Der Wirtschaftsprüfer und seine Datenbasis. Sachverhalt der Bilanzfälschung und Kreditbetrug in einem komplexen Unternehmen

Ein Prozess vor dem Landgericht Münster


Scientific Essay, 2006

33 Pages


Excerpt


1. Die Glaubwürdigkeitsprüfung.

Bereits zu Zeiten der Antike war augenscheinlich, dass Intrigen und Lügen keine sichere Ba­sis für Ver­­trauen[1] untereinander sein konnte. Im Mittelalter versuchte man, Mitteilungen und An­gaben zur wirtschaftlichen Lage von Unternehmungen auf Stichhaltigkeit zu „prüfen“. Zu Mitte des 19. Jahrhundert wurden die Daten-Aufbereitungen der Lage von Unter­neh­men auf ihre Ver­trau­ens­würdigkeit bzw. Plausibilität näher untersucht. So beauftragte ein Baron sei­nen Rechtsanwalt mit der „Prüfung“ der vom Pächter seines landwirtschaftlichen Betriebes eingereichten Unterlagen[2]. Später erledigten dies die Revisoren mit einer systematischen Un­ter­suchung der Buchungs-Unterlagen. Um 1930 erschütterte die Weltwirtschaftskrise das ge­sam­te volkswirtschaftliche System der Weimarer Republik, so dass die Regierung 1931 mit einer Notverordnung die gesetzliche Ordnungsgemäßigkeitsprüfung des Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften[3] einführte und damit die Grundlage für einen Berufsstand der Wirt­schafts­­prüfer schuf[4], der jedoch nicht verbeamtet wurde. 1932 wurde ein Institut der Wirt­schafts­prüfer[5] geschaffen, dem es obliegt, Richtlinien und Grundsätze für die ordnungs­ge­mä­ße Berufsausübung zu konkretisieren. Damit rückte die Gewissenhaftigkeit und die Qualität des Wirtschaftsprüfers in den Mittelpunkt der Ausübung dieses Berufes. Es ist jedoch des ein­zelnen Prüfers eigene Festlegung, ob und wieweit er seine Qualität in Richtung auf eine Sy­stemprüfung erweitert[6]. Manchmal vertraute der Prüfer einfach den Vorjahresprüfungen, ggf. auch anderer ver­bundener Wirtschaftsprüfer, kritik­los[7]. Das vom Wirt­schafts­prüfer erteilte Testat[8] wird – ge­wis­sermaßen in Erweiterung der Pu­bli­kumswirksamkeit - zum allgemeinen Begriff eines Güte­siegels höherer Ordnung, d.h. der Nut­zer des Prüfungs­er­­gebnisses geht von der An­nahme aus, die Ertragskraft des geprüften Un­­ter­nehmens ent­spräche dem Darge­stell­ten und lie­ße sogar einen Schluss über seine Zukunft zu. Hier rückt diese Annahme in die Nä­he der Verkündung von Börsenanalysten, die den Blick nur auf einige der markanten Kenn-Daten (Kurse) richten. Aktienkurse können das „Be­mühen, kritische Tatbestände in Unter­neh­men auf­zudecken“ jedoch lähmen[9]. Das AktG von 1937 sieht ein Versagen des Testates in § 140 Abs. 3 vor, „wenn eine falsche Darstellung von den Verhältnissen der Gesellschaft er­weckt“ werden kann. Die gesetzlichen Adressaten des Prüfberichtes sind gemäß KonTraG vom 27.04.1998 der Aufsichtsrat und die Vorstände einer Gesellschaft. Die allgemeine Er­war­­tungs­haltung der Öffentlichkeit an eine Art Gütesiegel bleibt außen vor.

Nach den Zusammenbrüchen einiger „großer“ Unternehmen war die Öffentlichkeit entsetzt, dass trotz Testates der Wirtschaftsprüfer[10] kriminelle Manipulationen im Bereich des Be­richts- und Prüfungswesens nicht entdeckt worden waren. Eine Prüfung der Testat-Wür­dig­keit von Unter­nehmen und Unternehmern ist im Prüf­mechanismus der Wirtschaftsprüfer nicht vorge­sehen[11], obwohl es für das „Management starke Anreize gibt, die Rech­nungs­le­gung zu manipulieren, um den Börsenkurs positiv zu beeinflussen.“[12]. Die Staatsan­walt­schaf­ten hatten – wie sie in der Hauptverhandlung der Wirtschaftsprüfer vor dem Landgericht Mün­ster 2006 zugaben - Mühe, die durch das Wirt­schafts­strafrecht[13] missbilligten Hand­­lun­gen im Löb­bert-Kriminalfall[14] aufzuklären. Man wähnte sogar, infolge entdeckter „er­fun­de­ner“ Rech­nungs­­unterlagen die kriminelle Methodik[15] hinreichend ermit­telt zu haben. Im Fall der angeklagten Ge­brü­der Löbbert bemühte sich die bis zu 30 Personen auf­gestockte Schwer­punkt­staats­an­walt­schaft zur Bekämpfung der Wirtschaftskrimalität über vier Jahre, aus einze­l­nen Rech­nungs­unterlagen aus einem Konvolut beschlagnahmten Akten-Ma­terials den Beweis für die Ursächlichkeit des obersten Managements bis zum Einzelakt der je­weiligen Buch­hal­tung für die Gesamtheit der kriminellen Machenschaft der Gebrüder Löbbert zu erbringen, ob­wohl dem Prozessbeobachter des relevanten Prozesses vor dem Landgericht Münster[16] dies auch nach mehr als 2,5 Jahren Haupt­verhandlung noch immer nicht restlos schlüssig er­scheint, zu­mal die Staatsanwaltschaft und die Strafkammer sich trotz der Komplexität der sich wan­deln­den Funk­tionsketten-Verflechtung als hinreichend sachkundig bezeichnen[17]. Eines ist jedoch gewiss: ein Corporate Governance dürfte solche Kriminalität kaum verhindern. Eher könnte eine unabhängige Kontroll-Instanz wirksam werden, wenn diese eine angeblich feh­ler­freie Rechnungslegung und Prüfung nochmals kritisch sichtet. Auch wäre dringend die völ­lige Unabhängigkeit eines Prüfers zu fordern, zumal kleinere Wirt­schafts­prüf­ge­sell­schaf­ten schnell in eine monetäre Auftragsabhängigkeit gelangen können.

Wie im gesamten Leben sind in der Wirtschaft und bei den Prüfungen Risiken vorhanden[18], z.B. das einer Manipulation[19] oder des übermäßigen Vertrauens des Prüfers in das interne Kon­trollwesen[20] im Unter­neh­­men bzw. auf die vorgelegten Unterlagen-Daten. Sind dem Ma­nagement die Schwächen der Kontrolle oder Kontroll-Lücken bekannt, so kann es diese für eine Manipulation umgehen. Ist nun eine unangebrachte Ver­trau­­ens­seligkeit, eine Folge des Denkens in egoistischen Wirtschaft­lich­keitskategorien oder worin liegt die Motivation, sich des gesunden Misstrauens zu entle­digen? Nicht anders ist es bei den Verwendern des Prü­fungs­vermerkes vom Wirtschafts­prü­fer, z.B. Banken: überdeckt die Phan­­tasie des möglichen Zukunftserfolges, des Erzielens ho­her Rendite ihren Spürsinn für ein Nachfragen, für ein Hin­ter­fragen der Kreditwürdigkeit? Man­che kenn­zeichnen eine solche Eigenschaft, oft auch Cha­rakterzug ei­nes Menschen mit Ein­falt, aber dieser ist erwiesenermaßen weder selten noch er­folg­los[21]. Ein so genanntes un­rich­tiges Er­gebnis eines Jahresabschlusses oder einer Bilanz­aufstellung ist also mit Risiken behaftet, die in der Größe weder berechen- bzw. kalkulierbar noch in der Höhe be­grenzbar sind, da sie im Eintritt nicht begründbar als wahrscheinlich vor­aus­sehbar sind. Verschiedene Methoden zur Bestimmung der noch vertretbaren Fehlergröße in Abhängigkeit von einer Jah­resabschlussgröße werden vorgeschlagen, bei qualitativer Me­thodik meist als Pro­zentsatz von 5 bis 10 %[22]. Damit wird das kriminelle Risiko nicht erfasst , es sei denn, die Höhe bliebe innerhalb dieser Prozent-Bereichsgrenze, was nur zu erwarten ist, wenn die In­tegrität des Managements durch eine Eigentümer-Struktur-Analyse ermittelt ist[23] und so einer der Wesentlichkeits-Fehler ausgeschaltet. Aus den bisherigen Erkenntnissen aus dem Löb­bert-Prozeß lässt sich sogar vermutend ableiten, dass bei Fortdauer dieses Mana­ge­ments die voran­gehenden „Feh­ler“ wieder zugedeckt worden wären, denn durch die Firmen-Zukäufe hät­ten diese bzw. die Lücken aus­geglichen werden können. Dies wird untermauert da­durch, dass sich für den Aufsichtsrat seinerzeit keine Anhaltspunkte gegen einen Börsen­gang er­ga­ben[24] und dass die „Fehler“ über Jahre vor der Beschlagnahme von Unterlagen aus der Un­ternehmensgruppe vorhanden waren und unentdeckt blieben. Allerdings war bei dem Börsengang von SERO der Löbbert-Firmengruppe nur eine Plausibilität von Plandaten erfor­derlich, die dann den Nachteil in sich trugen, auch erfüllt zu werden, möglicherweise ein Zwang zu einer unendlichen Manipulations-Schraube.

2.. Methodische Grundüberlegungen zur Ermittlung eines zu beurteilenden Sy­stems

Vertrauen ist nicht nur eine unbestimmte Glaubens- oder Gefühlssache innerhalb zwi­schen­­mensch­licher Beziehungen, sondern der Glaube, die subjektive Über­zeugung in die Richtig­keit und Daten-Wahrheit von Handlungen und Beziehungs­struk­turen. Manche Prüfer entwickeln ein Gespür für Inseriositäten bei den Unternehmern und Managern. In ihm steckt das nicht quantifizierbare Rest- Risiko einer Nichtstimmigkeit. Es gilt deshalb, auf Grund von Er­kun­­dun­gen, dieses Risiko zu mindern, zumal es Basis von Einschätzungen in die Vertrauens­wür­dig­keit von Unternehmensdaten ist. Weder durch statistische, möglicherweise nicht ge­samt-re­­­prä­sentative Stichproben noch durch psychische Teste ist das Vertrauen sicherbar[25]. In ein­zelnen Wirtschaftsbereichen ist es sogar ein schüt­zens­wertes Rechtsgut, Vertrauensbruch wird geahndet. Die zweckmäßige Vorgehensweise zum Erreichen eines erforderlichen Ver­trau­ens­­grades ist der „Kunst“, dem Können und der Erfahrung des Prüfers überlassen[26].

Die Analyse eines Unternehmens ist zugleich eine System-Analyse. Der Wirtschaftsprüfer han­delt als Teil einer Unternehmensüberwachung und muss sich deshalb dort über den Ist-Zustand eingehende Kenntnis verschaffen, insbesondere über die Stellen innerhalb der Orga­ni­­sa­tion, die Daten­ob­jekte erzeugen und deren Funktionen und Beeinflussungen[27]. Im Ein­zelnen hat er eine objektorientierte Analyse durchzuführen, denn die Rechnungsbelege kön­nen Da­ten­objekte sein. Zusätzlich muss eine ablauforientierte Analyse erfolgen, weil hier die Funk­ti­o­nen über Personen ausgeführt werden, die wechseln und mehr oder unsicher sein kön­nen. Im erweiterten Sinne müssen auch die Veranlasser von Aufgaben und Funktionen mit ermittelt werden. Es kann auch erforderlich sein, die Kontroll-Systeme[28] einzubeziehen. Am besten wird das ganze computermäßig, ggf. über entsprechende Modelle erar­bei­tet, so dass man die ein­zel­nen Vorgänge der Geschäftsprozesse im Unternehmen jederzeit nachvollziehen oder rück­ver­folgen kann. Diese Arbeit muss dem Grunde nach auch ein Staatsanwalt tun, wenn er den Voll­beweis für eine kriminelle Handlung erbringen will. Selbstverständlich müs­sen so­wohl die Modelle als auch die Objekte sicher und möglichst ohne Fehler sein.

Im Allgemeinen hat ein Unternehmensgebilde eine feste bzw. vorgegebene Struktur in der Organisation, einen so genannten Aufbau der hierarchisch gegliederten verschiedener Ebenen vom obersten Management bis zum letzten Ausführenden. Die Weisungen an Unter­gebene erfolgen von oben nach unten. In den relevanten Informationsflüssen in­nerhalb des Unter­nehmensgebildes sollten Rückmeldungen über ausgeführte Prozesse zur oberen Infor­ma­tions-Ebene enthalten sein. Diese sind nach den Regeln gegen­wär­tigen Wissens­standes bei der Ab­sicht ei­ner Analyse des Ge­bildes oder von Teilen davon einwandfrei fest­zustellen, bevor die ein­­zelnen Funktionszusammenhänge bzw. die zugehörigen Werte beurteilt werden[29]. Zur Ana­­­lyse bildet man alle Vorhaben z.B. mit Hilfe moderner Informa­ti­ons­­tech­­nik modellhaft ab, um den Sach­verhalt der Vorgänge in seinen Beziehungen zu erkennen. In ähnlicher Weise arbeiten Un­ter­nehmensberater. Sie reduzieren komplexe Prozesse auf einfache und ohne gro­ßen Denk-Auf­wand durchschaubare Verhältnisse. Darüber hinaus wird das gleiche Prinzip der Abbilde­fähigkeit für den (genormten) elektro­ni­schen Ge­schäfts­verkehr[30] mit Unternehmen au­ßer­halb benutzt, so dass man ein Gesamtbild des Unternehmensgebildes erhält. Eine Beson­derheit stellen wachsende Unternehmen mit Konglomeraten sich laufend veränderten Sub-Gesellschaften[31] dar, also Unternehmensgebilde mit gleitender Struktur und Personal-Ver­ant­wortung. Hierfür sind anpassbare Modelle vorteilhaft. Bei der Analyse der Informationsflüsse kann eine Vor-Ort-Analyse des Entstehens der Daten zwingend er­forderlich sein, um Ver­trauen in deren „Wahrheit“ zu gewinnen und eine Rückverfolgung zu er­möglichen. Oft fällt eine solche Analyse der Rationalisierung des Prüfers zum Op­fer.

Eine Reihe von großen Prozessen der Wirtschaftskriminalität lehren die Schwierigkeiten, den tatsächlichen Hergang und Datenfluss aufzuklären. Die Staats­an­waltschaft geht zwar mit großer Energie und Auf­wand dem nach, aber der Beweis muss für den Prozess sicher sein. Der Anfangs- oder der verdichtete Täter-Ver­dacht der Anklage kann in der Hauptverhandlung aber nur streitfrei bleiben, wenn seine Daten-Grundlage einwandfrei und auch der Öffent­lich­keit gegenüber klar demonstrierbar ist. Im Löbbert-Prozeß war eigentümlich, dass das Ge­samt­un­ter­neh­men schon in der Struktur mit sei­nen verzweigten Ak­tien­ge­sell­schaf­ten und de­ren Töchtern (Gesellschaften mit be­schränkter Haf­tung) von dem ankla­genden Staatsanwalt für Wirtschafts­kri­mi­nalität nur bruch­­stück­haft rekonstruiert war. Die Löbbert-Gruppe[32] be­stand aus einer Vielzahl von Teilen, so von Konzernen ähn­lichen Aufgabengebietes, aber auch davon abweichenden und darüber hinaus noch so genannten pri­vaten Eigentümer-Ge­sell­­schaften unterschiedlichster Zielsetzung. Die Beziehungsstrukturen waren undurch­sich­tig. In der Haupt­verhandlung wurden Zeugen System-Diagram­me gezeigt, in der sie sich nicht wieder fanden. Es fehlten offenbar Gesellschaften oder Daten. Auch die Dynamik der Eigen­tü­mer- und Vor­stands- sowie Geschäftsführer-Verhältnisse[33] war anscheinend nicht voll­stän­dig er­­mit­telt und war als Schaubild nicht für die Öffentlichkeit verfügbar. In den zahlreichen Töch­­tern wurden nach den Handelsregister-Eintragungen[34] z.T. kurzfristig die Geschäfts­füh­rer ersetzt oder gewechselt, so dass die Kontinuität des Geschäftswesens nur bedingt ge­wahrt war[35]. Ei­nige Geschäftsführer kannten nicht einmal ihre Pflichten und Aufgaben. Sie hatten ih­­­ren Vertrag blind unterschrieben. In der Regel gab es zwei, einen für das „operative“ Ge­schäft z.B. als Entsorgungsunternehmen, ei­nen weiteren für das kauf­männische Geschäft. Man­­che Geschäftsführer waren in mehreren Gesellschaften ver­antwortlich, konnten aber we­gen ihrem schmalen Wissen nur eigentümergerecht eingesetzt sein. Als durchgängiges Merk­mal scheint keine Querinformation zwis­chen den Ge­schäfts­führern erlaubt und prakti­ziert zu sein[36]. Die buchhalterischen Er­ledigungen erfolg­ten in einer völlig abgetrennten Buch­­haltung-Hierarchie von oben bis zur ein­fachen Buch­halterin unten. Unter diesen Kau­telen scheint ein bedingungsloses Vertrauen für einen kri­tischen Prü­fer nicht gerechtfertigt[37].

In seiner Aussage vor der Strafkammer erklärte Dieter Löbbert, einer der beiden Brüder (≡ Ei­gen­tümer), dass er selbst die Kontrollfunktion wahrgenommen und eine Kontroll-Abtei­lung wie z.B. großer Kon­zerne als unnötige Verwaltung angesehen habe. Andererseits gab es eine zentrale Kon­zern­­buchhaltung[38] und Finanzabteilung[39], die unmittelbar unter ihnen in­stal­liert war, u.a. auch die Ausgabe der verfüg­baren Mittel (Kre­dite) nach Auswahl inner­halb des Un­ter­nehmens­ge­bildes verteilte. Der als Kontrollorgan in einer Aktiengesellschaft fungie­ren­de Aufsichtsrat übte nach Zeugen­aus­sagen nur eine unvollkommene Kontrolle aus, was z.B. die kurzfristige Sitzungs-Vorlage der Unter­nehmensdaten dokumentiert. Als Pro­­zess­beob­ach­ter ist man nicht in der La­ge, diese Aussagen auf ihren Objektiv-Ge­halt zu überprüfen. Inter­es­sant waren die Äußerungen von Zeugen über Sitzungen des oberen Managements (TopTen) nach der ersten staatsanwaltlichen Durchsuchung An­fang 1998, denn hier wurde die dadurch her­vorgerufene Situation besprochen und es wurde nachkontrolliert. Vor­stands­­sitzungen der Ak­tiengesellschaften soll es – zumindest im sonst üblichen Sinne - nicht gegeben haben.

Von großer Bedeutung für die Klassierung der Angeklagten ist die Funktion der Eigentümer als Täter oder Mittäter. Für das innerunternehmerische Vertrauen sind die zwischen­mensch­lichen Beziehungen entscheidend. Anhand der extrahierten Praxis in der Personalpolitik des Löb­bert-Unter­neh­mens – wie sie von Untergebenen geschildert wird – ergibt sich die heraus­ragende Stellung der Eigentümer[40], die mit dem Fach­aus­druck juristischer Sprache als „fak­tischer Vorstand“ cha­rak­terisierbar ist.. Es gibt darüber hinaus scheinbar Si­tuationen, bei de­nen der Vollzug ihrer Quasi-Weisung durch Erpressung, der Drohung des mög­lichen Ar­beits­­platzverlustes[41] erzwungen wurde, insbesondere bei dem Teil des Nachlasses der alten SERO-Sammel-Einrichtung der DDR. Dort war zwar die Hoffnung geweckt, dass die alte Idee höch­ster Verwendung verwertbarer Rohstoffe sich durchsetzen wür­de und man eine Lebens­stel­lung innehätte, andererseits aber die Erfahrung von Arbeitslosigkeit demontierter DDR-Un­ter­nehmen. Für einen Beamten (Strafkammer, Staatsan­walt­schaft) mag dies ei­ne etwas merk­wür­dige und psychologisch schwer einschätzbare Situation sein. Einige – bereits Ver­ur­teilte – wussten bei ihrer Zeugenvernehmung nicht, warum und für welche Taten sie verurteilt wor­den sind. Sie wollten bloß von dem Damokles-Schwert der Brandmarkung und Vernehmung befreit sein. Eine Weiterexistenz war den Untergebenen wegen der Verhaftung des gesamten oberen Managements höchst unsicher. Sie äußerten sich in der Hauptverhandlung vor­sichtig: sie seien nicht – oder we­nigstens nicht nach­weisbar – bei ihren bisherigen Vernehmungen unter Druck gesetzt worden. Die menschliche Einschätzung solcher Haltungen sollte nur der dem­entsprechend Lebenserfahrene vornehmen.

Die Einsetzung eines Bankiers als General­be­vollmächtigten durch die Ehefrauen der Ge­brü­der Löbbert, der sich später seinen Vertrag selbst verlängert, nahm den Gebrüdern die Len­kung des Gesamt-Unternehmensgebildes[42]. In der Erwartung eines Kenners der Materie lag ein Zerfall oder eine Verwer­tung nahe und demgemäß die Richtung des Führungsverhaltens jenseits eines nüchternen Investitionsgüter-Marktforschers. Die Wirtschaftsprüfer scheinen die vorherige Struktur und Gegebenheiten nicht be­merkt zu haben[43], den jetzt beauftragten Un­­ternehmensberatern fehlte das geeignete und qualifizierte Können. So gehörte binnen zwei Jahren das Unternehmen an­deren bzw. war liqui­diert. Eine Reihe von Arbeitnehmern wurde arbeitslos.

[...]


[1] Begrifflich als individueller Glaube, in nicht überschaubaren Komplexen durch rationale Abwägung anhand von Erfahrensparametern entstanden, als Vertrauensbereich in der Wahrscheinlichkeitsrechnung, in der Recht­spre­chung z.B. durch missbrauchtes Vertrauen definiert.

[2] S. www.grin.com. Das adlige Geschlecht derer von Herda. 2006. Kapitel 9. Die adelige Wirtschaft.

[3] Vgl. hierzu § 316 HGB.

[4] Schulze zur Wiesche, Dietrich Wilhelm. Grundsätze aktienrechtlicher Jahresabschlußprüfung. Düsseldorf. 1963. S.39-48 und Meisel, Bernd S. Geschichte der deutschen Wirtschaftsprüfer. Köln: Schmidt. 1992.

[5] Kammer

[6] Wahl, Adalbert. Wiedergewinnung von Vertrauen in die Arbeit des Wirtschaftsprüfers. Vortrag 2. Hamburger Revisionstagung 2003. www.wpk.de/aktuell/nachricht_06_08_2003.asp

[7] S. Quick, R. a.a.O. S. 272, 291 (Geschichte der Korrektur-Buchungen). Argument eines Wirtschaftsprüfers im Prozeß vor dem LG MS, „es lag ein Anlaß zu Misstrauen vor.“

[8] Erle, Bernd. Der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers. Düsseldorf. 1990. Das Testat bescheinigt „nur“ die Einhaltung der gesetzlich normierten Grenzen, jedenfalls gilt dies für die Mehrheit der Wirt­schafts­prüfer.

[9] Reuss, Udo. Berufsaufsicht muß erweitert werden, Wirtschaftsprüfer-Skandale www.consultant.de 10/2002, Aus­spruch vom Geschäftsführer der Wirtschaftsprüferkammer, Dr. R.J. Veidt. Vgl. auch Aussage von IDW, Vorstandssprecher Prof. Dr. Kl.-P. Naumann, ebda. „sachverhaltsgestaltende Maßnahmen“.

[10] Auch großer, z.B. KPMG, die Jahre danach den Bestätigungsvermerk Flowtex zurückziehen und in einer Goodwill-Aktion 100 Mill. als Schadens-Minderung zur Verfügung stellen.

[11] Vgl. hierzu: Starcevic, Slavisa. Möglichkeiten und Grenzen der Aufdeckungen und Prävention von betrüge­ri­schen Handlungen des Managements im Rahmen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfungen. Diplom-Ar­beit Universität Essen. 2001. www.grin.com. Nr. 7322, 446 kB. An der HfB, Business School of Finance & Management, Ffm. gab es am 28.10.2005 sogar einen Praxis-Workout über die Thematik: Wie kann ein Wirt­schafts­prüfer Kriminalitätshandlungen erkennen? Auch bestehen Bestrebungen zu einem „Enforcement der Rech­nungslegung“, aber über die erreichbare Effektivität und Prävention sind die Ansichten verschieden.

[12] Universität Würzburg, Prof. Dr. H. Lenz, s. Reuss, 2002 www.consultant-magazin.de

[13] Andere Delinquenzen wie aus Umweltstrafrecht, Arbeitsrecht usw. bleiben dann außen vor.

[14] 9. Strafkammer, Az. 9 Kls 6/01, begangen 1993-1998, Anklageschrift 2001/03, Hauptverhandlung ab 2004.

[15] Vgl. in der BRD Balsam-, Flowtex-Prozeß. So genannte gezielt vom obersten Management organisiert er­stellte „Luftrechnungen“. S. www.recherchieren.org/view.php?glikey=90. Vgl. auch: Brill, Nina. Schneider, Balsam und die Folgen – was können Aufsichtsräte und Abschlussprüfer gemeinsam tun? FH für Oekonomie & Man­agement, 2002. www.grin.com, Nummer V 13519.

[16] Löbbert-Prozess, Materialien in Kapitel 12, Teil 2 auf CD, siehe www.familie-rabich.de. Vgl. Ott, Michael. Löbbert-Prozess geht ins zweite Jahr. Hamburger Morgenpost vom 07.01.2005.

[17] Vgl. hierzu Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter, Staatsanwaltschaft Stuttgart. Erfahrungen bei der Strafver­fol­gung auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität. www.lpb.bwue.de/publikat/grenzlos/erfahr.htm. Abschn.3.1

[18] Quick, Reiner. Die Risiken der Jahresabschlussprüfung. Düsseldorf. IDW 1996. [Habilitation Universität Mann­­heim]. Auch: Higgen, Klaas. Aufbau und Einsatz eines Risikomanagementsystems als Instrument zur Ver­hinderung von Bilanzdelikten und dolosen Handlungen. Institut für Wirtschaftsprüfung und Steuerwesen, Lehr­stuhl Prof. Dr. C.-Chr. Freidank, Universität Hamburg. Seminararbeit vom 04.01. bis 24.03.2006.

[19] Quick, R.1996, a.a.O. S. 237/238

[20] Besonders bei unsicherer Effektivitäts-Analyse, s. Kroneberger, Wolf. Die Auswertung des Internen Kontroll­systems im Rahmen der Jahresabschlussprüfung. Wirtschaftsprüfung und –recht, Beiträge 75j. TVA. Stuttgart, 1980, S. 201-234

[21] Geyer, Horst, Über die Dummheit. Wiesbaden, VMA. 1954 (10. Auflage 1965, Nachdrucke 1988, 1999) zitiert S. 151 Papst Julius III. (1550-1555): Weiß Du nicht, mein Sohn, mit wie wenig Verstand die Welt regiert wird?

Vgl. auch Streufert, Siegfried. Dummheit hat Zukunft. www.big-foot.de/dummheit_hat_zukunft.htm.

[22] Quick, R. 1996. a.a.O. S. 188, 201/202, ggf. der Bezug die Bilanzsumme.

[23] Historisch bereits belegt im McKesson & Robbins-Fall 1938, wo über Jahre fiktive Geschäfte über gefälschte Dokumente in das Rechnungswesen eingeschleust wurden. Vgl. Quick, R. 1996. a.a.O. S. 262-269.

[24] Siehe hierzu Anklageschrift Löbbert StA Bielefeld - 6 Js 413/97- , S.582 und KPMG Gutachten, S. 584ff.

[25] Von der Wechselwirkung zwischen Auftraggeber und Prüfer sei hier abgesehen.

[26] Verfasser war jahrzehntelang für die Prognose von Unternehmensentwicklungen kompetent, er leitete auch eine Stabsstelle in einem Konzern der Investitionsgüter-Produktion. Für die höhere Gewissheit wurden auch per­sönliche freie Interviews mit den obersten Managern und den leitenden Angestellten geführt.

[27] S. Spitta, software engineering, Systembildung und –abgrenzung. www.wiwi.uni-bielefeld.de/~Spitta.

[28] Hierzu: Qualitäts-Sicherungssysteme.

[29] Gärtner, Michael. Analytische Prüfungshandlungen im Rahmen der Jahresabschlu0ßprüfung. Grundsatz ord­nungsgemäßen Abschlusses. Marburg. 1994. Zur Prüfung gehört auch die Vergewisserung, ob körperliche oder Vor-Ort-Analysen erforderlich sind und Buchungsdaten der Wirklichkeit entsprechen.

[30] Z.B. mit EDIFACT. Verfasser war Mitglied im relevanten DIN-Ausschuß.

[31] In Kapitel 10, Teil 2, s. CD, www.familie-rabich.de sind Tabellen und Übersichten vorhanden.

[32] Zuletzt 1998 etwa 350 Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter oder Mehrheitsaktionäre die Gebrüder Löbbert, Dülmen waren. Die Struktur war nicht konstant, sie wurde durch Aufkäufe zu einer Aggregation.

[33] Einschließlich ihrer Beziehungs-Motivation zu den Eigentümern.

[34] Nach Auskunft der HR-Stelle beim Amtsgericht COE lag keine Anfrage der Staatsanwaltschaft vor. Der Verfasser hat entsprechende Daten aus dem Bundesanzeiger (über Internet GBI) ermittelt.

[35] Das fiel sogar dem eintragenden Amt im Amtsgericht auf. Gilt für die SERO und die LOESCH AG.

[36] Einige Zeugen behaupten, eine solche sei von den Eigentümern verboten gewesen.

[37] Ob man das Aufdeckungsrisiko quantifizieren kann, erscheint unter solchen Umständen fraglich. Vgl. Diehl, Carl-Ulrich. Risikoorientierte Abschlussprüfung, Gedanken zur Umsetzung in der Praxis. Deutsches Steuerrecht 31(1993) S. 1114-1121.

[38] In Abhängigkeit von der Unternehmensentwicklung, so in Berlin und später in Dülmen (Wewers).

[39] Mit einer gewissen Überwachungsfunktion der Liquidität und der Engpässe bei den Gesellschaften. Zugleich Vermögensverwalter der Gebrüder Löbbert.

[40] Oder Mehrheitsaktionäre.

[41] Belegt durch mehrere Zeugenaussagen und durch die Arbeitsgerichtsprozesse, die die große Rechtsabteilung zu erledigen hatte.

[42] Europäische Müllentsorgung EWS.

[43] Ein Steuerberater – und letztlich auch Berater der Gebrüder – wurde sogar Treuhänder/Geschäftsführer in einem abfallrechtlich bedenklichen Verbrennungs-Unternehmen (Anlage für Sonderabfälle).

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Title
Der Wirtschaftsprüfer und seine Datenbasis. Sachverhalt der Bilanzfälschung und Kreditbetrug in einem komplexen Unternehmen
Subtitle
Ein Prozess vor dem Landgericht Münster
Author
Year
2006
Pages
33
Catalog Number
V61092
ISBN (eBook)
9783638546195
File size
663 KB
Language
German
Notes
17 Seiten plus Anhang
Keywords
Wirtschaftsprüfer, Datenbasis, Prozess, Landgericht, Münster, Prüfung, Ermittlung, Sachverhaltes, Bilanzfälschung, Kreditbetrug, Unternehmen
Quote paper
Dr.-Ing. Adalbert Rabich (Author), 2006, Der Wirtschaftsprüfer und seine Datenbasis. Sachverhalt der Bilanzfälschung und Kreditbetrug in einem komplexen Unternehmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61092

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