Das neue Wertminderungsmodell nach IFRS 9 und die damit verbundene Bewertung von Kreditrisiken


Masterarbeit, 2016

69 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Formelverzeichnis

Anhangverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen der IFRS Rechnungslegung
2.1 Ziele und Adressaten der IFRS Rechnungslegung
2.2 Konzeptionelle Grundlagen von IFRS Abschlüssen

3 Grundlagen zu Finanzinstrumenten nach IFRS
3.1 Überblick
3.2 Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9
3.2.1 Geschäftsmodellbedingung
3.2.2 Zahlungsstrombedingung
3.3 Zugangs- und Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte

4 Das Impairmentmodell nach IFRS 9
4.1 Überblick
4.2 Anwendungsbereich
4.3 Ansätze des Wertminderungsmodells
4.3.1 Allgemeiner Ansatz (3-Stufen-Ansatz)
4.3.2 Vereinfachtes Wertminderungsmodell
4.3.3 Im Zugangszeitpunkt wertgeminderte Finanzinstrumente
4.3.4 Konzeptionelle Gesamtübersicht der Wertminderungsansätze
4.4 Zeitpunkt des Inkrafttretens

5 Kreditrisiko
5.1 Überblick
5.2 Quantifizierung erwarteter Verluste inklusive zentraler Kalkulationsparameter
5.2.1 Ausfallwahrscheinlichkeit
5.2.2 Höhe der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls und Verlustquote ..

6 Bewertung erwarteter Verluste nach IFRS 9
6.1 Kreditrisiko nach IFRS
6.2 Allgemeiner Ansatz
6.2.1 1. Stufe
6.2.2 2. Stufe
6.2.3 3. Stufe
6.2.4 Besonderheiten des allgemeinen Ansatzes
6.3 Vereinfachtes Wertminderungsmodell
6.4 Im Zugangszeitpunkt wertgeminderte Finanzinstrumente
6.5 Kreditzusagen und Finanzgarantien
6.6 Vertragsmodifikationen
6.7 Ausweisregelungen

7 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Klassifizierungskonzeption von Schuldinstrumenten

Abbildung 2: Entscheidungsbaum zu den Wertminderungsvorschriften

Abbildung 3: Ausfall- und Bonitätsrisiko als Ausprägungen des Kreditrisikos

Abbildung 4: Wahrscheinlichkeitsdichte von Kreditverlusten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Geschäftsmodellbedingung nach IFRS 9

Tabelle 2: Folgebewertung von Schuldinstrumenten

Tabelle 3: Allgemeiner Ansatz des Wertminderungsmodells

Tabelle 4: Interpretation der Ratingkategorien

Tabelle 5: Einjahresmigrationsmatrix Moody`s

Tabelle 6: Recovery Rates für Unternehmensanleihen 1983 - 2015

Tabelle 7: Ermittlung EAD Berechnungsbeispiel

Tabelle 8: Berechnungsbeispiel 1. Stufe

Tabelle 9: Berechnungsbeispiel 2. Stufe

Tabelle 10: Berechnungsbeispiel 3. Stufe

Tabelle 11: Risikovorsorgematrix

Tabelle 12: Risikoadjustierter Effektivzinssatz

Formelverzeichnis

Formel 1: Effektivzinssatzermittlung

Formel 2: Erwarteter Verlust

Formel 3: Unbedingte Wahrscheinlichkeit

Formel 4: Stufenweise Migration

Formel 5: Verlustquote

Formel 6: 12 Month ECL Berechnung

Formel 7: Lifetime ECL Berechnung (Bucket 2)

Formel 8: Lifetime ECL Berechnung (Bucket 3)

Anhangverzeichnis

Anhang 1: Beispiel zur Berechnung einer Ausfallwahrscheinlichkeit

Anhang 2: Zweijahresmigrationsmatrix

1 Einleitung

„I often say about IAS 39 (the standard on the recognition and measurement of financial instruments) that, if you understand it, you haven’t read it properly-it’s incomprehensible.“1Bei dem vorstehenden Zitat handelt sich um eine Aussage des früheren IASB Vorsitzenden Sir David Tweedie, welches der Komplexität der Bilanzierungsregelungen von Finanzinstrumenten nach IAS 39 Ausdruck verleiht. Darüber hinaus gerieten diese Vorschriften im Zuge der weltweiten Finanzmarktkrise in starke Kritik. In Folge des Zusammenbruchs der Finanzmärkte wurde seitens der EU und der G20 beschlossen, die Komplexität der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu reduzieren und transparenter zu gestalten.2Das IASB reagierte hierauf mit dem IAS 39-Replacement-Projekt, welches die Zielstellung verfolgte, einen neuen, einheitlichen und verständlichen Standardentwurf zu schaffen.3Das Projekt setzte sich aus drei Projektphasen zusammen:

- Phase 1: Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten,
- Phase 2: Wertminderung von Finanzinstrumenten,
- Phase 3: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.4

Im Juli 2014 wurde seitens des IASB die nunmehr endgültige Fassung des IFRS

9 veröffentlicht.5 Mit dem neuen Rechnungslegungsstandard gehen dabei umfangreiche Umstellungseffekte einher, welche bspw. die Klassifizierung von Finanzinstrumenten betreffen. Darüber hinaus wurde mit der Einführung des IFRS

9 das bisherige Incurred Loss Model durch die Einführung eines Expected Loss Model reformiert, welches in größerem Umfang als bisher auf zukunftsorientierten Informationen beruht.6Die Notwendigkeit hierfür bestand, da die bestehenden Wertminderungsvorschriften des IAS 39 i.R.d. Finanzmarktkrise als Schwachstelle des internationalen Rechnungslegungsstandards identifiziert wurden.7 Erwartungsgemäß wird diese Umstellung in erhöhten Risikovorsorgebeiträgen münden.8

Die vorliegende Arbeit ermöglicht einen Einblick in die Bewertung von Kreditrisiken nach den Regularien des IFRS 9. Im Fokus stehen dabei insbesondere die theoretischen Grundlagen der verschiedenen Ansätze sowie die praktische Implementierung auf Basis diverser Berechnungsbeispiele. Nach einer Erläuterung der Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit erfolgt im zweiten Abschnitt eine Einführung in die Grundlagen der IFRS- Rechnungslegung. Hierbei werden insbesondere die Ziele sowie der Adressatenkreis der internationalen Rechnungslegung durchleuchtet. Da mit Bezug auf den Anwendungsbereich der Wertminderungsvorschriften die neuen Ansatz- und Klassifizierungsvorschriften nach IFRS 9 von hoher Relevanz sind, wird im dritten Kapitel die Klassifizierungskonzeption von Schuldinstrumenten dargestellt. Hierfür werden zunächst die zur Klassifizierung notwendigen Charakteristika erläutert und darauf folgend eine Gesamtübersicht der Klassifizierungskonzeption gegeben. Zudem wird innerhalb dieses Abschnittes die Thematik der Zugangs- und Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte analysiert. Das vierte Kapitel widmet sich dem neuen Impairmentmodell nach IFRS 9. Hierzu wird die Komplexität der verschiedenen Ansätze, sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens thematisiert. Das fünfte Kapitel dient der Erläuterung von theoretischen Grundlagen zur Thematik der Kreditrisiken. In diesem Zusammenhang stehen vor allem die i.R.d. Schätzung des Ausfallrisikos einfließenden Inputparameter im Vordergrund der Betrachtung. In den Fokus der Untersuchung rückt dabei ebenso die Bestimmung von

Ausfallwahrscheinlichkeiten auf Basis von Ratingmigrationen. Anhand diverser Rechenbeispiele wird im sechsten Kapitel die Wirkungsweise des neuen Wertminderungsmodells unter Berücksichtigung der Bewertung von Kreditrisiken vorgestellt und dessen Komplexität aufgezeigt. Hierfür wird insbesondere auf die Kernelemente der Signifikanz bzw. der relevanten Laufzeit eingegangen. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung sowie einer kritischen Würdigung des Wertminderungsmodells nach IFRS 9.

2 Grundlagen der IFRS Rechnungslegung

2.1 Ziele und Adressaten der IFRS Rechnungslegung

Seit dem Jahr 2005 sind die IFRS obligatorisch für Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen in der EU.9 Die Entwicklung und Überarbeitung der Standards fällt dabei in den Zuständigkeitsbereich des IASB.10Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche Organisation, welche aus dem 1973 in London gegründeten IASC hervorgegangen ist.11

Die allgemeine Zielsetzung der Rechnungslegung nach IFRS ist im Conceptual Framework definiert, welches im Jahre 2010 durch den IASB verabschiedet wurde. Das Conceptual Framework dient dabei primär als konzeptionelle Grundlage für den IASB bei der Entwicklung und Überarbeitung geltender Rechnungslegungsstandards (CF.OB11).

Nach CF.OB2 besteht das Hauptziel der Rechnungslegung nach IFRS aus der Vermittlung von entscheidungsnützlichen Informationen, die für Kapitalvergabeentscheidungen von potenziellen Investoren, Kreditgebern und sonstigen Gläubigern nützlich sind. Nach dem Conceptual Framework stellen demzufolge derzeitige und potenzielle Kapitalgeber die primäre Adressatengruppe der IFRS Berichterstattung dar. Das Informationsinteresse ist dabei insbesondere auf die Fähigkeit der Erzielung zukünftiger Zahlungsströme gerichtet.12 Die Ausrichtung der IFRS-Rechnungslegung an die Informationsbedürfnisse der zuvor genannten Adressatengruppe resultiert aus der zumeist fehlenden Möglichkeit dieser Gruppe, Informationen für Kapitalvergabeentscheidungen direkt vom bilanzierenden Unternehmen zu erhalten (CF.OB5). Das IASB geht zudem davon aus, dass den Informationsbedürfnissen aller weiteren

Adressatengruppen ausreichend nachgekommen wird, sofern die Informationsbedürfnisse der primären Adressatengruppe erfüllt werden (CF.BC1.16(c)).

2.2 Konzeptionelle Grundlagen von IFRS Abschlüssen

Wie bereits in Kapitel 2.1 dargestellt, besteht das Hauptziel der IFRS Rechnungslegung in der Befriedigung von Informationsbedürfnissen durch die Bereitstellung entscheidungsnützlicher Informationen. Für die Präsentation und zum Zwecke der Vergleichbarkeit enthält IAS 1 grundlegende Vorschriften für die Darstellung, Anwendungsleitlinien und Mindestanforderungen an deren Inhalt. Zu den entscheidungsnützlichen Informationen zählen:

- die Finanzlage (Bilanz),
- die Ertragslage (Gewinn und Verlustrechnung, Gesamtergebnisrechnung),
- Änderung der Finanzlage (Kapitalflussrechnung).13

Ergänzt werden diese Hauptkomponenten des Jahresabschlusses durch den Anhang und eine Eigenkapitalveränderungsrechnung. Für börsennotierte Unternehmen besteht darüber hinaus die Verpflichtung einer Segmentberichterstattung sowie einer Ergebnis pro Aktie Darstellung.14 Die Berichterstattung hat dabei mindestens einmal jährlich zu erfolgen (IAS 1.36). Damit der Zielstellung der Vermittlung von entscheidungsnützlichen Informationen nachgekommen werden kann, sind innerhalb des Conceptual Framework bestimmte Basisannahmen und qualitative Anforderungen definiert.15Hierbei stehen insbesondere die Relevanz und die glaubwürdige Darstellung im Vordergrund, welche kumulativ zu erfüllen sind. Darüber hinaus sind mit den Kriterien der Vergleichbarkeit, Nachprüfbarkeit, Zeitnähe und Verständlichkeit fördernde qualitative Anforderungen aufgeführt (CF.QC4).

13

3 Grundlagen zu Finanzinstrumenten nach IFRS

3.1 Überblick

Die Rechnungslegung von Finanzinstrumenten wird in den IFRS grundsätzlich nicht unter einem einzelnen Standard erfasst. Vielmehr ergeben sich die hierfür relevanten Vorschriften aus IFRS 7, IAS 32 und IAS 39.16Dabei definiert der IAS 32 die für die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital, sowie für die Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten relevanten Vorschriften (IAS 32.2). Die Regularien, welche sich auf die erforderlichen Anhangangaben beziehen, um die Entscheidungsnützlichkeit des Jahresabschlusses zu gewährleisten, sind im IFRS 7 aufgeführt (IFRS 7.2). Neben den bereits geschilderten Vorschriften enthält der IAS 39 die Grundsätze zum Ansatz und zur Bewertung (IAS 39.1), wobei dieser i.R.d. IAS 39-Replacement- Projekt durch den IFRS 9 ersetzt wird.

Grundsätzlich wird anhand der Regularien des IAS 32 ein Finanzinstrument als Vertrag bezeichnet, welcher bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und zeitgleich bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt (IAS 32.11). Explizit ausgenommen von diesem Anwendungsbereich sind die unter IAS 32.4 aufgeführten Finanzinstrumente, welche in anderen Standards geregelt werden.

3.2 Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9

Die neuen Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 sehen eine prinzipienbasierte Zuordnung von finanziellen Vermögenswerten vor, nach welcher eine Einordung in die nachfolgenden Bewertungsklassen vorzunehmen ist:

- zu fortgeführten Anschaffungskosten (AC),
- zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung von Wertänderungen in der GuV (FVTPL),
- zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung von Wertänderungen im sonstigen Ergebnis (FVOCI).17

Die Zuordnung wird dabei anhand der Prüfung zwei verschiedener Charakteristika vorgenommen.18 Hierbei handelt es sich einerseits um das Geschäftsmodell eines Unternehmens zur Steuerung der finanziellen Vermögenswerte und andererseits um die Ausgestaltung der vertraglichen Cashflow Eigenschaften, welche einem finanziellen Vermögenswert zugrunde liegen.19Die Reihenfolge, in welcher die Prüfung vorgenommen wird, ist dabei nicht von Bedeutung. Dies ist darauf zurückzuführen, da die entsprechenden Bilanzierungsfolgen lediglich durch das kumulative Erfüllen beider Bedingungen erreicht werden.20

Mit Bezug auf den Anwendungsbereich des neuen Wertminderungsmodells nach IFRS 9 wird im weiteren Verlauf dieser wissenschaftlichen Arbeit die prinzipienbasierte Zuordnung lediglich auf Basis von Schuldinstrumenten evaluiert.21

3.2.1 Geschäftsmodellbedingung

Eine Klassifizierung zu fortgeführten Anschaffungskosten setzt voraus, dass das Schuldinstrument auf einem Geschäftsmodell basiert, welches auf das Halten der diesem Geschäftsmodell zugeordneten Vermögenswerte ausgerichtet ist, um die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen (IFRS 9.4.1.2(a)).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Geschäftsmodellbedingung nach IFRS 9.22

Wie in Tabelle 1 dargestellt, sind unbedeutende Verkaufsaktivitäten unschädlich für das Geschäftsmodell ,,Halten“. I.R.d. Zuordnung gilt es hierfür jedoch insbesondere die Wesentlichkeit als auch die Häufigkeit von Verkaufstransaktionen zu bewerten. Sofern Verkäufe häufig sowie wertmäßig in größerem Umfang vorgenommen werden, wird eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten verhindert.23Hiervon losgelöst sind jedoch Verkäufe, welche unmittelbar vor Fälligkeit des finanziellen Vermögenswertes durchgeführt werden, da der Verkaufserlös nahezu den ausstehenden Zahlungsströmen entspricht (IFRS 9.B4.1.3A).

Ist das Geschäftsmodell wiederum sowohl auf das Halten als auch auf den Verkauf und die Vereinnahmung der vertraglichen Cashflows ausgerichtet, ist das Schuldinstrument der Bewertungskategorie FVOCI zuzuordnen (IFRS 9.4.1.2A(a)). Erwartungsgemäß werden Verkaufstransaktionen innerhalb dieses Geschäftsmodells im Vergleich zur reinen Halteabsicht in größerem Umfang durchgeführt.24

Die Zielsetzung des Geschäftsmodells wird dabei vom Management in Schlüsselpositionen festgelegt. Demzufolge ist eine freie Wahl des Geschäftsmodells nicht angedacht. Vielmehr ist eine Orientierung an der tatsächlichen Steuerung vorgesehen und wie Informationen des internen Berichtswesens dem Management zur Verfügung gestellt werden (IFRS 9.B4.1.1 i.V.m. IFRS 9.BC4.20).

Sofern Schuldinstrumente keiner der zuvor genannten Bewertungsklassen zugeordnet werden können, sind diese GuV wirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Hierbei handelt es sich um die residuale Bewertungskategorie.25

3.2.2 Zahlungsstrombedingung

Neben der bereits erläuterten Geschäftsmodellbedingung ist zur Klassifizierung eines Schuldinstruments ebenfalls die Zahlungsstrombedingung zu evaluieren. Hierbei gilt es zu untersuchen, ob die vertraglichen Ausstattungsmerkmale des Finanzinstruments lediglich ungehebelte Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag vorsehen (Solely Payments of Principal and Interest, SPPI) (IFRS 9.4.1.2(b) sowie IFRS 9.4.1.2A(b) i.V.m. IFRS 9.B4.1.7).

Diesbezüglich ist im IFRS 9.4.1.3(b) näher spezifiziert, dass es sich bei dem Zins (interest) um den Zeitwert des Geldes und die Vergütung des vorhandenen Kreditrisikos handelt. Bei dem Kapital (principal) hingegen handelt es sich nach IFRS 9.4.1.3(a) um den Zugangswert des finanziellen Vermögenswertes bei Ansatz. Dieser Wert kann sich bspw. durch die Anwendung der Effektivzinsmethode bzw. Tilgungszahlungen im Zeitverlauf ändern.26

Eigenkapitalinstrumente hingegen erfüllen das Kriterium der Zahlungsstrombedingung nicht, da diese keine vertraglichen Zahlungsströme in Form von Zins- und Tilgungszahlungen aufweisen.27 Auch derivative Finanzinstrumente werden aufgrund des den Instrumenten zugrundeliegenden Hebeleffekts, welcher Einfluss auf die Höhe und Variabilität der Zahlungsströme nimmt, das Kriterium der Zahlungsströme nicht erfüllen. Als Beispiele hierfür können Options-, Termin- und Swapkontrakte genannt werden.28 Die Zahlungsstrombedingung kann daher lediglich von finanziellen Vermögenswerten in der Ausprägungsform von Schuldinstrumenten erfüllt werden.29

Ungeachtet der bereits geschilderten Klassifizierungssystematik können Unternehmen ein Schuldinstrument unter Zuhilfenahme einer Fair-Value-Option beim erstmaligen Ansatz der Kategorie FVTPL zuordnen. Da diese jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs des neuen Impairmentmodells liegt, wurde sie lediglich aus Gründen der Vollständigkeit in die nachfolgende Abbildung 1 integriert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Klassifizierungskonzeption von Schuldinstrumenten.30

3.3 Zugangs- und Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte

Unabhängig davon welcher Bewertungsklasse ein Schuldinstrument zugeordnet ist, wird dieses bei Zugang mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet (IFRS 9.5.1.1). Dabei handelt es sich i.d.R. um den Transaktionspreis, welcher nach den Regularien des IFRS 13 (Bemessung des beizulegenden Zeitwerts) bestimmt wird.31 Sofern finanzielle Vermögenswerte i.R.d. Folgebewertung nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, hat die Erstbewertung unter zusätzlicher Berücksichtigung von Transaktionskosten stattzufinden (IFRS 9.5.1.1).

Die Folgebewertung wird in Abhängigkeit der jeweiligen Bewertungsklasse (siehe Kapitel 3.2) vollzogen. Für Instrumente der AC-Kategorie kommt die Effektivzinsmethode zum tragen (IFRS 9.5.4.1). Der Effektivzinssatz stellt dabei denjenigen Kalkulationszinssatz dar, mit dem die geschätzten zukünftigen Ein und Auszahlungen über die Restlaufzeit des finanziellen Vermögenswertes exakt auf den Nettobuchwert des Finanzinstruments abgezinst werden.32Der interne Zinsfuß respektive Effektivzins einer Zahlungsreihe lässt sich auf Basis der nachfolgenden Formel 1 ermitteln.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Formel 1: Effektivzinssatzermittlung.33

Darüber hinaus findet eine erfolgswirksamen Erfassung von Wertminderungen (IFRS 9.5.2.2) und Währungsumrechnungen (IFRS 9.B5.7.2A) statt. Die Folgebewertung der FVOCI-Kategorie knüpft bezüglich der erfolgswirksamen Erfassung an die gleichen Vorgaben wie auch die AC- Kategorie an (IFRS 9.5.7.10). Unterschiede ergeben sich jedoch im Falle der Ausbuchung. Während Gewinne und Verluste von finanziellen Vermögenswerten der AC-Kategorie i.R.d. der Ausbuchung erfolgswirksam erfasst werden (IFRS 9.5.7.2), erfolgt für Instrumente der FVOCI eine Übertragung der ursprünglich im OCI erfassten kumulativen Gewinne und Verluste in die GuV (IFRS 9.5.7.10). Tabelle 2 veranschaulicht die Überlegungen, auf denen die Folgebewertung von Schuldinstrumenten basiert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Folgebewertung von Schuldinstrumenten.34

4 Das Impairmentmodell nach IFRS 9

4.1 Überblick

Wie eingangs geschildert, wurde die bisherige bilanzielle Berücksichtigung bereits eingetretener Verluste nach den Regularien des IAS 39 insbesondere i.R.d. jüngsten Finanzmarktkrise stark kritisiert. Als einer der Hauptkritikpunkte des Incurred Loss Model ist vielfach die zu geringe bzw. verspätete Erfassung von Wertminderungen zu nennen.35Einerseits ist dies darauf zurückzuführen, da gemäß IAS 39.59 eine Wertminderung zu erfassen ist, sofern ein objektiver Hinweis auf den tatsächlichen Eintritt eines Ausfallereignisses vorliegt. Hierdurch kann die Würdigung einer Wertminderung lediglich zeitlich verzögert erfolgen.36 Andererseits resultiert diese Objektivierungsschwelle in zu niedrigen Wertminderungsbeträgen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Schadensfälle, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten bisher jedoch nicht manifestiert sind, nicht in der Evaluierung zukünftiger Zahlungsströme berücksichtigt werden dürfen.37 Die bereits genannten Gründe führten dahingehend zu einer krisenverschärfenden Wirkung, da bereits absehbare Verluste nicht zum Höhepunkt der Krise berücksichtigt werden konnten.38

Ein weiterer Kritikpunkt an dem vergangenheitsorientierten Wertberichtigungsansatz nach IAS 39 ist die damit einhergehende prozyklische Wirkung.39Dies betrifft insbesondere die Rechnungslegung von Kreditinstituten, weil die Kreditvergabe in Zeiten wirtschaftlichen Aufschwungs weniger riskant ist und die damit verbundene Risikovorsorge geringer ausfällt.40 Dem entgegenstehend wird in Zeiten einer abschwächenden Konjunktur mit einhergehenden Bonitätsverschlechterungen und daraus resultierenden steigenden Risikopositionen der gegenteilige Effekt erzeugt.41

Zur Eliminierung der zuvor genannten Kritikpunkte soll das neue Wertminderungsmodell potenzielle Kreditrisiken frühzeitig erfassen und prozyklischen Effekten entgegenwirken.42 Zudem wird angesichts der zukunftsgerichteten Bewertung erwartet, dass eine Steigerung der Entscheidungsnützlichkeit herbeigeführt wird.43 Insbesondere aufgrund der Forderung der G20 die bestehenden Wertminderungsvorschriften zu reformieren,44nahm das IASB mit dem Exposure Draft ED/2009/12 Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment diesbezüglich erstmalig Stellung, in welchem die Einführung eines Expected Credit Loss Modells vorgeschlagen wurde. Basierend auf dieser Ausarbeitung hat ein Unternehmen bei der erstmaligen Erfassung eines finanziellen Vermögenswertes eine Risikovorsorge für erwartete Kreditausfälle zu erfassen, indem diese in die Effektivzinssatzermittlung integriert werden.45Aufgrund der mit diesem Ansatz verbundenen operationellen Schwierigkeiten46folgte das IASB der Empfehlung des EAP, welches im Rahmen eines Ergänzungsentwurf (Supplementary Document (SD) SD/2011/1 Supplement to ED/2009/12 Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment) eine Trennung der erwarteten Kreditausfälle und der Ermittlung des Effektivzinssatzes vorschlug.47Da auch diese Regelungen stark kritisiert wurden,48reagiert das IASB mit der Veröffentlichung des ED/2013/3 Financial Instruments: Expected Credit Losses. Unter Berücksichtigung weiterer Anwendungsleitlinien und Erkenntnisse aus Outreach Aktivitäten hat das IASB schließlich im Juli 2014 die neuen Wertminderungsvorschriften als Teil der finalen Fassung des IFRS 9 veröffentlicht.49

4.2 Anwendungsbereich

Das neue Wertminderungsmodell ist auf die folgenden bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte anzuwenden:

- finanzielle Vermögenswerte in Form von Schuldinstrumenten die der Kategorie AC zuzuordnen sind,
- finanzielle Vermögenswerte in Form von Schuldinstrumenten die der Kategorie FVOCI zuzuordnen sind,
- Leasingforderungen gemäß IAS 17 (Leasingverhältnisse),
- aktive Vertragsposten gemäß IFRS 15 (Erlöse aus Verträgen mit Kunden),
- Kreditzusagen die gemäß IFRS 9 nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden,
- Finanzgarantien die gemäß IFRS 9 nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (IFRS 9.5.5.1; IFRS 9.BC5.118).

Mit Bezug auf Kapitel 3.2, welches lediglich auf die Klassifizierungsvorschriften der Bewertungsklassen AC und FVOCI ausgerichtet ist, erfolgt an dieser Stelle eine Erläuterung zu den nicht enthaltenen Eigenkapitalinstrumenten. Diese werden entweder erfolgswirksam oder bei Inanspruchnahme der OCI-Option erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bilanziert. Da bei im sonstigen Ergebnis erfassten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts auch bei Abgang keine Umgliederung in die GuV erfolgt, scheiden diese sozusagen per Definition aus.50

4.3 Ansätze des Wertminderungsmodells

Die neuen Wertminderungsvorschriften werden gemäß IFRS 9 in drei verschiedene Ansätze untergliedert. Hierbei handelt es sich zum einen um den allgemeinen Ansatz (general approach), welcher ebenfalls als three bucket model bezeichnet wird (IFRS 9.BC5.111), ein vereinfachtes Verfahren (simplified approach) sowie einen Ansatz, der auf die Bewertung finanzieller Vermögenswerte abzielt, die bei Ausreichung oder Erwerb wertgemindert sind (POCI).

4.3.1 Allgemeiner Ansatz (3-Stufen-Ansatz)

Das Risikovorsorgemodell in seiner Grundausprägung ermöglicht eine Untergliederung in drei verschiedene Stufen bzw. Buckets, welche sich hinsichtlich des Betrachtungszeitraums, der Risikovorsorge und der Zinserfassung unterscheiden.51Für jede Stufe gilt jedoch gleichermaßen, dass Änderungen der Risikovorsorge in Form von Wertaufholungen bzw. Wertminderungen in der GuV zu erfassen sind (IFRS 9.5.5.8).

1. Stufe:Bei Zugang der finanziellen Vermögenswerte erfolgt eine Zuordnung in die erste Stufe. Explizit hiervon ausgenommen sind bereits im Zugangszeitpunkt wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte.52Infolge dieser Einstufung ist eine Risikovorsorge zu bilden, die dem 12 Month ECL entspricht (IFRS 9.5.5.5). In den Appendix A des IFRS 9 ist deklariert, dass dieser Wert mit dem Anteil der gesamten über die Restlaufzeit erwarteten Zahlungsausfälle korrespondiert, welche aus einem Ausfallereignis innerhalb der nächsten 12 Monate nach Abschlussstichtag resultieren. Sofern die verbleibende Restlaufzeit jedoch geringer als 12 Monate ist, ist auf diese abzustellen (IFRS 9.B5.5.43). C.p. bleiben Zahlungsausfälle, die auf Ausfallereignisse nach dem Zeitraum von zwölf Monaten zurückzuführen sind, innerhalb dieser Stufe unberücksichtigt. Die GuV wirksame Vereinnahmung von Zinserträgen erfolgt auf Basis des Bruttobuchwerts, d.h. unter Verwendung des Effektivzinssatzes auf den Buchwert vor Risikovorsorge (IFRS 9.5.4.1 i.V.m. IFRS 9 Appendix A).

2. Stufe:Zu jedem Zwischen- und Abschlussstichtag werden Finanzinstrumente einer Prüfung unterzogen, ob das Kreditrisiko ausgehend vom Zugangszeitpunkt signifikant gestiegen ist (IFRS 9.5.5.3). Von dieser Regelung wird jedoch Abstand genommen, sofern es sich um finanzielle Vermögenswerte mit geringem Kreditrisiko handelt.53Liegt eine signifikante Erhöhung vor, ist der entsprechende Vermögenswert der zweiten Stufe zuzuordnen und eine Risikovorsorge i.H.d. Lifetime ECL zu bilden (IFRS 9.5.5.4). Die Höhe der Risikovorsorge erfasst, entgegen der Systematik des 12 Month ECL, alle erwarteten Zahlungsausfälle die sich aus Ausfallereignissen über die erwartete Restlaufzeit ergeben (IFRS 9 Appendix A). Die Zinserträge werden analog zu Stufe 1 auf Basis des Bruttobuchwerts erfasst (IFRS 9.5.4.1).

3. Stufe:

Neben der bereits geschilderten Systematik bzgl. der Prüfung einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos werden Finanzinstrumente ebenfalls der Prüfung unterzogen, ob ein objektiver Hinweis auf Wertminderung vorliegt. Sofern ein objektiver Hinweis vorhanden ist, erfolgt eine Zuordnung in die dritte Stufe.54 Schematisch entspricht die Kalkulation der Risikovorsorge der Logik der zweiten Stufe, da diese ebenfalls auf Basis des Lifetime ECL ermittelt wird. Die Vereinnahmung der Zinserträge für finanzielle Vermögenswerte der dritten Stufe basiert allerdings auf dem Nettobuchwert, d.h. der Buchwert nach Abzug der Risikovorsorge (IFRS 9.5.4.1(b) i.V.m. IFRS 9 Appendix A).

Tabelle 3 veranschaulicht die Überlegungen, auf denen die stufenweise Erfassung der Risikovorsorge basiert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Allgemeiner Ansatz des Wertminderungsmodells.55

4.3.2 Vereinfachtes Wertminderungsmodell

In den Anwendungsbereich des vereinfachten Wertminderungsmodells fallen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aktive Vertragsposten, die jeweils keine wesentliche Finanzierungskomponente enthalten (IFRS 9.5.5.15(a)). Bei einer sogenannten significant financing component weicht nach IFRS 15.60 der Wert der erwarteten Gegenleistung deutlich vom Barverkaufspreis zum Zeitpunkt der Lieferungen der Güter bzw. Erbringung der Dienstleistung ab. Darüber hinaus sind finanzielle Vermögenswerte, die das Wahlrecht nach IFRS 15.63 ausüben, ebenfalls in den Anwendungsbereich des vereinfachten Wertminderungsmodells integriert.56 Dieses Wahlrecht bezieht sich auf den Verzicht der Adjustierung des Transaktionspreises um wesentliche Finanzierungskomponenten, sofern zu Vertragsbeginn erwartungsgemäß maximal ein Jahr zwischen der Übertragung der Leistung bzw. Bezahlung des Kunden liegt. Für die o.g. finanziellen Vermögenswerte gilt eine pauschalisierende Regelung, nach welcher ab dem Zugangszeitpunkt eine Risikovorsorge i.H.d. Lifetime ECL zu erfassen ist (IFRS 9.5.5.15).

Zusätzlich zu dem bereits erläuterten Anwendungsbereich gewährt IFRS 9.5.5.15 ein Wahlrecht. Dieses bezieht sich auf die Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aktive Vertragsposten, welche eine wesentliche Finanzierungskomponente enthalten. Dieses Wahlrecht gilt analog auch für Leasingforderungen, wobei eine getrennte Ausübung für Operating- und Finanzierungs-Leasingverträge vorgenommen werden kann.

4.3.3 Im Zugangszeitpunkt wertgeminderte Finanzinstrumente

Für finanzielle Vermögenswerte, die bereits bei Zugang wertgemindert sind, gelten gesonderte Regelungen. Im Zeitpunkt des Erstansatzes entfällt daher eine Risikovorsorgezuführung.57 Anstelle dessen ist im Zugangszeitpunkt ein risikoadjustierter Effektivzinssatz zu ermitteln, der in den folgenden Perioden i.V.m. dem Bruttobuchwert zur Ermittlung der Zinserträge heranzuziehen ist (IFRS 9.5.4.1(a)).

[...]


1 Sir David Tweedie: Simplifying Global Accounting, 2007.

2 Vgl. Khakzad/Sundri/Seres: Risikomodellierung und IFRS 9, 2016, S. 27.

3 Vgl. Gehrer/Krakuhn/Schüz: IFRS 9 Financial Instruments-die finale Fassung im Überblick, 2014, S. 385.

4 Vgl. Kirsten: Zum bilanzpolitischen Potenzial von Zinsinstrumenten in der IFRS – Bankbilanz, 2016, S. 35

5 Vgl. Bär/Gollob: Das neue Wertminderungsmodell für finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9, 2014, S. 1240.

6 Vgl. Straub/Schwab/Morawietz: Das expected loss model des ED/2013/3, 2013, S. 137.

7 Vgl. Schruff: Herausforderungen aus der Subprime Krise an die Rechnungslegung, 2009, S. 572.

8 Vgl. Gehrer/Krakuhn/Schüz: IFRS 9 Financial Instruments-die finale Fassung im Überblick, 2014, S. 385.

9 Vgl. Molzahn: Die Bilanzierung strukturierter Produkte nach IFRS im europäischen Konzernabschluss, 2008, S. 94.

10 Vgl. Buschhüter/Striegel: Kommentar Internationale Rechnungslegung IFRS, 2011, S. 11.

11 Vgl. Lüdenbach: IFRS, Erfolgreiche Anwendung von IFRS in der Praxis, 2013, S. 39 f.

12 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg: Haufe IFRS Kommentar, 2015, §1, Rn. 5.

13 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg: Haufe IFRS Kommentar, 2015, §1, Rn. 6.

14 Vgl. ebd., §1, Rn. 7.

15 Vgl. Kirsch: Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 2009, S. 11.

16 Vgl. Stauber: Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken, 2012, S. 77.

17 Vgl. Ganssauge/Meurer/Weller: Überarbeitung von IFRS 9 abgeschlossen, 2015, S. 835.

18 Vgl. Gehrer/Krakuhn/Schüz: IFRS 9 Financial Instruments-die finale Fassung im Überblick, 2014, S. 386.

19 Vgl. Mannigel/Wüst: IFRS 9: Betrifft alle Anwender, 2015, S. 477 f.

20 Vgl. Haaker: Nummer 9 lebt, 2014, S. 2791.

21 Vgl. hierzu Kapitel 4.2.

22 Eigene Tabelle in inhaltlicher Anlehnung an Meier/Mitscherlich: IFRS 9 Financial Instruments - Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung, 2015, S. 64.

23 Vgl. Gehrer/Krakuhn/Schüz: IFRS 9 Financial Instruments-die finale Fassung im Überblick, 2014, S. 387.

24 Vgl. ebd., S. 388.

25 Vgl. Meier/Mitscherlich: IFRS 9 Financial Instruments - Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung, 2015, S. 64.

26 Vgl. Gehrer/Krakuhn/Schüz: IFRS 9 Financial Instruments-die finale Fassung im Überblick, 2014, S. 389.

27 Vgl. Eckes/Flick/Sierleja: Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 bei Kreditinstituten, 2010, S. 630.

28 Vgl. Ernst & Young: Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, 2015, S. 26.

29 Vgl. ebd., S. 10.

30 Eigene Darstellung in inhaltlicher Anlehnung an Ernst & Young: Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, 2015, S. 9.

31 Vgl. KPMG: First Impressions; IFRS 9 Financial Instruments, 2014, S. 42.

32 Vgl. Stauber: Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken, 2012, S. 205.

33 Vgl. ebd., S. 10.

34 Eigene Tabelle in inhaltlicher Anlehnung an KPMG: First Impressions; IFRS 9 Financial Instruments, 2014, S. 44.

35 Vgl. PWC: IFRS direkt: IASB veröffentlicht Standardentwurf zu Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten, 2013, S. 1.

36 Vgl. Bundesverband deutscher Banken: Die internationale Bilanzierung von Finanzinstrumenten im Umbruch, 2011, S. 25.

37 Vgl. Meier/Mitscherlich: IFRS 9 Financial Instruments - Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung, 2015, S. 64.

38 Vgl. Große/Schmidt: Entwurf des IASB zur Wertminderung von Finanzinstrumenten, 2013, S. 529.

39 Vgl. Henselmann/Ditter/Holstein: Too little, too late?, 2014, S. 355.

40 Vgl. Funk/Rossmanith: Internationale Rechnungslegung und Internationales Controlling, 2011, S. 19.

41 Vgl. Brösel/Zwirner: IFRS-Rechnungslegung, 2009, S. 492.

42 Vgl. Buschmann/Landsmann: The Pros and Cons of Regulating Corporate Reporting: A Critical Review of the Arguments, 2010, S. 270.

43 Vgl. Kirsten: Zum bilanzpolitischen Potenzial von Zinsinstrumenten in der IFRS – Bankbilanz, 2016, S. 115.; IASB: Project Summary, 2014, S. 14.

44 Vgl. European Parliament: Impairment of Greek Government Bonds under IAS 39 and IFRS 9, 2015, S. 7.

45 Vgl. Ernst & Young: Wertminderung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9, 2015, S. 9.

46 Vgl. Helke/Bär/Morawietz: Neuer gemeinsamer Vorschlag des IASB und des FASB zur Bilanzierung von Wertminderungen bei finanziellen Vermögenswerten, 2011, S. 461.

47 Vgl. Ernst & Young: Wertminderung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9, 2015, S. 9.

48 Vgl. Eckes/Flick/Schüz: ED/2013/3 Financial Instruments: Expected Credit Losses – Konzeptionelle Würdigung, 2013, S. 940.

49 Vgl. Schmidt/Barekzai/Hüttermann: Die Neuregelungen des IFRS 9 zur Wertminderung finanzieller Vermögenswerte, 2015, S. 345.

50 Vgl. Eckes/Flick/Schüz: ED/2013/3 Financial Instruments: Expected Credit Losses – Konzeptionelle Würdigung, 2013, S. 941.

51 Vgl. Schmidt/Barekzai/Hüttermann: Die Neuregelungen des IFRS 9 zur Wertminderung finanzieller Vermögenswerte, 2015, S. 345.

52 Vgl. hierzu Kapitel 4.3.3.

53 Vgl. hierzu Kapitel 6.2.4.

54 Vgl. Khakzad/Sundri/Seres: Risikomodellierung und IFRS 9, 2016, S. 31.

55 Eigene Tabelle in inhaltlicher Anlehnung an Mannigel/Wüst: IFRS 9: Betrifft alle Anwender, 2015, S. 479; PWC: In depth: A look at current financial reporting issues, 2014, S. 2; Fischer/Flick/Krakuhn: Möglichkeiten und Grenzen, 2014, S. 437.

56 Vgl. Schmidt/Barekzai/Hüttermann: Die Neuregelungen des IFRS 9 zur Wertminderung finanzieller Vermögenswerte, 2015, S. 351

57 Vgl. Bär/Gollob: Das neue Wertminderungsmodell für finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9, 2014, S. 1247.

Ende der Leseprobe aus 69 Seiten

Details

Titel
Das neue Wertminderungsmodell nach IFRS 9 und die damit verbundene Bewertung von Kreditrisiken
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Note
1,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
69
Katalognummer
V343494
ISBN (eBook)
9783668337466
ISBN (Buch)
9783668337473
Dateigröße
1054 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
wertminderungsmodell, ifrs, bewertung, kreditrisiken
Arbeit zitieren
Stefan Trautmann (Autor:in), 2016, Das neue Wertminderungsmodell nach IFRS 9 und die damit verbundene Bewertung von Kreditrisiken, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/343494

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