Der Konflikt zwischen dem deutschen Ausländerrecht und dem Kinder- und Jugendhilferecht bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen


Hausarbeit, 2006

34 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Minderjährige auf der Flucht
2.1 Was sind unbegleitete minderjährige Flüchtlinge? Eine Definition

3. Gesetzliche Grundlagen
3.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention
3.2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
3.3 Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA)
3.4 UN- Kinderrechtskonvention (KRK)

4. Asyl- und Aufenthaltsrechtliche Bedingungen
4.1 Einreisebedingungen nach dem geltenden Ausländerrecht
4.2 Asylrechtliche Behandlung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
4.3 Das Asylverfahren

5. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (KJHG) für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
5.1 Die Inobhutnahme Unbegleiteter Minderjähriger Flüchtlinge
5.2 Gewährung von Hilfe zur Erziehung
5.3 Mögliche Formen der Jugendhilfe
5.4 Kostenerstattungsverfahren nach § 86 d SGB VIII

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

8. Anlagen

1. Einleitung

Im Januar 2005 wurden vom Jugendamt Hannover 76 [1] unbegleitete minderjährige Flüchtlinge betreut. Seit 2001 sind die Zahlen in Hannover rückläufig, was an der Zunahme von Einreise- und Ausreiseerschwernissen, erschwerten Aufenthaltsbedingungen sowie einer steigenden Zahl an Abschiebungen liegt.

Doch wieso müssen Kinder und Jugendliche ihre Heimat überhaupt verlassen? Und was passiert mit ihnen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland erreicht haben?

In vielen Internationalen Gesetzen steht geschrieben, dass gerade Flüchtlingskindern ein besonderer Schutz sowie Fördermaßnahmen zustehen.

Doch aufgrund der Vorbehaltserklärung der Bundesrepublik gegenüber der UN- Kinderrechtskonvention wird die besondere Schutzbedürftigkeit unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge nicht ausreichend Rechnung getragen. Denn die Bundesrepublik hat erklärt, dass die Konvention keine unmittelbare innerstaatliche Anwendung findet und zudem nicht die Rechte der Bundesrepublik, Gesetzte und Verordnungen über die Einreise oder den Aufenthalt zu erlassen, beschränkt. Demnach hat das Ausländerrecht Vorrang vor der UN-Kinderrechtskonvention.

Schon mehrfach wurde die Bundesrepublik aufgeforderte ihre Vorbehaltserklärung gegenüber der Konvention zurückzunehmen. Zuletzt forderten Die Grünen zum 15. Bestehen der UN-Kinderrechtskonvention am 5. April 2006, dass die Bundesregierung die Kinderrechte vorbehaltlos umsetzt. Das Kindeswohl muss generell Vorrang vor ausländerrechtlichen Aspekten haben.

Bundesweit gibt es bis jetzt keine Einheitlichkeit im Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen. Beim Asylentscheid treffen die Einzelentscheider des Bundesamtes und die Richter unterschiedliche Entscheidungen, wobei das Kindeswohl nicht immer berücksichtigt wird.

So erreichen Flüchtlinge die Volljährigkeit angeblich früher als deutsche Jugendliche. Minderjährige Flüchtlinge haben oftmals keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Die meisten Kinder und Jugendlichen leben mit der täglichen Angst vor der Abschiebung, denn sie werden lediglich geduldet. Doch eine Duldung ist kein aufenthaltsrechtlicher Status, sondern lediglich eine Aussetzung der Abschiebung. Und wenn die Abschiebungshindernisse wegfallen, werden die Minderjährigen häufig abgeschoben.

Die vor Ihnen liegende Arbeit berichtet über die Hintergründe der Flucht und die rechtlichen Vorgaben, in denen Schutz- und Fördermaßnahmen geregelt werden.

Im zweiten Kapitel wird zunächst erklärt, was unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind und aus welchen Gründen sie aus ihrer Heimat nach Deutschland fliehen.

Das dritte Kapitel behandelt die internationale Rechtslage zum Schutz von Flüchtlingen und speziell zum Schutz von Kinderflüchtlingen.

Im anschließenden vierten Kapitel wird dann das deutsche Aufenthaltsrecht erklärt, die Bedingungen der Einreise sowie das Asylverfahren.

Danach geht es im fünften Kapitel um die Rechtslage nach dem SGB VIII, welche Schutz- und Fördermaßnahmen stehen minderjährigen Flüchtlingen nach diesem Gesetz zu.

In der Hausarbeit wird lediglich die männliche Personenform benutzt, es sind jedoch beide Geschlechter gemeint. Auch wird der Begriff Ausländer nicht durch den neuen Begriff Personen mit Migrationhintergrund ersetzt.

2. Minderjährige auf der Flucht

Nach Schätzung der UNHCR[2] sind weltweit bis zu 25 Millionen Minderjährige auf der Flucht, davon etwa 6 bis 10 Millionen Kinder und Jugendliche ohne Begleitung.

Auf die Bundesregierung entfallen laut Schätzung des UNHCR 220.000 Kinder und Jugendliche, davon sind etwa 6.000 bis 10.000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) (vgl. Flüchtlingsrat, 2003, S. 4).

Im Zusammenhang mit Krieg, Katastrophen und Armut hat es Kinderflüchtlinge historisch immer wieder gegeben.

Zwischen 1979 und 1983 kamen bis zu 1.500 Kinderflüchtlinge aus Vietnam und Kambodscha als Kontingentflüchtlinge nach Deutschland. Die institutionelle Betreuung der Jugendhilfe war auf die Betreuung von Kindern, die aus einer anderen Kultur stammen, nicht vorbereitet. Es gab somit auch kein pädagogisches Konzept für die Betreuung. Eine Unterbringung dieser Kinder in Pflegefamilien musste aufgrund einer Überforderung dieser Familien bei einem Drittel abgebrochen werden. Die Mehrzahl der Kinder wurde von vornherein in Heimen, Wohngruppen und Jugenddörfern untergebracht.

Die Notwendig eines pädagogischen Konzepts für diese Kinder wuchs, als die Zahl der Kinderflüchtlinge, die in Deutschland Schutz suchten, zunahm. (vgl. Peter, 2001, S. 29-30).

In Deutschland gibt es keine öffentlich zugängliche Statistik zu jungen Flüchtlingen, die Auskunft über Anzahl, Altersstruktur, Herkunft, Anwesenheitsdauer und soziale Lage gibt.

Erstmals 1998 erstellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Statistiken von UMF unter 16 Jahren, deren Vormund einen Asylantrag stellte. Die jugendlichen Flüchtlinge zwischen 16 und 18 Jahren werden bis heute nicht erfasst.

Im ersten Halbjahr 2002 reisten demnach 390 unbegleitete Kinderflüchtlinge unter 16 Jahren in Deutschland ein.

„Die meisten der Alleinreisenden Kinder und Jugendlichen kommen verzweifelt hierher und stehen unter extremen Stress. Sie leiden unter der Entwurzelung, sind herausgerissen aus der Obhut der Familie, der Gesellschaft, aus allem Vertrauten und dem gesamten kulturellen Umfeld. Zusätzlich belastet sie die bedrückenden Fluchterlebnisse, körperlich und seelisch. Ihre Zukunft ist ungewiss und ihre Perspektiven sind begrenzt.“ (Flüchtlingsrat, 2003, S. 5).

2.1 Wer sind unbegleitete minderjährige Flüchtlinge? Eine Definition

Der Begriff der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge ist nicht genau definiert. Albert Riedelsheimer benutzt in seinem Buch: Clearingverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland, folgende Definitionen.

Definition unbegleitet

Als unbegleitet gelten Minderjährige, die ohne Eltern oder Erziehungsberechtigte ins Bundesgebiet einreisen.

Definition minderjährig

Minderjährig ist gemäß den deutschen Bestimmungen jede Person unter 18 Jahren. Bis zu diesem Zeitpunkt vertreten die Erziehungsberechtigten (Eltern oder Vormund) die Interessen des Minderjährigen.

Definition Flüchtling

Der Begriff Flüchtling ist hier nicht im engeren rechtlichen Sinne zu verstehen, nach dem ein Flüchtling diesen Status nach dem Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens gemäß der Genfer Konvention erhalten hat. Flüchtling ist zunächst jede Person, die diesen Status anstrebt. Unter Flüchtling ist in diesem Zusammenhang auch jede minderjährige Person zu verstehen, die aufgrund ihres Alters nicht in der Lage ist, rechtsverbindlich zu erklären, ob ein Asylantrag gestellt wird oder ob ein anderer aufenthaltsrechtlicher Status angestrebt wird. Nicht unter den Flüchtlingsbegriff fallen Staatsangehörige aus den EU-Staaten und den anderen westlichen Industriestaaten.

2.2 Spezifische Fluchtursachen – warum fliehen Kinder und Jugendliche?

Für Kinderflüchtlinge gelten die selben Fluchtgründe, wie für Erwachsene. Jedoch leiden gerade Kinder und Jugendliche am stärksten unter Gewalt und Misshandlung, Armut und Hunger, unter politischem und sozialem Druck, unter der Auflösung von traditionellen Familien-, Stammes- oder Gemeinschaftsstrukturen und mangelnden Bildungsmöglichkeiten (vgl. Jordan 2000, S. 19).

Neben diesen Fluchtgründen gibt es noch einige kinderspezifische Fluchtgründe, wie Kinderarbeit, Kinderhandel oder Prostitution.

In einer Vielzahl von Ländern herrschen derzeit Krieg oder gewaltsame Krisen und militärische Konflikte. Eine Fülle der davon betroffenen Länder liegt in Afrika bzw. Asien. Diese Konflikte werden mittlerweile nicht mehr zwischen den Staaten, sondern innerhalb eines Staates ausgetragen. Somit wird es immer schwieriger zwischen Soldaten, Angehörigen paramilitärischer Einheiten und Zivilisten zu unterscheiden. Gerade Kinder und Jugendliche sind wegen ihrer größeren Verletzbarkeit und Schutzbedürftigkeit besonders hart betroffen.

Für viele Kinder stellt gerade in Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten der Militärdienst ein großes Problem dar. Denn immer häufiger sind Minderjährige nicht nur Opfer von Krieg und Flucht, sondern auch Täter. Weltweit werden nach UNICEF rund 300 000 Kinder als Soldaten eingesetzt (vgl. Flüchtlingsrat 2005, S. 25).

Sie werden entweder eingezogen oder zum Kriegsdienst gezwungen. Aus den verschiedensten Gründen melden sich Minderjährige auch freiwillig zum Kriegsdienst, weil sie an die Sache glauben, durch das soziale Umfeld unter Druck gesetzt werden, Rache üben wollen, Schutz und Versorgung suchen oder aus Abenteuerlust (vgl. Jordan 2000, S. 22).

Da Kinder leicht zu beeinflussen sind und ihre Hemmschwelle zum Töten noch nicht so stark entwickelt ist, machen sich gerade dies die Armeen und Rebellengruppen zu Nutzen. Die Tatsache, dass die Waffen immer leichter werden und so auch von Kindern getragen und bedient werden können, verstärkt das Betreben der Armeen und Rebellengruppen, Kinder zu rekrutieren. Teilweise werden Kindersoldaten als Vorhut ins Gefecht geschickt, weil die Rebellengruppen hoffen, dass sie Regierungstruppen nicht auf Kinder schießen.

Die Verfolgung aus ethnischen, rassischen und religiösen Gründen macht auch vor Minderjährigen nicht halt. In vielfältiger Weise werden Kinder und Jugendliche, die Mitglieder verfolgter Gruppen sind, schikaniert und bedroht. Für eine Verfolgung reichen oftmals schon das Überbringen von Nachrichten, das Verteilen von Flugblättern und Ähnlichem aus.

„In machen Ländern werden Minderjährige allein für regimekritische Äußerungen wie Erwachsene verhaftet und gefoltert“ (Jordan 2000, S. 23).

Jedoch reicht häufig schon die politische Aktivität der Eltern aus, dass die Kinder verfolgt werden.

Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe, wie den Albanern im Kosovo reicht ebenfalls schon für eine Verfolgung aus. Verbietet der Staat den Gebrauch der Sprache, zerstört und schließt kulturelle und religiöse Einrichtungen, sind Kinder und Jugendliche wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe verfolgt (vgl. Angenendt 2000, S. 31).

Zunehmende Beachtung als Fluchtmotiv findet die Furcht vor sexueller Gewalt sowie vor geschlechtsspezifischer Verfolgung, wie der Geschlechtsverstümmelung. In erster Linie sind Mädchen und junge Frauen, aber auch männliche Heranwachsende betroffen.

Nach Informationen von UNICEF werden mehrere Millionen minderjährige Kinder und Jugendliche zur Prostitution oder Pornographie gezwungen oder Opfer von Menschenhandel.

3. Gesetzliche Grundlagen

Für die Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge ist vor allem das Haager Minderjährigenschutzabkommen, dem Deutschland 1971 beitrat, Grundlage. „Völkerrechtliche Verträge und Abkommen verpflichten die Bundesregierung bei allen Entscheidungen über die Einreise und den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen, das Wohl dieses Personenkreises besonders zu berücksichtigen“ (Dietz 1999, S. 178).

Zu diesen Abkommen zählen:

- Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Die Genfer Flüchtlingsrechtkonvention
- Das Haager Minderjährigenschutzabkommen von 1961und besonders
- Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) vom 20.11.1989, ratifiziert am 17.2. 1992 und am 5.4.1992 in Kraft getreten.

3.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention

Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 trat am 5. Dezember 1952 in Deutschland in Kraft. Über die Einhaltung der Konvention wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind vor allem die Grundrechte, Ansprüche und Schutzvorschriften bedeutsam, die im ersten Abschnitt festgeschrieben sind.

Zu diesen Grundrechten gehören unter anderem das „Recht auf Leben“ (Artikel 2) und das „Recht auf Sicherheit und Freiheit“ (Artikel 5). Ansprüche bestehen zum Beispiel auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Artikel 9) und freie Meinungsäußerung (Artikel 10).

Die Konvention untersagt den Vertragsstaaten unter anderem die Folter und die unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung einer Person (Artikel 3), daneben bestehen Schutzvorschriften die das Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft (Artikel 4 Abs.1) sowie von Zwangs- und Pflichtarbeit (Artikel 4 Abs. 2,3) aussprechen.

3.2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

Die GFK ist genauer gesagt das Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. Durch die Massenvertreibung in Europa nach dem zweiten Weltkrieg wurde die besondere Verletzlichkeit von Flüchtlingen deutlich. So versuchten die Vereinten Nationen eine Wiederholung der Völkervertreibung mit Rechtsmitteln entgegenzuwirken. In den GFK wird definiert, wer als Flüchtling anzuerkennen ist und einen Anspruch auf Schutz in einem fremden Staat besitzt. In Deutschland trat die Konvention am 22. April 1954 in Kraft.

Nach Art. 1 GFK ist ein Flüchtling eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder besitzen würde, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will [...]“.

Art. 33 ist die wichtigste Vorschrift der GFK, denn sie gibt dem Verfolgten ein Recht auf vorübergehenden Schutz vor Ausweisung oder Abschiebung in den Verfolgerstaat. Dieser Schutz dauert so lange an, wie die Prüfung seines Vorbringens dauert.

[...]


[1] Die Zahl habe ich während meines Praktikums im Fachbereich Jugend und Familie ermitteln können.

[2] UNHCR = Hohe Flüchtlingskommission

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Details

Titel
Der Konflikt zwischen dem deutschen Ausländerrecht und dem Kinder- und Jugendhilferecht bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Hochschule
Hochschule Hannover
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
34
Katalognummer
V65591
ISBN (eBook)
9783638581172
ISBN (Buch)
9783640859702
Dateigröße
619 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Konflikt, Ausländerrecht, Kinder-, Jugendhilferecht, Flüchtlingen
Arbeit zitieren
Sandra Kerkmann (Autor:in), 2006, Der Konflikt zwischen dem deutschen Ausländerrecht und dem Kinder- und Jugendhilferecht bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65591

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