Erbschaftsteuer: Die Anwendung des ErbStG


Term Paper, 2005

19 Pages, Grade: teilgenommen


Excerpt


Gliederung

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Steuerpflicht
A. Steuerpflichtige Vorgänge
B. Persönliche Steuerpflicht
C. Entstehung und Erlöschung der Steuer

III. Wertermittlung
A. Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 ErbStG)
B. Bewertungsstichtag
C. Bewertung
D. Steuerbefreiungen

IV. Berechnung der Steuer
A. Berücksichtigung früherer Erwerbe
B. Steuerklassen
C. Freibeträge
D. Steuersätze

V. Steuerfestsetzung und Erhebung
A. Steuerschuldner
B. Anrechnung ausländischer ErbSt
C. Kleinbetragsgrenze
D. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
E. Stundung
F. Anzeige des Erwerbs

VI. Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die Anwendung des ErbStG zu beschreiben. Dazu gehört auch die Anwendung des ErbStG, der ErbStDV sowie der ErbSt-Richtlinien und ErbSt-Hinweise. Zunächst wird geklärt, wer und was steuerpflichtig ist. Nach der Frage der steuerpflichtigen Vorgänge wird auf die Bewertung eingegangen. Die Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze und die Tarifbegrenzung werden erläutert. Abschließend wird die Steuerfestsetzung und -erhebung erklärt. Die Kapitel- und Abschnittüberschriften decken sich in der Regel mit den Überschriften des ErbStG in der nichtamtlichen Fassung, erschienen in „Wichtige Steuergesetze mit Durchführungsverordnungen“, 53. Auflage, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne/Berlin 2005. Um den Umfang dieser Arbeit nicht zu sprengen wird in vielen Teilen nur der Grundsatz dargestellt, Details bleiben außer Betracht.

Außer den steuerlichen Regelungen existiert auch das 5. Buch des BGB zum Thema Erbrecht. Hier werden z.B. die Begriffe ‚Erbfall’, ‚Erbschaft’ oder ‚Erben’ definiert.[1] Auf die gesetzliche Erbfolge, die gesetzlichen Erbanteile usw. wird hier nicht eingegangen, da das bereits Bestandteil des Gastvortrags von Frau Asmus-Reimer (StB) war.

Verkürzt wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaftsteuer genannt, obwohl auch Schenkungen unter die Vorschriften des ErbStG fallen. Der Grund hierfür ist, dass ansonsten steuerpflichtige Vorgänge durch Schenkungen vermieden würden.[2]

Die ErbSt ist eine direkte Steuer, d. h. Steuerschuldner und Steuerträger sind ein und dieselbe Person. Weiterhin handelt es sich um eine Landessteuer, das gesamte Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen steht den Bundesländern zu.[3] Sie ist sowohl Besitz- (als Steuer vom Vermögen[4]) als auch Verkehrsteuer (da rechtliche oder wirtschaftliche Akte oder Vorgänge besteuert werden[5]).[6]

Die Zuständigkeit der Finanzämter richtet sich allgemein nach den §§ 16 bis 29 AO. Gemäß § 35 ErbStG ergibt sich für die ErbSt die Zuständigkeit aus § 19 (1) und § 20 AO, wenn „der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein Inländer war“ (§ 35 (1) S. 1 AO). Gemäß § 387 (2) S. 1 und 2 AO hat die Landesregierung Schleswig-Holsteins verordnet, dass im Bundesland Schleswig-Holstein das Finanzamt Kiel-Süd für sämtliche Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle zuständig ist.[7]

II. Steuerpflicht

Das ErbStG ist nicht nur für Erbfälle relevant, sondern es ist auch im Falle von Schenkungen sowie Zweckzuwendungen von Bedeutung.[8] Die Regelungen des ErbStG, die insbesondere nicht auf Schenkungen anzuwenden sind, sind in R 1 S. 3 Nr. 1-7 ErbStR genannt.

A. Steuerpflichtige Vorgänge

Unter die Vorschriften des ErbStG fallen der Erwerb von Todes wegen, die Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen sowie in besonderen Fällen das Vermögen[9] einer Stiftung oder eines Vereins.[10] Dieses Vermögen wird hier nicht weiter betrachtet.

Der Erwerb von Todes wegen ist in § 3 ErbStG näher bestimmt. Infolge des Todes einer natürlichen Person geht Vermögen auf eine andere Person über.[11] Was Schenkungen unter Lebenden sind definiert § 7 ErbStG.

B. Persönliche Steuerpflicht

Die Vorschrift des § 2 ErbStG bestimmt nicht die Person des Steuerpflichtigen, es soll auch nicht zwischen einer persönlichen und einer sachlichen Steuerpflicht unterschieden werden, sondern es geht darum, inwieweit steuerpflichtige Vorfälle nach § 1 ErbStG mit Auslandsberührung der deutschen ErbSt unterliegen und wer potentiell steuerpflichtig ist.[12]

Obwohl das ErbStG nicht wie z.B. das EStG zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterscheidet, so ist diese Unterscheidung trotzdem auch bei der ErbSt gebräuchlich.[13] Die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt sich aus § 3 (1) Nr. 1-2 ErbStG, wenn der Erblasser, Schenker oder Erwerber ein Inländer ist für den gesamten (inländischen und ausländischen) Vermögensanfall, die beschränkte aus § 3 (1) Nr. 3 ErbStG nur für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG besteht. Die unbeschränkte Steuerpflicht kann durch bestehende DBA eingeschränkt werden, die beschränkte Steuerpflicht kann durch § 4 AStG erweitert werden (sog. erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht).[14] Eine unbeschränkte Steuerpflicht ergibt sich auch für Ausländer, wenn der Aufenthalt im Inland länger als 6 Monate dauert und der Aufenthalt nicht nur zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken diente und nicht länger als ein Jahr dauerte.[15] Inländer im Sinne des ErbStG zu sein bedeutet also nicht zwangsläufig deutscher Staatsangehörigkeit zu sein.

Hierzu ein Beispiel:

Der Erblasser X hatte seinen Wohnsitz in der Türkei. Sein Vermögen ist teils Inlands- und teils Auslandsvermögen. Der Alleinerbe Y ist brasilianischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland. Y ist unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig gemäß § 3 (1) Nr. 1a ErbStG, da er seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat. Der gesamte Vermögensanfall ist steuerpflichtig.[16]

C. Entstehung und Erlöschung der Steuer

Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist u. a. für die Entscheidung über die Entstehung der persönlichen Steuerpflicht gemäß § 2 ErbStG, für die Bewertung gemäß §§ 11 und 12 ErbStG usw. von Bedeutung. Ganz allgemein entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[17] Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers (§ 9 (1) Nr. 1 ErbStG, Ausnahmen von diesem Grundsatz in Nr. 1a bis Nr. 1j). Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 (1) Nr. 2 ErbStG), bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten (§ 9 (1) Nr. 3 ErbStG). Für die Fälle des § 1 (1) Nr. 4 ErbStG gilt § 9 (1) Nr. 4 ErbStG.

Einzige Vorschrift des ErbStG über das Erlöschen der ErbSt ist § 29 ErbStG. Die Überschrift „Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen“ macht aber bereits deutlich, das hier nur Ausnahmen geregelt sind. Die allgemeinen Regeln zum Erlöschen der ErbSt sind in § 47 AO zu finden. Dieser Paragraph besagt, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a und 225 AO), Aufrechnung (§ 226 AO), Erlass (§§ 163 und 227 AO) und Verjährung (§§ 169 bis 171 und §§ 228 bis 232 AO) erlöschen.

III. Wertermittlung

In diesem Abschnitt geht es um folgende Fragen:

- Was ist zu bewerten (§ 10 ErbStG)?
- Auf welchen Zeitpunkt ist zu bewerten (§ 11 ErbStG)?
- Wie ist zu bewerten (§ 12 ErbStG)?[18]

A. Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 ErbStG)

Die nicht steuerfreie Bereicherung des Erwerbers gilt grundsätzlich als steuerpflichtiger Erwerb.[19] Bei Erwerben von Todes wegen gilt als Bereicherung die Differenz zwischen dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Gesamtvermögensanfall, soweit er der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt, und den nach § 10 (3) bis (9) ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert.[20] Nachlassverbindlichkeiten sind u.a. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen gemäß § 10 (5) Nr. 2 ErbStG und die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs stehen, für diese Kosten wird ein Betrag von 10.300,- € ohne Nachweis abgezogen.[21] Wird der Pauschbetrag in Abzug gebracht, können daneben keine einzelnen Kosten mehr geltend gemacht werden. Liegen die Nachlassverbindlichkeiten über dem Pauschbetrag, so müssen sie einzeln nachgewiesen werden.[22] Der steuerpflichtige Erwerb wird aus Vereinfachungsgründen auf volle 100 € abgerundet.[23] Hat der Erblasser die Entrichtung der vom Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, so gilt als Erwerb die Summe aus dem Erwerb nach § 10 (1) ErbStG und der daraus errechneten Steuer gemäß § 10 (2) ErbStG.

[...]


[1] § 1922 (1) BGB.

[2] Vgl. Rose, Gerd: Die Substanzsteuern, Wiesbaden 1991, S. 151.

[3] Art. 106 (2) Nr. 2 GG.

[4] Rauser, Heinrich u. Klaus-Dieter: Steuerlehre, Darmstadt 2002, S. 15.

[5] Rauser, Heinrich u. Klaus-Dieter, a. a. O., S. 15.

[6] Schulz, Burghard: Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer, Achim 1997, S. 21.

[7] Anlage 2 zu § 2 FÄZustVO des Landes Schleswig-Holstein.

[8] §1 (2) ErbStG.

[9] Unter die Vorschriften des ErbStG fällt das Vermögen einer Stiftung, wenn sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist sowie das Vermögen eines Vereins, wenn der Vereinszweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist in Zeitabständen von je 30 Jahren (§ 1 (1) Nr. 4 ErbStG iVm R 2 ErbStR).

[10] § 1 (1) Nr. 1-4 ErbStG.

[11] Schulz, Burghard, a. a. O., S. 99.

[12] Meincke, Jens Peter: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, München 1997, S. 40.

[13] Schulz, Burghard, a. a. O., S. 107.

[14] Schulz, Burghard, a. a. O., S. 107.

[15] § 9 AO, Petzoldt, Rolf: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, Berlin 1986, S. 93.

[16] Vgl. Schulz, Burghard, a. a. O., S. 107-108.

[17] § 38 AO.

[18] Schulz, Burghard, a. a. O., S. 272.

[19] § 10 (1) S. 1 ErbStG.

[20] § 10 (1) S. 2 ErbStG.

[21] § 10 (5) Nr. 2 u. 3 ErbStG.

[22] R 30 (1) ErbStR.

[23] § 10 (1) S. 5 ErbStG.

Excerpt out of 19 pages

Details

Title
Erbschaftsteuer: Die Anwendung des ErbStG
College
University of Applied Sciences Flensburg
Grade
teilgenommen
Author
Year
2005
Pages
19
Catalog Number
V45908
ISBN (eBook)
9783638432290
ISBN (Book)
9783656521143
File size
511 KB
Language
German
Keywords
Erbschaftsteuer
Quote paper
Steffen Hansch (Author), 2005, Erbschaftsteuer: Die Anwendung des ErbStG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45908

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