Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Bildverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Allgemeines zum UN-Kaufrecht
2.1 Zahlreiche Bezeichnungen für ein Recht
2.2 Die Entstehungsgeschichte des UN-Kaufrechts
2.3 Die Bedeutung des UN-Kaufrechts für die Praxis
3 Der inhaltlicher Regelungsbereich
3.1 Der allgemeine Regelungsbereich
3.2 Auslegung und Lückenfüllung
4 Der Anwendungsbereich
4.1 Der grundsätzliche Anwendungsbereich
4.2 Die vertragliche Änderung der Anwendung
4.2.1 Der Ausschluss der Anwendung
4.2.2 Die vertragliche Geltungsvereinbarung
5 Die Vorzüge des UN-Kaufrechts
5.1 Klarer und übersichtlicher Aufbau
5.2 Rationalisierung durch Rechtsvereinheitlichung
5.3 Der internationale Entscheidungseinklang
5.3.1 Nationale Rechtsordnungen oder das UN-Kaufrecht?
5.3.2 UN-Kaufrecht und Entscheidungseinklang
5.4 Rechtssicherheit und Vertrauensschutz
5.5 Das eingeschränkte Recht auf Vertragsaufhebung
5.6 Die Begleichung des Schadenersatzanspruchs
5.7 Wertungsoffene Regeln und Flexibilität der Gerichte
5.7.1 Die Zeitspanne zur Untersuchung der Ware
5.7.2 Die Zeitspanne zur Erstattung der Mängelrüge
5.8 Das UN-Kaufrecht als Kompromisslösung
6 Schlussbemerkung
7 Literatur- und Quellenverzeichnis
Bildverzeichnis
Bild 1: Weltkarte der Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Zahlreiche Bezeichnungen für ein Recht
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Der internationale Warenverkehr nimmt immer weiter zu – vor allem durch den technischen Fortschritt im Telekommunikations- und Transportbereich. Auch die politische Lage in der Welt hat sich verändert, da beispielsweise die planwirtschaftliche Wirtschaftsordnung zunehmend durch die Marktwirtschaft ersetzt worden ist. Wer aber nun nach einer weltweit einheitlichen Regelung aller internationalen Wirtschaftsbeziehungen sucht, der Sucht vergebens. Doch zumindest für den internationalen Warenkauf gibt es mit dem UN-Kaufrecht einheitliche Regelungen, die in vielen Staaten geltendes Recht sind.
Doch was ist überhaupt das UN-Kaufrecht? Spielt es in der Praxis irgendeine Rolle? Was ist der Anwendungs- und Regelungsbereich dieses Übereinkommens? Und nicht zuletzt: Welche Vorzüge bringt das UN-Kaufrecht eigentlich für Unternehmen, die Waren ins Ausland exportieren wollen oder weltweit Waren einkaufen möchten?
Diese Arbeit beschäftigt sich genau mit diesen Fragestellungen. Zuerst soll in dieser Arbeit auf die Entstehung, danach auf die Bedeutung des UN-Kaufrechts eingegangen werden. Der allgemeine Regelungsbereich sowie Auslegungsregeln werden ebenso erläutert wie der grundsätzliche Anwendungsbereich und die Möglichkeit zur vertraglichen Änderung der Anwendung. Schließlich wird auf die Frage nach den Vorzügen des UN-Kaufrechts im internationalen Warenverkehr eingegangen.
2 Allgemeines zum UN-Kaufrecht
2.1 Zahlreiche Bezeichnungen für ein Recht
Für das einheitliche UN-Kaufrecht gibt es in Literatur und Praxis, bedingt durch die Tatsache, dass es in sechs offiziellen Gesetzessprachen erlassen wurde, eine Vielzahl von Bezeichnungen. Die amtliche Bezeichnung lautet „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods", diese wird offiziell mit CISG abgekürzt.[1]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Zahlreiche Bezeichnungen für ein Recht[2]
Es zeichnet sich ab, dass sich in Deutschland die Bezeichnungen „UN-Kaufrecht" oder „CISG" weitgehend durchgesetzt haben.[3]
2.2 Die Entstehungsgeschichte des UN-Kaufrechts
Nachdem die Erwartungen, die durch das Haager Einheitliche Kaufgesetz geweckt waren, sich nicht erfüllten, wurde im Jahre 1968 von der
UNCITRAL der Beschluss gefasst ein einheitliches Kaufrecht zu schaffen. Auf der Konferenz in Wien im Jahre 1980 waren 62 Nationen vertreten und haben auf die Ausgestaltung des einheitlichen Kaufrechts Einfluss genommen. Als Ergebnis der Wiener Konferenz wurde das UN-Kaufrecht mit großer Mehrheit verabschiedet.[4] Im Jahr 1988 ist es in Kraft getreten.[5]
Durch das Zustimmungsgesetz[6] ist das UN-Kaufrecht 1991 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Da Deutsch nicht Abkommenssprache in Wien war wurde auf einer Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen Länder im Januar 1982 eine amtliche Übersetzung erarbeitet.[7]
In der Konvention sind zurzeit 66 Mitglieder[8]. Darunter sind China, die USA, Russland sowie praktisch alle Nachbarstaaten und wichtigen Handelspartnerländer Deutschlands mit Ausnahme Portugal, das Vereinigte Königreich und Japan.[9]
In der nachfolgenden Weltkarte wird die Verbreitung des UN-Kaufrechts deutlich.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bild 1: Weltkarte der Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts[10]
2.3 Die Bedeutung des UN-Kaufrechts für die Praxis
Das UN-Kaufrecht ist nach Gildeggen und Willburger ein „modernes Kaufrechtsgesetz mit Modellcharakter“. So hat das UN-Kaufrecht auch bei der Modernisierung des deutschen Schuldrechts eine Rolle gespielt.[11]
Der gegenwärtige Stand der Ratifizierungen und die Sogwirkung der Masse der Vertragsstaaten rechtfertigen nach Stadler die Annahme, dass das UN-Kaufrecht zukünftig noch mehr Geltung erlangen wird. Er ist auch der Ansicht, dass der Druck von Vertragspartnern, die das UN-Kaufrecht bereits anwenden, zunehmen wird - allenfalls wirtschaftlich starke Unternehmen werden noch abweichende Vereinbarungen treffen können.[12]
Laut Schlechtriem hat sich das UN-Kaufrecht bereits durchgesetzt.[13] Schroeter geht dagegen noch weiter: Das UN-Kaufrecht hat sich zum weltweit bedeutendsten einheitlichen Regelwerk für internationale Kaufverträge, ja für grenzüberschreitende Vertragsbeziehungen überhaupt entwickelt.[14]
3 Der inhaltlicher Regelungsbereich
3.1 Der allgemeine Regelungsbereich
Das UN-Kaufrecht regelt nach Art. 4 UN-KaufR ausschließlich den Abschluss des Vertrages und die aus ihm resultierenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Soweit im Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist betrifft es insbesondere nicht die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen oder die Gültigkeit von Gebräuchen sowie Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann. Die dingliche Ebene des Vertrages sowie Fragen der materiellen Gültigkeit des Vertrages werden also nicht erfasst.
3.2 Auslegung und Lückenfüllung
Nach Art. 7 Abs. 2 UN-KaufR sind Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände betreffen, aber in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich entschieden werden, nach den allgemeinen Grundsätzen oder mangels solcher Grundsätze nach dem Recht zu entscheiden, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist. Die Lückenfüllung erfolgt also grundsätzlich durch Rückgriff auf nationales Recht.
4 Der Anwendungsbereich
4.1 Der grundsätzliche Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 1 - 3 UN-KaufR. Das Übereinkommen ist nach Art. 1 Abs. 1 UN-KaufR auf Kaufverträge über Waren anzuwenden. Gemäß Art. 3 Abs. 1 UN-KaufR ist es ebenfalls auf Werklieferungsverträge anzuwenden, wenn die Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen den kaufrechtlichen Teil nicht überwiegen.
Maßstab ist dabei nach Grieser in erster Linie das Wertverhältnis der jeweiligen Leistungen. Als weiteres Kriterium kann das Interesse der Vertragsparteien am jeweiligen Leistungsbereich herangezogen werden.[15]
Nach Art. 2 UN-KaufR findet es aber u. a. keine Anwendung auf den Kauf von Waren für den persönlichen Gebrauch, den Kauf von Wertpapieren, Zahlungsmitteln oder elektrischer Energie.
Räumlich gesehen ist das UN-Kaufrecht nach Art. 1 Abs. 1 lit. a UN-KaufR auf Verträge zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und diese Staaten Vertragsstaaten sind. Das UN-Kaufrecht kommt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b UN-KaufR auch dann schon zur Anwendung, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates, z. B. aufgrund einer Rechtswahl führen.
Der persönliche Anwendungsbereich ist in Art. 1 Abs. 3 UN-KaufR geregelt. Bei der Anwendung wird weder die Staatsangehörigkeit der Parteien berücksichtigt, noch ob sie Kaufleute sind oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist.
4.2Die vertragliche Änderung der Anwendung
4.2.1 Der Ausschluss der Anwendung
Das UN-Kaufrecht ist grundsätzlich dispositiver Natur.[16] Nach
Art. 6 UN-KaufR kann von Bestimmungen abgewichen oder auch deren Wirkung geändert werden.
[...]
[1] Vgl. Corvaglia, Das einheitliche UN-Kaufrecht, S. 11.
[2] ebd.
[3] Vgl. Stadler, AGB im internationalen Handel, S. 43.
[4] Vgl. Piltz, Das UN-Kaufrecht, Rn. 25.
[5] Vgl. Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, Rn. 1.
[6] Siehe BGBl. 1989 II 586.
[7] Vgl. Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, Rn. 1.
[8] Vgl. UNCITRAL, www.uncitral.org/uncitral/en/
uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html.
[9] Vgl. Gildeggen u. Willburger, Internationale Handelsgeschäfte, S. 50.
[10] Vgl. Institute of International Commercial Law,
http://www.cisg.law.pace.edu/cisg/cisgintro.html.
[11] Vgl. Gildeggen u. Willburger, Internationale Handelsgeschäfte, S. 50.
[12] Vgl. Stadler, AGB im internationalen Handel, S. 44.
[13] Vgl. Schlechtriem, in Bacher, Kommentar zum UN-Kaufrecht, S. 27.
[14] Vgl. Schroeter, UN-Kaufrecht und Europäisches Gemeinschaftsrecht, S. 2.
[15] Vgl. Grieser, Behandlung von atypischen Kaufverträgen im UN-Kaufrecht, S. 36.
[16] Vgl. Stadler, AGB im internationalen Handel, S. 45.
- Arbeit zitieren
- Dipl. Betriebswirt (FH) Alexander Sauer (Autor:in), 2005, Das UN-Kaufrecht - Hat es Vorzüge im internationalen Warenverkehr?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91996
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