Islamic Banking


Diploma Thesis, 2007

77 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Themenstellung und Ziel der Arbeit

2. Darstellung des islamischen Rechtssystems .
2.1 Quellen des islamischen Rechts
2.1.1 Qur’an
2.1.2 Sunnah
2.1.3 Ijma
2.1.4 Qiyas und weitere Methoden zur Rechtsfindung
2.2 Sharia
2.3 Wertekategorien des Islam
2.4 Verschiedene Strömungen und Rechtsschulen im Islam

3. Rahmenbedingungen des Islamic Banking
3.1 Ribaverbot
3.2 Weitere Rahmenbedingungen des Islamic Banking
3.2.1 Verbot von Gharar
3.2.2 Verbot von Maysir
3.2.3 Verbot in verbotenes zu investieren
3.3 Sharia-Board

4. Angebotsspektrum und Tätigkeitsfelder der islamischen Banken
4.1 Islamische Finanzinstrumente
4.1.1 Mudarabah
4.1.2 Musharaka
4.1.3 Murabaha
4.1.4 Ijara
4.1.5 Salam
4.1.6 Istisna
4.1.7 Sukuk
4.2 Investment im Islamic Banking und Einlagengeschäft
4.3 Zakat

5. Islamische Finanzwelt
5.1 Entwicklungsgeschichte des Islamic Banking
5.2 Gegenwart
5.3 Islamic Banking im Gulf Cooperation Council
5.4 Islamische Aktienindices
5.4.1 Dow Jones Islamic Market Index
5.4.2 Konstruktion eines deutschen islamischen Index

6. Zukünftige Herausforderungen an das Islamic Banking und Fazit

Glossar

Anhang I: Für das Islamic Banking relevante Ayaht aus dem Qur’an

Anhang II: Verbreitung des Islam

Anhang III: Sharia-Zertifikat

Anhang IV: Unternehmen die im DJIM (Main-Index) gelistet sind

Anhang V: Konstruktion eines deutschen islamischen Index

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Versicherung

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Islamisches Rechtssystem

Abb. 2: Arten von Riba

Abb. 3: Grundlegende Ansätze des herkömmlichen und islamischen Banking

Abb. 4: Übersicht über die verschiedenen Finanzprodukte

Abb. 5: Mudarabah ..

Abb. 6: Musharaka bei einem Joint-Venture

Abb. 7: Murabaha

Abb. 8: Grundform von Ijara

Abb. 9: Salam, anhand des Beispiels eines Mango-Bauern .

Abb. 10: Istisna

Abb. 11: Sukuk

Abb. 12: Distribution of financing provided by Islamic banks (average during 1994-6)

Abb. 13: Höhe der Depositen der islamischen Banken

Abb. 14: Islamic banks by region / Assets of Islamic banks by region (2002)

Abb. 15: GCC Islamic banking assets and liabilities, 1998 - 2003 .

Abb. 16: Konstruktion eines deutschen islamischen Aktienindex: DAX-Unternehmen .

Abb. 17: Konstruktion eines deutschen islamischen Aktienindex: Beispiele für die Überprüfung der finanziellen Kriterien

Abb. 18: Konstruktion eines deutschen islamischen Aktienindex: sharia-konforme Aktien

Abb. a: Die Verbreitung des Islam

Abb. b: Largest Islamic Populations

Abb. c: Bevölkerung des GCC .

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Islamic Banking

1. Themenstellung und Ziel der Arbeit

Immer wieder rückt der Islam unter religiösen, kulturellen und politischen Aspekten in den Blickpunkt der westlichen Welt. In jüngster Vergangenheit stehen vor allem durch den großen wirtschaftlichen Erfolg der Emirate Dubai und Abu Dhabi auch ökonomische Aspekte in den Vordergrund der Betrachtung. Auch das Islamic Banking findet mittlerweile große Beachtung und gilt als eine zukunftsträchtige Branche. Für den westlichen Betrachter ist Islamic Banking zunächst oft nicht nachvollziehbar, da es auf das verzichtet, was die Basis des konventionellen Bankenwesens darstellt: den Zins. Für einen Muslim ist „Islamic Finance ... a part of a Muslim’s practice of his or her religion“ (DeLorenzo, 2005, S. 5).

In dieser Arbeit soll das Islamic Banking beschrieben und erklärt werden. Ausgangspunkt der Arbeit ist die Darstellung des islamischen Rechtssystems, da dieses den Handlungsrahmen für das Islamic Banking setzt. Anschließend sollen die Rahmenbedingungen, die das islamische Recht für Banken festlegt, erläutert werden. Wesentlicher - aber nicht einziger - Bestandteil und Unterschied zu herkömmlichen Banken ist das Verbot von Zins, dem so genannten Riba. Denn im Gegensatz zu konventionellen Banken, die ihren Geschäftsablauf an ökonomische und weltlich-juristische Anforderungen anpassen ist eine islamische Bank in erster Linie so gestaltet, um den Ansprüchen des Islam zu genügen. Danach werden die wichtigsten Finanzinstrumente und ihre Einsatzmöglichkeiten im Islamic Banking beschrieben. Die islamische Finanzwelt wird im Anschluss daran von ihren Anfängen bis in die Gegenwart beschrieben und aktuelle Trends sollen aufgezeigt werden. Ein Schwerpunkt soll auf die Golfstaaten gelegt werden, da diese Region als Zentrum des Islamic Banking gilt. Der Erfolg des Islamic Banking hat dazu geführt, dass in jüngster Vergangenheit islamische Aktienindices entwickelt wurden. Ihre Gestaltung und Konstruktion soll anhand des Dow Jones Islamic Market Index und einem hypothetischen deutschen islamischen Index erläutert werden. Abschließend sollen Herausforderungen aufgezeigt werden, die sich den islamischen Banken in der Zukunft stellen werden und für den weiteren Verlauf des Islamic Banking entscheidend werden können.

Um das Thema praxisnah zu vermitteln, wurden in dieser Arbeit die arabischen Bezeichnungen der elementaren Begriffe benutzt. Zum besseren Verständnis schließt sich ein Glossar an das Ende der Arbeit an. Wenn ein Muslim den Namen des Propheten Muhammad (s.a.s.) ausspricht, fügt er einen Segenswunsch an. Gebräuchlich ist „salla-llahu alaihi- wassalam“ („Friede und Segen Allahs auf ihm“). Wird der Name geschrieben fügt man die Abkürzung des Segenswunsches - „s.a.s.“ - an den Namen an, was auch in dieser Arbeit berücksichtigt wurde.

2. Darstellung des islamischen Rechtssystems

Die Basis für die Entwicklung und Funktionsweise des Islamic Banking sowie die besonderen Herausforderungen, die sich in diesem Bereich des Banking stellen, ist das islamische Rechtssystem. Denn dieses legt die Rahmenbedingungen und Anforderungen fest und ist überhaupt der Grund für die Notwendigkeit eines islamischen Bankensystems. Denn aus dem islamischen Recht geht das Zinsverbot hervor, das einem Muslim nicht erlaubt Banktransaktionen im „herkömmlichen“ Sinn durchzuführen.

Zunächst sollen nun die Quellen des islamischen Rechts dargestellt und erläutert werden. Im Anschluss daran wird gezeigt, wie diese Quellen als Rechtssystem, als Sharia, zusammenwirken. Die aus der Sharia resultierenden Wertekategorien für Handlungen und Taten sollen beschrieben werden und zum Abschluss wird auf die Heterogenität des islamischen Rechts eingegangen.

2.1 Quellen des islamischen Rechts

Im islamischen Recht gibt es vier wesentliche Quellen, die bei der Rechtsfindung vorrangig herangezogen werden. Als Primärquellen gelten zuerst der Qur’an und danach die Sunnah. Ijma und Qiyas sind daraus abgeleitete Quellen. Weitere Methoden besitzen keine allgemeine Akzeptanz im islamischen Recht und werden nicht einheitlich von allen Rechtsgelehrten verwendet.

2.1.1 Qur’an

Die erste und wichtigste Quelle des islamischen Rechts ist der Qur’an. Wörtlich aus dem Arabischen übersetzt bedeutet Qur’an „Lesung“ oder auch „Vortrag“. Der Qur’an besteht aus 114 Kapiteln, die Sura genannt werden und welche wiederum in Verse, die Ayat, unterteilt sind. Die einzelnen Suwar sind nach ihrer Länge im Qur’an angeordnet, wobei die langen vorn stehen und die kurzen Suwar hinten. Vor allem in den langen Suwar sind viele Aussagen über das Staatswesen und juristische Bereiche enthalten. Familien-, Erb-, Kriegs- und auch Handelsrecht sind besondere Schwerpunkte. Der Qur’an wurde nach muslimischem Verständnis in einzelnen Abschnitten in den Jahren 610 n. Chr. bis 632 n. Chr. von Allah (Gott) an Muhammad (s.a.s.) in den Städten Makka und Madina, die im heutigen Saudi- Arabien liegen, in arabischer Sprache offenbart. Nach jeder Offenbarung ließ Muhammad (s.a.s.) den jeweiligen Teil von Schriftkundigen festhalten, da er selbst des Schreibens und Lesens nicht mächtig war. Für Muslime ist der Qur’an das direkte Wort Allahs, das bis heute unverfälscht und unverändert in der ursprünglichen Form erhalten ist.

Kann bei einer konkreten juristischen Frage keine Antwort im Qur’an gefunden werden, so muss die Sunnah hinzugezogen werden.

2.1.2 Sunnah

Das arabische Wort „Sunnah“ bedeutet „Gewohnheit“ und „Lebensweise“. Unter der Sunnah sind im Islam die Lebensweise, Handlungen, Aussprüche und stillschweigenden Billigungen des Propheten Muhammad (s.a.s.) zu verstehen. Diese wurden von seinen engsten Vertrauten und Gefährten, den Sahaba, gesammelt und mündlich weitergegeben an die nachfolgende Generation. Von dieser wurden sie schließlich aufgeschrieben. Eine schriftlich festgehaltene Aussage oder Handlung des Propheten (s.a.s.) wird Hadith genannt. In der Sunnah sind umfangreiche Erklärungen und Regeln zu allen Lebensbereichen zu finden. Religiöse Fragen wie z.B. der genaue Handlungsablauf beim Gebet sowie alltägliche, soziale, wirtschaftliche, juristische und moralische Bereiche werden durch die Sunnah abgedeckt.

Wird auch in der Sunnah keine Lösung für eine juristische Fragestellung gefunden, wird der Ijma angewandt.

2.1.3 Ijma

Ijma bedeutet aus dem Arabischen übersetzt „Konsens“. Nach dem Tod des Propheten Muhammad (s.a.s.) diskutierten die Sahaba über Rechtsbereiche, die nicht direkt durch Qur’an oder Sunnah festgelegt waren. Konnten sie zu einer einheitlichen Meinung finden, so wurde diese Meinung zum rechtsgültigen Gesetz. Diese Meinung bzw. dieses Gesetz durfte aber nicht im Widerspruch zu Qur’an oder Sunnah stehen. Solche Gesetze basieren vielmehr auf den Werten und Normen des Qur’an und der Sunnah und halfen vor allem dabei, Sachverhalte zu klären, die es in dieser Form noch nicht zu Lebzeiten des Propheten Muhammad (s.a.s.) gab. Tatsächlich kam es allerdings sehr selten zu einem Ijma, wenn, dann meist in religiösen Bereichen. Dazu zählt vor allem der Konsens über die Grundelemente des Islam, die für jeden Muslim verpflichtend sind.1 Auch in der heutigen Zeit kommt es kaum zu einem Ijma, denn selten stimmen sämtliche Meinungen der islamischen Rechtsgelehrten überein.

Ist auch durch einen Ijma keine Lösung zu finden, muss die nächste Methode der Rechtsfindung, der Qiyas, herangezogen werden.

2.1.4 Qiyas und weitere Methoden zur Rechtsfindung

Der Qiyas, das arabische Wort für „Analogie“, ist ein Gesetz, das aus einem bereits in Qur’an, Sunnah oder durch Ijma bestehenden Gesetz abgeleitet wird. Damit wird gewährleistet, dass auch Rechtsfragen, die erst in der heutigen Zeit entstehen im Sinne des Islam entschieden werden können. Denn durch Qiyas können Grundgesetze des Islam zu jeder Zeit an jedem Ort anwendbar gemacht werden.

Neben diesen vier wichtigsten und von allen Rechtsgelehrten des Islam akzeptierten Quellen zur Rechtsfindung gibt es noch eine Reihe anderer Methoden. Diese Methoden werden jedoch nicht immer von allen Rechtsgelehrten als gültig anerkannt. Grundsätzlich werden sie nur benutzt, wenn die vier Hauptquellen ausgeschöpft sind.

Eine Methode ist Ma’athurat, die Lehrmeinung von Sahaba und den Ehefrauen des Propheten Muhammad (s.a.s.). Als Lehrmeinung ist eine Äußerung zu einem konkreten Fall bzw. zu einer konkreten Sache zu verstehen (vgl. Reidegeld, 2005, S. 111-112). Als weitere Quelle der Rechtsfindung gilt Urf. Urf kann als Gewohnheitsrecht einer Gesellschaft bezeichnet werden. Es darf immer dann angewandt werden, wenn es nicht im Kontrast zu den vier Hauptquellen steht und nicht „mit Schändigung von Menschen, ihrem Besitz und ihrer Würde verbunden ist“ (Reidegeld, 2005, S. 139). Weit verbreitet ist außerdem noch Ijtihad, die selbstständige Meinungsbildung eines islamischen Rechtsgelehrten. Dabei analysiert er die verschiedenen Rechtsquellen zu einer bestimmten juristischen Frage und bildet sich im Anschluss daran eine eigene Meinung. Diese wird dann von ihm als Fatwa, d.h. als ein Rechtsgutachten veröffentlicht. Eine Fatwa stellt eher eine Empfehlung dar und ist nicht bindendes Gesetz für alle Muslime.

2.2 Sharia

Das arabische Wort Sharia bedeutet wörtlich „Weg zur Quelle“, was man aber auch als Metapher für „der Weg zu Allah“ deuten kann. Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Sharia das islamische Recht.

Die Sharia basiert auf den zuvor beschriebenen vier Hauptquellen für das islamische Recht und teilweise auch auf den ergänzenden Methoden zur Rechtsfindung. Daraus folgt nach muslimischer Auffassung, dass die Sharia ein von Allah gegebenes Rechtssystem ist und damit verbindlich für alle Muslime. Änderungen der Sharia sind nach dieser Auffassung nicht gestattet, allein die Interpretation und Übertragung auf heutige Umstände, wie z.B. bei einem Qiyas, ist möglich. Im Unterschied zu anderen Rechtssystemen umfasst die Sharia wesentlich mehr Anwendungsbereiche. Während es im deutschen Recht nur die drei Gebiete Öffentliches Recht, Strafrecht und Privatrecht gibt, beinhaltet die Sharia neben diesen noch weitere Bereiche. Das religiöse Leben ist genauso durch die Sharia geregelt wie Umgangsformen im Alltag, moralische Werte und letztendlich auch der Umgang mit Handel, Geld und Kredit. Die Sharia sollte man eher als ein Rechtssystem verstehen und nicht als ein niedergeschriebenes Gesetzbuch wie z.B. das Bürgerliche Gesetzbuch. So kann es auch bei Anwendung der Sharia von Land zu Land zu leichten Abweichungen kommen.

Gegenwärtig hat Saudi-Arabien als einziges Land die Sharia als alleingültiges und angewandtes Rechtssystem in der Verfassung verankert. Andere Länder wie z.B. Mauretanien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Qatar, Jemen und Pakistan nehmen in ihrer Rechtsprechung sehr starken Bezug auf die Sharia. Viele Länder mit überwiegend muslimischen Einwohnern haben dagegen nur einige Elemente der Sharia in ihre Gesetzgebung integriert.

Zusammenfassend zeigt die folgende Darstellung die Systematik und den Aufbau des islamischen Rechtssystems.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Islamisches Rechtssystem (Quelle: eigene Darstellung)

2.3 Wertekategorien des Islam

Aus der Sharia lassen sich verschiedene Wertekategorien ableiten, in die man jede Handlung eines Muslim und allgemein jede Sache einordnen kann. Auch die verschiedenen Transaktionen im Bereich des Banking können in diese Kategorien eingeordnet werden, um schließlich diese auszusortieren, die nicht für das Islamic Banking geeignet sind. So wird es einer islamischen Bank ermöglicht, ihr Dienstleistungsangebot sharia-konform zu gestalten.

Die wichtigsten Kategorien sind:

- fard: für jeden Muslim absolut verpflichtend, das Unterlassen wird bestraft, das Tun wird belohnt
- halal: grundsätzlich Erlaubtes für Muslime
- mandub: nicht verpflichtend, das Unterlassen wird nicht bestraft, das Tun jedoch belohnt
- mubah: wertfreie Handlungen, weder Bestrafung bei Unterlassung noch Belohnung bei Tun
- makruh: nicht für Muslime verboten, aber unerwünscht und „verpönt“, solche Handlungen sollten vermieden werden
- haram: grundsätzlich Verbotenes, Ausübung solcher Handlungen wird bestraft

2.4 Verschiedene Strömungen und Rechtsschulen im Islam

Das islamische Rechtssystem ist nicht absolut homogen. Immer wieder kommt es zu unterschiedlichen Meinungen und Beurteilungen bestimmter Rechtsfragen. Diese Unterschiede zeigen sich in der Regel zwar nur in Nuancen, sie können jedoch bei konkreten Rechtsfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Grund für die Abweichungen sind die verschiedenen Strömungen im Islam. Man kann den Islam zunächst in zwei Hauptströmungen unterteilen: in die Shiiten und in die Sunniten.

Ca. 5% der Muslime gehören dem shiitischen Islam an, der vor allem im Iran, im Irak, Bahrain und im Libanon verbreitet ist. Die Shiiten spalteten sich nach dem Tod des Propheten Muhammad (s.a.s.) im Jahr 632 n. Chr. von den übrigen Muslimen ab, nachdem es zum Streit über die Nachfolge des Propheten (s.a.s.) kam. Nach shiitischer Sicht kann nur ein leiblicher Nachkomme des Propheten (s.a.s.) als Nachfolger geeignet sein. Deshalb wollten sie die drei ersten der vier Kalifen Abu Bakr, Umar und Uthman nicht anerkennen. Nur der vierte Kalif, Ali, wird von den Shiiten akzeptiert, da er Vetter und Schwiegersohn von Muhammad (s.a.s.) ist. Die Rechtsprechung der Shiiten orientiert sich stark an bekannten shiitischen Gelehrten, den Ayahtollah, die sie als „göttlich geleitet Führer“ (Elger, 2004, S. 128) ansehen. Dagegen wird die Sunnah deutlich weniger als Quelle der Rechtsfindung hinzugezogen.

Mit ca. 95% stellen die Sunniten die Mehrheit im Islam dar. Sie erkennen, anders als die Shiiten, alle vier Kalifen an und verstehen sich als Repräsentanten der Sunnah, die einen großen Schwerpunkt in der Rechtsprechung darstellt. Innerhalb des sunnitischen Islam existieren vier Rechtsschulen, d.h. vier Auslegungen des islamischen Rechtssystems, die von jeweils einem Rechtsgelehrten entwickelt wurden. Die verschiedenen Rechtsschulen entstanden im 8. Jahrhundert n. Chr.. Die älteste Rechtsschule ist die der Hanafiiya, benannt nach ihrem Begründer Imam Abu Hanifa, die heute vor allem in der Türkei, im Nahen Osten, Afghanistan und Pakistan verbreitet ist. Die Hanafiiya akzeptieren alle vier Quellen der Rechtsfindung. Ebenso die Malikiiya, benannt nach Imam Malik Ibn Anas, die in Nordafrika verbreitet sind. Bei den Shafiiya wird ein Schwerpunkt auf den Ijma gelegt. Sie wurden von Muhammad Ibn Idris Al-Shafi gegründet und sind heute in Südarabien und in Asien vertreten. Die von Ahmad Ibn Hanbal begründeten Hanbaliiya nutzen fast ausschließlich allein Qur’an und Sunnah als Quellen. Diese Rechtsschule dominiert in Saudi-Arabien.

Aufgrund der verschiedenen Rechtschulen kann es in der Praxis dazu kommen, dass z.B. ein bestimmtes Finanzprodukt von einigen Rechtsgelehrten als haram eingestuft wird, während es von anderen als halal angesehen wird. In dieser Arbeit wird im Folgenden ausschließlich der sunnitische Islam bzw. die sunnitische Auffassung berücksichtigt und dargestellt, da die Shiiten eine Minderheit im Islam darstellen.

3. Rahmenbedingungen des Islamic Banking

Eine Prämisse des islamischen Bankensystems ist der Verzicht auf Zinsen, denn Zinsen werden von der Sharia als haram angesehen. Daraus folgt, dass ein Muslim weder Zinsen annehmen noch zahlen darf und deshalb überhaupt erst eine Notwendigkeit für eine islamische Bank besteht. Das Zinsverbot stellt das Islamic Banking in deutlichen Gegensatz zum herkömmlichen zinsbasierten Bankensystem. Jedoch ist es falsch, den Begriff „Islamic Banking“ als Synonym für zinsfreies Banking zu verwenden, da Islamic Banking wesentlich mehr umfasst als nur zinsloses Banking. Weitere essentielle Bedingungen sind das Verbot von Glücksspiel und Spekulation, was dazu führt, dass vor allem die in der heutigen Bankenwelt weit verbreiteten Derivate haram sind oder nur nach Umgestaltung sharia-konform sind. Außerdem muss beim Islamic Banking darauf geachtet werden, dass nicht in Unternehmen investiert wird, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die haram sind, da eine solche Investition im Islam ebenfalls nicht erlaubt ist. Um die Einhaltung des islamischen Rechts zu gewährleisten, gibt es in jeder Bank das Sharia-Board. Dabei handelt es sich um ein Kontrollorgan, das den Geschäftsablauf der Bank stets auf Konformität zum Islam überwacht. Im folgenden Kapitel sollen Rahmenbedingungen des Islamic Banking und die Aufgaben des Sharia-Boards näher erläutert werden.

3.1 Ribaverbot

Im Islam wird Zins als „Riba“ bezeichnet. Riba ist arabisch und bedeutet so viel wie „Zuwachs“ oder „anwachsen“. Jede Art von Riba gilt im Islam als haram. Zum einen basiert das Verbot von Riba auf den Qur’an. Im Qur’an sind mehrere deutliche Aussagen enthalten, die Riba verbieten. Eins der deutlichsten Verbote wird in Sura 2 in den Ayat 275 und 276 ausgesprochen: „Diejenigen, die Zins verschlingen, werden nicht anders aufstehen als jemand, den der Satan durch Wahnsinn hin und her schlägt. Dies (wird sein), weil sie sagten: ‚Verkaufen ist das gleiche wie Zinsnehmen.’ Doch hat Allah Verkaufen erlaubt und Zinsnehmen verboten. Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt, und der dann aufhört, dem soll gehören, was vergangen ist, und seine Angelegenheit steht bei Allah. Wer aber rückfällig wird, jene sind Insassen des (Höllen)feuers. Ewig werden sie darin bleiben.“ und „Dahinschwinden wird Allah den Zins und vermehren die Almosen. Allah liebt niemanden, der ein beharrlicher Ungläubiger und Sünder ist.“ (Der edle Qur ’ an und die Ü bersetzung seiner ungefähren Bedeutungen in die deutsche Sprache, S. 47)2. In der Sunnah gibt es weitere Aussagen über das Verbot von Riba. In dem folgenden Hadith wird deutlich, dass der Islam Riba als große Sünde ansieht: „Der Gesandte Allahs [Muhammad (s.a.s.)] sagte: ‚Ein Dirham Zinsen, den man wissentlich nimmt, ist schlimmer als sechsunddreißig unzüchtige Handlungen.’“ (Rassoul, 1994, S. 552). Dabei macht es keinen Unterschied, welche Position man bei einem Zinsgeschäft einnimmt, denn „der Gesandte Allahs (s.a.s.) verfluchte den Zinsnehmer, den Zinsgeber, sowie den Schreiber und die Zeugen eines Zinsvertrages und sagte: ‚Diese alle sind (in der Schuld) gleich.’“ (Ahmad, 2004, S. 47).

Allgemein kann man Riba als jeden Gewinn bezeichnen, den der Gewinnende erhält, ohne eine eigene Leistung erbracht zu haben. Wie hoch der Gewinn ist und ob er prozentual oder fix bemessen wird ist irrelevant. Es handelt sich auch dann um Riba, wenn der Gewinn nicht monetär ist, sondern in Form von Gütern, Dienstleistungen oder Nutzungsrechten gezahlt wird. Riba ist also weitaus umfassender als das, was heute allgemein unter dem Begriff Zins verstanden wird.

Nach dem islamischen Rechtsverständnis stellt das bloße zur Verfügungstellen von Geld keine „erbrachte“ Leistung dar, so dass man daher auch keinen Anspruch auf Gewinn hat. Grundsätzlich gilt also „making money from money is not Islamically acceptable. From an Islamic point of view money is only a medium of exchange, a way of defining the value of a thing; it has no value in itself, and therefore should not be allowed to give rise to more money simply by being put in a bank or lent so someone else at a fixed interest rate” (Vernandos, 2005, S. 59). Außerdem wird im Islam der Aspekt der Zeit anders bewertet als nach konventionellem ökonomischen Verständnis wie der pakistanische Rechtsgelehrte Abdul Ala Mawdudi verdeutlicht: „The lender cannot be rewarded for time, because time cannot be owned“ (Nomani, 2004, S. 46).

Riba kann in verschiedene Arten unterteilt werden. Die erste Form von Riba ist Riba AlJahiliah. „ Jahiliah“ bedeutet im Arabischen „Unwissenheit“, als „Zeitalter der Jahiliah“ wird auch die Zeit vor dem Islam bezeichnet. In dieser vorislamischen Zeit galten auf der arabischen Halbinsel im Kreditgeschäft harte Konditionen. Konnte jemand seinen Kredit am vereinbarten Termin nicht zurückbezahlen, verdoppelte sich seine Schuld.

Beispiel

Person S leiht sich von Person G 1.000 Dirham. Nach einem Monat soll S den Kredit zurückzahlen. Kann er das, so zahlt er nur die geliehenen 1.000 Dirham an G zurück. Ist er jedoch nicht in der Lage, den Kredit zurückzuzahlen, so verdoppelt sich seine Schuld auf 2.000 Dirham und er erhält einen neuen Zahlungstermin. Hält er diesen ein, muss er 2.000 Dirham zahlen, kann er wieder nicht zahlen, so verdoppelt sich sein Kredit wieder auf nun 4.000 Dirham usw.

Oft wurde es den Schuldnern durch das starke Anwachsen des Kredites bei Nichtzahlung unmöglich, ihren Kredit überhaupt irgendwann zu zahlen. Nicht selten endete eine Kreditaufnahme daher in der Versklavung des Schuldners bei dem Gläubiger.

Riba Al-Buyu stellt die zweite Art von Riba dar. Es handelt sich dabei um Riba, der bei Handel anfällt. Man kann Riba Al-Buyu in zwei Unterarten aufteilen. Zum einen Riba AlNasiah. Diese Form von Riba fällt dann an, wenn jemand eine fällige Zahlung nicht begleicht, die z.B. durch einen Kauf oder einen verlorenen Gerichtsprozess entstanden ist.

Die zweite Unterart von Riba Al-Buyu ist Riba Al-Fadl. Riba Al-Fadl ist Zins, der bei Naturaltausch entsteht. Der Zins besteht in diesem Fall auch nicht aus Geld, sondern aus Gütern. Besonders mit der Sunnah begründen die islamischen Rechtsgelehrten das Verbot von Riba Al-Fadl. Tatsächlich gibt es zahlreiche Ahadith, die Riba Al-Fadl beschreiben und sich dagegen aussprechen. Die folgenden Ahadith beschreiben, wann diese Art von Riba vorliegt: „The Prophet [s.a.s.] said: ‘If you give gold, then receive back the same gold: the same weight and the same quality; and if you give silver then receive back the same silver: the same weight and the same quality, because the one who gives more or expects more, then that is exactly Riba’.” (Zaheer, 2007) und „The Prophet [s.a.s.] said: ‘Exchange gold for gold, silver for silver, wheat for wheat, barley for barley, dates for dates, salt for salt3, measure for measure and hand-to-hand.’“ (Saleh, 1986). Daraus folgt, dass um ein Tauschgeschäft halal zu gestalten und um Riba Al-Fadl zu vermeiden folgenden Bedingungen gelten müssen:

- Es werden gleichartige Güter getauscht.
- Die Qualität der Güter ist gleich.
- Die Mengen sind exakt gleich.
- Der Austausch findet „on-the-spot“ statt.

Um Riba Al-Fadl vollkommen ausschließen zu können, empfehlen Rechtsgelehrte zunächst ein Gut zu verkaufen und dann mit dem erhaltenen Geld ein anderes Gut zu kaufen. Fraglich ist allerdings, warum Riba Al-Fadl verboten ist, denn „it must be mentioned, that economically speaking it would be irrational to exchange one kilogram of wheat for 1.5 kilograms of wheat“ (Iqbal/Molyneux, S. 8). Genauso irrational wäre es aber auch, ein Tauschgeschäft nach den zuvor beschriebenen Regeln durchzuführen. Erklärt wird das Verbot von Riba Al-Fadl damit, dass keinerlei Möglichkeit geboten werden soll für ein Ausweichen auf den Naturaltausch, um das Ribaverbot im Zusammenhang mit Geldgeschäften zu umgehen.

Riba Al-Qur’an ist die dritte Art von Riba. Alle Zinsen, die bei Krediten oder Sparguthaben gezahlt und angenommen werden, fallen in diese Kategorie von Riba. Somit ist Riba AlQur’an die für das Islamic Banking besonders wichtige Form von Riba. Vor allem durch den Qur’an wird diese Art von Riba als haram eingestuft.

In der heutigen Wirtschafts- und Finanzwelt sind sicherlich Riba Al-Nasiah und Riba AlQur’an am weitesten verbreitet. Da es vor allem in den Ländern der ersten Welt kaum noch Naturaltausch gibt, ist Riba Al-Fadl in weitaus geringerem Ausmaß vorhanden. Die folgende Darstellung zeigt zusammenfassend die verschiedenen Formen von Riba:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Arten von Riba (Quelle: eigene Darstellung)

Alle islamischen Rechtsgelehrten vertreten die Meinung, dass jede Art von Riba in jedem Umfang haram ist. Im Gegensatz zu den Gelehrten hält eine Minderheit muslimischer Ökonomen und Autoren4 Riba in angemessener Höhe für halal. Sie stützen sich dabei allein auf folgende Aussage des Qur’an in Sura 3, Ayah 130: „O die ihr glaubt, verschlingt nicht den Zins um ein Vielfaches vermehrt, sondern fürchtet Allah, auf daß es euch wohl ergehen möge!“ (Der edle Qur ’ an und die Ü bersetzung seiner ungefähren Bedeutungen in die deutsche Sprache, S. 66). Daraus folgern diese Autoren, dass nur der Zins „um ein Vielfaches vermehrt“ Riba darstellt und somit haram ist. Noch einen Schritt weiter geht der Ökonom Fazlur Rahman mit seiner Aussage, dass Zins in der heutigen Zeit nicht verboten und im Sinne des Islam sei: „As long as our society has not been reconstructed on the Islamic pattern, it would be suicidal for the economy welfare of the society and the financial system of the country and would also be c o n t r a r y t o t h e s p i r i t a n d i n t e n s i o n s o f t h e Q u r a n and Sunna to abolish bank-interests [Sperrung nicht im Original].” (Rahman, 1964, S. 42). Auch dies kann man aber als Einzelmeinung ansehen.

Gründe für ein Verbot von Riba werden weder in Qur’an noch in der Sunnah angegeben.

Jedoch nennen die Rechtsgelehrten einige Gründe. Nach ihrer Auffassung verdirbt Riba eine Gesellschaft, ist ungerechtfertigte Aneignung von fremdem Besitz, erniedrigt Menschen und ist unfair (vgl. Iqbal/Molyneux, 2005, S. 10). Besonders die Unfairness von Riba wird oft als Grund des Verbots angeführt, da z.B. ein herkömmlicher Kreditvertrag für Geschäftszwecke nach islamischem Verständnis immer einen der beiden Parteien benachteiligt.

Beispiel:

Unternehmer S leiht sich von der Bank G 1.000 Euro, um es in sein Geschäft zu investieren. S soll an einem vereinbarten Termin die 1.000 Euro zuzüglich 100 Euro Zinsen zurückzahlen. Nun gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten; zum einen könnte S mit seinem Geschäft einen sehr hohen Gewinn erzielen. Dann wäre die Bank G benachteiligt, denn die 100 Euro Zinsen wären in Relation zu S ’ Gewinn zu niedrig. Zum anderen könnte aber S mit seinem Geschäft einen Totalverlust erleiden. Er müsste aber trotzdem 100 Euro Zinsen zahlen, obwohl er keinen Gewinn erzielen konnte.

Aus dem Vorwurf der Unfairness geht ein wichtiger Aspekt des Islamic Banking hervor, nämlich das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Kunde und Bank, das bei islamischen Finanzprodukten eine wesentliche Rolle spielt und stark die Ausgestaltung der jeweiligen Produkte prägt.

Für das Verbot von Riba gilt nur eine Ausnahme. Die Sharia erlaubt einem Muslim das Annehmen oder Vergeben von Zins dann, wenn er keine andere Möglichkeit hätte, seine Existenz zu sichern, d.h., wenn er sonst verhungern oder obdachlos werden würde. Sich Wünsche nach „Luxusgütern“ zu erfüllen, ist aber grundsätzlich haram. Obwohl Riba also normalerweise verboten ist, kann man jedoch nicht sagen, dass der Islam der Wirtschafts- und Finanzwelt generell kritisch gegenüber steht oder beide gar ablehnt. Der Qur’an bestätigt das, indem deutlich darauf verwiesen wird, dass Handel erlaubt ist, während Zinsen verboten sind (vgl. Sura 2, Ayah 275). Außerdem war der Prophet Muhammad (s.a.s.) selbst ein erfolgreicher Geschäftsmann und Händler.

3.2 Weitere Rahmenbedingungen des Islamic Banking

Das Verbot von Riba ist ein wesentlicher Bestandteil des Islamic Banking, der im deutlichen Gegensatz zum konventionellen zinsbasierten Bankensystem steht. Jedoch gibt es noch weitere essentielle Bedingungen. Diese sind vor allem das Verbot von Gharar (Unsicherheit und Spekulation) und Maysir (Glücksspiel) sowie das Verbot in Bereiche bzw. Produkte zu investieren, die haram sind.

3.2.1 Verbot von Gharar

Das arabische Wort Gharar steht für „Täuschung“, „Gefahr“ und „Unsicherheit“. Gharar wird zwar nicht im Qur’an erwähnt, jedoch gibt es in der Sunnah zahlreiche Ahadith, die Gharar als haram bezeichnen; so sagte der Prophet Muhammad (s.a.s.): „Do not buy fish in the sea, for it is Gharar.” (Warde, 2005, S. 60).

Gharar liegt dann vor, wenn bei Abschluss eines Vertrages bei mindestens einem Beteiligten Unklarheiten über die wesentlichen Bedingungen des Geschäftes bestehen und nach Vertragsabschluss aus diesen Unklarheiten Vor- oder Nachteile für die Beteiligten entstehen können. Ob und in welcher Form es zu Vor- oder Nachteilen kommt, ist bei Vertragsabschluss meistens noch nicht ersichtlich. Man kann Gharar daher auch als Spekulation bezeichnen, denn „Al-Sarakhsi of the Hanafi school defined gharar thus: ‘gharar is that whose consequences are hidden’” (El- Gamal, 2001, S. 5). Die Shafiiya ergänzen diese Definition um die Eintrittswahrscheinlichkeit: „Al-Isnawi of the Shafis school said: ‘gharar is that which admits two possibilities, with the less desirable one being more likely’” (El Gamal, 2001, S. 5). Gharar liegt vor, wenn bei Abschluss eines Vertrages Unklarheit oder Unsicherheiten bei einem oder mehreren dieser Punkte bestehen:

- (Verkaufs-)Objekt des Vertrages
- Qualität/Ausstattungsmerkmale
- Menge
- Preis
-Zahlungstermin
-Lieferzeitpunkt; bzw., wenn einer dieser Punkte vorliegt:
- Objekt existiert noch nicht bei Vertragsabschluss5
- Objekt ist bei Vertragsabschluss nicht im Besitz bzw. Eigentum des Verkäufers
- Käufer konnte Objekt vor Abschluss des Vertrages nicht begutachten

Beispiel:

K möchte ein Kamel von V kaufen. Jedoch kann es V nicht ermöglichen, dass K das Kamel vor Abschluss des Kaufvertrages begutachten kann, denn V möchte das Kamel selbst erst dann von X kaufen, wenn K den Kaufvertrag unterschrieben hat. - Ein solcher Vertrag wäre haram, da er Gharar enthält. Zum einen, weil V nicht die Möglichkeit hat, das Kamel zuvor zu begutachten und zu prüfen. Und zum anderen, weil V zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht Eigentümer des Kamels war.

Allerdings ist bei manchen Verträgen Gharar nicht vollkommen auszuschließen „not because the seller wants to hide anything, but because it is in the nature of the product“ (Iqbal/Molyneux, 2005, S. 14). Es handelt sich dann aber nicht mehr um Gharar, sondern vielmehr um ein „natürliches“ Restrisiko.

Beispiel:

K möchte ein Kamel von V kaufen. Vor dem Kauf begutachtet K das Kamel undüberzeugt sich von dessen guter Gesundheit. Im Kaufvertrag werden dann Preis, Zahlungsart, Lieferung sowie alle weiteren wichtigen Punkte festgelegt. Kurz nach Abschluss des Kaufvertrages stirbt das Kamel jedoch. - Im Vertrag ist kein Gharar enthalten, dass das Kamel sterben wird, konnten die Vertragspartner nicht wissen.

Islamische Rechtsgelehrte begründen das Verbot von Gharar damit, dass so Ungerechtigkeit und Betrug vermieden werden kann. Vor allem sollen Verkäufer nicht die Möglichkeit haben, Käufer durch undurchsichtige Verträge auszunutzen und zu betrügen. Außerdem „when gharar exists in the contract, the buyer may lose out, since he has paid for his goods. This Gharar must be avoided at all costs as it will create disputes. When people quarrel and fight unnecessarily, they will be distracted … from remembering God6.” (Rosly, 2005, S. 74).

Im Islamic Banking werden keine Termingeschäfte durchgeführt, zumindest nicht im herkömmlichen Sinn, da sie nach Ansicht der Mehrheit der islamischen Gelehrten Gharar beinhalten. So ist z.B. ein Future auf Commodities haram, denn die Erfüllung des Geschäfts liegt in der Zukunft und daraus resultiert Unsicherheit, ob das Geschäft wirklich durchgeführt werden kann. Denn in der Regel besitzt der Inhaber der Verkäuferposition eines Futures die Güter bei Abschluss des Termingeschäfts die Ware noch nicht oder sie existiert überhaupt noch nicht. Oder der Käufer hat nicht genügend Geld am Ende der Laufzeit des Kontraktes, um die Waren bezahlen zu können. Einige muslimische Ökonomen weisen jedoch auf die Clearingstelle und ihre Funktionen hin. Ihrer Meinung nach, nimmt sie sämtlichen Gharar aus dem Future heraus, indem sie die Erfüllung des Futures-Geschäfts sicherstellt. Jedoch sehen die islamischen Rechtsgelehrten, die Futures - sowie alle anderen Formen von Termingeschäften - allgemein als haram einstufen, ihre Meinung auch dadurch bestätigt, dass nur bei einem sehr geringen Anteil der abgeschlossenen Kontrakte auch tatsächlich ein Warenaustausch stattfindet, während die meisten in einem Barausgleich ihren Abschluss finden. Das zeigt ihrer Ansicht nach, dass die Spekulation klar im Vordergrund steht und weniger das Interesse am realen Besitz der Güter.

Gharar darf nicht mit Risiko gleichgesetzt werden. Im Islam werden drei Arten von Risiken voneinander unterschieden. Das „natürliche“ Risiko, das schon zuvor kurz angesprochen wurde, ist die erste Erscheinungsform von Risiko. Es beinhaltet das Risiko, dass man von Naturkatastrophen oder Gefahren im Alltag wie Unfällen oder Krankheiten betroffen werden könnte. Dieses Risiko ist halal und würde sich sowieso nicht ausschließen lassen. Als zweite Form gilt das unternehmerische Risiko, das für einen Unternehmer bei geschäftlichen Aktivitäten entsteht: Er kann Gewinne oder Verluste erzielen. Auch dieses Risiko ist im Islam halal, denn es entspricht dem Qur’an, der den Handel erlaubt. Haram dagegen ist die dritte Form von Risiko, das selbstverschuldete. Es umfasst alle von Menschen geschaffenen - außer Handel - und freiwillig eingegangenen Risiken wie z.B. gefährliche Extremsportarten oder Maysir (Glücksspiel).

Durch das Verbot von Maysir kommt es zu weiteren Restriktionen innerhalb des Islamic Banking.

Allahs und vom Gebet abhalten. Werdet ihr (damit) nun wohl aufhören?“ (Der edle Qur ’ an und die Ü bersetzung seiner ungefähren Bedeutungen in die deutsche Sprache, S. 123).

3.2.2 Verbot von Maysir

Maysir ist das arabische Wort für Glücksspiel. Alle Arten von Glücksspiel und Wetten sind im Islam haram. Im Qur’an gibt es in Sura 5 in Ayah 90 ein deutliches Verbot: „O die ihr glaubt, berauschender Trunk, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile7 sind nur ein Greuel vom Werk des Satans. So meidet ihn, auf daß es euch wohl ergehen möge!“ (Der edle Qur ’ an und die Ü bersetzung seiner ungefähren Bedeutungen in die deutsche Sprache, S. 122)8. Durch das folgende Hadith wird deutlich, als welch große Sünde Maysir im Islam gilt, denn sogar das bloße Denken an die Teilnahme an einem Glücksspiel wird verurteilt: „The Messenger of Allah [Muhammad] (Allah bless him & give him peace) emphasised the prohibition of gambling to such an extent that even considering to take part in gambling was regarded to be blameworthy.” (Al-Kawthari, 2005). Um Maysir von unternehmerischem Handeln bzw. Investment abzugrenzen wird die Motivation, die hinter dem Handeln steht betrachtet: „The key difference between investment and gambling is confidence of success. An entrepreneur starts a project because he is rationally confident that that project will succeed. A gambler knows in advance that he is more likely to lose than to win. However, the size of the prize deceives him into engaging in such a losing project.” (Iqbal/Llewellyn, 2002, S. 27).

Als zweiter Grund neben Gharar wird Maysir für das Verbot von Termingeschäften im Islamic Banking genannt, denn vor allem, wenn sie nicht zum Hedging benutzt werden, ist die Wahrscheinlichkeit eines hohen Verlustes immer gegenwärtig. Die islamischen Rechtsgelehrten setzten auf Grund der hohen Verlustwahrscheinlichkeit Termingeschäfte mit Glücksspielen wie Roulette gleich und stufen sie als Maysir ein.

3.2.3 Verbot, in Verbotenes zu investieren

Ein islamisches Finanzprodukt muss nicht nur frei von Riba, Gharar und Maysir sein. Es muss darauf geachtet werden, dass kein von der Sharia als haram eingestufter Bereich von dem Investment berührt wird. Denn es ist einem Muslim nicht gestattet, Gewinne aus solchen Bereichen zu erzielen.

[...]


1 Die Grundelemente des Islam werden auch die „fünf Säulen“ genannt und bestehen aus dem islamischen Glaubensbekenntnis (‚Ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt und Muhammad ist sein Gesandter.’), dem Gebet, der Zakat (Spende an die Bedürftigen), dem Fasten im Monat Ramadan und der Pilgerfahrt nach Makka (vgl. dazu Rassoul, 1999).

2 Weitere Verbote von Riba befinden sich in Sura 2, Ayat 278, 279, 280, in Sura 3, Ayah 130, in Sura 4, Ayah 130 sowie in Sura 30 in Ayah 39 (siehe Anhang I).

3 Es existiert ein Ijma unter den islamischen Rechtsgelehrten, dass die hier vom Propheten Muhammad (s.a.s.) genannten Güter nur als Beispiel zu sehen sind und Riba Al-Fadl nicht nur beim Austausch dieser sieben genannten Güter entstehen kann, sondern beim Austausch aller Naturalien.

4 Es ist wichtig, klar zwischen islamischen Rechtsgelehrten und sonstigen Wissenschaftlern bzw. Autoren zu unterscheiden. Der Titel „islamischer Rechtsgelehrter“ ist im Islam geschützt und feststehend; nicht jeder darf sich so bezeichnen. Ein muslimischer Gelehrter muss über außerordentliches Wissen über Qur’an und Sunnah verfügen, bevor er den Titel „islamischer Rechtsgelehrter“ tragen darf, was ihn dann z.B. dazu berechtigt Fatwas zu veröffentlichen, die Muslime als Richtlinie nutzen können.

5 Es gibt im Islam eine Ausnahme, nämlich den Salam-Vertrag, den die islamischen Rechtsgelehrten als halal bewerten. Bei diesem Finanzprodukt ist es unter genau festgelegten Umständen möglich, noch nicht Existentes zu verkaufen (vgl. Kapitel 4.1.6).

6 Dieses Zitat ist eine Anlehnung an Sura 5, Ayah 91 in der zwar nicht Gharar angesprochen wird, sondern Maysir (Glücksspiel) das mit Gharar in Zusammenhang gebracht werden kann: „Der Satan will (ja) zwischen euch nur Feindschaft und Haß sähen durch berauschenden Trank und Glücksspiel und euch vom Gedenken

7 Diese „Lospfeile“ wurden in vorislamischer Zeit auf der arabischen Halbinsel genutzt, um die Fleischstücke eines geschlachteten Kamels zu verlosen. Außerdem wurde dabei derjenige ausgelost, der das Kamel allein bezahlen musste ohne dabei selbst ein Teil vom Fleisch zu bekommen.

8 Weitere Verbote von Maysir befinden sich in Sura 2, Ayah 219 und in Sura 5 in Ayat 3 und 91 (siehe Anhang I).

Excerpt out of 77 pages

Details

Title
Islamic Banking
College
University of Kassel
Grade
2,0
Author
Year
2007
Pages
77
Catalog Number
V84651
ISBN (eBook)
9783638002820
ISBN (Book)
9783656662662
File size
1422 KB
Language
German
Notes
Als Anhang ist eine Excel-Datei angefügt. Diese beinhaltet eine Untersuchung zur Sharia-Konformität deutscher DAX / MDAX Unternehmen.
Keywords
Islamic, Banking
Quote paper
Carina Schütz (Author), 2007, Islamic Banking, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84651

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Title: Islamic Banking



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