Vor- und Nachteile der Beschäftigungsmöglichkeiten von Lehrkräften an berufsbildenden Schulen in Deutschland


Tesis (Bachelor), 2019

52 Páginas, Calificación: 1,85


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Vorgehensweise

2 Aktuelle Situation in den Bundesländern

3 Zwei Beschäftigungsmöglichkeiten für Lehrkräfte
3.1 Einführung
3.2 Rechte und Pflichten des Berufsbeamtentums
3.3 Rechte und Pflichten des Angestelltendaseins
3.4 Gegenüberstellung der beiden Beschäftigungsmöglichkeiten

4 Vor- und Nachteile der beiden Beschäftigungsmöglichkeiten
4.1 Perspektive der Landesschulbehörden
4.2 Perspektive der Schulleitungen
4.3 Perspektive der Lehrkräfte
4.4 Perspektive der Lernenden

5 Fazit

Literaturverzeichnis.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Moderne Informationssysteme involvieren alle relevanten Stakeholder

Abbildung 2: Wo werden Lehrer verbeamtet?

Abbildung 3: Besoldungsordnung A

Abbildung 4: Besoldungsvergleich

Abbildung 5: Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis

Abbildung 6: Gegenüberstellung von Beamten und Angestellten (1)

Abbildung 7: Gegenüberstellung von Beamten und Angestellten (2)

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Von den derzeit über 44 Millionen Erwerbstätigen in Deutschland gehören laut dem Statistischen Bundesamt circa 4,7 Millionen dem öffentlichen Dienst an (vgl. Statistisches Bundesamt 2018a, S. 25; vgl. Statistisches Bundesamt 2018b, S. 356 ff.). Damit ist mehr als jede/-r zehnte Erwerbstätige ein Teil des öffentlichen Dienstes. Die Beamt(inn)en machen dabei zusammen mit den Richter(inne)n circa ein Drittel aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst aus. Arbeitnehmer/-innen haben einen Anteil von über 50 Prozent. Komplettiert wird die Statistik durch Berufs- und Zeitsoldat(inn)en sowie Bezieher/-innen von Amtsgehalten (vgl. Statistisches Bundesamt 2018a, S. 25). Über 800.000 von den im öffentlichen Dienst befindlichen Erwerbstätigen sind Lehrkräfte, circa 130.000 davon an berufsbildenden Schulen und davon wiederum fast 13.000 in Niedersachsen (vgl. Statistisches Bundesamt 2018b, S. 95 f.). In den Statistiken des Statistischen Bundesamtes lässt sich bereits feststellen, dass die Quote der Verbeamtung in den alten Bundesländern höher ist als in den neuen Bundesländern (vgl. Statistisches Bundesamt 2018a, S. 44). Überwiegend sind die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen derzeit im Beamtenstatus beschäftigt, doch der Trend geht aktuell zu dem Angestelltenverhältnis (vgl. Battis & Schlenga 1995, S. 253 ff.; vgl. Derlien, Böhme & Heindl 2011, S. 75; vgl. Leisner 1980, S. 240 f.). Momentan liegt die Quote der Verbeamtung von den Lehrkräften bundesweit im Schnitt bei circa 70 Prozent, so auch in Niedersachsen (vgl. Statistisches Bundesamt 2018a, S. 58).

Momentan wird immer häufiger die Statusfrage der Lehrer/-innen an öffentlichen Schulen in Deutschland diskutiert. Aktuell gibt es hierfür zwei Möglichkeiten der Beschäftigung, das Beamtenverhältnis und das Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst (vgl. Derlien, Böhme & Heindl 2011, S. 74; vgl. Leisner 1980, S. 240). Wichtig ist hierbei zunächst, dass sich die Rechte und Pflichten der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse unterscheiden. Insbesondere in den jeweiligen Pflichten ergeben sich erhebliche Unterschiede (vgl. BWV 1996, S. 32 f.).

Das Streikverbot für die Beamt(inn)en ist in diesem Kontext ein zentraler Unterschied, welches sich aus den Pflichten des besonderen Treueverhältnisses gegenüber dem Staat und dessen Verfassung ableiten lässt, und im Bundesbeamtengesetz (BBG) im § 96 über das Fernbleiben vom Dienst in Absatz (Abs.) 1 festgeschrieben wurde: „Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben“ (§ 96 Abs. 1 über Fernbleiben vom Dienst; vgl. Leisner 1980, S. 241 ff.). Des Weiteren wurde das Streikverbot vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für die Beamt(inn)en bestätigt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018, Aktenzeichen (Az.) 2 BvR 1738/12). Arbeitnehmer/-innen im öffentlichen Dienst ist das Streiken zunächst nicht untersagt (vgl. BWV 1996, S. 33). Dies ist ein bedeutsamer Unterschied der beiden Beschäftigungsmöglichkeiten, denn nach Artikel (Art.) 7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) steht das „gesamte Schulwesen […] unter der Aufsicht des Staates“ (Art. 7 Abs. 1 GG). Das Schulwesen und dessen freier und uneingeschränkter Zugang zum Lehrangebot verstehen sich in Deutschland als Verpflichtungen des Staates gegenüber den Bürger(inne)n und sollten mit allen Mitteln auch in Krisenzeiten aufrechterhalten werden können (vgl. BWV 1996, S. 33; vgl. Leisner 1980, S. 250 ff.). Somit sollte der Unterrichtsausfall an den Schulen auf ein Minimum beschränkt sein.

Ein weiteres Beispiel als Unterschied zwischen dem Berufsbeamtentum und dem Angestelltendasein im öffentlichen Dienst gibt es im Sozialversicherungsrecht, denn nur Arbeitnehmer/-innen im Angestelltenverhältnis zahlen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Alle Beamt(inn)en sind zwar zum Abschluss einer Kranken- sowie Pflegeversicherung verpflichtet, jedoch nicht zu einer Zahlung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Dementsprechend gibt es insbesondere im Bezug der Beiträge in die Renten- und Arbeitslosenversicherung einen Unterschied der jeweiligen Nettoeinkommen (vgl. Blaufus, Bob & Schanz 2012, S. 14; vgl. Stegmann 1996, S. 6 ff.).

Wichtig bei den Unterscheidungen der beiden möglichen Beschäftigungsverhältnisse und deren Bewertung ist, dass es verschiedene Perspektiven und Anspruchsgruppen an die Schulen und Lehrkräfte gibt. Diese unterscheiden sich unter anderem in den jeweiligen Erwartungen und Interessen (vgl. Capaul & Seitz 2011, S. 111 ff.). Infolgedessen ist eine differenzierte Analyse notwendig, um die Situation im Ganzen beurteilen zu können. Hierzu werden zunächst die Interessen und Perspektiven der Landesschulbehörden beziehungsweise Landesschulverwaltungen, der Schulleiter/-innen beziehungsweise Schuldirektor(inn)en und Lehrer/-innen selbst in den Fokus gestellt, die zusammen mit den Unterrichtsministerien und den Kolleg(inn)en die internen Anspruchsgruppen an den Schulen und deren Lehrkräfte bilden (vgl. Abbildung 1). Zudem wird die Sicht der Schüler/-innen in den Vordergrund rücken, die mit Eltern und Freunden den externen Personenkreis der Interessensgruppen bilden (vgl. Abbildung 1). Die Auswahl auf diese Interessensgruppen fällt auf genau diese vier, da diese in der Literatur am häufigsten und am zentralsten diskutiert werden (vgl. Ammann 2009, S. 139 ff.; vgl. Capaul & Seitz 2011, S. 109 ff.). Zudem ist bei der Auswahl wichtig, dass sowohl interne, als auch externe Perspektiven und Interessen berücksichtigt werden, damit eine ganzheitliche Analyse durchgeführt werden kann (vgl. Abbildung 1). Bei dieser Analyse kann es sein, dass ein Vorteil einer Perspektive sogleich ein Nachteil aus einer anderen darstellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Moderne Informationssysteme involvieren alle relevanten Stakeholder (Simon 2013, S. 19)

Als erste Anspruchsgruppe an die Lehrer/-innen wurde die jeweilige Landesschulbehörde ausgewählt, diese ist beispielsweise in Niedersachsen die Niedersächsische Landesschulbehörde (vgl. Abbildung 1; vgl. Niedersächsisches Kultusministerium 2018a). Besonderes Interesse haben die Landesschulbehörden an der Erfüllung des Bildungsauftrages, denn das komplette Schulwesen, welches vom Staat beaufsichtigt wird, stellt eine zentrale Aufgabe des Staates dar (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG; vgl. Capaul & Seitz 2011, S. 116 f.). Weiter gibt es den Anspruch diesen Auftrag mit qualifiziertem Personal sicherzustellen, um nicht nur das Bildungsangebot zu gewährleisten, sondern auch Bildung mit Qualität (vgl. Capaul & Seitz 2011, S. 116 f.).

Die Schulleitungen, die die zweite in den Fokus gerückte Anspruchsgruppe der Lehrkräfte darstellen, haben, wie die Landesschulbehörden, ebenso großes Interesse den vom Staat gesetzten Bildungsauftrag zu gewährleisten (vgl. Abbildung 1; vgl. Capaul & Seitz 2011, S. 120). Hierfür benötigt eine Schule ausreichend Personal in Form von Lehrer/-innen, was zum Beispiel auch geringe Krankheits- und Streikfälle einschließt. Hierzu müssen ausreichend personelle und finanzielle Aspekte berücksichtigt werden (vgl. Capaul & Seitz 2011, S. 120). Eine weitere grundlegende Erwartung an die Lehrkräfte ist die Möglichkeit der Aufgabendelegation sowie eine klare Definition der Aufgabenverteilung von Seiten der Schulleitung (vgl. Capaul & Seitz 2011, S. 120).

Die Lehrer/-innen stellen die dritte Anspruchsgruppe dar (vgl. Abbildung 1). Hier geht es um die eigenen Wünsche und Bestrebungen der Lehrkräfte in Bezug auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis. Ein zentraler Punkt ist hier das Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen (vgl. Capaul & Seitz 2011, S. 119 f.). Dies betrifft beispielsweise schulinterne Lehrpläne, die Planung der einzelnen Klassen und deren Anzahl an Schüler(inne)n, die Festlegung von Aufgaben und Stundenpläne der Lehrkräfte sowie das Festlegen der Anzahl von Unterrichtsstunden oder Aspekten der Besoldung beziehungsweise des Gehalts (vgl. Capaul & Seitz 2011, S. 119 f.). Ein weiterer wichtiger Wunsch der Lehrer/-innen ist eine Anstellung mit verlässlichen Bedingungen und planbarer Zukunft sowie ein freundliches Kollegium (vgl. Ammann 2009, S. 156; vgl. Capaul & Seitz 2011, S. 119 f.).

Die letzte analysierte Anspruchsgruppe sind die Schüler/-innen (vgl. Abbildung 1). Diese Interessensvertretung ist sehr zentral und kann auch als Gruppe der Kunden der Schule und damit auch der Lehrkräfte angesehen werden (vgl. Ammann 2009, S. 144 ff.). Bei den Bestrebungen dieser Gruppe sind in erster Linie Fragen des Alltagsinteresses sowie Aspekte an die Schule und den Unterricht allgemein zu unterscheiden (vgl. Ammann 2009, S. 149 f.). Von großem Interesse für die Lernenden ist demnach ein qualitativ hochwertiger Unterricht mit praxis- und berufsorientierten Inhalten sowie der Berücksichtigung von Lerninteressen und somit einer guten Ausbildung an der Schule (vgl. Ammann 2009, S. 150; vgl. Capaul & Seitz 2011, S. 119). Für die Beurteilung von Schüler(innen)leistungen ist Gerechtigkeit von Seiten der Lernenden gefordert und gewünscht (vgl. Capaul & Seitz 2011, S. 119).

Durch den kurzen Einblick in die Thematik der Lehrkräfte in Deutschland und deren möglichen zwei Anstellungsmöglichkeiten sowie den verschiedenen Anspruchsgruppen mit differenzierten Interessen ist bereits zu erkennen, dass dieses Thema sehr komplex ist. Der heutige Mix aus beiden Alternativen ist zudem vielleicht nicht die beste Lösung. Somit lässt sich die Forschungsfrage dieser Arbeit aus dieser Thematik begründen. Welche Vor- und Nachteile bestehen in der Verbeamtung von Lehrkräften an berufsbildenden Schulen in Deutschland lautet daher die Frage mit der sich beschäftigt werden soll, wobei Niedersachsen als Teil Deutschlands zusätzlich in den Vordergrund rückt.

1.2 Vorgehensweise

Um die Forschungsfrage Welche Vor- und Nachteile bestehen in der Verbeamtung von Lehrkräften an berufsbildenden Schulen in Deutschland umfassend klären zu können, müssen zunächst die jeweiligen Merkmale und Charakteristika der beiden Beschäftigungsmöglichkeiten von Lehrer/-innen, dem Berufsbeamtentum und dem Angestelltendasein, ausführlich beschrieben werden. Anschließend sollen diese herausgearbeiteten Eigenschaften mit den Perspektiven und Interessen der Anspruchsgruppen an die Lehrkräfte in Verbindung gebracht und verknüpft werden, um sich anschließend auf die Fragestellung zu beziehen. Alle vorkommenden Gesetze und sonstige Regelungen, insbesondere bei der Ausarbeitung von Merkmalen und Charakteristika der beiden Beschäftigungsmöglichkeiten, werden mit der aktuellen Fassung vom 31. Dezember 2018 herangezogen, Abweichungen werden gekennzeichnet.

Ein Überblick der aktuellen Situation in den Bundesländern findet im folgenden Kapitel statt. Es werden die Teile Deutschlands, in denen momentan die Lehrer/-innen in der Regel verbeamtet beziehungsweise in der Regel nicht verbeamtet werden, voneinander abgegrenzt, denn dies ist momentan nicht in allen Bundesländern identisch und stellt für die spätere Beantwortung der Forschungsfrage eine Grundlage dar.

Im darauf folgenden Kapitel werden die Merkmale und Charakteristika der beiden Beschäftigungsmöglichkeiten ausführlich herausgearbeitet. Zunächst eine Einführung, die auch das Problem der Hoheitlichkeit beziehungsweise den Grund der Existenz von zwei Beschäftigungsmöglichkeiten mit gleicher Arbeit, aber unterschiedlichen Bedingungen, beinhaltet. Anschließend werden ausführlich die Rechte und Pflichten des Berufsbeamtentums beschrieben, bevor dies in gleicher Weise mit den Rechten und Pflichten des Angestelltendaseins geschieht. Abschließend endet das Kapitel mit einer Gegenüberstellung der beiden Beschäftigungsmöglichkeiten und deren Eigenschaften.

Die Vor- und Nachteile der beiden Beschäftigungsmöglichkeiten werden im vierten Kapitel herausgestellt. Hierbei spielen die vier bereits beschrieben verschiedenen Perspektiven und Interessen der Anspruchsgruppen an Lehrkräfte eine zentrale Rolle, denn diese werden in dem Kapitel mit den zuvor erarbeiteten Eigenschaften der beiden Beschäftigungsverhältnisse des vorherigen Kapitels verknüpft. Wichtig ist zudem, dass möglicherweise Vorteile einer Sichtweise zugleich Vor- oder Nachteile einer anderen Sichtweise darstellen, was bei der nachfolgenden Beantwortung der Fragestellung unbedingt berücksichtigt werden muss.

In Folge dessen schließt zusammenfassend das Fazit der Vor- und Nachteilanalyse mit den Ergebnissen des vorherigen Kapitels an, um anschließend eine Auseinandersetzung mit der Forschungsfrage vorzunehmen und diese zu diskutieren. Es folgen Handlungsempfehlungen.

2 Aktuelle Situation in den Bundesländern

Mit der Umsetzung und Verankerung der Föderalismusreform in das Grundgesetz von 2006 und des neu geschaffenen sowie zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) herrscht eine konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern (vgl. Auerbach 2009, S. 217; vgl. Beamten-Magazin 2018; vgl. Kunig 2013, S. 674; vgl. § 63 Abs. 3 BeamtStG über Inkrafttreten und Außerkrafttreten). Das Beamtenstatusgesetz ersetzt das zuvor geltende Beamtenrechtsrahmengesetz und soll eine Neuverteilung der Bundes- und Landeskompetenzen erreichen sowie eine Modernisierung zur Verbesserung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeiten von Bund und Ländern darstellen (vgl. Auerbach & Pietsch 2008, S. 13; vgl. Beamten-Magazin 2018). Auch die Personalhoheit der Länder erhält dadurch eine Stärkung (vgl. Auerbach & Pietsch 2008, S. 14). „Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat“ (Art. 72 Abs. 1 GG). Weiter wird im Grundgesetz geregelt, dass sich diese konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auf „die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder“ bezieht und somit auch eine Bedeutung für die Verbeamtung der Lehrkräfte darstellt (Art. 74 Abs. 1 Nummer (Nr.) 27 GG). Einerseits ist es möglich, dass die Volksvertreter/-innen eines Bundeslandes den Schuldienst als hoheitlich geprägte Aufgabe ansehen und die Lehrer/-innen in der Regel verbeamten, andererseits wäre auch eine andere Auslegung und damit eine in der Regel Nichtverbeamtung möglich (vgl. Reichard 2011, S. 297). Das Problem der Hoheitlichkeit und die damit verbundenen gesetzlichen Regelungen werden ausführlich im ersten Teilabschnitt Einführung des nächsten Kapitels Zwei Beschäftigungsmöglichkeiten für Lehrkräfte behandelt.

Dieses Kapitel soll einen Überblick über die derzeitige Situation der Verbeamtung beziehungsweise Nichtverbeamtung von Lehrkräften in Deutschland geben. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, liegt die derzeitige Verbeamtungsquote von Lehrkräften in Deutschland bundesweit und in Niedersachsen im Schnitt bei circa 70 Prozent (vgl. Statistisches Bundesamt 2018a, S. 58). In manchen Bundesländern findet jedoch in der Regel keine Verbeamtung von Lehrer(inne)n statt, was den Bundesdurchschnitt natürlich dementsprechend senkt, wohingegen in anderen Bundesländern die Lehrkräfte in der Regel verbeamtet werden und dort mehr als 70 Prozent verbeamtete Lehrer/-innen an den Schulen unterrichten (vgl. Abbildung 2; vgl. Bull 2009, S. 1 ff.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Wo werden Lehrer verbeamtet? (Sofatutor 2016a)

Die Abbildung 2 beruht auf der Grundlage der Kultusministerien beziehungsweise Senatsverwaltungen für Bildung der Länder mit dem Stand vom 1. August 2016 (vgl. Sofatutor 2016b). Dementsprechend werden in den meisten Bundesländern die Lehrer/-innen aktuell immer noch in der Regel verbeamtet (vgl. Abbildung 2). Neben den allgemeinen Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis aus § 7 des Beamtenstatusgesetzes, der besagt, dass nur jemand in das Beamtenverhältnis berufen werden darf, die/der

„Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit (…) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder (…) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder (…) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, (…) besitzt, (…) die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und (…) die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt“

haben die Länder insbesondere Unterschiede in dem jeweils zulässigen Höchstalter für die Verbeamtung (§ 7 BeamtStG über Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses; vgl. Abbildung 2). So wurde in Hessen beispielsweise die Altersgrenze auf 50 Jahre festgelegt, in Brandenburg auf 46 Jahre, in Baden-Württemberg auf 42 Jahre, in Nordrhein-Westfalen auf 41 Jahre und in Mecklenburg-Vorpommern auf 40 Jahre (vgl. Abbildung 2). Den größten Block der gemeinsamen Altersgrenze von 45 Jahren bilden die Bundesländer Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Saarland und Bayern (vgl. Abbildung 2). Zudem zählen Rheinland-Pfalz, in dem Lehrkräfte mit zwei Fächern verbeamtet werden, sowie Sachsen-Anhalt mit der Verbeamtung von neu einzustellenden Lehrer/-innen zu dem Block mit der Altersgrenze der Verbeamtung von 45 Jahren (vgl. Abbildung 2). In Thüringen herrschte 2016 noch die Nichtverbeamtung für Lehrkräfte, was sich jedoch durch einen Kabinettbeschluss der Landesregierung zum 1. August 2017 änderte (vgl. Abbildung 2; vgl. Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 2018). Seitdem werden die Lehrer/-innen auch in diesem Land in der Regel und in Bezug auf die entsprechenden Beamtenstatusvoraussetzungen verbeamtet (vgl. Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 2018).

In den folgenden zwei Bundesländern Sachsen und Berlin werden Lehrkräfte in der Regel momentan nicht verbeamtet, wobei Sachsen zumindest die Schulleiter/-innen und deren Vertreter/-innen in den Beamtenstatus beruft (vgl. Abbildung 2). In Berlin werden die Lehrenden in der Regel momentan hingegen nicht verbeamtet, eine Ausnahmeregelung bildet hier die Fünfjahresklausel, die besagt, dass verbeamtete Lehrer/-innen, die aus einem anderen Bundesland übernommen werden, in den Beamtenstatus in Berlin gelangen (vgl. Abbildung 2; vgl. Sofatutor 2016b). Diese Klausel bringt viele Neuanwärter/-innen für den Beamtenstatus dazu, dass sie für die entsprechend benötigten fünf Jahre im Beamtenstatus nach Brandenburg ausweichen, um dann später nach Berlin zurückzukehren und dort den Beamtenstatus beizubehalten (vgl. Sofatutor 2016b).

Wichtig bei der aktuellen Situation in den Bundesländern bezüglich der Verbeamtung von Lehrkräften ist, dass sich immer wieder Änderungen und Neuerungen ergeben, die von den jeweiligen Kultusministerien beziehungsweise Senatsverwaltungen für Bildung der Länder entschieden werden. Daher bildet dieses Kapitel nur eine Momentaufnahme, was stets berücksichtigt werden muss. So kann es sein, dass in ein oder zwei Jahren bereits andere Regularien und Voraussetzungen für die Verbeamtung oder Nichtverbeamtung herrschen. Als Beispiel soll hier Thüringen dienen, denn hier war, wie bereits erwähnt, im August 2016 die Verbeamtung von Lehrkräften noch nicht vorgesehen und bereits ein Jahr später ist diese zum Regelfall geworden (vgl. Abbildung 2; vgl. Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 2018).

3 Zwei Beschäftigungsmöglichkeiten für Lehrkräfte

In diesem Kapitel sollen anhand der vier Teilabschnitte Einführung, Rechte und Pflichten des Berufsbeamtentums, Rechte und Pflichten des Angestelltendasein und Gegenüberstellung der beiden Beschäftigungsmöglichkeiten die rechtlichen Regelungen und Rahmenbedingungen, die jeweiligen Rechte und Pflichten sowie insbesondere die Unterschiede der beiden Beschäftigungsmöglichkeiten für Lehrkräfte gegenübergestellt und erläutert werden.

3.1 Einführung

Eine erste Einführung in die jeweiligen Rechtsverhältnisse sowie grundlegende Unterschiede der beiden Beschäftigungsmöglichkeiten für Lehrkräfte, also das Berufsbeamtentum und das Angestelltendasein im öffentlichen Dienst, soll dieser Abschnitt des dritten Kapitels geben. Darüber hinaus sollen die Hintergründe der zwei möglichen Anstellungsverhältnisse angeschnitten sowie erläutert werden. Dabei ist die Auslegung der hoheitlichen Tätigkeiten als Lehrkraft für die überhaupt bestehende Auswahl zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen für die Lehrenden von Seiten der Bundesländer beziehungsweise den Kultusministerien und Senatsverwaltungen für Bildung der Länder zentraler Aspekt.

Alle Beamt(inn)en stehen „in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis“ (BWV 1996, S. 30). Dieses besondere Verhältnis zwischen Beamt(inn)en und dem Staat als Dienstherrn ist ein grundlegender Unterschied zu dem möglichen alternativen Angestelltenverhältnis der Arbeitnehmer/-innen. Der grundlegende Unterschied dieser beiden Anstellungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst liegt zunächst einmal darin, dass die Beamt(inn)en keinen privatrechtlichen Arbeitsvertrag haben und nach Tarifverträgen bezahlt werden, wie es für die Arbeitnehmer/-innen des öffentlichen Dienstes der Fall ist, sondern sie werden durch einen einseitigen staatlichen Ernennungsakt in Form einer Ernennungsurkunde begründet (vgl. Behrens 2001, S. 1 ff.; vgl. BMI 2018; vgl. Derlien, Böhme & Heindl 2011, S. 74; Kunig 2013, S. 691 ff.). Weiter sind die Bestimmungen dieses Verhältnisses gesetzlich geregelt, demokratisch entschieden und dementsprechend nicht verhandelbar (vgl. BMI 2018; vgl. BWV 1996, S. 32 f.). Es ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten, die dem jeweiligen Anstellungsverhältnis zugrunde liegen. Insbesondere in den jeweiligen Pflichten liegen erhebliche Unterschiede vor (vgl. BWV 1996, S. 32 f.).

Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes besagt, dass die „Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse (…) als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen [ist], die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“ (Art. 33 Abs. 4 GG). Dies ist nur der Fall bei Beamt(inn)en und stellt folglich einen Funktionsvorbehalt für das Aufgabengebiet und den Einsatzbereich von Beamt(inn)en dar (vgl. BMI 2018; vgl. BWV 1996, S. 30). Als Grund hierfür ist das bereits erwähnte besondere Verhältnis zwischen dem/-r Beamten/Beamtin und dem Dienstherrn, dem Staat, zu nennen. Hieraus ergibt sich eine enge Bindung mit diversen gegenseitigen Rechten und Pflichten zwischen beiden Parteien, die einen grundsätzlichen Unterschied zwischen einem Dienstverhältnis dieser Art zu einem Dienstverhältnis bei privaten Unternehmen oder Einrichtungen darstellen (vgl. BWV 1996, S. 30 ff.). Im Gesetz ist jedoch nicht klar definiert, was unter hoheitlichen Befugnissen zu verstehen ist, daher verlaufen die Grenzen zwischen den Angestellten im öffentlichen Dienst auf der einen und den Beamt(inn)en auf der anderen Seite nicht starr und sind nicht abschließend geklärt. Es ist vielmehr eine Sache der Interpretation und Auslegungssache bezüglich der Begrifflichkeit sowie Bedeutung dieser Eigenschaft und was diese darstellt. Ob eine Aufgabe auch ein/-e Arbeitnehmer/-in im Angestelltenverhältnis anstatt eines/einer Beamten/Beamtin ausführen darf und in dessen/deren Aufgabengebiet fällt, ist entsprechend nicht abschließend geklärt (vgl. BWV 1996, S. 30; vgl. Derlien, Böhme & Heindl 2011, S. 74 f.).

Infolgedessen ist eine sehr enge Interpretation möglich, die ausschließlich die Polizei-, Militär- und Finanzaufgaben als hoheitliche Tätigkeiten ansieht bis hin zur weiten Auslegung, bei der auch zum Beispiel soziale Aufgaben zu dieser Tätigkeitsart hinzugezählt werden können. Dieses Problem herrscht auch bei der Lehrer(innen)tätigkeit, denn auch hier sind die Aufgaben und Tätigkeiten eine Interpretations- und Auslegungssache bezüglich dieser unklar definierten Eigenschaft (vgl. Derlien, Böhme & Heindl 2011, S. 74 f.). Einige Ordnungsmaßnahmen von der Lehrkraft greifen in die Rechte der Schüler/-innen oder der Eltern ein, wenn auch nur in einem geringen Umfang. Dieses sind beispielsweise Schularrest, Rauchverbot, Entfernungsverbote oder Platzanweisungen. Auch die Zeugniserstellung, Notenvergaben oder Versetzungen von Lernenden sind ganz klar hoheitlich geprägt und sprechen eher für Befugnisse dieser Art im Lehrer(innen)alltag (vgl. Derlien, Böhme & Heindl 2011, S. 74 f.; vgl. Leisner 1980, S. 245).

3.2 Rechte und Pflichten des Berufsbeamtentums

Dieser Abschnitt stellt die Rechte und Pflichten des Berufsbeamtentums heraus. Insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums spielen hier eine wichtige Rolle, denn „das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln“ (Art. 33 Abs. 5 GG). Zunächst werden die Pflichten genannt sowie erläutert und anschließend werden gleichermaßen die Rechte der Beamt(inn)en behandelt. Hierbei wird sich des Öfteren auf das Beamtenstatusgesetz bezogen, welches für die Länder und deren jeweiligen Bestimmungen unter anderem bezüglich der Rechte und Pflichten eine verbindliche Grundstruktur von Seiten des Bundes bildet (vgl. Deutscher Bundestag 2016, S. 3; vgl. § 1 BeamtStG über Geltungsbereich). Hier soll bereits erwähnt werden, dass die Beamt(inn)en und die entsprechenden rechtlichen Verhältnisse insbesondere durch die Pflichten gekennzeichnet sind (vgl. Kunig 2013, S. 715). Was auch einen Grund darstellen könnte, weshalb in den geltenden Gesetzen zuerst die Pflichten und danach erst die Rechte beschrieben werden (vgl. Kunig 2013, S. 715; vgl. §§ 33 ff. BeamtStG). Weiter ist noch zu erwähnen, dass sich die Rechte und Pflichten nicht immer voneinander trennen lassen und häufig miteinander verknüpft sind (vgl. Kunig 2013, S. 715 f.).

Eine zentrale Pflicht im Berufsbeamtentum ist die Dienstpflicht und zwar mit „vollem persönlichen Einsatz“ (§ 34 BeamtStG über Wahrnehmung der Aufgaben und das Verhalten; vgl. Kunig 2013, S. 715). Weiter kann hieraus auch das Streikverbot für Beamt(inn)en abgeleitet werden (vgl. BWV 1996, S. 105 f.; vgl. Deutscher Bundestag 2016, S. 4; vgl. Leisner 1980, S. 268 f.). Zudem besteht die Pflicht der Weisungsgebundenheit, wonach den Anweisungen des/der Vorgesetzten zu folgen ist (vgl. Kunig 2013, S. 715; vgl. Leisner 1980, S. 268 f.; vgl. § 35 BeamtStG über Weisungsgebundenheit). Bei der Gehorsamspflicht ist zudem unbedingt der § 36 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes über die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit zu beachten, denn alle Beamt(inn)en tragen für dienstliche Handlungen die „volle persönliche Verantwortung“ (§ 36 Abs. 1 BeamtStG über Verantwortung für die Rechtmäßigkeit; vgl. BWV 1996, S. 32; vgl. Kunig 2013, S. 715 f.; vgl. Leisner 1980, S. 253 ff.). Auch die Beratung und Unterstützung durch die Beamt(inn)en für die Weisungsbefugten dürfen nicht außer Acht gelassen werden, zudem die Remonstrationspflicht in Form der unverzüglichen Geltendmachung von gegebenenfalls entstehenden Bedenken über dienstliche Anordnungen (vgl. Kunig 2013, S. 716; vgl. § 35 BeamtStG über Weisungsgebundenheit; vgl. § 36 Abs. 2 BeamtStG über Verantwortung für die Rechtmäßigkeit).

Ein weiterer Bestandteil des Pflichtenkatalogs ist die grundsätzliche Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten des/der Beamten/Beamtin, welche insbesondere mit dem „vollem persönlichen Einsatz“ der Beamt(inn)en als Teil der Dienstpflicht vereinbar bleiben müssen und keinerlei Interessenskonflikte hervorrufen sollten, ansonsten können diese verweigert werden (§ 34 BeamtStG über Wahrnehmung der Aufgaben und das Verhalten; vgl. Kunig 2013, S. 717 f.; vgl. § 40 BeamtStG über Nebentätigkeit).

[...]

Final del extracto de 52 páginas

Detalles

Título
Vor- und Nachteile der Beschäftigungsmöglichkeiten von Lehrkräften an berufsbildenden Schulen in Deutschland
Universidad
Carl von Ossietzky University of Oldenburg
Calificación
1,85
Autor
Año
2019
Páginas
52
No. de catálogo
V492219
ISBN (Ebook)
9783668983939
ISBN (Libro)
9783668983946
Idioma
Alemán
Palabras clave
nachteile, deutschland, vorteile, lehrer, verbeamtung, angestellt, verbeamtet, bbs, berufsbildend, rechte, pflichten, lehrkräfte, schulbehörde, schulleitung, schüler, lernende, perspektive, aktuell, schule, besoldung, gehalt, entgelt, niedersachsen, beschäftigungsmöglichkeit, beschäftigung, gegenüberstellung
Citar trabajo
Mirko Abbenseth (Autor), 2019, Vor- und Nachteile der Beschäftigungsmöglichkeiten von Lehrkräften an berufsbildenden Schulen in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/492219

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