz: Brand/Griese Entwurf passiert Deutschen Bundestag. http://www.gesundheitsstadt-berlin.de/sterbehilfegesetz-brandgriese-entwurf-passiert-deutschen-bundestag-7567/ (20.12.2015).
[32] Vgl. Franck, Annika: Neues Gesetz zur Sterbehilfe. Rechtssicherheit oder eingeschränkte Freiheit? http://www1.wdr.de/themen/wissen/sp_sterbehilfe/sterbehilfe-abstimmung-folgen-patienten-experten-einschaetzung-100.html (08.11.2015).
[33] Vgl. Hamberger, Beatrice: Sterbehilfegesetz: Brand/Griese Entwurf passiert Deutschen Bundestag. http://www.gesundheitsstadt-berlin.de/sterbehilfegesetz-brandgriese-entwurf-passiert-deutschen-bundestag-7567/ (20.12.2015).
[34] Vgl. Birnbacher 1995, 340.
[35] Vgl. Birnbacher 1995, 341.
[36] Vgl. Hoerster, Norbert: Zur Legitimität der Sterbehilfe. In: Informationen Philosophie 37. Jg. (2009) Nr. 2, S. 10.
[37] Vgl. Weigend 2015, §223.
[38] Vgl. Birnbacher 1995, 344.
[39] Vgl. Fuchs 1997, 34.
[40] Vgl. Birnbacher 1995, 344.
[41] Vgl. Maio, Giovanni: Mittelpunkt Mensch: Ethik in der Medizin. Ein Lehrbuch. Stuttgart: Schattauer, 2012, S. 344.
[42] Weigend 2015, §216.
[43] Vgl. Hoerster 2009, 10.
[44] Vgl. Humanistischer Verband Deutschlands: Sterbehilfe – präzise Beschreibung ist notwendig. http://patientenverfuegung.de/sterbehilfe (18.02.2016).
[45] Im Verlauf der Kapitel 3 und 4 dieser Arbeit impliziert der Begriff der Sterbehilfe bzw. Euthanasie fortan immer die freiwillige aktive Sterbehilfe, sofern nicht ausdrücklich auf eine andere Form der Euthanasie verwiesen wird.
[46] Vgl. Young, Robert: Voluntary Euthanasia. In: Stanford Encyclopedia of Philosophy (2010), S. 4. http://plato.stanford.edu/archives/fall2010/entries/euthanasia-voluntary/ (25.09.2015).
[47] Vgl. Brock 1992, 20.
[48] Vgl. Arnold 2014, 188.
[49] Vgl. Young 2010, 5.
[50] Vgl. Arnold 2014, 67.
[51] Vgl. Snijdewind, Marianne und Dick Willems, Luc Deliens, Bregje Onwuteaka-Philipsen, Kenneth Chambaere: A Study of the First Year of the End-of-Life Clinic for Physician-Assisted Dying in the Netherlands. In: JAMA Internal Medicine 175. Jg. (2015) Nr. 10, S. 1637.
[52] Vgl. Kapitel 4.2 dieser Arbeit.
[53] Normal soll in diesem Zusammenhang kompetente zurechnungsfähige Bürger bezeichnen, die weder an klinischen Depressionen leiden, noch anderweitig geistig beeinträchtigt sind und deren Zustand von einem Arzt als mental gesund eingestuft würde.
[54] Vgl. Young 2010, 6.
[55] Vgl. ebd.
[56] Vgl. Hoerster 2009, 9.