Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Vorbemerkungen
1.2 Steuersystematische Einordnung und Bedeutung
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
2. Anwendungsbereich des InvStG
2.1 Einführung und Überblick
2.2 Investmentvermögen nach KAGB
2.3 Investmentfonds nach InvStG
2.4 Investitionsgesellschaften nach InvStG
3. Grundlegende Besteuerung der Fonds und Investoren
3.1 Einführung und Überblick
3.2 Besteuerung auf Investmentfondsebene
3.2.1 Ermittlung und Zuordnung der Erträge
3.2.2 Verfahren zum Werbungskostenabzug
3.2.3 Behandlung von Verlusten
3.2.4 Anwendung der Zinsschranke
3.2.5 Berücksichtigung von Quellensteuern
3.3 Besteuerung der Anleger von Investmentfonds
3.3.1 Grundlagen der Investorenbesteuerung
3.3.2 Besteuerung laufender Erträge
3.3.2.1 Besteuerung transparenter Fonds
3.3.2.2 Besteuerung intransparenter Fonds
3.3.2.3 Besteuerung semitransparenter Fonds
3.3.2.4 Anwendung der Zinsschranke
3.3.2.5 Regelung zur Kapitalertragsteuer
3.3.3 Besteuerung aperiodischer Erträge
3.3.3.1 Erwerb eines Anteils eines steuerrechtlichen Fonds
3.3.3.2 Halten eines steuerrechtlichen Fondsanteils
3.3.3.3 Veräußerungs- und Rückgabephase
3.3.3.3.1 Grundzüge der Aktien- und Immobiliengewinne
3.3.3.3.2 Anteilsrückgabe und Verkauf
3.3.3.3.3 Bedeutung und Ermittlung des Zwischengewinns
3.3.3.3.4 Grundzüge des Ertragsausgleichs
3.4 Besteuerung von Investitionsgesellschaften
4. Fazit
Anlagenverzeichnis
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Internetquellen
Verzeichnis der Gesetze
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen
Verzeichnis der Rechtsprechung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1 Vorbemerkungen
„Dow Jones - 20.000 Punkte sind nicht das Ende der Hausse“1 - diesen Titel er- blickte man jüngst in der WirtschaftsWoche. Die Kapitalmärkte befinden sich in einem Aufschwung. Das kommt mit Blick auf die weniger optimistischen Progno- sen aus 2016 eher unerwartet. Mehr denn je, so scheint es, wird einem aufgezeigt, warum jetzt der richtige Zeitpunkt zum Anlegen ist. Risikoorientierte Anleger spe- kulieren weiterhin auf steigende Aktienkurse, während sich die sicherheitsbewuss- ten Anleger in Mischfonds oder gänzlich vom Kapitalmarkt zurückziehen. Viele An- leger aber investieren vermehrt in ETF2, da diese die Wertentwicklung eines Index nachstellen und das Angebot an ETF weit gefasst und günstig ist. Im Vergleich zum Krisenjahr 2008 ist das Anlagevolumen in ETF um 352 % gestiegen3.
Bei einem ETF handelt es sich um einen Investmentfonds, welcher eine gute Ren- dite bei vergleichsweise hoher Sicherheit verspricht. Solche Fonds kommen in den verschiedensten Varianten daher - Immobilienfonds, Aktienfonds, Rentenfonds, Indexfonds oder auch als Mischfonds. Doch wie steht es hier um die Besteue- rung? Auf den ersten Blick tauchen mehrere Probleme auf. So handelt es sich bei Anlage in einen Fonds nicht um eine Direktanlage. Das Geld wird lediglich dem Fonds anvertraut, welcher daraufhin mit dem gegebenen Kapital investiert. Dabei investiert er in ertragsteuerrechtlich vollkommen unterschiedlich zu würdigende Objekte - z.B. in Immobilien oder in Aktien. Handelt es sich bei der Anlage i n Immobilien weiterhin um Kapitalvermögen? Schließlich hat doch der Fonds in die Immobilien investiert. Auch die Rechtsform lässt Fragen aufkommen. Ein Fonds kann in Form einer Personen- oder auch Kapitalgesellschaft auftreten. Ist man bei der Anlage in einen Fonds als Personengesellschaft stets als Mitun- ternehmer zu verstehen? Wie also sind diese Investmentfonds grundsätzlich zu besteuern?
Bereits der Umstand, dass es ein separates Gesetz4 zur Besteuerung von Invest- ments gibt, zeigt die Komplexität zur Beantwortung der Frage auf. Neben dem InvStG wird die Problemstellung anhand spezieller Literatur wie dem Kommentar von Herrn Dr. Haase und Frau Dorn über die Einführung in das Investmentsteuer- recht5, Verwaltungsanweisungen, Rechtsprechung und auch Aufsätzen aus Fach- zeitschriften bearbeitet.
Ziel dieser Arbeit soll es sein, dem geschulten Steuerrechtler einen Einblick in ein kleines aber durchaus bedeutendes und aktuelles Steuernebengesetz zu geben. Auch wenn das InvStG gerade eine Reform durchlebt, sind die grundlegenden Er- kenntnisse über die Besteuerung solcher Fonds auch in den folgenden Jahren noch von Bedeutung. Die Reform greift erst ab dem 01.01.2018 und die Festset- zungsfrist für Altfälle ist noch offen. Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem InvStG6 in der Fassung vor dem InvStRefG7.
Um in das Thema einzusteigen, ist zuallererst ein Blick auf das Zivilrecht notwen- dig. Ist der Grundstein gelegt, werden die Fragen zur Art und Weise der Besteu- erung geklärt. Es wird aufgezeigt wie der Investmentfonds selbst und anschlie- ßend die Anleger besteuert werden. Dabei wird in dieser Arbeit insbesondere ein Fokus auf die investmentsteuerrechtlichen Regelungen gelegt, während allge- meine Besteuerungsregeln aus anderen Steuergesetzen nur grob umrissen wer- den.
1.2 Steuersystematische Einordnung und Bedeutung
Um überhaupt in die Materie des InvStG8 eindringen zu können, drängt sich die Frage auf, zu welchem Zweck es dieses Gesetz gibt. Darüber hinaus ist es not- wendig zu wissen, wie es sich in das bestehende Steuersystem einordnet und wel- che Bedeutung ihm zugemessen wird.
Das InvStG ist vor allem eine lex specialis zum EStG. Die Vorschriften des EStG gelten im Anwendungsbereich des InvStG nur, soweit nicht explizit davon abgewi- chen wird. Es kann gesagt werden, dass hier eine Art Konkurrenzverhalten zwi- schen beiden Gesetzen entsteht, da letztendlich das InvStG auch auf das EStG Rückschlüsse zulässt. Dennoch ist das InvStG ein abschließendes selbstständi- ges Regelwerk, welches auf Steuerbarkeit und -pflicht, Qualifikation, Ertragsermitt- lung und Besteuerungsverfahren eingeht.9
Ertragsteuerrechtlich handelt es sich bei der Einkunftsart, welche in den Anwen- dungsbereich des InvStG fällt, größtenteils um Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG. Die Zuordnung zu Betriebsvermögen oder zur zertifizierten Al- tersvorsorge sind weitere zulässige Möglichkeiten. Das InvStG sieht aber teilweise Abweichungen vor.
Der Bundestag nahm bei Erlass des aktuell geltenden InvStG ausführlich Stel- lung.10 Bei Verabschiedung der ersten Fassung des InvStG stand die Idee einer Gleichbehandlung von Direktanlegern und der Anleger in Investmentanteile im Vordergrund. Umgesetzt wurde dies durch Einführung des Transparenzprinzips. Ein weiterer gewichtiger Punkt war die Erhaltung bzw. Verbesserung der Wettbe- werbsfähigkeit der deutschen Fondsindustrie. Etwaiges Wagniskapital sollte dem- nach auch für den expandierenden deutschen Mittelstand zur Verfügung stehen. Wäre das InvStG nicht wie geplant in Kraft getreten, hätte dies zu einer empfindli- chen Mehrbelastung der Investmentanleger geführt, da eine Privilegierung be- stimmter Fonds nicht entstanden wäre. Der Standort Deutschland sollte aber wei- terhin attraktiv für den Kapitalverkehr sein. Aus diesen wirtschaftspolitischen Grün- den wurde auf eine Vereinfachung weitgehend verzichtet, da ansonsten eine Si- cherstellung der Besteuerung nicht gewährleistet werden konnte und ein Kontroll- verlust zu befürchten war.
Es wurde folglich ein einheitlicher Rahmen zur Besteuerung von Investmentantei- len, -fonds sowie Investitionsgesellschaften gebildet. Der steuerrechtliche Gestal- tungsspielraum sollte minimiert und vor allem offene Investmentfonds privilegiert werden.
Nach Anpassung des InvStG durch das AIFM-StAnpG11 wurde dieses vorwiegend an das neue KAGB 12 angepasst. Im Gleichgang wurden die Anforderungen an privilegierte offene Fonds erhöht und Fehlerkorrekturen bei Publikumsgesellschaf- ten erleichtert.13
Einhergehend mit dem neuen KAGB kam es zu Problemen in der praktischen Um- setzung.14 Der neuen Begrifflichkeiten und Anforderungen wegen mussten viele Fonds von Grund auf geprüft und ggf. auch neu strukturiert werden. Die aufsichts- rechtlichen Vorschriften des KAGB kollidierten dabei teilweise mit den speziellen und weitreichenderen Anforderungen des § 1 Abs. 1b InvStG.15 Um einen weiter- hin steuerrechtlich privilegierten Fonds zu bilden, musste ein größerer Aufwand betrieben werden. Sollte ein solcher „Fonds“ den Anforderungen nicht genügen handelte es sich nunmehr um eine Investitionsgesellschaft, welche keineswegs privilegiert ist.
Die weiterhin hohe Komplexität des InvStG in der Fassung des AIFM-StAnpG16 wird demnächst eine erneute Reform durchleben. Diese wird das System grundle- gend ändern und die erneut kreativen Gestaltungsmöglichkeiten wie z.B. das Bond-Stripping oder Cum-Ex-/ Cum-Cum-Geschäfte aushebeln. Das jetzige Be- steuerungssystem mit seinen 33 Besteuerungsgrundlagen und den zwölf Verlust- kategorien17 soll vereinfacht werden.
Eine solche Vereinfachung ist meines Erachtens auch notwendig. Die ursprüngli- che Leitidee und die wirtschaftspolitischen Erwägungen wurden mit dem AIFM- Steueranpassungsgesetz teilweise entkräftet. Der erhöhte Aufwand hat aber tat- sächlich nicht zu dem gewünschten Wettbewerbsvorteil geführt, sondern lediglich Deutschland als attraktiven Standort gesichert. Die Besitzquote deutscher Haus- halte an Investmentfonds blieb konstant.18 Dagegen ist sowohl die Anzahl verwal- teter Fonds in Deutschland19 als auch derer Volumen20 relativ stark angestiegen.
Das InvStG ist von hoher Komplexität und verdient eine Vereinfachung. Auch die Koppelung an mehrere Anforderungen zur Privilegierung eines Fonds ist nicht halt- bar, da im Zweifel eine Strafbesteuerung zu Lasten des Anlegers geht. Dieser al- lein ist nicht für ein solches Versäumnis der Fondsgesellschaft zu bestrafen, da er i.d.R. keine Einflussnahme darauf hat. Auch hat sich gezeigt, dass die Finanzver- waltung bereits in einigen Fällen Abweichungen von den Anforderungen für eine gewisse Zeit duldet.21 Sie untergräbt somit selbst teilweise die Legitimität dieses Gesetzes.
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Die Norm, auf welche wohl am häufigsten verwiesen wird, ist das KAGB. Dieses eröffnet vor allem den Anwendungsbereich des InvStG und wurde durch das AIFM-Umsetzungsgesetz22 ins Leben gerufen. Das KAGB reguliert überwiegend den Finanzsektor im Bereich des Investmentvermögens. An einige Regelungen knüpft das InvStG an. So sieht der § 6 InvStG eine „Strafbesteuerung“ vor, sofern der vom KAGB geforderte Jahresbericht nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich be- kanntgemacht wird (i ntransparenter Fonds).
Darüber hinaus werden offene und geschlossene Investmentfonds grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 1 und 2 KAGB erfül- len. Daran ist das InvStG gebunden, wenn nicht ausdrücklich eine Ausnahme ge- nannt wird. Die Unterscheidung der Fonds nach o.g. Maßstab ist essenziell für die Besteuerung.
Speziell wird zwischen „ Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere “ (OGAWs) und „ Alternativen Investmentfonds “ (AIFs) unterschieden. Als Bei- spiel für die OGAWs seien Renten- und Aktienfonds genannt. Typischerweise han- delt es sich bei OGAWs um offenes Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 4 KAGB. Unter den Begriff der AIFs fallen insbesondere geschlossene als auch spezielle, z.B. Immobilien-, Fonds. Beide Gesetze sind derart verwoben, dass sie eine Ein- heit bilden.
Obwohl das InvStG eine Spezialnorm ist, verweist es häufig auf allgemeine Rege- lungen (l eges generales) des EStG und KStG. So finden sich vermehrt die §§ 43 f. EStG, 8b KStG als auch Regelungen zur Einkünftequalifikation und die des Teileinkünfteverfahrens wieder. Aber auch nicht genannte Vorschriften, wie z.B. die Besteuerung nach § 32d EStG, bleiben anwendbar, soweit diese nicht ausgeschlossen sind.
2. Anwendungsbereich des InvStG
2.1 Einführung und Überblick
Zur Eröffnung des Anwendungsbereiches des InvStG sind zwei Prüfungsschritte vorzunehmen. Zum ersten wird die zivilrechtliche Grundlage geprüft. Es muss sich dabei um ein Investitionsvehikel i.S.d. § 1 Abs. 1 oder 2 KAGB handeln. Trifft dies zu, so werden die speziellen Anforderungen des § 1 Abs. 1b bzw. 1f InvStG geprüft.
Sofern es sich um einen OGAW oder AIF handelt, ist der Anwendungsbereich stets eröffnet. Die Prüfung nach § 1 Abs. 1b und 1f InvStG dient der Unterscheidung zwischen privilegierten Investmentfonds und Investitionsgesellschaft. Inves- titionsgesellschaften werden anschließend als Personen- oder Kapitalgesellschaft der Besteuerung unterworfen §§ 18, 19 InvStG.
2.2 Investmentvermögen nach KAGB
Nach § 1 Abs. 1 KAGB handelt es sich bei Investmentvermögen vorwiegend um bereits genannte OGAWs oder AIFs. Zur Abgrenzung dieser „echten“ Investitions- vehikel von Unternehmensbeteiligungen oder Holdings hat die BaFin die weitge- hend auslegungsbedürftige Definition aus Abs. 1 konkretisiert.23 Dabei geht die BaFin auf sieben Tatbestandmerkmale ein:
Organismus;
für gemeinsame Anlage; Einsammeln von Kapital;
von einer Anzahl von Anlegern;
festgelegte Anlagestrategie,
Investition zum Nutzen der Anleger und
kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
Diese Tatbestände sind enumerativ und müssen kumulativ vorliegen. Ansonsten ist der Fonds zivilrechtlich unzulässig.
Für den Begriff eines Organismus bedarf es eines rechtlich oder wirtschaftlich verselbstständigten gepoolten Vermögens. Die Mindestvoraussetzung ist dabei die Ballung von Vermögen. Dabei ist jede Rechtsform, d.h. auch eine GbR, zuläs- sig. In welcher Form Anleger beteiligt sind, ist unerheblich.
Liegt eine Beteiligung an den Chancen und Risiken des Fonds vor, so entspricht dies einer gemeinsamen Anlage. Das eingesammelte externe Kapital der Inves- toren muss Rendite generieren können. Risiken müssen gemeinsam eingegangen werden. Dieser Tatbestand ist ausgeschlossen bei Kapitalrückzahlungsansprü- chen, Darlehen oder auch qualitativen Rangrücktritten, da ein Verlust hier begrenzt oder gar ausgeschlossen wird. Ein Garantiefonds hingegen erfüllt den Tatbe- stand, da es sich um eine Mindestzahlungszusage handelt, welche nicht automa- tisch eine Beteiligung am Verlust ausschließt.24 Die Mindestzahlungszusage kommt lediglich bei Rückgabe der Anteile zum Zuge und nicht bereits bei den lau- fenden positiven wie negativen Erträgen. Ebenfalls ist eine risikominimierende An- lage nicht Ausschlusskriterium, denn hier bestehen weiterhin Risiken. Eine typi- sche Personengesellschaft erfüllt diese Voraussetzungen in vollem Umfang.
Das Kriterium Kapital einzusammeln birgt keine Probleme. Der Fonds muss ge- werblich auftreten und Investoren lediglich anwerben, ergo Kapital beschaffen. Eine Anlagestrategie muss dafür bereits vorliegen. Hier kommt die erste große Abgrenzung zum Tragen, da z.B. Familienunternehmen und Holdings keine Frem- den zur Kapitalbeschaffung gewerbemäßig anwerben.
Die Definition einer Anzahl von Anlegern ist bereits im § 1 Abs. 1 S. 2 KAGB zu finden. So muss in der Satzung oder dem Vertrag der Investmentgesellschaft die Beteiligungsmöglichkeit für weitere Anleger bestehen. Die BaFin sieht weiterhin einen Durchgriff von einer Treuhandgesellschaft auf deren Anleger vor.
Zur Anerkennung des Status als Investmentvermögen wird auch eine festgelegte Anlagestrategie benötigt. Es muss dafür zwingend ein spezielles Dokument vor- liegen. Aus diesem müssen sich konkrete Anlagerichtlinien ergeben, z.B. in welche Vermögensgegenstände investiert wird und welche Risikovorgaben es gibt. Die Anleger müssen ebenso das Recht haben, diese Richtlinien durchzusetzen. Die Investmentgesellschaft muss sich in ihrem Handlungsspielraum selbst einschrän- ken. Dieses Kriterium dient überwiegend dem Anlegerschutz.
Aus gleichem Grund muss die Investition zum Nutzen der Anleger erfolgen. Bei Investitionen darf es nicht dazu kommen, dass die Investmentgesellschaft lediglich eine eigene Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Auch darf die Gesellschaft kein Hedging, d.h. Risikoausgleich, mit den Investitionen der Anleger betreiben.
Der Hauptgeschäftsbereich der Investmentgesellschaft soll sich letztendlich auch im Finanzsektor befinden. Obgleich das Steuerrecht hier nicht zur Anwen- dung kommt, so kann man sich am durch Rechtsprechung25 und Verwaltung26 ge- festigten Begriff der vermögensverwaltenden Gesellschaft27 orientieren. Das Un- ternehmen soll zu einem nur unerheblichen Teil aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Insbesondere nennt die BaFin für diese Zwecke die Errichtung und Entwicklung von Immobilien, Produktion von Handelsware und Dienstleistungen außerhalb des Finanzsektors.
Sind alle sieben Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt liegt I nvestitionsvermö- gen nach § 1 Abs. 1 KAGB vor. Ein Ausnahmetatbestand aus § 2 KAGB darf nicht vorliegen. So sind, obwohl bereits durch die Tatbestände der BaFin unzulässig, Holdinggesellschaften, öffentliche Einrichtungen und Kreditinstitute namentlich ausgeschlossen.
Anschließend gilt es zu klären, ob es sich um OGAWs, AIFs oder Sondervermögen handelt. Grundsätzlich soll das Investmentvermögen ein OGAW sein. Eine beson- dere EU-Richtlinie28 vereinheitlicht und konkretisiert diesen Begriff europaweit und wurde bereits in das KAGB eingearbeitet. Ist diese Richtlinie nicht einschlägig, lie- gen AIFs vor § 1 Abs. 3 KAGB.
OGAWs dürfen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 KAGB nur als offene Investmentvermögen gebildet werden. Liegt bei den AIFs ein Rückgaberecht gegen Auszahlung der Anteile mindestens einmal im Jahr vor, so sind diese als offen zu kategorisieren § 1 Abs. 4 Nr. 2 KAGB. Alle übrigen AIFs sind geschlossen § 1 Abs. 5 KAGB.
Geschlossene Investmentvermögen können weiteren Zugangsbestimmungen un- terliegen, sodass diese Spezial-AIFs als Professionelle- oder Publikumsinvest- mentvermögen geführt werden können. Offene OGAWs und AIFs sind stets Pub- likumsgesellschaften.29
2.3 Investmentfonds nach InvStG
An die zivilrechtliche Prüfung des OGAW bzw. AIF knüpft nun § 1 Abs. 1b sowie 1f InvStG an. Hier werden die Anlagebestimmungen und die Rechtsformerforder- nisse näher spezifiziert. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um einen privilegierten Investmentfonds. Fehlt auch nur ein bedeutender Tatbestand aus dem enumerativen Katalog, so ist der OGAW oder AIF als Investitionsgesell- schaft der regulären Besteuerung zu unterwerfen §§ 18, 19 InvStG.
Der § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 1 InvStG fordert, dass das Vermögen einer staatlichen Finanzaufsicht unterstellt ist. Diese Aufsicht hat mehrere Funktionen. Sie dient vornehmlich dem Anlegerschutz, überprüft aber auch die Bonität des Fonds und fachliche Eignung der Geschäftsführer.30
Weitere Bedingung ist das einmalig jährliche Rückgaberecht der Anteile gegen Auszahlung bzw. Kündigung der Anteile laut Nr. 2. Wie es sich bereits aus dem § 1 Abs. 4 i.V.m. 2 KAGB ableitet, sind hier offene Investmentvermögen angespro- chen. OGAWs und zum Börsenhandel zugelassene Fonds erfüllen stets diese Vo- raussetzung. Dieses Recht muss für die Mehrheit der Anteile vorliegen.31 Das BMF hat fortführend zur Auslegung dieser Anlagebedingung Stellung32 genommen. Die Finanzverwaltung beanstandet das Fehlen der Voraussetzung nicht, sofern dieses auf einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. § 98 Abs. 2 KAGB zurückzuführen ist und die Aussetzung einen Zeitraum von 36 Monaten nicht übersteigt. Sollte sich der Fonds in der Liquidation befinden, wird der Zeitraum auf 60 Monate ausge- dehnt. Das Rückgaberecht unterliegt keiner absoluten Wertgrenze. Bisher wird eine Meinung vertreten, in welcher der Auszahlungsbetrag mindestens 85 % betragen muss.33
Ähnlich der Auslegungsregeln der BaFin muss der Fonds auf reine Vermögens- verwaltung ausgelegt sein. Die verwalteten Vermögensgegenstände dürfen nicht aktiv bewirtschaftet werden. Das operative Geschäft muss auf Verwaltung des Fonds beschränkt sein. Nach § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 3 S. 2 InvStG gilt dies explizit nicht für Immobilienfonds. Im bereits genannten BMF-Schreiben34 wird dies noch- mals bestätigt.
Damit der Fonds privilegiert wird, muss er sein Kapital nach dem Grundsatz der Risikomischung anlegen. Der § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 4 InvStG sieht vor, dass das Vermögen in mehr als drei Gegenstände mit unterschiedlichen Risiken investiert wird. Zu diesem Grundsatz hat die Finanzverwaltung mit zwei Schreiben35 Stellung genommen. Dabei unterstellt die Verwaltung bei OGAWs grundsätzlich die Ein- haltung dieses Grundsatzes. Weiterhin wird es nicht beanstandet, wenn in der An- fangs- oder Endphase (6 Monate) des Fonds dieser Grundsatz nicht gewahrt wird. Bei Immobilien fonds gilt anstelle dessen eine vierjährige Frist. Eine Anlage des Vermögens zu mindestens 50 % in Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Risikofaktoren wird ebenso geduldet. Sollte ein Strategiewechsel zur kurzfristigen Nichteinhaltung führen, ist dies unerheblich, wenn der Grundsatz anschließend sofort wieder befolgt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn mehrere Vermö- gensgegenstände verschmelzen oder selbst die Strategie wechseln. Wie eine sol- che Risikodiversifikation aussehen soll, ist nicht näher definiert. So wird in der Li- teratur36 auf die allgemeine Risikostreuung nach Nationalität, Bonität, Emittenten, Marktschwankungen, Branchen, Regionen sowie politischem Umfeld etc. zurück- gegriffen. Diese Streuung kann auch mittelbar, durch Investition in einen anderen risikodiversifizierten Fonds, erreicht werden. Eine Streuung dieser Art liegt nicht vor, sofern zwar in vier Vermögensgegenstände investiert wird, aber das Risiko nicht breit genug gestreut ist. Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn vom Vermö- gen des Fonds 80 % in A-Aktien, je 5 % in F-Edelmetalle und K-Aktien und 10 % in Z-Derivate investiert werden.37
Das Beispiel zeigt bereits einige der zulässigen Vermögensgegenstände auf, in welche der Fonds investieren darf § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 5 InvStG. Da nicht jeder Vermögensgegenstand vollkommen transparent ist gibt es eine sog. „Schmutz- grenze“38 i.H.v. 10 %. In die Grenze zählen sämtliche nicht in Nummer 5 aufgelis- teten Vermögensgegenstände, vor allem Beteiligungen an gewerblich tätigen Per- sonengesellschaften. Die Schmutzgrenze soll einen sofortigen Wegfall dieser Vo- raussetzung bei einer bereits kleinen Änderung im Portfolio verhindern. Auch hierzu hat sich die Finanzverwaltung bereits eine Meinung gebildet.39 So sind Be- teiligungen an rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften oder auch Kapitalgesellschaften zulässig. Gleiches gilt für Investmentfonds und Investitions- gesellschaften nach InvStG, sofern ein Durchgriff auf deren Investitionsgegen- stände transparent ist. Sogenannte REITs40 zählen zu den Wertpapieren, wenn diese an der Börse gehandelt werden. Sie werden auch von der Finanzverwaltung als zulässiges Anlageprodukt angesehen.41 Gleichwohl gibt es nachvollziehbare Begründungen in der Literatur, warum REITs keine Investmentvermögen nach KAGB sein sollen. So ergeben sich einige Widersprüche zwischen dem Wesen einer REIT-AG und den aufsichtsrechtlichen Vorschriften.42 Das wohl größte Prob- lem stellt wohl die operative Tätigkeit eines REIT dar. Auch wenn lediglich Immo- bilien im Mittelpunkt der Tätigkeit stehen, so ist auf Grund der umfassenden immo- biliennahen Dienstleistungen eine reine Vermögensverwaltung von untergeordne- ter Natur.
Da ausschließlich offene Fonds privilegiert werden sollen, wurde eine Höchst- grenze für Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften bei 20 %, ausgehend vom Fondsvermögen, in § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 6 InvStG festgelegt. Da ein Börsenhandel mit diesen Beteiligungen nicht möglich ist, kann dies nicht dem Begriff eines offenen Fonds entsprechen. Die Grenze entfällt, sofern es sich um Immobilien-Kapitalgesellschaften handelt.
Ähnlich dürfen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 10 % deren Stammkapi- tal nicht überschreiten § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 7 InvStG. Dadurch soll die vermögens- verwaltende Tätigkeit des Fonds gewährleistet werden. Ansonsten wäre der Fonds unternehmerisch tätig, indem er Einflussnahme auf die betreffende Kapitalgesell- schaft ausüben könnte.43 Auch hier greift wieder die Ausnahme für Immobilien- gesellschaften. In der Praxis kritisch diskutiert wurde die Frage, ob dem Gesetzes- wortlaut zu folgen sei und demnach sämtliche Kapitalgesellschaften davon erfasst wären. Sowohl die Finanzverwaltung44 als auch die Gesetzesbegründungen wer- fen aber meines Erachtens keine Zweifel auf. Eine Einflussnahme sollte unterbun- den werden, um einem vermögensverwaltenden Status gerecht zu werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft börsennotiert ist oder nicht.
Ähnlich eindeutig hat der Bundestag zur begrenzten K reditaufnahme § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 8 InvStG Stellung bezogen.45 Aufgabe des Fonds ist es, das Eigen ka- pital der Anleger zu verwalten. Der Fonds hat an sich keine Gewinnerzielungsab- sicht und ist demzufolge auch nur auf das Kapital der Investoren angewiesen. Nur in Notständen wäre ein Kredit gerechtfertigt, denn der Fonds hat Risiken zu streuen und zum Nutzen der Investoren das Kapital anzulegen. Die Kreditauf- nahme hat kurzfristig, d.h. maximal für ein Jahr zu erfolgen. Der Wert darf 30 % des Kapitals nicht übersteigen. Für Investitionen in Immobilien sind davon abwei- chende Werte zu beachten.
Als Nachweis zur Erfüllung aller bisher genannten Anlagebedingungen muss ge- mäß § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 9 InvStG ein Dokument vorhanden sein. Aus diesem ergeben sich sämtliche Anlagebedingungen einschließlich der des InvStG. Es ist zulässig, dass dieses Dokument zugleich Satzung oder Vertrag des Fonds ist § 1 Abs. 2 S. 6 InvStG. OGAWs entsprechen grundsätzlich den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 1 bis 8 InvStG, sodass diese Nachweispflicht vornehmlich auf AIFs abzielt.46 Der Gesetzeswortlaut stellt eindeutig darauf ab, dass es eines Nachweises bedarf, selbst wenn sich der Fonds offensichtlich den genannten Be- dingungen nach verhält.
Um schlussendlich als Investmentfonds eingeordnet zu werden, muss dieser einer bestimmten Rechtsform nach § 1 Abs. 1f InvStG entsprechen. Ohne näher da- rauf einzugehen handelt es sich dabei um fremdverwaltetes Sondervermögen i.S.d. § 1 Abs. 10 KAGB, Investmentaktiengesellschaften mit variablem Kapital und offene Investmentkommanditgesellschaften zur Abdeckung betrieblicher Alters- vorsorgelasten.47
Werden Anlagebestimmungen geändert oder wird wissentlich gegen diese versto- ßen, so führt dies zum Verlust bzw. zur Nichtanerkennung des Status als Invest- mentfonds. OGAWs und AIFs werden folgend für investmentsteuerliche Zwecke als Investitionsgesellschaften kategorisiert und nach Abschnitt 4 des InvStG der Besteuerung unterworfen § 1 Abs. 1c InvStG. Die Nichterfüllung der Anlagebe- stimmung wird gesondert festgestellt § 180 AO, §§ 1 Abs. 1d S. 1 sowie 13 Abs. 5 InvStG. Ist der Bescheid unanfechtbar geworden, so ist der Fonds ab dem nächsten Geschäftsjahr eine Investitionsgesellschaft § 1 Abs. 1d S. 3 InvStG. Dies gilt für mindestens 3 Jahre.
2.4 Investitionsgesellschaften nach InvStG
Der Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn ein Investmentvermögen, d.h. ein OGAW oder ein AIF nach § 1 KAGB, vorliegt. Zugleich darf das Vehikel kein In- vestment fonds nach § 1 Abs. 1b und 1f InvStG sein. Dies ist bei geschlossenen Fonds, d.h. für einen großen Teil der AIFs, der Fall. Dies gilt ebenso, wenn eine Investmentkapitalgesellschaft mit fixem Kapital vorliegt bzw. eine Investmentkom- manditgesellschaft nicht nur der Abdeckung betrieblicher Altersvorsorgelasten dient.
Die Investitionsgesellschaften unterliegen nicht dem Transparenzprinzip des InvStG. Sie werden allgemein nach §§ 18, 19 InvStG besteuert.
3. Grundlegende Besteuerung der Fonds und Investoren
3.1 Einführung und Überblick
Ist der Anwendungsbereich eröffnet, so richtet sich die Besteuerung der Invest- mentfonds nach den Abschnitten eins bis drei sowie fünf des InvStG. Der Abschnitt vier regelt die Besteuerung von Investitionsgesellschaften. Zuerst soll die Besteu- erung der Investmentfonds beleuchtet werden. Daran schließt sich die Abhandlung über die Besteuerung der Anleger an, da diese stark mit der Einordnung und Be- steuerung des Fonds zusammenhängt. Wie die Besteuerung der Investitionsge- sellschaften und deren Anleger abläuft wird abschließend kurz erläutert.
Die Besteuerung der Fonds folgt dem sogenannten eingeschränkten Transpa- renzprinzip.48 Dabei wird fingiert, dass es sich um eine Direktanlage handelt. Ob- wohl es sich aber tatsächlich um eine mittelbare Anlage handelt, durchbricht der Transparenzgrundsatz diesen Umstand. Eine mittelbare Anlage wäre bei einem Geldzufluss bereits auf Fondsebene steuerpflichtig. Würde der Fonds den Gewinn nun an die Beteiligten ausschütten, wäre dieser nochmals auf Anlegerebene zu besteuern und es käme zu einer Doppelbesteuerung. Wird die Gesetzesbegrün- dung49 herangezogen, so besagt diese, dass eine Gleichstellung zwischen Anle- gern in Investmentfonds und Direktanlegern erreicht werden sollte. Das Ziel wird durch die Fiktion einer Direktanlage erreicht. Eine Doppelbesteuerung entfällt, da lediglich auf Anlegerebene besteuert wird.
Damit der Fonds seine erhaltenen Gewinne auch vollständig weiterreichen kann, ist dieser von der Gewerbe - und auch der Körperschaftsteuerpflicht befreit. So wird verhindert, dass anfallende Gewinne geschmälert und folglich nur teilweise ausgeschüttet werden könnten. Werden Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert, so steht dies einer Ausschüttung gleich § 1 Abs. 3 S. 3 InvStG, obwohl kein Zufluss nach § 11 EStG50 i.V.m. § 3 Abs. 2 InvStG vorliegt.
Diese Begünstigungen, das sogenannte Fonds-Privileg, sind an strenge Nach- weis- und Transparenzpflichten gekoppelt § 5 InvStG. Auswirkungen ergeben sich vor allem auf Anlegerebene. Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung dieser Kriterien führt zu einer differenzierten Betrachtung des Fonds. Sind alle Grund pflichten erfüllt, so spricht man von transparenten Fonds. Ist dagegen auch nur eine Grundpflicht verletzt, dann handelt es sich um einen intransparenten Fonds. Werden steuer- lich bedeutsame, aber optionale Pflichten verletzt, wird der Fonds als semi-trans- parent eingestuft. Begünstigt ist nur der transparente Fonds. Gewisse Begünsti- gungen, wie z.B. die Anwendung des § 8b KStG51, entfallen bei semi-transparen- ten Fonds. Ein intransparenter Fonds wird nach § 6 InvStG strafbesteuert. Bis zum Jahr 2014 wurde die Handhabung der Strafbesteuerung stringent von der Finanz- verwaltung durchgeführt. So gab es keine Möglichkeit Nachweise nachzureichen bzw. weitere Pflichten nachträglich zu erfüllen. Der EuGH hat mit Urteil vom 09. Oktober 201452 (van Caster und van Caster) entschieden, dass diese Vorgehens- weise nicht mit freiem Kapitalverkehr in Einklang stehe. So können nun bis zur Neuregelung Nachweise und Pflichten nachgeholt werden, um eine Strafbesteue- rung abzuwehren. Das BMF folgt dieser Auffassung.53
Die Ausschüttungen des Investmentfonds können auf Anlegerebene unterschiedlich besteuert werden. Während Privatanleger den Ertrag grundsätzlich der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen haben (§ 7 InvStG), so können Steuersubjekte, welche die Investmentfondsanteile im Betriebsvermögen halten, die Erträge dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) unterwerfen. Auch eine Steuerbefreiung des Ertrags (§ 8b KStG) sowie die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug (§ 44a Abs. 8 EStG) kommt in Betracht.
Um die Besteuerung sicherzustellen, ist der Investmentfonds verpflichtet, eine Er- klärung zur gesonderten Feststellung beim zuständigen Finanzamt abzugeben § 13 InvStG. Der daraus resultierende Grundlagenbescheid bildet die Besteue- rungsgrundlagen der Anleger ab.
Bevor es zu einer solchen Erklärungsabgabe kommt, muss der Fonds eine steu- errechtlich besondere Gewinnermittlung vornehmen. Diese Gewinn ermittlung ist angelehnt an die Einnahmen-Überschuss-Rechnung des § 4 Abs. 3 EStG. Der größte Unterschied liegt bei den Werbungskosten (§ 3 Abs. 3 InvStG). Um eine exaktere Berechnung der jeweiligen Gewinne zu ermöglichen, erfolgt der Werbungskostenabzug in mehreren Stufen. Dabei werden die Werbungskosten bestimmten Erträgen direkt, anderen hingegen nur mittelbar zugeordnet. Weitere Besonderheiten bei der Besteuerung der Investmentfonds ergeben sich beim Ver- lustabzug, welcher nur beschränkt, d.h. lediglich horizontal, zugelassen ist.
[...]
1 Riedl, A. (2017), http://www.wiwo.de/finanzen/boerse/dow-jones-20-000-punkte-...; Ab- ruf: 26.01.2017.
2 Exchange traded funds (börsengehandelte Indexfonds).
3 Kremer, D. (2017), http://www.faz.net/aktuell/finanzen/fonds-mehr/wohin-mit-...; Abruf: 24.01.2017.
4 Gemeint ist das Investmentsteuergesetz.
5 Dr. Haase, F./ Dr. Dorn, K., Investmentsteuerrecht - Einführung, Springer Fachmedien Wiesbaden, Hamburg, 2. Auflage, Stand März 2015.
6 Vom 15.12.2003, BGBl. I 2003, S. 2676, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25.07.2014, BGBl. I 2014, S. 1266.
7 InvStRefG vom 19.07.2016, BGBl. I 2016, S. 1730.
8 Vom 15.12.2003, BGBl. I 2003, S. 2676, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25.07.2014, BGBl. I 2014, S. 1266.
9 Vgl. BFH, Urteil vom 27.03.2001 - I R 120/98 - juris.
10 Vgl. hier und im Folgenden BT-Drs.15/1553, S. 10 ff..
11 Vom 18.12.2013, BGBl. I 2013, S. 4318.
12 Vom 04.07 2013, BGBl. I 2013, S. 1981.
13 Vgl. Dr. Kleutgens, I./ Geißler, C. (2014), https://www.mayerbrown.com/files...; Abruf: 13.07.2016, S. 3 f..
14 Vgl. EY (2014), http://www.ey.com/Publication...; Abruf: 13.07.2016, S. 31.
15 Vgl. Dißmann, F. (2015), http://www.roedl.de/de-de/de/medien...; Abruf: 14.07.2016, S. 9 ff..
16 Vom 18.12.2013, BGBl. I 2013, S. 4318.
17 Vgl. Dr. Mann, A./ Dr. Klein, M. (2015), http://www.steuerrecht.uni-koeln.de/sites...; Ab- ruf: 14.07.2016, S. 9.
18 Siehe Abbildung 1.
19 Siehe Abbildung 2.
20 Siehe Abbildung 3.
21 Z.B. BMF-Schreiben vom 23.10.2014, Punkt 2.
22 Vom 04.07.2013, BGBl. I 2013, S. 1981.
23 Vgl. hier und im Folgenden Auslegungsschreiben vom 14.06.2013.
24 Vgl. Auslegungsschreiben der BaFin vom 14.06.2013, Kapitel I.2., vorletzter Absatz.
25 Z.B. BFH, Urteil vom 02.09.2008, X R 14/07, NV (Zur Abgrenzung Gewerbe - Vermö- gensverwaltung).
26 Z.B. R. 15.7 Abs. 1 S. 2 EStR 2012.
27 § 14 S. 3 AO - „Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen ge- nutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.“.
28 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments.
29 Vgl. Dr. Haase, F./ Dr. Dorn, K., Investmentsteuerrecht - Einführung, Springer Fach- medien Wiesbaden, Hamburg, 2. Auflage, Stand März 2015, S. 49.
30 Vgl. Dr. Bödecker, C./ Hartmann, H. in: Dr. Bödecker, C./ Ernst, C./ Hartmann, H., Beck’scher Online-Kommentar InvStG, Verlag C. H. BECK München, 5. Edition, Stand Februar 2016, Rn. 79 - 82 zu § 1 InvStG.
31 Vgl. Dr. Haase, F./ Dr. Dorn, K. (2015), S. 67.
32 BMF-Schreiben vom 04.06.2014, Punkt 2.1.
33 Vgl. Dr. Haase, F./ Dr. Dorn, K. (2015), S. 68, m.w.N..
34 BMF-Schreiben vom 04.06.2014, Punkt 2.2.
35 Vgl. BMF-Schreiben vom 04.06.2014, Punkt 2.3 sowie vom 23.10 2014, Punkt 2..
36 Vgl. Dr. Haase, F./ Dr. Dorn, K. (2015), S. 71 f..
37 So auch Dr. Haase, F./ Dr. Dorn, K. (2015), S. 72 Beispiel, m.w.N..
38 Vgl. Dr. Bödecker, C./ Hartmann, H. in: Dr. Bödecker, C./ Ernst, C./ Hartmann, H. (2016), Rn. 130 zu § 1 InvStG.
39 Vgl. BMF-Schreiben vom 04.06.2014, Punkt 2.4.
40 Mehr dazu: Lindauer, J., Immobilien und Steuern - Kompakte Darstellung für die Praxis, Springer Fachmedien Wiesbaden, Darmstadt, 2. Auflage, S. 241 ff..
41 Vgl. Auslegungsschreiben vom 23.10 2014, Punkt 3..
42 Vgl. hier und im Folgenden Dr. Conradi. J./ Dr. Jander-McAlister, H. (2014), Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht, S. 733 – 743.
43 Vgl. BT-Drs.18/68, S. 42.
44 Vgl. Auslegungsschreiben vom 04.06.2014, Punkt 2.6.
45 Vgl. BT-Drs.18/68, S. 42.
46 Vgl. BT-Drs.18/68, S. 42, 43.
47 Mehr dazu: Dr. Geurts, M./ Schubert, L., KAGB kompakt, Bank-Verlag GmbH Köln, S. 90 ff..
48 Vgl. hier und im Folgenden Ronig, R. (2016), http://datenbank.nwb.de/Dokument/..., Ab- ruf: 08.08.2016.
49 Vgl. BT-Drs.15/1553, S. 120.
50 Vom 08.10.2009, BGBl. I 2009, S. 3366.
51 Vom 15.10.2002, BGBl. I 2002, S. 4144.
52 Vgl. EuGH, Urteil vom 09.10.2014, C-326/12, Van Caster und van Caster, E- CLI:EU:C:2014: 2269 (curia).
53 Vgl. BMF-Schreiben vom 23.05.2016.