Psychische Belastung bei Pflegekindern. Wenn das Kind im Konfliktfeld zwischen Herkunftsfamilie und Pflegefamilie steht


Dossier / Travail, 2015

23 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition Kindeswohlgefährdung

3. § 42 SGB VIII Inobhutnahme

4. § 33 SGB VIII Vollzeitpflege

5. Fallbeispiel „Amy Koch“

6. Die unterschiedlichen Parteien
6.1 Die Herkunftsfamilie
6.2 Das Pflegekind
6.3 Die Pflegefamilie

7. Die Konzepte des Pflegekinderwesens
7.1 Ersatzfamilienkonzept
7.2 Ergänzungsfamilienkonzept

8. Psychische Belastung
8.1 Häufigkeit
8.2 Ursachen
8.3 Symptome
8.4 Intervention

9. Fazit

10. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„ In meiner Brust schlagen zwei Herzen, doch ich wei ß nicht welches mehr schl ä gt “

Diese Aussage stammt von einem 11- jährigen Pflegekind das mit einer doppelten Elternschaft aufwächst und sich in der Situation befindet, plötzlich zwei Familien zu haben. Die Unterbringung von Kindern in anderen Familien hat viele verschiedene Gründe, jedoch bleibt das Ziel immer dasselbe: die Lebensqualität soll verbessert werden um die damit verbundenen Entwicklungsmöglichkeiten zu optimieren. In der Realität gestaltet es sich allerdings e- her schwierig diesen Vorsatz zu erfüllen.

Grundlage dieser Hausarbeit ist der innere Konflikt, in den ein Kind geraten kann wenn es das Gefühl hat sich für eine Seite entscheiden zu müssen und wie ein zunächst nachvollziehbarer Identitätsverlust mit der Frage „wo gehöre ich eigentlich hin?“ in eine psychische Belastung ausarten kann.

Ich habe mich für dieses Thema entschieden weil ich einen speziellen Bezug dazu habe und mein persönliches Interesse entsprechend groß ist die verschieden Faktoren, die sich auf die Psyche eines Kindes auswirken können wenn es in einen Zwiespalt zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie gerät, genauer zu untersuchen. Ziel dieser Arbeit ist, ihnen die Thematik schritt- weise und verständlich nahe zu bringen und selber ein besseres Verständnis für diese Situation zu erlangen.

Für die wissenschaftliche Erarbeitung habe ich mich mit Literatur aus den Jahren 2001-2012 beschäftigt. Bei der Beschreibung der Gesetzestexte beziehe ich mich auf das Buch „Gesetzte für Sozialberufe“ von Ulrich Statscheit aus dem Jahr 2015 sowie das JuraForum.

Des Weiteren habe ich zur Vereinfachung lediglich den Begriff „Sozialarbeiter“ verwendet um die Sätze kompakter und übersichtlicher zu gestalten.

Als erstes werde ich die Gesetze und Paragraphen die Bezug zum Thema haben erläutern, damit sie einen kleinen Einblick in das Thema bekommen.

Im weiteren Verlauf werde ich ein Fallbeispiel nennen und beschreiben. Dieses ist ein wichtiger Bestandteil dieser Arbeit und relevant für die darauffolgenden Themen da sie darauf aufbauen. Danach werde ich die drei einzelnen Parteien, die grundlegende Elemente dieses Themas darstellen, definieren und anschließend genauer erklären.

Anschließend werde ich das Kernthema, Psychische Belastung aufgreifen. Dabei werde ich intensiv auf die Häufigkeit des Auftretens, die möglichen Ursachen, Symptome und Interventionsmöglichkeiten eingehen.

Am Ende werde ich dann ein Fazit aus dieser Hausarbeit ziehen.

Pflegekinder werden natürlich nicht schon als Pflegekinder geboren, erst bestimmte Umstände machen sie zu welchen. Wie genau diese Umstände aussehen ist in jedem Fall unterschiedlich da verschiedene Komponenten zusammenspielen, doch alle haben eine Gemeinsamkeit: sie Schaden dem Kind. Das gewohnte Umfeld verlassen zu müssen ist eine massive Veränderung des Alltags und die Umstellung fällt meistens nicht leicht. Doch wenn das Kind Zuhause nicht mehr gut aufgehoben ist, wird es zum eigenen Wohl herausgenommen um weitere Schädi- gungen zu vermeiden. Folgende Handlungen werden von der Leitfrage „was ist das Beste für das Kind?“ bestimmt.

Was genau dieses Wohl umfasst werde ich ihnen nun in der Begriffsdefinition der Kindeswohlgefährdung näher erklären.

2. Definition Kindeswohlgefährdung

Diese Frage werde ich Ihnen im Folgenden anhand des BGH und BGB beantworten, da dies die Grundlage dieser Hausarbeit ist.

Um eine Kindeswohlgefährdung angemessen definieren zu können, muss zunächst einmal geklärt werden, was unter „Kindeswohl“ überhaupt verstanden wird.

Das Kindeswohl umfasst das gesamte Wohlergehen eines Kindes, das in verschiedene Kriterien geteilt kann. Dazu gehören die innere Bindung des Kindes zu den Eltern, die Erziehungs- verhältnisse und der eigene Wille des Kindes. Dabei ist auch zu beachten, wie das Verhältnis zu beiden Elternteilen ist und ob die Grundrechte des Kindes, wie Achtung seiner Menschen- würde, körperliche Unversehrtheit und das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gewahrt werden.

Da das Kindeswohl ein undefinierter Rechtsbegriff ist, also vom Gesetzgeber nicht genau fest- gelegt wurde, bedarf es der Auslegung. Das heißt, dass bei einer eventuellen Gefährdung des Wohls eines Kindes jeder Fall individuell darauf geprüft werden muss, ob und in welchem Ausmaß diese vorliegt.

Nun zur eigentlichen Frage:

Wann liegt eine Kindeswohlgefährdung vor?

Grundsätzlich wird bei der Kindeswohlgefährdung zwischen zwei Arten unterschieden, dem elterlichen Handeln und dem elterlichen Unterlassen. Beim „elterlichen Handeln“ wird das Wohl des Kindes, zum Beispiel durch Gewaltanwendung aktiv beeinflusst. Beim „elterlichen Unterlassen“ wirkt sich das passive Verhalten der Eltern gegenüber dem Kind auf sein Wohl aus, indem sie es beispielsweise vernachlässigen.

Der Bundesgerichtshof versteht unter Kindeswohlgefährdung „eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH, FamRZ., 1956, S. 350).

Hält man sich an diese Definition des BGH müssen drei Kriterien erfüllt werden, damit man von einer Kindeswohlgefährdung sprechen kann.

Das Wohl des Kindes muss aktuell in Gefahr sein. Der daraus folgende Schaden, sei er gegen- wärtig oder zukünftig, muss schwerwiegend sein. Dazu muss die Gefährdung, wenn sie noch nicht eingetreten ist, eine absehbare Beeinträchtigung für die weitere positive Entwicklung des Kindes darstellen.

Um demnach von einer Kindeswohlgefährdung sprechen zu können, sind also nicht nur die akuten Folgen die durch ein bestimmtes elterliches Handeln oder elterliches Unterlassen ent- steht von Bedeutung, sondern auch die auf lange Sicht negativen Auswirkungen die daraus resultieren.

Geht man hierauf explizierter ein, muss eine maßgebliche Beeinträchtigung des körperlichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes erkennbar bzw. vorhersehbar sein. Des Weiteren ist das Vermögen des Kindes, das in der Regel die Unterhaltszahlung bei geschiedenen Eltern darstellt, hierbei zu berücksichtigen. Wenn der Unterhaltspflichtige überhaupt nicht oder nur ungenügend zahlt, wirkt sich auch das indirekt negativ auf das Wohl aus.

Zusammengefasst liegt bei jeglichem Verhalten der Eltern das sich jetzt oder in der Zukunft negativ auf die Entwicklung des Kindes auswirkt, eine Kindeswohlgefährdung vor.

Wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts ist hängt vom Handeln

der Personensorgeberechtigten ab, falls die Gefährdung durch menschliches Handeln oder Unterlassen herbeigeführt wurde.

Ausgeschlossen davon sind Personensorgeberechtigte die durch eine schwerwiegende Krankheit ihren Pflichten nicht nachgehen können.

Wichtig dabei ist, dass die Personensorgeberechtigten die Fähigkeit und Bereitschaft besitzen die Gefahr abzuwenden oder die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Doch welche Maßnahmen sieht das Gericht bei einer Kindeswohlgefährdung vor?

Da es dem Staat nicht erlaubt ist, in das Erziehungsrecht der Eltern einzugreifen, muss zunächst ein Gutachten erstellt werden. Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, ist der Staat dazu verpflichtet einzugreifen.

Der weitere Verlauf wird in §1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wiedergegeben.

In § 1666 Absatz 1 BGB wird zuerst die Kindeswohlgefährdung definiert und §1666 Absatz 2 BGB legt fest, wann das Vermögen des Kindes gefährdet ist. Zur Folge „hat das Familiengericht die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“ Welche Möglichkeiten dem Familiengericht dafür zur Verfügung stehen wird in §1666 Absatz 3 BGB geregelt.

Zum einen gibt es Gebote, zum Beispiel, dass die Hilfe öffentlicher Einrichtungen in Anspruch genommen wird und für die Einhaltung der Schulpflicht gesorgt wird(§1666 Abs. 3 Nr. 1,2 BGB). Zum anderen gibt es Verbote, hierbei darf sich das Kind vorübergehend oder auf unbe- stimmte Zeit nicht in der Familienwohnung aufhalten und es ist den Eltern untersagt Kontakt zum Kind aufzunehmen(§1666 Abs. 3 Nr. 3,4 BGB). Im schlimmsten Fall kann den Eltern das Sorgerecht teilweise oder komplett entzogen werden(§1666 Abs. 3 Nr.6 BGB), was mit einer Inobhutnahme nach dem Sozialgesetzbuch in Verbindung steht und im nächsten Themen- abschnitt erläutert wird.

3. § 42 SGB VIII Inobhutnahme

Wie eine Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen abläuft ist in §42 des Sozialgesetzbuches(SGB), Achtes Buch(VIII) festgelegt.

Im Folgenden werde ich diesen Paragraphen erläutern und nur die Absätze, die für diese Hausarbeit von Bedeutung sind mit einbeziehen.

Eine Inobhutnahme ist eine vorläufige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen, die durch das Jugendamt eingeleitet wird.

Das Jugendamt ist nach § 42 Abs. 1 SGB VIII, berechtigt und zeitgleich verpflichtet ein Kind oder Jugendlichen in Obhut zunehmen, sofern es selber darum bittet(§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VIII) oder für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine dringende Gefahr besteht, die eine Inobhutnahme erfordert(§42 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VIII).

Voraussetzung dafür ist, dass die Personensorgeberechtigten zustimmen oder noch keine familiengerichtliche Entscheidung getroffen wurde. Demnach ist das Jugendamt dazu befugt das Kind oder Jugendlichen vorübergehend in einer geeigneten Wohnform unterzubringen und aus dem ursprünglichen Umfeld zu entfernen(§42 Abs.1 Satz 2 SGB VIII).

Während der Inobhutnahme hat das Jugendamt nach §42 Abs. 2 SGB VIII die Pflicht dem Kind oder Jugendlichen den Grund der Inobhutnahme beziehungsweise Unterbringung zu erklären und Optionen zur Hilfe nahezulegen. Außerdem muss dem Kind oder Jugendlichen sofort die Gelegenheit gegeben werden eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen. In der Zeit der Inobhutnahme hat das Jugendamt um des Wohls des Kindes oder Jugendlichen Sorge zu tragen und ist dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen die dem Kindeswohl entsprechen zu treffen. Dabei soll der Wille der Erziehungsberechtigten in angemessener Form berücksichtigt werden.

Gemäß §42 Abs. 3 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten von der Inobhutnahme in Kenntnis zu setzen und mit ihnen das Gefährdungsrisiko zu besprechen und abzuschätzen. Sollten die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten dem widersprechen, hat das Jugendamt unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamtes keine weitere Gefahr besteht und die Bereitschaft beziehungs- weise Fähigkeit, weitere Gefährdungen abzuwenden vorhanden ist(§42 Abs.3 Satz 2 Nr.1 SGB VIII). Ist dies nach der Beurteilung des Jugendamtes allerdings nicht der Fall, entscheidet das Familiengericht welche weiteren Maßnahmen zum Wohl des Kindes erforderlich sind (§42 Abs.3 Satz 2 Nr.2 SGB VIII).

Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, entscheidet das Familiengericht darüber (§42 Abs.3 Satz 2 SGB VIII).

Die Inobhutnahme endet entweder mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, oder nach der Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch(§42 Abs.4 Nr. 1 und 2 SGB VIII).

Eine mögliche Hilfe zur Erziehung ist gemäß §33 SBG VIII die Vollzeitpflege. Da diese Maßnahme Teil meiner Hausarbeit ist werde ich im Anschluss genauer dazu Bezug nehmen.

4. § 33 SGB VIII Vollzeitpflege

Eine mögliche und häufig verwendete Hilfe zur Erziehung § 27 SGB VIII ist die Vollzeitpflege § 33 SGB VIII.

Nachdem ein Kind in Obhut genommen wurde, gibt es die Möglichkeit das Kind oder den Jugendlichen in einer Vollzeitpflegestelle unterzubringen. Dies wäre in diesem Fall eine Pflegefamilie. Die Hilfe wird auf das Alter und den geistigen Entwicklungsstand, des Kind oder Jugendlichen, ausgerichtet bzw. angepasst. Von Bedeutung ist in solch einem Fall die persönliche Bindung zur Herkunftsfamilie.

Eine externe Familie ist eine Option die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie zu verbessern und je nach der benötigten Hilfe, wird das Kind oder der Jugendliche seiner neuen Lebensform für gewisse Zeit oder dauerhaft angepasst. Sind Kinder oder Jugendliche in der Entwicklung beeinträchtigt, so muss eine geeignete Form der Familienpflege geschaffen wer- den.

Diese Art von Hilfe zur Erziehung kommt in meinem nachfolgenden Fallbeispiel vor und ist ein sehr wichtiger Teil meiner gesamten Hausarbeit.

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Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Psychische Belastung bei Pflegekindern. Wenn das Kind im Konfliktfeld zwischen Herkunftsfamilie und Pflegefamilie steht
Note
1,7
Auteur
Année
2015
Pages
23
N° de catalogue
V343761
ISBN (ebook)
9783668340220
ISBN (Livre)
9783668340237
Taille d'un fichier
523 KB
Langue
allemand
Mots clés
Sozialarbeit, Pflegefamilien, doppelte Elternschaft, Identitätsverlust, psychische Belastung
Citation du texte
Vanessa Loberg (Auteur), 2015, Psychische Belastung bei Pflegekindern. Wenn das Kind im Konfliktfeld zwischen Herkunftsfamilie und Pflegefamilie steht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/343761

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