Verbotene Liebesbeziehungen während des Zweiten Weltkriegs. Die besondere Benachteiligung polnischer und sowjetischer Kriegsgefangener und Zwangsarbeiter


Travail d'étude, 2019

30 Pages, Note: 1,3

Iwan Müller-Schmidt (Auteur)


Extrait


Inhalt

1 Einleitung
1.1 Problemaufriss: „Eine Liebe in Deutschland“ als Grundkonstellation
1.2 Fragestellungen, Ziel, Eingrenzung und Methodik der Hausarbeit

2 Hauptteil
2.1 Von der NS-Rassenideologie zur Todesstrafe für „Verbotenen Umgang“
2.2 Sanktionierung des Verbotenen Umgangs bei slawischen Frauen
2.3 Sanktionierung des Verbotenen Umgangs bei deutschen Frauen
2.4 Politisierung und Nationalisierung der Sexualität in Kriegszeiten

3 Fazit

Literaturverzeichnis

Quellen/Quellen- und Dokumentensammlungen

Sekundärliteratur

Internetquellen

1 Einleitung

1.1 Problemaufriss: „Eine Liebe in Deutschland“ als Grundkonstellation

Liebesbeziehungen an sich waren aus der Sicht des NS-Staates (grundsätzlich) weder verboten noch tabuisiert. Dies galt im Allgemeinen selbst dann, wenn es sich dabei um vor- oder außereheliche Affären handelte. Jedoch waren aus der Sicht der NS-Rassenideologie bestimmte Beziehungen unerwünscht und z.T. verboten.1 Hierzu zählten (grundsätzlich) Liebesbeziehungen mit Kriegsgefangenen und Zwangsarbeitern, vor allem wenn es sich dabei um aus der Sicht des NS-Staates rassisch minderwertige Polen oder Russen etc. handelte.

Spielfilme wie das 1983 unter dem polnischen Regisseur Andrzeji Wajda entstandene Werk „Eine Liebe in Deutschland“2 (nach dem gleichnamigen Ro- man von Rolf Hochhuth3 ) zeigen mit der Thematik „polnischer Zwangsarbeiter und deutsche Frau“ zum einen eine typische Konstellation der Umgangsverbote auf. Zum anderen ist die relativ späte Entstehungszeit von Romanen und Filmen mit solcher oder ähnlicher Thematik ein Hinweis auf die in der deutschen Nachkriegsgeschichte lange vernachlässigte Aufarbeitung eines Tabuthemas.4

1.2 Fragestellungen, Ziel, Eingrenzung und Methodik der Hausarbeit

Neben der Grundkonstellation „Polnischer Mann und deutsche Frau“ soll auch die Konstellation „Deutscher Mann und slawische Frau“ in die Betrachtungen einbezogen werden. Insbesondere soll der Frage ein Augenmerk gewidmet werden, inwiefern sich bei der Sanktionierung von Verstößen gegen die Umgangsverbote Nationalität und Geschlecht der Verfolgten auswirkten. In concreto geht es einerseits um die besondere Benachteiligung von polnischen und sowjetischen Zwangsarbeitern und hierbei vor allem um die in mehrfacher Weise ungünstige Lage von weiblichen slawischen Zwangsarbeitern. Es wird auch der Frage nachgegangen, inwiefern und weshalb gegen das Umgangverbot verstoßende deutsche Frauen mit relativ strengen Sanktionen belegt wurden. Analysiert werden dann die unterschiedlichen Grade und Gründe der Kriminalisierung, Diskriminierung, Stigmatisierung und Entmenschlichung.

In Kap. 2.1, 2.2 und 2.3 wird unter Berücksichtigung von Zeitzeugenberichten und lebensgeschichtlichen Erinnerungen anhand typischer Fälle eine Kategorisierung der Opfergruppen von Verfolgungsmaßnahmen nach den Vorschriften zum Verbotenen Umgang vorgenommen. Dann erfolgt in diesen Kapiteln eine Kommentierung der o.a. Fälle unter Auseinandersetzung mit entsprechender Literatur. Es wird auch darauf eingegangen, wie der NS-Staat auf das nach Anwerbung oder Deportation5 eines Millionenheeres von fremdländischen Arbeitskräften entstandene Phänomen von unerwünschten Liebesbeziehungen reagierte. Im Fokus der Betrachtungen wird dabei die Eindämmung durch Pönalisierung stehen. Dabei wird aber auch der Frage nachgegangen, weshalb das Reaktionsspektrum des NS-Staates von der Nichtreaktion über die Todesstrafe bis zur Germanisierung reichte. Eingegangen wird auch auf die im Hintergrund stehende Rassenideologie und daraus resultierende Konsequenzen.

Im Zusammenhang mit dem Umgangsverbot spielt auch die Politisierung und Nationalisierung der Sexualität in Kriegszeiten eine Rolle, ebenso wie die Frage der Auswirkungen auf die sexuelle Selbstbestimmung der Frau (Kap. 2.4). In Kap. 3 werden wichtige Aspekte und Erkenntnisse der Hausarbeit zusammengegefasst. Darüber reflektierend soll eine Bilanz gezogen werden. Offene Fragen sollen zumindest andeutungsweise angesprochen werden.

Internetquellen wurden am 12.8.2019 überprüft. Im Hinblick auf Abkürzungen wird auf den Duden bzw. auf www.abkuerzungen.de verwiesen.

2 Hauptteil

2.1 Von der NS-Rassenideologie zur Todesstrafe für „Verbotenen Umgang“

2.1.1 Fallbeispiel: Polnischer Zwangsarbeiter mit deutscher Geliebten

6Der Pole Josef Jurkiewicz kam 1940 als 31jähriger in das nordhessische Dorf Kathus bei Bad Hersfeld, wo er auch nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft bei einem Landwirt arbeitete. Er und die Schwester des Landwirts verliebten sich ineinander, was in dem kleinen Dorf nicht mehr verborgen blieb, als die deutsche Partnerin schwanger wurde. Josef wurde denunziert und kam ins Straflager Breitenau. Im Juni 1941 wurde seine Freundin von einem Mädchen entbunden. Die Freundin von Josef und Mutter des Kindes äußerte sich 1959 im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen SS-Angehörigen wie folgt: „ Das von mir geborene Kind ist etwa zwei Wochen nach seiner Geburt gestorben. Als Grund [...] wur de eine Darmerkrankung angegeben. [...] Meine Mutter konnte sich den Tod des Kindes nicht erklären, weil es sich um ein gut e ntwickeltes und gesund wirkendes Kind handelte .7 Der verbotene Umgang hatte für Josefs Freundin selbst zur Folge, dass sie kurze Zeit nach der Entbindung ebenfalls in das Straflager Breitenau kam. Da nach einem rassen- biologischen Gutachten die Eindeutschungsfähigkeit von Josef Jurkiewicz nicht gegeben war, erfolgte im Januar 1942 der Befehl zur Exekution. Im Januar 1942 wurde er nach Kathus gebracht: Der Bruder von Josefs Freundin berichtete im o.a. Strafverfahren: „I ch ging zu dem Waldstück [...] Nach kurzer Zeit kam eine Gruppe von SS-Leuten in schwarzer Uniform, die Josef [...] mit sich fü h rten. Ich konnte mit Josef nur noch einen Blick tauschen. “ 8

2.1.2 NS-Sicht: Notwendigkeit der Sanktionierung Verbotenen Umgangs

Der Fall Jurkiewicz zeigt die (aus der Sicht des NS-Staates) bestehende Notwendigkeit staatlicher Reaktionen auf intimes Privatleben. Stein des Anstoßes waren also Liebesbeziehungen von deutschen Frauen zu Kriegsgefangenen und Zwangsarbeitern.9 Von diesen kamen während des Krieges im Zuge der Anwerbung oder Deportation mehrere Millionen ins Deutsche Reich.10 Gleichzeitig waren Millionen deutsche Männer als Soldaten oft für lange Zeit abwesend von zu Hause an der Front und kehrten von dort aus u.U. nie wieder zurück, was Beziehungen zwischen deutschen Frauen und Zwangsarbeitern oder Kriegsgefangenen zusätzlich begünstigte.11 Da dies aus der Sicht des NS-Regimes inakzeptabel war, bestand zur Verhinderung unerwünschter Beziehungen sowie unerwünschten gemischtrassigen Nachwuchses die Notwendigkeit, entsprechende Bestimmungen zu erlassen und Propaganda zu treiben.12

Im Vergleich zum Massenphänomen deutsch-französischer Liebesbeziehungen13 gab es weniger deutsch-polnische oder deutsch-russische Liebesbeziehungen, welche jedoch vor dem in Kap. 2.1.3 geschilderten Hintergrund der NS-Führung umso mehr ein Dorn im Auge waren.

Bezüglich der Anzahl der Beziehungen zwischen polnischen Zwangsarbeitern und deutschen Frauen liegen keine genauen Zahlen vor, jedoch kann man sich anhand entsprechender Strafverfahren von Sondergerichten zumindest indirekt ein Bild machen.14 Wegen des intimen Charakter der Beziehungen war die Dunkelziffer wohl hoch.15

2.1.3 Rasse- und Volkspolitik des NS-Staates als Motiv für das Umgangs- verbot und die besondere Diskriminierung von Polen und Ostarbeitern

Broszat weist zutreffend darauf hin, dass „ das entscheidende Motiv f ü r die ü beraus harten Strafmassnahmen gegen ü ber polnischen Zivilarbeitern [...] in Fällen des GV mit deutschen Frauen[...] in Gr ü nden der Rasse- und Volkspolitik “ lag.16 Dieser sei daher nachfolgend ein Augenmerk gewidmet.

Schon 1927 hatte Hitler selbst die Expansions- und Unterwerfungspolitik nach Osten grob umrissen: „ Wir Nationalsozialisten [...] stoppen den ewigen Germanenzug nach dem Süden und Westen Europas und weisen den Blick nach dem Land im Osten. [...] Wenn wir aber heute in Europa von neuem Grund und Boden reden, können wir in erster Linie nur an Russland denken. [...] Das Riesenreich im Osten ist reif zum Zusammenbruch [...] Wir sind vom Schicksal ausersehen, Zeuge einer Katastrophe zu werden, die die gewaltigste Bestätigung für die Richtigkeit der v ö lkischen Rassentheorie sein wird.17

1932 zeigte Hitler in einer Rede vor NS-Parteigenossen die Position von Fremdarbeitern aus dem Osten auf der untersten Stufe in der Sozialpyramide: „ Eine Herrenschicht wird es geben [...] Es wird die Menge der hierarchisch geordneten Parteimitglieder geben. Sie werden den neuen Mittelstand abgeben. [...] Darunter wird es noch die Schicht der unterworfenen Fremdstämmigen geben, nennen wir sie ruhig die moderne Sklavenschicht.18

Aus der „Ambivalenz zwischen Ideologie und Kriegsnotwendigkeit” entstand das Problem, dass zwischen sozialpolitischer Gerechtigkeit, Rassedoktrin und deutschem Überlegenheitsanspruch laviert werden musste.19 Es gab hierbei durch die Nationalität der Fremdarbeiter bedingte Unterschiede bei deren Behandlung. Wegen des „stammesverwandten Blutes“ standen Fremdarbeiter germanischer Völker oben in der Wertschätzung.20 Darunter standen französische Kriegsgefangene, denen nicht nur der „Weltruf von Paris“, sondern auch „die Hochachtung der ehemaligen Frontkämpfer von 1914- 1918“ zugute kam.21 Ganz unten standen vor dem Hintergrund der NS-Weltanschauung mit ihrer Rassenideologie polnische und sowjetische Zwangsarbeiter.22 Daraus ergab sich aus NS-Sicht das Bestehen einer „unüberbrückbare(n) Kluft zwischen Deutschen und Polen“ sowie die Notwendigkeit, den Polen „mit Distanz und Härte zu begegnen“.23 Was dies hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den Geschlechtern zu bedeuten hatte, wird nachfolgend betrachtet.

2.1.4 Die Umgangsverbote als Instrument der NS-Rassenpolitik

In den „Polen-Erlassen“ vom 8.3.1940 kam die von der NS-Rassenideologie geprägte Politik der Diskriminierung, Ausgrenzung und Stigmatisierung gegenüber Polen sozusagen als „Rechtsgrundlage der ‘Herrenmenschen’“ zum Ausdruck.24 Auf diesen Vorbildern fußten die am 20.2.1942 für aus der Sowjetunion stammende Personen geltenden „Ostarbeitererlasse“.25 Neben Diskriminierung im Hinblick auf Lohn, Sondersteuer, Verpflegung etc. griffen die Regelungen tief in die Freiheit der Zwangsarbeiter ein. Verboten waren nicht nur die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, der Besuch von Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Kirchen etc., sondern insbesondere auch Liebesbeziehungen zu Deutschen. So hieß es in einem „Merkblatt“ zu „Pflichten der Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums während ihres Aufenthaltes im Reich“ vom 8.3.1940: „ Wer mit einer deutschen Frau o der einem deutschen Mann geschlechtlich verkehrt, wird mit dem Tode bestraft “ 26 Zwecks Sichtbarmachung und Durchsetzung der Ausgrenzung wurde Polen und Ostarbeitern eine Pflicht zur Kennzeichnung („P“27 bzw. „OST“28 ) an der Kleidung auferlegt.

Diese Zwangsarbeiter mussten so „zur bloßen Arbeitskraft reduziert“29 als Angehörige minderwertiger Rassen ihr Leben z wischen Hunger, Angst vor Strafen und Erniedrigung fristen, wobei der NS-Staatderen Arbeits- Freizeit- und Sexualverhalten auf lebensfremde Weise bis in die kleinste Einzelheit zu reglementierensuchte. 30

2.1.5 Grenzen der Effektivität des Umgangsverbots und Folgen daraus

Die im Falle Jurkiewicz praktizierte Erhängung in der Nähe des Arbeitsortes war kein Einzelfall. Dies erfolgte systematisch und geschah auch zur Abschreckung anderer Zwangsarbeiter. Diese musste dem Schauspiel beiwohnen und wurden u.U. auch dazu gezwungen, bei der Exekution von Landsleuten Hilfsdienste zu leisten oder diese gar selbst durchzuführen.31 Das traumatische und demütigende Erleben schrecklicher Ereignisse wie die öffentliche Erhängung von Landsleuten oder gar die erzwungene Mitwirkung daran trug dazu bei, dass trotz der Millionenzahl von polnischen Zwangsarbeitern die Zahl der polnisch-deutschen Beziehungen sich in vom Regime gewünschten Grenzen hielt. Daher mussten besonders männliche polnische Zwangsarbeiter im Hin- blick auf deutsche Partnerinnen stets an die Grenzen der Liebe denken.32

Viele Zwangsarbeiter hatte jedoch kaum Gelegenheit zu Kontakten mit Deutschen im Allgemeinen und zum Anknüpfen von Liebesbeziehungen im Besonderen. Insbesondere außerhalb der Arbeitszeiten sollten durch eine mit Überwachung verbundene Absonderung Begegnungen mit Deutschen auf ein Mindestmaß reduziert werden.33 So waren in umzäunten und bewachten Firmen- lagern untergebrachte Zwangsarbeiter besonders isoliert.34 Mehr Kontaktmöglichkeiten zur deutschen Bevölkerung bestanden aber beim Arbeitseinsatz im ländlichen Raum. Insbesondere war dies in der Landwirtschaft der Fall, was mit den dortigen Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammenhing. Eine auf die reinen Arbeitsabläufe beschränkte Kommunikation ließ sich trotz des auf Bebachtung und Denunziation basierenden Repressionsdrucks oft nicht durchsetzen.35 Auch war ein großer Teil der ländlichen Bevölkerung abweichend von der NS-Linie aufgeschlossen zu Kontakten zu „ihren“ Fremdarbeitern.36 Vielen Zwangsarbeitern kam somit die auf dem Lande vorherrschende Stärke von traditionellen gegenüber rassistischen Werten zugute.37 Solche Umstände begünstigten auch die Entstehung von Liebesbeziehungen.38

2.1.6 Germanisierung statt Strafe: Hintergründe und Konsequenzen

Die in den privatesten Bereich der Zwangsarbeiter hineingehende Reglementierung insbesondere der Sexualit ä t war Ausdruck und Konsequenz einer NS-Rassenpolitik. 39 Diese erstrebete auf der Grundlage des auf Kosten der im Osten Euopas lebenden slawischen Bev ö lkerung gehenden Generalplans Ost eine rassische Neuordnung und eine Germanisierung weiter Teile Osteuropas bzw. eine tief in den Osten erfolgende Verschiebung der Grenzen des Deutschen Reichs. 40 Eindeutschungen sind im Zusammenhang mit dieser nach Osten gerichteten Volkstumspolitik des NS-Regimes zu sehen.41 Es herrschte die Einsicht, dass eine Germanisierung Polens (sowie weiterer Ostgebiete) allein mit Deutschen nicht zu bewerkstelligen war; vielmehr erschien hierfür ergänzend die Germanisierung von rassisch geeigneten Polen als erforderlich.42

Die Handhabung der im Fall Jurkiewicz und den meisten anderen polnischen Zwangsarbeitern abgelehnten, in manchen anderen Fällen43 jedoch bewilligten Eindeutschung zeigt extreme Seiten von Reaktionen des NS-Staates auf Verstöße gegen das Umgangsverbot auf. Auch für die deutschen Partnerinnen der polnischen Zwangsarbeiter hatte ein Eindeutschungsverfahren je nach Ausgang unterschiedliche Konsequenzen, die vom Absehen eines Strafverfahrens bis zur Einweisung in ein KZ reichten.44 Auch wenn die Eindeutschung für Polen in der Regel günstig war (insbesondere wenn so der Todestrafe entronnen wer- den konnte), lehnten viele Polen mit starkem Nationalbewusstsein diese ab.45 Machten Zwangsarbeiter (-innen) in rassischer Hinsicht einen guten Eindruck, konnten sie auf einen positiven Ausgang der nach pseudowissenschaftlichen Kriterien durchgeführten Rassenprüfung hoffen. War der Vater Deutscher oder sonstiger Arier, so hatte das Kind gute Chancen, eine solche Rassen-Prüfung mit der Möglichkeit einer Eindeutschung zu bestehen.46 Im Fall Jurkiewicz waren die Folgen der abgelehnten Eindeutschung für die Freundin und die Tochter gravierend. Es rief Zweifel bei der Familie der deutschen Partnerin hervor, dass die Tochter kurz nach der Geburt starb.47 Die Umstände dieses Falles blieben ungeklärt, man kann aber sagen, dass der NS-Staat aus rassen- ideologischem Gründen kaum Interesse an einem Überleben der Kinder von polnischen Zwangsarbeitern hatte (auch wenn die Mutter Deutsche war). Im Vorfeld wurde deutschen Frauen, die Kinder von einem nichteindeutschungsfähigen polnischen Zwangsarbeiter erwarteten, die Abtreibung nahegelegt.48

Ãhnliches galt auch im Falle der Schwängerung durch einen Ostarbeiter.49 Immerhin war dafür die Zustimmung der deutschen Frau erforderlich; dies galt auch bei einer Sterilisierung von aus solchen Verbindungen hervorgegangenen Kindern, welche in ein „Bastardverzeichnis“ eingetragen wurden.50

2.2 Sanktionierung des Verbotenen Umgangs bei slawischen Frauen

2.2.1 Fallbeispiel: Die russische Frau eines SS-Mannes

51Die 1921 geborene Russin Sascha Samonig geb. Sidnikowa erzählte 1982, wie es ihr nach einer unglücklichen Jugend auf dem Lande sowie dem frühem Tod der Mutter gelang, der Schläge austeilenden Stiefmutter zu entfliehen und ein neues Leben in der nahen Großstadt Kursk aufzubauen. Ihr Onkel stellte sie in seiner Konditoreifabrik ein. Sie war in dieser für sie glücklichen Zeit unabhängig, hatte nette Arbeitskollegen und gute Freunde - bis der Krieg dieser Episode ein Ende setzte. Nach Einmarsch der Wehrmacht in Kursk erlebte sie die Schrecken der Kämpfe und Vergewaltigungen. Eines Tages wurde Sascha mit anderen Russinnen in einen Zug gesetzt und kam dann in Kärnten an, wo sie bei einem 75-jährigen Bauern arbeiten musste. Der SS-Angehörige Samonig konnte mit der Verlockung, ein Radio zu haben, mit dem man russische Sender hören könne, damals ein Verhältnis mit ihr anknüpfen.52 Jedoch erfolgte während einer längeren Frontabwesenheit eine Denunziation seitens der Ehefrau. Dann wurde Sascha in ein KZ verbracht. Nach Kriegsende bekam sie ein Kind; 1955 erfolgte die Heirat. Sascha blieb in Kärnten und zog dort vier Kinder auf.

In Alpträumen wurde sie auch nach Jahrzehnten noch von den Kriegs- schrecken heimgesucht. Bedingt durch diese psychischen Kriegsfolgen war sie, um einschlafen zu können, auf die Einnahme von Schlafmitteln angewiesen.

2.2.2 Geschlechtsspezifische Unterschiede bei der Sanktionierung

Auf die Frage einer Bestrafung des mit der als Russin rassisch minderwertig geltenden Slawin Sascha liierten SS-Mannes Samonig wird im o.a. Erlebnisbericht nicht eingegangen. Nicht abwegig erscheint jedoch die Vermutung, dass Herr Samonig ungeschoren davonkam.53 Auffällig und bezeichnend ist, dass Affären zwischen deutschen Männern und Zwangsarbeiterinnen nur selten in den Akten von Polizei und Justiz Erwähnung fanden.54 Eher geschah dies in indirekter Weise. So verneinte eine wegen Verkehrs mit einem französischen Kriegsgefangenen beschuldigte Magd ihr Schuldbewusstsein unter Hinweis auf ungestraft gebliebene Beziehungen deutscher Männer.55 Beziehungen deut- scher Männer zu Zwangsarbeiterinnen sind auch aus Eintragungen unehelicher Geburten in Pfarrmatrikeln sowie aus UNRRA-Listen zu ersehen.56

[...]


1 So waren nach dem „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15.9.1935 sowohl Eheschließung als auch außerehelicher Verkehr zwischen „Juden“ und „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ verboten.

2 Wajda u.a. (1983).

3 Hochhuth (1978).

4 Vgl. Schneider (2011), S. 11 (m.w.N. zur literarischen Aufarbeitung).

5 Zur Rekrutierung von Fremdarbeitern vgl. Krämer (1993), S. 9f; Herbert (1995), S. 82ff.

6 Vgl. i.e. Schmeling (1993), S. 89ff; s. auch Richter (2004), S. 383ff.

7 Schmeling, a.a.O., S. 91 (m.w.N.).

8 Schmeling (1993), a.a.O. (m.w.N.).

9 Vgl. Herbert (1985), S. 122ff. zum Verbotenen Umgang als Massendelikt.

10 Genauere Zahlenangaben bei Benz (2000), S. 3f. (m.w.N.).

11 Vgl. Kundrus (1997), S. 96ff.

12 Vgl. Schneider (2011), S. 108ff. sowie Kammerbauer (1981), S. 329ff.

13 Vgl. Arnaud (2009), S. 180ff.

14 Nach Mechler (1997, S. 230) gab es beim Sondergericht Hannover 3 bzw. 6 Verfahren wegen Umganges mit Polen und Sowjetbürgern gegenüber 127 Verfahren wegen Umganges mit Franzosen. Wie Mechler darauf hinweist, sind diese Zahlen aber nur bedingt aussagekräftig, da polnische Zwangsarbeiter auch der „Sonderbehandlung“ durch die Gestapo unterlagen.

15 Scharf (2001), S. 82 sowie Storre (2004), S. 112.

16 Broszat (1958), S. 387ff.

17 Hitler (1936), Bd. 2, S. 742f.

18 Rauschning (2005), S. 45f.; vgl. auch Ausführungen Himmlers über die die Rolle der „minderwertigen Bevölkerung” des Generalgouvernements bei Kühnl (1978), S. 328ff.

19 Benz, (2000), S. 4f. (m.w.N.).

20 Benz, a.a.O., S. 5.

21 Arnaud (2010), S. 183.

22 Pagenstecher/Buggeln (2013), S.141: „ Noch über den Tod hinaus galt die rassistische Hie - rarchie: Während westeuropäischen Zwangsarbeitern [...] eine angemessene Bestattung zu - kam, sollten die Osteuropäer auf einfache Weise und ohne Namensnennung begraben werden .

23 Benz, a.a.O., S. 5.

24 Pagenstecher/Czerwiakowski (2015); Herbert (1985), S. 85ff.

25 Vgl. i.e. Zwangsarbeit 1939-1945. Erinnerungen und Geschichte. (o.J.), 20. Februar 1942: Die "Ostarbeiter"-Erlasse.

26 Instytut Zachodni (1976), S. 19.

27 Pagenstecher/Czerwiakowski (2015).

28 Das Bundesarchiv (2010), Sowjetische Kriegsgefangene und "Ostarbeiter".

29 Pagenstecher/Czerwiakowski (2015).

30 Grossmann (1984), S. 355; vgl. auch Pagenstecher/Czerwiakowski (2015).

31 Vgl. Woock (2004), S. 256 (m.w.N.) unter Bezug auf Durchführungsbestimmungen Himm- lers für Exekutionen vom 06.01.43: „ Bei der Exekution von polnischen Zivilarbeitern und Ar- beitskräften aus dem altsowjetischen Gebiet (Ostarbeiter) sind [...] die in der Umgebung ein- gesetzten Arbeitskräfte der gleichen Volksgruppe nach erfolgter Hinrichtung am Galgen vor- beizuführen und auf die Folgen eines Verstoßes gegen die [...] Vorschriften hinzuweisen. [...] Die Erhängung ist [...] durch Angehörige möglichst der gleichen Volksgruppe zu vollziehen.

32 Vgl. die Erinnerungen des polnischen Zwangsarbeiters Wojciech Witkowski bei Jacobczyk u. a. (2004), S. 171ff.

33 Adamski (2010). S. 310ff.

34 Vgl. Heider (2000), S. 76f.

35 Hornung (2010), S. 185ff.

36 Delanay (2010). S. 163ff. (insbes. S. 78).

37 Vgl. die Analyse dieses Gegensatzes bei Delanay, a.a.O., S. 163ff.

38 May/Patzelt (2008). S. 156ff.

39 Heinemann (2003).

40 Vgl. Schneider (2010), S. 15; Heiber (1958), S. 281ff.; sowie Meyer (1942).

41 Rickmann (2002), S. 222ff; Rafetseder (2014), S. 90ff. sowie 107ff.

42 Auch würden germanisierte Polen und deren Familien mithelfen, der Wehrmacht Nach- wuchs an Rekruten zu sichern (Cieszkowska u. a., 2016, S. 96ff.).

43 Zeugenbericht zu Stanislaw Mlynarski bei Muggenthaler (2016), S. 154ff.

44 Woock (2004), S. 223.

45 Meijer/Oudesluijs (1999), S. 121ff.

46 Buske (2004). S. 189ff; Kersandt (2004), S. 58f.; Hamann (1986), S. 143ff.

47 Schmeling (1993), S. 91f.

48 Scharf (2001), S. 87 (m.w.N.).

49 Vgl. i.e. Ruff (1996), S. 95 (m.w.N.).

50 Vgl. Scharf, a.a.O., S. 88 (m.w.N.); vgl. jedoch Kap. 2.2.3, S. 11, Anm. 75: deutscher Vater.

51 Vgl. i.e. Larcher (1982), S. 89ff.

52 Vgl. Hensle (2003) sowie Müllner (2011) zur Strafbarkeit des Hörens von „Feindsendern“.

53 Vgl. Röger (2013), S. 175ff. zum Privatleben von SS-Leuten und Wehrmachtssoldaten.

54 Vgl. Heusler (1995a), S. 317 (Raum München).

55 Heusler (1995a), S. 317.

56 Bösl u.a. (2019), S. 161 (m.w.N.).

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Verbotene Liebesbeziehungen während des Zweiten Weltkriegs. Die besondere Benachteiligung polnischer und sowjetischer Kriegsgefangener und Zwangsarbeiter
Université
University of Hagen  (Institut für Geschichte und Biographie)
Cours
Erfahrungsgeschichte und Erinnerungskultur
Note
1,3
Auteur
Année
2019
Pages
30
N° de catalogue
V505864
ISBN (ebook)
9783346053381
ISBN (Livre)
9783346053398
Langue
allemand
Citation du texte
Iwan Müller-Schmidt (Auteur), 2019, Verbotene Liebesbeziehungen während des Zweiten Weltkriegs. Die besondere Benachteiligung polnischer und sowjetischer Kriegsgefangener und Zwangsarbeiter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/505864

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