Der § 36 SGB 8 enthält Vorgaben, die bei der Durchführung der Hilfegewährung eine Rolle spielen. Der Paragraph beinhaltet folgendes: Die Personsorgeberechtigte und das Kind sind vor jeder Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes hinzuweisen. Es ist zu prüfen ob die Annahme des Kindes in Betracht kommt. Kommt es zu Hilfen außerhalb des familiären Umfeld ist das Kind bei der Auswahl der Einrichtung zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen sofern es nicht mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist. Das setzt voraus, dass hinsichtlich der Art und Weise der Hilfegewährung ein Gestaltungsspielraum besteht, was nicht immer der Fall ist, wenn im Rahmen der Jugendhilfe eine konkrete Maßnahme begehrt wird und der Träger der Jugendhilfe die Gewährung von Hilfe schon dem Grunde nach ablehnt.
Es ist vorrangig die Aufgabe der Schule, dafür zu sorgen, durch besondere Fördermaßnahmen in Fällen ausgeprägter Lese - und Rechtschreibschwäche Hilfe zu leisten, was an vielen Schulen aber nicht möglich ist, weil die Lehrer eine spezielle Ausbildung für derartige Fördermaßnahmen brauchen.
In diesem Fall wurde auch der § 10 Abs. 1 SGB 8, Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, in Betracht gezogen. In diesem Paragraphen heißt es : Verpflichtung andere, insbesondere Unterhaltpflichtiger oder der Träger andere Sozialleistungen, werden durch das Buch nicht berührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Der Sohn der Klägerin ist jetzt an einer Europäischen Schule für spezielle LRS - Förderung. Dort erhält der Sohn keine spezielle Förderung für seine Lese - Rechtschreibschwäche, was die Klägerin also die Mutter nicht abstreitet. Sie möchte trotz allem das ihr Sohn eine Förderung bekommt, aber sie hat sich nicht um eine andere Therapiemöglichkeit an einer anderen Schule umgeschaut oder informiert. Die Klägerin hätte die Möglichkeit, sich an die Bildungsberatungsstelle des Oberschulamtes zu wenden, um dort nach einer geeigneten Schule für ihren Sohn zu suchen. Die Mutter verlangte in Ihrer Antragsbegründung ein Hilfeplan welcher nach § 36 SGB 8 KJHG nicht zwingend notwendig ist. Sie konnte auch keine Begründung dafür darlegen warum dieser unumgänglich ist. Ich bin der Meinung das die Mutter die bestmöglichste Schulform für ihren Sohn haben möchte und sie möchte dabei die Unterstützung des Jugendamtes. Eine bestimmte Legasthenie Förderung ist für diese Kinder sehr wichtig, da die schlechten Noten , die sich auf alle Unterrichtsfächer verbreiten, ein Gefühl des nichts können und sich auf das seelische Befinden der Kinder auswirken. Es kann sogar soweit kommen das so ein Kind nicht mehr zur Schule gehen möchte. Und in diesen Fällen bin ich der Meinung das so eine Hilfe, nach Einholung von verschiedenen Gutachten die die Lese - Rechtschreibschwäche bestätigen, immer gewährt werden soll. Es gibt für diese Kinder Tests, Förderungen, psychomotorische Übungen und eine gezielte pädagogische Betreuung nach dem Unterricht. Nach 1 - 2 Jahren dieser gezielten Maßnahmen zeigt sich eine deutliche Besserung anhand von Zensuren und im Verhalten der Kinder.
Arbeit zitieren:
Monique Lange, 2000, Legasthenie, München, GRIN Verlag GmbH
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