Die UN-Kinderrechtskonvention - Die Stellung der Kinderrechte in Deutschland


Trabajo Escrito, 2006

17 Páginas, Calificación: 12,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre historischen Vorläufer

3. Kinderarbeit in Deutschland – Ein Blick in die Vergangenheit
3.1 Kinderrechte in Deutschland heute
3.2 Die Verantwortung der Kirche

4. Die ethische Notwendigkeit von Kinderrechten

6. Literatur

1. Einleitung

Kinderrechte – Ein Begriff, den wir heutzutage ganz selbstverständlich zu unserem Wortschatz zählen.

Die Rechte der Kinder werden nicht nur, wie oft angenommen, in den Entwicklungsländern verletzt. Auch in Deutschland ist es Alltag, dass Kinder geschlagen werden und sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Sie leiden außerdem unter Armut und Vernachlässigung, da die Eltern mit der Erziehung oftmals überfordert sind.

So leben allein ca. eine Million Jungen und Mädchen von staatlicher Unterstützung.[1] Zu beobachten ist, dass Kinder armer Familien häufiger Schulprobleme haben als Kinder wohlhabender Familien, da ihnen oft, im Gegensatz zu gleichaltrigen Kindern, kulturelles – und oftmals kostspieliges - Hintergrundwissen fehlt.[2] Leider ist es immer noch zu häufig der Fall, dass Kinder aus finanziell besser gestellten Elternhäusern ihren Fähigkeiten und Begabungen gemäß gefördert und ausgebildet werden. Somit haben die Kinder finanzschwacher Eltern auch schlechtere Aussichten auf eine gute Ausbildung und somit auch auf einen Beruf, der sie finanziell unabhängig machen und ihnen ein regelmäßiges Einkommen garantieren würde. Gerade dieser Entwicklung muss entgegen gewirkt werden, da die UN-Kinderrechtskonvention jedem Kind das Recht auf Bildung zuschreibt.

Besonderen Schwierigkeiten sehen sich die Kinder und Jugendlichen ausgesetzt, die als Flüchtlinge in Deutschland leben. Trotz zahlreicher Proteste hat die Bundesregierung die UN-Kinderrechtskonvention bislang nur unter ausländerrechtlichen Vorbehalten unterschrieben, nach denen das deutsche Ausländerrecht Vorrang vor den Verpflichtungen der Konvention hat. Diese Tatsache bewirkt, dass Deutschland - neben Österreich als einzig weiteres Land in Europa - Abschiebehaft gegen Kinder und Jugendliche verhängt. Diese Benachteiligung nicht-deutscher Kinder müsste mit der Anerkennung der Konvention überwunden werden. Ausländische Kinder leiden sowieso schon öfter unter Ausgrenzung und eingeschränkten Chancen, ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Häufig unterliegen sie nicht der allgemeinen Schulpflicht und werden somit von dem Bildungssektor ausgegrenzt [Die Saar-Landesregierung hat nun beschlossen, die Schulpflicht auf alle Kinder auszuweiten. Somit werden künftig auch die Kinder von Asylbewerbern von der allgemeinen Schulpflicht erfasst, deren Antrag noch geprüft wird oder die nach Ablehnung des Antrages geduldet sind. Betroffen sind ca. fünfhundert Kinder. Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 21.03.2007].

Dabei ist jedoch das Recht auf Bildung, Artikel 28 und Artikel 29 der UN-Kinderrechtskonvention[3], eines der elementarsten Kinderrechte und ein allgemeines kulturelles Menschenrecht. Im Leben dieser Kinder und Jugendlichen nimmt dieses Recht einen untergeordneten bis gar keinen Stellenwert ein.

Die Kinder in Deutschland haben es auch deshalb oft nicht leicht, weil unsere Gesellschaft immer stärker Kinder entwöhnt wird. Kinder sind keine Selbstverständlichkeit mehr. Großfamilien und somit das klassische Modell der Gesellschaft von einst, gehen immer mehr zurück und stellen für viele Menschen eine unattraktive Lebensform dar. Kinder und ihre Bedürfnisse werden als Belastung empfunden, eigene Interessen stehen im Vordergrund und der Alltag verlangt zu viel von jedem Einzelnen ab, als dass man sich da noch um ein Kind kümmern könnte - und wollte. Die Kinder jedoch, die in unserer Gesellschaft leben, sind eigenständige Persönlichkeiten mit eigenen Wünschen, Vorstellungen und Träumen. Dies zu erkennen und zu respektieren ist das Anliegen vieler Organisationen, Hilfsprojekte und einzelner Menschen, die sich für die Kinderrechte stark machen.

Diese Arbeit stellt einen Querschnitt dar, um dem Leser einen Einblick in das breite Feld der Kinderrechte zu ermöglichen: angefangen von der Situation in Deutschland in Vergangenheit und Gegenwart, bis hin zur Verantwortung der Kirchen und der ethischen Notwendigkeit von Kinderrechten.

2. Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre historischen Vorläufer

Der Engländerin Eglantyne Jebb (1876-1928)[4], eine Pionierin der Kinderrechte, ist es letztendlich zu verdanken, dass 1989 die UN-Kinderrechtskonvention entstanden ist. Im Jahr 1924 verfasste sie ihr berühmtestes Werk: Die Deklaration der Rechte des Kindes[5], welches sie dem Völkerbund in Genf übergab. Am 24. September verabschiedete der Völkerbund ihr Werk als die bekannte Genfer Erklärung. Als der Völkerbund 1946 aufgelöst wurde, verlor auch diese Deklaration ihre Grundlage, da sie rechtlich nicht verbindlich war, sondern lediglich ein Akt des guten Willens seitens des Völkerbundes war.

Nach dem zweiten Weltkrieg hegte man Pläne, die Genfer Erklärung mit wenigen Anpassungen von den Vereinten Nationen anerkennen zu lassen. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch daran, dass die Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 1948 kein separates Dokument für die besonderen Belange der Kinder mehr zuließ. Die International Union for Child Welfare, eine aus Jebbs Save the Children International Union entstandene Organisation, griff die Diskussionen um die Genfer Erklärung schließlich wieder auf und machte sie zum Anliegen der Vereinten Nationen. Am 20. November 1959 wurde die Erklärung der Rechte des Kindes verabschiedet. Inhaltlich unterscheidet sich diese Deklaration nicht wesentlich von der Genfer Erklärung. Sie grenzt sich jedoch dadurch ab, dass sie konkretere Rechte, wie zum Beispiel das Recht auf einen Namen, das Recht auf Nationalität und das Recht auf einen unentgeltlichen Unterricht in der Grundschule enthält. Weiterhin aber konnte man dieser Deklaration eher einen moralischen Charakter zu schreiben, als eine gesetzliche Verbindlichkeit.[6]

Dies änderte sich, als 1972 der Wunsch aufkam, der Not der Kinder weltweit mehr Beachtung zu schenken und gegen sie vorzugehen. So kam zum ersten Mal die Idee eines internationalen Jahr des Kindes auf. 1978 schließlich griff die UNO-Nationalversammlung dieses Vorhaben noch einmal auf, nahm dieses Projekt offiziell an und erklärte das Jahr 1979 zum Jahr des Kindes. Polen schlug zu diesem Anlass vor, diese Ernennung zum Jahr des Kindes mit einer Kinderkonvention zu besiegeln. Als dann im Jahr 1978 die UNO-Menschenrechtskommission stattfand, reichte Polen einen entsprechenden Entwurf ein, der auf der Erklärung der Rechte des Kindes von 1959 beruhte. Dieser Entwurf wurde jedoch als zu wenig weit reichend erachtet und aus diesem Grund abgelehnt. Polen reichte 1980 eine zweite, revidierte Fassung ein, die schließlich als Arbeitsgrundlage für die Ausarbeitung der endgültigen Fassung der Konvention über die Rechte des Kindes aus dem Jahr 1989 diente.[7]

Ein wichtiger Beitrag für die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Kinder, durch die sich ihre Lage vor allem in den so genannten Entwicklungsländern verbessert hat, ist genau diese UN-Kinderrechtskonvention. Durch ihre Ausarbeitung ist ein Instrument erschaffen worden, das alle Unterzeichnerstaaten dazu verpflichtet, sich aktiv und nachhaltig gegen die Not und für die Rechte und den Schutz der Kinder einzusetzen.[8] Die Konvention garantiert inhaltlich einen Mindeststandard in Bezug auf die Versorgung, den Schutz und die Partizipation des Kindes. So haben die Kinder die Möglichkeit - um einen Aspekt der UN-Kinderrechtskonvention herauszugreifen - vor Gericht angemessen vertreten zu werden. Bei schwerwiegenden Interessenkonflikten zwischen Eltern und Kind wird ein so genannter Verfahrenspfleger („Anwalt des Kindes“) eingesetzt, der ausschließlich die Interessen des betroffen Kindes bzw. des Jugendlichen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren vertritt. So wird garantiert, dass die Belange des Kindes in das Verfahren mit eingebracht werden und das Kind nicht zu einem bloßen Verfahrensobjekt wird. Dabei kommen nicht nur Rechtsanwälte in Betracht, sondern - falls die Besonderheiten des Falls das erlauben - auch Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Kinderpsychologen, ehrenamtliche Personen aus dem Bereich der Jugendhilfe, sowie unter Umständen auch Verwandte des Kindes. Der „Anwalt des Kindes“ orientiert sich an den Artikeln 37 und 40 KRK.[9]

[...]


[1] www.kinder-armut.de

[2] www.uni-bonn.de/www/Evangelische_Theologie/Sozialethik: Vortrag von Prof. Dr. Hartmut Kreß: Warum Jugend- und Erziehungshilfe? Kinderrechte und Gerechtigkeit als Motivation, S.2.

[3] Übereinkommen über die Rechte des Kindes, UN-Kinderkonvention im Wortlaut mit Materialien, Texte in amtlicher Übersetzung, hg. v. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 6. Auflage, Bonn 1998, S.20.

[4] Annemarie von Schumacher: „Das Recht gehört zu werden“ und das unbewusste innere Kind. Zu Artikel 12 der Konvention über die Rechte des Kindes: „Das Recht gehört zu werden“, Abhandlung zur Erlangung der Doktorwürde der Philosophischen Fakultät I der Universität Zürich, Zürich 1996, S.11.

[5] Ebd. S.12.

[6] Ebd. S.13.

[7] Ebd. S.14.

[8] Dieter Witschen: Christliche Ethik der Menschenrechte, Studien der Moraltheologie, Bd.28, hg. v. Prof. DDr. Antonio Antiero (Münster) u. Prof. Dr. Josef Römelt (Erfurt), LIT Verlag Münster-Hamburg-London 2002, S.197.

[9] Christiane Kirchhof: Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes, insbesondere deren Umsetzung im russischen Recht, Europäische Hochschulschriften, Bd./Vol.3300, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt a.M. 2001, S.463f.

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Die UN-Kinderrechtskonvention - Die Stellung der Kinderrechte in Deutschland
Universidad
Saarland University  (Institut für Katholische Theologie)
Calificación
12,0
Autor
Año
2006
Páginas
17
No. de catálogo
V88745
ISBN (Ebook)
9783638034630
ISBN (Libro)
9783638932400
Tamaño de fichero
404 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
UN-Kinderrechtskonvention, Stellung, Kinderrechte, Deutschland
Citar trabajo
Marion Schmelzer-Darani (Autor), 2006, Die UN-Kinderrechtskonvention - Die Stellung der Kinderrechte in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88745

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