Partizipation in Wohnheimen. Veränderungen durch das Bundesteilhabegesetz bei psychisch erkrankten Menschen


Research Paper (undergraduate), 2020

55 Pages, Grade: 2,3

Anonymous


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Theoretische Grundlage
2.1 Partizipation - Meike Gruß
2.2 Menschenrechte - Lenja Bockermann
2.3 Capability Approach
2.3.1 Grundlagen des Capability Approach - Luisa Kühn
2.3.2 Die "basic capabilities" - Lina El-Banna

3 Empirischer Teil
3.1 Forschungsmethode
3.1.1 Beschreibung des Samplings - Lenja Bockermann
3.1.2 Beschreibung des Erhebungsinstruments - Lina El-Banna und Meike Gruß
3.1.3 Darstellung des Erhebungsinstruments / des Leitfadens
3.1.4 Beschreibung der Interviewpartner*innen
3.2 Auswertungsmethode
3.2.1 Transkription - Lenja Bockermann
3.2.2 Datenanalyse - Luisa Kühn
3.3 Darstellung der Ergebnisse
3.3.1 Neuerungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Bereich Alltag und deren Auswirkungen - Luisa Kühn
3.3.2 Neuerungen des BTHG im Bereich Geld und deren Auswirkungen - Meike Gruß und Lina El-Banna ..
3.3.3 Werkstatt - Lenja Bockermann
3.3.4 Gefühle - Lenja Bockermann
3.3.5 Zusammenfassung der Ergebnisse

4 Fazit
4.1 Gruppenfazit
4.2 Persönliches Fazit - Luisa Kühn
4.3 Persönliches Fazit - Lina El-Banna
4.4 Persönliches Fazit - Meike Gruß

5 Literaturverzeichnis

6 Anhang
6.1 Interviews
6.1.1 Interview Nummer 1
6.1.2 Interview Nummer 2
6.1.3 Interview Nummer 3
6.2 Auswertungstabelle

1 Einleitung

Ab dem 1. Januar 2020 gilt ein neues Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG). Durch diese Veränderung ändert sich einiges für Menschen mit Behinderung, gerade dann, wenn sie in einer besonderen Wohnform leben.

Bisher galt, dass der T räger die Kosten direkt an die Einrichtung für die Klientinnen überweist. Für die alltäglichen Anschaffungen wurde ein Barbetrag zur Verfügung gestellt, um Freizeitaktivitäten, Zeitungen oder Zigaretten etc. zu bezahlen. Zudem gab es zusätzliches Geld für Kleidung. Ab dem 1. Januar 2020 hat sich dies geändert. Nun ist das Sozialamt für die Gelder zuständig und überweist diese direkt auf das Konto der Klient*innen. Diese sind nun für die eigene Verwaltung des Geldes (Überweisung der Miete etc.) verantwortlich. Ein Barbetrag existiert nicht mehr. Den müssen die Klientinnen sich nun selbst von ihrem eigenen Konto abheben, wenn sie Bargeld benötigen. Somit benötigt jeder Mensch mit Behinderung, der diese Gelder bezieht ab dem 1. Januar 2020 ein eigenes Girokonto, um die Gelder zu verwalten. Viele bekommen auch zusätzlich noch die Sozialhilfe auf ihr Konto überwiesen, wenn das eigene Geld nicht zum Leben reicht. Zudem können noch verschiedenste Mehrbedarfe beantragt werden. Menschen mit Behinderung, die schon Rente beziehen, können Wohngeld bekommen. Zudem ist es für Rentner mit Behinderung so, dass die Rente nun auf das eigene Girokonto überwiesen wird und nicht wie vorher an den Eingliederungshilfeträger. Durch die Neuerungen des BTHG müssen alle Menschen mit Behinderung ihre Leistungen zur Eingliederungshilfe (Leistungen zur Teilhabe) neu beantragen (vgl. Lebenshilfe 2019, o.S.). Diese Änderungen sollen die Teilhabe beziehungsweise die Partizipation von Menschen mit Behinderung im Sozialsystem weiter verbessern. Dem wollten wir nachgehen und schauen, welche Veränderungen wirklich bei den Betroffenen ankommen und ob diese für die Beteiligten zu mehr Teilhabe führen. Im Sozialsystem ist es zum Teil so, dass Entscheidungen, oft unbewusst, über den Kopf von Klientinnen hinweg getroffen werden und ihnen möglichst viel abgenommen wird, was jedoch auch zu weniger Teilhabe der Klientinnen führt. Somit sind stetige Änderungen und Weiterentwicklungen des Teilhabegesetzes erforderlich, um für ausreichend Teilhabe heute und in der Zukunft zu sorgen. Notwendig sind stetige Überprüfungen der Gesetzesänderungen und deren Wirkungen.

Im Folgenden wird die Gestaltung des Untersuchungsprozesses erläutert. Am Anfang des Forschungsberichtes stehen die verschiedenen Grundlagen und Theorien, die für die Betrachtung von Partizipation von Nöten sind. Zuerst wird Partizipation nach Schnurr definiert und anschließend die verschiedenen Stufen von Partizipation nach Arnstein erläutert.

Eine weitere wichtige Grundlage, wenn man sich mit Partizipation befasst, sind die Menschenrechte. Diese werden nach der Partizipation erläutert und deren Wichtigkeit dargelegt. Der capability approach ist ein Instrument, um Partizipation beziehungsweise das Wohlergehen der Menschen zu bestimmen und zu vergleichen, somit wird dieser der letzte Gegenstand der theoretischen Grundlage, bevor dieses Kapitel mit einem Zwischenfazit endet.

Ein weiterer wichtiger Aspekt eines Forschungsprozesses ist die Forschungsethik.

Unter der Forschungsethik werden alle Prinzipien und Regeln zusammengefasst, in denen mehr oder weniger bestimmt wird, in welcher Weise die Beziehungen zwischen den Forschenden und den Untersuchten zu gestalten sind. Allgemein können ethischen Prinzipien unterschieden werden in solche, die das Verhältnis der Forschenden untereinander und solche, die das Verhältnis der Forschenden zu den Teilnehmenden ebenso wie zur Gesellschaft definieren. Bei unserer Forschung haben wir uns an das vorliegende Eckpunktepapier der DGSA orientiert. In diesem werden zentrale forschungsethische Prinzipien für Forschung in der Sozialen Arbeit formuliert. Der erste Punkt beinhaltet die Rechte der Forschungsteilnehmer*innen. Die zu beforschenden Personen müssen über die Ergebnisse und Konsequenzen der Teilnahme aufgeklärt werden, das benötigt vorab eine informierte Einwilligung. Bei minderjährigen Personen oder Personen, die nicht selbst einwilligen können, ist ein*e gesetzliche*r Betreuer*in hinzuzuziehen. Außerdem sollte die gesamte Studie, bzw. die Interpretation ihrer eigenen Beiträge zur Studie, den Teilnehmerinnen nicht vorenthalten werden. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Vertraulichkeit. Dabei müssen Anonymisierung und Pseudonymisierung der Teilnehmerinnen, sowie der Einrichtungen, sichergestellt werden. Der Schutz personenbezogener Daten muss auch bei der digitalen Speicherung und möglicher Digitalisierung vorhanden sein. Außerdem ist der Forschungsprozess fair zu gestalten, dies gilt für alle Beteiligten. Bei der Veröffentlichung sollten die Forschenden ihre Forschungsergebnisse in geeigneter Weise öffentlich zugänglich machen. Der letzte Punkt stellt die Wissenschaftlichkeit bzw. Redlichkeit bei der Weitergabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen dar. Dazu gehören die Bereitschaft, das wissenschaftliche Vorgehen und Interessengegensätze offen zu legen, zu begründen und rationaler Kritik zugänglich zu machen, sowie die forschungsethischen Grundsätze auch in Lehrforschungsprojekten zu vermitteln. (vgl. Eckpunktepapier der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit, S. 1-4)

Im ersten Teil des empirischen Teils der Forschungsarbeit haben wir uns mit der gewählten Forschungsmethode auseinandergesetzt. Teil der Forschungsmethode und der Analyse dieser sind die Erhebungsmethode, der Leitfaden und die Interviewpartnerinnen sowie Verlauf und Charakterisierung der Interviews. Der nächste Teil des empirischen Teils bildet die Darstellung der gewählten Auswertungsmethode. Diese beinhaltet die Transkription und die Datenanalyse. Der letzte Abschnitt des empirischen Teils bildet die Darstellung der Ergebnisse, die sich aus den geführten Interviews ergeben haben. Die Ergebnisse werden alle einzeln behandelt und der Teil endet in einem Zwischenfazit. Den Abschluss der Arbeit bildet ein Gruppenfazit, gefolgt von den Fazits der einzelnen Forschungsmitglieder.

Ziel der Forschung ist es, die Frage zu beantworten, inwiefern sich die Veränderungen des Bundesteilhabegesetz (BTHG) auf die Partizipation von psychisch erkrankten Menschen in besonderen Wohnformen auswirken.

2 Theoretische Grundlage

2.1 Partizipation - Meike Gruß

Um die Auswirkungen auf die Teilhabe und die Möglichkeiten der Teilhabe der Menschen mit Behinderung aufgrund der Veränderung des BTHG zu analysieren wird im Folgenden die generelle Partizipation nach Schnurr definiert und anschließend die verschiedene Abstufungen der Partizipation erläutert, um später festzustellen, welche Stufe der Partizipation von Menschen mit Behinderung durch die Änderungen erreicht wurde.

Laut Schnurr ist ein zentrales Thema der Partizipation soziale Gerechtigkeit (vgl. Schnurr 2018, S. 1126). Das bedeutet, dass alle Menschen die gleichen Chancen haben, sich in der Gesellschaft einzubringen und teilzuhaben. Schnurr unterteilt Partizipation in Teilhabe und Teilnahme.

Teilhabe meint, dass die Person an Reproduktionsprozessen, an ideellen und materiellen Gütern und gesellschaftlichem Reichtum teilhat. Somit wird mit der Teilhabe der Zugang zum öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben einer Gesellschaft generiert. Teilhabe bezieht sich somit auf die Geltung der Grundrechte im wirtschaftlichen Sektor der Gesellschaft. (vgl. Schnurr 2018, S. 1127)

Teilnahme meint, die aktive Beteiligung und Mitwirkung an Beratungen und Entscheidungen. Somit nimmt die Person Einfluss auf die Gestaltung der eigenen und sozialen Lebensbedingungen. Insbesondere kann die Person die Gesellschaft und den Staat mitgestalten, indem sie ihre politischen Rechte ausübt. In demokratischen Staaten beschränkt sich Partizipation jedoch nicht auf die politischen Rechte, sondern weitet sich auf das Wirtschafts-, Bildungs-, Verwaltungs- und Sozialsystem aus. (vgl. Schnurr 2018, S. 1126)

In praktischer Hinsicht zeichnet sich Partizipation in der Form der Teilnahme somit „als Positionierung in der Öffentlichkeit, als Artikulation von Anliegen, Bedürfnissen und Interessen, als Austragen von Konflikten und Beeinflussen von Prozessen der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung" (Schnurr 2018, S. 1127) aus.

Viele Konzepte der Sozialen Arbeit verwenden vorwiegend den Begriff der Teilhabe. Dem liegt der juristische Fachdiskurs zugrunde, da sich dieser mit den aus geistigen/körperlichen Behinderungen folgenden Schwierigkeiten beschäftigt. Der juristische Diskurs hat ergeben, dass eine Behinderung die Teilhabe an der Gesellschaft erschwert und somit Benachteiligung auslöst. Um dem entgegenzuwirken gibt es für Menschen mit Behinderung individuelle Rechte auf Hilfen und Leistungen vom Staat. (vgl. Schnurr 2018, S. 1127)

Sherry Arnstein veröffentlichte 1969 das Modell „A Ladder of Citizen Participation", das sich mit den verschiedenen Stufen der Partizipation auseinandersetzt. Arnsteins Einteilung in Stufen einer Leiter wurde von vielen Personen weiterentwickelt. Arnsteins Einteilung legte aber dennoch einen wichtigen Grundstein für die heutige Sicht auf Partizipation.

Die Partizipationsleiter nach Arnstein setzt sich aus acht Stufen zusammen. Diese acht Stufen fasst sie in drei Gruppen zusammen: Nonparticipation, Tokenism und Citizen Power. Nur die Gruppe Citizen Power wird von Arnstein als echte Partizipation angesehen. (vgl. Arnstein 2015, S.283) Die Gruppen nach Arnstein werden im Folgenden beschrieben.

Die Gruppe nonparticipation bezeichnet die beiden untersten Stufen: Manipulation und Therapy.

Als Manipulation bezeichnet Arnstein es, wenn die Bürger*innen in Komitees sind, nur um Beschlüsse ohne vorherige Prüfung abzusegnen oder in einem beratenden Gremium sitzen, wo sie jedoch keinen realen Einfluss haben. Es wird ihnen nur glaubend gemacht, dass sie Einfluss hätten, in dem man sie im Informationsaustausch mit einbezieht. (vgl. Arnstein 2015, S. 284)

Unter der Stufe Therapy versteht Arnstein psychische Manipulation. In diesem Fall bedeutet es, dass Menschen mit psychischen Problemen, die keinen großen Einfluss haben übergangen werden. (vgl. Arnstein 2015, S. 285)

Die Gruppe Tokenism umfasst die drei mittleren Stufen: Informing, Consultation und Placation. In der Stufe Informing werden die Bürgerinnen über Ihre Rechte, Verantwortungen und ihre Optionen informiert. Dies ist laut Arnstein ein wichtiger Schritt in der Partizipation, jedoch werden die Bürgerinnen erst spät informiert, meist erst, wenn die Planung von bestimmten Projekten schon fast vollendet ist. Somit können die Bürgerinnen am Ende nur noch wenig Einfluss auf das Endergebnis ausüben. Meist erhalten die Bürgerinnen die Informationen aus den Medien (one-way communication). (vgl. Arnstein 2015, S. 285f.)

Auf der Stufe Consultation werden Bürgerinnen mit in den Prozess einbezogen. Dies ist laut Arnstein ein weiterer wichtiger Schritt zur Partizipation. Jedoch werden Bürgerinnen meist durch Versammlungen zusammengerufen. Somit sind sie abhängig davon, wie viele Bürger*innen erscheinen, die Fragen stellen /sich an der Diskussion beteiligen oder sich Broschüren durchlesen und sich so mit dem Thema selbst noch einmal auseinandersetzen. (vgl. Arnstein 2015, S. 286)

Mit der Stufe Placation beginnt es, dass Bürgerinnen etwas realen Einfluss erhalten. Meist geschieht dies dadurch, dass die Entscheidungsträgerinnen Bürgerinnen auswählen, die mit in Gremien oder Ausschüsse kommen. Dennoch ist es so, dass die Entscheidungsträger*innen die Mehrheit in den Gremien etc. besitzen und so den Bürgerinnen die Macht fehlt, wirklich aktiv zu werden. (vgl. Arnstein 2015, S. 287)

Die oberste Gruppe, die laut Arnstein einzig echte Partizipation, Citizen Power, umfasst die obersten drei Leiterstufen: Partnership, Delegated Power und Citizen Control.

Auf der Stufe „Partnership“ existiert ein gutes Verhältnis zwischen den Entscheidungsträger*innen und den Bürgerinnen. Die Bürgerinnen werden direkt am Anfang eingebunden, zum Beispiel in Planungskomitees. (vgl. Arnstein 2015, S. 289 f.)

Auf der Stufe „Delegated Power“ hat die Leiter einen Punkt erreicht, an dem die Bürgerinnen die Möglichkeit haben, wirklich Teil der Entscheidungsträgerinnen zu werden, indem sie eine große Autorität erlangen und somit die Mehrheit der Sitze in verschiedenen Gremien etc. haben. (vgl.Arnstein 2015, S. 290)

Die Stufe „Citizen Control“ bezeichnet, dass die Kontrolle komplett bei den Bürgerinnen liegt. Auch wenn es keine Nation gibt, in der die Bürgerinnen absolute Kontrolle haben, ist es wichtig, dass sie Rhetorik nicht mit der Absicht verwechselt wird. Die Bürgerinnen verlangen den Grad an Macht, der garantiert, dass die Bürgerinnen ein Programm oder eine Institution leiten können und dass sie die volle Verantwortung haben und Bedingungen kreieren können. (vgl. Arnstein 2015, S. 290f.)

2.2 Menschenrechte - Lenja Bockermann

Die Menschenrechte stellen die Grundlage für die partizipative Teilnahme und Teilhabe eines jeden Menschen dar. Es soll sichergestellt werden, dass auch eine Einschränkung, egal ob physisch oder psychisch, keinen Einfluss auf diese Partizipation hat. Das BTHG-Gesetz unterstreicht diesen Aspekt und gewährleistet die Partizipation benachteiligter Menschen. „Das Streben nach dem Schutz der Menschenwürde aller Menschen ist der Gr undgedanke des Konzepts der Menschenrechte“ (Benedek, 2017, S. 32). Durch diese Formulierung beschreibt der Autor das Wesentliche, weshalb die Menschenrechte essentiell für das menschliche Zusammenleben sind.

Vor allem in der Sozialen Arbeit stellt diese Definition einen bedeutsamen Aspekt dar, da sie in verschiedenen Bereichen an der Einhaltung dieses Menschenrechtsbegriffs ansetzt. Im Folgenden wird zunächst einmal die allgemeine Erklärung der Menschenrechte dargestellt und anschließend die Bedeutung dieser in Bezug auf die Soziale Arbeit thematisiert.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte soll Freiheit, Gleichheit und Solidarität gewährleisten. Sie ist in fünf verschiedene Bereiche gegliedert: in politische, bürgerliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte. Besonders bedeutsam für die Soziale Arbeit ist vor allem der Aspekt, dass durch die Menschenrechte gewährleistet wird, dass jeder Mensch ein selbstbestimmtes Leben führen kann. Außerdem sollen Bedingungen geschaffen werden, die es möglich machen, dass jedes Individuum seinen Lebensweg mitgestalten kann (vgl. Benedek, 2017, S. 32 f.).

Die Menschenrechte können verschieden klassifiziert werden.

Im Folgenden werden beispielhaft diverse Ansätze des Autors Fritzsche (2004) erläutert.

Der erste Punkt beschreibt die „Abwehrrechte des Individuums" (ebd. S. 21). Diese Rechte umfassen den Schutz des einzelnen Menschen vor willkürlichen Entscheidungen des Staates. Somit ist gewährleistet, dass Keinem unrecht seitens des Staates zugefügt wird.

Die beiden folgenden Kategoriesierungspunkte umfassen die Teilnahme- und Teilhaberechte. Diese wurden in Unterkapitel Eins näher erläutert, da sie für die Forschungsfrage zentral sind. Zusammengefasst beschreiben diese zum einen, dass grundlegend Bedingungen für jedes einzelne Individuum geschaffen werden müssen, um die Möglichkeit zu geben, an Prozessen der Gesellschaft teilzunehmen. Zum anderen die Offenheit der Regierung, durch die gegebenen Möglichkeiten die Mitgestaltung des Staates sicherzustellen. Diese beiden Punkte sind eng verknüpft und essentiell bei der Beantwortung der Frage, inwiefern psychisch erkrankte Menschen das Recht haben ihren Lebensalltag und Prozesse der Gesellschaft mitzugestalten.

Interessant ist hierbei ebenso die Frage, inwiefern auch Grenzen der Partizipation gesetzt sind. Auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gibt es in Bezug auf diese Frage einen Artikel, in dem geregelt ist, dass Menschenrechte auch eingeschränkt werden können, wenn diese negative Auswirkungen auf die Menschenrechte Anderer haben oder moralische Einsprüche in Bezug auf die Gesellschaft aufweisen (vgl. Benedek, 2017, 32 f.).

Soziale Arbeit kann als eine Menschenrechtsprofession definiert werden, da sie einen Beitrag dazu leistet, die Menschenrechte zu realisieren. Sie ist außerdem die Profession, welche „am ehesten mit vulnerablen Gruppen in Kontakt" (Prasad, 2018, 36) kommt und Menschen in schwierigen Lebenslagen in den Blick nimmt. An dieser Stelle ist allerdings zu erwähnen, dass sie nicht die einzige Profession ist, die in diesem Aufgabenfeld agiert, beispielsweise Mediziner*innen und Jurist*innen arbeiten in ähnlichen Begebenheiten. Zuzüglich weiterer Berufsfelder werden verbesserte Lebensbedingungen vor allem für benachteiligte Personen geschaffen, welche ebenfalls in den Menschenrechten begründet sind (vgl. Prasad, 2018, 37). Die Weltkonferenz von Montréal im Jahr 2000 formulierte eine „International Definition of Social Work", also eine allgemeingültige, internationale Definition der Aufgabenbereiche Sozialer Arbeit. Diese „fördert sozialen Wandel, Problemlösungen im Zusammenhang mit menschlichen Beziehungen sowie die Ermächtigung und Befreiung von Menschen, um ihr Wohlbefinden zu fördern (...) Die Prinzipien der Menschenrechte und sozialer Gerechtigkeit sind für die Soziale Arbeit fundamental" (Staub-Bernasconi, 2018, 179 zit. n. IFSW/IASSW 2000). Diese Definition unterstützt den zuvor genannten Aspekt, die Soziale Arbeit als eine Menschenrechtsprofession zu definieren, da sie in vielen Aspekten an der Durchsetzung und Einhaltung dieser ansetzt.

Staub-Bernasconi führt diese allgemeine Definition weiter aus, in dem sie darstellt, welche Bausteine den Gegenstand der Sozialen Arbeit bilden, die dann an verschiedenen Stellen greifen.

Sie nennt sowohl die Disziplin als auch die Profession der Sozialen Arbeit. Diese umfassen sowohl die wissenschaftliche Begründung und Analyse sozialer Systeme.

Also auch das berufspraktische Handeln, welches unter den Bereich der Profession fällt. Im Zusammenspiel mit allgemeinen Handlungsleitlinien und dem Teil der sozialen Gerechtigkeit in den Menschenrechten entsteht die Soziale Arbeit, welche an Stellen der genannten Definition interveniert (vgl. Staub-Bernasconi 2018, 180).

Im Folgenden wird eine weitere Definition der Menschenrechte nach Eberlei u.a. dargestellt. Diese teilten die Aufgaben der Menschenrechte in drei Teile: Die Bildung über Menschenrechte, die Bildung durch Menschenrechte und die Bildung für Menschenrechte.

Die erste Dimension beschreibt das Wissen und Verstehen über die Menschenrechte allgemein. Es geht um das grundsätzliche Verständnis der einzelnen Individuen. Durch den zweiten Aspekt wird das Recht auf Bildung aufgeführt, welches sowohl mit der lernenden sowie auch der lehrenden Perspektive durch die Menschenrechte begründet ist. Dieses soll „partizipativ und inklusiv angelegt sein" (Eberlei u.a., 2018, 199).

Die Bildung für Menschenrechte beschreibt den Blickpunkt, dass jedes Individuum die eigenen Rechte versteht und auch ausüben kann. Ebenfalls darf kein Recht einer anderen Person verletzt werden. Jede Person soll also sensibilisiert für die Bedeutung der Menschenrechte sein, sowohl im Hinblick auf die eigene Person sowie auch die der Mitmenschen, um einen bewussten Umgang zu erreichen.

In Bezug auf dieses Argument setzt die Soziale Arbeit vor allem an dem zuletzt genannten Aspekt an, da sie Menschen befähigt, die eigenen Chancen und Rechte zu erkennen und umzusetzen.

Auch im Hinblick auf die Fragestellung, inwiefern sich das neue Bundesteilhabegesetz auf die Partizipation von psychisch erkranken Menschen in Wohnheimen auswirkt ist dieser Punkt bedeutend, da hinterfragt werden muss, wie weit die Menschen fähig sind, Entscheidungen des eigenen Lebensweges zu übernehmen. Bei diesen Fragen müssen aber die Rechte der Klientinnen transparent durch die Sozialarbeiterin dargelegt werden, um möglicherweise bei wichtigen Entscheidungen zu unterstützen. Inwiefern die Adressat*innen in der Lage sind, selbstständig zu handeln und bei diesen Fragen mitzuwirken, muss durch die Sozialarbeiter*in individuell betrachtet werden.

Die Soziale Arbeit muss also, gestützt auf die Menschenrechte, dem Klientel partizipative Möglichkeiten der Lebensgestaltung bieten und sie befähigen, „ihre Rechte zu kennen und sich dafür selber erfolgreich einsetzen zu können" (Eberlei u.a., 2018, 199).

Die bereits genannte Verletzbarkeit, also Vulnerabilität trifft besonders auf das Klientel der Sozialen Arbeit zu. Nach Staub-Bernasconi seien die Menschenrechte vor allem bei den Personen zu schützen, „die am wenigsten lernen konnten und fähig sind, ihre Selbstentfaltung (Selbstentwicklung) zu verfolgen bzw. zu steuern" (2019, 274). Dieser Aspekt ist ein weiterer Grund, die Soziale Arbeit als ein wichtiges Berufsfeld bei der Verwirklichung der Menschenrechte anzusehen.

Zusammenfassend kann die Soziale Arbeit also als Menschenrechtsprofession angesehen werden, die einen wichtigen Beitrag bei der Umsetzung der Menschenrechte vor allem bei den von der Gesellschaft benachteiligten Menschen leistet. Sie agiert unterstützend und sichert die Teilnahme- und Teilhaberechte partizipativ.

2.3 Capability Approach

Warum Capability Approach als theoretische Grundlage?

Die dritte theoretische Grundlage, auf die wir uns beziehen, ist der Capability Approach. Diesen Ansatz haben wir gewählt, da er darauf abzielt die Adressat*innen der Sozialen Arbeit zu unterstützen. Als Befähigungsansatz berücksichtigt er die Verwirklichungschancen und Wertvorstellungen des Einzelnen.

2.3.1 Grundlagen des Capability Approach - Luisa Kühn

Der Capabilities Approach wird seit mehr als zwei Jahrzehnten als konzeptioneller Rahmen für offizielle Analysen und Vergleiche menschlichen Wohlergehens eingesetzt. Der in den 1980er Jahren entwickelte normative Ansatz geht auf den Wohlfahrtsökonomen Amartya Sen zurück. „Dieser erhielt 1998 für seine Arbeit zur Wohlfahrtsökonomie und zur Social-Choice- Theorie den Nobelpreis für Ökonomie” (Röh, 2013, S.92). Anstoß für seine Arbeiten waren die Auseinandersetzung mit dem Utilitarismus sowie mit der Gerechtigkeitsphilosophie von John Rawls (vgl. Sen, 1980, k.S). In den Jahren zuvor wurde gesellschaftlicher Wohlstand vorrangig durch das Bruttoinlandsprodukt gemessen.

Durch den Wohlfahrtsökonomen Amartya Sen, den Gründer des Capabilities Approach, rückten jedoch andere Faktoren, wie gesellschaftliche Teilhabe, in den Vordergrund. Anfangs noch unabhängig und später in enger Zusammenarbeit mit der Philosophin Martha Nussbaum wurde der Befähigungsansatz entwickelt und kontinuierlich weitergeführt. Dabei sieht Martha Nussbaum ihre Theorie als eine politische Theorie, mehr als eine Moraltheorie.

Die Theorie des Capability Approach zielt darauf ab, in der Sozialen Arbeit, die Menschen zu unterstützen. Ihre eigenen Wertvorstellungen und Verwirklichungschancen sollen dabei gefördert werden, um die Beteiligungschancen der Menschen und deren Wohlergehen zu maximieren. Es geht darum, die persönliche Fähigkeit und Möglichkeit zur Veränderung zu nutzen und gesellschaftliche Strukturen so zu gestalten, dass sie zur Verbesserung der Lebensbedingungen beiträgt sowie die Untersuchung und Erweiterung realer Freiheiten ins Zentrum zu stellen. Dabei ist nicht nur wichtig, dass formale Freiheiten und Chancen gewährt werden, sondern ebenso, dass diese Freiheiten und Chancen allen uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Zugleich sind die Freiheiten eines Menschen untrennbar mit den Chancen verbunden, die sie oder er realisiert hat. Entscheidend ist somit, aus welcher Auswahlmenge an wertvollen Verwirklichungschancen ein Mensch wählen kann. Dabei gilt jedoch nicht alles, was Menschen freiwillig wählen, auch als eine Entscheidung aus „guten Gründen”. Vielmehr ist es nach dem Capabilities Approach auch Aufgabe der Gesellschaft, eine informierte Wahl unter hinreichend wertvollen Alternativen zu ermöglichen.

Der Capabilities Approach unterscheidet hierbei die Begriffe „capabilities” und „functionings”. Die „capabilities” stellen dabei die Verwirklichungschancen dar, also die Möglichkeiten beziehungsweise die Fähigkeiten der Menschen ein „gutes Leben” anzustreben. Die „functionings” beschreiben die realisierten Chancen.

Wenn beispielsweise ein Mensch in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung eine Beschäftigung gefunden hätte, dann kann, aus Sicht des Capabilities Approachs, eine Analyse beruflicher Teilhabechancen nicht bei dieser Tatsache stehen bleiben, sondern müsste konsequenterweise auch der Frage nachgehen, ob die Entscheidung zur Werkstatt für Menschen mit Behinderung eine freie Wahl gewesen war bzw. ob es Alternativen zu dieser gegeben hätte (vgl. Speck/Steinhart, 2018, S.15).

Für das individuelle Ausmaß dieser Verwirklichungschancen ist es somit entscheidend, ob es gelingt, individuelle Ressourcen so zu modifizieren, dass sich daraus eine optimale Entscheidungsbasis ableiten lässt.

Daher ist der Capabilities Approach durch seine moraltheoretischen Grundaussagen für die Soziale Arbeit nutzbar und zielführend, da er der Profession und Disziplin eine Richtung vorgibt. Mit dem Capabilities Approach als Grundlage, wird die Integration und soziale Strukturen in einem gerechtigkeitstheoretischen Sinn möglich, der sowohl dabei hilft, die gesellschaftliche Ressourcenverteilung zu kritisieren, als auch die subjektive Handlung von Menschen zu bewerten (vgl. Röh, 2013, S. 94).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Capabilities Approach zwar Einkommen und Vermögen als wichtige Bestimmungsfaktoren der Verwirklichungschancen sieht, in welchem Maße diese Mittel aber am Ende in Verwirklichungschancen umgewandelt werden können, hängt von persönlichen, sozialen und umweltbedingten Umwandlungsfaktoren ab. Der Kerngedanke stellt also den hohen Stellenwert der Verwirklichungschancen der einzelnen Bürgerinnen und Bürgern dar und nicht nur die tatsächlich realisierte Lebenswirklichkeit. Diese Perspektive ermöglicht es, auch die Freiheit der Menschen zu respektieren, die mit weniger

Einkommen, materiellem Konsum und Ressourcenverbrauch ein gutes Leben führen wollen, also alle Menschen zu befähigen ein gutes Leben zu führen.

2.3.2 Die "basic capabilities” - Lina El-Banna

Anknüpfend an das letzte Kapitel, werden im Folgenden die „basic capabilities" erläutert.

Die „basic capabilities" sind eine Antwort auf die Frage, ob es einen universellen Maßstab für ein gutes Leben gebe. Diese beantworten Nussbaum und Sen demnach so, dass die Vorstellung von einem „guten Leben" vage bleiben solle, um offen für kulturelle Unterschiede und gesellschaftliche Umstände zu sein (vgl. Speck/ Steinhart 2018, S. 22). Mit dem Ziel eine vage Vorstellung von einem guten Leben zu vermitteln und festzuhalten welche menschlichen Bedürfnisse bestehen, hat Nussbaum einen Katalog der „basic capabilities" erstellt, welcher als Mindeststandard einer gerechten Gesellschaft gelte (vgl. Speck/ Steinhart 2018, S. 24). Diese Liste habe nicht den Zweck Personen die Realisierung dieser Möglichkeit vorzuschreiben. Die Liste diene vielmehr dem Zweck aufzuzeigen, welche Voraussetzungen Staaten und Institutionen schaffen müssen, damit die Realisierung dieser als Möglichkeit für jeden besteht (vgl. Speck/ Steinhart 2018, S. 24).

Dieser Katalog der basic capabilities umfasst die folgenden Punkte: Das Leben, die körperliche Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit, die Sinne, die Vorstellungskraft und das Denken, die Gefühle, die praktische Vernunft, die Zugehörigkeit, der Respekt gegenüber anderen Gattungen, das Spiel und die Kontrolle über die eigene Umwelt (vgl. Speck/ Steinhart 2018, S. 24ff.).

Der erste Punkt, das Leben, beschreibt die Befähigung ein Leben von durchschnittlicher Dauer leben zu können, ohne Faktoren, welche es vorzeitig nicht lebenswert machen (vgl. Speck/ Steinhart 2018, S. 24).

Den Punkt der körperlichen Gesundheit, mache aus, dass man befähigt sein müsse „bei guter Gesundheit zu sein, wozu auch die reproduktive Gesundheit, angemessene Ernährung und eine angemessene Unterkunft gehören" (Speck/ Steinhart 2018, S. 24).

Die körperliche Unversehrtheit beinhaltet die Befähigung frei über die eigene Fortpflanzung entscheiden zu können und vor Gewalt und sexuellen Übergriffen geschützt zu sein (vgl. Speck/ Steinhart 2018, S. 24).

Die Ausführung über die Sinne, die Vorstellungskraft und das Denken beschreibt, dass ein Mensch genügend Bildung erfahren muss, um befähigt zu sein „die Sinne zu gebrauchen, Vorstellung zu entwickeln, zu denken und zu argumentieren" (Speck/ Steinhart 2018, S. 24). Der Aspekt der Gefühle umfasst die Befähigung Gefühle wie Liebe, Trauer Dankbarkeit und Zorn zu entwickeln.

Die praktische Vernunft diene dazu, dass man in der Lage ist eine eigene Lebensplanung vorzunehmen.

Die Zugehörigkeit umfasst zwei Aspekte, der erste beschreibt die Befähigung sich an gesellschaftlicher Interaktion beteiligen zu können und der andere beinhaltet sich selbst und andere würdevoll zu betrachten und zu behandeln.

Der Punkt der anderen Gattungen beschreibt, dass man in der Lage sein sollte die Natur, die Umwelt und ihre Tiere respektvoll zu behandeln.

Die Kontrolle über die eigene Umwelt bezieht sich einerseits auf die Fähigkeit im sich politischen Rahmen an den Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Andererseits bezieht er sich auf die materiellen Güter und darauf, über diese verfügen zu können. (vgl. Speck/ Steinhart 2018, S. 25ff.)

Laut Nussbaum seien alle in dem Katalog aufgeführten Befähigungen grundlegend. Sie sagt, dass anzuzweifeln ist, ob ein Leben, dem eine der Fähigkeiten fehlt, noch als menschliches Leben zu bezeichnen ist (vgl. Nussbaum 1999, S.58).

Freiheit habe nicht nur einen politischen, sondern auch einen inneren Bezugspunkt. Bei psychisch erkrankten Menschen beispielsweise ist die Fähigkeit das eigene Erleben aus einer Distanz zu betrachten zum Beispiel durch Suchtdruck oder imperative Stimmen im Kopf eingeschränkt. Das wiederum schränke in der Folge die Freiheit ein, da die geringeren Ressourcen schlechter transformiert werden können und somit die Entscheidungsmöglichkeiten eingeschränkt werden (vgl. Speck/ Steinhart 2018, S.16f.).

Bei Betrachtung des Katalogs, wird deutlich, dass Gerechtigkeit nicht allein anhand der Ressourcen messbar ist, denn Menschen haben unterschiedliche Bedürfnisse und benötigen dementsprechend auch unterschiedlich viele Ressourcen.

Laut Ziegler et. al können Forderungen nach Gleichverteilung demnach zu struktureller Diskriminierung führen. Des Weiteren sei es nötig die Befähigungen zu betrachten, die einzelnen Individuen ermöglichen Ressourcen vorteilhaft umzusetzen (vgl. Ziegler et. al 2011, S.33).

2.4 Zwischenfazit - Luisa Kühn

Das Wohlergehen der Klientinnen geht unmittelbar auf das aktive Mitarbeiten von Personen zurück. Zugleich wird autonomes Handeln nur unter der Berücksichtigung der jeweiligen gesellschaftlichen Kontexte zu verstehen sein. Hierfür sind theoretische Grundlagen erforderlich, welche die Fragen der Partizipation mit den praktischen Zugängen der Menschenrechte und dem theoretischen Ansatz des Capability Approach schlüssig verbinden. Um die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetz auf die Partizipation in Wohnheimen zu untersuchen war es nötig, zunächst Partizipation grundlegend zu erläutern. Dadurch war es uns möglich, diese im späteren Verlauf zu analysieren. Da das BTHG den Klientinnen ermöglicht selbstständig ihr Konto zu verwalten und darauf abzielt, dass alle Menschen die gleichen Chancen haben, war es uns wichtig, Partizipation als eine theoretische Grundlage zu wählen. Deshalb haben wir zunächst Partizipation nach Schnurr erläutert. Außerdem bezieht sich die Teilhabe auf die Geltung der Grundrechte, womit wir zu unserer nächsten theoretischen Grundlage kommen, den Menschenrechten. Die Erklärung der Menschenrechte, soll Freiheit, Gleichheit und Solidarität gewährleisten. Für unsere Forschungsarbeit sind die Menschenrechte besonders wichtig, da durch sie gewährleistet wird, dass jeder Mensch ein selbstbestimmtes Leben führen und den eigenen Lebensweg mitgestalten kann. Das BTHG ist ein weiteres Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung, somit stellt er eine weitere detaillierte Erweiterung der Menschenrechte als Grundlage dar. Unser dritter und letzter theoretischer Ansatz ist der Capability Approach. Er wurde ausgewählt, da es hierbei um ein theoretisches Konstrukt handelt, das dabei helfen soll, Menschen ein gutes Leben zu ermöglichen. Da es keine klaren Handlungsvorgaben gibt, sondern Befähigungen benannt werden, die hierfür von Nöten sind, zählt der Ansatz zur Disziplin der Sozialen Arbeit und kann daher zur Wissenschaft Sozialer Arbeit dazugezählt werden. Somit stellt der Ansatz ebenso eine theoretische Grundlage für unsere Forschungsarbeit dar. Auf Grundlage der theoretischen Ansätze konnten wir unsere Forschungsarbeit fortführen. Somit ist es möglich Ausschnitte unserer Arbeit und die zugrundeliegenden Gesetzmäßigkeiten zu erklären und Prognosen über die Zukunft zu erstellen.

[...]

Excerpt out of 55 pages

Details

Title
Partizipation in Wohnheimen. Veränderungen durch das Bundesteilhabegesetz bei psychisch erkrankten Menschen
College
University of Applied Sciences North Rhine-Westphalia Köln
Grade
2,3
Year
2020
Pages
55
Catalog Number
V994263
ISBN (eBook)
9783346365309
ISBN (Book)
9783346365316
Language
German
Keywords
partizipation, wohnheimen, veränderungen, bundesteilhabegesetz, menschen
Quote paper
Anonymous, 2020, Partizipation in Wohnheimen. Veränderungen durch das Bundesteilhabegesetz bei psychisch erkrankten Menschen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/994263

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Partizipation in Wohnheimen. Veränderungen durch das Bundesteilhabegesetz bei psychisch erkrankten Menschen



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free