Wohlfahrtsstaat und Migration. Über die Probleme von Migranten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialen Leistungen

Lösungsansätze zur Bewältigung


Trabajo Escrito, 2019

34 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Möglichkeiten und Grenzen des deutschen Wohlfahrtsstaates für Migranten
2.1. Zugang zum Arbeitsmarkt für Migranten- Gesetzliche Grundlagen
2.2. Zugang zu sozialen Leistungen für Migranten - Gesetzliche Grundlagen

3. Zugangsbarrieren und Probleme für Migranten
3.1. Zugangsbarrieren zum Arbeitsmarkt für Migranten
3.2. Zugangsbarrieren zu Sozialleistungen für Migranten

4. Lösungsansätze für bestehende Herausforderungen

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Die Ausländer1 kommen nur hierher, um den Sozialstaat2 auszunutzen“. „Wenn Arbeitsplätze knapp werden, sollte man die Ausländer wieder in ihre Heimat zurückschicken“. Laut den Ergebnissen der Leipziger Autoritarismus-Studie 2018 stimmen rund 36% der Deutschen der ersten und rund 27% der Deutschen der zweiten Aussage zu. Sie sollen die Dimension der Ausländerfeindlichkeit in Deutschland messen (Brähler/Decker 2018: 76ff.). Diese und weitere Einstellungen sind komplementär zum Chauvinismus und genießen vor allem seit dem starken Asylbewerberandrang in den vergangenen Jahren zunehmend die Zustimmung in der gesellschaftlichen Mitte. Die rechtspopulistische Partei Alternative für Deutschland (AfD) hat das Thema Migration durch wohlfahrtschauvinistische Propaganda zunehmend für sich instrumentalisiert und ist 2017 sogar als drittstärkste Fraktion in den Bundestag eingezogen. Dass Deutschland kein Einwanderungsland sei, wurde bereits in der Verwaltungsvorschrift des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913 postuliert und galt bis in die 1990er Jahre. Heute sind Migrationsbewegungen in und aus der Bundesrepublik nicht mehr wegzudenken. Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts gilt die Bundesrepublik Deutschland als eines der bevorzugtesten Zuwanderungsländer und ist neben Australien oder den Vereinigten Staaten in eine vergleichbare Position gerückt. Neben der Freizügigkeitsmigration aus anderen EU-Staaten weist die Gruppe der Einwanderer aus Drittstaaten große Zuzugszahlen auf. In den Jahren 2013 bis 2018 haben über 1,8 Millionen Menschen in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt (BAMF 2019). Und Ende 2018 wurden im Ausländerzentralregister (AZR) rund 10,9 Millionen Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit erfasst (Destatis 2019). Aufgrund der gesteigerten Einwanderung rückt das Thema Migration seither zunehmend in den Fokus des öffentlichen Diskurses, wobei die Aspekte Sozialneid und Abneigung gegenüber Zuwanderung in Sozialsysteme diesen stark beeinflussen. Um die Migration und Integration von Migranten besser zu steuern, wurde die Gesetzeslage in verschiedenen Rechtsgebieten weitgehend umgestaltet.

Die vergleichende Wohlfahrtsstaatsforschung widmete den Zuwanderern bisher jedoch nur im geringen Maße ihre Aufmerksamkeit. Während die ökonomischen und volkswirtschaftlichen Herausforderungen und Folgen für das Einwanderungsland und seine Bürger in der einschlägigen Literatur vorrangig im Fokus stehen, haben Herausforderungen und Probleme, vor denen vor allem geflüchtete Migranten selbst in den neuen Einwanderungsgesellschaften nach ihrer Einreise stehen, bis dato nur geringes öffentliches Interesse erlangt. Es wird vorausgesetzt, dass geflüchtete Zuwanderer dieselben sozialen Rechte hinsichtlich des Arbeitsmarkt- und Sozialleistungszugangs genießen wie die einheimische Bevölkerung der Zuwanderungsgesellschaft oder auch nachgefragte Migranten, wie z.B. Fachkräfte. Wie die Ergebnisse der Leipziger Autoritarismus-Studie gezeigt haben, ist sogar ein verstärktes Konkurrenzdenken auf dem Arbeitsmarkt sowie der kollektive Vorwurf des Sozialstaatsmissbrauchs zu erkennen. Tatsächlich aber weist die Umsetzung der sozialstaatlichen Normen zur Eingliederung von Migranten in die Gesellschaft in der Realität einige Defizite auf, die die Integration der Betroffenen erschwert. Eben diese Defizite zu identifizieren bilden die Kernfrage der vorliegenden Arbeit sowie mögliche Lösungen hierfür aufzuzeigen. Der kapazitive Rahmen dieser Arbeit verlangt eine Einschränkung der Untersuchungspunkte, weshalb sich die vorliegende Arbeit mit den strukturellen Herausforderungen für und Benachteiligungen von Migranten hinsichtlich des Arbeitsmarkt- und Sozialleistungszugangs beschäftigt und die Herausforderungen für den deutschen Sozialstaats außen vor lässt.

Zunächst wird in Kapitel zwei nach der Darbietung eines kurzen definitorischen Kontextes der gesetzliche Rahmen zum Arbeitsmarkzugang aufgezeigt. Dabei werden differenziert zwischen verschiedenen Migrantengruppierungen die gesetzlichen und vor allem aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsmarktzugang und den Zugang zu Sozialleistungen dargestellt.

Im dritten Kapitel werden schließlich einige gesetzliche Hürden sowie einige strukturelle Probleme, welche mit der Umsetzung der komplexen gesetzlichen Bestimmungen einhergehen, unter der Überschrift Zugangsbarrieren zusammengefasst. Unter den Zugangsbarrieren zum Arbeitsmarkt finden sich hauptsächlich die Schwierigkeiten der Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern und Geduldeten wieder, da - wie sich zeigen wird - beispielsweise EU-Migranten de jure einen relativ gesicherten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Anschließend werden

Im Unterkapitel 3.2. die Probleme aufgezeigt, die sich in Bezug auf Sozialleistungen für Migranten ergeben. Besonders dieses Kapitel wird zeigen, dass eine rationale Sachpolitik zugunsten aller Betroffenen nicht vorliegt.

Schließlich werden im 4. Kapitel für einige der in Kapitel drei benannten Probleme einige mögliche Lösungsansätze diskutiert, welche die strukturellen Probleme und Herausforderungen verschiedener Aspekte zumindest teilweise beheben könnten.

Das fünfte Kapitel schließlich rundet die vorliegende Arbeit mit einem Fazit/Ausblick ab. Die deskriptive Vorgehensweise dieser Arbeit intendiert ebenfalls aufzuzeigen, dass sowohl die Dynamik in den gesetzlichen Regulierungen als auch die Dynamik der Migrationsbewegungen und ihrer rechtlichen Stellung sowie der emotionale Diskurs eine rationale Politik sehr unüberschaubar und nahezu unmöglich machen.

2. Möglichkeiten und Grenzen des deutschen Wohlfahrtsstaates für Migranten - Gesetzliche Bestimmungen

Der deutsche Wohlfahrtsstaat gilt entsprechend der Differenzierung wohlfahrtsstaatlicher Typologien nach Esping-Andersen 19903 „seit Bismarcks Zeiten gemeinhin als Prototyp des konservativ-korporatistischen Wohlfahrtsstaatsmodells“ (Kohl 2016: 7). Wie die meisten Wohlfahrtsstaaten ist auch die Bundesrepublik eine Mischform und kein rein konservativer Sozialstaat. Ständige Reformen bringen Dynamik in die Klassifizierung der Wohlfahrtstypologien, wodurch sie keineswegs als statisch terminiert gelten. Während der sozialdemokratische Wohlfahrtsstaat Schweden auf soziale Gleichheit auf höchstem Niveau zielt, ist die Sozialpolitik in Deutschland „stark lohn-, arbeits­und sozialversicherungszentriert, d.h. soziale Rechte sind an Klasse und Status gebunden.“ (Schmid 2010: 101). Besonders Sozialstaaten weisen im Umgang mit Migration häufig emotionale Energien auf, da die soziale Absicherung aller Gesellschaftsmitglieder zu einem verstärkten Konkurrenzdenken führt und den Wohlfahrtschauvinismus begünstigt, wie die Autoritarismus Studie gezeigt hat.

Unter den Bedingungen emotionaler Diskurse lässt sich daher schwierig eine rationale Sachpolitik betreiben und wichtige Dinge, die im Sinne des Arbeitsmarktes geregelt werden müssten, bleiben dadurch länger ungeklärt.

Weiterhin wird die Migration als die temporäre oder dauerhafte Zu- oder Abwanderung von Personen oder Personengruppen verstanden, die in ein anderes Gebiet oder Land einwandern und ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagern. Im Gegensatz zum Tourismus setzt Migration einen relativ langfristigen Aufenthalt am neuen Ort voraus. Es kann zwischen erzwungener Migration, z.B. bedingt durch Verfolgung, Krieg oder Umweltkatastrophen; und freiwilliger oder erwünschter Migration bzw. Arbeitsmigration unterschieden werden. Letztere zielt oftmals auf den Wunsch zur Verbesserung der eigenen sozioökonomischen Umstände oder auf das Ankurbeln der Wirtschaft und Kompensation von Arbeitskräftemangel im Aufnahmeland ab (vgl. Beger 2000: 9f.; Treibel 2008: 19 ff.).

Die Nachfrage nach Arbeitsmigranten zur Kompensation des Arbeitskräftemangels in Deutschland, erhöhte sich nach dem rasanten Wirtschaftswachstum bedingt durch den Wiederaufbau Deutschlands nach dem zweiten Weltkrieg. Die Migration in die Bunderepublik Deutschland begann 1955 aufgrund des Arbeitskräftemangels mit dem ersten Anwerbeabkommen zwischen Deutschland und Italien und setzte sich auch nach dem Anwerbestopp im Jahr 1973 sukzessive fort. Schließlich wurde die Integrationspolitik zu einem zunehmend wichtigen Politikfeld, welches umfassende staatliche Regelungen und Programme bezeichnet, die auf die Eingliederung von „dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebenden [Migranten] in die deutsche Gesellschaft [zielt]“ (Meyer 2019: 322).

Zwischen 2013 und 2018 haben rund 1,8 Millionen Menschen in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt (BAMF 2019). Die Bundesrepublik reagiert auf die hohen Zuzugszahlen mit einer Reihe von Reformen, Modifizierungen und Erneuerungen von Gesetzen in der Migrations- und Integrationspolitik mit der Absicht, die Überbelastung zu kompensieren und Migration kontrollierter zu steuern. Sowohl für die Migranten selbst als auch für deutsche Staatsbürger hat sich das zivilgesellschaftliche Leben durch die multikulturelle Diversität verändert.

Im Folgenden soll nun aufbereitet werden, wie sich der Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu sozialen Leistungen für Migranten unter Berücksichtigung der veränderten gesetzlichen Bestimmungen gestaltet.

2.1. Zugang zum Arbeitsmarkt für Migranten- Gesetzliche Grundlagen

Für Bürgerinnen und Bürger mit einer Staatsangehörigkeit aus den EU- Mitgliedsstaaten oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4 sowie aus der Schweiz besteht die vollständige Freizügigkeitsberechtigung innerhalb der Europäischen Union. Staatsangehörige der besagten Staaten haben zunächst das uneingeschränkte Recht, innerhalb der EU, ohne die Erfordernis einer Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung aufzunehmen und zu wohnen5 (§§ 2, 12 FreizügG/EU, BAMF 2014). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist in Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt. Da die Freizügigkeitsberechtigung zunächst uneingeschränkte Gültigkeit hat und die Berechtigung nur in Ausnahmefällen entzogen wird6, widmet sich dieses Kapitel nun hauptsächlich dem Arbeitsmarktzugang für Migranten aus Drittstaaten.

Bürger aus Drittstaaten benötigen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die rechtliche Grundlage hierfür. Wie sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für Migranten gestaltet, welche Möglichkeiten sie haben und an welche Bedingungen die Aufnahme einer Beschäftigung geknüpft ist, hängt also grundsätzlich von dem vorhandenen Aufenthaltsstatus ab.

Um dem Fachkräftemangel bedingt durch den demographischen Wandel entgegenzuwirken, wurden im Laufe der letzten vier Jahre neue Regelungen eingeführt, die beabsichtigen, den deutschen Arbeitsmarkt attraktiver für ausländische Arbeitskräfte erscheinen zu lassen7. Staatsangehörige der Westbalkanregion8 können seit der Einführung der Westbalkanregelung 2016 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen9 (§26 Abs. 2 BeschV). Die Westbalkanregelung wurde zeitgleich mit der Einstufung dieser Herkunftsländer als sicher eingeführt und soll signalisieren, dass das Asylersuchen in Deutschland wenig Aussicht auf Erfolg hat. Daher wurde es zum erklärten Ziel der Bundesregierung, legale Zugangswege für Menschen aus dem Balkan zu schaffen, um der hohen Zahl an Asylanträgen und illegaler Einwanderung entgegenzuwirken (SVR 2019: 42f.). In den Jahren 2012 bis 2015 machte der Anteil an Asylerstanträgen von Westbalkan-Staatsangehörigen einen Anteil von etwa % aller Erstanträge aus10 (Bither/Ziebarth 2018: 13). Mit der Vorlage eines verbindlichen Arbeitsvertrages erhalten die Staatsangehörigen ohne bestimmte Qualifikationsanforderungen jedoch mit erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)11 einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit, sofern sie „in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung [keine] Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen [haben]“12 (§ 26 Abs. 2 S.3 BeschV, SVR 2019: 42f.).

Auch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, welches voraussichtlich Anfang 2020 in Kraft tritt, soll einen erleichterten Arbeitsmarktzugang für Ausländer aus Drittstaaten bieten. Demnach sollen beruflich und akademisch qualifizierte Fachkräfte nach der Vorlage entsprechender Qualifikationen und einer Gleichwertigkeitsprüfung13 in Deutschland einen ihren Qualifikationen entsprechenden Beruf ausüben dürfen oder mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis einen Arbeitsplatz suchen dürfen (BMI 2019). Laut Destatis wurden 2018 rund 266 000 Ausländer aus dem nicht­europäischen Ausland mit einem Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erfasst14 (Destatis 2019).

Schutzsuchende Flüchtlinge aus Drittstaaten erhalten nach der Ankunft in Deutschland zunächst einmal einen Ankunftsnachweis (AKN), welcher vorläufig zur Identifizierung der Person dient und zu sozialen Leistungen berechtigt (BAMF 2016). Nach Asylantragstellung beim BAMF wird der AKN entzogen und eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens nach § 55 AsylG vergeben, welche beide lediglich der Personenidentifizierung dienen sollen. Mit der Aufenthaltsgestattung ist außerdem eine Residenzpflicht verbunden. Sie gilt für Asylbewerber und Geduldete und verpflichtete diese, sich ausschließlich in dem Bezirk ihrer zuständigen Ausländerbehörde aufzuhalten (§61 AufenthG). Sie geht mit der Verpflichtung zum Verbleib in einer Erstaufnahmeeinrichtung einher und beträgt damit faktisch bis zu 18 Monate. Somit ist es Asylsuchenden nicht gestattet den Bezirk der zugeteilten15 Ausländerbehörde zu verlassen (§ 59a Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 AsylG). Die Bearbeitung eines Asylantrags bis zur Entscheidung dauert in der Regel etwa sechs Monate, dies kann allerdings aufgrund der Überbelastung der Behörden bedingt durch die hohen Zuzugszahlen in den Jahren 2015 und 201616 auch deutlich längere Zeiten in Anspruch nehmen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterscheidet dabei zwischen vier verschiedenen Schutzarten: Asylberechtigung, subsidiärer Schutz, Flüchtlingsschutz und das Abschiebungsverbot, wonach sich die Dauer der Aufenthaltserlaubnis ausrichtet17 (BAMF 2017).

Asylbewerber, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind18 oder aber Personen aus sicheren Herkunftsstaaten19, deren Asylersuchen nach dem 31.08.2015 gestellt wurde, dürfen in Deutschland grundsätzlich keiner Arbeitsbeschäftigung nachgehen (§ 61 Abs. 1-2 AsylG, § 60a Abs. 6 AufenthG, Bundesagentur für Arbeit o.J.). Auch die am 21.08.2019 im Rahmen des Geordnete-Rückkehr-Gesetzes eingeführte neue Duldung für Personen mit ungeklärter Identität verbietet es pauschal allen Betroffenen grundsätzlich, verbunden mit einer Wohnsitzauflage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 60b Abs. 5 AufenthG). Trotz der Notwendigkeit von Integrationsmaßnahmen, galt das Arbeitsverbot für alle Asylbewerber bis 2014 zeitweise bis zu fünf Jahre lang. Dies stand im Kontrast zur Förderung von qualifizierter Zuwanderung zur Schließung der demographischen Lücke. Die Abkehr vom Arbeitsverbot für Asylbewerber vollzog sich sukzessive über die Verknüpfung der Flüchtlings-, Asyl- und Arbeitsmarktintegrationspolitik (Meyer 2019: 326).

Nach den Reformen der gesetzlichen Grundlagen zum Arbeitsmarktzugang gestaltet es sich für Asylsuchende wie folgt: Nach dem Asylantrag, der Ausstellung einer Duldung20 oder des Ankunftsnachweises ist es Geflüchteten während der ersten drei Monate nicht gestattet, eine Arbeit aufzunehmen. Nach dieser Zugangsfrist, d.h. in den meisten Fällen ab dem vierten Monat, dürfen sie nur mit der Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde erwerbstätig werden. Zusätzlich prüft die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitsstelle und führt in einigen Teilen Deutschlands noch eine Vorrangprüfung21 durch. Bei der Vorrangprüfung wird überprüft, ob für einen konkreten Arbeitsplatz ein deutscher, ein EU-freizügigkeitsberechtigter oder ein anerkannter Flüchtling zur Verfügung steht, welcher dann vorrangig für die Besetzung der Arbeitsstelle in Betracht gezogen wird. In den ausgenommenen Teilen Deutschlands22 ist die zuvor erforderliche Vorrangprüfung durch die BA seit August 2016 auf der Grundlage des neuen Integrationsgesetzes nicht mehr notwendig. Ab dem 16. Monat entfällt die Vorrangprüfung für alle Schutzsuchenden in ganz Deutschland (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV, BMAS 2016).

[...]


1 Aus Gründen der Lesbarkeit des Textflusses wird in der vorliegenden Arbeit auf die Nennung aller Geschlechter verzichtet und ohne Wertung der generische Maskulin verwendet.

2 Da im Fall Deutschlands die Bezeichnung Sozialstaat geläufiger ist werden die Begriffe Wohlfahrtsstaat und Sozialstaat in der vorliegenden Arbeit synonym verwendet.

3 In seinem für die vergleichende Wohlfahrtsstaatsforschung etablierten Werk „Three Worlds of Welfare Capitalism“ klassifiziert Esping-Andersen drei unterschiedliche Wohlfahrtsstaatstypologien: das liberale, das konservative und das sozialdemokratische Wohlfahrtsstaatsmodell. In jeder dieser Typologien liegt das Augenmerk auf unterschiedlichen Teilbereichen der Wohlfahrtspolitik (näheres hierzu: Esping-Andersen 1990).

4 Neben den EU-Mitgliedstaaten zählen Island, Liechtenstein und Norwegen weiterhin zum Europäischen Wirtschaftsraum.

5 Recht ist in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert und schließt aus, dass sie die Sozialsysteme des Aufnahmelandes unangemessen beanspruchen und ausreichend Existenzmittel zu Verfügung stehen.

6 Die Freizügigkeitsberechtigung wird Unionsbürgern aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entzogen (näheres hierzu: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-

liste.html).

7 §§ 18-21 Aufenthaltsgesetz.

8 Explizit: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien

9 Befristung bis Ende 2020.

10 2012: 27%, 2013: 24%, 2014: 26% und 2015: 27%.

11 Arbeitsmarktprüfung durch die BA: Vorrangprüfung und Beschäftigungsbedingungsprüfung (näheres hierzu in Kürze).

12

Ausgenommen sind Personen, die nach dem 01.01.2015 und vor dem 24.10.2015 einen Asylantrag gestellt haben und nach dem 24.10.2015 ausgereist sind.

13

Überprüfung auf Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Qualifikation mit einem deutschen Referenzberuf. Die Gleichwertigkeitsprüfung ist kostenpflichtig und dauert bis zu drei Monate (Geis/Klös 2013:11).

14 §§ 18 bis 21 AufenthG.

15 Die Erstverteilung von Asylsuchenden wird nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundeländer verteilt. Wie viele Asylbewerber ein Bundesland aufnehmen muss, richtet sich proportional nach den Steuereinnahmen (2/3) und der Bevölkerungszahl (1/3) des jeweiligen Landes und wird jedes Jahr neu ermittelt (BAMF 2019b).

16 2016 stellten 700.000 Personen einen Asylerstantrag, von denen viele bereits 2015 das Bundegebiet betreten haben, aber aufgrund der Überlastung noch keinen Antrag stellen konnten (vgl. SVR 2019: 31).

17 Die Dauer variiert dabei zwischen ein bis drei Jahren, kann allerdings verlängert werden oder in einen Daueraufenthalt übergehen (BAMF-Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete 2017).

18 bis zu 18 Monate, für Familien mit minderjährigen Kindern bis zu sechs Monate (§47 Abs. 1 AsylG).

19 Als sichere Herkunftsstaaten gelten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien (§ 29a des Asylgesetzes).

20 Die Duldung wird Personen ausgestellt, welche einen negativen Asylbescheid erhalten haben, jedoch aus diversen gründen (noch) nicht abgeschoben werden konnten (BMAS 2018b). Die Duldung berechtigt nicht zum Aufenthalt und kann jederzeit widerrufen werden (Kattwinkel et al. 2019: 235).

21 Die Vorrangprüfung galt bisher bis zum 16. Monat des Aufenthalts eines Asylbewerbers in Deutschland und gilt in den ausgenommenen 23 Agenturbezirken nach wie vor bis zum 16. Monat. In den ausgenommenen Regionen wird bereits nach dem dritten Monat auf die Vorrangprüfung verzichtet.

22 Ausgenommen sind : 23 Agenturbezirke der Bundesagentur für Arbeit, in denen weiterhin innerhalb der ersten fünfzehn Monate des Aufenthalts eine Vorrangprüfung bei Asylbewerbern und Geduldeten durchgeführt wird, befinden sich in Bayern (Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein), in Nordrhein-Westfalen (Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen) sowie in Mecklenburg-Vorpommern, das vollständig ausgenommen wurde (BMAS 2016).

Final del extracto de 34 páginas

Detalles

Título
Wohlfahrtsstaat und Migration. Über die Probleme von Migranten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialen Leistungen
Subtítulo
Lösungsansätze zur Bewältigung
Universidad
Johannes Gutenberg University Mainz  (Politikwissenschaft)
Curso
Einstellungen zur Wirtschafts- und Sozialpolitik und ihr Einfluss auf die Politik im internationalen Vergleich
Calificación
1,7
Autor
Año
2019
Páginas
34
No. de catálogo
V510321
ISBN (Ebook)
9783346078285
ISBN (Libro)
9783346078292
Idioma
Alemán
Palabras clave
Migration, Grenzen des Wohlfahrtsstaats, Deutschland, Zugangsbarrieren, Arbeitsmarkt, Sozialleistungen
Citar trabajo
Samira Mahi-Moussa (Autor), 2019, Wohlfahrtsstaat und Migration. Über die Probleme von Migranten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialen Leistungen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/510321

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