Der Kriminalitätsprozeß als Quelle für den Wirtschaftshistoriker


Scientific Essay, 2006

48 Pages


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Inhaltsverzeichnis

1. Die Aufgabe eines Historikers

2. Die Verwandtschaft von Tatsachenfeststellung im Gerichtsprozeß und beim Historiker

3. Der Prozeß gegen die Gebrüder Löbbert als Eigentümer und Mehrheitsaktionäre/Gesellschafter eines Konzerns vor dem Landgericht Münster

4. Die Rekonstruktion eines Tathergangs und der Täterschaft
4.1 Zum Thema „faktischer Vorstand“ der Anklage:

5. Die strafrelevanten Fakten in der Hauptverhandlung

6. Die ökonomische Geschichtsbetrachtung

7. Die Fakten:
a) die Luftrechnungen
b) der Kreditbetrug

8. Gegenüberstellungen Behauptung aus 7 – Klärungsbedarf:

9. Das rekonstruierte Geschichtsbild und die Motivationen

Anhang
Anhang 2
Anhang 1 Der Schwindel mit Aufträgen der Treuhandanstalt zum Zwecke
Der Sanierung von Braunkohle-Abbau- und Verarbeitungsanlagen
An die Lösch-Umweltschutz AG
Anhang 2 Der große Wirtschaftsprozeß gegen die Unternehmer Löbbert

1. Die Aufgabe eines Historikers.

Ein Geschichtswissenschaftler hat im Rahmen eines durch Personen bestimmten Gesche­hens­­ab­laufes spezifische Daten zu sammeln und sie in ihrem funktionalen Zusammenhang zum Umfeld so darzustellen, dass sich die Leser der Beschreibung einen mit den Tatsachen über­ein­stimmendes Bild machen können. Der Historiker Johannes Scherr meinte 1860: „Wahr­­heits­­eifer und Gerechtigkeitssinn müssen Grundbedingung für den Historiker sein..Eine sei­ner schönsten Pflichten ist es, die Jugend gegen das Gemeine und Schlechte zu waff­nen, für das Rechte und Schöne zu gewinnen und die Glut der Vaterlandsliebe in ihren Herzen an­zufachen.“[1] Scherr verknüpft hier die Forderung nach Wahrheit mit der nach Freiheit von Par­tei­lichkeit und einer Lehre für die Ge­­­sellschaft, was letztlich auch Sinn der Erforschung der „wahren“ Vorgänge hinsichtlich ei­ner kriminellen Handlung (Tatherganges) in einem Ge­richts-Prozeß methodisch identisch ist: der Kriminelle soll sein Unrecht erkennen, der Beob­achter des Prozesses soll ethisch folgern.

Wir haben es also mit einem Informationsgewinnen zutreffender und richtiger Daten und mit einem einwandfreien Wahrnehmen, Beurteilen und Bewerten sowie dem Niederschreiben zu tun, wozu der Historiker befähigt sein und gewisse Mindestvoraussetzungen mitbringen muß.

Im Gerichts-Prozeß nennt man das ordnungsgemäßes Beweiswürdigen[2], was das richtige Be­urteilen der Glaubwür­dig­­keit von Zeugenaussagen, der Einordbarkeit nach Plausibi­litäts­kri­terien einerseits und andererseits eine hohe Qualität von logischer Nachvollziehbarkeit und des Wahrscheinlichkeits-Einschätzens[3] ein­schließt. Der Vorgang der Überzeugungsbildung mit Zusammenhangs- und Kausalitätsnachweis muß ohnehin wegen des Minimierens von Feh­ler­haftigkeit vollständig dokumentiert werden. In einer Reihe von Gerichts-Prozessen spielten und spielen die Fakt-Indizien, d.h. die charakteristischen Merkmale einer sach­gebun­denen Vorgangskette eine be­deutende Rolle, sie müssen mit den Zeugenaussagen konform ge­hen, um sich der „Wahrheit“ weitgehendes zu nähern. Zumeist begnügt man sich mit der Wi­derspruchsfreiheit in sich, z.B. einer früheren und jetzigen Zeugenaussage, dem Anschein „logischer“ und damit folgerichtiger bzw. nachvollziehbarer Wiedergabe einzelner selektiv her­ausgegriffener Fakten­rei­hen und spart sich so das Durchleuchten einer Gesamter­schei­nung. Eine Hypothese muß hilfsweise dann aufgestellt werden, wenn keine empirischen Ver­gleiche möglich sind, z.B. bei anomalen Geschäftsprozessen mit individueller Autoritäts- und Mo­tivations­struk­tur, die dann computergestützt über Flussdiagramme analysiert wird[4].

In der Geschichtswissenschaft gibt es allerdings Bereiche, die die Grenze des rein Faktischen überschreiten, hierzu zählt die Militärgeschichte, wenn sie die Wirkung ange­hen, wenn das Ob­jekt nicht mehr der einzelnen Soldat, sondern ein Kollektiv, der Staat usw. ist. Hier gerät man in Spannungsfelder zwischen Militär und Gesellschaft, in Konflikte von In­dividuum, Untertan und Herrschaft. Da spaltet sich dieser Geschichtsforscher ab; im Gerichts­prozeß ste­hen menschliche Personen vor dem Richter. Für den Offizier soll das historische Ori­en­­tie­rungs­­wissen der „Förderung analytischen Denkens, der Sensibiliät im Umgang mit Kon­flikt­si­tu­a­ti­o­nen und letztlich der Urteilsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit“[5] dienen. In ähnlicher Erweiterung arbeiten die Geschichtler, wenn sie mit der Kultur der Völker, den Nationen und anderen über das Individuum angeordneten Menschengruppen geschichtlich umgehen. Hier werden die Plausibilitätsprüfungen zum Problem, denn bei Gemengen, Gemischen von Indi­vi­­duen werden die Aussagen abhängig von der Repräsentativität der in Stichproben ausge­wähl­ten Individuen (Subjekte) oder der Qualität und Objektivität der Sekundär-Quellen.

Eine Schwäche zeigen die Ursprungs-Daten-Analysen, wenn die Zahl der Indizien zu gering ist, um zu einem gesicherten Aussagen-Wert von Fakten/Indizien und Zeugen zu kommen. Dann muß einerseits die Plausibilität und andererseits das Erinnerungsvermögen des Zeugen besonders kritisch unter die Lupe genommen werden. Die Grundlage der Plausibilität verlangt klare Beweise wie auch die Erinnerungskritik. Man muß nicht darauf warten, dass der Skep­ti­ker sagt, was nicht zutrifft[6], was und wo die Fehler sind. Erinnerte Fakten sind auf Wahrheit bzw. Identität, Erinnertes lediglich auf die Einordbarkeit in das „Gedanken-Logik-System“ über­­prüf­bar. Auf dieser Basis sind auch Verwertungen von festgestellten Fakten und Aus­sa­gen früherer Prozesse überprüfbar und von subjektiven Interpretationen befreibar[7].

2. Die Verwandtschaft von Tatsachenfeststellung im Gerichtsprozeß und beim Hi­sto­riker.

Die unrichtige Darstellung von einem Vermögensstand eines Unternehmens ist ein Straf­tat­be­stand nach § 331 HGB bzw. § 400 AktG[8], was besagt, dass nicht vollständig und richtig von den Informations-Verantwortlichen der „wahre Sachstand“ berichtet worden ist, insbe­son­dere so, dass die­ser aus den öffentlich zugänglichen Informationen in der Gesamtheit er­kennbar ist. Das muß aber effektiv festgestellt werden oder worden sein. Bei dem vom Staats­anwalt er­mittelten Tatverdacht des Betru­ges unter Zuhilfenahme einer unrichtigen Darstellung z.B. ü­ber die Bilanz oder der Er­trags­lage über die Gewinn- und Verlustrechnung handelt es sich da­gegen nur um ein Wahrschein­lich­keits­ur­teil gemäß der Qualität der zusammen­ge­tra­genen Er­kenntnisse[9]. Die Beweiskraft auf Grund des Eröffnungsbeschlusses nach § 203 StPO wird dann z.B. in der Hauptverhandlung des Gerichtes erhöht, soweit die Verfah­rens­ökono­mie dies zulässt. Soweit möglich, genießt die Zeugenaussage Vorrang vor einem Ur­kun­­den­be­weis, allerdings ist der Wert derselben in unterschiedlichem Maße kritikhe­raus­for­dernd. Für die Tatfrage selbst ist nur der Richter zuständig, eine revisionsrechtliche Nachprüfung ist nur für die Rechtsfrage gestattet[10]. Lediglich der Gedankengang in der Beweiswürdigung durch den Richter ist auf seine innere Logik oder unter Anwendung des Standes der Wissen­schaft analysierbar. Was das Ziel einer mit „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ wirk­­­lich ist, steht heute nicht eindeutig fest. Es ist jedenfalls nicht die „absolute Wahrheit der Vergangenheit“, der Sach­verhalts­ge­schichte.

In der Geschichtsforschung benutzt man weitgehend „Urkunden“, d.h. schriftliche Zeug­nisse. Nur in der kürzeren Zeitgeschichte kann man eine Zeitzeugenbefragung durchführen, aber von Wert sind die Ergebnisse nur, wenn die Zeugen irrtums- und lügenfrei sind, an­dern­falls sind sie höchstens als unzuverlässige Zeugen anzusehen. Indizien können das Beweismaß auf die erforderliche Höhe der nötigen Wahr­schein­lichkeit bringen. Als Prüfungs­methode gilt diejenige über die Plausibilität von Indizien mit Zeugen-Aussage-Fakten. Ein wesentliches Kriterium ist die Be­fan­genheit, d.h. die Abhängigkeit von Einflüssen aus dem unmittelbaren Um­gebungsfeld des Zeugen wäh­rend der Tat bzw. in Anschluß daran. Manch­mal existieren Versuche, die Zeugen­aus­sa­gen in ein genehmes politisches Umfeld zu setzen. Auch die Motivation des Ver­suches einer Entlastung vom Tatverdacht oder einem Unrecht ist nicht außer acht zu lassen, sie war bereits früher Motiv für Urkundenfälschungen und Ver­urteilungen. Das Grundmuster für manipulative Strategien ist alt, so sind Kursman­ipulationen bereits im 17. Jahrhundert an der Amsterdamer Börse aufgetreten, 1814 lanzierte man Fehl­informationen über den Tod von Napoleon, um die Börsenkurse in England zu beeinflussen. Wie gezieltes Einwirken über Fehlinformationen auf den Börsenpreis möglich und erfolgs­träch­tig ist, darüber besteht unter den relevanten Wissenschaftlern keine Einigkeit. Aber den­noch ist dies Bestandteil von Unternehmensge­schichte[11].

Grauzonen bestehen sowohl in dem Schädigungsmaß einer Falschinformation und im Un­rechts­­bewusstsein von Tätern und Betroffenen. Die Strafbarkeit gründet sich nur auf das durch das Gesetz vorgegebene Maß, die Geschichtsforschung auf die Vollständigkeit richtiger Darstellung der Vergangenheit. Eine wichtige Rolle in der Wirtschaftsgeschichte nehmen die Entwicklungen der Unternehmen ein. Sie werden in zunehmenden Maße geprägt einerseits von Be­trug (im Sinne des § 331 HGB unrichtige Darstellung in der Öffentlichkeit, Betrug für Kapitalanlage § 264a StGB, Kredit § 265b StGB und Untreue § 266 StGB) als andererseits durch Firmenjäger (Raider, private equity), die die Unternehmen kurzfristig als Anlage erwer­ben, um sie bald darauf gewinnbringend abzustoßen. Die sogenannte Unternehmermoral kommt unter die Räder. Die Bundesregierung versucht, dem gegenzusteuern, aber steht die­sem internationalen Trend mit nationaler Aufsicht, Kontrolle[12] ziemlich machtlos gegenüber. Als Beispiel für eine der verschiedenen Varianten wird der Prozeß Löbbert[13] gewählt.

3. Der Prozeß gegen die Gebrüder Löbbert als Eigentümer und Mehr­heits­aktio­nä­re/Ge­sell­­schafter eines Konzerns vor dem Landgericht Münster.

In der Wirtschaft spielt der Faktor Kapital und somit insbesondere Geld eine ausschlag­ge­ben­de Rolle, denn das Haben von ausreichend Vermögen/Geld ist Vorbedingung für Investitio­nen, Wachstum und damit für die Rendite. Aktien-Anleger orientieren sich daran und sind der Meinung, sie würden die Unternehmens-Situation aus den veröffentlichten Bilanzen und Jah­resabschlüssen erfahren, zumal diese von erfahrenen und akkurat arbeitenden Prüfern te­stiert würden. Desto verwunderter ist die Öffentlichkeit dann, wenn Verstöße gegen eine sozi­ale Min­dest-Unternehmer-Kultur oder gegen die Regeln sorgsamen Umganges mit Geld und da­mit zusammenhängenden Daten gemeldet werden und der Staatsanwalt einschreiten muß. In der Wirtschaft und besonders in den Chefetagen herrscht aber gewöhnlich ein rauher Wind und man tut dort alles, Wachstum zu generieren und einen selbst nicht hinwegpustet. Zu­min­dest achtet man darauf, das nur zu tun, was nicht verboten oder strafbewehrt ist.

Das Löbbert-Unternehmen glänzt in der Zeit von 1993 bis 1998 mit seinen unvergleichlich ho­­hen Wachstumsraten. Als man ihm weiter eine beste Zukunft prognostiziert, zögert selbst eine Kapital-Beteiligungsgesellschaft nicht, hier kräftig einzusteigen. Mancher fragt sich unwillkürlich, worin liegt das Geheimnis solcher Firmen-Entwicklung? Ein Schlaglicht auf interne Vorgänge wirft da der Fall von fingierten Treuhand-Aufträgen durch eigene leitende Mitarbeiter auf[14], was jedoch nicht heißt, dass es nicht noch andere kriminelle Vorgänge gibt, die den Eigentümern vorgeworfen werden.

Im Jahr 1993 erledigt ein Geschäftsführer, später Vorstand, einen Auftrag der Niederlassung der Treuhandanstalt in Magdeburg. Im Jahr 1994 droht einem Unternehmen der Löbbert-Grup­pe eine erhebliche Abweichung vom geplanten und propagierten Umsatz und der zweite der beiden Brüder Johannes und Dieter Löbbert spricht eben diesen Vorstand Ostermann dann an, ob er nicht ermöglichen könnte, an weitere Treuhand-Aufträge heranzukommen. Nach der Aussage von Dieter Löbbert vor dem Landgericht Münster am 25.10.2005 hält er diesen Herrn Ostermann für realistisch, als dieser ihm sagt, dass dies jedoch nicht ohne Schmiergeld liefe. Wer nun im Gespann Ostermann – von Lüdinghausen, der ebenfalls gut bei den Herren Löbbert angesehen war, nun die Idee hatte, hier über Vorab-Provisionsauszahlungen selbst gut zu „verdienen“, ist bislang ungeklärt. Jedenfalls schmieden sie im Verein mit einem Drit­ten, einem „Vermittler“, einen Durchführungsplan für Aufträge in Braunkohlesanierung in ei­ner Höhe von 40 Millionen DM auszuhecken. In diesem ist vorgesehen, den Provi­sions­geld­weg an die THA, aber in Wahrheit an sie selbst, über Luxembourg und die Niederlande nicht nachvollziehbar zu machen. Das ganze wird nun plangemäß in die Wirklichkeit umgesetzt. Die­ter Löbbert stimmt einer Auszahlung von 10 % der Auftragssumme November 1994/ Fe­bru­ar 1995 zu. Die Konzernbuchhalterin und der Finanz­buch­halter des Löbbert-Kon­zerns er­ledigen den internen Verwaltungsweg. So finden die fingierten Rechnungen Eingang in die Bilanzen von 1994 und 1995. Der plötzliche „Reichtum“ fällt Dieter Löbbert Ende 1995 auf[15]. Er hält selbst bei Ausbleiben von Zahlungen der THA das ganze für real, im Gegenteil, er schließt mit den beiden „Verdächtigen“ am 11.12.1995 eine Vereinbarung über weitere Hono­rierungen, obwohl die „Verdächtigen“ sich schon aus der unmittelbaren Tätigkeit im Löbbert-Konzern abgesetzt hatten. Sie erhalten so noch Geld bis Mitte 1997. Als im Sommer 1996 die fingierte Auftrags-Manipulation nicht mehr tragbar scheint, holt sich Dieter Löbbert bei sei­nem Steuerberater Fischer Rat, der angeblich eine Schließung der Geld-Lücke durch Zah­lung aus eigener Tasche für legal hält. Aus seinem Vermögen von über 150 Mill. DM fließen so ca. 35 Mill. DM in das Abrechnungsgebäude des Löbbert-Unternehmens, sodaß die Endab­rech­nung August 1996 als „ordentlich“ erscheint. Dieter Löbbert behauptet, er habe erstmals in der Haft Unterlagen mit den Fälschungen gesehen. Der vorsitzende Richter fragt im Prozeß gegen die Gebrüder Löbbert mehrfach erstaunt: es erschien alles unverdächtig? Sie haben bei dem Ausbleiben von Zahlungen nicht nachgeforscht? Sie korrigierten die Bilanzen nicht? Sie haben nicht die Betrüger zum Schadensersatz zu bringen getrachtet?

Der gesamte Vorgang erscheint dem Geschichtsforscher klärungsbedürftig, denn verschiedene Details sind inplausibel. Die von Dieter Löbbert vorgetragene Ansicht, er habe die Öffent­lich­keit gescheut und deshalb geschwiegen, ist wegen der unterschiedliche Ausdeutemöglichkeit nicht überzeugend und die argumentative Frage: warum hat der Staatsanwalt nicht bereits bei der ersten Durchsuchung diesen internen Betrug nicht aufgedeckt, übersieht, dass der Staats­anwalt erst den Beweis des Betruges über die Treuhandanstalt im Dezember 1998 haben musste, um Inhaftsetzung der Betrüger zu beantragen. Immerhin bleibt geschichtlich die My­ste­riosität des Betrugs-Vorganges und der Unterlassungen bzw. Duldungen des obersten Ma­na­gement bestehen. Der Konzern in der Gestalt der Löbberts[16] war nicht sauber.

Auf einen Verdacht der Steuerhinterziehung in den Löbbert-Unternehmen hin wird dort 1997/8 eine um­fangreiche staatsan­walt­liche Ermittlung eingeleitet, die mit der Inhaftierung der in Tat­verdacht strafbarer Hand­lungen geratenen Personen des Löbbert-Konzerns endet[17]. Im Januar 2004 wurde gegen die Ge­brü­der Löbbert der noch anhaltende Prozeß eröffnet. Die Anklageschrift der Staatsan­walt­schaft Bie­le­­feld wird in den Jahren 1999 bis 2001 erstellt und gründet sich auf selektierte „Do­kumente“ aus einer unge­heu­ren Zahl von bei Durchsuchung be­­schlagnahmten Unterlagen und Zeugen­aus­­sagen. Aus den zutage geförderten Daten kön­nen vermutlich Informationen für das Ge­schichts­bild der Unternehmungen der Gebrüder Löb­bert als Teil der Wirtschaft ge­wonnen wer­den, wenn diese den dabei anzuwendenden Krite­ri­en genügen.

Die Basis für die Be­ur­teilung der Beweisfähigkeit der Anklagepunkte sind Beweismittel aus Be­schlag­nahmen („Urkunden, Gegenstände richterlicher Augenscheins“, = „Dokumente“, Bän­­de, Ord­ner, Be­rich­te etc.= „Asservate“) und Aussagen von einzeln durch die Staatsan­walt­schaft ver­hörten Zeu­gen, von denen enumerativ 133 + 6 in der Anklageschrift aufgezählt werden. Die Doku­mente sind unterschiedlicher Herkunft, Originalität, Um­fang, Qualität und vielfach ohne Kon­text, sodaß auch Zeugen in ihren Stellungnahmen in der Hauptverhandlung Ver­­­mutungen an­stellen müssen. Die Zeugen selbst sind, weil in den Unternehmen und zur Ge­samtheit der Löb­­bert-Un­ter­nehmen rang-unterschiedlich positioniert, im Wissen, in Quali­fi­kation und Erinnerungs­fäh­ig­keit bis über 10 Jahre be­schränkt, in der Beweiskraft/Glaub­wür­­digkeit stark heterogen. We­gen der zusätzlich multi­funk­tionalen Basis ge­rät die ein­deu­ti­ge Beweiswürdigung in Ableitungs-Schwie­rigkeiten. Noch mehr wird für den als Prozeß­beobachter teilnehmenden Wirt­schafts­hi­storiker die Wahrheitsfindung problematisch, denn viel­fach kann er nur dem in der Verhandlung Gehörtem folgen. Bei der hohen Quantität und Viel­­fältigkeit der Anklage-Materialien scheint eine wis­sen­­schaft­lich gesicherte, nach­vollzieh­bare Transparenz und Plausibilitätsprüfung aber ohne Com­­­puter-Hilfe (z.B. ad­mi­ni­strative, logi­sti­sche und informative Netz­werk­struk­tur von Rechts­­ein­tra­gun­gen in Register und adä­qua­ten In­formationen[18] /Handlungen Verantwortlicher) ver­wegen. Die Struktur der Gruppie­run­gen von bis zu 300 Gesellschaften ist vergleichsweise zur Branche anomal.

Wegen dieser Komplexität und dem Beobachter-Unsicherheitsgefühl, wer hat nun wirklich was veranlasst, angewiesen und wie kam eigentlich der Firmen-Mechanismus bzw. die Admi­ni­stration so in Bewegung, dass insgesamt die Bilanzen eminent scheinbar systematisch ge­schönt wurden und den Wirt­schafts­prü­fern und Banken als Kreditgeber eine nicht exi­stente So­lidität vorgeführt wird? Aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungs-Aufwand kann man die Grö­ße der Verschleierung ermessen. Die Ermittlungen münden zunächst in Durchsuchungen wegen Steu­erdelikte[19], der eine Inhaftnahme vom Ma­nagement der Löbbert-Unternehmens-Grup­pe (EWS) Ende No­vember 1998 folgt. Die Anklageschrift trägt das Ge­schäftszeichen 6 Js 413/97 vom 07.06. 2001. Die Hauptverhandlung ge­gen die drei Haupt­an­geklagten setzt am 15. 01.2004 ein, während Vernehmungen gegen lei­ten­de Organe oder An­gestellte der Ak­tien­ge­sellschaften bzw. GmbH´s vor- oder nebenher laufen. Die letzteren werden in der Mehrheit mit Strafver­kün­dungen gemäß einer Vereinbarung nach § 153a StPO geahndet. Als bezogene Delikte erscheinen Unrich­igkeit der von den Ver­antwortlichen veranlassten Darstellungen und Betrug für die Hauptangeklagten wie § 331, Abs.1 Nr. 3 HGB, § 263 Abs.1/Abs. 3 Nr. 2 StGB und § 265 b Abs.1 Nr.1a) sowie weitere wie § 264a (1) Nr.1; StGB §§ 25 (2) und 52, 53, jeweils di­rekt angeführt[20]. Die Unrichtigkeit ist zugleich ein Indiz, dass auf den in der Öf­fentlichkeit kursierenden Jahresabschlüssen usw. nur eine „unwahre“ Unterneh­mens­ge­schich­te aufgebaut und dass den von Wirtschaftsprüfern testierten Dokumenten nicht eo ipso eine Wahr­heitsbasis zugestanden werden kann.

Auch über die Unternehmenshierarchie ist offenbar nicht diejenige, die aus dem Lehrgebäude an den Hochschulen und Universitäten über das Management publiziert ist. Man ist gezwun­gen, hier tiefer nachzuforschen. Zur Konstruktion der Zuordbarkeit der aufklärenden Vor­wür­fe gehören im vorliegenden Fall zwangläufig Fakten wie die ei­nes faktischen Vorstan­des/Ge­schäfts­füh­rers[21], also eines maß­geblichen Beherrschens unter­neh­­­mensbezogener Geschäfte und Hand­lungen, die hier auf Grund von Zeugenaussagen[22] zusammengestellt werden, weiter die eines fak­ti­schen Konzerns und einer Di­rektion einer buchungs­tech­nischen Ver­­­­wen­dung von soge­nann­ten „ Luftrechnungen[23], d.h. von Rechnungen ohne realen ge­genständlichen[24] zu­ordbaren Wert, deren Genese und Funk­tion jedoch oft nicht feststellbar zu sein scheint.

4. Die Rekonstruktion eines Tathergangs und der Täterschaft.

Die Methodik der „Tatsachenfeststellung“ zielt nach den Erfahrungen der bisherigen Zeugen-Vernehmungen wesentlich auf die strafrechtrelevante Beweissicherung von Weisung und Einfluß der Ge­brüder Löbbert auf ihr multikomplexes Un­ternehmensgebilde und die un­ter dem späteren Schirm der Auffang­gesellschaft EWS (Euro Waste Service AG) ver­sam­melten Unternehmen mit den untergeordneten „Töchtern“ und weiterhin auf die Ver­mö­gen s­struktur und deren Bewegungen in die private Sphäre der Gebrüder Löbbert. Die jeweilig hier­zu her­an­gezogenen Transaktionen er­scheinen – solange nicht hinreichend determiniert, klas­sifiziert und im Firmen-Ablauf ge­ord­net - wenig durchsichtig und arten z.T. sogar in wi­der­sprüch­liche Angaben von Zeugen aus. Die Motivation zu einer derartigen Gesamt-Unternehmens-Kon­struk­tion gehört zu dem Forschungsthema Unternehmensgeschichte, wobei auch der Zufall mitspielt. Die Grundmotive für eine effektive „Herrschaft“ scheinen Isolierung der einzelnen Sub-Un­ter­nehmen, Personen geeigneter Art, aufgeteilte Kreditnehmerschaften etc. zu sein, also ein Manage­ment-Prinzip, wie wir es z.B. aus früheren Geschichtsepochen bei Monar­chi­en finden.

Der Rückschluß der Unternehmenswerte nach den Ver­haf­tun­gen, also des Ersatzes der Eigentümer (= Mehrheitsaktionäre/gesellschaft Löb­bert) durch ei­nen durch die Gebrüder Löb­bert widerruflich verpflichteten treuhänderischen Generalbe­voll­mächtigten[25] und impro­vi­sier­te Vorstände und Geschäfts­führer auf den Zustand vor oder zum Zeitpunkt der Ver­haftungen kann als Möglichkeit für durch die Staats­anwaltschaft gesehen werden, zwei­felhaft deklarierte Ver­mö­genswerte (Luftrechnungen) herauszuklassieren und aus Verteilung und Größe die Regie-Gewalt der Eigentümer zu erkennen, denn die Um- und Entwertung ist Folge der Inhaf­tie­rung. Des­halb bedarf das einer gesonderten be­son­ders sorg­fältigen Unterneh­mens/Ver­mö­gens-Ana­lyse, ins­besondere wegen der vorliegenden te­­­stier­ten Wirtschaftsprüfer-Ergebnisse, die plötzlich nichts taugen. Um zu „si­che­reren“ wahr­­heitsgemäßen Daten zu ge­lan­gen, kann man nicht oberflächlich, also möglicherweise fehlerhaft schließen. Die Suche nach dem Ver­bleib angeblich[26] „ver­schwundener“ Vermö­gens­werte, nach dem Be­rei­che­rungs­fakt der Ge­brüder Löbbert und nach der Tatsächlichkeit eingetretenen Scha­dens usw. sind weitere Grün­de für eine intensive „Tat­sa­chen­festste­lung“.

Die Anklageschrift ist eine histsorische Quelle. In ihr wird bestätigt, dass das Unterneh­mens­gebilde – der „faktische Konzern“ – sich in einem ständigen Aufbauprozeß befand und die Ad­ministration, d.h. das Rech­nungs­wesen diesem hätte jeweils nachfolgen müssen, aber of­fen­­sichtlich dies nur teilweise tat. Was rechtlich noch als beseitigbarer Mangel zulässig ist, bleibt offen. Es wird die Grund­teilung in EWS-privat[27] und eine Aufgabenteilung der Gebrü­der Löbbert in Unterneh­mens­philosophie/Finanzen wahr­ge­nommen, aber weder die funktio­na­le Wirkung noch ihre Effi­zi­enz und Subordination. Was grundsätzlich fehlt, ist die Ermitt­lung der hierarchischen Struk­­tur sämtlicher Unter­neh­men bzw. Un­ternehmensteile, ihrer Zuordnung und deren Be­deutung zueinander und damit die wirkliche Funktion eines gedach­ten „faktischen“ Über-Vor­stan­des und die eines „fakti­schen“ Konzerns, d.h. einer Abhän­gigkeit vom herrschenden Ei­gen­tümer und die einzelne oder gesamte Außenwirkung, d.h. die Faktizität über Zeit, In­ten­sität und Verantwortlichkeit durch Absprache, Abstimmung oder nur geduldeten Handelns. Dieses ist wich­tig, um die reale Ver­wirk­li­chungs­potenz eines sol­chen faktischen Vorstandes zu beweisen. Wenn stets ein Herrschergefälle Johannes zu Dieter Löb­bert (Finanzen/Außenverträge) von der eines Eigentümers mit einer Ziel­vorgabe allge­mei­ner Art und nachgeordneter „Unter­tä­nig­keit“[28] als Umsetzen eines Eigentümer-Willens vor­liegt, könnte Vorsatz/Absicht als Motivationsgrund für die straf­recht­li­che Vorwerf­bar­keit [29] herauskommen. Ob ein kriminelles System vorhanden war – wie der vor­sit­zende Rich­ter po­stu­liert, müss­te wegen der Koordination vom Untergegebenenhandeln ge­sondert unter­sucht werden. Eine entsprechende Unternehmensanalyse[30] mit Herausschälen eines Kollektiv­ver­hal­tens liegt nicht vor. Die klar erkannte fachlich un­zureichende Risiko-Analyse der Kre­dit­gebers, Be­teiligter[31], des Aufsichtsrates, von Beratern u.a. sei als weiterer und vermutlich notwendiger Parameter für ex­terne Mit-Verant­wort­lich­keit angeführt.

Ein solcher „Vorstand“ verletzt jedoch die gebotene Sorgfaltspflicht, wenn er verantwortliche lei­tende Vorstände/Angestellte (direkt) einstellt ohne sicher zu sein, dass ihre Qualifikation für die jeweiligen Aufgaben[32] ausreicht bzw. wenn dennoch, die entsprechenden Maß­nah­men gegen sol­che Organisationdefizite [33] ergreift oder in extremer Weise die möglicherweise feh­ler­haf­ten Bu­chungen bil­ligend und fahrlässig oder die Gefahr einer Manipulation (zu­gunsten des Unternehmens) unter sei­ner Hierarchie-Ebene in Kauf nimmt. Dieses Erkundigen der Sach­­lage gehört somit unbedingt zum Repertoire des Befragens der Zeugen (Buchhaltung) durch den Richter, wenn auch im Ergebnis nicht frei von Zweifeln. Ob eine Exkulpation we­gen des Rates ex­terner Sachver­stän­diger oder von Wirtschaftsprüfer n möglich ist, da diese of­fensichtlich kei­nen An­laß zu einer War­nung sahen und gaben, sei dahingestellt, zumal fest­zu­stellen wäre, ob ein solcher Vor­stand aus­reichend spezielle Erkundigungen eingezogen hat.

[...]


[1] Hammerschläge und Historien, Bd.1, S.5, Leipzig.

[2] Sommer, Ulrich. Lebenserfahrung, Gedanken über ein Kriterium richterlicher Beweiswürdigung. Festschrift für Peter Riess, 2002, S. 585ff.

[3] Nack. Aussagebeurteilung und Beweiswürdigung, in: Ziegert (Hrsg.). Grundlagen der Strafverteidigung, 2000, S. 286, hier Ermittlung der Häufigkeitsverteilung von ausgewählten Indizien.

[4] Boehme, B. T-Systems GEI GmbH. 2005. Ist-Analyse, Darstellung der Geschäftsprozesse im Lindner-Dia­gramm im Kapitel Methodik. Prozeßbeschreibung in standardisierter Form.

[5] Chiari, Bernhard.Über den Sinn einer modernen Militärgeschichte. Militärgeschichtliches Forschungsamt, Potsdam. www.mgfa.de bzw. www. ifdt.de/0202/Artikel/chiari.htm.

[6] Fried, Johannes. Der Schleier der Erinnerung, Grundzüge einer historischen Memorik. München. 2004. – Erin­nern, Vergessen und Gedächtnis. Seminararbeit 2000 Universität Freiburg. Kapitel 3.2 Plausibilität und Kau­salität – sind Erinnerungen wahr? www.follow-me-now.de/html/body_erinnern_vergessen_und_Gedächtnis.

[7] Beispielsweise: Meyer, Fritjof. Die Zahl der Opfer von Auschwitz, Osteuropa 52(2002)5 S. 631-641 und Re­plik auf Piper, idgr.de. 07.12.2003. Dort auch Quellen-Angaben inkl. Prozesse in Nürnberg und Frankfurt/­Main.

[8] BGH 1 StR 420/03 Urteil v. 16.12.2004 LG München und BGH 5 StR 521/03 Beschluß v. 06.01.2004 LG HH. Vgl. hierzu BTDrs. 10/317 S.100 und KapMuG Bundesregierung vom 17.11.2004.

[9] Aissen, Oliver. Der dringende Tatverdacht in Abgrenzung zum hinreichenden Tatverdacht. Arbeit Fern-Univ­er­sität Hagen. 2002, Ardhiv-Nr. K21863.

[10] Cutean, Bianca. Verteidigung im Revisionsverfahren. Juristische Seminararbeit. Universität Hannover.2002. K20208.

[11] Le Vrang, M. Zivil- und strafrechtliche Dimensionen von Kursdelikten nach deutschem und US-amerika­nischen Recht unter besonderer Berücksichtigung aktueller rechtspolitischer Überlegungen zum Kursbetrug. Diplomarbeit Februar 2003. www.diplom.de Nr. 6500 8814.

[12] S. 2004 mit Gesetzentwürfen: Kapitalmarktinformations-Haftungsgesetz/Kapitalanleger-Musterverfahren.

[13] Landgericht Münster 9 KLs 6/01, beginnend 2004.

[14] Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld 6 Js 69/01, Prozeßbeginn vor dem Landgericht Münster am 07.03.2006. Es gibt eine ganze Kette von gefälschten Dokumenten, so auch von Saldenbstätigungen.

[15] Anklageschrift, S. 139 in Aussage Dieter Löbbert Januar 1999. Siehe auch Anhang 1.

[16] Aussage von Dieter Löbbert im Prozeß im Herbst 2005: der Konzern bin ich.

[17] Ende 2000 erreicht die Zahl der inhaftierten bzw. angeklagten etwa 40 Personen.

[18] S. von Rosen, Rüdiger – Gerke, Wolfgang. Kodex für anlegergerechte Kapitalmarktkommunikation. Ffm./ Nürn­berg, Mai 2001 (Deutsches Aktieninstitut; Lehrstuhl für Bank- und Börsenwesen, Universität Erlangen-Nürnberg), S.11. Unternehmenspublizität als Teil der Gesamt-Information an den Anleger.

[19] Erster Steuer-Strafbefehl bereits Jahre vorher zur Präsentation Börsengang SERO, kurzfristig „ausgeräumt“.

[20] Für weitere z.B. § 88 BörsG.

[21] Eine Reihe von BG Entscheiden. S. BGH 5 StR 508/02, Beschluß v. 27.03.2003. BGH II ZR 113/03 v. 27.06. 2005 DB 2005, 1787. Gesamterscheinungsbild seines Auftretens und eigenes Handeln. Weitere BGH a.a.Stelle.

[22] Jedoch noch das „Unterwerfen“ = Beherrschtsein.

[23] In den Medien durch die Verlautbarung der Staatsanwaltschaft Bielefeld nach der Verhaftung aufgetaucht.

[24] Geistige Dienstleistungen unterliegen dem Prinzip der Gerechtfertigkeit und der Akzeptierung vom Zahlenden, Beispiele hierfür sind Architekten (allgemeine Honorarordnung ohne direkten Leistungsbezug) und Arzt-Rech­nungen (akzeptiert z.B. von der Kasse nach vereinbarten Grundsätzen) und Ingenieur- und Laborleistungen (Mix aus körperlicher und geistiger Leistung).

[25] Wenige Tage nach der Inhaftierung.

[26] Erstmalig Verdacht anlässlich einer Konferenz unter Leitung vom Generalbevollmächtigten im Dezember 1998 mit verbliebenen (leitenden) Angestellten bei der Suche nach der Höhe von flässigen Geldmitteln geäußert.

[27] Hier jedoch weder abschließend noch vollständig.

[28] Vorauseilender „Gehorsam“.

[29] In Unterscheidung zur Ordnungswidrigkeit an sich.

[30] Due-Dilligence-Analyse.

[31] Kapitalhalter wie z.B. Hannover Finanz.

[32] S. Rein, Thorben. Strafrechtliche Kontrolle vom Vorstandshandeln de lege lata und de lege ferenda. Seminar SS 2005 Universität Hamburg, Prof. Dr. H. Hirte (Wirtschaftsrecht) – Dr. Röhricht, vorsitzender Richter am BGH. Konkret: s. Ute Wewers Zeugenaussage hinsichtlich ihrer Buchführungs- und Kontrollpflicht. Unter­scheidung jedoch: was ist schwerwiegende Verletzung der Buchführungspflicht, was nicht.

[33] §§ 93 I 1 AktG; 43 I GmbHG.

Excerpt out of 48 pages

Details

Title
Der Kriminalitätsprozeß als Quelle für den Wirtschaftshistoriker
Author
Year
2006
Pages
48
Catalog Number
V51486
ISBN (eBook)
9783638474443
File size
671 KB
Language
German
Notes
Vollständige Zitierung über Fußnoten, daher kein Literaturverzeichnis
Keywords
Kriminalitätsprozeß, Quelle, Wirtschaftshistoriker
Quote paper
Dr.-Ing. Adalbert Rabich (Author), 2006, Der Kriminalitätsprozeß als Quelle für den Wirtschaftshistoriker, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/51486

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