Wirkungen einer Rechnungslegung nach IAS/IFRS auf das wertorientierte Controlling


Mémoire (de fin d'études), 2007

109 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Internationalisierung der Rechnungslegung
2.1 Gründe für eine Internationalisierung der Rechnungslegung
2.2 Rechnungslegung nach IAS/IFRS
2.2.1 Historische Entwicklung der IAS/IFRS
2.2.2 Organisation
2.2.3 Ziele der IAS/IFRS
2.2.4 Grundsätze der Rechnungslegung nach IAS/IFRS
2.2.4.1 Grundlegende Annahmen
2.2.4.2 Qualitative Anforderungen
2.2.5 Bestandteile des Jahresabschlusses nach IAS/IFRS
2.2.5.1 Bilanz
2.2.5.2 Gewinn- und Verlustrechnung
2.2.5.3 Eigenkapitalveränderungsrechnung
2.2.5.4 Kapitalflussrechnung
2.2.5.5 Segmentberichterstattung
2.2.5.6 Anhang
2.3 Rechnungslegung nach HGB
2.3.1 Historische Entwicklung des HGB
2.3.2 Ziele der Rechnungslegung nach HGB
2.3.3 Prinzipien und Grundsätze der Rechnungslegung nach HGB
2.3.4 Bestandteile des Jahresabschlusses nach HGB
2.4 IAS/IFRS bei kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU)

3 Wertorientierte Unternehmenssteuerung
3.1 Grundlagen und Entstehungsursachen
3.2 Anforderungen an Kontroll- und Steuerungsrechnungen
3.2.1 Analysefähigkeit
3.2.2 Anreizverträglichkeit
3.2.3 Kommunikationsfähigkeit
3.2.4 Wirtschaftlichkeit
3.3 Besondere Merkmale eines wertorientierten Controllings
3.3.1 Cashflow- und Marktwertorientierung
3.3.2 Zukunftsorientierung
3.3.3 Berücksichtigung von Risikopräferenzen
3.3.4 Berücksichtigung des Zeitwertes des Geldes
3.4 Ausgewählte wertorientierte Kennzahlen
3.4.1 Economic Value Added
3.4.1.1 Konzept des Economic Value Added
3.4.1.2 Ermittlung der bestimmenden Größen
3.4.2 Cash Flow Return on Investment und Cash Value Added
3.4.2.1 Konzeption des CFROI
3.4.2.2 Ermittlung der bestimmenden Größen des CFROI
3.4.2.3 Konzeption des CVA
3.4.2.4 Ermittlung der bestimmenden Größen des CVA

4 Auswirkungen der IAS/IFRS auf die Gestaltung des Unternehmens-controllings
4.1 Konvergenz von internem und externem Rechnungswesen
4.1.1 Gründe für Harmonisierungsüberlegungen
4.1.2 Dimensionen einer Konvergenz des Rechnungswesens
4.2 Neue Anforderungen an das Unternehmenscontrolling

5 Einfluss der IAS/IFRS auf wertorientierte Steuerungskonzepte
5.1 Auswirkungen ausgewählter IAS/IFRS auf die wertorientierten Steuerungskonzeptionen EVA und CVA
5.1.1 IAS 17: Leasing
5.1.1.1 Ansatz und Bewertungsvorschriften für Leasingverhältnisse
5.1.1.2 Auswirkungen auf die Kennzahl EVA
5.1.1.3 Auswirkungen auf die Kennzahl CVA
5.1.2 IAS 38: Immaterielle Vermögenswerte
5.1.2.1 Ansatz- und Bewertungsvorschriften für immaterielle Vermögenswerte
5.1.2.2 Auswirkungen auf die Kennzahl EVA
5.1.2.3 Auswirkungen auf die Kennzahl CVA
5.1.3 IAS 2: Vorräte
5.1.3.1 Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Vorräte
5.1.3.2 Auswirkungen auf die Kennzahl EVA
5.1.3.3 Auswirkungen auf die Kennzahl CVA
5.1.4 IAS 16: Sachanlagen
5.1.4.1 Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Sachanlagen
5.1.4.2 Auswirkungen auf die Kennzahl EVA
5.1.4.3 Auswirkungen auf die Kennzahl CVA
5.1.5 IAS 11: Fertigungsaufträge
5.1.5.1 Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Fertigungsaufträge
5.1.5.2 Auswirkungen auf die Kennzahl EVA
5.1.5.3 Auswirkungen auf die Kennzahl CVA
5.1.6 IFRS 3: Unternehmenszusammenschlüsse
5.1.6.1 Ansatz- und Bewertungsvorschriften für den Goodwill
5.1.6.2 Auswirkungen auf die Kennzahl EVA
5.1.6.3 Auswirkungen auf die Kennzahl CVA
5.2 Zusammenfassende Betrachtung der Auswirkungen auf EVA und CVA

6 Bewertung der Rechnungslegungsvorschriften nach IAS/IFRS vor dem Hintergrund einer wertorientierten Unternehmenssteuerung
6.1 Erfüllung der allgemeinen Anforderungen an Kontroll- und Steuerungsrechnungen
6.2 Analysefähigkeit
6.3 Anreizverträglichkeit
6.4 Kommunikationsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit

7 Fazit / Ausblick

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Organisation des IASB

Abbildung 2: System allgemeiner Rechnungslegungsgrundsätze des IASB

Abbildung 3: Die Teilerfolgsgrößen einer GuV nach IAS/IFRS

Abbildung 4: Ermittlung des NOPAT im EVA-Ansatz

Abbildung 5: Herleitung des Net Operating Assets

Abbildung 6: Bestimmung der Bruttoinvestitionsbasis

Abbildung 7: Berechnung der nicht abschreibbaren Aktiva

Abbildung 8: Konvergenzbereich von internem und externem Rechnungswesen

Abbildung 9: Herstellungskosten nach IAS/IFRS und HGB

Abbildung 10: Bestandteile der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten

Abbildung 11: Auswirkungen einer IAS/IFRS-Umstellung auf den EVA

Abbildung 12: Auswirkungen einer IAS/IFRS-Umstellung auf den CVA

Abbildung 13: Auswirkung der IAS/IFRS-Umstellung auf Vermögen, Schulden und Eigenkapital

Abbildung 14: Übereinstimmung der Anforderungen an Kontroll- und Steuerungs- rechnungen mit den Rechnungslegungsgrundsätzen nach IAS/IFRS

1 Einführung

1.1 Problemstellung

Aufgrund der EU-Verordnung vom Juli 2002 sind kapitalmarktorientierte Unternehmen, welche ihren Sitz in der Europäischen Union haben, seit dem 01.01.2005 dazu verpflichtet, ihren Konzernabschluss nach den Vorschriften der IAS/IFRS aufzustellen.[1] Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen besteht nach § 315a HGB ein Wahlrecht.[2] Aufgrund der zunehmenden Globalisierung gewinnt die Informationsfunktion des Jahresabschlusses immer mehr an Bedeutung.

Durch die Umstellung von einer handelsrechtlichen Rechnungslegung hin zu einer Rechnungslegung nach IAS/IFRS ergeben sich nicht nur bilanztechnische Änderungen, sondern vielmehr verändert sich durch die Verschiebung des Rechnungslegungszwecks von einer Gläubigerschutzorientierung hin zu einer Informationsorientierung die gesamte Rechnungslegungsphilosophie.[3] Die Rechnungslegung nach HGB bildet die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nur unzureichend ab.[4] Durch die Annäherung des Rechnungslegungszwecks in die Richtung des internen Rechnungswesens stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer Trennung von internem und externem Rechnungswesen.

In den Fokus rücken hierbei insbesondere die Instrumente der wertorientierten Steuerung, da diese an der Schnittstelle von internem und externem Rechnungswesen angesiedelt sind.[5] Hierbei ist zu untersuchen, inwieweit die Verwendung des externen Rechnungswesens auf Basis der IAS/IFRS für die wertorientierte Steuerung geeignet ist und wie sich wertorientierte Kennzahlen auf dieser Basis im Vergleich zu einer handelsrechtliche Rechnungslegung verändern.

1.2 Aufbau der Arbeit

Zu Beginn der Arbeit wird auf die Gründe für eine internationale Rechnungslegung sowie deren Entwicklung und deren Grundsätze und Bestandteile eingegangen. Anschließend werden die Grundsätze und die Bestandteile einer Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Vorschriften dargestellt.

Im dritten Kapitel wird auf die wertorientierte Unternehmenssteuerung mit seinen Anforderungen und besonderen Merkmalen eingegangen. Außerdem werden die Konzepte des Economic Value Added (EVA) sowie des Cash Value Added (CVA) auf der Grundlage des Konzepts des Cash Flow Return on Investment (CFROI) erläutert.

Nach der Darstellung dieser allgemeinen Normen und Konzepte werden zunächst die Auswirkungen der IAS/IFRS auf die Gestaltung des Unternehmenscontrollings betrachtet sowie der Einfluss der IAS/IFRS auf die wertorientierten Steuerungskonzepte des EVA und CVA anhand ausgewählter Rechnungslegungsstandards mithilfe von Beispielen erörtert.

Im Anschluss daran wird überprüft, inwieweit die Rechnungslegungsstandards nach IAS/IFRS die Anforderungen an Steuerungs- und Kontrollrechnungen erfüllen.

Das Fazit und ein kurzer Ausblick schließen die Arbeit ab.

2 Internationalisierung der Rechnungslegung

2.1 Gründe für eine Internationalisierung der Rechnungslegung

Die derzeitige Entwicklung der Wirtschaft ist geprägt von einer zunehmenden Globalisierung des Wettbewerbs. Dieser Wettbewerb bezieht sich nicht nur auf den Austausch von Gütern und Dienstleistungen, sondern herrscht ebenso auf den internationalen Kapitalmärkten im Kampf um die verfügbaren Finanzressourcen.[6] Aufgrund des zunehmenden Kapitalbedarfs der Unternehmen sind die nationalen Kapitalmärkte für global agierende Unternehmen zu klein geworden, weshalb diese Unternehmen dazu tendieren, sich an ausländischen Börsen notieren zu lassen.[7] Um für internationale Kapitalgeber attraktiv zu sein, ist es für die Unternehmen unerlässlich, den Interessen und Erwartungen dieser potentiellen Kapitalgeber gerecht zu werden. Eine Forderung der Kapitalgeber stellt die bessere Vergleichbarkeit und höhere Transparenz der Daten des Rechnungswesens dar.[8] Auf dieser Grundlage können die Kapitalmarktteilnehmer verschiedene Unternehmen vergleichen und so ihre Anlageentscheidungen besser treffen. Wird die Gewinnermittlung nach verschiedenen Rechnungslegungsvorschriften durchgeführt, wäre ein Vergleich zwischen verschiedenen Unternehmen ohne zeitaufwendige Umrechnungen nahezu unmöglich.[9]

Die hierdurch geforderte Informationsfunktion kann durch eine Rechnungslegung nach internationalen Standards besser erfüllt werden, wie später noch näher zu erläutern sein wird.

Die Gründe für eine Harmonisierung von externer und interner Rechnungslegung können auch unternehmens- bzw. konzerninterner Natur sein. Beispielsweise profitieren international agierende Konzerne von einer einheitlichen Rechnungslegung innerhalb des Konzerns. So entfällt bei einer durchgehenden Rechnungslegung innerhalb des Konzerns sowohl die Aufbereitung und Anpassung der Einzelabschlüsse von Tochtergesellschaften an die Rechnungslegung des Mutterunternehmens im Rahmen der Konzernberichterstattung, wie auch die parallele Rechnungslegung nach verschiedenen nationalen Standards.[10]

Die zunehmende Globalisierung zwingt Unternehmen dazu, ihre Beschaffungs- und Absatzaktivitäten auf ausländische Märkte auszudehnen. Hierzu werden bspw. langfristige Liefer- bzw. Absatzverträge mit ausländischen Unternehmen geschlossen. Zur Reduzierung von Investitionsrisiken sind diese Vertragspartner auf ihre wirtschaftliche Lage hin zu untersuchen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die hierfür zur Verfügung gestellten Daten ggf. aus nationalen Rechnungslegungssystemen stammen.[11] Werden diese Daten jedoch auf der Grundlage internationaler Standards erzeugt, so wird die Vergleichbarkeit erheblich vereinfacht.[12]

Die internationalen Tätigkeiten von Unternehmen führen auch zu grenz­überschreitenden Kooperationen und Unternehmensakquisitionen. Beispielsweise sind für Kaufpreisverhandlungen und für die Beurteilung einer Akquisition die Jahresabschlüsse die wesentliche Grundlage. Handelt es sich hierbei um Abschlüsse nach internationalen Standards, so wird die Interpretation der Abschlüsse, wie auch der Vergleich von verschiedenen Unternehmen, erheblich erleichtert.[13]

Bei der Verwendung von internen Größen für die Steuerung von Tochtergesellschaften besteht die Gefahr der Manipulation der berichteten Zahlen, da hier erhebliche Entscheidungsspielräume existieren. Die Motivation einer Manipulation der Steuerungsgrößen besteht zum einen darin, dass die verantwortlichen Personen sich möglichst positiv darstellen möchten, zum anderen erfolgt häufig eine variable Erfolgsvergütung der verantwortlichen Personen auf Basis dieser Steuerungsgrößen. Für die Überprüfung der Korrektheit dieser internen Größen müsste also ein System einer internen Revision geschaffen werden, welches weitere Kosten verursacht. Daher liegt die Idee nahe, für die interne Steuerung des Unternehmens Größen des externen Rechnungswesens zu verwenden. Diese externen Daten müssen, zumindest bei Unternehmen ab einer bestimmten Größe, durch Wirtschaftsprüfer auf ihre Richtigkeit geprüft werden und scheinen somit zuverlässiger zu sein als interne Größen.[14] Es stellt sich allerdings die Frage nach der Eignung dieser Werte für die interne Steuerung.

2.2 Rechnungslegung nach IAS/IFRS

2.2.1 Historische Entwicklung der IAS/IFRS

Die International Accounting Standards (IAS) wurden vom 1973 in London als privatrechtlicher Verein gegründeten International Accounting Standards Committee (IASC) herausgegeben.[15] Das Hauptmotiv für die Gründung des IASC war das Verlangen nach verbesserten und harmonischeren Jahresabschlüssen international tätiger Unternehmen.[16] Die Initiative zur Gründung des IASC ging hauptsächlich von angelsächsischer Seite aus. Hervorgerufen durch seinen EU-Beitritt 1973 (damals noch EWG) sah Großbritannien seine, insbesondere von der deutschen, stark abweichende Rechnungslegung gefährdet und versuchte durch die Initiierung des IASC eine Gegenposition aufzubauen. Jedoch gelang es Großbritannien, seine inhaltlichen Positionen direkt in die 4. EG-Richtlinie einzubringen, wodurch das IASC erheblich an Bedeutung verlor.[17] Erst durch die Kooperation mit der International Organization of Securities Commissions (IOSCO), der internationalen Organisation der Börsenaufsichten, und der dadurch entstandenen Empfehlung an ihre Mitgliedsbörsenaufsichten die IAS als Zulassungsstandards an allen nationalen Börsen einzuführen, gewann das IASC wieder an Bedeutung.[18]

Aufgrund der am 19.07.2002 verabschiedeten Verordnung der Europäischen Union betreffend der Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards sind europäische kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet, ihren Konzernabschluss ab dem 01.01.2005 gemäß den Standards der IAS/IFRS aufzustellen. Die Aufstellung eines Abschlusses nach IAS/IFRS wurde dadurch bindend.[19] Ausgenommen hiervon sind Unternehmen, welche bereits international anerkannte Standards, wie bspw. US-GAAP, anwenden. Ihnen wurde eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2006 gewährt.[20]

Darüber hinaus wurde in § 315a Abs. 3 HGB ein Wahlrecht kodifiziert, welches allen konzernrechnungslegungspflichtigen Mutterunternehmen nach deutschem Recht einen befreienden Abschluss nach internationalen Standards erlaubt.[21]

Bereits durch die Verabschiedung des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes (KapAEG) vom 24.04.1998 mit der Einführung des § 292a in das HGB wurde es in Deutschland börsennotierten Unternehmen ermöglicht, anstelle eines Konzernabschlusses nach HGB einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen. Jedoch war die Anwendung dieser Vorschrift bereits von Anfang an bis zum 31.12.2004 begrenzt.[22]

2.2.2 Organisation

Anfang des Jahres 2001 wurde die Organisation des IASC grundlegend geändert. So hat im April 2001 das IASB die Aufgaben des IASC übernommen und es wurde die IASCF als Trägerorganisation des IASB gegründet.[23] Wichtige Organe dieser Organisation sind die IASCF Trustees, das IASB, das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC), ehemals Standing Interpretations Committee (SIC), sowie das ebenfalls neu geschaffene Standards Advisory Council (SAC).[24] Innerhalb der in Abbildung 1 dargestellten Organisationsstruktur nehmen das IASB und die Trustees die zentralen Positionen ein.[25]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Organisation des IASB

Quelle: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V., http://www.standardsetter.de/drsc/docs/iasb_about.html, (Zugriffsdatum: 08.03.2007)

Das IASB besteht aus 14 Mitgliedern. Darunter befinden sich zwölf hauptberufliche und zwei nebenberufliche Mitglieder, wobei sieben der hauptberuflichen Mitglieder eine formale Bindung an nationale Standardsetter aufweisen sollen.[26] Ein Mitglied des Board ist der Vorsitzende (Chairman). Dieser ist gleichzeitig auch Vorstand des IASC. Die Mitglieder des Boards müssen allesamt Spezialisten in der Rechnungslegung sein und zudem große Erfahrung darin aufweisen, wobei eine bestimmte geographische Zugehörigkeit kein Kriterium ist.[27] Die Zusammensetzung des Boards ist auch insoweit vorgegeben, als dass mindestens fünf Wirtschaftsprüfer, drei Jahresabschlussersteller, drei Jahresabschlussadressaten und ein Hochschullehrer in diesem Gremium vorhanden sein sollen.[28] Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann das IASB sich der Hilfe nationaler Rechnungslegungsgremien sowie anderer Organisationen bedienen. Darüber hinaus wird das Board häufig durch projektbezogene Arbeitsgruppen, sog. Advisory Committees unterstützt.[29]

Der Vorsitzende des IASB wird in technischen Fragen durch den Technical Director unterstützt. Dieser hat zwar kein Stimmrecht, nimmt jedoch an den Sitzungen des IASB und IFRIC teil und unterstützt das IASB sowie das IFRIC durch seinen Mitarbeiterstab.[30] Der Commercial Director ist als Leiter des administrativen Mitarbeiterstabs für finanzielle Angelegenheiten und Verwaltungsaufgaben verantwortlich.[31]

Ein weiteres Organ ist das bereits genannte IFRIC. Dieses Organ ist dafür zuständig, international einheitliche Interpretationen zu erarbeiten, welche praktisch auftretende Zweifelsfragen beantworten sollen, um somit eine einheitliche Anwendung der Standards zu gewährleisten.[32] Die Interpretationen müssen allerdings durch das IASB beschlossen werden. In IAS 1 ist geregelt, dass die vom IASB genehmigten Interpretationen Bestandteil der maßgebenden Verlautbarungen des IASB sind und somit für die Erstellung eines Abschlusses nach IAS/IFRS ebenfalls berücksichtigt werden müssen.[33]

Dem IASB steht mit dem SAC ein weiteres Gremium zur Seite, welches das IASB in allen Aspekten seiner fachlichen Arbeit berät. Das SAC besteht aus mindestens 30 Mitgliedern, welche ein möglichst breites Spektrum geographischer und beruflicher Hintergründe umfassen sollen. Da die Anzahl der Mitglieder des IASB begrenzt ist, soll dieses Gremium den übrigen eine Plattform bieten, sich in die Arbeit des IASB einzubringen. Der Vorsitzende des IASB ist zugleich auch der Vorsitzende des SAC.[34]

2.2.3 Ziele der IAS/IFRS

Die Rechnungslegung nach IAS/IFRS hat ausschließlich eine Informationsfunktion zu erfüllen. Gemäß Framework 12 besteht das Ziel dieser Rechnungslegung darin, Informationen für die verschiedenen Adressaten des Jahresabschlusses bereit zu stellen, welche für das Treffen von spezifischen wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind (decision usefulness).[35] Trotz der unterschiedlichen Informationsbedürfnisse des Jahresabschlusses seitens der verschiedenen Interessengruppen treffen die IAS/IFRS diesbezüglich keine explizite Priorisierung. Jedoch geht Framework 10 davon aus, dass die Informationsbedürfnisse der Investoren, welche Risikokapital in das Unternehmen einbringen, den Informationsbedürfnissen der meisten anderen Adressaten entsprechen. Daraus folgt, dass sich die IAS/IFRS-Rechnungslegung auf die Informationsbedürfnisse der Eigenkapitalgeber konzentriert.[36]

Die Ziele eines nach IAS/IFRS erstellten Jahresabschlusses bestehen somit in der Vermittlung von Informationen über die finanzielle Situation (financial position), die Veränderung der finanziellen Situation (change in financial position) und die erbrachte Leistung (performance) eines Unternehmens, welche für wirtschaftliche Entscheidungen (economic decisions) nützlich sind.[37] Die Adressaten erhalten hierdurch ein realistisches Abbild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Cashflows eines Unternehmens.[38]

Neben dieser Informationsfunktion für wirtschaftliche Entscheidungen dienen Jahresabschlüsse nach IAS/IFRS auch der Rechenschaftslegung des Managements.[39]

2.2.4 Grundsätze der Rechnungslegung nach IAS/IFRS

2.2.4.1 Grundlegende Annahmen

Die grundlegenden Annahmen (underlying assumptions) beinhalten zwei wesentliche Bilanzierungsprinzipien, das Unternehmensfortführungsprinzip (going concern principle) und das Prinzip der Periodenabgrenzung (accrual basis).[40]

Bei der Erstellung des IAS/IFRS-Abschlusses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für einen absehbaren Zeitraum die Annahme der Unternehmensfortführung gilt (Framework.23). Dieser absehbare Zeitraum beträgt mindestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag, denn mindestens diesen Zeitraum hat die Unternehmensleitung bei der Beurteilung der Fähigkeit der Unternehmensfortführung im Rahmen der Abschluss­erstellung zu berücksichtigen (IAS.24).[41]

Kann die Annahme der Unternehmensfortführung nicht aufrechterhalten werden, so hat dies Konsequenzen für Ansatz, Bewertung und Darstellung des IAS/IFRS-Abschlusses. Beispielsweise muss die Bewertung dann auf der Basis von Einzelveräußerungspreisen erfolgen und die Unternehmensleitung hätte die Tatsache einer baldigen Unternehmensauflösung im Anhang anzugeben.[42]

Die zweite grundlegende Annahme ist die der Periodenabgrenzung. Danach werden die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen in der Periode erfasst, in der sie auftreten und nicht in der Periode, in der die Zahlung erfolgt.[43] Dies gilt sowohl für Erträge als auch für Aufwendungen.

Es sind nicht nur realisierte Erträge, sondern teilweise auch realisierbare Erträge, wie bspw. eine Teilgewinnrealisierung oder eine Buchwerterhöhung, zu berücksichtigen.[44]

2.2.4.2 Qualitative Anforderungen

Die im Jahresabschluss enthaltenen Informationen haben, um die Informations­vermittlungsfunktion erfüllen zu können, auch qualitative Anforderungen zu erfüllen. Zu diesen Anforderungen zählen nach Framework.24 die Forderung nach Verständlichkeit (understandability), Relevanz (relevance), Verlässlichkeit (reliability) und Vergleichbarkeit (comparability).[45]

Verständlichkeit

Der Grundsatz der Verständlichkeit verlangt, dass die Informationen des Jahresabschlusses so aufbereitet werden, dass ein sachkundiger Leser der Bilanz keine wesentlichen Verständnisprobleme hat.[46] Dies wird jedoch für den Fall von komplexen Informationen durch Framework.25 S.2 eingeschränkt, welches besagt, dass auf Informationen nicht deshalb verzichtet werden darf, weil die Informationen für bestimmte Adressaten zu schwer verständlich sein könnten.

Relevanz

Das Kriterium der Relevanz steht in einem engen Zusammenhang mit der eigentlichen Zielsetzung der IAS/IFRS-Rechnungslegung der Vermittlung von entscheidungs-relevanten Informationen an die Adressaten. Relevanz ist nach Framework.26 dann gegeben, wenn die Informationen bei der Beurteilung vergangener, derzeitiger oder zukünftiger Ereignisse helfen oder zu einer Bestätigung bzw. Korrektur von vergangenen Beurteilungen führen.[47]

Die konsequente Anwendung dieser qualitativen Anforderung hätte zur Folge, dass alle internen Informationen den Adressaten des Abschlusses zugänglich gemacht werden müssten. Jedoch wäre die dadurch verursachte Menge an Informationen aus Kosten- und Übersichtlichkeitsgründen weder für die Unternehmensleitung noch für die Abschlussadressaten optimal.[48] Zudem würden dadurch interne Informationen auch für die Konkurrenz zugänglich.

Aus diesem Grund wurde das Kriterium der Relevanz durch den Sekundärgrundsatz der Wesentlichkeit (materiality) ergänzt. Wesentlichkeit liegt dann vor, wenn die Nichtangabe oder die falsche Angabe einer Information aufgrund ihrer quantitativen Bedeutung die Entscheidungen der Adressaten auf Basis des IAS/IFRS-Abschlusses beeinflussen könnte.[49]

Verlässlichkeit

Informationen sind dann verlässlich, wenn sie keine Fehler enthalten und frei von verzerrenden Einflüssen sind.[50] Zum Grundsatz der Verlässlichkeit gehören die im Folgenden gemäß Framework.31-38 dargestellten Sekundärgrundsätze, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Information als verlässlich gilt.

Eine glaubwürdige Darstellung (faithful representation) liegt vor, wenn die Informationen diejenigen Geschäftsvorfälle und andere Sachverhalte, welche sie abbilden sollen oder von denen die Adressaten erwarten, dass sie abgebildet werden, auch zutreffend wiedergeben.[51] Zutreffend wiedergegeben bedeutet in diesem Fall, dass die Vorschriften nach IAS/IFRS, insbesondere die Befolgung der verbindlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften der einzelnen Standards, eingehalten werden.[52]

Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) ist der wirtschaftliche Gehalt eines Geschäftsvorfalles und nicht allein die rechtliche Form ausschlaggebend. Besondere Bedeutung kommt diesem Grundsatz zu, falls rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander fallen, wie bspw. bei Leasinggeschäften oder bei der Feststellung des Ertragsrealisationszeitpunktes.[53]

Die Objektivität (neutrality) der Informationen bedeutet, dass sie frei von verzerrenden Einflüssen sind.[54] Dieses Kriterium wird bspw. verletzt, wenn die Unternehmensleitung versucht, mit Hilfe von ausgewählten Informationen Entscheidungen oder Beurteilungen der Adressaten zu beeinflussen. Besondere Bedeutung hat dieser Grundsatz bei allen Bilanzierungssachverhalten, die auf Schätzungen und Prognosen basieren.[55]

Der Grundsatz der Vorsicht (prudence) im Rahmen der Bilanzierung ist innerhalb der IAS/IFRS nicht in dem Maße ausgeprägt wie es nach HGB der Fall ist.[56] Dies wird bereits deutlich durch die Tatsache, dass dieses Prinzip gleichrangig in den Rahmen anderer Kriterien zur Sicherstellung der Verlässlichkeit eingebettet ist.[57]

Das Vorsichtsprinzip kommt in den Fällen zur Anwendung, in denen es angesichts von Ungewissheiten zu Ermessensspielräumen im Rahmen von Bewertung und Ansatz kommt. Es darf jedoch nicht dazu führen, dass aufgrund von Unterbewertungen bewusst stille Reserven gebildet werden, dies würde dem Grundsatz der Objektivität widersprechen.[58] Konkretisiert wird das Vorsichtsprinzip durch IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“ oder der Verpflichtung zur Erstellung von Rückstellungen nach IAS 10 „Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“.[59]

Vollständigkeit (completeness) bedeutet, dass sämtliche Posten, welche den Ansatzvorschriften eines Assets (Vermögenwerts) bzw. einer Liability (Verbindlichkeit) entsprechen, in der Bilanz enthalten sein müssen. Entsprechendes gilt für die Posten der GuV-Rechnung.[60] Der Grundsatz der Vollständigkeit wird jedoch durch andere Grundsätze, insbesondere der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit, explizit begrenzt.[61]

Vergleichbarkeit

Eine weitere qualitative Anforderung an die Abschlüsse ist die Vergleichbarkeit nach Framework.39. Hierbei umfasst die Vergleichbarkeit zwei Aspekte, einen zeitlichen und einen zwischenbetrieblichen Aspekt.[62] Aufgrund der Standardisierungsfunktion der internationalen Rechnungslegungsvorschriften, nach welcher Investoren die Erfolge von Unternehmen direkt vergleichen können sollen, kommt dem zweiten Aspekt, dem zwischenbetrieblichen Vergleich, bei den IFRS eine große Bedeutung zu.[63]

Die Vergleichbarkeit der Abschlüsse wird eingeschränkt durch die Gewährung von Wahlrechten. Gäbe es keine Wahlrechte, so würde das Prinzip der Vergleichbarkeit automatisch eingehalten.[64] Eine Möglichkeit die Wahlrechte einzuschränken bildet das Stetigkeitsprinzip, welches in IAS 1.27 festgelegt und somit verbindlich ist.[65] Durch das Stetigkeitsprinzip sind Bilanzansatz-, Bewertungs-, Ausweis-, und Konsolidierungsmethoden im Zeitlablauf beizubehalten. Außerdem müssen gleichartige Sachverhalte mit den gleichen Methoden bilanziert werden.[66]

Abweichungen hiervon werden lediglich im Rahmen von Gesetzesänderungen, Änderungen der IAS/IFRS oder auf Anraten nationaler Standardsetter, fundamentalen Bilanzierungsfehlern, Anpassungen von Schätzungen im Rahmen der Bewertung oder einer Verbesserung der Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses gewährt.[67] Die zeitliche Vergleichbarkeit wird zudem durch die Angabe von Vorjahreszahlen unterstützt.

Die dargestellten qualitativen Anforderungen der Relevanz und Verlässlichkeit werden durch die Nebenbedingungen der Zeitnähe (timeliness), der Abwägung von Kosten und Nutzen (balance between benefit and costs) und der Abwägung der qualitativen Anforderungen an den Abschluss (balance between qualitative characteristics) ergänzt.[68]

Eine Übersicht über die Grundsätze und Anforderungen der Jahresabschlüsse nach IAS/IFRS liefert die folgende Abbildung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: System allgemeiner Rechnungslegungsgrundsätze des IASB

Quelle: In Anlehnung an Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S. 109

2.2.5 Bestandteile des Jahresabschlusses nach IAS/IFRS

Die Elemente eines Jahresabschlusses nach IAS/IFRS werden in IAS 18 geregelt. Demnach beinhaltet der Jahresabschluss neben der Bilanz (balance sheet) und der GuV-Rechnung (income statement) auch eine Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of changes in equity) sowie eine Kapitalflussrechnung (cash flow statement).[69] Neben diesen Zahlenangaben müssen im Jahresabschluss Erläuterungen enthalten sein. Hierbei sind die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (accounting policies) anzugeben und es ist ein erläuternder Anhang (explanatory notes) zu erstellen.[70] Des Weiteren müssen Unternehmen, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden bzw. sich im Stadium des Going Public befinden, eine Segmentberichterstattung gemäß IAS.14 erstellen.[71]

2.2.5.1 Bilanz

In der Bilanz werden die Vermögenswerte (assets) auf der einen Seite und die Schulden (liabilities) sowie das Eigenkapital (equity) auf der anderen Seite dargestellt.

Die Vermögenswerte werden nach Framework.49(a) wie folgt definiert: „Ein Vermögenswert ist eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellt, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftig wirtschaftlicher Nutzen zufließt.“[72] Diese Definition stellt auf den zukünftigen ökonomischen Nutzen ab und unterscheidet sich somit von der Definition nach HGB. Beispielsweise richtet sich die Bilanzierung von Leasinggegenständen primär nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und ist unabhängig von den rechtlichen Eigentumsverhältnissen.[73] Im Gegensatz zum HGB können nach dieser Definition auch selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden, wenn sie die Voraussetzungen nach IAS 38 erfüllen.[74]

Nach Framework.49(b) werden Schulden definiert als „eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens aus Ereignissen der Vergangenheit, von deren Erfüllung erwartet wird, dass aus dem Unternehmen Ressourcen abfließen, die wirtschaftlichen Nutzen verkörpern“.[75] Dabei ist das wesentliche Merkmal einer Schuld die gegenwärtige Verpflichtung gegenüber Dritten. So ist es bspw. nicht ausreichend, dass der Vorstand eines Unternehmens die Aufnahme eines Kredits beschlossen hat. Erst die tatsächliche Aufnahme eines Kredits führt zu einer Schuld.[76]

Die Schuld-Definitionen des Frameworks gelten sowohl für Verbindlichkeiten als auch für Rückstellungen. Demnach zählen auch Verpflichtungen, die ihrer Höhe und/oder ihrem Grund nach zwar ungewiss, jedoch wahrscheinlich sind, zu den Schulden.[77] Nicht zu den Schulden gemäß IAS/IFRS gehören Aufwandsrückstellungen, da Verpflichtungen nach IAS/IFRS nur gegenüber Dritten bestehen können.[78] Die Bildung von Aufwandsrückstellungen auf der Grundlage einer periodengerechten Aufwandsermittlung ist somit nicht möglich, da gemäß IAS.1.26 für Passivposten lediglich eine Periodenabgrenzung für Posten möglich ist, die unter die Schulden-Definition fallen.[79]

Das dritte Bilanzelement ist das Eigenkapital. Es wird nach Framework.49(c) definiert als „der nach Abzug aller Schulden verbleibende Restbetrag der Vermögenswerte des Unternehmens.“[80] Das Eigenkapital besitzt dementsprechend Residualcharakter. Trotzdem befürwortet das IASB eine Unterteilung des Eigenkapitals in gezeichnetes Kapital, Kapital-, Gewinn-, Satzungsmäßige-, und Steuerrücklagen, um den Jahres­abschlussadressaten weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.[81]

Entgegen dem HGB muss bei nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen nach IAS/IFRS das gesellschaftsrechtliche Eigenkapital ganz oder teilweise als Fremdkapital ausgewiesen werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Investor dem Unternehmen Kapital zur Verfügung stellt, jedoch aufgrund eines Kündigungsrechts dessen Rückzahlung verlangen kann.[82] Hierbei handelt es sich um ein Finanzinstrument mit Inhaberkündigungsrecht (puttable intrument).[83] Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Unternehmen in ihrer Bilanz kein Eigenkapital mehr ausweisen können. Eine weitere Folge ist, dass alle Vergütungen für dieses Fremdkapital als Aufwand zu erfassen sind.[84] Dies kann dann zu einer verzerrten Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens führen. Es ist daher davon auszugehen, dass das IASB sich dieser Thematik nochmals annehmen wird.[85]

2.2.5.2 Gewinn- und Verlustrechnung

Die GuV-Rechnung (income statement) dient dazu, den Abschlussadressaten den Unternehmenserfolg nach Art, Höhe und Quellen detailliert darzulegen.[86] Hierfür werden die während der Berichtsperiode erwirtschafteten Erträge (income) den angefallenen Aufwendungen (expenses) gegenübergestellt. Der Saldo dieser Posten wird als Periodenergebnis (net profit or loss) ausgewiesen.[87]

Eine Unterscheidung von ordentlichen und außerordentlichen Posten ist unter IAS/IFRS seit 2005 gemäß IAS 1.85 nicht mehr möglich. Es müssen sämtliche geschäftlichen Transaktionen als ordentliche Geschäftsvorfälle dargestellt und somit im Betriebsergebnis ausgewiesen werden.[88]

Erträge werden nach Framework.70(a) definiert als die „Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Berichtsperiode in Form von Zuflüssen oder Erhöhungen von Vermögenswerten oder einer Abnahme von Schulden, die zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führen, welche nicht auf eine Einlage der Anteilseigner zurückzuführen ist.“[89]

Gemäß Framkework.70(b) stellen Aufwendungen „eine Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Berichtsperiode in Form von Abflüssen oder Verminderungen von Vermögenswerten oder eine Erhöhung von Schulden dar, die zu einer Abnahme des Eigenkapitals führen, welche nicht auf Ausschüttungen an die Anteilseigner zurückzuführen ist.“[90]

Das Periodenergebnis muss gemäß IAS 1 die in Abbildung 3 enthaltenen Teilerfolgsgrößen beinhalten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Die Teilerfolgsgrößen einer GuV nach IAS/IFRS

Quelle: Zülich (2006), S.295

2.2.5.3 Eigenkapitalveränderungsrechnung

Gemäß IAS 1.96 hat ein Unternehmen, das nach IAS/IFRS bilanziert, eine Eigenkapitalveränderungsrechnung aufzustellen, damit die Investoren nachvollziehen können, inwiefern sich die Posten des Eigenkapitals verändert haben. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung muss folgende Posten enthalten:[91]

a) Periodenergebnis;
b) direkt im Eigenkapital erfasste Gewinn- und Verlustposten;
c) Gesamtertrag und -aufwand der Periode, wobei Beträge, die den Minderheits­anteilen zuzurechnen sind, gesondert auszuweisen sind;
d) für jeden Eigenkapitalbestandteil die Auswirkungen der gemäß IAS 8 erfassten Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Fehler­berichtigungen.
Außerdem sind entweder in dieser Aufstellung oder im Anhang anzugeben:
e) Transaktionen mit Anteilseignern;
f) Veränderungen der Gewinnrücklagen;
g) eine Überleitung der Buchwerte jeder Kategorie des gezeichneten Eigenkapitals, die jede Bewegung gesondert angibt.

2.2.5.4 Kapitalflussrechnung

Die Kapitalflussrechnung gehört zu den „klassischen Pflichtbestandteilen“ eines IAS/IFRS-Abschlusses.[92] Sie soll den Investoren Auskunft geben, wie es um die finanzielle Lage des Unternehmens bestellt ist, indem sie darüber informiert, auf welche Weise im Unternehmen liquide Mittel erwirtschaftet und verwendet werden.[93]

Ähnlich wie bei der Bilanz und der GuV-Rechnung werden an die Form der Kapitalflussrechnung nur wenige Anforderungen gestellt. Nach IAS 7 wird die Anwendung der Staffelform empfohlen. Solange eine fair presentation gewährleistet wird, ist jedoch auch die Darstellung in Kontoform möglich.[94] Allerdings ist nach IAS 7.10 das Aktivitätsformat als Gliederungsschema vorgegeben. Hiernach sind die Cash Flows in die drei Kategorien Cash Flow aus laufender Geschäftstätigkeit, Cash Flow aus Investitionstätigkeit und Cash Flow aus Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden.[95]

Da die Kapitalflussrechnung integraler Bestandteil des Jahresabschlusses ist, gelten für sie auch die übergeordneten Rechnungslegungsgrundsätze des Frameworks.[96]

2.2.5.5 Segmentberichterstattung

Große Unternehmen sind in vielfältigen Bereichen tätig, welche in Bezug auf Gewinne, Wachstumschancen, künftige Entwicklungen sowie Risiken sehr unterschiedlich sein können. Um die Unternehmen besser beurteilen zu können schreibt deshalb IAS 14.3 für börsennotierte Unternehmen vor, eine Segmentberichterstattung zu erstellen.[97] Die Segmentberichterstattung nach IFRS/IAS besteht gemäß IAS 14 aus Daten zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einzelnen Segmente.[98]

Die Abgrenzung der Segmente kann nach verschiedenen Kriterien erfolgen. Nach IAS 14 lassen sich unterscheiden:[99]

- Business segments: Abgrenzung nach Geschäftsbereichen
- Geographical segments: Abgrenzung nach Regionen

Nach IAS/IFRS sind grundsätzlich beide Abgrenzungskriterien anzuwenden. D.h. wenn zuerst business segments gebildet werden, müssen anschließend zusätzliche Unterteilungen nach geografischen Kriterien vorgenommen werden und umgekehrt.

Allerdings entstehen hierbei unterschiedliche Berichtspflichten. Im Gegensatz zu den Primärsegmenten, für welche umfangreiche Berichtspflichten gelten, sind diese für Sekundärsegmente eingeschränkt.[100]

2.2.5.6 Anhang

Der Anhang des IAS/IFRS-Abschlusses hat nach IAS 1.103 folgende Informationen bereitzustellen:[101]

- Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode;
- Angaben, die von anderen IAS/IFRS verlangt werden, jedoch nicht in anderen Bestandteilen des Abschlusses dargestellt werden;
- Informationen, die für die Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes notwendig sind.

2.3 Rechnungslegung nach HGB

2.3.1 Historische Entwicklung des HGB

Das Handelsgesetzbuch (HGB) stammt in seinen Grundzügen aus dem Jahre 1897 und trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Das HGB enthielt darin erstmals den Verweis auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.[102] Die Idee bestand darin, das Gesetz flexibel zu halten und so auf die Anforderungen der Wirtschaft schnell reagieren zu können. Allerdings führte dies auch zu Unsicherheiten im Hinblick auf die Auslegung, was im Laufe der nächsten Jahrzehnte dazu führte, dass etliche Detailregelungen per Gesetz erlassen wurden.[103]

Das Dritte Buch „Handelsbücher“ wurde im Rahmen des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 in das HGB eingefügt. Dadurch wurden die Vorschriften über die Rechnungslegung aller Kaufleute, der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften sowie Konzerne in einem Gesetz zusammengefasst. Zuvor befanden sich die Vorschriften über die Rechnungslegung der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) im AktG von 1965, die der GmbH im GmbHG von 1892 und die der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im GenG von 1889. In diesen Gesetzen befinden sich bis heute noch einzelne rechtsformspezifische Vorschriften zur Rechnungslegung.[104]

Da das Dritte Buch stark auf die Aktiennovelle von 1884 aufbaut, welche eine Reihe von Strafbestimmungen zur Vermeidung von Betrügereien beinhaltet, ist die deutsche Rechnungslegung stark geprägt von den Begriffen Vorsichtsprinzip, Gläubigerschutz und Ausschüttungsbemessungsfunktion.[105]

Die zentrale Bedeutung des Handelsgesetzbuches verdeutlicht § 242 HGB, der alle Kaufleute dazu verpflichtet, eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung am Ende jeden Geschäftsjahres aufzustellen.

Nach § 243 Abs.1 HGB ist der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellen.[106] Diese Grundsätze sind jedoch nirgends zusammengefasst definiert und somit ein unbestimmter Rechtsbegriff.[107] Die Inhalte der GoB werden in Kapitel 2.3.3 „Prinzipien und Grundsätze der Rechnungslegung nach HGB“ näher dargelegt.

2.3.2 Ziele der Rechnungslegung nach HGB

Ziel der Rechnungslegung nach HGB ist es, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter besonderer Berücksichtigung des Gläubigerschutzes zu vermitteln.[108] Dabei steht die Ermittlung des Gewinns im Vordergrund. Der Gewinn dient dazu, die Ausschüttungen an die Eigentümer zu bestimmen. Um überhöhte Ausschüttungen zu verhindern, existiert im Handelsrecht das sogenannte Vorsichtsprinzip,[109] welches dazu führt, dass Erfolge eher niedriger sowie in einer späteren Periode und das bilanzielle Vermögen am Stichtag tendenziell niedriger als zu hoch ausgewiesen werden. Dieser gegebenenfalls verminderte Erfolgsausweis reduziert mögliche Ausschüttungen und erhöht somit die Haftungsmasse des Unternehmens.[110] Der Gewinn dient aber auch zur Bemessung der Ertragsbesteuerung, da die steuerliche Gewinnermittlung auf der handelsrechtlichen aufbaut (Maßgeblichkeitsprinzip).[111]

2.3.3 Prinzipien und Grundsätze der Rechnungslegung nach HGB

a) Grundsatz der Richtigkeit

Der wichtigste Rahmengrundsatz der GoB ist die Forderung nach Richtigkeit von Buchführung und Jahresabschluss. Es ist jedoch nicht die absolute Richtigkeit bzw. Wahrheit gemeint. Die Abbildung des wirtschaftlichen Geschehens soll vielmehr objektiv, d.h. intersubjektiv nachprüfbar sein.[112]

b) Grundsatz der Vergleichbarkeit

Der Grundsatz der Vergleichbarkeit umfasst sowohl die formelle als auch die materielle Stetigkeit. Der Grundsatz der formellen Stetigkeit wird erfüllt, wenn der in § 252 Abs.1 Nr.1 HGB kodifizierte Grundsatz der Bilanzidentität sowie die in § 243 Abs.2 geforderte Bezeichnungs-, Gliederungs- und Ausweisstetigkeit eingehalten werden.[113] Des Weiteren sind Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit Haftungsbeschränkung gemäß § 265 Abs.1 und Abs.2 HGB dazu verpflichtet, die Form und Gliederung der Bilanz sowie der GuV in aufeinander folgenden Jahresabschlüssen beizubehalten und zu jedem Posten die entsprechenden Vorjahreswerte anzugeben.[114]

Die materielle Stetigkeit bezieht sich auf den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit und ist in § 252 Abs.1 Nr.6 HGB kodifiziert. Demnach sollen einmal angewandte Bewertungsmethoden beibehalten werden. Dies gilt auch für neu hinzugekommene Vermögensgegenstände und Schulden, hiernach müssen gleichartige Bewer­tungsobjekte nach gleichen Methoden bewertet werden.[115] Nach § 252 Abs. 2 HGB kann nur in begründeten Ausnahmefällen von den in § 252 Abs.1 HGB genannten Grundsätzen und somit von einer einmal gewählten Bewertungsmethode abgewichen werden.[116]

c) Klarheit und Übersichtlichkeit

Der Grundsatz der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit ist in § 243 Abs.2 HGB verankert und besagt, dass der Jahresabschluss klar und übersichtlich aufzustellen ist. In erster Linie ergibt sich dies aus den Gliederungsvorschriften der Bilanz und der GuV-Rechnung in den §§ 266 und 275 HGB,[117] sowie aus den allgemeinen Gliederungsgrundsätzen nach § 265 HGB.

d) Vollständigkeit

Nach dem Prinzip der Vollständigkeit (vgl. § 239 Abs.2 HGB für die Buchführung und § 246 Abs. 1 HGB für den Jahresabschluss) müssen alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle erfasst werden. Buchungspflichtig sind alle eingetretenen Vermögensänderungen, dies bedeutet alle Änderungen im Wert oder Bestand von betrieblichen Sachen, Rechten oder Verpflichtungen.[118] Aus dem Grundsatz der Vollständigkeit leitet sich somit die Pflicht zur Durchführung einer Inventur und Aufstellung des Inventars ab. Darüber hinaus müssen auch bestehende Risiken in Form von Rückstellungen ihren Niederschlag in der Bilanz finden.[119]

e) Abgrenzungsgrundsätze

Unter dem Oberbegriff der Abgrenzungsgrundsätze werden die vier Prinzipien Realisationsprinzip, Grundsatz der sachlichen Abgrenzung, Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung und das Imparitätsprinzip zusammengefasst.

Das Realisationsprinzip ist in § 252 Abs.1 Nr.4 2. Halbsatz HGB festgelegt. Demnach sind Gewinne nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.[120] Außerdem dürfen Bestände nach HGB höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet werden. So soll verhindert werden, dass sich aus Beschaffungs- bzw. Bestandsveränderungsvorgängen Erfolgswirkungen ergeben können.[121]

Hingegen gilt nach dem Imparitätsprinzip (§ 252 Abs.1 Nr.4), dass Verluste, die zwar schon verursacht, jedoch noch nicht realisiert sind, zu berücksichtigen sind. Das Imparitätsprinzip kommt in zweifacher Weise bei der Bilanzerstellung zum tragen. Zum einen ist der Buchwert eines Vermögensgegenstands erfolgswirksam herabzusetzen, wenn der tatsächliche Wert niedriger ist als der Buchwert (Niederstwertprinzip) und zum anderen muss bei einem drohenden Verlust aus einem schwebenden Geschäft bereits eine erfolgswirksame Rückstellung gebildet werden.[122]

Die Grundsätze der Abgrenzung nach Sache und Zeit legen fest, welche Aufwendungen den Erträgen der jeweiligen Periode gegenübergestellt werden müssen. Nach dem Grundsatz der sachlichen Abgrenzung werden diejenigen Aufwendungen den Erträgen gegenübergestellt, die für die Realisierung der Erträge erforderlich waren.[123] Dies geschieht unter der Annahme, dass zwischen dem Werteverzehr und der Werteentstehung i.d.R. eine Beziehung besteht.[124]

Nach dem Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung sind anfallende Vermögens­änderungen pro rata temporis den einzelnen Perioden zeitproportional zuzurechnen. Typische Beispiele hierfür sind Miet- oder Zinsaufwendungen bzw. –erträge[125] sowie zeitlich bedingte Abschreibungen.[126]

f) Vorsichtsprinzip

Das Vorsichtprinzip ist ebenso wie das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip in § 252 Abs.1 Nr.4 HGB kodifiziert. Danach hat der bilanzierende Kaufmann den Wert seiner Vermögensgegenstände und Schulden vorsichtig zu bewerten. Dies wird jedoch im Gesetz nicht konkretisiert.[127]

2.3.4 Bestandteile des Jahresabschlusses nach HGB

Der Jahresabschluss besteht nach § 242 Abs. 3 HGB besteht aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Kapitalgesellschaften müssen nach § 264 Abs.1 Satz 1 HGB die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung noch um einen Anhang erweitern und einen Lagebericht aufstellen, der die Geschäftssituation und -entwicklung erläutern soll. Ein Mutterunternehmen, welches selbst oder über ein Tochterunternehmen einen organisierten Markt in Anspruch nimmt bzw. die Zulassung beantragt hat, muss den Anhang um eine Segmentberichtserstattung, eine Kapitalflussrechnung und eine Eigenkapitalveränderungsrechnung erweitern.[128]

2.4 IAS/IFRS bei kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU)

Zwar sind KMUs, sofern sie nicht kapitalmarktorientiert sind, nicht dazu verpflichtet einen IAS/IFRS-Abschluss zu erstellen, es sprechen jedoch einige Argumente dafür, freiwillig einen solchen Abschluss zu erstellen.

Auch KMUs sind von einer zunehmenden Internationalisierung betroffen. Dies drückt sich in einer steigenden Anzahl von Kunden- und Lieferantenbeziehungen über Ländergrenzen hinweg aus.[129] Die IAS/IFRS scheinen geeignet zu sein, die Kommunikation mit diesen Geschäftspartnern zu vereinfachen, da dadurch auf einheitlich generierte Daten zurückgegriffen werden kann.[130] Aufgrund dieser besseren Vergleichbarkeit, die aus einer einheitlichen Datengenerierung resultiert, werden Unternehmen daher oftmals nahezu „gezwungen“ einen IAS/IFRS-Abschluss aufzustellen, um gegenüber ausländischen Geschäftspartnern nicht an Attraktivität zu verlieren.[131] Einige internationale Konzerne verlangen sogar im Rahmen ihrer Lieferantenauswahl eine regelmäßige Einreichung von Jahresabschlüssen, welche vorzugsweise auf internationalen Standards basieren.[132]

Ein weiterer Grund für eine freiwillige IAS/IFRS-Einführung ist eine mögliche bessere Einstufung des Unternehmens beim Rating im Rahmen von Basel II bei einer Kreditvergabe. Denn die umfassenderen Offenlegungspflichten innerhalb der IAS/IFRS, sowie die marktnahe Bewertung und eine dadurch entstandene höhere Transparenz können sich positiv auf das Ratingergebnis auswirken.[133] Zudem führt eine Umstellung auf einen IAS/IFRS-Abschluss, im Zuge der Aufdeckung von stillen Reserven, häufig zu einem höheren Ausweis von Eigenkapital, was sich ebenfalls positiv im Rating niederschlägt.[134] Zudem eröffnet sich im Zuge einer Umstellung auf IAS/IFRS die Inanspruchnahme regulierter Kapitalmärkte vor dem Hintergrund eines wachsenden Kapitalbedarfs.[135]

Bei KMUs ist es häufig immer noch sehr dürftig um das Controlling bestellt. Daher bieten sich die IAS/IFRS dafür an, ein wertorientiertes Controlling aufzusetzen, da sich aus den Werten der internationalen Standards mit wenigen Überleitungen relativ einfach wertorientierte Kennzahlen generieren lassen, und das Unternehmen diese zur Steuerung des Unternehmens, ggf. auch zum Aufbau einer leistungsgerechten Vergütung für Führungskräfte, verwenden kann.[136] Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu konstatieren, dass die IAS/IFRS in ihrer derzeitigen Form inhaltlich sehr komplex sind und deshalb einen sehr umfangreichen und kostenintensiven Personal- und Zeiteinsatz erfordern.[137] Dies führt in der Regel dazu, dass die Abschlusserstellungkosten, vor allem bei nicht kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen, den potentiellen Anwendungsnutzen übersteigen.[138]

Ein besonderes Problem besteht durch IAS 32 für Personengesellschaften und Genossenschaften, da hier eine Entzugsmöglichkeit des Eigenkapitals besteht und somit das Eigenkapital ganz oder sogar vollständig als Fremdkapital auszuweisen ist,[139] was zu erheblichen Problemen beim Bonitätsrating nach Basel II führen kann. Außerdem werden dadurch Gewinnausschüttungen partiell als Aufwand behandelt, was sich negativ auf das Ergebnis auswirkt.

Aus diesem Grund wurde vom IASB bereits im Jahr 2001 ein Projekt aufgesetzt, das sich mit der Erstellung von IFRS für kleine und mittelständischen Unternehmen beschäftigt.[140] Am 4. August 2006 veröffentlichte das IASB erstmalig eine Arbeitsversion für einen Exposure Draft of IFRS for small and medium-sized entities.[141] Im Februar 2007 folgte schließlich der endgültige exposure draft of IFRS for small and medium-sized entities. Die Verabschiedung des Standards ist für Mitte 2008 geplant. KMUs können sich deshalb bisher nur für oder gegen die Anwendung der „Full“-IFRS entscheiden.[142]

[...]


[1] Vgl. Kirsch/Steinhauer (2003), S.416

[2] Vgl. Ballwieser (2006), S.23

[3] Vgl. Hinz (2005), S.7f.

[4] Vgl. Kley (2006), S.150

[5] Vgl. Franz/Winkler (2006), S.1

[6] Vgl. Fischer/Wenzel (2000), S.1

[7] Vgl. Küting (2000), S.154

[8] Vgl. Wussow (2004), S.33

[9] Vgl. Buchholz (2004), S.2f.

[10] Vgl. Winkeljohann (2006), S.4

[11] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.41

[12] Vgl. Kresse/Leuz (2005), S.100

[13] Vgl. Wagenhofer (2002), S.9

[14] Vgl. Winkeljohann (2006), S.4

[15] Vgl. Kirsch (2003), S.3

[16] Vgl. Wagenhofer (2002), S.32

[17] Vgl. Winkeljohann (2006), S.5ff.

[18] Vgl. Achleitner/Behr (2003), S.42f.

[19] Vgl. Kirsch/Steinhauer (2003), S.416

[20] Vgl. Leibfried/Weber (2003), S.22

[21] Vgl. Nobach/Zirkler (2006), S. 738

[22] Vgl. Biel (2004), S.202

[23] Vgl. Kresse/Leuz (2005), S.104f.

[24] Vgl. Winkeljohann (2006), S.9

[25] Vgl. Born (2005), S.43f.

[26] Vgl. Achleitner/Behr (2003), S.35

[27] Vgl. Wagenhofer (2002), S.51

[28] Vgl. Kirsch (2003), S. 7

[29] Vgl. Winkeljohann (2006), S.9

[30] Vgl. Achleitner/Behr (2003), S.37

[31] Vgl. Kirsch (2003), S. 7

[32] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.83

[33] Vgl. Achleitner/Behr (2003), S.36

[34] Vgl. Winkeljohann (2006), S.10

[35] Vgl. Kirsch (2003), S.19

[36] Vgl. Wagenhofer (2002), S.82

[37] Vgl. Born (2001), S.12

[38] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.102

[39] Vgl. Buchholz (2004), S.29

[40] Vgl. Kirsch (2003), S.19ff.

[41] Vgl. Buchholz (2004), S.39

[42] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.102

[43] Vgl. Wagenhofer (2002), S.83

[44] Vgl. Janke (2003), S.398

[45] Vgl. Born (2005), S.65

[46] Vgl. Achleitner/Behr (2003), S.99

[47] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S. 145

[48] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.104f.

[49] Vgl. Framework.30

[50] Vgl. Framework.31

[51] Vgl. Buchholz (2004), S.47

[52] Vgl. Kresse/Leuz (2005), S.122

[53] Vgl. Kirsch (2003), S.25

[54] Vgl. Wagenhofer (2002), S.85

[55] Vgl. Kirsch (2003), S.25

[56] Zum handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip siehe Kapitel 2.3.3 Prinzipien und Grundsätze der
Rechnungslegung nach HGB

[57] Vgl. Wagenhofer (2002), S.86

[58] Vgl. Born (2005), S.66

[59] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.106

[60] Vgl. Buchholz (2004), S.52

[61] Vgl. Kirsch (2003), S.26

[62] Vgl. Ruhnke (2005), S.231

[63] Vgl. Wagenhofer (2002), S.87

[64] Vgl. Coenenberg (2005), S.62f.

[65] Vgl. Buchholz (2004), S.53

[66] Vgl. Born (2005), S.66f.

[67] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.107

[68] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S.145

[69] Vgl. Hayn/Waldersee (2006), S.44f.

[70] Vgl. Buchholz (2004), S.33

[71] Vgl. Ruhnke (2005), S.110

[72] Framework.49(a), Stand: Januar 2006

[73] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.110

[74] Vgl. o.V. (1999), S.64ff.; zu den Voraussetzungen für eine Aktivierung immaterieller

Vermögensgegenstände siehe Kapitel 5.1.2.1

[75] Framework.49(b), Stand: Januar 2006

[76] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S.183; Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.111

[77] Vgl. Kresse/Leuz (2005), S.127

[78] Vgl. Prangenberg/Müller (2006), S.165

[79] Vgl. Born (2005), S.177

[80] Framework.49(c), Stand: Januar 2006

[81] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.111

[82] Vgl. Coenenberg (2005), S.283

[83] Vgl. Breker/Harrison/Schmidt (2005), S.469ff.

[84] Vgl. Ruhnke (2005), S.514

[85] Vgl. Schellhorn (2006), S.203ff.

[86] Vgl. Coenenberg (2005), S.5ff.

[87] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.147

[88] Vgl. Prangenberg/Müller (2006), S.129

[89] Framework.70(a), Stand: Januar 2006

[90] Framework.70 (b), Stand: Januar 2006

[91] Zu den nachfolgenden Ausführungen vgl. Prangenberg/Müller (2006), S.130ff.

[92] o.V. (1999), S.182

[93] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.162

[94] Vgl. Buchholz (2004), S.229

[95] Vgl. Wagenhofer (2002), S.403

[96] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.164

[97] Vgl. Wagenhofer (2002), S.411

[98] Vgl. Prangenberg/Müller (2006), S.140

[99] Vgl. Hayn/Waldersee (2006), S.317

[100] Vgl. Buchholz (2004), S.241f.

[101] Vgl. Ull (2006), S.363

[102] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S.104

[103] Vgl. Wagenhofer/Ewert (2003), S.24

[104] Vgl. Prangenberg/Müller (2006), S.20f.

[105] Vgl. Born (2001), S.21

[106] Ebenso ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet seine Bücher nach den GoB zu führen, vgl.

§ 238 Abs.1 HGB

[107] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S.104f.

[108] Vgl. Kremin-Buch (2002), S.11

[109] Vgl. 2.3.3 f) Vorsichtsprinzip

[110] Vgl. Buchholz (2004), S.28f.

[111] Vgl. Prangenberg/Müller (2006), S.16

[112] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S.116

[113] Vgl. Coenenberg (2005), S.47

[114] Vgl. Hayn/Waldersee (2006), S.53

[115] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S.117f.

[116] Vgl. Prangenberg/Müller (2006), S.25

[117] Vgl. Ditges/Arendt (2002), S.57

[118] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S.110

[119] Vgl. Coenenberg (2005), S.40f.

[120] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S.130f.

[121] Vgl. Kremin-Buch, S.14ff.

[122] Vgl. Coenenberg (2005), S.43ff.

[123] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S.121

[124] Vgl. Leffson (1987), S.300

[125] Vgl. Kremin-Buch, S.18

[126] Vgl. Coenenberg (2005), S.43

[127] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S.137f.

[128] Vgl. Coenenberg (2005), S.46f.

[129] Vgl. Beiersdorf/Davis (2006), S.987

[130] Vgl. Niehus (2006), S.2529

[131] Vgl. Weber/Weidenbach-Koschnike (2006), S. 554

[132] Vgl. Jebens (2003), S.2345

[133] Vgl. Oehler (2006), S.113

[134] Vgl. Jebens (2003), S.2349 und Fuchs (2005), S.56

[135] Vgl. Weißenberger/Weber/Löbig/Haas (2003), S.23

[136] Vgl. Kartscher/Rockholtz (2002), S.175

[137] Vgl. Ull (2006a), S.430

[138] Vgl. Haller (2003), S.415

[139] Vgl. Prinz (2006), S.568

[140] Vgl. Ull (2006a), S.430

[141] Vgl. Beiersdorf (2006), S.1898

[142] Vgl. Groh (2005), S.32

Fin de l'extrait de 109 pages

Résumé des informations

Titre
Wirkungen einer Rechnungslegung nach IAS/IFRS auf das wertorientierte Controlling
Université
Albstadt-Sigmaringen University
Note
2,0
Auteur
Année
2007
Pages
109
N° de catalogue
V79365
ISBN (ebook)
9783638799829
ISBN (Livre)
9783638803731
Taille d'un fichier
934 KB
Langue
allemand
Mots clés
Wirkungen, Rechnungslegung, IAS/IFRS, Controlling
Citation du texte
Diplom Betriebswirt (FH) Torben Grotz (Auteur), 2007, Wirkungen einer Rechnungslegung nach IAS/IFRS auf das wertorientierte Controlling, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79365

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