Die Bioethikkonvention der EU
„Ein Dokument zum Schutz der Rechte behinderter Menschen?“
Inhaltsverzeichnis
1 WARUM EINE BIOETHIKKONVENTION? 3
2 DIE BIOETHIKKONVENTION IM SPIEGEL DER RECHTE DES
(BEHINDERTEN) MENSCHEN 4
2.1 Zum Begriff Bioethik 4
2.2 Die Präambel der „Bioethikkonvention“ 5
2.3 Untersuchung einiger strittiger Bereiche der Bioethik-Konvention. 6
2.3.1 Artikel 12 (Prädikative Gentests) 6
2.3.2 Artikel 13 (Eingriffe in das menschliche Genom) 6
2.3.3 Artikel 17 (Schutz von nicht-einwilligungsfähigen Personen in der
Forschung ) 7
2.3.4 Artikel 18 (Forschung an Embryonen in vitro) 8
2.3.5 Artikel 20 (Schutz von Personen, die nicht in eine Organentnahme
einwilligen können) 9
2.3.6 Artikel 29 (Auslegung der Konvention) 9
3 ABSCHLIEßENDER KOMMENTAR 10
4 LITERATUR. 12
2
Die Bioethikkonvention der EU
„Ein Dokument zum Schutz der Rechte behinderter Menschen?“
1 Warum eine Bioethikkonvention?
Die rasanten Entwicklungen in den Bereichen Biologie, Genetik, Medizin etc. werfen viele Fragen auf, deren Beantwortung bislang ohne eine gesamteuropäische Rechtssprechung geschehen mußte. Es ist also notwendig, eine aktuelle gesetzliche Basis für Entscheidungen in den oben genannten Bereichen zu erwirken. Aus den verschiedenen akademischen Fachkreisen kann man hinsichtlich dessen äußerst verschiedene Vorschläge erwarten. Einerseits wird im eiligen Voranschreiten der Biomedizin u.a. eine Bedrohung und Gefahr gesehen, vor deren Hintergrund eine Einschränkung der Forschung vorgenommen werden müßte, damit das Leben als solches vor allen Anfechtungen geschützt wäre. Andererseits kann man die Perspektiven der neuesten Entwicklungen hochhalten, da sie dem Wunsch vieler Mediziner, „das Kranke“ als solches letztendlich zu besiegen, entsprechen und somit in eine demgemäße relevante Richtung weisen. So wäre es mit einigen Einschnitten im Bereich der Rechte weniger Menschen möglich, die Gesellschaft von „der Krankheit“ zu befreien.
Die sogenannte Bioethikkonvention des Europarates ist die existierende gesetzliche Basis, die zwischen den Rechten des (behinderten) Menschen und den Rechten der biomedizinischen Forschung korrespondieren soll. Welche der eingangs angedeuteten Meinungen in dieser Konvention aufzufinden sind, wird im weiteren Verlauf der Ausarbeitung nachzulesen sein.
3
Die Bioethikkonvention der EU
„Ein Dokument zum Schutz der Rechte behinderter Menschen?“
2 Die Bioethikkonvention im Spiegel der Rechte des
(behinderten) Menschen
2.1 Zum Begriff Bioethik
Man mag sich wundern, warum es nötig ist, einen Begriff wie Bioethik zu konstruieren, da der bekannte Begriff der Ethik sich doch auf sämtliche Bereiche des Menschseins bezieht. Die „reguläre“ - uns bekannte - Ethik reguliert auch das Voranschreiten der Biomedizin in die Bereiche der Rechte von Individuen, so sollte man jedenfalls meinen. Jedoch scheint diese Regulierung nicht dem „Sinn der Erfinder der Biomedizin“ zu entsprechen.
Eine modifizierte und den Bedürfnissen der Forschung entsprechende „Ethik“ läßt sich z. B. auf der Grundlage des australischen Utilitarismus konstruieren. Gemäß dem australischen Utilitarismus steht die Gesellschaft als Mehrheit der Menschen über dem Wohl und den Rechten des Individuums. Eingriffe in die Rechte eines Menschen, insbesondere auf die der Unversehrtheit, Freiheit und des Leben, sind immer dann gerechtfertigt, wenn das Gemeinwohl davon profitiert.
HELGA KUHSE und PETE SINGER , die beiden namhaftesten Vertreter des Utilitarismus in Australien, führen eine öffentliche Diskussion, in der es u.a. darum geht, „[...]lebenswertes Leben von lebensunwertem Leben zu unterscheiden und das lebensunwerte zu vernichten.“ 1 Diese Worte lassen erkennen, daß der Utilitarismus keine fortschrittliche Ideologie ist, sondern uns in die düsteren Bereiche der eigenen nationalen Vergangenheit führt. In dieser braungefärbten Finsternis des Nationalsozialismus liegen die knorrigen Wurzeln dieser menschenverachtenden Ideologie, die nicht begreift, daß die Allgemeinheit ja aus Individuen besteht und daß jedes Verbrechen am Einzelnen ein Verbrechen an der Allgemeinheit ist. Es darf nicht mög- 1 KUHSE,H.: Quelle unbekannt
4
Die Bioethikkonvention der EU
„Ein Dokument zum Schutz der Rechte behinderter Menschen?“
lich sein, daß sich die Menschheit abermals auf eine derartige Denkweise einläßt, die Mord als legitimes Mittel ansieht, um z.B. die Kosten im Bereich der Versorgung von behinderten und bedürftigen Menschen zu senken.
Der Begriff der Bioethik, so wie er in der Konvention zur Bioethik der EU verwendet wird, orientiert sich an den Vorgaben des Utilitarismus, was in den nachfolgenden Abschnitten noch genauer betont werden wird.
2.2 Die Präambel der „Bioethikkonvention“
In der Präambel der Bioethik-Konvention werden die ideologischen Säulen, auf der die Gesetzgebung der Konvention ruht, aufgeführt. Der Lenkungsausschuss für Bioethik der Europäischen Union, im folgenden CDBI genannt, der mit dem Verfassen dieser Konvention beauftragt war, verpflichtet sich laut dieser „Säulen“ z.B. zur ausdrücklichen Wahrung der Würde des Menschen; er erinnert daran, daß der Mißbrauch im Bereich der Biomedizin die Menschenwürde verletzen kann und zeigt sich entschlossen Maßnahmen zu ergreifen, um die Grundrechte des Individuums bezüglich der Anwendung von Biologie und Medizin zu schützen 2 .
In den folgenden Abschnitten soll nun untersucht werden, inwiefern die Bioethikkonvention auf diesen Säulen ruht, oder ob das Bioethik-Gebäude zum Teil auf verhüllten Säulen errichtet wurde. Hier möchte ich an den ideologisch fragwürdigen Utilitarismus erinnern, der an sich schon eine dieser verhüllten Säulen darstellen könnte.
2 siehe Datei Bioethik4 Conv.pdf auf der beigefügten Diskette
5
Die Bioethikkonvention der EU
„Ein Dokument zum Schutz der Rechte behinderter Menschen?“
2.3 Untersuchung einiger strittiger Bereiche der Bioethik-
Konvention
2.3.1 Artikel 12 (Prädikative Gentests)
Nach Meinung des gentechkritischen Forums GenAu aus der Schweiz 3 sind mit diesem Artikel dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet. Es ist hier versäumt worden, ein explizites Verbot auszusprechen. Ausnahmen sollten klar und ausdrücklich gesondert aufgeführt werden. Dies ist eines der ersten Beispiele für die äußerst „wackeligen“ Formulierungen dieser Konvention, die der Forschung sehr viel Interpretationsfreiraum geben, um sich durch Gesetzeslücken hindurchzumogeln. In Artikel 32 der Konvention wird überdies erwähnt, daß in regelmäßigen Abständen eine Korrektur der Konvention vorgenommen oder bei Anfrage die Möglichkeit zu Veränderungen eingeräumt wird. Man hätte demnach zunächst einen restriktiven und genauen Text verfassen können, vor allem wo solch heikle und sensible Bereiche angesprochen werden, ohne Gefahr laufen zu müssen, diesen strengen Tonfall später zu bedauern.
2.3.2 Artikel 13 (Eingriffe in das menschliche Genom)
Auch in diesem Artikel, der Eingriffe in das menschliche Genom, also die Gesamtheit der humanen Erbinformationen einschließlich der Keimbahn, regeln soll, wurde es vermieden ein klares Verbot auszusprechen und für entsprechende Fälle Ausnahmeregelungen zu formulieren. Verboten ist ein Eingriff in das menschliche Genom nach Artikel 13 nur dann, wenn er eine Veränderung des Genoms der Nachkommenschaft beabsichtigt. Demnach wären bzw. sind Eingriffe, die unbeabsichtigt das Genom der Nachkommenschaft verändern, erlaubt. Der CDBI hat es mit dieser Formu-
3 sieheDatei Bioethik2.pdf auf der beigefügten Diskette
6
Die Bioethikkonvention der EU
„Ein Dokument zum Schutz der Rechte behinderter Menschen?“
lierung geschafft diesen Artikel ad absurdum zu führen, denn wenn nur der beabsichtigte Versuch in das Genom der Nachkommenschaft einzugreifen bestraft wird, so müssen Verantwortliche lediglich behaupten es unbeabsichtigt getan zu haben, um einerseits einer Strafe zu entgehen und andererseits ihre Forschung hinreichend bioethisch zu rechtfertigen. Wie soll man auch nachweisen können, ob ein Eingriff in der Tat beabsichtigt war oder nicht?
2.3.3 Artikel 17 (Schutz von nicht-einwilligungsfähigen Personen in der Forschung)
Dieser Artikel legt fest, inwiefern Menschen, die nicht in der Lage sind eigenständig für sich zu sprechen, in fremdnützige Forschung „eingebunden“ werden können. Betonen möchte ich hier den Begriff der fremdnützigen Forschung, denn die jeweilige Forschungsperson wird keinen Nutzen von den Ergebnissen der Forschung haben, die an ihr betrieben wird. Artikel 17 sieht in allen Behinderten, Alzheimerpatienten, altersdementen Menschen und sonstigen nicht-einwilligungsfähigen Individuen potentielle Versuchspersonen, über die ein Forschungsgremium nach festgestellter Relevanz im Namen der Gesellschaft oder einer Gruppe Menschen mit dem selben Syndrom frei verfügen kann. Es wird den entsprechenden Probanden quasi standardmäßig unterstellt, sie hätten ein derart starkes Gefühl der Solidarität, daß sie mit Sicherheit im Namen der Forschung und vieler kranker Menschen bereit wären, sich zu opfern . Mit einer solchen Regelung wird die Menschheit in zwei Kategorien unterteilt: In eine Kategorie der freien Menschen, die einen eigenen Willen besitzen, den sie auch nach außen hin artikulieren können und die ihr Maß an Solidarität mit notleidenden Menschen selbstständig festlegen können und in eine Kategorie der unfreien und unwürdig vor sich hinvegetierenden Menschen, die vielleicht einen eigenen Willen besitzen, diesen aber nicht artikulieren können und aufgrund dessen kein Recht darauf haben ihr Maß an Solidarität mit der Gemeinschaft der Kranken
7
Die Bioethikkonvention der EU
„Ein Dokument zum Schutz der Rechte behinderter Menschen?“
ihr Maß an Solidarität mit der Gemeinschaft der Kranken selbst festzulegen. Diesen Menschen unterstellt man einen Lebenssinn, der sich mit Sicherheit nicht mit dem der Menschen aus der anderen Kategorie deckt. Während nämlich die freien Menschen den Sinn ihres Lebens in der Verwirklichung ihres Selbst sehen, sieht man in der Existenz der Menschen, die ihre Wünsche nicht äußern können und der Gesellschaft darüber hinaus etwas kosten, den Sinn darin, sich für die Gesellschaft zu opfern. Dieser Artikel 17 verstößt gegen die im Grundgesetz verankerten elementaren Rechte des Menschen und zeigt auf, wie wichtig dem CDBI die in der Präambel der Konvention hochgehaltenen „Säulen“ der Menschenrechte wirklich sind. Der Mensch und die Wertigkeit seines Lebens werden nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt. Das Leben an sich, welches den höchsten Wert besitzen sollte, wird auf einmal aufgerechnet. Die eingangs angesprochene verhüllte Säule des Utilitarismus stützt als einzige diesen Artikel, der das Leben Einzelner dem Wohl einer Mehrheit oder nur der Forschung an sich unterordnet.
2.3.4 Artikel 18 (Forschung an Embryonen in vitro)
Dieser Artikel überläßt es der Gerichtsbarkeit der jeweiligen Länder, ob an Embryonen geforscht werden darf oder nicht. Erwähnt wird als Klausel einzig, daß ein ausreichender Schutz des Embryos gewährleistet sein muß. Es stellt sich allerdings die Frage, ob in der Embryonenforschung, die als verbrauchende Forschung gilt, ein Embryo überhaupt geschützt werden kann?
Weiterhin verbietet der Artikel 18 die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken. Bekannt dürfte aber sein, daß eine spezielle Erzeugung von Embryonen zu diesem Zweck nicht nötig ist, da im Rahmen der Reproduktionsmedizin genug Embryonen „abfallen“, an denen ge-forscht werden kann.
8
Die Bioethikkonvention der EU
„Ein Dokument zum Schutz der Rechte behinderter Menschen?“
2.3.5 Artikel 20 (Schutz von Personen, die nicht in eine Organentnahme einwilligen können)
In diesem Artikel zeigt sich erneut das utilitaristische Denken des CDBI. Menschen, die nicht in der Lage sind ihre Einwilligung zu erteilen, werden hier als lebendes „Ersatzteillager“ für Organe benutzt. In diesem Artikel wird beschrieben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Eingriff an einer nichteinwilligungsfähigen Person gesetzlich und „bioethisch“ gerechtfertigt werden kann. Als erster Grund ist angegeben, daß kein geeigneter einwilligungsfähiger Spender zur Verfügung steht. Wenn also alle Menschen, die zur Äußerung ihres freien Willens befähigt sind, sich gegen eine Organspende ausgesprochen haben, so wendet man sich eben an diejenigen, die sich nicht äußern können. Im Zweifelsfall müssen also jene in vorderster Reihe kämpfen, die in dieser Gesellschaft den geringsten Nutzen haben, die entbehrlich sind, die schwach sind und eine geringe Lobby haben. Es wird nochmals klar, wie deutlich vernehmbar die Stimmen der australischen Utilitaristen in diesem europäischen Dokument sind.
2.3.6 Artikel 29 (Auslegung der Konvention)
Hier sieht es die Konvention vor, daß durch die Bestimmungen dieser Konvention zu Schaden gekommene Personen oder deren gesetzliche Vertreter oder Vereine und Verbände vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht gegen die Bioethik-Konvention klagen können. Es werden also nicht nur die elementaren Menschenrechte von bestimmten Personengruppen beschnitten, sondern auch noch das Recht auf höchster Ebene gegen dieses Papier zu klagen, das sich in seiner Präambel zur Wahrung der Rechte aller Menschen verpflichtet. Werden also entmündigte behinderte Menschen zu einer Forschung herangezogen, die für ihren medizinischen Zustand keinen Nutzen hat und werden sie als menschliches Ersatzteillager mißbraucht, ohne daß es dazu ihrer Einwilli-
9
Die Bioethikkonvention der EU
„Ein Dokument zum Schutz der Rechte behinderter Menschen?“
gung bedarf und kommen sie dadurch auch noch zu Schaden 4 , so wird ihnen also nicht nur das Recht auf Unversehrtheit entzogen, sondern das Recht an sich, denn es ist gemäß den Bestimmungen dieser Konvention nicht gestattet, daß jemand für diese Menschen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagt.
3 Abschließender Kommentar
Das „Bioethikkonvention“ genannte Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin des Europarates schützt meiner Meinung nach nicht im geringsten die Rechte von Menschen mit Behinderung, da es gemäß den Regelungen dieser Konvention vorgesehen ist, an Menschen dieser Personengruppe zu forschen und ihnen Organe zu entnehmen, ohne dazu ihre Einwilligung erhalten zu müssen. Im Gegenteil sind die Rechte Behinderter durch die Existenz dieser Gesetzesvorlage in einem hohem Maße bedroht, ebenso wie das Leben der schwächsten und hilflosesten Geschöpfe, die aber schon Mitglieder unserer Gesellschaft und auch Menschen sind - das der Embryonen. A n menschlichen Embryonen darf gemäß dieser Konvention im Bereich der Europäischen Union geforscht werden. Es wird hier das Leben in seinen Anfängen angetastet, ein Tatbestand, den ich vehement kritisieren muß. In welchem Stadium seiner Entwicklung ich einem Menschen Leid zufüge, darf in keinster Weise eine Rolle bei der Rechtfertigung einer solchen Tat spielen, denn ein Mensch ist und bleibt ein Mensch, auch wenn er erst wenige Tage alt sein mag. Das Recht jedes Menschen auf den Schutz und die Wahrung seiner unumstößlichen Menschenrechte, kommt durch das Menschsein an sich und nicht durch etwaige andere Ereignisse zustande. So auch im Falle der prädikativen Gentests, die eine genaue pränatale
4 Schaden wird hier im ganzheitlichen Sinne auf psychischer, physischer und sozialer Ebene verstanden. Ein psychischer Schaden dürfte bei einer derartigen Vergewaltigung ohnehin auftreten.
10
Die Bioethikkonvention der EU
„Ein Dokument zum Schutz der Rechte behinderter Menschen?“
Diagnostik im Hinblick auf genetische Aberrationen ermöglichen. Eine solche Diagnostik hat meist den Sinn und Zweck ein eventuell behindertes Kind im Mutterleib zu töten, um beispielsweise den Eltern die Lasten und Sorgen oder der Gesellschaft die anfallenden Kosten zu ersparen. Vielleicht wird man in Zukunft einer Mutter, die einem Risikomilieu entstammt, auch zu einer Abtreibung raten, da zu erwarten ist, daß ihr Kind einen sehr anstrengenden Charakter haben wird, was auch zu erheblichen Kosten führen kann, wenn z.B. das Kind später einmal straffällig oder der Behandlung von Therapeuten und Ärzten bedürftig würde.
Der Trend, der sich mit der Beschließung eines solchen Gesetzes anbahnt, ist nicht im geringsten fortschrittlich. Man kann eine Gesellschaft nicht danach beurteilen, wie sie mit den stärksten und schlauesten ihrer Mitglieder umgeht. Man sollte eine Gesellschaft danach beurteilen, wie sie das Leben für alle ihre Mitglieder gleichsam angenehm und lebenswert gestaltet. Aus der Vergangenheit ist von vielen Staatssystemen bekannt, daß sie grausam mit schwachen Minderheiten umgegangen sind, diese Systeme werden gemeinhin negativ beurteilt. Die Europäische Union ist auf dem besten Wege in den Geschichtsbüchern kommender Generationen als ein ebenso negativ beurteiltes System erwähnt zu werden, wenn es nicht gelingt, die Konvention so zu bereinigen, daß sie in der Tat ein Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin ist.
11
Die Bioethikkonvention der EU
„Ein Dokument zum Schutz der Rechte behinderter Menschen?“
4 Literatur
Die verwendete Literatur ist sämtlich auf der beigefügten Diskette vorhanden und bezieht sich auf Dateien aus dem World Wide Web.
12
Arbeit zitieren:
Thorsten Daum, 2000, Die Bioethikkonvention der EU, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Thorsten Daum hat den Text Die Bioethikkonvention der EU veröffentlicht
Thorsten Daum hat einen neuen Text hochgeladen
Schweizer Asylrecht, EU-Standards und internationales Flüchtlingsrecht...
Eine Vergleichsstudie / Une ét...
The EU and the Economies of the Eastern European Enlargement
Alberto Quadrio Curzio, Marco Fortis
Making the European Polity: Reflexive Integration in the Eu
Reflexive Integration in the E...
Erik Oddvar Eriksen, John Erik Fossum
Procedural Autonomy of EU Member States: Paradise Lost?
A Study on the "Functionalized...
Diana-Urania Galetta
0 Kommentare