Ist der polnische Verbraucherschutz ein Produkt Europas? Untersuchung zur Europäisierungsthese


Hausarbeit (Hauptseminar), 2005

36 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

I. Zu Ziel, Struktur und Methodik dieser Arbeit
I.1. Zum Ziel dieser Arbeit
I.2. Zu Aufbau und Struktur
I.3. Zu Methodik und Herangehensweise

II. Die Europäisierungsthese und Indizien für ihr Zutreffen in der Verbraucherschutzpolitik Polens
II.1. Die Sehnsucht nach dem Westen als Einfallstor für die Europäische Union
II.2. Die Bedeutung von Verbraucherschutzpolitik – Eine Leitbilddiskussion
II.3. Die besondere Notwendigkeit europäischer Hilfe beim Aufbau einer Verbraucherschutzpolitik
II.4. Die Strategie der EU für den Aufbau des polnischen Verbraucherschutzes

III. Eine Überprüfung der Europäisierungsthese am Beispiel des E-Commerce
III.1. E-Commerce und seine besondere Bedeutung in der Verbraucherschutzpolitik
III.2. Europäische und Polnische Regelungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses
III.3. Europäische und Polnische Regelungen für den Abschluss eines Vertrages
III.4. Europäische und Polnische Regelungen für die nachvertragliche Phase
III.5. Europäische und Polnische Regelungen zum Datenschutz

IV. Der Einfluss der EU auf die Akteure in der polnischen Verbraucherschutzpolitik
IV.1. Die Organisationen der Exekutive
IV.1.1. Das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz
IV.1.2. Das Europäische Verbraucherzentrum
IV.1.3. Die Aufsichtsbehörde für den Handel
IV.1.4. Der Ombudsmann
IV.2. Die Organisationen der Judikative
IV.2.1. Der Gerichtshof für Wettbewerb und Verbraucherschutz
IV.2.2. Die lokalen Verbraucheranwälte
IV.2.3. Die Schiedsgerichte
IV.3. Die nichtstaatlichen Verbraucherorganisationen
IV.3.1. Die Polnische Verbraucherföderation
IV.3.2. Der Polnische Verbraucherverband

V. Ist Verbraucherschutz in Polen nur ein Produkt Europas? - Fazit und Ausblick
V.1. Der polnische E-Commerce - Ein Produkt Europas?
V.2. Der Einfluss der EU auf die Akteure in der polnischen Verbraucherschutzpolitik
V.3. Verbraucherschutzpolitik in Polen – Ein Ausblick

VI. Literaturverzeichnis
VI.1. Bücher
VI.2. Zeitschriften
VI.3. Homepages

I. Zu Ziel, Struktur und Methodik dieser Arbeit

I.1. Zum Ziel dieser Arbeit

In der Literatur wird häufig die These vertreten, dass sich in einigen Feldern der EU-Mitgliedstaaten eine Angleichung von Politikergebnissen, Themenstrukturen und Akteurskonstellationen vollzieht. Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, diese These für das Politikfeld Verbraucherschutz in Polen zu untersuchen. Polen bietet sich hierfür aus mehreren Gründen an: Es ist erst seit kurzem, seit dem 01.05.2004 Mitglied der EU und bisher kaum untersucht. Aufgrund seiner sozialistischen Vergangenheit bringt es kaum Grundlagen für den Verbraucherschutz mit, ein großer europäischer Einfluss ist zu vermuten. Und schließlich ist es das bevölkerungsreichste und ökonomisch stärkste Neumitglied - der Bedarf für eine Verbraucherschutzpolitik sollte dementsprechend groß sein.

I.2. Zu Aufbau und Struktur

Die Arbeit ist in vier Teile untergliedert. Der erste Teil stellt die Europäisierungsthese noch einmal kurz vor und führt drei Argumente an, warum sie für den polnischen Verbraucherschutz zutreffen sollte. Im zweiten Teil wird untersucht, ob für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs (E-Commerce) eine Europäisierung der polnischen Verbraucherschutz-politik vorliegt. Dazu wird kurz auf die Bedeutung von Verbraucherschutz eingegangen, anschließend wird die Rechtslage in den verschiedenen Phasen des Vertragsabschlusses behandelt. Der dritte Teil gibt einen Überblick über die Akteure polnischer Verbraucherschutzpolitik. Diese werden getrennt nach den Bereichen staatlich (exekutiv, judikativ) und nichtstaatlich dargestellt. Dabei soll analysiert werden, ob ein rechtlicher/finanzieller/personeller Einfluss der EU vorliegt. Nach einem Fazit endet die Arbeit mit einem kurzen Ausblick zur Zukunft der Verbraucherschutzpolitik Polens.

I.3. Zu Methodik und Herangehensweise

Die gesamte vorliegende Arbeit basiert auf der Auswertung schriftlicher Dokumente, persönliche Beobachtung oder Interviews standen nicht zur Verfügung. Grundgedanke der Arbeit ist, sich der Europäisierungsthese von zwei Seiten zu nähern. Zum einen soll der europäische Einfluss (am Beispiel des E-Commerce) auf das polnische Rechtssystem untersucht werden. Zum anderen soll eine Betrachtung des Einflusses auf die Akteure des Politikfeldes vorgenommen werden.

Grundlage für die Untersuchung zum polnischen E-Commerce ist die Arbeit „Verbraucherschutz im Internet nach polnischem Recht unter Berücksichtigung der europäischen Rechtsangleichung“ der Rechtswissenschaftlerin Katarzyna Lasota. Diese Arbeit stellt den bisher umfangreichsten Überblick dieser Thematik dar. Diese wurde ergänzt durch die seit 2004 verabschiedeten Richtlinien und Verordnungen. Zur besseren Übersicht wurde die Untersuchung nach den Phasen vorvertraglich (Werbung), Vertragsabschluss und nachvertraglich (Garantien etc.) vorgenommen. Dabei wurden den europäischen Vorgaben stets die polnische Umsetzung gegenübergestellt.

Die Auswertung des europäischen Einflusses auf die Akteure im Politikfeld Verbraucherschutz basiert hingegen auf einer Vielzahl von Quellen. Es wurde versucht, den Einfluss auf rechtlicher, finanzieller und personeller Ebene auszumachen. Zu kurz kam, aufgrund sprachlicher Probleme, die ausführliche Analyse polnischer Gesetze. Zudem stehen in der Datenbank des polnischen Parlamentes die für den Beginn der Verbraucherschutzpolitik Polens bedeutsamen Gesetze noch nicht zur Verfügung. Wesentliche Quellen sind daher die jährlichen Berichte der EU-Kommission über die „Fortschritte der Länder Mittel- und Osteuropas bei der Erfüllung der Beitrittskriterien“ an den Rat der EU. Der „Regelmäßige Bericht über die Fortschritte Polens auf dem Weg zum Beitritt“ steht für die Jahre 1998-2002 zur Verfügung. Die Berichte selbst basieren auf Angaben der Bewerberländer selbst, auf Informationen aus den Nationalen Programmen zur Übernahme des Besitzstands, aus Berichten des Europäischen Parlamentes sowie der OSZE und von Nichtregierungsorganisationen.[1] Darüber hinaus liegen für die Zeiträume 1998/1999, 2000-2002, 2002-2003 sowie 2004-2006 jeweils Regierungsprogramme zur Verbraucherschutzpolitik vor. Schließlich ist den Berichten der Organisationen selbst zu entnehmen, auf welche Art und in welchem Umfang die EU Einfluss ausübt.

II. Die Europäisierungsthese und Indizien für ihr Zutreffen in der Verbraucherschutzpolitik Polens

„Ausgangspunkt der gegenwärtigen polnischen Verbraucherpolitik war die Angleichung des polnischen Rechtes an das EU-Recht“, so die Bewertung der deutschen Botschaft in Warschau. Ihm Rahmen dieser Arbeit soll untersucht werden, ob in Polen tatsächlich eine Europäisierung der Verbraucherschutzpolitik statt gefunden hat, ob Akteurskonstellationen und Policy-outcomes durch die EU vorgegeben sind und sich dieser angeglichen haben. Sollte sich dies bestätigen, ist danach zu fragen, in welchem Umfang die Europäisierung zutrifft und ob sie einen vorübergehenden oder einen dauernden Zustand darstellt. Einen ersten Hinweis auf Eigenständigkeit findet sich wiederum in der Selbstdarstellung: Demnach bestehen neben den „Verpflichtungen im Rahmen des EU-Rechts“ auch „eigene Zielsetzungen der Regierung“.[2]

Im Wesentlichen sind es drei Gründe, die eine Europäisierung der polnischen Verbraucherschutzpolitik plausibel erscheinen lassen. Zum ersten der Wunsch Polens, der EU beizutreten und die damit verbundenen Bereitschaft, die europäischen Vorgaben anzunehmen. Zum zweiten das völlige Fehlen eines institutionellen Gefüges im Bereich Verbraucherschutz sowie fehlendes Know-how, ein solches selbstständig aufzubauen. Schließlich lässt der gezielte Versuch der EU, auf diesen Bereich Einfluss zu nehmen, vermuten, dass ihr dieses auch gelang.

II.1. Die Sehnsucht nach dem Westen als Einfallstor für die Europäische Union

Ein wesentliches Indiz für die Richtigkeit der Europäisierungsthese im Fall Polen ist die polnische Sehnsucht nach dem „Westen“. Diese gab und gibt der Europäischen Union die Möglichkeit, einen starken Einfluss auf die Politik Polen zu nehmen, auch im hier interessanten Feld Verbraucherschutz. Dieser Drang Polens nach West ist in dreierlei begründet: Polen war stets Grenzland zwischen westlichem Katholizismus und östlicher Orthodoxie und verstand sich zudem als „Bollwerk des Christentums“ gegen muslimischen Einfluss, bspw. aus Ungarn. Zum zweiten gab es stets starke wirtschaftlichen und politische Verflechtungen, insbesondere zu deutschen Gebieten und aufgrund des Zugangs zur Ostsee. Schließlich war das Gefühl kultureller Zugehörigkeit zum Westen erstens in den langen Jahren der Besatzung ein Substitut für fehlende Staatlichkeit und setzte zweitens der drohenden russischen Hegemonie stets etwas entgegen.[3]

Nach dem Zusammenbruch des Sowjetreiches bot sich für Polen nach langer Zeit wieder die Möglichkeit, zum Westen aufzuschließen, dazuzugehören. Hinzu kamen der sichtbare Kontrast zwischen ärmlicher Plan- und Wohlstand schaffender Marktwirtschaft und der Wunsch, zu Demokratie und Rechtsstaat zurückzukehren. Für diesen Aufbau war die Hilfe der Europäischen Union vielleicht nicht unerlässlich, jedoch ein willkommenes Geschenk, das gern angenommen wurde. Insbesondere die Eliten, die Jungen, Gutausgebildeten wandten sich mit dieser Hoffnung der EU zu.[4]

II.2. Die Bedeutung von Verbraucherschutzpolitik – Eine Leitbilddiskussion

Stellt man die Frage, warum insbesondere im Bereich Verbraucherschutz Europäisierungstendenzen vorhanden sein sollten, erhält man im Wesentlichen zwei Antworten. Aus marktbezogener Perspektive sind starke Verbraucher Voraussetzung für eine funktionierende Marktwirtschaft. Innerhalb dieser Perspektive wiederum ringen zwei Leitbilder um Deutungshoheit: Aus marktliberaler Sicht sind die souveränen Verbraucher Preisgeber, die Unternehmer Preisnehmer in einem festgelegten Markt. Verbraucherschutz zielt nach diesem Leitbild „auf eine Stärkung der Marktposition des Verbrauchers (...) zur Absicherung des freien Spiels der Marktkräfte“ und ist tendenziell eher informativer Art. Aus marktkritischer Sicht wird dagegen „ein Machtungleichgewicht zwischen Produzenten und Konsumenten konstatiert und der Machtausgleich durch Förderung kollektiver Verbraucher-Gegenmacht gefordert“. Der Verbraucher wird als Preisnehmer gesehen, der seine Bedürfnisse zu decken versucht. Die Produzenten streben in erster Linie nach Planungssicherheit und versuchen, den Verbraucher zu beeinflussen. M arktkritische Positionen nötigen den Staat, „Gesetzesmaßnahmen und Richtlinien für den Umgang mit den Verbraucherinteressen aufzustellen; es handelt sich hierbei um regulativen Verbraucherschutz. Eine Radikalisierung dieser Position im Sinne eines exekutiven Verbraucherschutzes versieht den Staat auch mit zusätzlichen Interventionskompetenzen (...)“.[5]

Die zweite Antwort versucht, die „deutliche ökonomische Verengung“[6] zu überwinden und betrachtet neben den wirtschaftlichen Interessen auch die sozialen und politischen Rechte des Verbrauchers. Aus dieser Sicht haben der EuGH und die politische Führung der EU das Verbraucherschutzrecht weit über den wirtschaftlichen Bereich hinaus ausgedehnt, um eine größere Integrationswirkung zu erzielen. Die Entwicklung von Verbraucherschutz hin zu einem institutionalisiertem europäischen Bürgerrecht bietet die Möglichkeit, das Stadium der rein wirtschaftlichen Zweckgemeinschaft zu überwinden und ein staatsähnliches Gebilde mit europäischen Bürgern zu schaffen.[7] Auch aus diesem Grund ist also ein besonderes Drängen der EU auf eine Europäisierung des Verbraucherschutzes anzunehmen – das Thema gehörte der zu den mittelfristigen Prioritäten bei den Beitrittsverhandlungen.[8]

II.3. Die besondere Notwendigkeit europäischer Hilfe beim Aufbau einer Verbraucherschutzpolitik

Ein starker europäischer Einfluss ist also insbesondere im Bereich der Verbraucherschutzpolitik anzunehmen, spielt diese doch eine wesentliche Rolle für die (wirtschaftliche) Integration. Hinzu tritt ein weiteres Argument: Das völlige Fehlen einer Verbraucherschutzpolitik spricht ebenso für die Übernahme europäischer Vorgaben wie die Tatsache, dass kaum eigenständiges Know-how für einen solchen Aufbau vorhanden war.[9] Nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Blocks fehlten sowohl rechtlich, politisch als auch wirtschaftlich die wesentlichsten Grundlagen.

Im Moment der Staatsgründung stand Polen ohne eine Verfassung dar, von Grundlagen des Verbraucherschutzes ganz zu schweigen. Die Bedeutung von Wettbewerbskontrolle wurde jedoch schnell klar und so erfolgten die Einrichtung einer Kartellgesetzgebung und eines Amtes für Wettbewerb bereits im Jahr 1990.[10] in der „Kleinen Verfassung” von 1992 wurden derartige Themen noch ausgespart, eine erste „Verordnung über Kaufverträge unter Beteiligung von Verbrauchern“ wurde 1995 erlassen. Die Vorbereitungen auf den EU-Beitritt bewirkten dann eine Aufnahme von Verbraucherschutz als Staatsauftrag in die Polnische Verfassung von 1997. Im Jahr 1998 wurden bereits verschiedene Einzelakte zum Gesetz über Wettbewerb und Verbraucherschutz zusammengefasst. Das „Verbraucherschutzgesetz“ (VSchG) selbst stammt erst aus dem Jahre 2000.[11]

Aufgrund der Allmacht staatlicher Monopolbetriebe war Verbraucherschutz innerhalb der Planwirtschaft nicht vorgesehen, hätte er sich doch direkt gegen den Staat richten müssen. Da die Nachfrage das Angebot häufig überschritt, war Werbung kaum nötig, die Regulierung irreführender Werbung somit hinfällig. Garantien für Produkte waren Pflicht und durch Ministerbeschluss vorgegeben. Erfahrungen mit Geschäften im Fernabsatz (Versandhandel, E-Commerce) fehlten völlig. Nach dem Ende des Sozialismus setzte die neue polnische Regierung unter Tadeusz Mazowiecki auf einen radikalen Umbau der Volkswirtschaft und leitete eine nach dem damaligen Finanzminister Balcerowicz benannte Schocktherapie ein.[12] Diese blinde Vertrauen in die unsichtbare Hand des Marktes bei fehlender Erfahrung und geringer Kapitalausstattung führte besonders zu Beginn der Transformation zu starken Marktasymmetrien. Deutlich wird dies bspw. im Bereich der Presse, welche nun staatlich unabhängig ist und einen hohen rechtlichen Schutz genießt, sich jedoch in eine zunehmende Abhängigkeit von ausländischen Investoren begeben hat.[13]

In politischer Hinsicht war vor allem der Aufbau eines geordneten Justizsystems Sorgenkind. In der sozialistischen Volksrepublik Polen galt das Prinzip der Unterordnung der dritten Staatsgewalt unter den Parteiwillen, stellte diese doch die Verkörperung des Volkswillens dar. Die Partei überwachte Auswahl und Ausbildung der Juristen, gab die politische Linie vor und verstand die Judikative als Instrument, „die Klassenpolitik der Partei zu verwirklichen“.[14]

Schließlich fehlte für das neue Politikfeld Know-how auf allen Ebenen, war Ausbildung für Verwaltung, Justiz, Verbände nötig und mussten mit Beratungsbüros, Parlamentsausschüssen, Ombudsmännern erst die nötigen Strukturen aufgebaut werden. Somit ist anzunehmen, dass die Vorgaben der Europäischen Union mangels Alternativen bereitwillig aufgegriffen wurden und eine Europäisierung vorantrieben.[15]

II.4.Die Strategie der EU für den Aufbau des polnischen Verbraucherschutzes

Das bloße Drängen Polens ist noch kein zwingender Hinweis auf eine Europäisierung, hierfür muss die EU auf dieses Drängen auch eingehen und es nutzen. Somit ist die Strategie der EU für den Aufbau einer Verbraucherschutzpolitik in Polen ein weiteres, starkes Indiz für die Richtigkeit der Europäisierungsthese.

Das wichtigste rechtliche Instrument der Heranführungsstrategie waren die sogenannten Beitrittspartnerschaften. Diese beinhalteten die (politische, nicht eigentlich rechtliche!) Verpflichtung zur Übernahme des gesamten Gemeinschaftsrechtes der EU. Das zugehörige Gegenstück war das polnische Nationale Programm zur Übernahme des Besitzstands. Gemessen wurden die Fortschritte an den Kopenhagener Beitrittskriterien von 1993, welches Polen im sog. Assoziierungs(Europa)-Abkommen von 1994 akzeptierte. Diese gaben, bspw. im Bereich der Justiz, kein Modell vor, setzen aber bestimmte Standards. Der Bereich Verbraucherschutz ist explizit erwähnt (Artikel 69). Zudem beteiligte sich Polen bereits damals an Programmen der Gemeinschaft in den Bereichen Bildung, Umwelt oder Jugend.[16]

Als Hindernis erwies sich jedoch die Überführung internationalen in polnisches Recht. Dies ist erst durch die polnische Verfassung von 1997 klar geregelt. Neben der sog. „kleinen“ und „großen“ Ratifizierung sowie dem Referendum können nun Kompetenzen vom Sejm mit Zweidrittelmehrheit auf internationale Organisationen übertragen werden.[17] Letzteres ist nach dem Beitritt für die Europäische Union erfolgt.

Auch in finanzieller Hinsicht nahm und nimmt die EU stark Einfluss. Hier stehen ihr drei Instrumente zur Verfügung, SAPARD ( zur Unterstützung der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung), ISPA ( zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten in den Bereichen Umwelt und Verkehr) und PHARE ( Poland Hungary Aid for the Reconstruction of Economy). Letzteres wurden 19 89 beschlossen und im Laufe der Zeit auf alle Beitrittskandidaten ausgedehnt. Seit 1997 wurden die Mittel gezielt nach den Beitrittserfordernissen vergeben. PHARE ist hier von besonderem Belang, da ein Teil der Mittel explizit an Verbraucherschutzbelange geknüpft war. Im Zeitraum von 1992 - 1999 erhielt Polen durch PHARE 2 534 Mio. €, ca. 500 Mio. € in den Jahren 2000 und 2001 und ca. 400 Mio. € im Rahmen von PHARE 2002. In diesem Rahmen unterstützt die EU auch den Ausbau des verbraucherschutzpolitischen Know-hows und fördert zudem die europäische Vernetzung von Verbraucherorganisationen, -ombudsleuten und -anwälten.[18]

III. Eine Überprüfung der Europäisierungsthese am Beispiel des E-Commerce

Im Folgenden soll anhand des Bereichs elektronischer Geschäftsverkehr (E-Commerce) überprüft werden, ob eine Europäisierung polnischer Verbraucherschutzpolitik vorliegt. Dazu wird zunächst kurz auf die Bedeutung von E-Commerce für den Verbraucherschutz eingegangen. Für eine Untersuchung bietet es sich an, den Geschäftsablauf getrennt nach den Phasen vorvertraglich, vertraglich und nachvertraglich vorzugehen, da in jeder Phase spezielle Probleme auftauchen. Die Thematik des Datenschutzes wiederum ist für alle Phasen relevant und wird daher am Ende zusammenfassend behandelt. Stets wird zuerst die Problematik, anschließend die europäische Vorgabe und schließlich die polnische Lösung dargestellt.

III.1. E-Commerce und seine besondere Bedeutung in der Verbraucherschutzpolitik

Elektronischer Geschäftsverkehr, verstanden als der Ein- und Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie elektronischer Datenaustausch über das Internet oder Online-Dienste, ist in der Verbraucherschutzpolitik von besonderer Brisanz. Er verbindet sowohl Vor- als auch Nachteile zweier für den Verbraucher wesentlichen Bereiche: des grenzüberschreitenden Handels sowie der Informationstechnologie. Zu diesen Vorteilen gehören eine Steigerung des Lebensstandards durch Freihandel und die Senkung der Transaktionskosten durch elektronische Abwicklung.[19] Die Kehrseite sind u.a. zunehmende Komplexität, unterschiedliche nationale Vorstellungen über Sicherheitsstandards und Kennzeichnungspflichten sowie sprachliche Hürden. Diese Effekte werden durch den elektronischen Geschäftsverkehr zum Teil verstärkt, zum Teil treten neue Probleme auf. Problematisch sind u.a. die Dematerialisierung, was vor allem im Bereich der elektronischen Unterschrift relevant wird und die verstärkte Automatisierung, was in erster Linie Haftungsfragen nach sich zieht. Besonders problematisch ist auch die Verteilung und der Schutz von Informationen, stehen der greifbaren Utopie des „perfekten Marktes“ in welchem der Verbraucher alle Preise kennt und miteinander vergleichen kann, doch zunehmende Möglichkeiten der Datenspeicherung und -manipulation gegenüber. Auch sind, so die weit verbreitete These, nichtkommerzielle von kommerziellen Informationen für den Verbraucher schwerer zu unterscheiden als in der „Offline-Welt“ mit ihren bekannten Mustern.[20]

III.2.Europäische und Polnische Regelungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses

Die vorvertragliche Phase umfasst vor allem die Werbung für ein Produkt oder eine Dienstleistung, welche bei endlichen Ressourcen und ausgeprägter Produktvielfalt ein unverzichtbares Steuerungsinstrument des Marktes darstellt. Ohne die entsprechende Vorgabe eines Rahmens droht aber auch im E-Commerce eine Übervorteilung des Verbrauchers durch den Produzenten oder Anbieter. Zum ersten muss der Verbraucher Werbung als solche erkennen und von nichtkommerzieller Information unterscheiden können. Zum zweiten muss beim Versand von Werbung per E-Mails („Spam“) geregelt sein, ob eine Zustimmung des Verbrauchers zum Erhalt der Werbung im Vorfeld notwendig ist (opt in) oder ob der Werbende lediglich keine ausdrückliche Ablehnung erhalten haben darf (opt out). Schließlich muss der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt sein.

Die wesentlichen europäischen Bestimmungen hierzu finden sich in den Richtlinien zum E-Commerce, zum Fernabsatz, zu unlauteren Geschäftsmaßnahmen und in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation. Die E-Commerce-Richtlinie legt ein „allgemeines Trennungsgebot“ fest, wonach kommerzielle Information (Werbung) klar gekennzeichnet werden muss.[21]

Der Massenversand von E-Mail ist heute abschließend in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zugunsten der strengeren opt-in-Lösung geregelt. Für Finanzdienstleistungen wird dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich die Wahl zwischen der opt in- und der opt-out-Lösung gelassen.[22]

Schutz vor unlauterem Wettbewerb allgemein findet der Verbraucher vor allem durch die neue Richtlinie über unlautere Geschäftsmaßnahmen. Diese fasst zum einen Regelungen früherer Richtlinie zusammen, ihr Kernelement ist jedoch eine Generalklausel, nach welcher irreführende oder aggressive Handelspraxis generell unlauter ist. Zudem werden eindeutig unlautere Geschäftspraktiken über eine so genannte schwarze Liste im Anhang der Richtlinie erfasst. Schließlich enthält sie, ebenso wie die E-Commerce- und Fernabsatzrichtlinie die Verpflichtung des Anbieters, dem Verbraucher seine Identität, wesentliche Eigenschaften der Ware bzw. Dienstleistung sowie Informationen zum Vertragsabschluss anzugeben.[23]

Die Probleme der vorvertraglichen Phase werden im polnischen Recht v.a. durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (pUWG) erfasst, welches aufgrund europäischer Vorgaben mehrfach novelliert wurde. Speziell für den Bereich des E-Commerce gelten zudem das Gesetz über den Schutz einiger Verbraucherrechte (pVSchG) und das Gesetz über elektronische Dienstleistungen (pGeD). Beide legen für den Empfang von Werbung per E-Mail die opt-in Lösung fest, der Verbraucher muss eindeutig zugestimmt haben.[24]

Das „allgemeine Trennungsgebot“, also die Kenntlichmachung von Werbung als solcher, wurde in der polnischen Literatur bisher kaum erörtert. Als gesetzliche Grundlage diente nur die Generalklausel des pUWG. Die getreue Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie findet sich heute im Gesetz über elektronische Dienstleistungen.[25] Die neue Richtlinie über unlauteren Wettbewerb wurde noch nicht umgesetzt, jedoch wurde das pUWG an die Richtlinien zu irreführender und vergleichender Werbung angepasst. Damit wurde, ebenso wie in Deutschland, vergleichende Werbung erstmals zulässig. Die EU-Vorgaben wurden weitestgehend übernommen, nur bei vergleichender Werbung sind die Vorschriften etwas restriktiver. Zudem wurde die optionale Umkehr der Beweislast zum Regelfall gemacht, nun muss der Beklagte (der Werbende) seine Unschuld nachweisen.[26]

Die von den europäischen Richtlinien verlangten Informationspflichten sind ebenfalls eine Neuheit für das polnische Recht. Sie wurden aus dogmatischen Gründen nicht in das pGeD, sondern in das polnische Zivilgesetzbuch integriert. Anders als im deutschen Recht drohen bei Nichteinhaltung jedoch keine Sanktionen, lediglich die Widerrufsfrist des Verbrauchers verlängert sich.[27]

Somit weicht das polnische Recht zur vorvertraglichen Phase nur unwesentlich von den europäischen Vorgaben ab, einige Bereiche wurden zudem völlig neu in das polnische Recht eingeführt.

III.3.Europäische und Polnische Regelungen für den Abschluss eines Vertrages

Aus rechtlicher Sicht treten in der Phase des Vertragschlusses zwei der bedeutendsten Probleme im elektronischen Geschäftsverkehr auf. Zum Ersten ist die Abgabe der Willenserklärung kritisch, da die nationalen Gesetze das Medium Internet oftmals nicht berücksichtigen. Es muss geklärt sein, ob die Produktbeschreibung bspw. auf einer Homepage bereits ein Angebot oder nur eine unverfängliche Einladung (rechtlich: invitatio ad offerendum) darstellt. Zudem ist eine rechtliche Basis für die so genannte elektronischen Unterschrift vonnöten. Das zweite Problem ist die Zahlung auf elektronischem Wege, welche „als Schwachstelle des E-Commerce“ gilt.[28]

In der Frage, ob eine Produktbeschreibung bspw. auf einer Homepage bereits ein solches Angebot oder nur eine unverfängliche Einladung (invitatio ad offerendum) darstellt, wird von der europäischen E-Commerce-Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Gleiches gilt für das Problem des Eingangszeitpunkts einer Willenserklärung. Es gilt jedoch der so genannte Ermöglichungsgrundsatz, nach welchem nationale Gesetze den Vertragschluss auf elektronischem Weg grundsätzlich zulassen müssen.[29]

Die Richtlinie zur elektronischen Signatur ist rechtliche Grundlage für die Schlüsseltechnologie des elektronischen Geschäftsverkehrs. Sie unterscheidet zwischen der einfachen, „elektronischen Signatur“ und der „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“. Letztere soll im Gerichtsverfahren der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt werden.[30]

Für das Bezahlen im Internet haben sich aufgrund von Sicherheitsproblemen „die herkömmlichen Zahlungsarten des Offline-Handels im Internet durchgesetzt“.[31] Die Richtlinie zu E-Geld-Instituten, in welcher der europäische Gesetzgeber die Herausgabe elektronischen Geldes regelt, ist daher (noch) kaum von Bedeutung. Wichtiger für den Verbraucher sind die Vorschriften zur Stornierung und Rückerstattung bei der Kreditkartenzahlung in Art.8 der Fernabsatzrichtlinie. Bei „betrügerischer Verwendung“ gehen die Kosten zu Lasten des Lieferers.[32]

Die Fernabsatzrichtlinie und die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie regeln, wie und wann der Anbieter den jeweiligen Vertrag erfüllen muss. Dabei sind die Vorschriften sehr verbraucherfreundlich, so hat bspw. die Lieferung spätestens 30 Tage nach der Bestellung zu erfolgen. Es gilt der Grundsatz der Vertragsmäßigkeit (pacta sunt servanda), wonach nur dann ein Anspruch auf Kaufpreisminderung besteht, wenn eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht erfolgt oder unzumutbar ist. Ist die Ware nicht verfügbar, hat der Verbraucher das Recht, darüber informiert zu werden und einen Anspruch auf Rückerstattung von Anzahlungen. Dabei wird dem nationalen Gesetzgeber überlassen, ob bei Nichterfüllung auch die Lieferung gleichwertiger Ware erfolgen kann. Erst wenn auch dies scheitert, darf der Vertrag aufgelöst werden.[33]

Der Vertragschluss kommt im polnischen ebenso wie im deutschen Recht per Angebot und Annahme zustande. Im neuen pGeD finden sich hierzu keine Bestimmungen, ausschlaggebend ist das polnische Zivilgesetzbuch. Informationen auf einer Internetseite werden, ebenfalls wie im Deutschen, nur als bloße Aufforderung zum Angebot (invitatio ad offerendum) aufgefasst. Ausnahmefälle sind möglich, im Zweifel wird jedoch stets zugunsten der invitatio entschieden. Der Spielraum der EU durch die unspezifischen Vorgaben wurde somit genutzt, um die Umsetzung dogmatisch konform zum polnischen Rechtssystem erfolgen zu lassen. Eine echte Abweichung ist jedoch nicht auszumachen.[34]

Gemäß dem Ermöglichungsgrundsatz der europäischen Richtlinien müssen Verträge auch in Polen digital geschlossen werden können. Dies war aufgrund der weit ausgelegten Formfreiheit schon immer und ist durch das Gesetz über elektronische Signatur nun ausdrücklich auch elektronisch möglich. Anders als in der europäischen Vorgabe wird jedoch nicht unterschieden zwischen einfacher und fortgeschrittenen Signatur, nur letztere ist zulässig.[35]

Auch die Vorgaben zur Zahlung auf elektronischem Wege wurden getreu umgesetzt. Maßgeblich sind neben dem polnischen Zivilgesetzbuch und dem polnischen Gesetz für Verbraucherschutz (pVSchG) das Bankenrechtsgesetz und das Gesetz über elektronische Zahlungsmittel. Bei Zahlung per Kreditkarte ist der Schutz gegenüber den Richtlinien stärker ausgeprägt. Für eine Stornierung ist keine betrügerische, sondern bereits eine nur fälschliche Verwendung ausreichend.[36]

Die Vertragserfüllung erfolgt nach dem Zivilgesetzbuch, die Vorgaben der Fernabsatz-Richtlinie wurden zudem im Verbraucherschutzgesetz (pVSchG) aufgegriffen. Dabei geht das Gesetz über die Richtlinie hinaus, bei Nichterfüllung kann nun regelmäßig die Lieferung gleichwertiger Ware erfolgen. Zudem ist eine Bestätigung des Anbieters bei einer Rücksendung durch den Verbraucher vorgeschrieben.[37]

III.4.Europäische und Polnische Regelungen für die nachvertragliche Phase

Auch nach Abschluss und Erfüllung des Vertrages stellen sich verbraucherschutzrechtliche Fragen. Hat der Verbraucher übereilt oder versehentlich gekauft, sind Rechte auf den Rücktritt vom Vertrag in Erwägung zu ziehen. Aufgrund unkörperlicher Produkte wie Downloads werden dem Verbraucher bekannte Ansprüche auf Gewährleistung bzw. Garantie im elektronischen Geschäftsverkehr problematisch. Gleiches gilt für die Haftung des Gewerbetreibenden. Nicht zuletzt muss dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben sein, seine Rechte auch bei grenzübergreifenden Streitfällen durchzusetzen. [38]

Explizite Rücktrittsrechte finden sich in der europäischen Fernabsatzrichtlinie sowie in der Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen. Demnach kann der Verbraucher innerhalb von sieben Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne Vertragsstrafe widerrufen. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn der Rücktritt unmöglich oder dem Anbieter nicht zumutbar ist, also beispielsweise bei Zeitungen oder Lotterielosen. Die Entscheidung, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, liegt beim nationalen Gesetzgeber.[39]

Wendet man die Regelungen für Produkte auf die unkörperlichen Downloads analog an (so der gängige Weg), gelten auch für sie die Vorschriften der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Demnach gilt die Vermutung, dass Mängel, die in den ersten sechs Monaten sichtbar werden, bereits beim Kauf bestanden. Neben dieser gesetzlichen Gewährleistung sind auch die freiwilligen Garantien der Hersteller in der Richtlinie geregelt.[40]

Ebenfalls durch analoge Anwendung greift die Produkthaftungsrichtlinie. Demnach haften alle am Produktionsprozess Beteiligten für die Sicherheit (nicht die Gebrauchsfähigkeit) einer Ware. Die Haftungsfrist beträgt ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Schadens drei, insgesamt höchstens 10 Jahre.[41]

Wichtig für die Durchsetzung der Verbraucherschutzinteressen sind die gerichtliche Zuständigkeit, die Möglichkeiten zur individuellen, aber auch zur Verbandsklage sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Behörden. Ersteres richtet sich direkt nach Art. 61c ff des EG-Vertrages und insbesondere nach der daraus resultierenden Verordnung 44/2001. Die Verbandsklage ist v.a. in der Fernabsatzrichtlinie (Art.11) geregelt. Für letzteres wurde im Oktober 2004 eine neue Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erlassen.[42]

Der Regelungen der Fernabsatzrichtlinie zum Vertragsrücktritt wurden im Wesentlichen im Verbraucherschutzgesetz (pVSchG) umgesetzt. Dabei geht die polnische Lösung über die europäische hinaus, der Verbraucher hat hierzu 10 statt nur sieben Tage Zeit. Nicht klar geregelt ist die von der EU offen gelassene Rückerstattung der Kosten. Nach herrschender Meinung trägt diese der Anbieter. Die optionale Rücktrittsmöglichkeit der Richtlinie zu Finanzdienstleistungen wurde genutzt, um den Rücktritt bei Finanzdienstleistungen immer zu erlauben.[43]

Auch in der polnischen Rechtswissenschaft ist strittig, ob für körperlose Download Gewährleistung bzw. Garantie und Haftungsregeln analog körperlichen Produkten anzuwenden sind. Die Gewährleistungsregelungen wurden nicht umfassend umgesetzt, da bereits ein ausreichender Schutz bestand. Neu eingeführt wurde allerdings die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Schließlich wurde eine neue, „europäische Garantie“ eingeführt, die deutlich verbraucherfreundlicher ist als die bisher verwendeten. Ebenfalls völlig neu für das polnische Rechtssystem ist die Haftung für die Sicherheit eines Produktes. Aufgrund der europäischen Richtlinien wurden hierzu neue Artikel in das Zivilgesetzbuch und das pVSchG eingeführt.[44]

Für die notwendige Durchsetzung der Verbraucherinteressen gibt es keine das Internet betreffende Sondervorschriften. Die Richtlinie über Unterlassungsklagen für Verbraucher wurde umgesetzt, nun besteht auch in Polen die Möglichkeit zur Verbandsklage. Die gerichtliche Zuständigkeit bei grenzübergreifenden Streitfällen ist im sog. Lugano-Abkommen geregelt, welches von Polen unterzeichnet wurde.[45]

Somit ist auch für die nachvertragliche Phase ein prägender Einfluss der EU auszumachen. Jedoch gehen die polnischen Regelungen in einigen Fällen über die europäischen Richtlinien hinaus - zugunsten der Verbraucher.

III.5.Europäische und Polnische Regelungen zum Datenschutz

In allen Phasen des Vertragsabschlusses von Bedeutung ist der Schutz der Privatsphäre des Verbrauchers. So speichern so genannte Cookies oder gar Spyware Daten über das Benutzerverhalten, werden von Unternehmen ganze Kundenprofile angelegt.

Die europäischen Regelungen zum Datenschutz finden sich in der Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Hiernach ist die Speicherung nur bei gesetzlicher Verpflichtung, öffentlichem Interesse oder dann zulässig, wenn sie für den Vertragsschluss notwendig ist. Spezielle Regelungen für den elektronischen Geschäftsverkehr umfasst die Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation aus dem Jahre 2003. Demnach sind Daten grundsätzlich zu löschen, wenn ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

Der Schutz von Daten und der Privatsphäre hat im polnischen Recht Verfassungsrang und somit eine hohe Bedeutung. Maßgebliche einfachgesetzliche Grundlage ist das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (pDSchG) aus dem Jahre 1997. Dieses wurde mehrfach an das EU-Recht angepasst. Sicherte es schon zuvor eine sehr hohen Standard, besteht nun völlige Übereinstimmung. Der Persönlichkeitsschutz im polnischen Zivilgesetzbuch ist ebenfalls stark ausgebaut. Die Erfahrungen in sozialistischer Vergangenheit machten europäische Vorgaben offenbar überflüssig.[46]

IV. Der Einfluss der EU auf die Akteure in der polnischen Verbraucherschutzpolitik

Im dritten Teil dieser Arbeit soll nun die Europäisierungsthese anhand der verbraucherschutzpolitischen Organisationen in Polen untersucht werden. Dazu werden diese (wenn möglich) anhand folgender Punkte kurz vorgestellt: Seit wann besteht die Organisation, auf welcher rechtlichen Grundlage basiert sie, was ist ihre Aufgabe, welchem Leitbild folgt sie, wie ist sie aufgebaut, wie ist ihre finanzielle Ausstattung und schließlich zusammenfassend: welchen Einfluss hat die Europäische Union.

Dabei gehen beide Seiten, EU und Polen, davon aus, dass die Angleichung an den Besitzstand treibende Kraft sowohl für Errichtung als auch Ausgestaltung der verbraucherschutzpolitischen Organisationen war.[47]

IV.1. Die Organisationen der Exekutive

Im Folgenden werden die drei wichtigsten exekutive Organisationen im Bereich Verbraucherschutz - das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz mitsamt dem Europäischen Verbraucherzentrum, die Aufsichtsbehörde für den Handel und der polnische Ombudsmann - vorgestellt. Neben diesen generell zuständigen Instanzen bestehen mit der Generalinspektion für Datenschutz oder der Lebensmittelaufsicht weitere Organisationen in speziellen Bereich wie der Lebensmittelsicherheit oder dem E-Commerce.

IV.1.1.Das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz

Wichtigster Akteur des polnischen Verbraucherschutzes ist das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz (polnisch:UOKiK, hier englisch: OCCP). Wurde es 1990 noch ohne erkennbaren Einfluss der EU als „Amt für Wettbewerb“ gegründet, ist die Erweiterung und Umbenennung im Jahre 1996 direkt auf die Vorbereitungen zu den EU-Beitrittsverhandlungen zurückzuführen.[48]

Seit dem „Gesetz zur Verhinderung von Monopolen“ von 1987 bestand lange Zeit bestand nur eine unzusammenhängende Vielzahl gesetzlicher Regelungen, welche das OCCP als Arbeitsgrundlage nutzen konnte. Diese Regelungen wurden 1998 im „Gesetz über Wettbewerb und Verbraucherschutz“ zusammengefasst, welches zum April 2001 novelliert wurde. Es regelt neben den Zuständigkeiten und der Finanzierung des OCCP auch die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Verbraucherorganisationen.[49]

Das Amt ist die oberste Marktaufsichtsbehörde und übernimmt zum einen polnische und europäische kartellrechtliche Aufgaben. Zum anderen stellt es die kollektive Interessenvertretung von Verbrauchern dar (individuelle Fälle werden durch Gerichte und nichtstaatliche Verbraucherschutzorganisationen abgedeckt).[50] Neben zahlreichen Veröffentlichungen bietet das Amt kostenlose Beratung an und bearbeitet pro Jahr ca. 1200 Beschwerden, Mitteilungen und Beratungsanträge in Sachen Verbraucherrecht.[51]

Zum Leitbild des OCCP gehört auch das Setzen auf Informationskampagnen um einen souveränen Verbraucher zu schaffen. Hierfür hat es das Europäische Verbraucherzentrum geschaffen (siehe EVZ). Das OCCP kann direkt staatliche Stellen anweisen, Verbraucherrechte zu schützen, hat aber auch Klagerecht vor dem Gerichtshof für Wettbewerbschutz und Verbraucherschutz. Es arbeitet Gesetzesentwürfe aus, gibt Produkttests in Auftrag und führt verschiedene polnische und europäische Register (u.a. über unerlaubte Vertragsklauseln oder gefährliche Produkte). Es gibt ein offizielles Journal heraus, in welchem u.a. ein Wechsel des Ombudsmanns o-ä. bekannt gegeben wird. Schließlich stellt es die zentrale Stelle für verbraucherschutzpolitisches Know-how dar, bietet Seminare für Ombudsmänner, Richter und Beschäftigte der nichtstaatlichen Verbraucherorganisationen. So wurden im Zeitraum 2003-2004 ca. 300 Richter im Bereich Wettbewerb und Verbraucherschutz geschult. Die Unterstützung erfolgt ebenso in finanzieller Hinsicht, da das OCCP zuständig ist für die Verteilung der staatlichen Ausgaben für Verbraucherschutz.[52]

Die Zentrale des OCCP befindet sich in Warschau, daneben gibt es neun regionale Zweigstellen. Es ist gegliedert in acht Abteilungen, seit 1996 ist eine davon speziell für Verbraucherschutz zuständig, eine andere für Europäische Rechtswissenschaft. Im Jahr 2004 waren 251 Beamte vollzeitbeschäftigt, ein Großteil davon sind Juristen unter 30 Jahren.[53] Das Amt stellt die Regierungsebene des polnischen Verbraucherschutzes dar und untersteht direkt dem Premierminister. Geleitet und nach außen vertreten wird es durch den Präsidenten, dessen Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre. Auf Ersuchen des Präsidenten kann der Premierminister zudem Vizepräsidenten bestimmen. Um die Unabhängigkeit zu wahren, dürfen weder Präsident noch Vize in den letzten drei Jahren eine leitende wirtschaftliche Stelle innegehabt haben.[54]

Dem Präsidenten steht ein „Verbraucherrat“ als beratendes Gremium zur Seite. Gemäß dem Leitbild des OCCP ist er Forum für den „Sozialen Dialog“ und soll die „Kultur des Verbraucherschutzes“ fördern. Durch Neuorganisation im Jahr 2002 hat der Rat an Bedeutung gewonnen, seit dem EU-Beitritt fungiert er als „Board of Good Economic Practices“. Seine 15 Mitgliedern setzen sich zusammen aus fünf Vertretern der beiden nichtstaatlichen Verbraucherorganisationen, fünf Vertretern der Wirtschaft und fünf Wissenschaftlern oder Experten.[55] Neben seiner Hauptfunktion als Forum dient er auch der Erstellung von Analysen und der Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen.[56]

Die Verbraucherschutzforschung innerhalb des OCCP verfügt noch nicht über einen institutionellen Rahmen. Bisher besteht nur ein informelles Expertenteam, welches 2003 die erste größere Studie fertig stellen konnte.[57] Der Rahmen soll jedoch bis zum Jahr 2006 geschaffen und in die europäische Forschung eingebettet werden.

Die Finanzierung des OCCP erfolgte vor dem Beitritt größtenteils aus EU-Mitteln, seit 2004 stellt das staatliche Budget für Verbraucherschutz die Hauptfinanzquelle dar. Dennoch ist das Amt auch weiterhin zuständig für Gelder, die im Rahmen des PHARE-Programms für Wettbewerb und Verbraucherschutz von der EU zur Verfügung gestellt werden. Für die Einbindung in europäische Netzwerke erhält es zudem Sondermittel (siehe EVZ). Schließlich bestehen Twinning-Programme mit Deutschland und Österreich. Die gesamten Einnahmen betrugen im Jahr 2004 895,000.000 Polnische Zloty (PLN), die Ausgaben 31,440.000. Davon erhielten die Verbraucherorganisationen 2,200.000 PLN.[58]

Somit ist der Einfluss der EU zum einen im Aufbau, zum anderen in der finanziellen Ausstattung des OCCP abzulesen. Der EU-Beitritt selbst markiert hierbei einen Wendepunkt, mit ihm sind die Harmonisierungsbemühungen abgeschlossen und das OCCP hat eine Vielzahl neuer Kompetenzen, aber auch Berichtspflichten an die EU erhalten. Zu diesen gehören vor allem Berichte über Gerichtsverhandlungen zum Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages sowie Untersuchungen auf Bitten der EU oder anderer Mitgliedstaaten der EU. Ebenso hat das OCCP das Recht, solche Informationen von der EU bzw. anderen Mitgliedstaaten anzufordern. Der institutionelle Rahmen hierfür ist das European Competition Network (ECN), welchem der Präsident des OCCP angehört.[59] Weitere internationale Einbindungen bestehen über das EVZ –Netzwerk sowie über das Internationale Netzwerk für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes (ICPEN). Dieses ist ein informelles internationales Forum zur Bekämpfung irreführender Handelspraktiken von EU- und weiteren OECD-Ländern.[60]

Somit scheint für den wichtigsten Akteur im Bereich Verbraucherschutz die Ausgangsthese bestätigt. Allerdings sind deutliche Emanzipierungsbemühungen auszumachen. Der verbraucherschutzpolitischen Strategie 2004-2006 ist zu entnehmen, dass von polnischer Seite erstmals Einfluss auf die EU-Politik genommen werden soll. Schwerpunkte sollen hierbei sein: das B2C-Verhalten und die internationale Kooperation im Bereich Verbraucherschutz.[61]

IV.1.2. Das Europäische Verbraucherzentrum

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) entstand im Jahr 2005 aufgrund eines Abkommens zwischen dem Amt für den Wettbewerbs - und Verbraucherschutz und der Europäischen Kommission. Zu seinen Aufgaben zählt in erster Linie die Verbraucheraufklärung mittels Informationskampagnen (TV, Radio, Presse, Broschüren,...) sowie dem Aufbau von Bibliotheken und Datenbanken. Daneben sollen auch Informationen zu Bedeutung und Geschichte des Verbraucherschutzes sowie zu nationalen und europäischen Institutionen angeboten werden. Daneben spielt die Verbraucherberatung (im Internet und vor Ort) eine bedeutende Rolle. Ein Schwerpunkt hierbei sind grenzüberschreitende Streitfälle zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Schließlich schlichtet das EVZ solche Fälle per Mediation selbst und bietet den Verbrauchern somit eine kostengünstige Alternative zum regulären Gerichtsverfahren.[62]

Das EVZ ist Teil des europäischen Netzwerkes der Verbraucherzentren (ECC). Dieses entstand wiederum aus der Zusammenlegung der Euroguichets (Verbraucherinformationszentren) und dem European Extra-Judicial (EEJ)- Netzwerks, welches alternative Streitschlichtung anbot. Das EVZ in Warschau ist hierfür zentrale Anlaufstelle (sog. Clearinghouse).[63] Als Teil des europäischen Netzwerkes wurde das Projekt zu 70% aus Mitteln der EU finanziert, die übrigen 30 % trug das OCCP.[64]

IV.1.3. Die Aufsichtsbehörde für den Handel

Die Aufsichtsbehörde für den Handel (inspekcja Handlowa, IH) wurde ebenfalls im Zuge der Vorbereitungen auf den EU-Beitritt Polens ins Leben gerufen. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Aufsichtsbehörde für den Handel vom 15.Dezember 2000, welches seit dem mehrfach ergänzt wurde (aktueller Stand: August 2004).[65]

Ihre Hauptaufgaben sind Marktüberwachung und Produktkontrolle von Verbrauchsgütern, sie kann Produkte aus dem Handel ausschließen und hat Zutrittsrecht zu Verkaufs- und Produktionsstätten. Daneben richtet sie Register und Auskunftssysteme, bspw. über gefährliche Produkte ein. Schließlich vermittelt sie in Streitfällen zwischen Verbrauchern und Produzenten und unterhält hierfür eigene Schiedsgerichte (s.u.). In der Eigendarstellung wird die bisherige Arbeit als zu stark deskriptiv und langwierig bezeichnet, aus Effizienzgründen soll eine rasche Umstellung auf schnelle Kontrollergebnisse erfolgen.[66]

Die IH wird durch den Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz beaufsichtigt, dieser beruft auch den obersten Inspektor der IH ein bzw. ab.[67] Der Oberste Inspektor führt das Hauptbüro in Warschau, ihm stehen zwei Stellvertreter zu Verfügung. Beiden Stellvertreter unterstehen Büros, das deutlich kleinere davon ist zuständig für den Bereich Verbraucherschutz. Das zweite Büro (für die Kontrolle gefährlicher Produkte) umfasst die Abteilungen für die allgemeine Marktaufsicht, die Überwachung von Kraftstoffen, von Alltagsgütern, von Dienstleistungen sowie verschiedene Laboratorien (sechs in den größeren Städten Polens sowie vier Speziallabore).

Neben dem Hauptbüro existieren 16 Regionalstellen, denen jeweils ein Woiwodschaftsinspektor vorsteht. Ihm unterstehen direkt eine Recht- und eine Finanzabteilung sowie das Sekretariat des Schiedsgerichts. Seinem Stellvertreter unterstehen je zwei Kontrollabteilungen und eine Abteilung für Verbraucherschutz. Der Woiwodschaftsinspektor hat das Recht, örtliche Bevollmächtigte zu ernennen. Diesen örtlichen Delegierten unterstehen wiederum eine Abteilung für Verbraucherschutz sowie Kontrollgruppen unterstehen. Jedoch wird beklagt, dass diese bisher mit zu wenig Expertise ausgestattet sind.[68] Bisher gibt es 34 lokale Büros in den großen Städten Polens. Insgesamt waren Ende 2001 im Hauptbüro und in den Regionen nahezu 3000 Mitarbeiter beschäftigt.[69]

Die IH verfügt über einen eigenen Haushalt,[70] vor allem aber der kostspielige Ausbau der Labore wurde von der EU im Rahmen des PHARE-Programmes gefördert. Hierfür erhielt die IH allein im Jahr 2000 Mittel in Höhe von 460.000 €, weitere Mittel in den Jahren 2001 und 2002.[71] Der Einfluss der EU ist jedoch nicht nur in finanzieller Hinsicht auszumachen, nahezu die gesamten Vorgaben für die Beschaffenheit der Produkte, die Art der Kontrollen und das Fachwissen der Mitarbeiter wurden europarechtlich vorgegeben.

IV.1.4. Der Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmanns besteht seit dem Jahr 1987 und stammt damit seltsamerweise noch aus der Zeit des kommunistischen Regimes. Dies erklärt sich daraus, dass sie ursprünglich als reines Placebo gedacht war, um beruhigend auf das Volk zu wirken. Der Erste Ombuds”mann“, Professor Ewa Łętowska ließ sich unerwarteterweise jedoch nicht als Marionette nutzen und "created the basic principles of the functioning of the office“.[72] Gesetzliche Grundlage ist das Ombudsmann-Gesetz vom 15 Juli 1987, welches in den Jahren 1999 und 2000 unter dem Einfluss der neuen Verfassung grundlegend erweitert wurde.[73] Zudem verfügt Institution des Ombudsmanns über eine verfassungsmäßige Bestandsgarantie.[74]

Der Ombudsmann ist höchster Ansprechpartner für alle polnischen Bürger, er wird aber auch eigenständig oder auf Verlangen der Regierung tätig. Gemäß Verfassung hat er eine jährliche Berichtspflicht gegenüber Sejm und Senat.[75] Im Gegenzug kann er das Parlament zum Erlass von Gesetzen auffordern und die Kontrolle von Verwaltungsbehörden veranlassen.[76] Stärkstes Instrument ist sicherlich sein Recht zur Verfassungsbeschwerde. Der Schwerpunkt seiner Arbeit liegt im Bereich der Monopolkontrolle, hier vor allem der Banken- und Versicherungsaufsicht sowie die Kontrolle der öffentlichen Verwaltung.[77] Hatte der Ombudsmann im Jahr 2001 noch ca. 33.700 Angelegenheiten zu bearbeiten, waren es im Jahr 2003 bereits mehr als 55.000. Auf den Bereich „Wirtschaftsrecht, öffentliche Abgaben, Verbraucherschutz“ entfielen stets um die 12 % aller Aufgaben.[78] Zum Leitbild des der Ombudsmanns gehören das Setzen auf Mediation und die Zusammenarbeit mit Bürgerbewegungen.[79]

Der Ombudsmann wird auf Verlangen des Senats durch den Sejm für je fünf Jahre eingesetzt, eine einmalige Wiederwahl ist möglich.[80] Sowohl er als auch seine beiden Stellvertreter müssen Volljuristen und Personen hohen Ansehens sein. Sitz des Ombudsmanns ist Warschau, das Büro umfasst 19 Abteilungen. Die Abteilung 6 ist zuständig für den Bereich „Economic Law, Public Levies and Protection of Consumer Rights“ und bearbeitet die an den Ombudsmann gerichteten Verbraucheranfragen.[81]

Der erste Eindruck eines fehlenden Einflusses der Europäischen Union auf die Institution des Ombudsmanns täuscht jedoch. Insgesamt bestehen zahlreiche Vernetzungen nicht nur auf internationaler Ebene, unter anderem ist der polnische Ombudsmann Vizepräsident des Vorstands des Europäischen Ombudsmanns-Instituts.[82] Im Mai 2003 fand darüber hinaus in Warschau eine internationale Konferenz „Ombudsmann und das Recht der Europäischen Union“ statt. Der Ombudsmann ist zudem wichtige Kontrollinstanz bei der Umsetzung europäischer Vorgaben, insbesondere im Bereich der öffentlichen Verwaltung.[83] Durch die zunehmende Expertise innerhalb der Institution, die Zusammenarbeit mit und die Weiterbildungsmaßnahmen durch das OCCP scheint jedoch auch der Ombudsmann an Selbstständigkeit gegenüber der EU zu gewinnen.[84]

IV.2.Die Organisationen der Judikative

Zu Beginn der Transformationsphase verfügte Polen über kein System für Verbraucherklagen. Angeregt durch europäische Vorgaben wurde dies einer der vier Schwerpunkte der polnischen Verbraucherschutzstrategie 2002/2003. Hierzu zählten zum einen vereinfachte Klagemöglichkeiten im Zivilgesetzbuch, der Aufbau von Zivil- und Strafkammern, die für Rechtsstreite in Verbraucherschutzangelegenheiten zuständig sind (Ende 2001 ca. 250) sowie die Schulung von Richtern, Anwälten und Mitarbeitern der Verwaltung. Letzteres erfolgte v.a. durch das OCCP – in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Union.[85]

IV.2.1.Der Gerichtshof für Wettbewerb und Verbraucherschutz

Wichtigster Akteur der Judikative ist der Warschauer Gerichtshof für Wettbewerb und Verbraucherschutz (Sad Okregowy w Warszawie), welcher im Jahr 1997 seine Arbeit aufnahm. Seine aktuelle rechtliche Grundlage ist das Gesetz über den Aufbau der allgemeinen Gerichte (GVG), welches 2001 verabschiedet wurde.[86]

Der Gerichtshof für Wettbewerb und Verbraucherschutz untersteht einem Präsidenten (zuständig für Verwaltung und Repräsentation) und umfasst 6 Verwaltungsabteilungen, 7 Referate sowie 26 Gerichtsabteilungen. Einer der 4 Vizepräsidenten hat die unmittelbare Aufsicht über Abteilung die 17, welche für den eigentlichen Bereich Wettbewerb und Verbraucherschutz zuständig ist. Wichtigste Aufgabe des Gerichtes ist die Wettbewerbskontrolle, zudem können ihm Verbraucherklagen übertragen werden. Jedoch gab es bis zum Jahr 2000 hierzu keine nennenswerten Urteile.[87]

Seit Januar 2002 ist der Haushalt der Gerichte eigenständiger Teil des Staatshaushalts und wird infolge dessen von ihnen selbst bestimmt. Die so gewonnene Unabhängigkeit wurde allerdings mit Kürzungen bezahlt. Die finanzielle Ausstattung der Gerichte in Polen kann generell als schlecht bewertet werden.[88]

Ein europäischer Einfluss ist „nur“ in dem generellen Aufbau eines Verbraucherrechts-Systems und indirekt durch das OCCP festzumachen. Auf organisatorischer Ebene bewirkte das GVG stärkere Veränderungen als die Vorgaben der EU.

IV.2.2. Die lokalen Verbraucheranwälte

Die Institution der Verbraucheranwälte besteht seit 1999, das ihnen zugrunde liegende Gesetz stammt aus dem selben Jahr. Aktuelle rechtliche Grundlage ist das Gesetz zu Wettbewerb und Verbraucherschutz. Ihre Aufgabe ist die kostenlose Rechtsberatung von Verbrauchern, das Publikmachen von Verbraucherproblemen und die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde für den Handel. Die genaue Bestimmung ihrer Aufgaben erfolgt durch den Gouverneur des Landkreises. Dies ist darin begründet, dass die Verbraucheranwälte Teil der Selbstverwaltung der Kreis(powiat)-Behörden sind. Sie werden vom jeweiligen Bezirksgericht berufen, sind diesem direkt unterstellt und müssen jährlich Bericht erstatten. Vom Bezirksgericht werden auch ihre Arbeitsbedingungen und ihre Bezahlung festgelegt. Im sog. „Nationalen Rat der lokalen Verbraucheranwälte“ des OCCP besteht ein ständiges Forum für den Austausch untereinander und mit höheren Ebene. Dieser Rat, bestehend aus neun Mitgliedern, wird vom OCCP finanziert und organisatorisch unterstützt.[89] Gab es im Jahr 2000 noch ca. 180, waren es 2002 bereits 360 Verbraucheranwälte.[90] Die Aus- und Weiterbildung erfolgt durch das OCCP, vor allem in Zusammenarbeit mit dem Verbraucherverband SKP. Nicht in jedem Fall handelt es sich bei den Verbraucheranwälte tatsächlich um Anwälte, diese bedürfen dann besonderer Schulung.[91]

IV.2.3. Die Schiedsgerichte

Gesetzliche Grundlage der Schiedsgerichte ist zum einen der §9 des Gesetzes über die Aufsichtsbehörde für den Handel vom 15.Dezember 2000. Somit sind wohl auch die ersten Schiedsgerichte auf diesen Zeitraum zurückzuführen. Zum anderen werden die Schiedsgerichte durch Vertrag zwischen der lokalen Verwaltung und den Unternehmen vor Ort errichtet. Schließlich sind Aufbau und Aufgaben der Gerichte vom Justizminister per Verordnung vorgegeben.

Hauptaufgabe ist die außergerichtliche Streitschlichtung und somit Entlastung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dies stellt einen wesentlichen Beitrag zum Verbraucherschutz dar, wird doch der Zugang der Verbraucher zur Justiz deutlich verbessert. Die Schiedsgerichte verstehen sich als Teil des sozialen Dialogs, sind bisher jedoch noch relativ unbekannt und werden zudem von Seiten der Produzenten oft abgelehnt.[92] Bis Ende 2004 behandelten sie zusammen 736 Anträge mit einem Gesamtstreitwert von 718.434 PLN. Zu ca. 90% sind dies Streitigkeiten über Warenverträge, nur zu ca. 10% betreffen sie Dienstleistungen. Der größte Teil der Verfahren endet durch Einigung.[93]

Insgesamt sind der Aufsichtsbehörde für den Handel 16 ständige Schiedsgerichte (2004) verantwortlich. Hinzu kommen 15 dezentrale Abteilungen. Ein Sekretariat des jeweiligen Schiedsgerichts befindet sich in der in lokalen Aufsichtsbehörde. Für den Zeitraum 2004-2006 ist der Aufbau einer Datenbank über Urteile geplant, von welcher man sich mehr Transparenz erhofft.[94]

Die Schiedsgerichte sind für den Verbraucher kostenfrei und leiden daher unter starken Finanzierungsproblemen. Geregelt ist die Finanzierung in dem zugrunde liegenden Vertrag.[95] Ein europäischer Einfluss ist nur im selben Maße wie beim OCCP auszumachen.

IV.3. Die nichtstaatlichen Verbraucherorganisationen

Neben einigen Familienverbänden, dem Verband für Haushaltswirtschaft und anderen, die sich mit Verbraucherschutz auch oder am Rande beschäftigen, verfügt Polen über zwei reine Verbraucherorganisationen. Zum einen die Polnische Verbraucherföderation (Federacja Konsumentów), zum anderen den Polnischen Verbraucherverband (Stowarzyszenie Konsumentów Polskich). Beide finanzieren sich hauptsächlich aus staatlichen Mitteln, welche durch das OCCP vergeben werden. Im Jahr 2000 stellte das OCCP ca. 2,232 Mio. PNL (0,56 Mio. €), 2001 2,65 Mio. PNL (0,58 Mio. €) und im Jahr 2004 ca. 2,20. Mio. PLN zur Verfügung. Hinzu kamen Mittel für spezielle Produkttests.

IV.3.1. Die Polnische Verbraucherföderation

Die Satzung der Polnischen Verbraucherföderation (FK) datiert vom November 1981, im Jahr 2001 erkannte der Warschauer Gerichtshof für Wettbewerb und Verbraucherschutz die einstige Placebo-Organisation als rechtskräftigen Verein an. Gesetzliche Grundlage hierfür war der § 39 des Gesetzes über Wettbewerb und Verbraucherschutz

Hauptaufgabe der FK ist die kostenlose individuelle Beratung vor Ort, im Jahr 2004 erteilte sie ca. 126.000 Hilfeleistungen, den größte Teil davon als persönliche Auskunft (schriftlich oder telefonisch).[96] Daneben betreibt sie Verbraucheraufklärung in Schulen, per Rundfunk, Presse und in Broschüren. Laut Gesetz verfügt sie über ein Auskunftsrecht gegenüber öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen. Auf Basis dessen nimmt sie auch die Überwachung von Produkten vor. Schließlich dient sie der alternativen Streitschlichtungen (Mediation) und beteiligt sich an allgemeinen Gerichtsverfahren sowie vor Schiedsgerichten.[97]

Hauptsitz der FK ist Warschau, daneben verfügt sie über z.Z. 49 Ortsvereine.[98] Der Landesvorstand wird von der Landesdelegiertenversammlung in geheimer Wahl für je 4 Jahre gewählt, ihm untersteht die Verwaltung. Auf Landesebene bestehen zudem ein Revisionsausschuss sowie ein vereinseigenes Gericht. Die Ortsvereine bestehen aus der Mitgliederversammlung, einem Rat und wiederum einem Revisionsausschuss. Sie können mit Genehmigung der Zentrale wiederum Untereinheiten bilden.[99]

Die Finanzierung erfolgt wie bereits erwähnt vor allem durch staatliche Mittel. Besonders zu Beginn der Transformation, in den Jahren 1992-1994 sowie später (1996-1998) empfing die Verbraucherföderation zudem finanzielle Unterstützung durch die deutsche Bundesregierung. Daneben stehen der FK jährliche Beiträge der Mitglieder zur Verfügung.[100] Schließlich stellt die Europäischen Union finanzielle Mittel zur Verfügung, bspw. erhielt die FK Anfang 2004 Geld für den Druck von Broschüren über Verbraucherschutz im Bereich Versicherungen.[101]

Somit ist ein finanzieller Einfluss der Europäischen Union auszumachen, wenn auch der Großteil des Geldes zukünftig durch das OCCP zur Verfügung gestellt werden wird. In rechtlicher Hinsicht bezieht sich die Satzung ausdrücklich auf die europäische Rechtsordnung, auch das zugrunde liegende Gesetz ist durch die EU forciert.[102] Und auch im Bereich des Know-how ist europäischer Einfluss auszumachen: Die FK ist sowohl Mitglied von Consumers International als auch der Europäischen Verbraucherorganisation (BEUC).[103] Letztere finanziert sich hauptsächlich aus Mitteln ihrer 40 nationalen Verbraucherorganisation und betreibt neben der Vernetzung vor allem das Lobbying auf europäischer Ebene.[104] Ob die FK innerhalb von BEUC eine größere Rolle spielt und somit Einfluss auf die EU nimmt, ist jedoch nicht zu erkennen.

IV.3.2. Der Polnische Verbraucherverband

Der Polnische Verbraucherverband (SKP) wurde im Jahr 1995 gegründet, auch er basiert auf § 39 des Gesetzes über Wettbewerb und Verbraucherschutz.[105]

Ebenso wie bei der FK sind die obersten Ziele Verbraucheraufklärung und kostenlose Rechtsberatung. Das Verbraucherbewusstsein soll durch Kampagnen an Schulen und Erwachsenenbildung, Herausgabe von Broschüren, Bücher, CDs und eines eigenen Bulletin gefördert werden. Seit 2005 ist der Hauptschwerpunkt hierbei E-Commerce. Wie auch die FK gibt der Verbraucherverband Produkttests in Auftrag, nimmt im Board of Good Economic Practices des OCCP Stellung zu Gesetzesvorschlägen und erarbeitet dort zusammen mit der Industrie Good-Practice-Programme. Der SKP ist Mitglied verschiedener nationaler Räte, bspw. für Bankenaufsicht oder Versicherungsanwälte. Zudem ist er in der Verbraucherforschung tätig, organisiert zusammen mit dem OCCP Weiterbildungsseminare für die lokalen Verbraucheranwälte und betreut das europäische Register gefährlicher Produkte (RAPEX).[106] Diese hochspezialisierten Aufgaben erklären sich aus der Zusammensetzung des SKP. Anders als die FK ist der Verbraucherverband keine Massenorganisation, sondern vielmehr eine kleine Gruppe von Experten verschiedener Bereiche wie Produktsicherheit, Rechtsschutz oder Werbung. Auch der SKP hat seinen Hauptsitz in Warschau, zudem bestehen 15 Untergruppen in den anderen Woiwodschaften. Im stehen ein Präsident und zwei Vizepräsidenten vor, zudem existiert ein Aufsichtsrat.[107]

Neben den staatlichen Zuschüssen erhält auch die SKP finanzielle Mittel durch die Europäische Union, Anfang 2004 bspw. für die Erforschung des polnischen Verbrauchers im Bereich der Haushaltswaren.[108]

Neben dem finanziellen Einfluss ist gerade bei dieser Expertenvereinigung eine starke personelle Verflechtung auf europäischer Ebene auszumachen. Auch SKP ist Mitglied von Consumers International und der European Consumer Consultative Group (ECCG), der europäischen Verbraucherorganisationen ANEC (seit 2004) sowie BEUC (seit 2005) und ist Gründungsmitglied des International Network of Civil Society Organisations on Competition (INCSOC). Der Verband ist zudem Kontaktzentrum des OECD-Codex Alimentarius und nationaler Koordinator des ECONS-Netzwerkes für Erwachsenbildung. Auch inhaltlich ist seit seiner Gründung die Hinführung auf die EU ein Schwerpunkt der Arbeit.[109]

V. Ist Verbraucherschutz in Polen nur ein Produkt Europas? - Fazit und Ausblick

Ausgangspunkt dieser Arbeit war die so genannte Europäisierungsthese. Demnach sollten Policy-outcomes und Akteurskonstellationen durch die EU vorgegeben sein und sich dieser angeglichen haben. Dazu wurden zunächst drei Indizien angeführt, die für eine solche Europäisierung sprechen. Die These selbst wurde dann von zwei Seiten untersucht. Zum ersten, inwieweit die europäischen Vorgaben zum E-Commerce das polnische Rechtssystem beeinflussten. Im zweiten Teil wurde analysiert, ob im institutionellen System des polnischen Verbraucherschutzes ein klarer rechtlicher, finanzieller und personeller Einfluss der Europäischen Union sichtbar ist.

V.1. Der polnische E-Commerce - Ein Produkt Europas?

Für den Bereich des E-Commerce lässt sich zusammenfassend sagen: „Der polnische Gesetzgeber hat im Bereich der Umsetzung der verbraucherbezogenen Richtlinien in allen Fällen von ihrem Mindestcharakter Gebrauch gemacht. Das materielle Verbraucher- und Datenschutzrecht ist daher gegenwärtig auf einem der höchsten Niveaus Europas“. Der geringste Einfluss ist dabei im Bereich des Datenschutzes auszumachen. Hier war Polen schon vor Umsetzung der Richtlinien auf einem hohen Niveau.

In der vorvertragliche Phase (Werbung) entschied man sich zur Bekämpfung des Spamming für die opt-in-Lösung, setzte das „allgemeine Trennungsgebot“ zur Unterscheidung von Werbung und nichtkommerzieller Information um und passte das polnische Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb den Richtlinien zu irreführender und vergleichender Werbung an. Die vergleichende Werbung sowie die Informationspflichten des Anbieters wurden sogar neu in das polnische Recht eingeführt.

Etwas geringer ist der Einfluss der EU in der Phase des Vertragsabschlusses, da der polnische Grundsatz der Formfreiheit schon zuvor elektronische Verträge ermöglichte. Neu sind hingegen die Bestimmungen zur Zahlung auf elektronischem Wege. Hier gehen die polnischen Bestimmungen ebenso über die europäischen hinaus wie bei denen zur Vertragserfüllung.

In der nachvertraglichen Phase ist es auch in Polen strittig, ob für körperlose Download Gewährleistung bzw. Garantie und Haftungsregeln analog körperlichen Produkten anzuwenden sind. Die Gewährleistungsregelungen wurden nicht umfassend umgesetzt, da bereits ein ausreichender Schutz bestand. Völlig neu für das polnische Rechtssystem ist hingegen die Haftung für die Sicherheit eines Produktes. Die gerichtliche Zuständigkeit bei grenzübergreifenden Streitfällen ist im sog. Lugano-Abkommen geregelt. Schließlich wurde auch die Richtlinie über Unterlassungsklagen für Verbraucher umgesetzt, womit auch in Polen die Möglichkeit zur Verbandsklage besteht. Die polnischen Regelungen gehen auch hier über die europäischen Richtlinien hinaus.

Damit ist festzuhalten, dass die europäische Antwort auf die Nachteile von grenzüberschreitendem Handel und Informationstechnologie zugleich auch die polnische ist. Alle Richtlinien wurden getreu umgesetzt, zum Teil wurde über ihren Mindeststandard hinaus gegangen. Der Einfluss der EU im Bereich E-Commerce ist prägend, der Ausgangsthese ist zuzustimmen.

V.2.Der Einfluss der EU auf die Akteure in der polnischen Verbraucherschutzpolitik

Ein weniger klarer Bild ist für das i nstitutionelle Gefüge des polnischen Verbraucherschutzes auszumachen. In der Tat ist bspw. die polnische Judikative im Bereich Verbraucherschutz stark dominiert, der Aufbau eines Systems für Verbraucherklagen erfolgte gemäß europäischen Anforderungen.

Neben diesen rechtlichen Vorgaben lassen sich aber sowohl beim Gerichtshof für Wettbewerb und Verbraucherschutz als auch bei Schiedsgerichten oder Verbraucheranwälten personelle Einflüsse nur über das OCCP, finanzielle Einflüsse gar nicht nachweisen. Der polnische Ombudsmann weist sogar nur in einer – in personeller Hinsicht europäischen Einfluss auf. Der Zuwachs an Expertise und die Zusammenarbeit mit dem OCCP zeugen von relativ großer Eigenständigkeit. Die Aufsichtsbehörde für den Handel wiederum ist in das System europäischer Vorgaben (rechtlich) eingebunden und erhält EU-Mittel für spezielle Belange (finanziell). Ein personeller Einfluss erfolgt hier nur mittelbar durch das OCCP, dessen Präsident der IH vorsteht.

Dieser indirekte Einfluss über das OCCP ist auch bei den nichtstaatlichen Verbraucherorganisationen zu erkennen, welche sich größtenteils aus staatlichen Mitteln finanzieren. Hinzu kommen direkte Zahlungen der EU. Bei beiden Organisationen ist zudem eine starke personelle Verflechtung auf europäischer Ebene auszumachen, wodurch die EU ebenfalls Einfluss nehmen kann. Zudem ist für beide Organisationen die EU Bezugs- und Arbeitsschwerpunkt.

Der stärkste europäische Einfluss ist beim wichtigsten Akteur der polnischen Verbraucherschutzpolitik auszumachen, dem Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz (OCCP). Zum einen ist sein Aufbau durch europäische Vorgaben geprägt (Erschaffung eines Amts für Wettbewerbskontrolle überhaupt, Erweiterung um den Bereich Verbraucherschutz, Aufbau einer Abteilung für Europäische Rechtswissenschaft). Zum anderen erfolgte auch die Finanzierung vor dem Beitritt größtenteils aus EU-Mitteln. Nach dem Beitritt ist es weiterhin zuständig für die Verteilung von PHARE-Mitteln und erhält EU-Sondermittel. Schließlich übernimmt es auch direkt europäische Aufgaben (kartellrechtlicher Art, Registerführung, Kontaktstelle für ECN und ICPEN, Aufbau des Europäischen Verbraucherzentrums EVZ).

Auch wenn sich somit kein einheitliches Bild zeichnen lässt, muss die Ausgangsthese gerade wegen der europäischen Dominanz des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz bejaht werden.

V.3. Verbraucherschutzpolitik in Polen – Ein Ausblick

Im Ergebnis dieser Arbeit ist eine starke Europäisierung des polnischen Verbraucherschutzes deutlich geworden. Fraglich ist, ob dies von Dauer oder nur ein vorübergehender Zustand sein wird. Die immer stärkere Einbindung der Akteure in europäische Aufgaben und Netzwerke spricht ebenso für eine dauerhafte Erscheinung wie der weitere Ausbau europäischer Richtlinien zum Verbraucherschutz. Dieser Annahme entgegen steht die Tatsache, dass das „Grundgerüst“ des polnischen Verbraucherschutzes steht und Anzeichen macht, sich zu emanzipieren. Mit dem Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz, dem Ombudsmann und dem Polnischen Verbraucherverband verfügen die drei wichtigsten Akteure inzwischen über vielfältige eigene Expertise. Zudem entsteht der Eindruck einer stärken Verflechtung innerhalb des polnischen Systems. Schließlich finanziert sich das OCCP seit dem Beitritt Polens zur EU aus staatlichen statt europäischen Mitteln. Damit geht der EU ein bedeutender Einflusskanal verloren.

Um die Frage der Dauerhaftigkeit zu klären, bieten sich drei Wege an. Zum ersten die Inhaltsanalyse polnischer (Tages-) Zeitungen, zum zweiten gezielte Interviews mit Akteuren des polnischen Verbraucherschutzes. Schließlich sollte eine Analyse der polnischen Gesetze erfolgen, welche bisher nur eingeschränkt möglich war.

VI. Literaturverzeichnis

*= aus dem Reader zum Kurs „Verbraucherschutzpolitik in Europa“, SS 2005

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Lasota, Katarzyna, Verbraucherschutz im Internet nach polnischem Recht unter Berücksichtigung der europäischen Rechtsangleichung. Herbert Utz Verlag (2004)

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Rösler, Hannes, Europäisches Konsumentenvertragsrecht. Grundkonzeption, Prinzipien und Fortentwicklung, C.H.Beck (2003)-a

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Janning, Frank, Die Spätgeburt eines Politikfeldes. Verbraucherschutzpolitik in Deutschland, in: Zeitschrift für Politik, 51.Jg., 402-433 (2004)*

Müller, Edda, Grundlinien einer modernen Verbraucherpolitik, in: Aus Politik und Zeitgeschichte; B24/01, 6-16 (2001)*

Rösler, Hannes, Europäische Integration durch Verbraucherschutz: Entwicklungsursachen und Beschränkungen, in: Verbraucher und Recht, H.5 (2003)

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Aufsichtsbehörde für den Handel, Gesetz über die Aufsichtsbehörde für den Handel (2004) http://www.giih.gov.pl/akty/ustawa_sp_04.08.04.htmlhttp://www.giih.gov.pl/akty/ustawa_sp_04.08.04.html

Aufsichtsbehörde für den Handel, Organisationsschemata, http://www.giih.gov.pl/struktura/struktura_inspekcji.htm , http://www.giih.gov.pl/akty/ustawa_sp_04.08.04.htmlhttp://www.giih.gov.pl/akty/ustawa_sp_04.08.04.html

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[...]


[1] Kommission, Strategiepapier 2000, Seite 18

[2] Deutsche Botschaft Warschau

[3] Davis, 300-303

[4] Marody, Seite 233 - 236

[5] Janning 2003, Seite 152-154

[6] Janning 2003, Seite 153

[7] Janning 2003, Seite 159

[8] Kommission, Bericht 1998, Seite 47

[9] Heidenhain, Seite 7

[10] Bertelsmann Stiftung, Seite 6

[11] Art. 76 Polnischer Verfassung; Heidenhain, Seite 70 und 74

[12] Bertelsmann Stiftung, Seite 2; Lasota, Seite 9-11, 192

[13] u.a. Heidenhain, Seite 200

[14] Bertelsmann Stiftung, Seite 3, de Vries, Seite 8-10

[15] Mitchel / Kutin / Macgeorge, Seite 91; Heidenhain, Seite 196

[16] Kommission, Strategiepapier 2000, Seite 11-15; de Vries, Seite 12; Heidenhain, Seite 116

[17] in dieser Reihenfolge: Artikel 133, 89, 125 und 90 der polnischen Verfassung

[18] Kommission, Bericht 2002, Seite 13/14

[19] Rösler 2003a, Seite 21

[20] Zu den weiteren Folgen der Informationsgesellschaft siehe u.a. Rösler 2003, Seite 163

[21] Art.2f der E-Commerce-Richtlinie

[22] Lasota, Seite 32

[23] Richtlinie über unlautere Geschäftsmaßnahmen, besonders Art. 5 und 7; Fernabsatzrichtlinie

[24] Lasota, Seite 30-32

[25] Lasota, Seite 48 - 66

[26] Lasota, Seite 69-74

[27] Lasota, Seite 128-132

[28] Schmidt, Seite 18, nach: Europäisches Verbraucherzentrum

[29] Lasota,, Seite 92, 109/110 und 146

[30] Reich/ Nordhausen, Seite 143

[31] Schmidt, Seite 20

[32] Lasota, Seite 117

[33] Lasota, Seite 117 und 170; Reich/ Nordhausen, Seite 116

[34] Lasota, Seite 91/92, 106

[35] Lasota, Seite 106, 149, 282

[36] Lasota, Seite 225, 229, 234, 283

[37] Lasota, Seite 162-164

[38] Lasota, Seite 210 ff

[39] Reich/ Nordhausen, Seite 114

[40] Lasota, Seite 1190

[41] Lasota, Seite 207-214

[42] Reich/ Nordhausen, Seiten 118 und 124; Lasota, Seiten 244/245 und 247 / 248

[43] Lasota, Seite 137, 141, 280

[44] Lasota, Seite 175 – 177, 194, 206, 215

[45] Lasota, Seite 251, 283

[46] Lasota, Seite 235, 240, 243

[47] Kommission, Bericht 2002, Seite 131, OCCP, Strategy 2004-2006, Seite 5

[48] OCCP Report 2004, Seite 7

[49] OCCP Report 2004, Seite 4-10

[50] OCCP Strategy 2004-2006, Seite 6

[51] Kommission, Bericht 2002, Seite 131

[52] OCCP Report 2004, Seite 3, 9, 14, 100 und 108

[53] OCCP Report 2004, Seite Seiten 3-5

[54] Act on competition, Artikel 24

[55] Kommission, Bericht 2002, Seite 131; Act on Competition, Artikel 29b

[56] OCCP Strategy 2004-2006, Seite 24-27 sowie 100-102

[57] OCCP Strategy 2004-2006, Seite 34-37

[58] OCCP Report 2004, Seite 6 und 108

[59] OCCP Report 2004, Seite 11-13

[60] Fielhauer, Seite 24

[61] OCCP Strategy 2004-2006, Seite 8

[62] Fielhauer, Seite 20

[63] Fielhauer, Seite 20, www.eejnet.org

[64] OCCP Strategy 2004-2006, Seite 26-28

[65] Gesetz über die Aufsichtsbehörde

[66] OCCP Strategy 2004-2006, Seite 23 und 24; Gesetz über die Aufsichtsbehörde § 3; Deutsche Botschaft Warschau

[67] Gesetz über die Aufsichtsbehörde § 7; Act on Competion, Artikel 30

[68] OCCP Strategy 2004-2006, Seite 23; Organisationsschemata Aufsichtsbehörde; Aufsichtsbehörde Labore

[69] Kommission, Bericht 2002, Seite 131

[70] Gesetz über die Aufsichtsbehörde § 7

[71] Aufsichtsbehörde Labore

[72] Bericht Ombudsmann 2002, Seite 1

[73] Gesetz über den Ombudsmann

[74] Kapitel 9 poln. Verfassung

[75] Art. 212 poln. Verfassung

[76] Bericht Ombudsmann 2002, Seite 1/2

[77] Bericht Ombudsmann 2003, Seite 6/7

[78] Bericht Ombudsmann 2003, Seite 1 und 12; Bericht Ombudsmann 2002, Seite 19, Bericht Ombudsmann 2001, Seite 7

[79] Gesetz über den Ombudsmann §17a; Kommission, Strategiepapier 2001, Seite 2

[80] Gesetz über den Ombudsmann, §5

[81] Statut des Ombudsmanns § 6 Satz 1

[82] Bericht Ombudsmann 2003, Seite 9 und 10

[83] Kommission, Strategiepapier 2001, Seite 2

[84] OCCP Strategy 2004-2006, Seite 4

[85] OCCP Strategy 2004-2006, Seite 2/3

[86] Kommission, Bericht 1998, Seite Seite 30; de Vries, Seite 13

[87] Lasota, Seite 251; Struktur des Gerichtshofs; Heidenhain, Seite 106

[88] de Vries, Seite 14:

[89] Kommission, Übernahme Besitzstand 2003; Act on Competion, Artikel 34 - 38

[90] Kommission, Bericht 2000, Seite 82, Kommission, Bericht 2001, Seite 137, Kommission, Bericht 2002, Seite 131

[91] www.skp.pl/eng/

[92] OCCP Strategy 2004-2006, Seite 31; Kommission, Bericht 2002, Seite131

[93] OCCP Strategy 2004-2006, Seite 31, Bericht Aufsichtsbehörde 2004, Seite 3; Kommission, Bericht 2002, Seite S.131

[94] OCCP Strategy 2004-2006, Seite 31; Kommission, Bericht 2002, Seite 131

[95] OCCP Strategy 2004-2006, Seite 31; Gesetz über die Aufsichtsbehörde §9

[96] Selbstbeschreibung Federaca Konsumentów

[97] Statut Federaca Konsumentów §6

[98] Selbstbeschreibung Federaca Konsumentów

[99] Statut Federaca Konsumentów § 13, 14, 31, 32

[100] Statut Federaca Konsumentów § 38

[101] Q38,Seite109

[102] Statut Federaca Konsumentów § 7

[103] Selbstbeschreibung Federaca Konsumentów

[104] www.beuc.com

[105] www.skp.pl/eng/

[106] OCCP Report 2004, Seite101, Q51, Q 52, Q53, Seiten 3 und 5

[107] Deutsche Botschaft Warschau; www.skp.pl/eng/

[108] OCCP Report 2004, Seite 109

[109] www.skp.pl/eng/

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Ist der polnische Verbraucherschutz ein Produkt Europas? Untersuchung zur Europäisierungsthese
Hochschule
Universität Konstanz
Veranstaltung
Verbraucherschutzpolitik in Europa
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
36
Katalognummer
V47139
ISBN (eBook)
9783638441483
ISBN (Buch)
9783656834458
Dateigröße
808 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Bei Interesse an dem Thema können Sie mir gerne eine Mail schreiben!
Schlagworte
Verbraucherschutz, Produkt, Europas, Eine, Untersuchung, Europäisierungsthese, Verbraucherschutzpolitik, Europa
Arbeit zitieren
Benjamin Raschke (Autor:in), 2005, Ist der polnische Verbraucherschutz ein Produkt Europas? Untersuchung zur Europäisierungsthese, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47139

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