Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Frauenförderplan allgemein
2. 1. Definition
2. 2. Gesetzliche Grundlagen
2. 3. Maßnahmen
2. 4. Sanktionen
3. Bezirksanalysen von Friedrichshain-Kreuzberg und Reinickendorf im Vergleich
4. Vergleich
4. 1. Reinickendorf
4. 1. 2. Zielvorgaben
4. 1. 3. Maßnahmen
4. 2. Frauenförderplan Friedrichshain-Kreuzberg 2001 – 2006
4. 2. 1. Präambel
4. 2. 2. Geltungsbereich
4. 2. 3. Zielsetzung
4. 2. 4. Beschäftigungsstrukturanalyse
4. 2. 5. Maßnahmen
4. 2. 6. Umsetzung des Frauenförderplanes
4. 3. Vergleich Friedrichshain-Kreuzberg (FK.) und Reinickendorf (R.)
5. Fazit
6. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Diese Aussage entspricht jedoch nicht der Realität. Vorgeschriebene Gleichberechtigung garantiert keineswegs eine tatsächliche Gleichstellung.
Ein Instrument, Gleichberechtigung in der Personalpolitik des Öffentlichen Dienstes im Land Berlin umzusetzen , ist der nach § 4 Abs. 1 LGG vorgeschriebene Frauenförderplan, den jede Einrichtung des Öffentlichen Dienstes zu erstellen hat.
In unserem Seminar „Gleichstellungspolitik unter sozialpolitischen Gesichtspunkten“, welches als Pflichtveranstaltung zum Studienschwerpunkt „Geschlechterdifferenzierende Soziale Arbeit“ angeboten wurde, haben wir dieses Thema mit der Frauenbeautragten von Kreuzberg näher untersucht.
Innerhalb unserer Projektaufgabe wollten wir drei oder mehr Frauenförderpläne der Berliner Bezirke miteinander vergleichen. Durch die strukturpolitische Bezirksfusion war es trotz größter Bemühungen nicht möglich, mehr als die zwei vorliegenden Frauenförderpläne von Friedrichshain-Kreuzberg und Reinickendorf zu erhalten.
Zwar sind die einzelnen Bezirksämter zur stetigen Aktualisierung ihrer Frauenförderpläne verpflichtet, jedoch wurden uns keine aktuellen Daten zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grund müßten wir teilweise auf älteres Material zurückgreifen. Außerdem wären wir sehr gern in den direkten Dialog mit den Frauenvertreterinnen der Bezirke getreten, jedoch konnte unserem Wunsch nicht entsprochen werden.
Unsere Schwierigkeiten bei der Datenrecherche zeigen, welchen geringen Stellenwert die Umsetzung von Frauenförderung in der Personalentwicklung im Öffentlichen Dienst noch einnimmt.
Dies wird auch an der Tatsache deutlich, daß zwar Frauen als Beschäftigte im Öffentlichen Dienst überrepräsentiert sind, gleichzeitig aber die Leitungspositionen hauptsächlich von Männern besetzt sind.
In der vorliegenden Hausarbeit wollen wir untersuchen, inwieweit die Frauenförderpläne von Friedrichshain-Kreuzberg und Reinickendorf Maßnahmen gegen diesen Mißstand entwickeln.
Im ersten Teil erläutern wir zunächst Frauenförderpläne im Allgemeinen. Wir untersuchen die gesetzlichen Grundlagen sowie generelle Ziele und Maßnahmen.
Es folgt eine Sozialraumanalyse von den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg sowie Reinickendorf im Vergleich.
Den Hauptteil nehmen die Beschreibungen der beiden Frauenförderpläne und deren Gegenüberstellung ein.
Wir schließen diese Arbeit mit einem Fazit in welchem auch ein Zukunftsausblick gezeichnet wird.
2. Frauenförderplan allgemein
2. 1. Definition
Der Frauenförderplan stellt ein konkretes Instrument auf dem Wege zur tatsächlichen Gleichstellung der weiblichen und männlichen Dienstkräfte –in diesem Fall im Öffentlichen Dienst- dar. Er wird in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit der Frauenvertreterin der Dienststelle erstellt und enthält konkrete Zielvorgaben und Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Sinne der Personalentwicklung sowie zum Abbau von vorhandenen Benachteiligungen von Frauen.
2. 2. Gesetzliche Grundlagen
Die Pflicht zur Erstellung von Frauenförderplänen durch die Berliner Verwaltung, landesunmittelbare öffentliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen u.a. (§1 LGG) ist im Landesgleichstellungsgesetz verankert.
Dieses wurde vom Landesgesetzgeber beschlossen (und zuletzt novelliert am 10.6.1998), da das Grundgesetz der BRD und die Verfassung von Berlin zwar in ihren jeweiligen Grundrechtskatalogen die Gleichberechtigung von Frauen und Männern fordern, jedoch nicht tatsächlich zu dieser führt.
Ziel:
Das Landesgleichstellungsgesetz verpflichtet alle Einrichtungen der Berliner Verwaltung, aktiv auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigung und auf die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanzen hinzuwirken (§3 Abs. 1 LGG).
Verpflichtung:
Im Zuge dessen schreibt das Landesgleichstellungsgesetz vor, daß jede dieser Einrichtungen einen Frauenförderplan aufzustellen hat. Dieser ist für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und danach fortzuschreiben. Spätestens nach zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen (§4 Abs.1 LGG).
Inhalt:
Im Frauenförderplan ist mindestens festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen die Gleichstellungsverpflichtung nach §3 LGG innerhalb der jeweiligen Einrichtung oder Dienststelle gefördert werden kann (§4 Abs.2 LGG). Dabei sind für jeweils zwei Jahre verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in den einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen der einzelnen Laufbahn- oder Berufsfachrichtungen sowie auf den Vorgesetzten- und Leitungsebenen festzulegen.
Hierbei ist auch der Aspekt der Personalentwicklung in Bezug auf Weiterqualifikation mitzubeachten (§4 Abs. 2 LGG).
Erstellung:
Der Frauenförderplan wird auf Grundlage einer Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigungsstruktur nach §19 LGG sowie der zu erwartenden Fluktuation oder Einsparmaßnahmen erstellt (§4 Abs.1 LGG).
Die Frauenvertreterin(nen) ist/sind an der Erstellung des Frauenförderplanes zu beteiligen (§4 Abs.4 LGG).
Umsetzung:
Die Erfüllung der Gleichstellungsverpflichtung nach §3 Abs.1 LGG, wozu auch die Einhaltung des Frauenförderplanes gehört, ist besondere Aufgabe der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen.
Laut §17 Abs.1 LGG ist die Frauenvertreterin bei allen die weiblichen Dienstkräfte betreffenden sozialen Maßnahmen, bei allen organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu Fragen der Frauenförderung zu beteiligen, wozu auch der Frauenförderplan gehört.
2. 3. Maßnahmen
Die Umsetzung des Frauenförderplans beinhaltet folgende Maßnahmen:
- Gleichberechtigung bei der beruflichen Frauenförderung, z.B.:
- Stellenausschreibung
- Stellenbesetzung
- Fort- und Weiterbildung
- Gleichberechtigung bei der familienfreundlichen Arbeitszeitgestaltung, z.B.:
- Kindererziehung bei Berufstätigkeit
- Arbeitszeit / Teilzeitgestaltung
- Beurlaubungen
2. 4. Sanktionen
Bei Verstößen gegen den Frauenförderplan sowie gegen das LGG hat die Frauenvertreterin die Möglichkeit, in Gesprächen, diese mit der entsprechenden Führungskraft zu klären. Bei weiteren Verstößen kann es zu dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen kommen. Genauere Sanktionsmöglichkeiten sind im Gesetz nicht benannt.
3. Bezirksanalysen von Friedrichshain-Kreuzberg und Reinickendorf im Vergleich
Um einen Eindruck von der Sozialstruktur der Bezirke zu gewinnen, folgen einige Angaben des Statistischen Landesamtes Berlin:
Einwohner Ende September 2000
Fr.-Kr. Rei
Insges. 249 310 246 241
Männlich 126 726 116 847
Weiblich 122 584 129 394
Ausländer 59 719 24 474
Der Ausländeranteil liegt in Kreuzberg mit 34,4% der Gesamt-Einwohnerzahl besonders hoch. In Friedrichshain macht er 8,5% aus, in Reinickendorf 9,7%.
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- Arbeit zitieren
- Kirsten Freimann (Autor:in)Cornelia Weber (Autor:in), 2001, Frauenförderplan - ein Wegweiser in die Gleichberechtigung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40533
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