Das Clearingverfahren bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Herausforderungen in der sozialpädagogischen Arbeit


Fachbuch, 2020

90 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Methodik

2 Begriffsdefinition und rechtliche Grundlagen
2.1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
2.2 Rechtliche Grundlagen

3 Inobhutnahme und Einleitung des Clearingverfahrens
3.1 Inobhutnahme
3.2 Clearingverfahren

4 Sozialpädagogische Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen - Theorie und Praxis
4.1 Stationäre Unterbringung
4.2 Interkulturelle Arbeit
4.3 Sprachbarriere
4.4 Psychische Instabilität
4.5 Physische Verhaltensauffälligkeiten

5 Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

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Impressum:

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Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Anzahl der weltweiten Flüchtlinge

Tabelle 2 Ranking der zehn Länder

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Nach Erhebungen des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) waren 65,3 Millionen Menschen im Jahr 2016 weltweit auf der Flucht und suchten Schutz in anderen Ländern oder Gebieten (vgl. UNHCR, 2015b, S. 2). Die weltweiten Fluchtbewegungen erreichten auch die Bundesrepublik Deutschland. Im selben Jahr stellten 722.370 Menschen hierzulande einen Asylantrag (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2016a, S. 11). Diese hohe Anzahl ist seit der ersten Erhebung im Jahr 1953 in Deutschland einmalig und ist ein Zeichen für eine tragische weltweite Fluchtbewegung durch Kriege, Konflikte, Vertreibung und Gewalt (vgl. ebd.).

In den Jahren 2014 bis 2016 wurden, nach dem Working Paper 80 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, insgesamt 209.934 Menschen in Deutschland in Obhut genommen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2018, S. 18). Davon waren weniger als 10 % unter 14 Jahren und über 90 % zwischen 14 und 17 Jahren alt (vgl. ebd.). Damit ergaben sich eine Vielzahl an Herausforderungen für Akteure sozialer Einrichtungen und Jugendämter, aber auch für kommunale Strukturen und Politiker. Hier kamen viele Aufgaben mit komplexen Feldern auf die Kinder- und Jugendhilfe zu, da die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sichergestellt werden musste (vgl. Gravelmann, 2017, S. 9). Durch die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen, die ohne Eltern oder Personensorgeberechtigte eingereist waren, zeigten sich vielschichtige Problemlagen, die es zu lösen oder zu mindern galt.

Diese jungen Menschen zählen du einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, da von einer akuten Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden muss (vgl. ebd., S. 11). Kommunen und Träger der Jugendhilfe müssen einen herausfordernden Unterstützungsbedarf decken, um diese vulnerable Gruppe unterzubringen und zu betreuen.

Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die Deutschland erreichen, ist in erster Linie, nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII), das Jugendamt zuständig, das eine Abwendung der Gefahrenlage sicherstellen muss (vgl. González Méndez de Vigo, 2016, S. 225). Da sie schutzlos allen Gefahren ausgesetzt sind, zählt zur ersten Maßnahme, Obdachlosigkeit zu verhindern. Durch kommunale Akteure erfolgt eine Inobhutnahme und anschließend eine kind- bzw. jugendlichengerechte Unterbringung in einer Einrichtung, die ausreichend pädagogisches Fachpersonal vorhält (vgl. Riedelsheimer & Wiesinger, 2014, S. 103).

Durch die Ankunft, Aufnahme und Inobhutnahme wird ein komplexes Clearingverfahren eingeleitet (Vgl.: Gravelmann, 2017, S. 31; Thiele, 2018, S. 118; Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, 2018a, o.S.). In Berlin ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie für die Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen verantwortlich. Die anschließende intensiv pädagogische Betreuung erfolgt in einer Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC) der Stiftung zur Förderung sozialer Dienste Berlin (FSD-Stiftung), die das Clearingverfahren von mindestens drei Monaten einleitet und durchführt. Hier stehen Mitarbeiter*innen der Einrichtung vor Herausforderungen und Besonderheiten, welche die pädagogische Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen innerhalb des Clearingverfahrens birgt.

Im Fokus der vorliegenden Bachelorarbeit steht die Frage nach den Herausforderungen und Besonderheiten in der sozialpädagogischen Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die im Rahmen des Clearingverfahrens in Berlin auftauchen können. Ziel ist es, Spannungsfelder bzw. Hilfebedarfe in dieser sozialpädagogischen Arbeit zu benennen, um anhand dieser Besonderheiten in Bezug auf die Klientel und daraus resultierende Herausforderungen für Fachkräfte in Erstaufnahmeeinrichtungen der FSD-Stiftung abzuleiten und aufzuzeigen. Auf dieser Grundlage wurden fünf Thesen formuliert, die am Ende der Arbeit diskutiert werden sollen:

1. Fachkräfte müssen im Rahmen des Clearingverfahrens von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in der pädagogischen Betreuung spezielle Hilfebedarfe erkennen können.
2. Im Clearingverfahren in Berlin mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wird herausforderndes Verhalten sensibel thematisiert, um erste Hilfestellungen anzubieten.
3. Fachkräfte einer Clearingeinrichtung stehen in der sozialpädagogischen Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vor vielen Besonderheiten und Herausforderungen.
4. In der sozialpädagogischen Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sind umfassende Kenntnisse über die Inhalte des Clearingverfahrens notwendig.
5. Durch das Feststellen von Hilfebedarfen und herausforderndem Verhalten von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Clearingverfahren kann nachfolgende Jugendhilfe gezielter geleistet werden.

Die vorliegende Bachelorarbeit beginnt mit der Begriffsdefinition von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Um diese heterogene Gruppe besser einordnen zu können werden darauffolgend kurz Fluchtmotive und aktuelle Zahlen dargestellt. Des Weiteren werden die internationalen und nationalen rechtlichen Grundlagen, welche unbegleitete minderjährige Flüchtlinge betreffen, vorgestellt. Das darauffolgende Kapitel widmet sich der Inobhutnahme und der Einleitung des Berliner Clearingverfahrens. Hier wird die Zuständigkeit thematisiert, um dann am Beispiel Berlins die Erstaufnahme und das Vorclearing zu erläutern. Im Anschluss wird das komplexe Clearingverfahren in Berlin vorgestellt, das mit dem Auszug des Kindes oder Jugendlichen aus einer Erstaufnahme- und Clearingstelle beendet wird.

Im darauffolgenden Kapitel wird die sozialpädagogische Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Rahmen des Clearingverfahrens in den Einrichtungen der FSD-Stiftung anhand von fünf Schwerpunkten vorgestellt. Hier ist das Ziel, in diesen fünf Spannungsfeldern die Besonderheiten der Kinder und Jugendlichen darzustellen, um anschließend jeweils die Herausforderungen für die pädagogische Arbeit aufzuzeigen. Die untersuchten sensiblen Spannungsfelder bestehen neben der stationären Unterbringung aus der interkulturellen Arbeit, der Sprachbarriere sowie psychischen und physischen Auffälligkeiten.

Die vorliegende Bachelorarbeit nimmt Bezug auf Gesetzestexte, die aktuellen Rechtsstand vom 01.07.2018 haben.

1.1 Methodik

Die Elaboration der Bachelorarbeit beruht auf einer Literaturrecherche. Hierzu wurde am Anfang Fachliteratur zum Themengebiet unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge und zum Begriff Clearing(-verfahren) recherchiert und ausgewertet. Dies erfolgte über die Suchfunktion in folgenden Online-Datenbanken: Der Dualen Hochschule Gera-Eisenach, der Vereinigung öffentlicher Bibliotheken Berlins, der Staatsbibliothek zu Berlin und der Evangelischen Hochschule Berlin. Die Literatur wurde anschließend gesichtet und ausgewertet, um einen ersten Eindruck zu erlangen. Durch die Recherche wurde deutlich, dass zwar komplexe Hilfebedarfe bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen festzustellen sind, diese aber im Rahmen des Clearingverfahrens nur sehr eingeschränkt beschrieben und aufgezeigt bzw. gar nicht erwähnt werden. Des Weiteren ging daraus hervor, dass zwar die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Grundlagen gut ausgeleuchtet und formal beschrieben werden, aber die pädagogische Betreuung im Rahmen der Clearingphase nicht ausreichend thematisiert und analysiert wird. Nur im Rahmen der anschließenden Jugendhilfe wird dahingehend reflektiert und Stolpersteine aufgezeigt (vgl. Wiesinger, 2018, S. 116).

Bei der Sichtung der Literatur kam zusätzlich der Anschein auf, dass die Phase zwischen Ankunft bzw. Inobhutnahme und dem Beginn der pädagogischen Arbeit im Rahmen der Jugendhilfe sehr verkürzt und teilweise ausgelassen wird. Das in dieser Zeit stattfindende Clearingverfahren wurde somit thematisch nicht erwähnt. Die recherchierte Fachliteratur verortet unbegleitete minderjährige Flüchtlinge daher oft erst in der Jugendhilfe, die nach dem Clearingverfahren in Berlin einsetzt. Hierzu ist in den letzten Jahren durch die gestiegenen Flüchtlingszahlen ab 2014 neue Fachliteratur erschienen, die in dieser Arbeit berücksichtigt wurde (vgl. Kompetenz-Zentrum Pflegekinder, 2017, S. 1 ff.). Erst zu diesem Themengebiet werden pädagogische Empfehlungen und Erfahrungen beschrieben bzw. aufgezeigt. Es ist zu vermuten, dass an diesem „blinden Fleck“ die fehlende gesetzlich festgelegte Ausgestaltung Rechnung trägt, da das Clearingverfahren in den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt wird (vgl. Rehklau, 2017, S. 316).

Durch die Recherche der Fachliteratur wurden oft die Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter und der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. (BumF) erwähnt. Hier zeigte sich, dass die Arbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter das Clearingverfahren sehr analytisch darstellt und weniger pädagogische Herangehensweisen betrachtet sowie Empfehlungen (in Bezug auf die Betreuung) formuliert. Der BumF dagegen nimmt zu Gesetzestexten Stellung, zeigt Besonderheiten auf, reflektiert und kritisiert neue Verfahren und bietet pädagogische Hilfestellungen, nicht nur für Fachkräfte der Sozialen Arbeit, an. Auffällig ist, dass der Bundesfachverband und dessen Veröffentlichungen in einigen Fachbüchern erwähnt werden, darauf Bezug genommen wird und ein hilfreiches Online-Portal für Fachkräfte zur Seite stellt. Nach der Recherche konnte die Gliederung gestaltet und die gewonnene Fachliteratur dahingehend ausgewertet werden. Durch die Arbeit des Autors in einer Clearingeinrichtung der FSD-Stiftung können erkannte praxis- und theorierelevante Besonderheiten und Herausforderungen in der sozialpädagogischen Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Rahmen des Clearingverfahrens berücksichtigt werden und die gewonnene Expertise in die vorliegenden Bachelorarbeit mit einfließen.

Abschließende Bemerkung: In der vorliegenden Bachelorarbeit wird bewusst auf das generische Maskulinum verzichtet. In einer Gesellschaft, die sich zur Gleichstellung von Frauen und Männern bekennt, müssen beide Geschlechter auch sprachlich zum Ausdruck kommen, um eine sprachliche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts zu verhindern. Um dies zu berücksichtigen, wurde die Form des „Gender-Sternchens“ durch das Symbol des „*“ verwendet.

2 Begriffsdefinition und rechtliche Grundlagen

In diesem Kapitel werden neben den Begriffsdefinitionen „unbegleitet“, „minderjährig“ und „Flüchtling“ auch die unterschiedlichen Fluchtmotive vorgestellt. Durch statistische Erhebungen soll die aktuelle Situation kurz dargelegt und aufgezeigt werden. Abschließend werden internationale und nationale rechtliche Grundlagen und Bestimmungen erläutert, von denen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge betroffen sind.

2.1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Um den Begriff „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ (umF) genau zu erläutern und zu klären, ist es notwendig, dessen einzelne Bestandteile zu betrachten, zu definieren und deren unterschiedliche Dimensionen deutlich zu machen. Unter dieser Begrifflichkeit verbirgt sich eine durchaus heterogene Gruppe, die im öffentlichen Diskurs oft als homogen dargestellt wird.

2.1.1 Unbegleitet

Laut der Auslegungshilfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter ist von unbegleitet im Sinne des Gesetzes zu sprechen, wenn eine nichtdeutsche Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nach Deutschland eingereist ist (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, 2017, S. 8; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2016, S. 1). Wird im Laufe des Verfahrens oder durch gezielte Vermisstensuche ein verwandter Erziehungsberechtigter oder Personensorgeberechtigter gefunden, so gilt der umF nicht mehr als unbegleitet (vgl. ebd.). Die Inobhutnahme endet in diesem Fall mit einer Übergabe des Kindes bzw. Jugendlichen an den Verwandten.

Zusätzlich ist hier noch zu bemerken, dass die Familie, die Sorge- oder Personenberechtigen der Kinder und Jugendlichen, zwar nicht vor Ort sind und diese daher als unbegleitet bezeichnet werden, aber der fortwährende Einfluss dieser fehlenden Personen im Betreuungskontext nicht außer Acht zu lassen ist (vgl. Gravelmann, 2017, S. 136).

2.1.2 Minderjährig

Ein umF wird im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach § 2 volljährig, wenn das 18. Lebensjahr erreicht wird. Die genauere Begriffsbestimmung wird im Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) in § 7 geregelt. Eine ähnliche Regelung zeigt die UN-Kinderrechtskonvention auf. Bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit wird der/die Minderjährige von einer*m Erziehungsberechtigten betreut bzw. vertreten. Dies sind in der Regel die Eltern. Sind diese nicht in der Lage, sich um die Kinder oder das Kind zu kümmern, wird dafür durch die Bestallung eines Vormundes durch das Amtsgericht Sorge getragen.

2.1.3 Flüchtling

In vielen Broschüren und Handlungsempfehlungen, aber auch Gesetzestexten, werden unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet. Dort wird abwechselnd von „unbegleiteten minderjährigen Ausländern“ (umA) oder „unbegleiteten ausländischen Minderjährigen“ (uaM), aber auch von unbegleiteten Minderjährigen gesprochen (vgl. Gumbrecht, 2018, S. 209; Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, 2017, S. 8). Durch das am 01.11.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher wird nicht, wie in vielen Fachbüchern und Handlungsempfehlungen, die Begrifflichkeit „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“, sondern der Terminus „unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche - UMA“ bzw. „unbegleitete minderjährige Ausländer“ benutzt (vgl. Gravelmann, 2017, S. 12). Nach Gravelmann hat sich der Terminus „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ (umF) etabliert, weswegen dieser auch in dieser Arbeit benutzt wird. Schwille stellt weiterhin fest, dass durch das Gesetz vom 01.11.2015 eine Nachjustierung eingeführt wird, um eine heterogene Gruppe juristisch neu zu fassen (vgl. Schwille, 2017, S. 152). Viele staatliche Akteure und Kommunen haben diese Begrifflichkeit daher übernommen und eingeführt. Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. (BumF) stellt dies zusätzlich fest und kritisiert diese Namensgebung. Der Begriff „Ausländer“ habe in der heutigen Alltagssprache eine negative Konnotation, die auf diese Gruppe abfärben kann (vgl. Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, 2015, S. 1).

Eine weitere Frage ergibt sich schon aus der gewählten Kapitelüberschrift. Warum „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge “? Beim Terminus „unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche“ wird auf das Wort verzichtet. Dabei wird durch das Wort Flüchtling deutlich, dass Personen vor jemandem oder etwas fliehen bzw. geflohen sind.

Nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die ursprünglich darauf beschränkt war, Flüchtlinge direkt nach dem verheerenden zweiten Weltkrieg zu schützen, gelten Menschen als Flüchtlinge, die

[…] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung […] fliehen. (UNHCR, 2015b, S. 6).

Aus diesen Gründen befinden sich diese Menschen außerhalb ihres Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aber dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen können, oder aus den oben genannten Gründen nicht wollen (vgl. ebd.).

2.1.4 Flucht, Motive und aktuelle Zahlen

Durch (Bürger-)Kriege und Vertreibung gibt es so viele Flüchtlinge wie noch nie (vgl. Gravelmann, 2017, S. 11). Viele von ihnen suchen Zuflucht in angrenzenden Gebieten bzw. Binnenstaaten.

Waren laut der Statista GmbH im Verantwortungsbereich des UNHCR im Jahr 2010 noch 10.549.686 Menschen auf der Flucht, waren es im Jahr 2015 schon 16.121.427. Im Jahr 2017 waren bereits 19.941.347 Millionen Menschen von Flucht betroffen. Das sind fast doppelt so viele Menschen wie im Jahr 2010 (vgl. UNHCR, 2018, o.S.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1 Anzahl der weltweiten Flüchtlinge

(Statista GmbH, 2018a, o.S.)

Migrationsbewegungen innerhalb Europas sind nichts Neues, aber nach der Gastarbeiterphase zwischen Ende 1950 und 1970 und dem Krieg in Jugoslawien bzw. dem Untergang der UDSSR, ist eine Veränderung der Intensität bzw. der Anzahl ab 2009 zu bemerken. Im Vergleich zu damals, ist das Phänomen der Fluchtbewegung und Zuwanderung von umF neu zu beobachten (vgl. Gravelmann, 2017, S. 11). Werden aktuelle Erhebungen in Betracht gezogen, wird deutlich, dass in den Jahren 2009 bis 2013 die Anzahl der schutzsuchenden Menschen erheblich anstieg und im Jahr 2015 für die Bundesrepublik Deutschland einen Höchststand erreichte (vgl. Statistisches Bundesamt, 2017, S. 6; Parlament Berlin, 2017, S. 2).

In Deutschland wurden laut dem Statistischen Bundesamt im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2016 35.939 umF registriert. Im Jahr 2017 sank die Zahl auf 9.084 umF (vgl. ebd.).

Die Gründe und Fluchtursachen gestalten sich bei Kindern und Jugendlichen im Vergleich zu erwachsenen Flüchtlingen anders. Hierzu zählten die Zwangsrekrutierung als Kindersoldat oder Söldner sowie die Bedrohung von Kinderhandel oder bereits Opfer davon zu sein. Auch fliehen sie vor körperlicher Ausbeutung und politischer Verfolgung, da sie aufgrund der Tätigkeit ihrer Eltern zur Verantwortung gezogen werden sollen. Auch Zwangsheirat, Prostitution, Misshandlungen, Sippenhaft, Gewalt innerhalb der Familie, Genitalverstümmelung (bei Mädchen) und Diskriminierung zählen dazu. Oftmals werden sie von den Eltern oder anderen Betreuungspersonen losgeschickt oder fliehen aus eigenem Antrieb. Auch eine Trennung auf der Flucht (oder im Krieg) zählt zu den Umständen (vgl. Gravelmann, 2017, S. 22).

Auf Basis einer Erhebung der Statista GmbH, das sich auf eine Berechnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bezieht, wurde ein Ranking der zehn Länder, aus denen die meisten Flüchtlinge weltweit stammen, erstellt. Hier wird deutlich, dass bis Ende 2017 insgesamt 6.308.655 Menschen aus Syrien geflohen sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2 Ranking der zehn Länder

(Statista GmbH, 2018b, o.S.)

Sie werden von Schleusern oder Schleppern in andere Landesgrenzen gebracht und sind diesen schutzlos ausgeliefert. Teilweise erleben sie auf der Flucht weitere traumatische Erlebnisse. Die umF werden zumeist mit der weiteren Hilfe von Schleppern und Schleusern nach Europa bzw. in die Nähe, aber auch direkt nach Deutschland gebracht (vgl. Gravelmann, 2017, S. 13).

Der Anteil männlicher Jugendlicher, die in der Bundesrepublik aufgenommen wurden, lag bis zum Jahr 2017 bei fast 97 % (vgl. Macsenaere, 2018, S. 104).

2.2 Rechtliche Grundlagen

Im folgenden Kapitel soll auf die unterschiedlichen Rechtspositionen, Vorschriften und Gesetze eingegangen werden, die für umF von Bedeutung sind. In der Bundesrepublik sind umF von umfassenden nationalen und internationalen Gesetzen betroffen, die im Rahmen einiger rechtlicher Änderungen im Jahr 2015 zusätzlich verschärft, verändert und erweitert wurden.

Ausgehend von der europäischen Ebene und dem Übereinkommen über die Kinderrechte soll die Verankerung im Grundgesetz und später im Asylverfahrensgesetz genauer aufgezeigt werden. Des Weiteren soll abschließend die Rechtsgrundlage im SGB VIII für geflüchtete Kinder und Jugendliche erläutert werden.

2.2.1 Europäisches Recht und die UN-Kinderrechtskonvention

Einige heutige nationale Gesetzesgrundlagen und Rechte für Kinder und Jugendliche, aber auch für ausländische Geflüchtete, haben ihren Ursprung in Übereinkommen auf globaler und europäischer Ebene. Es wurden Abkommen ratifiziert, die nachfolgend dargestellt werden sollen (vgl. Lewek, 2016, S. 76 f.; Gravelmann, 2017, S. 19 f.).

Europäisches Recht

Auf europäischer Ebene existiert heute eine Vielzahl an Grundrechten und Verpflichtungen, aber auch durch die Mitgliedsstaaten der europäischen Union unterzeichnete Rechtsvorschriften. Im Gründungsjahr der Europäischen Gemeinschaft (EG) 1957 wurden für die Mitgliedsstaaten keine gemeinsamen Rechtsinstrumente oder Verfahren beschlossen, die Einwanderung oder Asyl regelten (vgl. Keßler, 2018, S. 41). Dies änderte sich mit der Einführung der Reisefreiheit und der beginnenden Zusammenarbeit im Bereich der Einwanderung und des Asylrechts in den 1990er Jahren (vgl. ebd.). Durch das Wegfallen der Binnengrenzen und die Einführung des freien Personenverkehrs wurde der Schengen-Raum geschaffen. Dadurch wurde ein großer Wert daraufgelegt, die Außengrenzen der Staatengemeinschaft zu schützen und zu kontrollieren, denn auch Nicht-EU-Bürger profitierten von diesem Abkommen. Damit Asylsuchende nicht von einem zum anderen EU-Mitgliedsland „wanderten“, wurden Regelungen getroffen, wann welcher Staat für ein Asylverfahren verantwortlich ist (vgl. ebd; Europäische Kommission, 2014, S. 3 f.). Die Absichten, neue einheitliche europäische Regelungen zu finden, mündeten in einem Vertrag, der derzeit noch immer Verfahrensgrundlage und Gegenstand von Diskussionen und Kritik ist: Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, das Dubliner Übereinkommen.

Das Abkommen wurde am 15.06.1990 in der irischen Hauptstadt unterzeichnet und wird heute unter dem Stichwort Dublin-Verordnung im Sprachgebrauch verwendet (vgl. Europäische Kommission, 2014, S. 7 f.; Keßler, 2018, S. 41 f.). Durch das neue Instrument der europäischen Zusammenarbeit bei Asylverfahren sollen im Kern die Zuständigkeiten für die Prüfung des Asylverfahrens hauptsächlich bei dem jeweiligen Ankunftsstaat liegen. Dies spielt auf europäischer Ebene für den Antragsteller eine große Rolle (vgl. ebd.). 2003 wurde das Dubliner Abkommen zu einer europäischen Verordnung und allgemein als Dublin-II benannt. Bis 2013 erfolgte eine Neufassung, die in der häufig verkürzt als Dublin-III bezeichneten Verordnung mündete. Weiterhin blieb die Grundlage erhalten, dass jeder Asylantrag, der in der europäischen Union gestellt wird, auch geprüft werden muss. Zusätzlich gilt, dass dieser nur einmal gestellt werden darf, damit das „Reisen“ zwischen den Staaten nach Ablehnung unterbunden bleibt. Des Weiteren liegt die Zuständigkeit bei dem Staat, der den Antragsteller über seine Außengrenze hat einreisen lassen (vgl. Keßler, 2018, S. 42).

Diesem Verfahren liegt die Annahme zu Grunde, dass die Antragsteller*innen, egal in welchem EU-Mitgliedsland sie einen Antrag auf Asyl gestellt haben, die gleichen Erfolgsaussichten haben. Doch diese Prämisse stimmt nicht, da gravierende Missstände, Menschenrechtsverstöße und Behinderungen in einigen Mitgliedstaaten aufseiten der staatlichen Behörden existieren (vgl. ebd.).

Seit spätestens 1997, als durch ein Gipfeltreffen die Gründungsverträge geändert worden sind, erzeugen die unterschiedlichen Regierungsinteressen der EU-Mitgliedstaaten und die EU-Regelungen Reibungen. Auf europäischer Ebene wurde eine Zuständigkeit für Migrations- und Flüchtlingspolitik geschaffen, die Regelungen für Menschen mit Aufenthaltsstatus treffen kann. Die Mitgliedsstaaten versuchen aber weiterhin ihre Souveränität und ihren Handlungsspielraum zu erhalten und gestalten zunehmend ihren eigenen „Flüchtlingsschutz“ (vgl. ebd.).

Durch zunehmende globale Krisen und Kriege außerhalb der europäischen Union stieg die Zahl der Flüchtlinge Ende des 20. Jahrhunderts weiter an, was zu neuen Richtlinien und Rechtsnormen durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat führte (vgl. Henke, 2018, S. 316 f.). Somit wurde die Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, umgesetzt, welche Mitgliedsstaaten verpflichtet, bei Minderjährigen vorrangig das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu berücksichtigen (vgl. Henke, 2018, S. 317; Amtsblatt der Europäischen Union, 2013a, S. 180/98 DE). Somit wird in der Richtlinie für Deutschland geregelt, dass umF nicht dem Asylgesetzt, sondern dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) unterliegen (vgl. ebd.).

Ebenso wurde mit dieser Richtlinie eine Vielzahl an Rahmenbedingungen und Leistungen für umF erstmals genau festgelegt und umgesetzt. So wurden in Artikel 23 der Richtlinie 2013/33/EU für Minderjährige und in Artikel 24 für Unbegleitete Minderjährige die Mindestleistungen und Rahmenbedingungen klar definiert. So heißt es in Abs. 1, dass ein Vertreter bestellt werden soll, um die Rechte des Kindes zu wahren und es in speziellen Einrichtungen für Minderjährige untergebracht werden soll (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, 2013a, S. 180/107 f. DE). Diese Bedingungen sind teilweise ins Asylgesetz integriert worden und finden seit der Änderung im SGB VIII ihre Wirkung.

Ein weiterer wichtiger Punkt in der EU-Richtline 603/2013 vom 26.06.2013 sind die Einführungen von verbindlichen Normen und rechtlichen Grundvoraussetzungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen möchten. Die Asylaufnahmerichtlinien legen Mindeststandards fest, die bei der Aufnahme und Speicherung von personenbezogenen Daten zu beachten sind. Hierfür werden Fingerabdrücke sowie Herkunft, Geschlecht und Datum der Datenaufnahme in einem zentralen Datensystem gespeichert und für EU-Behörden zugänglich gemacht. Dieser EURODAC-Eintrag dient zur Terrorabwehr und zum Nachweis, welche Person wann eingereist ist (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, 2013b, o.S.).

In Bezug auf den Ankunftsort von Kindern und Jugendlichen, hatte ein Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 06.06.2013 große Bedeutung. Hier wurde geurteilt, dass das staatliche Rückführungsinteresse in das Erstaufnahmeland nachrangig gegenüber dem Kindeswohl zu bewerten ist. Das bedeutet, dass geflüchtete Kinder und Jugendliche, die z.B. nach Deutschland geflüchtet sind, an ihrem Zielort bleiben dürfen (vgl. Gravelmann, 2017, S. 20).

UN-Kinderrechtskonvention

Am 20.11.1989 wurde von der UN-Generalversammlung das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, auch Kinderrechtskonvention genannt, angenommen und trat am 20.11.1990 in den ersten Mitgliedsländern in Kraft. Die insgesamt 54 Artikel definieren u.a. das Recht auf Gleichbehandlung, den Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf Bildung und gewaltfreie Erziehung. In Artikel 22 Flüchtlingskinder heißt es, dass Kinderflüchtlinge angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhalten sollen (vgl. UNICEF - Konvention über die Rechte des Kindes, 2016, S. 25 f.). Weiter heißt es, dass die Eltern oder andere Familienangehörige ausfindig zu machen und die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen sind (vgl. ebd.).

Zwar wurde die Kinderrechtskonvention in den ersten Mitgliedsstaaten nach 1990 umgesetzt und ratifiziert, in Deutschland jedoch nur unter ausländerrechtlichem Vorbehalt, obwohl hier am Zustandekommen des Übereinkommens aktiv mitgewirkt wurde. Somit hatte das deutsche Ausländerrecht Vorrang vor der Konvention, die 1992 in Deutschland in Kraft getreten ist, da weiterhin gegen Kinder und Jugendliche Abschiebehaft verhängt werden sollte. Erst am 15.07.2010 wurde in New York eine Rücknahmeerklärung abgegeben, sodass alle Artikel gleichermaßen im gesamten Bundesgebiet galten.

Aus der Konvention ergibt sich kein individueller Rechtsanspruch, da diese erst auf nationaler Ebene in geltendes Recht umgewandelt werden muss (vgl. UNICEF - Konvention über die Rechte des Kindes, 2016, S. 11). Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erklärte im „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“:

Das Übereinkommen setzt Standards, die in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht sind, und bietet keinen Anlass, grundlegende Änderungen oder Reformen des innerstaatlichen Rechts zu betreiben. (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2014, S. 40).

2.2.2 Grundgesetz und Asylgesetz

Laut Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, genießen politisch Verfolgte Asylrecht.

Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur […] auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2016b, o.S.).

In einem umfassenden Sinne gewährt somit Deutschland, durch den betreffenden Artikel im Grundgesetzt (GG), Schutz der Menschenwürde. Dieses Grundrecht ist das einzige im GG, welches nur Ausländer*innen zusteht. Das aus dem Jahr 1949 stammende Asylgrundrecht liefert den ältesten Schutzstatus (vgl. Hocks & Leuschner, 2017, S. 86). Im neu geschaffenen Art. 16a Abs. 2 GG wurden ab dem Jahr 1993 weitere Ansprüche eingeschränkt, wenn z.B. ein Flüchtling über einen sogenannten sicheren Drittstaat eingereist war. Da alle Nachbarstaaten Deutschlands sichere Drittstaaten sind, ist bei der Einreise über den Landweg der Anspruch auf das Asylrecht verloren (vgl. ebd.). Darauf aufbauend entfalten die weiteren Schutzformen in unterschiedlichen Gesetzen ihre Grundlage.

Asylgesetz

Das heutige Asylgesetz (AsylG) geht auf eine Vielzahl vorheriger Verordnungen und Asylverfahrensgesetze zurück. 1953 wurde mit der Verordnung über die Anerkennung und die Verteilung von ausländischen Flüchtlingen die erste Verordnung in der neuen Bundesrepublik verabschiedet (vgl. Ritgen, 2018, S. 187). Durch weitere Asyl- und Ausländergesetze, wie 1965, aber auch durch Beschleunigungsgesetze in den 1970er- und 80er-Jahren, wurde auf einen Anstieg der Flüchtlingszahlen reagiert und bestehende Regelungen verschärft (vgl. Ritgen, 2018, S. 187 f.).

Durch ein völlig neu gefasstes Asylverfahrensgesetz von 1992, das im Jahr 1993 zu einer Grundgesetzänderung führte, wurden auch europäische Asylrichtlinien integriert. Hierbei wurde ein deutlicher Kompetenzzuwachs auf Seiten des Bundesamtes, aber auch ein Bedeutungsverlust der Ausländerbehörden festgelegt. Asylanträge können demnach nur noch im Bundesamt, bzw. in den Außenstellen, gestellt werden. Hier wurde somit ein Entscheidungsmonopol in Hinblick auf Asylanträge geschaffen, da Ausländerbehörden nunmehr darauf beschränkt sind, Asylsuchende an die zuständige Außenstelle des Bundesamtes weiterzuleiten. Zusätzlich entscheidet das Bundesamt nach § 31 AsylG auch über das Überwinden von Abschiebungshindernissen (vgl. ebd., S. 190 f.).

Auf die neue Flüchtlingssituation, die 2014/2015 mit stark steigenden Flüchtlingszahlen begann, hat der Gesetzgeber mit einer Reihe von Gesetzen und Gesetzgebungspaketen reagiert und bestehende Verfahren verschärft, aber auch beschleunigt. Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 29.10.2015 und das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, aber auch mit dem Integrationsgesetz vom 31.07.2016, wurden eine Vielzahl an Bestimmungen erweitert, ergänzt, aber auch Fristen eingefügt und behördliche Prozesse und Entscheidungen verändert (vgl. Keßler, 2018, S. 43; ebd., S. 191). Durch Art.1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes erhielt das Gesetz am 24.10.2015 seine jetzige Bezeichnung als Asylgesetz, da sein Rechtsgehalt nicht ausschließlich im Verfahrensrecht erfasst ist. Gleichzeitig wurden weitere Staaten als sichere Herkunftsstaaten deklariert und die bestehende Länderliste, nach Anlage II § 29a AsylG, erweitert. Die erste Phase der steigenden Flüchtlingszahlen im Jahr 2015 war von Menschen aus Ländern geprägt, die eine verschwindend geringe Anerkennungsquote besaßen, da sie aus „sicheren“ Herkunftsländern, meist über Drittstaaten eingereist, kamen (vgl. ebd., S. 191 f.). Neu in dieser Regelung ist auch, dass Antragsteller*innen aus sicheren Herkunftsländern über die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens in (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen wohnen müssen sowie Residenzpflicht herrscht. Letzteres bedeutet, dass Flüchtlinge ihren Aufenthaltsort bis auf weiteres nicht verlassen dürfen.

Die Verteilung auf die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Dieser Verteilungsschlüssel wird jedes Jahr neu berechnet und setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl des Bundeslandes zusammen.

2.2.3 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII)

Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) regelt das Kinder- und Jugendhilferecht in der Bundesrepublik Deutschland. Es löste das bis dahin geltende Deutsche Jugendwohlfahrtsgesetz in den Jahren 1990/1991 ab. Das „Angebot- und Leistungsgesetz“ soll Kindern, Jugendlichen und Eltern Unterstützungs- und Hilfsangebote ermöglichen. Angebote und Aufgaben sollen möglichst von Trägern der freien Jugendhilfe (freie Träger), nach § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe erbracht werden. Demgegenüber stehen die Leistungsverpflichtungen, denen überwiegend von Kommunen und dem Jugendamt nachgekommen werden soll.

Somit greifen nach der Einreise von umF, neben den internationalen Rechtsvorschriften z. B. der europäischen Union, die Regelungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz und nicht das Asylgesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. Henke, 2018, S. 317; Gravelmann, 2017, S. 34). Es müssen alle Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls getroffen werden. Laut § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Menschen das Recht, auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, 2017, S. 11).

Bis 2015 war die Unterbringung von eingereisten umF am Ankunftsort nach der Inobhutnahme § 42 SGB VIII vorgesehen. Nur ein bestimmter Anteil der Jugendämter in den Kommunen konnte die Aufnahme durchführen. Kommunen, die bis dahin keine Flüchtlinge betreut hatten, mussten die notwendige Infrastruktur bereitstellen (vgl. Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, 2018b, o.S.).

Durch die gestiegenen Flüchtlingszahlen ab den Jahren 2014/2015 wurde im Juli 2015 vom Bundeskabinett das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher verabschiedet, das am 01.11.2015 in Kraft trat. Nur wenige Bundesländer machten von einer Übergangsregelung Gebrauch (vgl. Henke, 2018, S. 318).

Ab dem 01.11.2015 wurde die vorläufige Inobhutnahme der Kinder und Jugendlichen durch das Jugendamt nach §§ 42a - f neu geregelt. Dies beinhaltete eine gerechte Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel in andere Kommunen und Bundesländer, damit die Belastung in den ankommenden Bundesländern sinkt. Zusätzlich wurde der Familiennachzug außer Kraft gesetzt (vgl. Tangermann & Hoffmeyer-Zlotnik, 2018, S. 22). Somit gilt ein landesinternes, länderübergreifendes Verteilungssystem, das nach der Aufnahmequote festgeschrieben worden ist. Der Gesetzgeber hat die Verteilung an verschiedene Kindeswohlaspekte geknüpft, die vor der Verteilung zu berücksichtigen sind. Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, der gesundheitliche Zustand des jungen Menschen dies nicht zulässt oder eine soziale Bindung zum jetzigen Aufenthaltsort existiert, ist mit einem Ausschluss der Verteilung zu rechnen. Um das Kindeswohl zu wahren, ist vor und während der Verteilung eine vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt nach § 42a SGB VIII zwingend erforderlich. Im Anschluss der Verteilung erfolgt die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (vgl. Henke, 2018, S. 318).

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher wurden neben dem Verteilungsverfahren auch weitere Verfahren gesetzlich festgelegt und stark zeitlich terminiert. Vor dem Verteilungsverfahren, das in manchen Bundesländern auch „Vorclearing oder Erstscreening“ genannt wird, ist ein Altersfeststellungsverfahren (zur Feststellung der Minderjährigkeit), eine qualifizierte Inaugenscheinnahme im Rahmen einer medizinischen Untersuchung durch medizinisches Fachpersonal und eine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig (vgl. ebd., S. 321; Thiele, 2018, S. 126 f.). Das Ergebnis der Einschätzung muss nach sieben Werktagen abgeschlossen sein und der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Nach einer Weiterleitung nach § 42a SGB VIII an das Bundesverwaltungsamt müssen eine Prüfung der Umstände und das Verteilungsverfahren zeitnah stattfinden. Nach der Verteilung beginnen in der Kommune das Inobhutnahmeverfahren und die weitere ausländerrechtliche Klärung des umF sowie das uneinheitliche Clearingverfahren, das unter Punkt 3.2. genauer erläutert wird (vgl. ebd., S. 322 ff.).

3 Inobhutnahme und Einleitung des Clearingverfahrens

Nach der Darstellung der rechtlichen Grundlagen auf internationaler sowie nationaler Ebene und der Ausführungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Sozialgesetzbuch Achtes Buch, werden im folgenden Kapitel die Inobhutnahme und die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten am Beispiel Berlins genauer erläutert und aufgezeigt. Die darauffolgende Erstaufnahme und der Beginn des Vorclearings sollen kurz beleuchtet werden. Anschließend werden das spezielle Berliner Clearingverfahren und dessen inhaltliche Abfolge sowie der Betreuung- und Versorgungsaufwand vorgestellt.

3.1 Inobhutnahme

Die Funktionen und Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe sind im Laufe der Jahre immer vielfältiger geworden. Die Zu- aber auch Einwanderung ausländischer Personen verändert Gesellschaften und hat Bewältigungsaufgaben für die Bevölkerung zur Folge (vgl. Dittmann & Müller, 2018, S. 571). Auch die Inobhutnahme, eine zentrale und wichtige Funktion in der Sicherstellung des Kindeswohls, wurde im Zuge der vermehrten Einwanderung im Jahr 2015 erweitert und angepasst.

Die Inobhutnahme im SGB VIII regelt speziell für umF ein Aufnahmeverfahren, das die Sicherung und die Wahrung des Kindeswohls beinhaltet und das im Zuge des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher weitreichende Änderungen geltend machte. Dabei muss zwischen der vorläufigen und der nicht-vorläufigen (regulären) Inobhutnahme unterschieden werden.

Die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a ist ggf. mit einer Verteilung nach § 42b-f verknüpft, die für Kinder und Jugendliche gilt, die unbegleitet nach Deutschland einreisen. Danach hat das Jugendamt direkt nach dessen Einreise das Kind oder den Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen (vgl. Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, 2018b, o.S.; Henke, 2018, S. 321; Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, 2017, S. 16 f.). Während der vorläufigen Inobhutnahme findet keine Bestallung eines Vormunds, einer/s rechtlichen Betreuer*in, statt (vgl. Riedelsheimer, 2010, S. 63). Das Jugendamt ist nach § 42a SGB VIII durch das öffentliche Recht verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen. Die vorläufige Inobhutnahme, wie auch die eigentliche, stellen einen Verwaltungsakt nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz dar und dürfen somit nur vom Jugendamt vollzogen werden. Im Zweifel ist, zugunsten der Betroffenen, von Minderjährigkeit auszugehen, da im späteren Verfahren ein weiteres Altersfeststellungsverfahren durchgeführt werden kann.

Ein Bestandteil der Inobhutnahme ist das nachfolgende Clearingverfahren, das jeder umF laut SGB VIII durchschreiten muss. Hier wird in Erstscreenings oder Vorclearings im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme und in Clearing im Rahmen der Inobhutnahme unterschieden (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, 2017, S. 16 f.; Riedelsheimer & Wiesinger, 2014, S. 14).

Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist eine sozialpädagogische Schutzmaßnahme, die eine gesetzliche Befugnis darstellt, um Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen. Bei umF beginnt nach der Inobhutnahme das Clearingverfahren. Es erfolgt nach der vorläufigen Inobhutnahme und nach der Verteilung bzw. Zuweisung eines umF. Da das nachfolgende Clearingverfahren auch in den Aufgabenbereich des Jugendamtes fällt, ist es wichtig, verbindliche Regelungen einzuführen, da es keine einheitlichen landesrechtlichen Rahmenbedingungen gibt (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, 2017, S. 26; Riedelsheimer, 2010, S. 68). Nach der Zuweisung des umF an das zuständige Jugendamt wird das Vorliegen der Voraussetzungen zur Inobhutnahme geprüft. Dafür werden die Ergebnisse der Voruntersuchungen im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme herangezogen, um z. B. eine erneute Altersfeststellung bei angebrachtem Zweifel anzuordnen (vgl. Thiele, 2018, S. 126 f.).

Wie im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme, ist auch zur Durchführung der Inobhutnahme eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung notwendig. Zur adäquaten Versorgung der umF benötigt es eine pädagogische Betreuung, die in der Regel von Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt wird (vgl. ebd., S. 27).

3.1.1 Zuständigkeiten

Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ist die örtliche Zuständigkeit nach § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Verbindung mit § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche zu klären (vgl. ebd., S. 16). Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Zuweisungsentscheidung nach § 42b Abs. 3 und bei Ausschluss von der bundesweiten Verteilung.

[...]

Ende der Leseprobe aus 90 Seiten

Details

Titel
Das Clearingverfahren bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Herausforderungen in der sozialpädagogischen Arbeit
Autor
Jahr
2020
Seiten
90
Katalognummer
V495248
ISBN (eBook)
9783963550003
ISBN (Buch)
9783963550096
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Clearing, Clearingverfahren, Flüchtlinge, Geflüchtete, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Sozialpädagogische Arbeit, Senatsverwaltung, Berlin, rechtliche Grundlage, Jugendhilfe, Flucht, Besonderheiten und Herausforderungen, Sprachbarriere, interkulturelle Arbeit, Clearingstelle, Fluchtbewegungen, Asylgesetz
Arbeit zitieren
Jens Schiller (Autor:in), 2020, Das Clearingverfahren bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Herausforderungen in der sozialpädagogischen Arbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/495248

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