Grundrechte als Wertordnung


Seminararbeit, 2018

21 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Inhalt

A. Aktualität der grundrechtlichen Wertordnung im gesellschaftlichen Wandel

B. Grundrechte als Wertordnung: Begriffserläuterung, Entstehung, Konzeption und Problematiken
I. Wertordnung und positives Recht
1. Erläuterung des Begriffs „Wertordnung“
2. Werte und Gesellschaft
a) Wertordnungen als metaphysisches Fundament des gesellschaftlichen Zusammenlebens
b) Die multi-faktoriell geprägte Wertordnung der Bundesrepublik Deutschland
3. Gesetz und Werte-ein Paradoxon in einer weltanschauungsneutralen Rechtsordnung?
II. Die Entstehung des wertebezogenen Grundgesetzes
1. Verfassungsrechtliche Wertekonzeptionen innerhalb der Weimarer Republik
a) Grundrechte als unverbindliche Programmsätze
b) Das Problem der Werteneutralität
c) Mehrdimensionalität der Grundrechte in der Weimarer Staatslehre
aa) Die Thoma´sche Auslegungsregel
bb) Die Integrationslehre Rudolf Smends
cc) Die Einrichtungsgarantie der Grundrechte
2. Die Bedeutung der Declaration of human rights bei der Ausarbeitung der Grundrechte seitens des Parlamentarischen Rates
3. Wertordnungs-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
a) Die freiheitlich demokratische Grundordnung
b) Das Lüth-Urteil
aa) Die Objektivität der Wertordnung
bb) Wirkungskraft der Grundrechte in allen Gebieten des Rechts
cc) Verfassungskonforme Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen
III. Die Konzeption der Grundrechte als objektive Wertordnung
1. Grundzüge
a) Formale Konstituierung der grundrechtlichen Wertordnung: Art. 79 Abs. 3 GG
b) Die Würde des Menschen und dessen sich frei entfaltende Persönlichkeit
aa) „Tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Grundwert“
bb) Die Würde des Menschen als Ablehnung der Objektivierung des Menschen
cc) Die Menschenwürde als Quelle der Grundrechte
2. Konsequenzen für das Verfassungsrecht
a) Gesetzgeberische Pflichten zur positiv-rechtlichen Ausgestaltung der Wertordnung
aa) Grundrechte als Schutzpflichten
bb) Grundrechte als Teilhabe- und Leistungsrechte
IV. Verfassungsrechtliche Problematiken der Grundrechte als Wertordnung
1. Grundrechte als Wertordnung: Eine „Abdankung der rechtswissenschaftlichen Methode“?
2. Gefährdung der normativen Ausgewogenheit des Systems der Grundrechte
3. Gefahr von Kompetenzüberschreitungen seitens des Bundesverfassungsgerichts
a) Gefährdung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes
b) Einflussnahme subjektiv -moralischer Standards innerhalb der Grundrechtsjudikatur

C. Ausblick
I. Verfassungsrechtliche Ausdifferenzierung der wertebezogenen Grundrechtsdogmatik als Rationalisierungsprozess
II. Die objektiv-rechtliche Wertordnung als ständiger Balanceakt zwischen Wertefundament und gesellschaftlicher Dynamik

Literaturverzeichnis

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A. Aktualität der grundrechtlichen Wertordnung im gesellschaftlichen Wandel

Die bald 70 Jahre des Grundgesetzes, die bislang längste Zeit der Gültigkeit eines deutschen Verfassungsdokumentes, wurden und sind geprägt von einer staatsrechtlichen Dynamik, welche ihre Ursprünge insbesondere in einer rasanten technischen Modernisierung, gesellschaftlichen Pluralisierung und einem damit einhergehenden Wertewandel hat. Dabei kommen immer wieder Konfrontationen zwischen Wandlungen, wie sie der historische Gesetzgeber kaum voraussehen hätte können und den Werteentscheidungen des Grundgesetzes zustande. Die emanzipatorische Bewegung der Frau, Fortschritte in der Reproduktionsmedizin, Migrationsströme sowie die voranschreitende digitale Revolution sind nur einige bedeutende Beispiele. Dies verlangt Literatur, Rechtsprechung und Gesetzgeber eine stetige Auseinandersetzung insbesondere mit der Grundrechtsdogmatik ab. Dies hatte seit Gültigkeit des Grundgesetzes 16 textliche Änderungen des Grundrechtekataloges zur Folge (Stand: September 2017)1, ungeschriebene Grundrechte wurden durch richterliche Rechtsfortbildung geschaffen2 sowie Bestehende einer stetigen verfassungsmäßigen Kontrolle und Interpretation unterzogen.

Doch wie gelingt eine grundrechtliche Anpassung an die gesellschaftliche Realität und einem einhergehenden Wertewandel, wenn doch eine funktionierende Verfassung zugleich Sicherheit und Ordnung stiften soll und des Weiteren als wichtiges Kriterium der Gesetzesinterpretation der Wortlaut der entsprechenden Norm gilt3 ?

Dies setzt zwingendermaßen eine hinreichend ausdifferenzierte und notwendigerweise komplexe Systematik voraus, welche einerseits durch einen verbindlichen, objektiven Rahmen eine gewisse „Ausprägung und Festigung“4 bildet, andererseits aber genügend Raum lässt für einen progressiven Diskurs, welcher die staatliche Realität zu reflektieren versucht.

Erstmalig im richtungsweisenden „ Lüth -Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts als „objektive Wertordnung“5, benannt, wird diese Systematik insbesondere durch die zweite Dimension der Grundrechte konstituiert: Diese dienen zwar primär als Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat, stellen in ihrer Gesamtheit aber gleichzeitig eine objektiv-rechtliche Wertordnung dar , welche eine Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Rechtsordnung entfaltet6. Die zweite Dimension der Grundrechte als Wertordnung soll in dieser Niederschrift umfangreich erschlossen werden.

Anfangs werden in prägnanter und keinesfalls abschließender Weise die Zusammenhänge zwischen Werten und positivem Recht dargestellt. Im weiteren Verlauf soll die Entstehung der Wertekonzeption der Grundrechte mit ihren Einflüssen der Weimarer Republik, der Arbeit des parlamentarischen Rates sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher erläutert werden. Hiernach erfolgt die Erschließung der grundrechtlichen Werteordnung insbesondere mit Bezug auf die besondere Rolle des Art. 1 Abs. 1 GG, die verfassungsrechtlichen Konsequenzen für den Gesetzgeber sowie den Auswirkungen auf das einfache Recht.

Schwerpunktmäßig werden außerdem die mit der grundrechtlich-objektiven Wertordnung einhergehenden Problematiken dargelegt: Vermeintliche Widersprüche zwischen der rechtswissenschaftlichen Methodik und einem Wertesystem sowie die Gefahr von Kompetenzüberschreitungen seitens der Rechtsprechung

Zusammenführend werden die künftigen Herausforderungen an Literatur, Gesetzgeber und Rechtsprechung zur Erhaltung und Weiterentwicklung der konstitutionellen Wertordnung aufgeführt.

B. Grundrechte als Wertordnung: Begriffserläuterung, Entstehung, Konzeption und Problematiken

I. Wertordnung und positives Recht

1. Erläuterung des Begriffs „Wertordnung“

Der Begriff „Wert“ ist derart abstrakt und Fachdisziplinen-übergreifend, dass er sich kaum in abschließender Weise definieren lässt7. Die allermeisten Ansätze enthalten jedoch den Sinngehalt, dass mit „Wert“ eine durch ein oder mehrere Subjekte bestimmte abstrakte Idee gemeint ist, welche den Grad der moralischen Sinnhaftigkeit von Denken und Handeln bestimmt und insofern auch eine Orientierung für dieses bietet. In Verbindung mit dem Begriff „Ordnung“ impliziert dies also eine Mehrheit solcher abstrakter Ideen/Leitgedanken, welche in einem systematischen Verhältnis zueinander stehen und nicht nur jeweils individuelle, sondern im Zusammenwirken auch eine gemeinsame Geltungskraft für die sie bestimmenden Subjekte haben.

2. Werte und Gesellschaft

a) Wertordnungen als metaphysisches Fundament des gesellschaftlichen Zusammenlebens

Während in autoritär geprägten Zeitaltern herrschenden Institutionen die Bestimmung dieser Leitgedanken vorenthalten war und diese oftmals aus machtpolitischem Kalkül erfolgte, ist in demokratischen Systemen die Gesellschaft als Gesamtheit der innerhalb einer bestimmten Einheit lebenden Individuen das Subjekt, welches seine Grundwerte bestimmt. Eine Wertordnung liegt jeder Gesellschaft implizit zugrunde und bietet das Fundament der sie steuernden und bestimmenden Normen. Allein nach der Stellung und Wichtigkeit eines Wertes in einer Gesellschaft wird so der moralische Wert/Unwert von Handeln und Denken bestimmt und somit auch das zwischenmenschliche Zusammenleben normativ geprägt.

b) Die multi-faktoriell geprägte Wertordnung der Bundesrepublik Deutschland

Die der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegenden Werteauffassungen sind von einer Vielzahl von historischen, religiösen und philosophisch-weltanschaulichen Einflüssen geprägt, was eine empirische Erfassung und Benennung einer konkreten „Wertordnung“ schwer macht.

Unzweifelhaft ist jedoch die kulturelle Prägung der „westlichen Zivilisation“8 mit ihren freiheitlichen und demokratischen Prinzipien, welche das als von Natur aus mit Rechten begabte Individuum in den Vordergrund stellen sowie den Mehrheitsentscheid als Grundlage einer gesellschaftlichen Entscheidungsfindung festlegen. Diese Leitgedanken resultieren wiederum insbesondere aus dem christlichen Menschenbild (Bundesverfassungsgericht: „überragende Prägekraft“)9, den Ideen des Renaissance-Humanismus sowie der Epoche der Aufklärung, welche eine besondere Rolle in der heute weitgehenden Trennung von Staat und Kirche darstellte10.

Auch die deutsche Geschichte des 20. Jahrhunderts hat erheblichen Einfluss auf das heute vorherrschende Werteverständnis innerhalb Deutschlands, da gerade die Zeit des Nationalsozialismus gezeigt hat, zu welchen Grausamkeiten der Mensch fähig ist, wenn grundlegende, heute als selbstverständlich erachtete Rechte des Menschen verleugnet werden sowie das Individuum dem Staate untergeordnet wird.

3. Gesetz und Werte-ein Paradoxon in einer weltanschauungsneutralen Rechtsordnung?

Betrachtet man die Natur eines Rechtssystems, das einen Anspruch auf Weltanschauungsneutralität erhebt, so erscheint es naheliegend, den Einfluss von Werten im Sinne dieser Neutralität abzulehnen: Ein Wert basiert stets auf subjektiven Wertungen, trennt gut von schlecht und spiegelt demnach moralische Anschauungen der sie bestimmenden Subjekte wider. Es ließe sich darauf schließen, dass die Beeinflussung einer Rechtsordnung durch Werte dem Objektivitäts-und Allgemeinheitsanspruch einer solchen Rechtsordnung nicht gerecht werden kann.

Hierbei muss jedoch eine wichtige Unterscheidung vorgenommen werden. Ein Gebot der weltanschaulichen Neutralität verpflichtet zwar einen Staat, sich mit keiner Religion oder Weltanschauung konkret zu identifizieren, dies schließt jedoch nicht eine Wertebindung der Rechtsordnung aus11. Auf jede Rechtsnorm lässt sich eine gesetzgeberische Wertung zurückführen, welche ein bestimmtes Verhalten des Normadressaten als mehr oder weniger wertvoll ansieht. Während in strafrechtlichen Normen oft anhand dem konkret zu schützenden Rechtsgut sowie dem Strafbarkeitsmaß eine Wertung des Gesetzgebers ersichtlich ist, ergeben sich Werte, auf die privatrechtliche oder verfahrensrechtliche Normen zurückzuführen sind, oft aus dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen Rechtsmaterie. Aber auch hier gibt es Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, die dem Rechtsanwender eine Wertung überlassen, welche allerdings im Gesamtzusammenhang der Wertentscheidungen der Verfassung und insbesondere denen der Grundrechte zu treffen sind12. Im Bürgerlichen Gesetzbuch kommt dies durch Generalklauseln und unbestimmte Begriffe wie die guten Sitten (vgl. §§ 138, 826 BGB) oder Treu und Glauben (§ 242 BGB) zum Ausdruck.

Unabhängig des Disputs zwischen Vertretern des Naturrechts und den modernen Rechtspositivisten, ob sich eine Rechtsordnung von übergesetzlichen Werten oder einem „rechtsethischen Minimum“ leiten lassen sollte, lässt sich behaupten, dass jede Rechtsordnung von Werten geprägt ist, gewisse Moral- und Wertvorstellungen verkörpert und ohne ein Minimum an Wertekonsens nicht bestehen könnte.

II. Die Entstehung des wertebezogenen Grundgesetzes

1. Verfassungsrechtliche Wertekonzeptionen innerhalb der Weimarer Republik

a) Grundrechte als unverbindliche Programmsätze

Schon die Positionierung des Grundrechtekataloges der Weimarer Verfassung von 1919 lässt Rückschlüsse auf dessen Bedeutsamkeit zu: Im Gegensatz zum Grundgesetz fanden sich diese nicht an vorderster Stelle, sondern erst - hinter einer Vielzahl von staatsorganisationsrechtlichen Bestimmungen - im zweiten Hauptteil. Zwar zeichnete sich die Weimarer Reichsverfassung durch eine im Vergleich zum Grundgesetz und anderen Verfassungsdokumenten bemerkenswerte Anzahl an potenziell einklagbaren Grundrechten aus, allerdings wurde diesen sowohl seitens Rechtsprechung als auch Literatur ein eher unverbindlicher Charakter zugesprochen, man war „blind für den Rechtsgehalt“ der Rechtsnormen des zweiten Hauptteils13. Sie wurden weitgehend als Programmsätze interpretiert und bei Rechtsanwendung oftmals unberücksichtigt gelassen14.

b) Das Problem der Werteneutralität

Die Rolle von Werten innerhalb der Weimarer Verfassung war insbesondere durch das damalige Demokratieverständnis geprägt. Vorherrschend waren wertrelativistische Tendenzen15, welche, um dem gesellschaftlichen Pluralismus und einer freien politischen Willensbildung gerecht zu werden, staatstragende Werte und sich daraus ergebende Leitlinien in Form einer Staatsräson weitestgehend ablehnten16.

Dies hatte zur Folge, dass demokratische Grundsätze zwar den Grundtenor der Weimarer Verfassung bestimmten, jedoch niemals zum Inhalt einer „politisch-unstreitigen Sphäre“17 wurden. Die Weimarer Verfassung normierte weder einen für die Legislative indisponiblen verfassungsrechtlichen Kern, noch kannte sie Schutzvorschriften, die zur Erhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung dienten. Es fehlte somit an einer verfassungsrechtlichen Staatsräson, die sich zur Erhaltung, Förderung und Verteidigung absoluter Werte der Verfassung bekannte.

Verfassungsfeindliche Tendenzen hatten somit unter dem Dogma der „Duldung aller politischen Weltanschauungen als Urtugend der demokratischen Staatsform“18 einen verfassungsrechtlich legitimierten Operationsbereich und konnten somit auch die Schwächung der Weimarer Demokratie vorantreiben.

Gerade vor diesem Hintergrund wird das fehlende Bekenntnis zu unveräußerlichen, staatstragenden Werten der Weimarer Verfassung heutzutage als erhebliches Defizit aufgefasst, dass zwar nicht monokausal für das Scheitern der Weimarer Republik und den Aufstieg der Nationalsozialisten war19, jedoch dieses in nicht unerheblicher Weise beförderte. In dieser Hinsicht war diese verfassungsrechtliche Erfahrung auch prägend für die spätere Konzeption der Grundrechte und deren Verständnis in der Bundesrepublik Deutschland.

c) Mehrdimensionalität der Grundrechte in der Weimarer Staatslehre

Im geschichtlichen Bewusstsein ungenügend berücksichtigt waren jedoch gerade Vertreter der Weimarer Staatslehre wie Richard Thoma, Carl Schmitt und Rudolf Smend wichtige Vordenker der späteren Wertordnungskonzeption des Grundgesetzes.

aa) Die Thoma´sche Auslegungsregel

Richard Thoma konzipierte eine Auslegungsregel20, welche eine Vermutung für die unmittelbare Geltungskraft von inhaltlich vage ausgestalteten Normen mit geringem Bestimmtheitsgrad darstellte21. Im Wege der Rechtsinterpretation sollte im Zweifel diejenige Auslegung einer Rechtsnorm erfolgen, welche ihr den Status eines geltenden und seitens des Rechtsanwenders zwingend zu befolgenden Rechtssatzes zusprach. Gerade im Hinblick auf die weit verbreitete Auffassung, der Grundrechtekatalog stelle lediglich einen Bestand unverbindlicher Programmsätze dar, war diese Formel wegweisend für ein neues Verständnis von Grundrechten als für die Staatsgewalt verbindlichem Recht.

bb) Die Integrationslehre Rudolf Smends

Besonders prägend für die Verknüpfung zwischen Werten und Grundrechten war die Integrationslehre Rudolf Smends. Nach dieser Lehre hat eine Verfassung den Auftrag, das der betreffenden Gesellschaft zugrunde liegende Wertesystem rechtlich zu verwirklichen.

Die Verfassung habe nicht bloß Rechtsnormstatus, sondern ist gleichzeitig „integrierende Wirklichkeit“22. Die Legitimität von Rechtsnormen lässt sich danach auf deren Konformität mit diesen der Verfassung zugrunde liegenden Werten überprüfen23. Damit wird ein konkreter Anspruch an eine Verfassung statuiert: Sie muss stets in Einklang mit dem Wertesystem der gesellschaftlichen Gegenwart stehen oder dies zumindest anstreben, um einen Bezug zwischen Rechtsordnung und Werteverständnis der Gesellschaft zu wahren.

cc) Die Einrichtungsgarantie der Grundrechte

Auch die dogmatische Figur der grundrechtlichen Einrichtungsgarantie geht auf die Weimarer Staatslehre zurück. Insbesondere Carl Schmitt und Richard Thoma entwickelten diese Auffassung, die besagt, dass bestimmte Grundrechte24 nicht nur den Charakter eines Freiheitsrechts haben, sondern darüber hinaus auch ein Rechtsinstitut bilden25. Die Grundrechte statuieren demnach eine Gewährleistung der staatlichen Einrichtung von Institutionen, welche die hinter der Existenz des Grundrechts stehende Wertentscheidung verwirklichen sollen. Durch die Schaffung eines solchen Instituts wird nicht nur die Abwehrkraft des Grundrechts gegenüber dem eingreifenden Staat verstärkt, darüber hinaus muss garantiert werden, dass das Grundrecht in seinem Wesensgehalt weder „denaturiert“26 noch beseitigt27 wird.

2. Die Bedeutung der eclaration of human rights bei der Ausarbeitung der Grundrechte seitens des Parlamentarischen Rates

Der Parlamentarische Rat bediente sich bei Ausgestaltung der Grundrechte als Basis zwar der Grundrechtekataloge der Paulskirchen- sowie der Weimarer Verfassung, allerdings machte, gerade im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Defizite in der Weimarer Republik, die Menschenrechtekonvention der Vereinten Nationen eine überaus wichtige Inspirationsquelle aus28.

Das Bedürfnis der Anerkennung der Bundesrepublik seitens der Staatengemeinschaft als auch der allgemeine Konsens innerhalb des Parlamentarischen Rates, der über den zentralen Begriff der Menschenwürde (welcher in der Weimarer Verfassung lediglich beiläufig in Art. 151 WRV erwähnt wurde) bestand, sind maßgebliche Gründe für deutliche Parallelen des heutigen Grundrechtekataloges zur Declaration of human rights 29 .

Jedoch als deutliche Abgrenzung zu den internationalen Menschenrechten griff der Parlamentarische Rat die Problematik des Programmsatz-Charakters der Grundrechte der Weimarer Verfassung auf: Während die Menschenrechte-Charta der Vereinten Nationen eher als Niederschrift von seitens der Staaten eigenständig zu verwirklichenden Programmsätzen verstanden wurde, sollten die Grundrechte unmittelbare Rechtswirkung entfalten und alle drei Staatsgewalten binden30.

3. Wertordnungs-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Obwohl die Lehren aus dem Scheitern der Weimarer Republik sowie die Arbeit des Parlamentarischen Rates einen wichtigen Grundstein für eine wertebezogene Auslegung der Grundrechte gelegt haben, hat sich die Konzeption der „Grundrechte als Wertordnung“ erst durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht vollständig entfaltet.

a) Die freiheitlich demokratische Grundordnung

In den Parteiverbotsverfahren gegen die SRP (1952)31 sowie die KPD (1956)32 wurde unter Inbezugnahme des Wortlautes des Art. 21 Abs. 2 GG („freiheitlich demokratische Grundordnung“) erstmals seitens des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsrechtliche „Wertordnung“33 konstituiert. Hierbei wurde der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung ausgefüllt. Dies geschah insbesondere unter Verweis auf die formale verfassungsrechtliche Gestalt der Bundesrepublik als demokratischer Bundes-und Rechtsstaat mit strikter Gewaltenteilung und Mehrparteienprinzip, des Weiteren wird ein klares Bekenntnis zu den „im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten“, also den Grundrechten, abgelegt.34

Diese staatlichen Grundelemente ergaben sich aus einer für das Bundesverfassungsgericht notwendigen Abgrenzung einerseits zum diktatorischen und menschenverachtenden NS-Staat, andererseits aber auch und gerade zum wertrelativistischen Demokratieverständnis der Weimarer Verfassung35.

Mit den Verboten der SRP und der KPD statuierte das Bundesverfassungsgericht, dass sich das Grundgesetz keineswegs als wertneutrale Verfassung ansieht und sich diese Ordnung notfalls auch durch repressive Instrumente wie das Parteiverbot durchsetzen und verteidigen lässt.

b) Das Lüth-Urteil

Der Direktor der staatlichen Pressestelle Hamburg , Erich Lüth hatte in Eigenschaft als Privatmann zum Boykott des Films „Unsterbliche Geliebte“ des Regisseurs Veit Harlan, welcher Bekanntheit durch antisemitische und propagandistische Spielfilme (insbesondere: „ Jud Süß “) in der Zeit des Nationalsozialismus erlangte, aufgerufen. Daraufhin wurde er auf Grundlage des § 826 BGB („sittenwidrige Schädigung“) vom Landgericht Hamburg zu Unterlassung weiterer derartiger Boykottaufrufe verurteilt. Lüth fühlte sich durch das Urteil in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S.1 GG verletzt und erhob in zulässiger und begründeter Weise Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht36.

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Beschwerdeführer Recht und wies das Landgericht Hamburg an, das Urteil aufzuheben. Das Urteil selbst erschöpfte sich jedoch keineswegs in Ausführungen bezüglich des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit, vielmehr wurde die beträchtliche Reichweite der objektiv-rechtlichen Wertordnung offenbart, welche durch die Gesamtheit der Grundrechte konstituiert wird. Während in den Urteilen zu den Parteiverboten die objektiv-rechtliche Wertordnung der Verfassung insbesondere durch Abgrenzung zur Werteneutralität der Weimarer Verfassung sowie zum tyrannischen Regime des Nationalsozialismus definiert wurde, kennzeichnete das Bundesverfassungsgericht diese nun mit konkreten Elementen.

aa) Die Objektivität der Wertordnung

Zwar betont das Bundesverfassungsgericht explizit die primäre Eigenschaft der Grundrechte als subjektive Abwehrrechte im Verhältnis Bürger-Staat37, allerdings beinhaltet das Urteil im ersten Leitsatz die Postulierung einer zweiten Dimension der Grundrechte, nämlich die der „[…] objektiven Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt“38.

Die ständige Betonung, die grundrechtliche Wertordnung sei objektiv, darf keineswegs im Sinne von neutral oder unparteiisch interpretiert werden, vielmehr ist hierbei auf den Unterschied zum subjektiven Charakter der Grundrechte, welcher dem einzelnen Grundrechtsträger gebührt, abzustellen39. Die Wertordnung hat einen objektiv-rechtlichen Charakter also insofern inne, als dass sie bindend für jegliche Art von Recht ist („Ausstrahlungswirkung“) sowie alle drei Staatsgewalten „Richtlinien und Impulse“40 von ihr empfangen. Den Grundrechten wurde so eine ständige rechtliche Wirkungskraft -unabhängig vom Auftreten konkreter subjektiver Grundrechtsverletzungen- zugesprochen

bb) Wirkungskraft der Grundrechte in allen Gebieten des Rechts

Zumal die Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Hamburg § 826 BGB war, wurde mit der „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte auch die Frage entschieden , inwieweit und ob die Grundrechte Wirkungskraft im Privatrecht sowie insgesamt im einfachen Recht entfalten. In Bezug auf den konkreten Rechtsstreit bedeutete dies, dass sich der Sinngehalt der Grundrechte auch in einem zivilgerichtlichen Urteil mittelbar widerspiegeln muss, die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches seien also stets im Geiste der Grundrechte auszulegen41.

Die verfassungsrechtliche Konsequenz hieraus ist, dass bereits bestehendes einfaches Recht auf das grundrechtliche Wertesystem ausgerichtet sowie neues in Einklang mit den grundrechtlichen Wertungen gebracht werden muss, dem Sinngehalt der Grundrechte ist demnach eine „mittelbare Drittwirkung“ auf das einfache Recht zuzurechnen42. Gänzlich nach Art. 1 Abs. 3 GG ist also auch der Zivilrichter kraft Verfassungsrecht dazu angehalten, etwaige Grundrechtserwägungen in seine Rechtsprechung mit einzubeziehen.

cc) Verfassungskonforme Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen

Auch die Frage, inwieweit unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln wie die der guten Sitten durch die Grundwerte der Verfassung ausgefüllt werden, sollte im Urteil beantwortet werden.

Während Generalklauseln im einfachen Recht vor der Lüth -Entscheidung oftmals Einbruchstellen sozialempirischer Moralvorstellungen des Rechtsanwenders in das Recht waren43, stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass der Bezug auf die guten Sitten zwar „die Gesamtheit der Wertvorstellungen […], die das Volk in einem bestimmten Zeitpunkt seiner geistig-kulturellen Entwicklung erreicht hat“, meint44. Allerdings fügt es hinzu, dass diese Wertvorstellungen bereits in der Verfassung vorhanden sind45, woraus sich schließen lässt, dass hierbei subjektive Moralvorstellungen des Rechtsanwenders, welche dem Grundgesetz nicht entnommen werden können, ausgeschlossen sein sollen.

Aus diesem Gebot wird im darauffolgenden Satz geschlossen, dass derartige Generalklauseln sogenannte „Einbruchstellen“ der Grundrechte in das einfache Recht darstellen46.

Der Erwähnung der gesellschaftlichen Wertvorstellungen „in einem bestimmten Zeitpunkt seiner geistig-kulturellen Entwicklung“47 lässt sich außerdem entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte als Positivierung der gesellschaftlichen Wertordnung ansieht und damit an die Integrationslehre von Rudolf Smend anknüpft.

III. Die Konzeption der Grundrechte als objektive Wertordnung

1. Grundzüge

a) Formale Konstituierung der grundrechtlichen Wertordnung: Art. 79 Abs. 3 GG

Obwohl nicht in der Systematik der Grundrechte, sondern im Abschnitt der Gesetzgebung des Bundes zu finden, kommt der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG bei Statuierung der objektiv-rechtlichen Wertordnung der Grundrechte eine wichtige Rolle zu. Verfassungsimmanent werden hierdurch die äußersten Grenzen der Kompetenzen des verfassungsändernden Gesetzgebers gezogen. Hierdurch wird implizit ersichtlich, dass der historische Verfassungsgeber in der Verfassungsordnung einen unabänderlichen „Kern“ gesehen hat48, welchen neben den Staatsprinzipien aus Art. 20 GG insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG), sowie die Bindung der drei Staatsgewalten an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3) ausmacht. Damit kommt Art. 79 Abs. 3 GG zwar keine wesentliche inhaltliche Bedeutung in der Erschließung der grundrechtlichen Wertordnung zu, allerdings macht er durch die Unantastbarkeit der betreffenden Normen deutlich, dass sich das Grundgesetz zu klaren und unstreitigen Wertentscheidungen positioniert und hebt dabei die besondere Rolle der Grundrechte hervor.

b) Die Würde des Menschen und dessen sich frei entfaltende Persönlichkeit
aa) „Tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Grundwert“

Schon im Lüth -Urteil benennt das Bundesverfassungsgericht die sich „innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltende Persönlichkeit und ihre Würde“ als Mittelpunkt des objektiv-rechtlichen Wertesystems der Verfassung, später auch als „tragendes Konstitutionsprinzip und obersten Grundwert“49. Durch Art. 79 Abs. 3 GG als einziges Grundrecht nicht lediglich in seinem Wesensgehalt, sondern insgesamt von jeglicher Veränderung geschützt, stellt es den absoluten Grundwert der Verfassung dar.

bb) Die Würde des Menschen als Ablehnung der Objektivierung des Menschen

„Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen“, so lautete ein Entwurf des Herrenchiemsee-Konvents für den ersten Absatz des Art. 1 GG, welcher die im grundgesetzlichen Würdeverständnis enthaltene Ablehnung eines Staatsbegriffes und Menschenbildes wie dem des Nationalsozialismus explizit darlegt. Die Unantastbarkeit der menschlichen Würde suggeriert die strikte Ablehnung des Staates als reinen Selbstzweck. Das Individuum und seine Persönlichkeit soll keiner Staatsideologie untergeordnet werden, sondern selbst Mittelpunkt jeglichen Staatshandelns sein50.

Dieses Verständnis ist in der von Günter Dürig geprägten und seitens des Bundesverfassungsgerichts oftmals angewandten51 Objektformel verkörpert, welche starke Ähnlichkeiten mit der zweiten Formel des kantischen kategorischen Imperativs aufweist und eine Würdeverletzung als Objektivierung/Instrumentalisierung des Menschen zu einem Zwecke, welcher nicht wenigstens zugleich den Menschen umfasst, beschreibt52.

cc) Die Menschenwürde als Quelle der Grundrechte

In Art. 14 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen heißt es bereits in Bezug auf die Menschenwürde, sie sei Quelle aller Grundrechte. Aus ihr folgt der Grundwert der jedem Würdeträger gleichermaßen zukommenden Freiheit53, welche wiederum Grundwert und Grundlage der Freiheitsrechte ist.

Diese gewährleisten die freie und selbstbestimmte Entfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG) der Menschen in geistiger (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, 3 GG) und körperlicher (Art. 2 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, 3 GG) Hinsicht unter Beachtung des Gebotes der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), sowie der Einrichtung (Art. 7 Abs. 1 GG) und des Schutzes (Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs.1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) von Institutionen, im Rahmen derer diese Freiheitsausübung erfolgen kann54. Der Freiheitsbegriff stellt damit eine wichtige Verknüpfung zwischen der Menschenwürde und den Grundrechten dar und macht den Charakter der Menschenwürde als dogmatische Grundlage der Grundrechte deutlich.

Der Gedanke des in jedem Grundrecht innewohnenden Grundgehalts der Menschenwürde ist zudem Grundlage der in Art. 19 Abs. 2 GG verankerten Wesensgehaltsgarantie, welche den Wesensgehalt des einzelnen Grundrechts als unantastbar begreift. Bei Betrachtung der grundrechtlichen Systematik wird ersichtlich, dass die Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte auf den Menschenwürdegehalt eines jeden Grundrechts zurückzuführen ist,55 da die Menschenwürde und damit auch der Kern eines jeden Grundrechts nach Art. 1 Abs.1 S.1 GG in keinem Falle angetastet werden darf.

[...]


1 Deutscher Bundestag, Das Datenhandbuch zur Geschichte des deutschen Bundestages, S.688 ff.

2 BVerfGE 65, 1 ff. („Recht auf informationelle Selbstbestimmung“), BVerfGE 120, 274 ff. („Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“).

3 Badura, Staatsrecht, S.24.

4 Herzog/Scholz/Klein, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Vorwort der 1.Auflage.

5 BVerfGE 7, 198 (198).

6 Rensmann, Wertordnung und Verfassung, S.84.

7 Hessen, Lehrbuch der Philosophie Band 2: Wertlehre, S.23

8 Jetjen, Die Werteordnung des Grundgesetzes, S.52.

9 BVerfGE 93, 19 (22).

10 Kirchhof, in: Lammert (Hrsg.), Verfassung, Patriotismus, Leitkultur: Was unsere Gesellschaft zusammenhält, S.102 ff. (103).

11 Jetjen, (Fn.8), S.42.

12 Armbrüster, in: MüKo BGB , § 138, Rn.20.

13 Thoma, in: Nipperdey, Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung, Bd.1, S.4.

14 Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, S.270.

15 Thiel, Wehrhafte Demokratie, S.5.

16 Bauer, Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie, S.63.

17 Fraenkel, Um die Verfassung, in: Fraenkel, Gesammelte Schriften, Bd.1, S.496 ff. (504).

18 Spranger, Kulturfragen der Gegenwart, S.122.

19 Schröder, Die Verfassung der Freiheit, in: Bundesministerium des Innern (Hrsg.), Die Verfassung vor der Zukunft, S.63 ff. (64).

20 „…dass die Jurisprudenz, wenn nicht Treu und Glauben verletzt werden sollen, von mehreren mit Wortlaut, Dogmengeschichte und Entstehungsgeschichte vereinbaren Auslegungen allemal derjenigen den Vorzug zu geben hat, die die juristische Wirkungskraft der betreffenden Normen am stärksten entfaltet.“ Thoma, in: Nipperdey, Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung, Bd.1, S.9.

21 Rensmann, (Fn.6), S.55.

22 Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S.80.

23 Smend, (Fn.23), S.52.

24 In Bezug darauf, auf welche Grundrechte sich die Institutsgarantie erstreckte, herrschte zwischen Schmitt und Thoma jedoch Uneinigkeit. Siehe dazu: Rensmann, (Fn.6), S.56.

25 BVerfGE 20, 351 (355).

26 Thoma, (Fn.21), S.30.

27 Schmitt, Inhalt und Bedeutung des zweiten Hauptteils der Reichsverfassung, in: Anschütz/Thoma, Handbuch des deutschen Staatsrechts, Bd.2, § 101, S.572 ff. (592).

28 Rensmann, (Fn.6), S.25.

29 Rensmann, (Fn.6), S.26

30 Rensmann, (Fn.6), S.26.

31 BVerfGE 2, 1 ff.

32 BVerfGE 5, 85 ff.

33 BVerfGE 5, 85 (134, 139).

34 BVerfGE 2, 1 (12 f).

35 Nichelmann, Form und Funktion der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“, S.67.

36 BVerfGE 7, 198 f.

37 BVerfGE 7, 198 (204).

38 BVerfGE 7, 198 (198).

39 Jetjen, (Fn.8), S.33.

40 BVerfGE 7, 198 (205); BVerfGE 39, 1 (41).

41 BVerfGE 7, 198 (205).

42 Reese, Die Verfassung des Grundgesetzes, Rahmen und Werteordnung im Lichte der Gefährdungen durch Macht und Moral, S.27.

43 Rensmann, (Fn.6), S.85.

44 BVerfGE 7, 198 (206).

45 BVerfGE 7, 198 (206).

46 BVerfGE 7, 198 (206).

47 BVerfGE 7, 198 (206).

48 Herdegen, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 79, Rn.59.

49 BVerfGE 102, 370 (389).

50 Jetjen, (Fn.8), S.69.

51 BVerfGE 9, 89 (95); 27, 1 (6); 28, 386 (391); 45, 187 (228).

52 „Die Menschenwürde ist betroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird.“Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1, Rn.28.

53 Enders, Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung, S.442 ff.

54 Di Fabio, Zur Theorie eines grundrechtlichen Wertesystems, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. 2, S.1031 ff. (1047).

55 Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 2, Rn.47.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Grundrechte als Wertordnung
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Veranstaltung
Moralpolitik und Verfassungsrecht
Note
13
Autor
Jahr
2018
Seiten
21
Katalognummer
V448505
ISBN (eBook)
9783668831971
ISBN (Buch)
9783668831988
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Seminararbeit im Seminar "Moralpolitik und Verfassungsrecht". Ausgezeichnet mit 13 Punkten.
Schlagworte
Grundrechte, Wertordnung, Grundrechte als Wertordnung, Verfassungsrecht, Carl Schmitt
Arbeit zitieren
Nadim Johannes Sarfraz (Autor:in), 2018, Grundrechte als Wertordnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/448505

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