1 Der Zahlungsverkehr 1
1.1 Das Konto 1
1.2 Kontoarten 1
1.2.1 Privatkonto (Lohn , Gehalts , Pensionskonto) 1
1.2.1.1 Einzelkonto 1
1.2.1.2 Gemeinschaftskonto 1
1.2.2 Konten von Firmen, Vereinen oder sonstigen juristischen Personen 2
1.2.3 Identitätsprüfung bei Konten 2
1.2.4 Kontowortlaut: 3
1.2.5 Verfügungsberechtigung - Zeichnungsberechtigung 4
1.2.6 Gebühren für Konten (Stand Jänner1998 ) 4
1.3 Barzahlungsverkehr 5
1.3.1 Bareinzahlung 5
1.3.1.1 Gebühren der Bareinzahlung in Österreich (Stand Jänner1998 ) 5
1.3.1.2 Merkmale des Einzahlungsbelegs: 5
1.3.2 Barauszahlung 5
1.3.2.1 Die Merkmale des Auszahlungsbeleges: 5
1.3.2.2 Gebühren der Barauszahlung in Österreich (Stand Jänner1998 ) 6
1.4 Bargeldloser Zahlungsverkehr 6
1.4.1 Scheck 6
1.4.1.1 Die strenge Formvorschrift des Schecks lt. Scheckgesetz (Art. 1 SchG) 6
1.4.1.2 Zusätzliche Anforderungen von Kreditinstituten 6
1.4.1.3 Scheckbedingungen 7
1.4.1.4 Vorlegungsfristen für Schecks 8
1.4.1.5 Ablauf einer Scheckeinreichung 8
1.4.2 Eurochequekarte 9
1.4.2.1 Scheckgarantiefunktion 9
1.4.2.2 Bankomatfunktion 10
1.4.2.3 Sonstige Anwendungsbereiche beim Kreditinstitut 10
1.4.2.4 Schadensregelung 10
1.4.2.5 Gebühren von Eurocheques (Stand Jänner1998 ) 10
1.4.3 Reisescheck 11
1.4.4 Überweisung 12
1.4.4.1 Kennzeichen und Bestandteile des Belegs 12
1.4.4.2 Durchführung der Überweisung 12
1.4.5 Dauerauftrag 13
1.4.5.1 Gebühren eines Dauerauftrags (Stand Jänner 1998 ) 13
1.4.6 Lastschriftverkehr 13
1.4.6.1 Einziehungsauftrag 14
1.4.6.2 Lastschriftsauftrag Fehler Textmarke nicht definiert
1.4.6.3 Devisenüberweisung 15
1.4.7 Kreditkartensystem 16
1.4.7.1 Die Funktionen der Kreditkarte 17
1.4.7.2 Arten von Kreditkarten 18
1.4.7.3 Die Teilnehmer am Kreditkartengeschäft 19
1.4.7.4 Ablauf einer Transaktion mittels Kreditkarte 21
1.4.7.5 Die Leistungen und Gebühren der gebräuchlichsten Kreditkarten 22
1.4.8 Elektronische Kartensysteme 23
1.4.8.1 Bankomatensystem 23
1.4.8.2 POS - Terminal System 23
1.4.8.3 Die ec-Karte mit Chip 24
1.4.9 Electronic Banking 25
1.4.9.1 Kundenselbstbedienung 25
1.4.9.2 POS-Systeme 27
1.4.9.3 Home Banking 27
1.4.9.4 Cash Management Systeme 27
2 Das Aktivgeschäft (Kreditgeschäft) 29
2.1 Kreditformen 30
2.1.1 Kreditlaufzeit 30
2.1.2 Tilgungsform 30
2.1.3 Häufigkeit 31
2.1.4 Kreditnehmergruppen 31
2.1.5 Kreditzweck 31
2.1.6 Kreditsicherheit 32
2.1.7 Kredithöhe 33
2.1.8 Anzahl der Kreditgeber 33
2.1.9 Zinsbasis 33
2.2 Effektivverzinsung 33
2.3 Der § 33 34
2.4 Kreditarten 38
2.4.1 Kontokorrentkredit 38
2.4.1.1 Arten des Kontokorrentkredites: 39
2.4.2 Diskontkredit 39
2.4.2.1 Ablauf eines Diskontkredites: 40
2.4.2.2 Gebühren der Diskontierung: 40
2.4.3 Hypothekarkredit 40
2.4.4 Lombardkredit 41
2.4.5 Bausparkredit 42
2.4.6 Konsumentenkredit 42
2.4.7 Avalkredit 42
2.4.7.1 Anwendungsgebiete des Avalkredites 43
2.4.8 Akzeptkredit 43
2.4.9 Konsortialkredit 44
2.4.9.1 Auszahlungs- und Tilgungsmodalitäten 44
2.4.9.2 Verzinsungsmodalitäten 45
2.5 Voraussetzungen für eine Kreditgewährung 45
2.5.1 Kreditfähigkeit 45
2.5.2 Kreditwürdigkeit 46
2.6 Kreditprüfung 46
2.6.1 Die Bonitätsbeurteilung im Firmenkundengeschäft 46
2.6.2 Bonitätsprüfung in Privatkundengeschäft: 49
2.6.2.1 Ablaufphasen einer Kreditvergabe 49
2.6.2.2 Haushaltsplan 52
2.6.2.3 Credit Scoring (Rating) 52
2.6.3 Das besondere Risiko der privaten Überschuldung 52
2.6.3.1 Der Unterschied zwischen Verschuldung und Überschuldung 53
2.6.3.2 Die Ursachen der Überschuldung 53
2.6.3.3 Der Phasen der Verschuldung 54
2.6.4 Leasing 55
2.6.4.1 Operate-Leasing 56
2.6.4.2 Finanzierungsleasing 56
2.6.4.3 Leasing oder Kreditkauf 57
2.6.4.4 Mögliche Leasingvorteile 58
3 Das Passivgeschäft 60
3.1 Mittel zur Refinanzierung der Bank 60
3.1.1 Refinanzierung durch die Notenbank 60
3.1.2 Refinanzierung durch Zwischenbankeinlagen 61
3.1.3 Refinanzierung durch Primäreinlagen 61
3.1.4 Rangordnung der Refinanzierung: 62
3.2 Das Einlagengeschäft der Banken 62
3.2.1 Spareinlagen 62
3.2.1.1 Namenssparbücher 62
3.2.1.2 Inhabersparbücher 62
3.2.2 Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbüchern 63
3.2.2.1 Einzahlungen 63
3.2.2.2 Merkmale des Sparbuchs 63
3.2.2.3 Verzinsung 64
3.2.2.4 Rückzahlungen 64
3.2.2.5 Losungswort 65
3.2.2.6 Verlust des Sparbuches 65
3.2.2.7 Verjährung von Spareinlagen 66
3.2.2.8 Allgemeines 66
3.2.3 Einlagensicherung der §§ 93 /93 a BWG 66
3.2.3.1 Gültigkeitsbereiche der Einlagensicherung 67
3.2.3.2 Die Gewährleistung der Einlagensicherung 67
3.2.3.3 Von der Einlagensicherung ausgenommene Einlagen 67
3.2.4 Sparformen 68
3.2.4.1 Eckzinssparbuch 68
3.2.4.2 Sparbuch mit vereinbarter Kündigungsfrist 69
3.2.4.3 Prämiensparen 69
3.2.4.4 Sparbrief/Kapitalsparen 70
3.2.4.5 Floatersparbücher 71
3.2.4.6 kombinierte Sparformen 71
3.2.4.7 Bausparen 71
3.2.4.8 Sparkarten 73
3.2.4.9 Versicherungseinmalerlag 75
3.2.5 Sichteinlagen 75
3.2.5.1 Bodensatz 76
3.2.5.2 Einleger 76
3.2.5.3 Legitimation bei Sichteinlagen 77
3.2.6 Termineinlagen 77
3.2.7 Einlagensurrogate 78
3.2.7.1 Kassenobligationen 78
3.2.7.2 Pensionsgeschäft 79
4 Wertpapiere 80
4.1 Einteilung der Wertpapiere 81
4.1.1 Beteiligungspapiere 81
4.1.1.1 Aktien 81
4.1.1.2 Partizipationsscheine 85
4.1.1.3 Genußscheine, Gewinnscheine 86
4.1.2 Forderungspapiere 87
4.1.2.1 Anleihe 87
4.1.2.2 Festverzinsliche Anleihe 88
4.1.2.3 Floater 88
4.1.2.4 Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen 89
4.1.2.5 Wandelanleihen 89
4.1.2.6 Optionsanleihe 90
4.1.2.7 Nullkupon-Anleihe 90
4.1.2.8 Fremdwährungsanleihen 91
4.2 Das Wertpapieraufsichtsgesetz 91
Man unterscheidet im Zahlungsverkehr Bargeld und Buchgeld. Bargeld sind Banknoten und Münzen, während Buchgeld sämtliche Bankguthaben, die jederzeit fällig sind (Sichteinlagen), und von den Banken eingeräumte und noch nicht ausgenutzte Kreditlinien umfassen 1 .
1.1 DAS KONTO
Das Konto ist die Grundlage des Zahlungsverkehrs.
1.2 KONTOARTEN
1.2.1 Privatkonto (Lohn-, Gehalts-, Pensionskonto)
1.2.1.1 Einzelkonto
Das Einzelkonto hat nur einen Kontoinhaber. Wenn es mit einer Vollmacht ausgestattet ist (Einzelkonto mit Vollmacht), so ist der Kontoinhaber verfügungsberechtigt, und der Bevollmächtigte nur zeichnungsberechtigt. Bei Pensionskonten ist keine Vollmacht möglich 2 .
1.2.1.2 Gemeinschaftskonto
Das Gemeinschaftskonto kann auf zwei oder mehrere Kontoinhaber lauten. Es ist Einzel-oder kollektive Verfügungsberechtigung möglich.
Konten von physischen Personen unterliegen den Verbraucherschutzbestimmungen der §§ 33-37:
Wichtige schriftliche Hinweise an den Kontoinhaber 3 :
1. Vierteljährlich den Kontostand mittels Kontoauszug
2. Wenn das Konto länger als 3 Monate überzogen wurde Æ Hinweis auf den Aushang des fiktiven Jahreszinssatzes bei Überziehungen.
3. Einmal jährlich die Kontführungs- und Dienstleistungsentgelte.
1 vgl. Becker, Bankbetriebslehre, 1997, S.138
2 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.6
3 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.7
Seite 1
4. Anzeige der Änderung von Gebühren, und zwar vor dem Inkrafttreten der Gebührenerhöhung. (Hier genügt ein schriftlicher Hinweis auf einem Kontoauszug).
Geschäftsbeziehung mit Jugendlichen (§ 36):
Wenn der gesetzliche Vertreter keine Zustimmung erteilt hat, dürfen an Jugendliche, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Scheckkarten oder Karten für Bargeldbezug ausgegeben werden 4 .
Wertstellung (§ 37):
Bei Rückzahlungen aus Verbraucherkrediten, Einzahlungen und Überweisungen auf Verbrauchergirokonten und Sparurkunden, ist die Verzinsung am nächsten Werktag nach
dem Einlangen vorzunehmen (Wertstellungstag = erster Zinstag) 5 .
1.2.2 Konten von Firmen, Vereinen oder sonstigen juristischen Personen Konto ordinario 6
Das Konto ordinario ist ein laufendes Geschäftskonto, über welches Zahlungen an Lieferanten und Gutschriften von Kunden des Kontoinhabers (Debitoren) abgewickelt werden.
Septokonto 7
Das Septokonto ist für besonderen Geschäftsfälle. Es wird z.B. Für Termineinlagen, Investitionskredite und Avalkredite verwendet.
1.2.3 Identitätsprüfung bei Konten 8
Das Kreditinstitut muß eine Identitätsprüfung vornehmen. Bei grober Fahrlässigkeit der Identitätsprüfung kann es sonst zu einer Haftung des Kreditinstitutes gegenüber Dritten kommen.
• Bei physischen Personen: amtlicher Lichtbildausweis
• Bei Firmen: Auszug aus dem Firmenbuch
• Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
4 vgl. § 36 BWG
5 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.8
6 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.6
7 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.6
8 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.9
Seite 2
• Bei Genossenschaften: Genossenschaftsregisterauszug
• Bei Stiftungen: Stiftungsurkunde
• Bei Fonds: Bestätigung der zuständigen Verwaltungsbehörde
• Bei internationalen Organisationen: Bestätigung des zuständigen Bundesministeriums
• Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Identitätsprüfung der einzelnen Gesellschafter
• Bei Botschaften: Bestätigung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
• Bei Pfarren: Amtskalender, oder Bestätigung der Finanzkammer der Diözese
• Bei ARGE: Einsicht in den ARGE - Vertrag
• Bei Betriebsratsfonds: beglaubigte Abschrift der Wahlmitteilung an den Betriebsinhaber
• Bei Firmen in Gründung:
Wenn die Gründer ein Gemeinschaftskonto eröffnen muß eine Identitätsprüfung aller - Kontoinhabererfolgen.
Wenn die Kontoeröffnung unter dem zukünftigen Kontowortlaut mit dem Zusatz „in - Gründung“erfolgt, wird die Einreichungsrubrik für das Firmenbuch benötigt.
• Bei Devisenausländerkonten:
Physische Personen: Der Kunde gibt einen schriftlichen Auftrag zur Kontoeröffnung. - DieBank sendet dem Kunden die Unterschriftskarten. Dieser unterzeichnet sie und sendet sie zurück. Die Bank schickt ein Bestätigungsschreiben (eingeschrieben!). Firmen: Hier muß die firmenmäßige Unterschrift durch eine ausländische Bank oder - einemNotar beglaubigt werden.
1.2.4 Kontowortlaut:
Das Konto hat folgendermaßen zu lauten (Grundsatz der Kontowahrheit):
• Bei Einzelkonten: Name und Adresse der Person
• Bei Gemeinschaftskonten: Die Namen aller Kontoinhaber
• Bei juristischen Personen und Personengesellschaften: genaue Firmen- bzw. Namensbezeichnung.
• Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Da bei der GesBR das Konto immer ein Gemeinschaftskonto sein muß, müssen die Namen aller Gesellschafter im Kontowortlaut aufscheinen.
Seite 3
1.2.5 Verfügungsberechtigung - Zeichnungsberechtigung
Verfügungsberechtigung
Nur der Kontoinhaber darf Anordnungen über das Konto und den Kontostand treffen (Bei juristischen Personen der Vertretungsbefugte).
Zeichnungsberechtigung
Der Kontoinhaber (Verfügungsberechtigter) erteilt einer Person die Erlaubnis Kontodispositionen zu treffen. Kontodispositionen sind Maßnahmen die ausschließlich den Kontostand betreffen. Sie müssen schriftlich getätigt werden, und das Kreditinstitut ist verpflichtet die Unterschrift zu überprüfen.
1.2.6 Gebühren für Konten (Stand Jänner1998)
Die Gebühren sind von Kreditinstitut zu Kreditinstitut verschieden
• Kontoauszug
⇒ Selbstbedienung KAD: überall kostenfrei
⇒ Periodischer Auszug: zwischen 3,50 ATS und 10,- ATS; bei PSK und Bank Austria bei jeder Buchung, + 50,- ATS pro Quartal (PSK), bzw. + 100,- ATS pro Quartal (BA). ⇒ Schalterlagernd: : zwischen 3,50 ATS und 5,- ATS; bei PSK bei jeder Buchung, + 50,- ATS pro Quartal, bei Bank Austria 75,- ATS pro Quartal. ⇒ Zusendung: zwischen 3,50 ATS + Porto, und 10,- ATS + Porto; bei Bank Austria 55,-ATS pro Quartal.
• Kontoführung:
⇒
Ohne Überziehung p.a.: zwischen 140,- ATS und 400,- ATS
⇒
Pensionisten: zwischen 140,- ATS und 400,- ATS
⇒ Mit Überziehung p. Abschluß zwischen 0,- ATS und 60,- ATS
⇒ Postengebühr: zwischen. 0,- ATS und 3,- ATS ⇒ Freizeilen p.Qu.: zwischen 9 und 20; bei Bank Austria alle ⇒ Kreditkonto p.a.: zwischen 140,- ATS und 240,- ATS
Diese Gebühren können bei verschiedenen Kontoarten variieren (z.B. Komfortkonto, Privat -Girokonto, Erfolgskonto...).
Seite 4
1.3 BARZAHLUNGSVERKEHR
1.3.1 Bareinzahlung
Einzahlung auf eigenes oder fremdes Konto bei kontoführender Bank. Die Bareinzahlung kann sowohl an der Kassa als auch bei einer ATM durchgeführt werden.
1.3.1.1 Gebühren der Bareinzahlung in Österreich (Stand Jänner1998)
• Eigenerlag: überall kostenfrei
• Konto eigene Bank: zwischen 5,- ATS und 20,- ATS; bei BAWAG und PSK gratis.
• Konto fremde Bank: zwischen 10,- ATS und 20,- ATS
1.3.1.2 Merkmale des Einzahlungsbelegs:
• Betrag
• Kontonummer, Bank und Bankleitzahl des Empfängers
• Empfänger
• Unterschrift des Einzahlers
• Einzahler (Name und Anschrift)
• Verwendungszweck (fakultativ)
1.3.2 Barauszahlung
Abhebung vom eigenen Konto an der Kassa der kontoführenden Kreditinstituts (auch mit Scheck möglich) oder bei einer ATM.
1.3.2.1 Die Merkmale des Auszahlungsbeleges:
• Kontonummer
• Abhebungsbetrag
• Name des Kontoinhabers (Kontowortlaut)
• Unterschrift (bei Kundenkarte auch PIN - Code möglich). Die Unterschrift wird mit der Unterschriftskarte verglichen (Identifikation mittels Ausweis ist auch möglich).
Es ist natürlich zu prüfen ob das Konto gedeckt ist.
Wertstellung: Der Abhebungstag ist der letzte Tag des Zinslaufes.
Seite 5
1.3.2.2 Gebühren der Barauszahlung in Österreich (Stand Jänner1998)
• Ohne Scheck: von 0,- ATS bis 10,- ATS
• Mit eigenem Scheck: von 0,- ATS bis 10 ,- ATS
• Mit Fremdscheck: überall 10,- ATS
1.4 BARGELDLOSER ZAHLUNGSVERKEHR
1.4.1 Scheck
Der Scheck ist ein Wertpapier, das eine bedingungslose Anweisung des Scheckausstellers an sein Kreditinstitut darstellt, den angegebenen Betrag von seinem Konto entweder an sich selbst, oder einem Dritten auszuzahlen.
Der Gegenwert des Schecks kann entweder in bar ausgezahlt werden oder einem Konto gutgeschrieben werden. Der Zahlungspflichtige wird als Scheckaussteller, der Zahlungsempfänger
(Scheckempfänger) als Remittent bezeichnet.
1.4.1.1 Die strenge Formvorschrift des Schecks lt. Scheckgesetz (Art. 1 SchG)
Der Scheck muß folgende Bestandteile aufweisen:
• Die Bezeichnung „Scheck“ im Text der Urkunde
• Die unbedingte Anweisung einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, d.h. eine vom Aussteller hinzugefügte Bedingung macht den Scheck ungültig.
• Das bezogene Kreditinstitut (die Bank, bei welcher der Aussteller ein Konto hat)
• Der Zahlungsort
• Ort und Tag an dem der Scheck ausgestellt wird
• Die Unterschrift des Ausstellers
1.4.1.2 Zusätzliche Anforderungen von Kreditinstituten
Kreditinstitute stellen, zur Erhöhung der Sicherheit und zur Vereinfachung der
Scheckabwicklung, an die Vorlage von Schecks einige zusätzliche Anforderungen 9 :
• Formular aus Sicherheitspapier mit Sicherheitsdruck
• Die Kontonummer des Ausstellers
9 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S.464
Seite 6
• Die Schecknummer (diese dient zur eindeutigen Identifizierung und ggf. zur Sperre des Schecks)
• Die Bankleitzahl des bezogenen Kreditinstituts
• Die Überbringungsklausel („Zahlen Sie an.....oder Überbringer“), die die formlose Weitergabe des Schecks ermöglicht und durch die der Scheck nicht mehr den strengen Vorschriften des Orderschecks unterliegt und an jeden Inhaber ausgezahlt werden kann.
• Die Währungsbezeichnung und den Betrag in Ziffern ggf. auch in Worten (in Österreich bei Beträgen über 1.000,- ATS)
• Auf der Rückseite die Girounterschrift des Einreichers, der meistens auch der Zahlungsempfänger ist, und ggf. die Scheckkartennummer.
In den meisten Fällen handelt es sich um einen Inhaberscheck. D.h. es ist an jeden Vorleger zu zahlen. Das Papier kann formlos, durch bloße Übergabe, übertragen werden. Es kann jedoch auch vorkommen, daß ein Inhaberscheck ein Indossament (= Übertragungsvermerk) auf der Rückseite des Schecks trägt. Der Schecknehmer will sich dadurch ein Regreßrecht auf den Scheckgeber sichern - dieser wird dadurch zum
Rückgriffsschuldner. Der Scheck bleibt aber trotzdem Inhaberscheck 10 . Ein Orderscheck ist nur an den berechtigten Vorleger zu zahlen und trägt in der Regel neben dem Namen des befugten Einreichers die Klausel „oder Order“. Die Übertragung des Schecks ist nur durch Indossament möglich, was bedeutet, daß der Einreicher gegen den Aussteller und jeden Indossanten ein Rückgriffsrecht hat. Das Kreditinstitut ist bei Vorlage des Schecks verpflichtet die ununterbrochene Indossamentskette und die Identität des Vorlegers zu prüfen.
Ein Rektascheck darf nur an den namentlich genannten Empfänger ausbezahlt werden. Er trägt die negative Orderklausel „nicht an Order“ („....zahlen Sie....an Herrn XY, nicht an Order“), was bedeutet, daß hiermit eine Übertragung des Schecks nicht möglich bzw. nur
durch Abtretungsvertrag möglich ist. 11
Der Verrechnungsscheck darf vom Kreditinstitut nicht bar, sondern nur zur Gutschrift (Überweisung auf ein Bankkonto) eingelöst werden.
1.4.1.3 Scheckbedingungen
• Die Vergabe von Scheckvordrucken darf nur über eine Empfangsbestätigung erfolgen. Der Empfänger muß die Anzahl auf Vollständigkeit überprüfen.
• Nicht benutzte Vordrucke können vom Kreditinstitut jederzeit wieder eingefordert werden.
10 vgl. Hannak, Wertpapierrecht, 1992, S.53
11 vgl. Becker, Bankbetriebslehre, 1997, S. 140
Seite 7
• Das Kreditinstitut ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Identität des Einreichers zu überprüfen.
• Die Bank ist aber verpflichtet, die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers zu überprüfen. Erscheint eine gefälschte Unterschrift als echt, so darf die Bank zahlen (und wird nicht schadenersatzpflichtig). Bei offensichtlicher Fälschung darf nicht gezahlt werden (die Bank wird schadenersatzpflichtig!).
• Der Inhaber des Schecks muß auch eine Teilzahlung annehmen, wenn das Guthaben des Kontoinhabers nicht ausreicht. Die Bank verständigt den Kontoinhaber bei Nichteinlösung, und darf dem letzten Inhaber des Schecks (Einlöser) Namen und Adresse des Kontoinhabers bekannt geben 12 .
• Der Aussteller kann den Scheck jederzeit widerrufen. Die Bank darf den Scheck in diesem Fall nicht auszahlen, wenn die Vorlegungsfrist überschritten ist 13 . Der Scheckinhaber hat aber dennoch ein Regreßrecht auf den Aussteller.
• Ein Aussteller ungedeckter Schecks kann auf Zahlung geklagt werden, mit einer Ordnungsstrafe belegt werden und auf die Liste der „unerwünschten Kontoverbindungen“ gesetzt werden 14 .
1.4.1.4 Vorlegungsfristen für Schecks
Kurze Vorlegungsfristen verhindern die Verwendung des Schecks zu Kreditzwecken und erzwingen die rasche Vorlegung zur Zahlung (Art. 29 SchG).
• Ausstellungsort und Zahlungsort im Inland Æ 8 Tage
• Ausstellungsort und Zahlungsort Europa und dem Mittelmeerraum Æ 20 Tage
• Ausstellungsort und Zahlungsort im außereuropäischen Ausland Æ 70 Tage Innerhalb der Vorlegungsfrist kann der Scheck vom Aussteller nicht widerrufen werden. Ein nicht widerrufener Scheck darf allerdings auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist von der Bank eingelöst werden (Art. 32 SchG).
1.4.1.5 Ablauf einer Scheckeinreichung
⇒ Empfänger reicht Scheck bei seiner Bank zur Kontogutschrift ein ⇒ Er erhält eine Gutschrift mit EV (Eingang vorbehalten) Æ Postlaufkredit ⇒ Die bezogene Bank im Wege des Giroverkehrs belastet
12 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, 1997, S.34
13 vgl. Hannak, Wertpapierrecht, 1992, S.55
14 vgl. Hannak, Wertpapierrecht, 1992, S.55
Seite 8
⇒ Inzwischen wird dem Kontoinhaber ein Postlaufkredit bis zum Eingang des Scheckbetrages nach der Einlösung durch die bezogene Bank gewährt; oder Bank nimmt den Scheck nur zum Inkasso entgegen (hängt von der Bonität des Einreichers ab). ⇒ Gutschrift auf dem Konto des Einreichers nach Eingang der Überweisung.
1.4.2 Eurochequekarte
Die Eurochequekarte ist eine multifunktionale Debitkarte (= pay now) nach ISO - Norm. Sie hat drei Funktionen:
1. Scheckgarantiefunktion
2. Bankomatfunktion
3. Kreditinstitutsbezogene Anwendungsbereiche
Die Plastikkarte besteht aus einem fälschungssicheren Material und besitzt ein international einheitliches Format.
1.4.2.1 Scheckgarantiefunktion
Wenn die Garantiebedingungen seitens des Scheckempfängers eingehalten wurden, wird der Scheck auch eingelöst, wenn das Guthaben des Kontoinhabers nicht ausreicht.
Garantiebedingungen:
• Die Einlösegarantie gilt nur für Schecks, die bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,- ATS (im Ausland ein äquivalenter Betrag) ausgestellt werden. Wenn ein Scheck über 2.500,-ATS ausgestellt wurde, trägt der Schecknehmer das Risiko nur den Teilbetrag von 2.500,- ATS zu erhalten. Bei höheren Summen muß der Schecknehmer also stets darauf achten, daß mehrere Schecks ausgestellt werden.
• Die Scheckkarte muß beim Ausstellungsdatum Gültigkeit besitzen (d.h. nicht abgelaufen sein; Gültigkeit einer ec-Karte Æ 2 Jahre).
• Der Name des Kreditinstituts und die Kontonummer müssen auf Scheck und Scheckkarte einander entsprechen.
• Der Schecknehmer muß beim Ausstellen des Schecks die Gleichheit der Unterschrift auf Scheck und Scheckkarte überprüfen.
• Die Scheckkartennummer muß auf der Rückseite des Schecks mit der Scheckkarte übereinstimmen.
• Der Scheck muß innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegt werden.
Seite 9
1.4.2.2 Bankomatfunktion
Die ec-Karte hat auf der Rückseite einen Magnetstreifen mit dem der Kartenbesitzer an Hand von einem PIN - Code (PIN = Personal Identification Number), Geld bei einem Bankomat beheben kann. Mittels diesem PIN - Code wird die Legalität des Abhebers durch den Bankomat überprüft. Der Magnetstreifen enthält wichtige Informationen wie: Name, Laufzeit der Karte, Kartennummer und Gültigkeitsbereich.
1.4.2.3 Sonstige Anwendungsbereiche beim Kreditinstitut
• Kontoauszugsdruck
• Kontostandabfrage
• Depotauszugsdruck
• Ausdruck von Börsenkursen
• Öffnung von Türen (Lobby, Kundensafes..)
1.4.2.4 Schadensregelung
Bei Beachtung der Sorgfaltspflichten durch den Kartenberechtigten werden Schäden, die dem Kontoinhaber aus mißbräuchlicher Verwendung von Eurocheques oder der ec-Karte entstehen, im folgenden Ausmaß von der Bank übernommen:
• Das Entgelt pro Scheck bis zum Garantiebetrag
• Pro Karte und Ereignis wird höchstens folgender Schaden ersetzt: bei Abhandenkommen im Ausland - 15 Schecks - beiAbhandenkommen im Inland - 10 Schecks - proKarte und Jahr - maximal 25 Schecks - • DerKartenberechtigte trägt jedenfalls einen Selbstbehalt in Höhe von 10 %, mindestens jedoch 1.000,- ATS.
1.4.2.5 Gebühren von Eurocheques (Stand Jänner1998)
• ec-Formulare: von 3,- ATS bis 4,- ATS
• ec-Karte ohne Code: von 3,- ATS bis 4,- ATS
• ec-Karte mit Code: von 230,- ATS bis 280,- ATS
• Bankomatkarte: von 190,- ATS bis 230,- ATS
Seite 10
1.4.3 Reisescheck
Der Reisescheck ist ein beliebtes Zahlungsmittel im Reiseverkehr. Reiseschecks können sowohl auf ATS als auch auf Fremdwährung lauten. Auf Fremdwährung lautende Reiseschecks werden auch Traveller Cheques genannt. Sie werden von österreichischen Kreditinstituten nur kommissionsweise verkauft. Ausgabestellen sind ausländische Kreditinstitute bzw. Kreditkartenunternehmen (AMEXCO, INTERPAYMENT, EUROPEAN TC...). Viele Kreditinstitute haben die Ausgabe eigener Reiseschecks wegen der Verfälschungsgefahr eingestellt 15 .
Reiseschecks werden vom Kunden sofort beim Erwerb bezahlt. Sie werden sowohl von inländischen Kreditinstituten als auch von ausländischen Kreditinstituten eingelöst. Manchmal akzeptieren auch Geschäfte oder Hotels einen Reisescheck.
Vorgangsweise des Scheckkaufes: 16
• Der Kunde bestellt bei seinem Kreditinstitut Reiseschecks auf fixe Beträge lautend in gewünschter Währung und Stückelung (z.B.: 20 Schecks a $ 100, 30 Schecks a $ 10).
• Der Reisescheckemittent (AMEXCO...) liefert auf Anforderung der Bank die Scheckblanketten.
• Das Kreditinstitut stellt die Schecks aus und verkauft sie an den Bankkunden. Bei der Scheckausstellung legitimiert sich der Kunde und leistet die erste Unterschrift auf dem Reisescheck vor dem Schalterbeamten. Dann bezahlt er den Kaufbetrag zuzüglich Spesen (eine Verkaufsprovision, die die Bank vom Emittenten erhält).
• Das Kreditinstitut überweist den ausgestellten Betrag an den Emittenten.
Vorgangsweise der Bezahlung: 17
• Der Scheckinhaber präsentiert den Scheck im ausländischen Geschäft, Hotel oder bei einer ausländischen Bank.
• Dort leistet er die zweite Unterschrift.
• Der Verkäufer oder Schalterbeamte vergleicht die erste Unterschrift mit der zweiten Unterschrift und der Unterschrift im Reisepaß auf Übereinstimmung.
Dieses Zahlungsmittel erfreut sich größerer Beliebtheit bei den Verkäufern, da kein Disagio anfällt, wie es bei den Kreditkarten üblich ist.
15 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.56
16 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.56
17 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.56
Seite 11
1.4.4 Überweisung
Die Überweisung ist ein Auftrag eines Zahlungspflichtigen an sein Kreditinstitut, zu Lasten seines Kontos, einem Zahlungsempfänger auf sein Konto einen bestimmten Geldbetrag gutzuschreiben 18 . Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger sind meistens
unterschiedliche Personen, es kann sich aber auch um dieselbe Person handeln. Die Konten können beim selben Kreditinstitut oder bei verschiedenen Kreditinstituten geführt werden.
1.4.4.1 Kennzeichen und Bestandteile des Belegs
Der Beleg wird zweifach ausgefertigt:
1. Der Auftrag (Gutschriftbeleg), den der Empfänger über seine Bank erhält.
2. Eine Kopie für den Auftraggeber. Diese wird bei der Übernahme durch das Kreditinstitut bestätigt.
Bestandteile der Überweisung:
• Betrag
• Kontonummer, Bankleitzahl, Bank des Zahlungsempfängers
• Name des Zahlungsempfänger
• Unterschrift des Auftraggebers
• Kontonummer und Bankleitzahl des Auftraggebers
• Name und Anschrift des Auftraggebers
• Verwendungszweck (fakultativ)
1.4.4.2 Durchführung der Überweisung
Der Auftraggeber gibt den Überweisungsauftrag bei seinem Kreditinstitut ab, und erhält eine Kopie mit einem Übernahmebestätigungsvermerk. Der Überweisungsbetrag wird zu Lasten des Auftraggebers von seinem Konto abgebucht, und im Wege des Giroverkehrs auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben.
In letzter Zeit kommt es häufig zur beleglosen Überweisung 19 . Die Abwicklung der Transaktionen erfolgt hierbei mit Hilfe eines Magnetbandes. Dieses enthält die Daten des Auftraggebers. Der Zahlungsempfänger erhält von seinem Kreditinstitut entweder einen ausgedruckten Gutschriftträger oder eine ausführliche Information aus seinem Kontoauszug.
18 vgl. Becker, Bankbetriebslehre, 1997, S.139
19 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S.460
Seite 12
Wenn Kunden viele Überweisungen durchführen müssen wird ein
verwendet 20 . Sammelüberweisungsauftrag Bei Diesem werden mehrere
Einzelüberweisungsaufträge auf einem einzigen Formular ausgefüllt und mittels einem Auftrag durchgeführt.
1.4.5 Dauerauftrag
Ein Dauerauftrag ist ein Überweisungsauftrag an denselben Begünstigten in gleichmäßigen Intervallen und mit gleichbleibenden Daten.
Diese gleichbleibenden Daten sind 21 :
• Betrag
• Konto des Empfängers
• Verwendungszweck
Wenn der Betrag der Überweisungen ständigen Änderungen unterworfen ist, oder das Datum variiert, so ist ein Dauerauftrag nicht zweckmäßig. Ein Beispiel für einen Dauerauftrag wäre die Lebensversicherungsprämie am 1. jedes Monats oder die vierteljährige Überweisung der KFZ - Kaskoversicherung. Beim Spardauerauftrag wird eine fixe Summe periodisch auf ein Sparbuch überwiesen.
1.4.5.1 Gebühren eines Dauerauftrags (Stand Jänner 1998)
• Eröffnung: bei allen Kreditinstituten kostenfrei
• Durchführung: bei allen Kreditinstituten kostenfrei
• Änderung: von 0,- ATS bis 20,- ATS
• Vorzeitige Löschung: von 0,- ATS bis 20,- ATS
• Nichtdurchführung mangels Deckung: von 40,- ATS bis 80,- ATS
1.4.6 Lastschriftverkehr
Unter einer Lastschrift ist ein vom Gläubiger (Zahlungsempfänger z.B. Vermieter) ausgefertigter Einziehungsauftrag zu verstehen, den er bei seiner Hausbank einreicht, um Forderungen vom Konto des Schuldners (Zahlungspflichtigen z.B. Mieter) abzubuchen.
20 vgl. Becker, Bankbetriebslehre, 1997, S.139
21 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte1, 1995, S.38
Seite 13
Die Voraussetzung für den Einsatz von Lastschriften ist immer die Zustimmung des Zahlungspflichtigen, der hierfür seinem Kreditinstitut einen Lastschriftauftrag erteilt haben muß.
Aus diesem Grund unterscheidet man Einziehungsauftrag und Lastschriftauftrag.
1.4.6.1 Einziehungsauftrag
Der Einziehungsauftrag ist ein Abkommen zwischen Kunden und Bank, bei dem der Kunde die Bank anweist, seine Geldforderungen an verschiedene Zahlungspflichtige, von ihren Konten bei verschiedenen Kreditinstituten, einzuziehen 22 . Von jedem einzelnen Zahlungspflichtigen muß bei dessen Kreditinstitut ein Lastschriftauftrag für die Einziehung erteilt worden sein.
Für der Vertrag zwischen Kunden und Bank für den Einziehungsauftrag ist eine Bonitätsprüfung des Kunden erforderlich, weil der Kunde bis zum Eingang der Lastschriften der einzelnen Zahlungspflichtigen einen Postlaufkredit erhält („Eingang vorbehalten“). Wenn die Lastschriften der Zahlungspflichtigen von ihrem Kreditinstitut aufgrund unzureichender Deckung nicht durchgeführt werden, werden sie auf dem Konto des Zahlungsempfängers (Einziehender) wieder rückbelastet 23 .
Vorgang einer Einziehung 24 :
Der Zahlungsempfänger (Einziehender) reicht die Belege (Sammelbeleg und die einzelnen Lastschriftbelege, oder einen Datenträger) bei seiner Bank ein. Die Empfängerbank führt die Gutschrift durch (Postlaufkredit) und belastet im Giroweg die Bank jedes Zahlungspflichtigen. Die Bank jedes Zahlungspflichtigen prüft ob Deckung vorhanden ist, und belastet das Konto des Zahlungspflichtigen, sofern ein Lastschriftauftrag vorliegt.
Valuta 25 :
Haben: 2 oder 4 Werktage Soll: 1 oder 3 Werktage Je nach Bankplatz der Last- und Gutschrift
22 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.39
23 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.39
24 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.39
25 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.40
Seite 14
1.4.6.2 Lastschriftauftrag
Der Kontoinhaber ermächtigt seine Bank, die von einem Zahlungsempfänger ausgestellten und eingereichten Lastschriften zu Lasten seines Kontos einzulösen. Für jeden Zahlungsempfänger wird ein gesonderter Lastschriftauftrag erforderlich 26 . Gemäß Lastschriftabkommen ist die Rückbuchung von Lastschriften innerhalb eines Tages nach Vorlage möglich. Lastschriftsaufträge werden erteilt, ⇒ wenn die Zahlungsbeträge in wechselnder Höhe sind ⇒ wenn die Zahlungstermine variieren
⇒ zur Skontoausnützung gegenüber Lieferanten (Firmenkundengeschäft) 27 .
1.4.6.3 Devisenüberweisung 28
Die Devisenüberweisung ist eine Überweisung von ATS oder Fremdwährung ins Ausland. Die Bank kauft hierfür die erforderlichen Devisen zum Devisenbriefkurs (Handelskurs) ein. Sie überweist die vereinbarten Summe an eine ausländische Korrespondenzbank. Die Korrespondenzbank überweist den Betrag an die Bank des Begünstigten. Dort wird der Betrag seinem Konto gutgeschrieben.
Häufig übernimmt der Empfänger auch die Kosten des Auftraggebers.
26 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.40
27 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.40
28 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.57
Seite 15
1.4.7 Kreditkartensystem
„Unter einer Kreditkarte versteht man eine Plastikkarte, mit der der Karteninhaber bei bestimmten Akzeptanzstellen (Vertragsunternehmen) Leistungen erhalten kann, die er nicht sofort bezahlen muß, sondern deren Erhalt er zunächst nur mit seiner Unterschrift bestätigt“ (Schierenbeck/Hölscher S.470).
Das Kreditkartenunternehmen bezahlt die Rechnungen der Karteninhaber an die verschiedenen Vertragsunternehmen (Händler, Tankstellen, Hotels...) und zieht diesen dafür eine Provision ab. Der Karteninhaber erhält in der Regel monatlich eine Abrechnung, in der die einzelnen Positionen seiner Zahlungen mit Datum aufgelistet werden.
Bevor die Kreditkarte an einen Interessenten ausgegeben wird, erfolgt eine Bonitätsprüfung des zukünftigen Karteninhabers. Dieser soll ja einen laufenden Kredit erhalten. Wichtige Kriterien der Bonitätsprüfung sind 29 :
• Der Anwerber muß die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Devisen -Inländereigenschaft besitzen.
• Das Konto des Anwerbers muß in den letzten 12 Monaten ordnungsgemäß geführt worden sein.
• Das Konto des Anwerbers muß in den letzten 6 Monaten regelmäßige Lohn- bzw. Gehaltseingänge aufweisen.
• Es ist ein monatliches Mindesteinkommen von ATS 12.000,- (netto) erforderlich.
• Es dürfen keine negativen Informationen über den zukünftigen Kreditkarteninhaber vorliegen.
Für die Karte fällt eine jährliche Kartengebühr an, die je nach Kreditkartenunternehmen variiert. Die Karte hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer von häufig ein bis zwei Jahren, wird aber bei nicht mißbräuchlicher Verwendung wiederholt zur Verfügung gestellt.
Bekannte Kreditkarten sind:
• VISA
• MasterCard
• Euro card
• American Express
• Diners
29 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.46
Seite 16
VISA und MasterCard sind weltweit die am meisten verbreiteten Kreditkarten.
Man unterscheidet Aktiv- und Passivländer und Issuer- und Acquirierländer 30 : Aktivländer:
Sie begeben und akzeptieren Kreditkarten Passivländer:
Sie akzeptieren lediglich Kreditkarten, begeben jedoch keine Issuer - Länder:
Die Karteninhaber dieser Länder setzen mehr im Ausland durch die Verwendung von Kreditkarten um, als ausländische Karteninhaber im Inland. Acquirier - Länder:
Hier setzen die ausländischen Karteninhaber mehr im Inland um als die inländischen Karteninhaber (Fremdenverkehrsländer).
1.4.7.1 Die Funktionen der Kreditkarte 31
1. Zahlungsfunktion
Durch die Vorlage einer gültigen Kreditkarte wird die Barzahlung ersetzt. Der Karteninhaber akzeptiert durch seine Unterschrift, oder durch die Eingabe eines PIN-Codes, die Rechnung. Damit garantiert er die Bezahlung der ausstehenden Summe durch die Kartenorganisation oder ein Kreditinstitut. Die Forderungen des Begünstigten werden, unter dem Abzug der vereinbarten Provision, innerhalb einer bestimmten Frist seinem Konto gutgeschrieben.
2. Kreditfunktion
Der Emittent der Kreditkarte garantiert dem Vertragsunternehmen (Verkäufer), daß er den mit der Karte bezahlten Rechnungsbetrag innerhalb einer gewissen Frist erhält. Das Kreditrisiko trägt also der Emittent, bis der Karteninhaber die monatliche Abrechnung beglichen hat (deshalb Bonitätsprüfung des Karteninhabers). Dem Karteninhaber werden für die Gewährung des Kredites durch das Kreditkartenunternehmen, normalerweise keine Zinsen berechnet. Die Zinsen für diesen kurzfristigen Kredit sind in der Provision des Vertragsunternehmens enthalten.
3. Bargeldbezugsfunktion
Da die Bezahlung mittels Kreditkarte noch nicht überall akzeptiert wird, kann man mit der Kreditkarte auch Bargeld bei Banken oder Geldausgabeautomaten beziehen.
30 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.44
31 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 471
Seite 17
Eine weitere Möglichkeit mittels der Kreditkarte Bargeld zu erlangen bietet die Cash Back Option.
Der Karteninhaber trägt beim Vertragsunternehmen einfach einen höheren Betrag, als den zu Rechnungsbetrag, ein und erhält die Differenz als Bargeld.
4. Serviceleistungsfunktion
Die meisten Emittenten bieten ihren Kunden besondere Serviceleistungen. Typische Zusatzleistungen sind Versicherungspakete, Preisvorteile bei Hotels und Mietwagen, Hilfsdienste in Notsituationen u.a. Die Versicherungsleistungen sind aber oft mit einer vorherigen Verwendung der Kreditkarte verknüpft, so daß dem Karteninhaber bei längerer Nichtverwendung der Kreditkarte keine Versicherungsleistung im Schadensfall zusteht.
5. Elektronische Funktion für Geldausgabeautomaten und POS-Systeme Auf der Rückseite der Kreditkarte befindet sich ein Magnetstreifen, auf dem individuelle Daten des Karteninhabers (Name, Laufzeit der Karte, Kartennummer und Gültigkeitsbereich) gespeichert sind. Die Karte ist damit geeignet, um sie für Geldausgabeautomaten und POS-Terminals zu verwenden.
1.4.7.2 Arten von Kreditkarten
Man unterscheidet generell die Universalkarten und die Spezialkarten. Spezialkarten sind beschränkt 32 . Sie werden von Handels-und auf bestimmte Bereiche
Dienstleistungsunternehmen speziell für ihre eigenen Kunden ausgegeben und tragen den Namen des Unternehmens, das sie emittiert hat. Sie werden meistens auch nur von diesem Unternehmen akzeptiert Die Spezialkarte berechtigt zur Benutzung spezieller Serviceleistungen, die von der Branche des Kartenanbieters abhängig sind (z.B. zur Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen, zum unentgeltlichen Parken usw.). Die Universalkarte ist nicht auf bestimmte Einsatzgebiete beschränkt. Sie läßt sich universell einsetzen, und ist die für den Einkauf gebräuchlichste Karte.
Weitere Arten:
• T & E Karte (travel and entertainment card)
Sie wird an gehobene Privatkunden ausgegeben. Es handelt sich hierbei um Gold- oder Silberkarten mit Zusatzleistungen wie z.B.: Versicherungsschutz, Bargeldbeschaffung in Hotelketten, Zutritt zu VIP-Lounges usw.
• Einkaufskarte (Massenkarte)
32 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 472
Seite 18
Das ist die reguläre Kreditkarte. Sie ist ein Massenzahlungsinstrument und wird an die meisten Kreditkartenbesitzer ausgegeben und hat viele Vertragsunternehmen. Daher gibt es eine große Anzahl von Karteninhabern.
• Firmenkarte
Sie ist besonders für Dienstreisende von Firmen geeignet. Die Firma erspart sich dadurch Reisekostenvorschüsse.
• Affinity card
Affinity cards sind Kreditkarten für bestimmte Zielgruppen, wie z.B. Absolventen der Wirtschaftsuniversität. Die Vertragspartner dieser Karten sind hauptsächlich Vereine, Verbände oder Clubs.
Die Affinity card ist eine sogenannte co-branded Karte. Hiermit sind Karten gemeint, die von Unternehmen, Verbänden etc. gemeinsam mit einem Kreditkartenunternehmen ausgegeben werden. Damit ist eine Möglichkeit geschaffen, auch für Nichtbanken Kreditkarten auszugeben. Eine weitere Möglichkeit für Unternehmen Kreditkarten auszugeben, besteht darin, eine eigene Bank zu gründen (z.B. die V.A.G.-Bank des VW-Konzerns).
1.4.7.3 Die Teilnehmer am Kreditkartengeschäft 33
1. Kreditkartengesellschaften
Die Funktion der Kreditkartenunternehmen ist in erster Linie die Karten auszugeben. Sie sind die Lizenzgeber und kooperieren mit den Banken. Eine der Hauptaufgaben des Kreditkartenunternehmens ist die Verrechnung der Zahlungen von Karteninhabern an ihre Vertragsunternehmen und die Abrechnung der Umsätze ausländischer Karteninhaber im Inland. Weiters setzen sie die Transaktionslimite fest und genehmigen die Transaktionen. Auch sie unterstützen mittels Marketing die Akquisition zukünftiger Karteninhaber, obwohl der Hauptteil der Kundenansprache den verschiedenen Kreditinstituten zufällt. Bei mißbräuchlicher Kartenverwendung fungieren die Kreditkartengesellschaften als Sperrorganisation.
2. Vertragsunternehmen
Sie akzeptieren die verschiedenen Arten von Kreditkarten und dürfen die Karten auch einziehen, falls sie mißbräuchlich verwendet wurden. Die Vertragsunternehmen müssen bei Zahlung die Gültigkeit der Kreditkarte überprüfen (Unterschrift, keine Veränderung der Karte, nicht auf der Sperrliste). Die Vertragsunternehmen legen meist einen Mindestbetrag fest,
33 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.45
Seite 19
unter diesem Kreditkartenzahlungen nicht akzeptiert werden. Nach den Zahlungsvorgängen werden die Leistungsbelege bei der Kreditkartengesellschaft eingereicht, die dann an das Vertragsunternehmen Zahlung leistet. Für Zahlungen mittels der Kreditkarte wird ihnen von der Verkaufssumme ein Disagio zwischen 3,8 und 4,05% abgezogen, das sich nach der Höhe der Umsätze richtet.
3. Kreditinstitute
Sie begeben die Kreditkarten und akquirieren Karteninhaber aus ihrem Kundenstock. Sie haben auch die Bonitätsprüfung der Anwerber einer Kreditkarte durchzuführen. Voraussetzung für den Erhalt einer Kreditkarte sind folgende Kriterien:
• Der Anwerber muß volljährig sein
• Er muß die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Deviseninländer sein
• Sein Konto muß in den letzten 12 Monaten ordnungsgemäß geführt worden sein
• Er muß in den letzten 6 Monaten regelmäßige Lohn- oder Gehaltseingänge erhalten haben
• Er muß ein monatliches Mindesteinkommen von 12.000,- ATS beziehen
• Es dürfen keine negativen Informationen über ihn vorliegen (UKV)
• Bei einem Einkaufsrahmen über 150.000,- ATS oder das dreifache Monatseinkommen, muß das Kreditinstitut eine Anfrage an den Kreditschutzverband machen.
4. Karteninhaber
Er kann die Kreditkarte zur bargeldlosen Zahlung und Bargeldbeschaffung meist weltweit nutzen und bezahlt dafür eine jährliche Kartengebühr. Die Bezahlungen mittels Kreditkarte sind für ihn kostenlos, für Barabhebungen werden jedoch ca. 3% (je nach Karte) mindestens aber 50,- ATS in Rechnung gestellt. Die Laufzeit der Karte ist meist auf zwei Jahre beschränkt wird aber im Normalfall automatisch erneuert. Das Konto des Karteninhabers wird zwischen 3 - 6 Wochen belastet.
Der Karteninhaber haftet für die von ihm getätigten Umsätze, unabhängig vom Zustandekommen des Grundgeschäfts. Der Hauptkarteninhaber haftet gemeinsam mit den Zusatzkarteninhabern.
Bei Verlust der Karte wird der Karteninhaber im Normalfall von mißbräuchlicher Kartenverwendung von Dritten haftungsfrei, wenn er den Verlust sofort (bei manchen Karten bis zu 24 Stunden nach Verlust) gemeldet hat.
Seite 20
1.4.7.4 Ablauf einer Transaktion mittels Kreditkarte
• Der Kreditkarteninhaber zahlt beim Vertragsunternehmen mittels Kreditkarte.
• Das Verkäufer erstellt den Leistungsbeleg entweder mit einem Imprinter oder einem POS - Terminaldrucker und führt die Autorisierung durch (Telefonanruf oder Online Verbindung mittels Autorisierungstelefons).
• Der Verkäufer prüft die Unterschrift und ob sichtbare Hinweise einer Fälschung der Karte vorliegen (wird in der heutigen Zeit aufgrund eigener Erfahrung sehr oft unterlassen). Danach schaut er auf die Sperrliste, oder die Karte nicht gesperrt ist (wird in den meisten Verkaufsstellen wegen Zeitmangel vernachlässigt). Der Kreditkarteninhaber erhält als Bestätigung eine Kopie oder das Original des Leistungsbeleges.
• Das Vertragsunternehmen sendet das Original (oft auch die Kopie) an die Kreditkartengesellschaft
• Die Kreditkartengesellschaft überweist innerhalb einer gewissen Zeitspanne den Kaufpreis unter Abzug des Disagios an das Vertragsunternehmen.
• In monatlichen Abrechnungsperioden bucht die Kartengesellschaft den Betrag vom Konto des Karteninhabers ab.
Seite 21
1.4.8 Elektronische Kartensysteme
1.4.8.1 Bankomatensystem
Der Bankomat ist ein wettbewerbsneutrales Geldausgabeautomatensystem in
Österreich. Wettbewerbsneutral heißt, daß jeder Kunde jedes Kreditinstituts von jedem Bankomaten Geld abheben kann. Abhebungen sind auch im Ausland möglich (Scheck- oder Kreditkarte).
Das Tageslimit der Abhebung beschränkt sich auf 5.000,- ATS, die auch mehrmals täglich in Teilbeträgen behoben werden können.
Die Teilnehmer dieses Geldausgabeautomatensystems sind alle Kreditinstitute Österreichs und deren Privatkunden 34 .
Die Administration der Gelbabhebungen wird von der EUROPAY AUSTRIA GmbH durchgeführt, deren Gesellschafter die großen Kreditinstitute und Spitzeninstitute der Sektoren sind.
Die einzelnen Automaten sind teils einem Kreditinstitut zugehörig, es gibt aber auch Gemeinschaftsautomaten von mehreren Kreditinstituten.
Gebühren:
• Kartengebühr
• Transaktionsgebühr
• Interbankgebühren bei Transaktionen von Kunden anderer Institute
1.4.8.2 POS - Terminal - System
POS ist die Bezeichnung für Point of Sale - Bezahlung. Der Kunde bezahlt im Geschäft mittels einer Plastikkarte (z.B. Eurochequekarte, Kreditkarte) an einer Bankomatkasse. Die Karte muß POS - Terminal - fähig sein. Die Daten werden dann vom Einzelhändler über ein Terminal an EOROPAY übermittelt und von dort zum kontoführenden Kreditinstituts des Kunden, wo das Konto belastet wird. Der Geldbetrag wird dann vom Kreditinstitut an EUROPAY transferiert. Von dort wird der Betrag unter Abzug einer Provision an das kontoführende Kreditinstitut des Verkäufers überwiesen. Diese Provision zählt neben den Kosten für die Geräte zu den Nachteilen des sogenannten electronic cash 35 . Trotz diesem Nachteil, wird diese Methode der Bezahlung von immer mehr Verkaufsstellen akzeptiert.
34 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 41
35 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S.499
Seite 23
Die Zielgruppen für POS - Teilnehmer: Tankstellen, Hotels, Kaufhäuser, Einzelhändler....
1.4.8.3 Die ec-Karte mit Chip
Die ec-Karte mit Chip ist eine multifunktionale Bankkarte, die mit einem Magnetstreifen und mit einem Chip versehen ist. Der Chip hat zwei Funktionen. Erstens ermöglicht er electronic cash an einem Offline-Terminal, zweitens dient er als elektronische Geldbörse 36 . Durch den Magnetstreifen und den Chip ist es dem Kunden möglich sowohl an alten Terminals mit Magnetstreifen, als auch an neuen Terminals mit Chip zu bezahlen. Bisher wurde bei electronic cash immer eine Online-Verbindung zum Kreditinstitut hergestellt, um die Bonität des Kunden zu überprüfen und den zu bezahlende Betrag von seinem Konto abzubuchen 37 . Mittels dem Chip kann bis zu einem Gewissen Verfügungsrahmen eine Offline-Bezahlung getätigt werden, was beachtlich schneller abläuft als die Online-Methode. Bei dieser Transaktion wird nur der eingegebene PIN mit dem PIN auf dem Chip verglichen. Die Karte wird mit einer maximalen Anzahl von Transaktionen immer wieder bei der Bank aufgeladen. Dies soll verhindern, daß der Karteninhaber seinen Kreditrahmen überschreitet. Eine weitere Funktion der ec-Karte mit Chip ist die elektronische Geldbörse. Diese Funktion soll ermöglichen, daß kleinere Geldbeträge (Taxi, Kino, Kiosk, Lebensmittelgeschäfte...) von der Karte abgebucht werden können. Hierzu muß die Karte vom Kreditinstitut mit einem Geldbetrag aufgeladen werden, der dem Konto des Karteninhabers belastet wird. Die Zahlungen aus der Karte und die Aufladung sind kostenfrei. Es fällt lediglich eine Postengebühr an.
Der Vorteile dieses Systems sind eine schnelle Zahlungsabwicklung, und die Möglichkeit sehr kleine Beträge Bargeldlos zu bezahlen. Außerdem ist durch den Aufladevorgang im vorhinein eine unkontrollierte Überziehung des Kontos, wie sie oft bei Kreditkarten vorkommt, nicht so leicht möglich.
Aufladevorgang:
Die Geldkarte wird an den Ladegeräten der Kreditinstitute aufgeladen. Der Kunde steckt die Karte in das Lesegerät eines speziellen Terminals. Nach Eingabe der PIN Nummer kann er die Karte mit einem Geldbetrag bis zu 1990,- ATS aufladen. Dieser Geldbetrag wird von seinem Girokonto abgebucht. „Der Geldbetrag wird von der Bank in eine Art „Pool“ überwiesen“ (Hüthig S.214).
36 vgl. Hüthig, Elektronische Kartensysteme, 1997, S.206
37 vgl. Hüthig, Elektronische Kartensysteme, 1997, S.209
Seite 24
Zahlungsvorgang:
Mit der aufgeladenen Karte kann der Kunde bei allen Stellen, wo das Symbol der elektronischen Geldbörse sichtbar ist bargeldlos bezahlen. Die Bezahlung erfolgt ohne Eingabe einer Geheimzahl nur durch Bestätigung. Auf dem Display des Kassenautomaten wird sowohl die Kaufsumme, als auch der auf der Karte verbleibende Restbetrag angezeigt.
„Der Händler sammelt alle Umsätze des Tages in seinem Kassenterminal und sendet diese an sein Kreditinstitut, wo der Betrag seinem Konto (aus dem Pool) gutgeschrieben wird“ (Hüthig S215). Die Gutschrift ist garantiert; eine Rücküberweisung wie beim Lastschriftverfahren ist nicht möglich.
Die Händlergebühren betragen 0,3 %, sind aber wahrscheinlich noch Änderungen unterworfen.
1.4.9 Electronic Banking
Die elektronische Bereitstellung von Informationen und die elektronische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, werden als Electronic Banking bezeichnet. Durch das wachsende Zahlungsverkehrsaufkommen und die damit verbundene Kostenbelastung der Banken, die Anforderungen hinsichtlich Schnelligkeit und Sicherheit ist die Rationalisierung und Automatisierung in letzter Zeit immer notwendiger geworden 38 .
1.4.9.1 Kundenselbstbedienung
Die elektronische Kundenselbstbedienung ist sowohl im Bankgebäude (in-door), außerhalb der Bank (out-door), in einem anderen Unternehmen (z.B. bei einem Einzelhändler) oder beim Kunden selbst möglich.
Folgende Techniken werden angeboten:
• Geldausgabeautomaten (GAA)
Der Kunde kann über den auch sog. Cash Dispenser rund um die Uhr Geld abheben. Dieses Service ist sowohl in-door als auch out-door möglich. Der Kunde erhält das Bargeld über seine Kreditkarte, Bankkarte oder ec-Karte mittels Eingabe seines persönlichen PIN-Codes. Die Vorteile der GAA für die Banken sind eine Kostenreduzierung des Barzahlungsverkehrs, und der Abbau von
38 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 496
Seite 25
Spitzenbelastungszeiten. Der Bankmitarbeiter kann sich dadurch besser auf andere Aufgaben konzentrieren (z.B. Beratung). Eine Erweiterung der Geldausgabeautomaten sind die sog. Multifunktions-Terminals, durch die der Kunde mehrere Möglichkeiten von Serviceleistungen in Anspruch nehmen kann. Zu diesen Serviceleistungen zählen u.a.: Bareinzahlungen und Barauszahlungen, Scheckeinreichungen, Kontostandsabfragen und Kontoauszugsdrucke, Erteilung von Daueraufträgen, Entgegennahme von Überweisungsaufträgen usw. Als Vorteile für den Kunden lassen sich nennen:
• Der Kunde ist nicht mehr an die Öffnungszeiten der Kreditinstitute gebunden.
• Die GAA sind an den verschiedensten Orten aufgestellt. Der Kunde muß sich nicht mehr in sein Kreditinstitut begeben.
• Es können sehr viele Serviceleistungen in Anspruch genommen werden.
• Kontoauszugsdrucker (KAD)
Diese sind meistens in den Eingangsräumen der Bank aufgestellt, die oft mit einer Magnetkarte auch außerhalb der Öffnungszeiten zugänglich sind. Die Kontoauszüge werden mit einer ec-Karte oder einer Bankkarte (Service-Card) ausgedruckt.
• Informations- und Multimediaterminals
Durch Informationsterminals können Wertpapier- und Devisenkurse abgefragt werden, sowie Informationen über Produkte der Bank eingeholt werden. Multimediaterminals haben ein weitaus größeres Angebotsspektrum. Dem Benutzer ist es möglich Finanzierungsangebote abzufragen, Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen, oder Darlehens- und Versicherungsverträge abzuschließen 39 .
• Telefon-Banking
Hierbei werden standardisierte Bankgeschäfte über das Telefon abgewickelt. Auch das Telefon-Banking ist außerhalb der Geschäftszeiten möglich. Die Ansprechpartner des Kunden sind Mitarbeiter der Bank oder Sprachcomputer. Das Angebot des Telefon-Banking beinhaltet z.B. Kontostandsabfragen, Überweisungs- und Daueraufträge, Scheckbestellungen, Schecksperrungen usw. Zum Schutz vor Mißbrauch durch Unbefugte wird eine Telefongeheimzahl, oder ein Telefonkennwort ausgegeben, welche in die Tastatur eingetippt werden, oder dem Gesprächspartner genannt werden. Die Vorteile des Telefon-Banking ist, daß die Serviceleistungen von jedem Telefon aus möglich sind, und daß ein Verlassen des Wohnortes oder Arbeitsplatzes nicht mehr
39 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 497
Seite 26
notwendig ist. Ein weiterer und wesentlicher Vorteil ist die Möglichkeit, Bankdienstleistungen wie z.B. Überweisungen und Daueraufträge auch bei einem Auslandsaufenthalt in Anspruch nehmen zu können.
1.4.9.2 POS-Systeme
Siehe 1.4.8.2 Seite 23
1.4.9.3 Home Banking
Das Home Banking erlaubt es Privat- oder Firmenkunden, Bankgeschäfte über Bildschirmgeräte zu tätigen. Der Kunde benötigt einen PC und ein Modem, da die Daten über das Telefonnetz übermittelt werden.
Der Kunde muß über ein Paßwort, zum öffnen des Programms, verfügen und für jeden Auftrag eine gesonderte Transaktionsnummer (TAN) eingeben. Die Transaktionsnummern bestehen aus alphanumerischen Zeichen und werden dem Kunden von der Bank in einem versiegelten Kuvert übergeben. Sind die Nummern aufgebraucht, erhält der Kunde automatisch neue Transaktionsnummern von seinem Kreditinstitut. Mittels Home Banking stehen den Bankkunden eine große Anzahl von Serviceleistungen zur Verfügung. Durch das Home Banking kann der gesamte Inlands- und Auslandszahlungsverkehr sowie Kontostandsabfragen getätigt werden.
Das Home Banking wird seit neuesten durch das Internet ersetzt. Siehe dazu
1.4.9.4 Cash Management Systeme
Cash Management Systeme sind elektronische Informationssysteme, die dem Finanzmanagement einer Firma einen aktuellen Überblick über sämtliche Konten (auch international) geben.
Die Informationen umfassen Kontostände, Umsätze und einige Zusatzleistungen. (z.B. Übermittlung von Zahlungsanweisungen). Dadurch wird es dem Management einer Firma ermöglicht Informationen automatisiert anzuwählen und eine Sicherung der Daten auf dem PC selbst durchzuführen.
„Primäres Ziel des Cash Managements ist es Unternehmen bei der Liquiditäts- und Rentabilitätssteuerung der Finanzströme zu unterstützen, ohne daß die Unternehmen dabei unmittelbar mit der Bank in Kontakt treten müssen“ (Schierenbeck/Hölscher, S.502). Die Bank sammelt sämtliche Daten der Konten, die der Kunde weltweit bei ihr und bei anderen Banken unterhält. Folgende Daten werden dem Kunden bereitgestellt:
Seite 27
• Kontoauszüge,
• Kontensalden, d.h. Buchsalden und valutarische Salden,
• Kontenumsätze aufgeschlüsselt nach bestimmten Kriterien wie z.B. Währungen oder Betragshöhe
• Totalübersichten über sämtliche Konten und Währungen.
• Marktdaten, wie z.B. Devisen- und Börsenkurse
Neben der reinen Informationsbereitstellung ist es heute auch möglich Transaktionen durch das Cash Management durchzuführen. Es können z.B. Zahlungsaufträge via Terminal unmittelbar an die Hausbank erteilt werden, Überweisungen in allen Währungen veranlaßt und Daueraufträge eingerichtet und geändert werden 40 .
Ablauf des Cash Management:
⇒ Die kontoführenden Banken übermitteln dem EUROPAY Rechenzentrum täglich die Kontostände und Umsätze.
⇒ Das Rechenzentrum sammelt diese Daten auf einem Datenträger, und stellt über das Terminal abrufbereit die Informationen zur Verfügung, und führt ggf. entsprechende Überweisungsaufträge, Zahlungsaufträge und Daueraufträge durch.
Durch die Raschheit dieses Systems tritt bei Unternehmen eine Personalkostenersparnis ein, und es lassen sich durch rasche Gelddispositionen Floatergewinne erzielen 41 .
40 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 503
41 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 54
Seite 28
Das Kreditgeschäft wird deshalb auch Aktivgeschäft genannt, weil Kredite als Forderungen auf der Aktivseite der Bilanzen von Kreditinstituten ausgewiesen werden 42 . Das Kreditgeschäft ist neben dem Einlagengeschäft eine der wichtigsten Ertragsquellen der Banken.
Banken müssen aber durch die ständig steigende Zahl der Insolvenzen von Unternehmen und durch die Einführung des Privatkonkurses für überschuldete Privatpersonen, in den letzten Jahren bei der Vergabe von Krediten eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen treffen um nicht selbst in Schwierigkeiten zu geraten. Deshalb ist die Vergabe von Krediten sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen an eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen für die Kreditinstitute gebunden.
Das Bedeutende Entscheidungskriterium von Kreditnehmern bei der Auswahl eines Kredites stellt die effektive Verzinsung dar, die neben der nominellen Verzinsung des Kredites (z.B. 8 % auf den Kreditbetrag) und dem Disagio (Abschlag auf den Kreditbetrag) auch noch sämtliche Nebenkosten (z.B. Bearbeitungsgebühren, Provisionen...) einbezieht. Die Konditionen für Kredite von Privaten werden meist direkt zwischen den Kreditnehmern und den Banken ausgehandelt. Eine Verschuldung durch die Emission von Anleihen ist großen institutionellen Anlegern und dem Staat vorbehalten, so daß Private diese Möglichkeit einer Geldbeschaffung nicht nutzen können.
Die Zinsen, die Banken für Kredite verlangen, orientieren sich an den Zinssätzen , die auf dem Geld- und Kapitalmarkt ausgehandelt werden bzw. von der ÖNB vorgegeben werden (Diskont- und Lombardsatz). Je nach Bonität des Kreditnehmers liegen die Zinssätze aber zum Teil deutlich über diesen Zinssätzen, was bei manchen Kreditnehmern Erklärungsbedarf auslöst. Die Bonität drückt die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eines Kreditnehmers aus. Sie birgt die Gefahr, daß die Zinszahlungen oder die Rückzahlungen (Tilgungen) des Kredites ausbleiben. Je Höher die Gewißheit, daß ein Kreditnehmer die Zinsen zahlt und den Kredit tilgt, desto höher ist also seine Bonität. Neben der Bonität des Kreditnehmers übt auch die Laufzeit eines Kredites einen Einfluß auf die Kreditkosten aus. Je länger die Kreditlaufzeit ist, desto höher sind die Kreditkosten. Der Grund hierfür liegt darin, daß mit einer längeren Kreditlaufzeit auch die Ungewißheit des Kreditinstituts in Hinblick auf die zukünftige Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers steigt.
42 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.88
Seite 29
2.1 KREDITFORMEN
Man kann verschiedenste Kriterien heranziehen, um Kredite zu unterscheiden. Die wichtigsten Kriterien um die Besonderheiten von den einzelnen Krediten hervorzuheben, sind allerdings Kreditlaufzeit und Tilgungsform.
2.1.1 Kreditlaufzeit
Hier wird zunächst zwischen befristeten und unbefristeten Krediten unterschieden. Der typische unbefristete Kredit ist der Kontokorrentkredit. Die Rückzahlung des Kontokorrentkredites ist täglich oder nach Ablauf einer vereinbarten Kündigungsfrist. Wenn mit dem Kreditnehmer eine befristete Kreditlaufzeit vereinbart wurde, so handelt es sich um einen befristeten Kredit. Der befristete Kredit kann kurzfristig, mittelfristig oder langfristig gewährt werden, wobei die einzelnen Zeiträume von Bank zu Bank variieren. Im Normalfall läuft ein kurzfristiger Kredit bis zu einem Jahr, ein mittelfristiger Kredit hat eine Laufzeit zwischen einem und vier Jahren, und ein langfristiger Kredit wird länger als für vier Jahre gewährt 43 .
2.1.2 Tilgungsform
Die Tilgungsform bezeichnet die Art und Weise der Rückzahlung eines Kredits. Bei der endfälligen Tilgung wird das ausgeliehene Kapital am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückgezahlt. Wenn bei dieser Tilgungsform während der Laufzeit Zinszahlungen anfallen, so handelt es sich um eine endfällige Tilgung mit zwischenzeitlichen Zahlungen, andererseits um eine endfällige Tilgung ohne zwischenzeitliche Zahlungen 44 . Bei der Ratentilgung werden Kapitalteile während der Laufzeit des Kredites zurückgezahlt. Erfolgt die Tilgung in mehreren gleich großen Raten, so spricht man von einer Tilgung mit gleichbleibenden Raten. Wenn zu den einzelnen Tilgungsterminen unterschiedlich hohe Raten zurückgezahlt werden, so spricht man von einer Tilgung mit unregelmäßigen Raten. Im Normalfall sinken bei der Ratentilgung der Kapitaldienst (Tilgung, Zinsen) im Zeitablauf, da bei einer Rate, die in ihrer Höhe gleich bleibt, die Zinsen nur auf das noch nicht getilgte Kapital berechnet werden 45 .
Bei der Annuitätentilgung dagegen, bleibt der Kapitaldienst im Zeitablauf konstant, der aus einem sinkenden Zins- und einem steigenden Tilgungsteil resultiert. Ebenso wie bei der Ratentilgung läßt sich die Annuitätentilgung auch noch dadurch unterscheiden, zu welchem
43 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 361
44 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 362
Seite 30
Zeitpunkt die Tilgung einsetzt. Es kann ein sofortiger Tilgungsbeginn, als auch ein Tilgungsbeginn, der erst nach einem bestimmten Zeitraum einsetzt, unterschieden werden. Jahre, in denen keine Tilgung erfolgt, werden als Freijahre bezeichnet. Die letzte Kategorie der Tilgungsform, sind Kredite mit nicht vereinbarten Tilgungsplänen. Dies ist der schon erwähnte Kontokorrentkredit, dessen Tilgungsverlauf von den Dispositionen des Kreditnehmers abhängt.
2.1.3 Häufigkeit
Hier kann man zwischen dem revolvierenden und nicht revolvierenden Kredit unterscheiden.
Beim nicht revolvierenden Kredit wird der Kreditbetrag auf einmal ausgezahlt. Beim revolvierenden Kredit wird dem Kreditnehmer zugesichert, während der Dauer des Kredites bis zum vereinbarten Höchstbetrag immer wieder Geld bereitzustellen (wichtigste Form Kontokorrentkredit).
2.1.4 Kreditnehmergruppen
Bei den Kreditnehmergruppen werden Unternehmen, öffentliche Stellen und private Haushalte unterschieden.
Während Unternehmen gewerbliche oder kommerzielle Kredite erhalten, erhalten öffentliche Stellen Kommunalkredite. An private Haushalte werden überwiegend Konsumentenkredite vergeben.
2.1.5 Kreditzweck
Nach dem Kreditzweck wird üblicherweise zwischen konsumtiven Krediten und produktiven Krediten unterschieden 46 . Konsumtive Kredite dienen Bedürfnisse der Kreditnehmer im Bereich des Konsums zu decken. Bei produktiven Krediten kann man wiederum Betriebsmittelkredite und Investitionskredite unterscheiden. Bei Investitionskrediten werden die aufgenommenen Mittel zur Finanzierung des Anlagevermögens (langfristige Gebrauchsgüter) eingesetzt.
Betriebsmittelkredite werden für die Finanzierung des Umlaufvermögens (laufende Betriebsmittel) vergeben.
45 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 362
46 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 363
Seite 31
Daneben gibt es noch den Produktionskredit, der wie das Wort schon sagt zur Finanzierung der Produktion dient, den Effektenkredit, der zum Kauf von Wertpapieren dient und den Import- und Exportkredit zur Finanzierung von Importen und Exporten.
2.1.6 Kreditsicherheit
Hier wird der besicherte und der ungesicherte Kredit unterschieden. Der ungesicherte Kredit (auch Blankokredit) wird nur an Kreditnehmer vergeben die äußerste Bonität genießen.
Der gesicherte Kredit ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kreditnehmer zur Deckung der Forderung besondere Sicherheiten bereitstellt.
Quelle: Schierenbeck, Hölscher Bankassurance, S. 364
Seite 32
2.1.7 Kredithöhe
Bei der Kredithöhe werden grundsätzlich Kleinkredite, Millionenkredite und Großkredite unterschieden. Großkredite sind Großveranlagungen, deren Kreditbetrag 15 % des Bankeigenkapitals übersteigen würde 47 .
2.1.8 Anzahl der Kreditgeber
Bei einem Einzelkredit, handelt es sich um nur einen Kreditgeber. Insbesondere bei Großkrediten sind jedoch häufig mehrere Kreditinstitute an der Vergabe des Kredites beteiligt, um das Risiko zu streuen. Man spricht dann von einem Konsortialkredit oder Gemeinschaftskredit.
2.1.9 Zinsbasis
Zuletzt können Kreditgeschäfte danach gekennzeichnet werden, ob ein Festzins vereinbart wird, oder ob der Zinssatz von der Bank jederzeit angepaßt werden kann (variabler Zinssatz), wenn sich die Situation auf den Geld- und Kapitalmärkten verändert.
2.2 EFFEKTIVVERZINSUNG
Das Verfahren der Berechnung der Effektivverzinsung bauen in der Bankpraxis auf der internen Zinsfußmethode auf. Dabei wird der zeitliche Anfall von Rückzahlungen aus einem Kredit berücksichtigt. Der interne Zinsfuß gibt dabei die Rentabilität an, mit der sich der jeweils noch nicht amortisierte Kapitaleinsatz jährlich verzinst 48 . Hierzu müssen die jeweiligen Bestimmungsfaktoren des effektiven Zinssatzes wie Nominalzins, Gebühren, Laufzeit, Zinszahlungs- und Verrechnungstermine, Disagio, Tilgungsmodalitäten usw. zu einer Größe komprimiert werden.
Laut § 33 BWG muß der effektive Jahreszinssatz auf dem Kreditvertrag ersichtlich sein.
47 vgl. Bühler, Kredit & Sicherheiten, 1997, S.5
48 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 366
Seite 33
2.3 DER § 33
§ 33. (1) Verbraucherkredite sind Kredite im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 und 12 an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.
(2) Verbraucherkreditverträge bedürfen der Schriftform und zwar unabhängig von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes. Das Kreditinstitut hat bei Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefaßte Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen.
Auf Verlangen des Kreditwerbers hat das Kreditinstitut diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Vertrages auszuhändigen. Der Verbraucherkreditvertrag muß zumindest folgende Angaben enthalten:
1. Jeweils in Form absoluter Beträge
• die Gesamtbelastung
• die Summen der auszunehmenden Kostenelemente gemäß Abs. 7 Z 2 lit. c und d
• die Summe aus den gemäß lit. a und b anzugebenden Beträgen
2. den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des Vertrages,
3. einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für den Zahlungsverzug gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d,
4. eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist (§ 6 Abs. 1 Z 5 KSchG bleibt unberührt) und
5. die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlenden Teilbeträge der Gesamtbelastung;
6. einen Hinweis auf die Sparkomponente, wenn zum Zwecke der Kreditbesicherung mit dem Verbraucherkreditvertrag eine Erlebensversicherung oder Er-und
Ablebensversicherung abgeschlossen werden soll, sowie einen Hinweis für den Fall, daß die Versicherungssumme höher als die Gesamtbelastung oder der Laufzeit der Versicherung länger als jene des Kredites ist.
(3) Für den Verbraucherkreditvertrag von revolvierenden Kontokorrentkrediten gelten Abs. 2 erster bis dritter Satz, die Vertragsinhalte gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 4 unter den Tilgungsannahmen des Abs. 5 sowie die Bedingungen zur Zinssatzänderung gemäß Abs. 6. Das Kreditinstitut hat den fiktiven Jahreszinssatz anzugeben und gemäß Abs. 5 zu berechnen. Revolvierende Kontokorrentkredite im Sinne dieser Bestimmung sind Kredite in laufender Verrechnung, bei denen der Verbraucher im Rahmen der vereinbarten Laufzeit über den Kreditbetrag oder Teile davon frei und wiederholt verfügen kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden auf
Seite 34
1. den Zahlungsverzug bei Verbraucherkrediten und
2. die Überziehung von Verbrauchergirokonten.
(4) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine Dezimalstelle anzugeben:
Z x R y m n Σ Σ
=
(1+i) tx (1+i) ty
x = 1 y = 1
Hierbei ist:
Z x der Teil des Kreditbetrages mit Nummer 1 bis n, der dem Verbraucher ausbezahlt wird,
der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem t x
Zeitpunkt der Auszahlung des ersten Teiles des Kreditbetrages und dem Zeitpunkt der späteren Auszahlungen Z 2 bis Z n wobei Æ t 1 = 0 gilt, i der effektive Jahreszinssatz, R y der jeweils rückzuzahlende Teilbetrag der Gesamtbelastung mit Nummer 1 bis m, t y der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Kreditbetrag Z 1 dem Verbraucher ausbezahlt wird, und dem jeweiligen Rückzahlungszeitpunkt der Teilbeträge R 1 bis R n . Jahre und Jahresbruchteile sind für t x und t y 360/360 und analog zur Verzinsung von Spareinlagen zu rechnen.
(5) Der fiktive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag - unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Auszahlung- und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum verfügbaren Kreditbetrag aus. Für diese Berechnung ist anzunehmen, daß der dem Verbraucher zur freien Verfügung stehende Kreditbetrag zur Gänze in Anspruch genommen und in einer Tranche nach einem Jahr ab dem ersten Tag der Verfügbarkeit zurückbezahlt wird. Der fiktive Jahreszinssatz ist aus
Seite 35
folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine Dezimalstelle anzugeben:
Z = R / 1+i
Hierbei ist:
Z der Kreditbetrag, über den der Verbraucher verfügen kann, R der rückzuzahlende Betrag der Gesamtbelastung, i der fiktive Jahreszinssatz.
(6) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher jede Änderung des effektiven Jahreszinssatzes gemäß Abs. 4 und des fiktiven Jahreszinssatzes gemäß Abs. 5 vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich bekannt zu geben.
Diese Mitteilung hat Angaben über die Höhe der Änderung, den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens und den neuen Zinssatz zu enthalten.
Für den Zahlungsverzug des Verbrauchers oder die Überziehung von Verbrauchergirokonten kann das Kreditinstitut diese Angaben im Aushang gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 vor Wirksamwerden der Änderung bekannt geben, sofern gleichzeitig der Verbraucher auf diese Vorgangsweise schriftlich hingewiesen wird.
Bei Verbraucherkrediten ist im Falle einer Änderung des Zinssatzes die Höhe der Rate jeweils so anzupassen, daß die Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich ist. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.
(7) Die Gesamtbelastung ist die Summe der Leistungen, die das Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Kreditgewährung vom Verbraucher verlangt. Zur Gesamtbelastung zählen:
1. Der ausbezahlte Kreditbetrag und
2. die Kreditkosten mit Ausnahme jener Kosten, die dem Verbraucher erwachsen durch:
a) Nichterfüllung seiner Verpflichtungen,
b) Überweisung der rückzuzahlenden Teilbeträge oder Führung eines Kontos, sofern diese Kosten nicht höher sind, als jene für Verbrauchergirokonten,
c) Zahlungen öffentlicher Abgaben und
d) Zahlungen für Versicherungen oder Sicherheiten, soweit sie bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Verbrauchers die Rückzahlung eines die Gesamtbelastung übersteigenden Betrages an das Kreditinstitut sichern und die
Seite 36
Zahlung vom Kreditinstitut nicht zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben wird.
(8) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem
Verbraucherkreditvertrag ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat das Kreditinstitut die Gesamtbelastung um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist außer in Fällen der Z 1 und Z 2 nicht zulässig.
Für die vorzeitige Rückzahlung kann eine Kündigungsfrist vereinbart werden im Ausmaß
1. von höchstens sechs Monaten bei Krediten, die nachweislich zur
• Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine
• Laufzeit von zumindest zehn Jahren aufweisen, sowie bei
• hypothekarisch besicherten Krediten (§ 18 Hypothekenbankgesetz bleibt unberührt), oder
2. der allfällig vereinbarten Festzinsperiode bei Krediten nach Z 1.
(9) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher im ersten Quartal jedes Jahres eine Kontomitteilung mit dem Stichtag 31. Dezember des Vorjahres auszuhändigen, in der zumindest die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.
(10) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher einmal jährlich eine Kontomitteilung mit dem Stichtag 31. Dezember des Vorjahres auszuhändigen, in der zumindest die Summe der geleisteten Zahlungen,
die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.
(11) Bei im Rahmen der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln im Sinne § 1 Abs. 1 Z 6 gewährten Krediten an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG hat das kreditgewährende Kreditinstitut dem Verbraucher bei Vertragsabschluß den fiktiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 5 mitzuteilen. Für die Änderung dieses Zinssatzes gilt Abs. 6.
Seite 37
2.4 KREDITARTEN
2.4.1 Kontokorrentkredit
„Unter einem Kontokorrentkredit versteht man einen Kredit, der innerhalb einer bestimmten Kreditgrenze (Kreditrahmen) je nach Bedarf in wechselndem Umfang in Anspruch genommen werden kann“ (Schierenbeck/Hölscher S.370). In der Regel ist der Kontokorrentkredit ein Kredit der mit kurzer Kündigungsfrist oder für eine feste Laufzeit von höchstens einem Jahr gewährt wird. Er ist daher von seinem Zweck her ein kurzfristiger Kredit, der aber normalerweise andauernd prolongiert wird. Dadurch entsteht ein mittel- bis langfristiges Kreditverhältnis. Der Kreditnehmer kann über den Kredit sofort nach seiner Einräumung verfügen.
Der Kontokorrentkredit dient dem Zahlungsverkehr und wird als Rahmen über das Konto ordinario eingeräumt. Durch die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ergibt sich eine ständig schwankende Höhe der Inanspruchnahme. Als Kreditnehmer von Kontokorrentkrediten treten sowohl Unternehmen und Selbständige als auch Privatpersonen und öffentliche Haushalte auf.
Das Entgelt für einen Kontokorrentkredit setzt sich folgendermaßen zusammen 49 :
• Sollzinsen: Sie werden als variable Zinsen an die Marktverhältnisse angepaßt.
• Kreditprovision: Sie soll die Kosten der Bank decken, die ja ständig liquide sein muß. Sie wird meist als Zuschlag zu den Sollzinsen oder als Bereitstellungsprovision berechnet.
• Überziehungszins: Das sind Zinsen, die anfallen, wenn der Kunde das vereinbarte Kreditlimit überzieht.
• Kontoführungsgebühren: Stellen das Entgelt für die anfallenden Kontoführungskosten der Bank dar.
• Barauslagen: Sie sind das Entgelt für fremde Spesen, Gebühren und Porti.
Diese einzelnen Positionen müssen aber im Einzelfall nicht alle eingefordert werden.
49 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 371
Seite 38
2.4.1.1 Arten des Kontokorrentkredites: 50
1. Betriebsmittelkredit
Durch ihn wird der Zeitraum zwischen der Beschaffung von Rohstoffen, Produktion und Absatz bzw. zwischen Wareneinkauf und Absatz überbrückt. Er wird aus den Umsatzerlösen zurückgezahlt.
2. Saisonkredit
Dieser ist ein spezieller Betriebsmittelkredit, welchen Unternehmen aufgrund saisonaler Schwankungen aufnehmen müssen, um diese auszugleichen.
3. Zwischenkredit
Der Zwischen Kredit kann sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen vergeben werden. Er dient der Finanzierung von ausstehenden Zahlungen. Wie z.B. Steuererstattungen. Erlösen aus Grundstücksverkäufen,...
4. Dispositionskredit
Er wird auch Überbrückungskredit genannt und ist sehr flexibel einsetzbar. Dispositionskredite stehen Unternehmern und Privaten zur freien Disposition zur Verfügung. Er ist nicht zweckgebunden und dient häufig dazu, kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken.
5. Kassenkredit
Dies ist die Bezeichnung für den Kontokorrentkredit an öffentliche Haushalte (Betriebsmittelkredite an Bund, Länder oder Gemeinden).
2.4.2 Diskontkredit
Der Diskontkredit wird auch häufig als Wechseldiskontkredit bezeichnet. Der Wechsel ist ein Wertpapier mit der unbedingten Anweisung des Ausstellers an den Zahlungspflichtigen (Bezogenen), einen bestimmten Geldbetrag an einen benannten Begünstigten oder an dessen Order zu einen fixen Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort zu zahlen. Bei diesem Kredit kauft (diskontiert) die Bank einen noch nicht fälligen Wechsel, und gewährt dadurch einen Kredit. Der Kunde erhält den Wechselnennwert, d.h. abzüglich der Zinsen, für die Restlaufzeit (Zeitraum zwischen Ankaufstag und Verfalltag des Wechsels). Dieser Abzug der Zinsen heißt Diskont.
Der Gegenstand des Diskonts sind hauptsächlich Warenwechsel, die der Finanzierung des Absatzes von Unternehmen dienen. Der Verkäufer stellt im Wert der Kaufpreissumme einen Wechsel aus, und läßt ihn vom Käufer akzeptieren, der sich damit verpflichtet bei Fälligkeit zu zahlen.
50 vgl. Becker, Bankbetriebslehre 1997, S. 117
Seite 39
Der Wechseldiskontkredit ist ein relativ sicherer Kredit für die Bank, weil neben dem Einreicher alle sonstigen Wechselverpflichteten haften, also der Bezogene, der Aussteller und alle Indossanten (= alte Gläubiger nach einer Wechselübertragung). Die Laufzeit von Warenwechseln beträgt in der Regel zwischen 60 und 90 Tagen.
2.4.2.1 Ablauf eines Diskontkredites: 51
⇒ Der Kreditnehmer (Einreicher) reicht den Wechsel, den er statt der Bezahlung von
seinem Kunden erhalten hat, bei deiner Bank zur Diskontierung ein (d.h. er verkauft den Wechsel an seine Bank).
⇒ Die Bank prüft die Bonität des Einreichers und häufig auch die Bonität des
Wechselschuldners.
⇒ Bei positiver Bonitätsbeurteilung räumt die Bank dem Einreicher einen Diskontkredit ein
(sie kauft den Wechsel; der Wechsel geht ins Eigentum der Bank über). ⇒ Der Einreicher erhält die Diskontgutschrift (Wechselbetrag minus Diskontzinsen und ggf.
Diskontprovision).
⇒ Ist der Wechsel rediskontfähig so kann die Bank den Wechsel bei der Nationalbank
rediskontieren.
2.4.2.2 Gebühren der Diskontierung:
• Diskontzinsen: Die Höhe der Diskontzinsen ist vom Geldmarkt abhängig (Aufschlag auf fristenkonformen Geldmarkt-Briefsatz). Wenn der Wechsel rediskontfähig ist dann wird die Bankrate verrechnet (Aufschlag auf Notenbankrediskontsatz).
• Diskontprovision: Die Diskontprovision ist eine Zusatzkondition die meistens pro Quartal berechnet wird.
2.4.3 Hypothekarkredit
Der Hypothekarkredit ist ein zweck- und objektgebundenes langfristiges Darlehen, das durch die Verpfändung oder Abtretung von Grundpfandrechten abgesichert ist, und insbesondere den der Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und des Wohnungsbaues dient. Im Gegensatz zu Pfandrechten an beweglichen Sachen, die durch Übergabe des Pfandes getätigt werden, ist für die Bestellung von Grundpfandrechten die Eintragung der Belastung in das Grundbuch erforderlich.
51 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.91
Seite 40
Die Kreditnehmer des Hypothekarkredites sind hauptsächlich Privatpersonen und Unternehmen die im Wohnungsbau tätig sind. Er dient insbesondere zur Finanzierung des Kaufes von Grundstücken, Gebäuden, ihrer Herstellung oder ihres Ausbaues. Die hypothekarische Sicherstellung wird ist aber auch für andere Formen des Investitionskredites möglich, wie z.B. die Finanzierung von Anlagegütern.
Die Laufzeit des Hypothekarkredites beträgt bei Liegenschaftsinvestitionen zwischen 10 und 20 Jahren und bei Anlageinvestitionen maximal 5 Jahre, abhängig von der Dauer der Abschreibung.
Die Vereinbarung muß hier schriftlich erfolgen Æ die Pfandbestellungsurkunden müssen dem höchst formalistischen Grundbuchsrecht entsprechen 52 .
2.4.4 Lombardkredit
Der Lombardkredit ist ein kurzfristiges auf einen festen Betrag lautendes Darlehen, das durch Verpfändung marktgängiger beweglicher Vermögensobjekte des Schuldners besonders gesichert ist, und in der Regel in einer Summe ausbezahlt wird. Der echte Lombardkredit ist heute allerdings nur mehr geringfügig im Einsatz. Heute bevorzugen die Banken den unechten Lombardkredit 53 . Es handelt sich hierbei um einen in laufender Rechnung eingeräumten Kredit, also um einen Kontokorrentkredit, der durch ein Lombard gesichert ist.
Als Pfand werden nur Objekte angenommen, die einen Wert besitzen. Diese werden bis zu einer bestimmten Beleihungsquote lombardiert, und zwar nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Verkaufswertes (Zeitwert). Daher ist das Ausfallrisiko im Lombardgeschäft relativ gering.
Nach der Art der verpfändeten Vermögensobjekte lassen sich der Effektenlombard, der Wechsellombard und der Warenlombard unterscheiden 54 .
Der Effektenlombard ist die bedeutendste Form des Lombardkredites. Die Besicherung des Darlehens erfolgt gegen die Verpfändung von vertretbare Wertpapieren. Der Grund für seine Bedeutung liegt darin, daß die Beleihung von Wertpapieren leicht zu handhaben und mit verhältnismäßig geringen Kosten verbunden ist.
Das Wechsellombardgeschäft besitzt im aktiven Kreditgeschäft der Banken nur eine untergeordnete Bedeutung (Schierenbeck/Hölscher S.380). Er dient jedoch häufig als Refinanzierungsquelle der Banken im Verkehr mit der ÖNB.
52 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 95
53 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 380
54 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 380
Seite 41
Der Warenlombard wird gegen die Verpfändung von wertbeständigen und marktgängigen Waren wie z.B. Getreide oder Baumwolle gewährt. Im Normalfall werden die Waren nicht der Bank übergeben, sondern auf ihren Namen in einem Lagerhaus deponiert. Das Kreditinstitut erhält nur einen Lagerschein.
Weitere Formen des Lombardkreditgeschäfts ist das Edelmetalllombardgeschäft, die Lombardierung von Forderungen und die Lombardierung von Sparguthaben.
2.4.5 Bausparkredit
Siehe 3.2.4.7 Seite 71. Der Übersichtlichkeit halber werden Bauansparverträge und Bausparkredit in einem Kapitel behandelt.
2.4.6 Konsumentenkredit
Der Konsumentenkredit ist ein standardisierter Privatkredit, der in zwei Formen vorkommt.
1. Als Barkredit, der die Standardfinanzierungsform für Konsumgüter des gehobenen Bedarfs darstellt (z.B. Auto Wohnungseinrichtung, Elektrogeräte...), und
2. als Ankaufskredit, der als Teilzahlungskreditfinanzierung für bestimmte Konsumgüter fungiert. Der Ankaufskredit wird durch einen Eigentumsvorbehalt, im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit den Händlern, gesichert 55 . Besonders bei Konsumentenkrediten muß die Bank die gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen, die den Schutz der Verbraucher bezwecken (Konsumentenschutzgesetz).
2.4.7 Avalkredit
Ein Avalkredit ist ein Kreditleihgeschäft, bei dem ein Kreditinstitut für die Verbindlichkeiten eines Kunden die Haftung übernimmt (Aval = Eventualverbindlichkeit). Das kann in Form einer Bürgschaft, aber auch in Form einer Garantie geschehen. Diese Kreditform wird nur an Kunden gewährt, die eine einwandfreie Kreditwürdigkeit besitzen. Der Unterschied zwischen Bürgschaft und Garantie besteht darin, daß eine Bürgschaft an die Existenz einer Forderung des Gläubigers dem Schuldner gegenüber gebunden ist. Die Garantie ist demgegenüber ein abstraktes Leistungsversprechen und beinhaltet eine von der Hauptverbindlichkeit unabhängige Verpflichtung. Das Kreditinstitut verpflichtet sich hierbei auf erste Aufforderung hin, ohne Prüfung des Rechtsgrundes und unter Verzicht auf jede mögliche Einrede an den Begünstigten zu zahlen (abstraktes Rechtsgeschäft).
55 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 95
Seite 42
2.4.7.1 Anwendungsgebiete des Avalkredites
• Bürgschaften gegenüber der öffentlichen Hand
• Sonstige Bürgschaften für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen.
Gewährleistungsverpflichtungen, sowie als Sicherstellung für erhaltene Anzahlungen
• Garantien für die vertragsgemäße Ausführung von Lieferung und Leistung
• Garantien für die Schadloshaltung im Zusammenhang mit fehlerhaften oder fehlenden Dokumenten.
2.4.8 Akzeptkredit
Auch hierbei handelt es sich, wie beim Diskontkredit um einen Wechselkredit. Die Bank akzeptiert in diesem Fall einen von ihrem Kunden auf sie gezogenen Wechsel (Bankakzept), unter der Bedingung, daß der Kunde den Gegenwert des Wechsels spätestens einen Tag vor Verfall des Wechsels bereitstellt. Die Bank wird nur in Anspruch genommen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Daher stellt auch der Akzeptkredit eine Eventualverbindlichkeit dar.
Das Bankakzept dient hauptsächlich zur kurzfristigen Finanzierung im Warenhandel, zur Finanzierung des Umlaufvermögens.
Der Kunde hat folgende Möglichkeiten das Bankakzept einzusetzen 56 :
• Er reicht den von der Bank akzeptierten Wechsel bei derselben Bank zum Diskont ein. Damit gewährt die Bank gleichzeitig einen Akzeptkredit und einen Diskontkredit.
• Er verkauft den Wechsel an eine andere Bank.
• Er gibt den Wechsel zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten an einen Gläubiger weiter. Für diese Art von Kreditgeschäften ist es natürlich von großer Bedeutung, daß der Wechselschuldner eine hohe Bonität bei der Bank genießt. Nach Wechselrecht ist nämlich die Bank, die den Wechsel akzeptiert im Außenverhältnis Hauptschuldner. Für die Übernahme eines Akzepts verrechnet die Akzeptbank ihren Kunden eine Akzeptprovision, deren Höhe nicht vom aktuellen Zinsniveau abhängt, sondern von der Kreditwürdigkeit des Wechselausstellers 57 . Zinsen fallen erst dann an, wenn der Wechsel diskontiert wird.
„Für den Kreditnehmer bedeutet das Bankakzept ein bonitätsmäßig einwandfreies Zahlungsbzw. Kreditmittel“ (Becker, 1997, S.125).
56 vgl. Becker, Bankbetriebslehre, 1997, S. 125
57 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 401
Seite 43
2.4.9 Konsortialkredit
Der Konsortialkredit ist ein Kredit bei dem mehrere Kreditinstitute an der Vergabe des Kredites beteiligt sind, um das Risiko zu streuen. Man spricht dann auch von einem Gemeinschaftskredit..
Der Kredit ist dann erforderlich, wenn die Großkreditgrenze der einzelnen Bank, durch den Kreditbedarf eines Kreditwerbers überschritten werden würde. Der Vorteil bei dieser Vorgangsweise besteht darin, daß das Risiko der einzelnen Bank, durch die gemeinsame Bonitätsprüfung aller an dem Konsortialkredit beteiligten Banken, erheblich eingeschränkt wird.
Der Konsortialkredit ist entweder ein Geld- oder ein Avalkredit 58 .
2.4.9.1 Auszahlungs- und Tilgungsmodalitäten 59
Die Festlegung der Höhe des Fremdkapitals kann nach folgenden zwei Kriterien beurteilt werden:
1. Der Auszahlungsbetrag:
Der Auszahlungsbetrag ist der tatsächlich ausgezahlte Betrag, der häufig in Prozent des Nennbetrages ausgedrückt wird. (d.h. Mittelzufluß beim Schuldner). Wenn der Auszahlungsbetrag größer ist als der Nennbetrag nennt man die Differenz (Emissions-) Agio, und umgekehrt (Emissions-) Disagio.
2. Der Rückzahlungsbetrag:
Dieser Betrag welcher in der Regel mit dem Nennwert übereinstimmt, ist der Betrag, der insgesamt an den Gläubiger zurückgezahlt wird.
Bei den Tilgungsformen unterscheidet man generell zwischen zwei Varianten:
1. Vertraglich nicht festgelegter Tilgungsverlauf:
Der Schuldner kann die Verbindlichkeit nach eigenem Ermessen zurückzahlen, wie beim Kontokorrentkredit (z.B. nach eigenen Zahlungseingängen)
2. Vertraglich festgelegten Tilgungsverlauf:
58 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 100
59 vgl Bitz, Finanzdienstleistungen, 1997, S.42
Seite 44
die drei wichtigsten Gruppen sind:
• Entweder nach Zeitablauf oder Kündigung ist die gesamtfällige Tilgung in einem Betrag zu leisten (typisch bei Zero-Bonds).
• Die Tilgung kann in jährlich gleich hohen Tilgungsbeträgen bis Ende der Laufzeit erfolgen. Diese Form nennt man Ratentilgung. Meist werden die Tilgungsraten in Prozent des Nennbetrages festgelegt (z.B. 20% bei 5jähriger Tilgungsdauer).
• Der pro Jahr zu leistende Gesamtbetrag aus Tilgung und Zinsen bleibt bei der Annuitätentilgung während der vereinbarten Laufzeit konstant. Der Tilgungsanteil erhöht sich im Zeitablauf, da sich der Zinsanteil immer nach der verbleibenden Restschuld richtet. (häufig bei Hypothekarkrediten)
Bei den letzten zwei Formen muß festgelegt werden, wie oft (jährlich oder mehrmals jährlich) und zu welchem Zeitpunkt (Monatsanfang, -mitte, -ende) die jährliche Zahlung zu erbringen ist.
2.4.9.2 Verzinsungsmodalitäten 60
Der Nominalzins bezeichnet den vertraglich vereinbarten Zinssatz. Bezüglich der Festlegung seiner Höhe kann man vier Möglichkeiten unterscheiden.
1. Ein starr festgelegter Zinssatz für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrages
2. Für eine entsprechende Zinsbindungsfrist ist der Zinssatz starr, nach Ablauf dieser Frist wird eine neue Zinsvereinbarung getroffen. Häufig fällt diese Frist auch mit dem Kündigungsrecht zusammen.
3. Der Zinssatz kann an eine andere Größe angelehnt sein. So könnte etwa die vereinbarte Zinsgleitklausel 3% über dem Diskontsatz,. LIBOR oder FIBOR liegen.
4. Die Zinsgleitklausel kann auch so vereinbart werden, daß der Zinssatz variabel an die jeweilige allgemeine Zinsentwicklung angepaßt wird.
2.5 VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE KREDITGEWÄHRUNG
2.5.1 Kreditfähigkeit Die Kreditfähigkeit eines Kreditwerbers ist die rechtliche Voraussetzung,
Kreditverpflichtungen eingehen zu können.
60 vgl Bitz, Finanzdienstleistungen, 1997, S. 44
Seite 45
Bei natürlichen Personen ist die Kreditfähigkeit dann gegeben, wenn sie unbeschränkt geschäftsfähig sind, d.h. weder eine beschränkte Geschäftsfähigkeit, noch eine Geschäftsunfähigkeit vorhanden ist.
Geschäftsunfähig sind Kinder unter 7 Jahren, Menschen mit dauerhafter Geistesstörung und wegen Geisteskrankheit entmündigte.
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben.
In beiden Fällen bedürfen Kreditverträge der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Vormundschaftsgerichts. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften, müssen die
Vertretungsbefugnisse von der Bank festgestellt werden.
2.5.2 Kreditwürdigkeit
Die Kreditwürdigkeit ist die Eigenschaft eines Schuldners, die die Gewähr bietet, seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Hierbei spielen sowohl die Fähigkeit als auch die Bereitschaft eines Kreditnehmers, seinen Zinszahlungen und Tilgungen rechtzeitig nachzukommen, eine Rolle.
Einerseits muß das Kreditinstitut persönliche Eigenschaften des Kreditnehmers beurteilen, wie z.B. Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit, Qualifikationen und Fähigkeiten, andererseits spielen wirtschaftliche Kriterien eine Rolle, wie z.B. Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Privatpersonen und Gewinn-, Vermögens-, und
Liquiditätssituation bei Unternehmen.
2.6 KREDITPRÜFUNG
2.6.1 Die Bonitätsbeurteilung im Firmenkundengeschäft
Das Ziel der Bonitätsbeurteilung ist einen Aufschluß darüber zu erhalten, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Kreditwerber die betriebswirtschaftlich notwendigen Erträge erwirtschaften wird, und die erforderliche Zahlungsbereitschaft aufrecht erhalten wird.
Wichtige Unterlagen für die Bonitätsbeurteilung: 61
• Jahresbilanzen (die letzten zwei)
• Geschäftsberichte (AG)
61 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 103
Seite 46
• Firmenbuchauszüge, Grundbuchauszüge, Gesellschaftsvertrag
• Finanzplan
• Produktionsprogramm
• Personal
• Zahlen über gegenwärtige Umsatzentwicklung
• Zahlen über den Auftragsbestand
• Angaben über Kredite bei anderen Instituten
• Konkurrenz
• Als Sicherheit in Frage kommendes Vermögen
Maßnahmen zur Bonitätsbeurteilung: 62
• Vergangenheitsbezogene Beurteilung der wirtschaftlichen Situation
• Analyse der zukünftigen Wirtschaftssituation
• Betriebsbesichtigung
• Beurteilung der Fachlichkeit und des Charakters von persönlich haftenden Gesellschaftern und Geschäftsführern
• Bilanzanalyse (betriebswirtschaftliche Kennzahlen)
Bonitätsklassen: 63
• Bonitätsklasse 1 Æ kein oder geringes Kreditrisiko
• Große Unternehmen und Konzerne mit sehr guter wirtschaftlicher Entwicklung
• Öffentlich - rechtliche Körperschaften
• Verstaatlichte Unternehmen
• Banken und Versicherungen
• Bonitätsklasse 2 Æ problemlos in Hinblick auf Kreditrisiko
• Unternehmen mit zweifelsfrei erkennbarer positiver wirtschaftlicher Entwicklung
• Bonitätsklasse 3 Æ Bonität nicht eindeutig positiv zu Beurteilen jedoch keine negativen Gestionsmerkmale.
• Kontogestion ohne Negativhinweise
• Wirtschaftliche Entwicklung noch akzeptabel
• Bonitätsklasse 4 Æ Erhöhtes Bonitätsrisiko (internsive und laufernde Kontrolle notwendig)
• Ungünstige wirtschaftliche Entwicklung
62 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.104
63 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 110
Seite 47
• Probleme bei Kreditrückzahlung (häufige Überziehungen)
• Forderungsausfälle
• Negativhinweise (KSV)
• Bonitätsklasse 5 Æ Akute Insolvenzgefahr; mit Ausfällen ist zu rechnen
• Kreditrückzahlungen nicht gewährleistet
• Überschuldung gegeben oder absehbar
• Wechselproteste, Insolvenzanträge, Klagen, ...
• Ausgleich, Konkurs, Exekution, ...
Credit Scoring:
Das Credit Scoring ist eine Art Persönlichkeitsbeurteilung von Unternehmen.
1. Folgende Unternehmensbereiche werden bewertet:
• Unternehmensleitung, Unternehmensstruktur
• Personal
• Rechnungswesen
• Zukunftschancen
• Produktion
• Absatz
• Wettbewerbssituation
• Finanzierungssituation
• Ruf der Unternehmung
2. Früherkennung negativer Entwicklungen:
• Ständige Kontobeobachtung (Überziehungen)
• Laufende Kundenkontakte
• Aktuelle Unterlagen
• Sonstige Informationen
Es ist besondere Vorsicht geboten, wenn rückläufige Geschäftsumsätze und ein erhöhter Kreditbedarf zusammenfallen, oder wenn zusätzliche Kreditmittel der
Verlustfinanzierung, oder für eine Aufstockung des Lagers dienen. In diesen Fällen muß sofort ein Kundengespräch herbeigeführt werden 64 .
64 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 116
Seite 48
2.6.2 Bonitätsprüfung in Privatkundengeschäft:
Ausschlaggebend für die Bonität des Privatkunden sind die persönliche Zuverlässigkeit, das gesicherte Einkommen und seine finanziellen Verhältnisse. Die Bank muß sich für die Prüfung der Kreditwürdigkeit mehrere Informationen einholen. Nennenswert hierfür sind,
• die Erfahrungen der Bank mit dem Kunden, falls bereits eine Kundenbeziehung besteht. Hierbei werden die bisherigen Kontendaten und sein Zahlungsverhalten ausgewertet.
• die Selbstauskunft des Kreditbewerbers (Haushaltsplan, Kreditgespräch)
• die Nachweise über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Lohn- oder Gehaltsbestätigung, Steuerbescheide, Grundbuchauszüge usw.)
• und letztendlich eine Anfrage beim Kreditschutzverband, ob negative Informationen vorliegen oder bereits andere Kreditaufnahmen bestehen.
2.6.2.1 Ablaufphasen einer Kreditvergabe
1. Gesprächsphase
In der ersten Phase kommt es zu einem Beratungs- bzw. Informationsgespräch. Der Kunde gibt seine Wünsche bezüglich des Kredites bekannt und begründet seinen Bedarf. Der Kreditbearbeiter des Kreditinstituts muß schon hier eine Persönlichkeitsanalyse durchführen. Welche persönlichen Eigenschaften des Kunden sich beim ersten Gespräch herausstellen, hängt nicht nur von der Redegewandtheit des Kunden, sondern auch von Geschick und Routine des Kreditbearbeiters ab.
Hier werden gewünschte Kreditart (Konsumkredit, Hypothekarkredit usw.), Kredithöhe, Laufzeit und eventuelle Sicherheiten besprochen.
Der Ablauf des Kreditgesprächs kann folgendermaßen sinnvoll sein 65 :
• Die Person des Kreditbewerbers (wer)
• Der Zweck des Kredites (wofür)
• Die Höhe des Kreditbetrages (wie viel)
• Die Laufzeit des Kredites (wie lange)
• Die für die Kreditvergabe in Frage kommenden Sicherheiten (wogegen)
65 vgl. Bühler, Kredit & Kreditsicherheiten, 1997, S.15
Seite 49
Während des gesamten Gesprächs muß sich der Bearbeiter nicht nur ein Bild vom Kunden machen, sondern auch entscheiden, ob überhaupt ein Kredit in Frage kommt. Und wenn ja, welche Kreditform am zweckmäßigsten erscheint. In den meisten Fällen wird hierzu ein Gespräch nicht ausreichen. Nach positivem Abschluß des Kreditgesprächs (der Kreditgespräche), muß ein Kreditantrag in Schriftform ausgefüllt werden, und vom Kunden unterschrieben werden. Ob der Antrag mit dem Kunden zusammen oder vom Kreditsachbearbeiter alleine aufgrund der gesammelten Informationen ausgefüllt wird, hängt von der jeweiligen Handhabung des Kreditinstitutes ab.
Bestandteile des Kreditantrags: 66
• Persönliche Verhältnisse: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf und Arbeitgeber, Familienstand und Anzahl der Kinder.
• Kreditwunsch und Kredithöhe
• Laufzeit, Konditionen, Rückführung und Verwendungszweck
• Einkommensverhältnisse
• Vermögensverhältnisse: Grund- oder Liegenschaftsbesitz, Wertgegenstände..., aber auch sonstige Schulden und Verpflichtungen.
• Angebotene Sicherheiten: Personalsicherheiten (Bürgschaft), Realsicherheiten (Grundbesitz) und sonstige Sicherheiten (Lebensversicherung, Kreditrestschuldversicherung).
Meistens wird dem Kreditwerber schon bei oder nach dem Kreditgespräch ein Haushaltsplan ausgehändigt, mit Hilfe dessen er eine eigene Einschätzung seiner Finanzlage vornehmen kann. Siehe dazu 2.6.2.2.
2. Entscheidungsphase
In dieser Phase wird die schon in Kapitel 2.5.2 angeführte Kreditwürdigkeitsprüfung vorgenommen. Es ist also genau zu prüfen welches Vertrauen die Bank dem Kunden schenken darf bzw. ob die wirtschaftliche Lage des Kunden einen Kredit überhaupt in Frage kommen läßt.
In vielen Banken berechnet der Kreditberater mit Hilfe des Credit Scoring (siehe dazu 2.6.2.3), die Persönlichkeitsbewertung des Kunden in Punkten. Das Credit Scoring ist meistens EDV-gestützt. Aufgrund der erreichten Punkteanzahl wird eine Note vergeben, die zwischen der Ziffer 1 (höchste Bonität) und 5 (geringste Bonität) liegt.
66 vgl. Bühler, Kredit & Sicherheiten, S. 18
Seite 50
Bei der Bonitätsbeurteilung spielen die bisher gewonnenen Kenntnisse und Daten des Kunden wie z.B. charakterliche Eigenschaften, Gehaltsabrechnungen, zu bietende Sicherheiten usw. die entscheidende Rolle, ob für oder gegen eine Kreditvergabe entschieden wird.
Je nach Kredithöhe und gebotenen Sicherheiten wird sind verschiedene Entscheidungsträger für eine Kreditbewilligung zuständig. Die Zuständigkeit reicht vom Sachbearbeiter bis zum Vorstand und Aufsichtsrat. 67
3. Vertragsphase
Nach positiver Bonitätsbeurteilung und Bewilligung des Kredites vom zuständigen Entscheidungsträger, kann der Kreditvertrag nun endlich zustande kommen. Wichtige Punkte des Kreditvertrages: 68
• Vertragspartner
• Kredithöhe und Währung
• Kreditzweck
• Konditionen
• Verbraucherschutzbestimmungen (§ 33 BWG)
• Verrechnung von Zinsen und Gebühren
• Auszahlung und Bereitstellung
• Rückführung
• Kündigungsmodalitäten
4. Abwicklungsphase
Bevor die Kreditsumme bereitgestellt wird müssen alle Sicherheiten bestellt sein. Auf die Bestellung der Sicherheiten kann hier nicht näher eingegangen werden. Nachdem also die Sicherheiten bestellt worden sind, wird dem Kunden der Kredit eingeräumt. Es wird hierfür ein eigenes Konto eröffnet (Ausnahme: Kontokorrentkredit), oder der Kreditbetrag in bar ausgehändigt.
Wichtig ist, daß die Kontogestion des Kreditnehmers während der gesamten Laufzeit genau beobachtet wird um rechtzeitig Frühwarnungen für etwaigen Zahlungsverzug oder -ausfall zu erkennen (Überwachung der Rückzahlungen, der Einhaltung der Kreditvereinbarungen und der bereitgestellten Sicherheiten).
67 vgl. Bühler, Kredit & Sicherheiten, S. 40
68 vgl. Bühler, Kredit & Sicherheiten, S. 42
Seite 51
2.6.2.2 Haushaltsplan
Der Haushaltsplan ist eine Aufstellung der monatlichem Einnahmen und Ausgaben bzw. eine Selbsteinschätzung der Bonität eines privaten Kreditwerbers Auf dem Haushaltsplan gibt der Kreditwerber nicht nur seine persönlichen Kreditwünsche an, sondern er ist auch eine Voraussetzung für das Credit Scoring das in einem anschließenden Schritt mit dem Kunden und dem Kreditbearbeiter der Bank durchgeführt wird. Die Haushaltsrechnung soll Aufschluß darüber geben ob die Kreditrate des beantragen Kredites im Haushaltsbudget gedeckt ist. Es ist besondere Vorsicht zu genießen, daß der Haushaltsplan realistisch vom Kreditwerber ausgefüllt wird. Es hat wenig Sinn, den Zigarettenkonsum eines Kreditwerbers zu erfragen und ihm dann womöglich noch vorschlagen, er möge diesen drosseln um den Kreditbetrag zu erreichen. Es ist also wirklich genau zu erfassen, wie hoch die tatsächlichen Fixkosten des Kunden sind. Der Berater ist aber dennoch immer der Gefahr ausgesetzt, daß der Kunde aufgrund von falschen Informationen eine Kreditgewährung möglich macht, die bei einem besseren Informationsstand von vornherein abgelehnt worden wäre (Informationsrisiko).
2.6.2.3 Credit Scoring (Rating)
Nachdem der Kreditbearbeiter den Haushaltsplan bearbeitet hat und mit dem Kunden die einzelnen Positionen noch einmal besprochen hat, werden die Berechnungen für den Kreditantrag erstellt. Hierfür verwenden die meisten Banken spezielle Computerprogramme um die Bonitätsklasse des Kunden einzustufen.
Credit Scoring Verfahren haben den Zweck, die Bonität von Kreditwerbern in Punkten zu bewerten, um die potentiellen Ausfallrisiken bestimmen zu können (Becker S.107).
2.6.3 Das besondere Risiko der privaten Überschuldung
Nach Auskunft bei der ÖNB gab es im Jahre 1992 eine bankenmäßige Gesamtverschuldung der österreichischen Haushalte von 443,5 Mrd. Schilling, 1994 waren es bereits 500,6 Mrd. Schilling. Das verdeutlicht, daß die Verschuldung der österreichischen Haushalte weiterhin im Steigen ist. Aufgrund einer Studie vom Institut für empirische Sozialforschung, die unter der Leitung von Ulrich Schönbauer 1990 durchgeführt wurde, kam man zu dem Ergebnis, daß ein Drittel aller Österreichischen Haushalte (es gibt in Österreich über 3 Millionen Haushalte) verschuldet sind. Eine weiteres Ergebnis der Studie war die Anzahl von ca. 120.000 überschuldeten Haushalten.
Seite 52
2.6.3.1 Der Unterschied zwischen Verschuldung und Überschuldung
Von Verschuldung spricht man, wenn eine Person irgendeine Form von Zahlungsverpflichtungen eingeht, die ökonomisch und juristisch geregelt ist, und von Gläubiger und Schuldner ein übliches Verhalten erwarten läßt. Überschuldung liegt dann vor, wenn nach Abzug der fixen Lebenshaltungskosten (Miete, Betriebskosten, Versicherungen, Mobilitätskosten, Ernährung usw.) der verbleibende Rest des monatlichen Einkommens für zu zahlende Raten nicht ausreicht. Wir wollen uns daher in diesem Kapitel nur mit der Überschuldung beschäftigen. Viele Haushalte kalkulieren ihr monatliches Einkommen so knapp, daß es oft schon bei geringen finanziellen Belastungen, die unvorhergesehen sind (Autoreparatur usw.), zu Zahlungsschwierigkeiten der laufenden Verpflichtungen kommt. Daran kann man sehen wie schmal die Grenze zwischen Verschuldung und Überschuldung ist. Zum Beispiel schon die Geburt eines Kindes kann für einige Haushalte in ö die Gefahr der bedeuten. Daran kann man sehen, wie wichtig es bei einer Kreditprüfung (Haushaltsplan, Credit Scoring) ist, nicht an das Limit des verfügbaren Einkommens zu gehen.
2.6.3.2 Die Ursachen der Überschuldung 69
• Geringes frei verfügbares Einkommen
Besonders kinderreiche oder einkommensschwache Familien haben nach Abzug aller Fix- und Lebenshaltungskosten nicht genügend finanzielle Ressourcen.
• Schwankungen bzw. Ausfälle des Einkommens
Einerseits durch saisonale Schwankungen, andererseits durch konjunkturelle Schwankungen sind Einkommensverluste z.B. bei Berufen im Gastgewerbe oder Baugewerbe durchaus üblich.
• Unvorhergesehene Ereignisse
Hier wären zu erwähnen Verlust des Arbeitsplatzes, eine lang andauernde Krankheit, Invalidität, Trennung oder Scheidung, Geburt eines Kindes, Tod des Haupterhalters der Familie usw.
69 vgl. Kopf, 1991, S. 53
Seite 53
• Anstieg des Bargeldlosen Verkehrs
Trotz aller Annehmlichkeiten und Vorteile den der bargeldlose Zahlungsverkehr mit sich bringt, hat er in diesem Fall eine Kehrseite. Durch den Scheck, die Kreditkarte und Bankomatkarte bietet sich, vor allem bei Personen mit niedrigem Bildungsniveau und Personen, die den Umgang mit diesen Zahlungsmitteln nicht gewohnt sind, eine Vielzahl von Möglichkeiten, ihr Budget andauernd zu überschreiten.
• Sozialisationsbedingte Ursachen
Sozialisationsbedingte Ursachen sind zum Beispiel Unerfahrenheit oder Unfähigkeit im Umgang mit Geld, Konsumwut, Naivität (z.B. bei Haustürgeschäften), fehlende Kenntnis der Haushaltsführung usw.
Erwähnenswert erscheint noch das Ergebnis der Studie, daß nur 3% der verschuldeten Personen in Österreich ihren Zahlungsverpflichtungen ohne bedeutende Veränderung ihrer Situation nicht nachkommen können. Der Rest ist durch krisenhafte Ereignisse in diese Situation hineingedrängt worden.
2.6.3.3 Der Phasen der Verschuldung
1.Phase: Kreditaufnahme
In diesem Stadium befindet sich die Mehrheit der Kreditnehmer noch in stabilen und überschaubaren finanziellen Verhältnissen.
2. Phase: Finanzielle Belastungen durch meist unvorhergesehene Ereignisse Einkommensrückgänge oder finanzielle Mehrbelastungen bringen das Haushaltsbudget ins schwanken. Diese Phase ist der Auslöser für die finanziellen Schwierigkeiten.
3. Phase: Versuch die Schwierigkeiten mit eigenen Mitteln zu bekämpfen In dieser Phase wird einerseits versucht das Haushaltseinkommen zu steigern (Schwarzarbeit, Überstunden, zweite Arbeitsstelle), andererseits werden Anstrengungen unternommen die Kosten zu reduzieren (Einschränkungen der Ausgaben, kleinere Wohnung usw.). Es werden auch häufig neue Kredite aufgenommen (Umschuldung).
4. Phase: Zahlungsverzug
Wenn die oben genannten Versuche scheitern oder neue Belastungen auftreten, so gerät der Haushalt mit seinen Zahlungen in Verzug. Wenn es nicht schon in der vorigen Phase
Seite 54
geschehen ist, so wird spätestens jetzt eine Umschuldung bzw. eine Stundung des Kredites angestrebt.
Im ungünstigsten Fall droht hier die Gefahr, daß die Schulden noch weiter ansteigen und der Kredit mit allen möglichen Mitteln nicht mehr bewältigt werden kann. Die Folgen sind gerichtliche Vollstreckungsgefahren, Inanspruchnahme von Sicherheiten und natürlich eine Kündigung des Kredites.
5. Phase: außergerichtlicher Ausgleich, Zwangsausgleich oder Privatkonkurs Wenn es kein Mittel mehr gibt um den Schuldenberg zu bewältigen, gibt es nur mehr die Möglichkeit einen außergerichtlichen Ausgleich zu bemühen. Wenn die Gläubiger mit diesem nicht einverstanden sind bleibt nur mehr der Zwangsausgleich oder Privatkonkurs, der seit 1.1.1995 möglich ist.
2.6.4 Leasing
Leasing kann mit Vermietung oder Verpachtung verglichen werden. Allerdings gehen bei Leasingverträgen die Rechte und Pflichten der Parteien im allgemeinen über das Maß üblicher Miet- und Pachtverträge hinaus (Schiernbeck/Hölscher S. 517). Beim üblichen Leasing verpflichtet sich der Leasinggeber, einen bestimmten Gegenstand, dem Leasingnehmer, gegen periodische Zahlungen (Leasingraten), für einen begrenzten Zeitraum zur Nutzung zu überlassen.
Insoweit kann man keinen Unterschied zwischen Mietvertrag und Leasingvertrag erkennen. Allerdings ist die Bezeichnung „Leasing“ dadurch gekennzeichnet, daß es Vertragselemente enthält, die über die Regelungen der reinen Gebrauchsüberlassung hinausgehen bzw. atypisch sind.
Bezüglich des Leasinggebers kann man zwischen direktem und indirektem Leasing unterscheiden. Das direkte Leasing ist dadurch gekennzeichnet, daß der Hersteller des Leasingobjektes auch gleichzeitig der Leasinggeber ist. Meist übernimmt die Funktion des Leasinggebers ein hierfür spezialisiertes Tochterunternehmen. 70 Das indirekte Leasing wird durch eine vom Hersteller unabhängige Leasinggesellschaft (meist eine Bank) betrieben. 71 Diese schließt mit dem Hersteller den Kaufvertrag ab, und begleicht den Kaufpreis. Die Leasinggesellschaft wird dadurch Gläubiger.
In Hinblick auf diese Vertragselemente kann man grob zwei Gruppen von Leasingverträgen unterscheiden. Das Operate-Leasing und das Finanzierungsleasing.
70 vgl. Becker, Bankbetriebslehre, 1997, S. 134
71 vgl. Becker, Bankbetriebslehre, 1997, S. 134
Seite 55
2.6.4.1 Operate-Leasing
Beim Operate-Leasing ist ein Vergleich mit einem kurzfristigen Mietvertrag möglich. Die Mietdauer des Objektes beträgt meistens nur einige Tage bis einige Wochen. Der Mietvertrag kann, vor allem bei längerer Mietdauer, von beiden Seiten unter Einhaltung einer kurzen Frist gekündigt werden. Der Leasinggeber trägt das Risiko des zufälligen Untergangs, des Diebstahls oder eines technischen Defektes. Das Leasingobjekt kann sich hier nur durch mehrmalige Vermietung amortisieren.
2.6.4.2 Finanzierungsleasing
Das Finanzierungsleasing ist durch einen langfristigen Charakter gekennzeichnet. Die Verträge sind während der gesamten Grundmietzeit unkündbar. In den meisten Fällen ist allerdings die Grundmietzeit kürzer als die Nutzungsdauer. Das Risiko des Zufälligen Unterganges, Diebstahls oder Schadens trägt hier der Leasingnehmer. Der Leasinggeber (meist eine Leasinggesellschaft Æ Bank) zahlt den Kaufpreis. Der Leasingnehmer bezahlt während der gesamten Vertragslaufzeit die Leasingraten. In den Leasingraten sind enthalten: 72
• Anschaffungs- oder Herstellungskosten
• Refinanzierungskosten (Zinsen)
• Verwaltungskosten
• Risikoprämie
• Steuern
• Entgelt für Service
• Der Gewinnanteil
Neben den schon genannten Merkmalen des Finanzierungsleasings welche Regelungen für die Zeit nach der Grundmietzeit vorgesehen sind. Es gibt hier folgende vier Varianten:
1. Leasingverträge ohne Option: Nach Ablauf der Grundmietzeit muß das Leasingobjekt an den Leasinggeber
zurückgegeben werden. Je nach Vertrag kann dieser das Leasingobjekt zu seinen
72 vgl. Becker, Bankbetriebslehre, 1997, S. 135
Seite 56
Gunsten weiter verwerten, oder er muß es veräußern und den Mehr- oder Minderertrag nach einem vorher vereinbarten Schlüssel aufteilen.
2. Leasingverträge mit Option des Leasingnehmers: Hier hat der Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit das Wahlrecht den Gegenstand zurückzugeben, oder ihn bis zu einem vorher fest vereinbarten Preis zu kaufen. Eine dritte Möglichkeit des Leasingnehmers wäre, das Objekt zu einer vorher festgelegten Anschlußmiete zu mieten.
3. Leasingverträge mit Option des Leasinggebers: Hier hat der Leasinggeber das Wahlrecht den Gegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit zu verwerten, oder zu einem vorher festgelegten Preis an den Leasingnehmer zu verkaufen (Andienungsrecht).
4. Leasingverträge mit Kündigungsrecht des Leasingnehmers: Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, und kann nach der Grundmietzeit jederzeit vom Leasingnehmer gekündigt werden, wobei eine Abschlußzahlung, die sich nach der Länge der Überlassungsdauer richtet, fällig wird.
2.6.4.3 Leasing oder Kreditkauf 73
Häufig wird die Frage gestellt, ob Leasing oder ein Kredit günstiger ist. Hier streiten sich die verschiedenen Interessengruppen.
Für einen Privatkauf kann man generell sagen, daß ein Kredit günstiger ist als eine Leasingratenvereinbarung. Das hat den Grund, daß in einer Leasingrate neben den Zinsen weitere Bestandteile (Verwaltungskosten, Risikoprämie, Gewinnspanne usw.) enthalten sind, die ein Kredit nicht aufweist.
Bei einer gewerblichen Nutzung der Gegenstände, reicht ein reiner Kostenvergleich nicht aus. Hier muß von Fall zu Fall entschieden werden. Wichtige Aspekte zwischen einem Kredit und Leasing abzuwägen sind:
1. Die Wirtschaftlichkeit:
Ohne Berücksichtigung der Steuern (Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer) gilt das gleiche wie für Private. Der Kredit ist günstiger als das Leasing. Berücksichtigt
73 vgl. Becker, Bankbetriebslehre, 1997, S.136
Seite 57
man allerdings die Steuereffekte, kann das Leasing durchaus günstiger abschließen. Dies läßt sich allerdings nur im konkreten Einzelfall ermitteln.
2. Die Liquidität
Hier läßt sich das Leasing mit einem längerfristigen Ratenkredit vergleichen. Die Liquidität des Leasing- oder Kreditnehmers ist um so besser, desto länger die Raten des Gegenstandes über die Nutzungsdauer verteilt sind. Immerhin kann der Nehmer den geleasten oder kreditierten Gebrauchsgegenstandes die Raten, ob Leasing- oder Kreditraten, aus den Umsatzerlösen des Gegenstandes zurückzahlen („pay as you earn“). Je geringer diese Raten sind, desto besser wird ihm das möglich sein.
3. Die Flexibilität
Wenn die Grundmietzeit des Leasinggegenstandes nicht länger ist, als der technische Fortschritt, bietet sich beim Leasing die Möglichkeit, den Gegenstand flexibel an den technischen Fortschritt anzupassen.
4. Das Service
Das Service, das die Leasinggesellschaften den Kunden anbieten ist eines der schwächsten Argumente, die für das Leasing sprechen. Beratung, Wartung und Reparaturen sind erstens kostenpflichtig und zweitens hat man hier nicht die Möglichkeit, wie bei einem Kreditkauf, siech das Wartungs- oder Reparaturunternehmen selbst auszusuchen.
2.6.4.4 Mögliche Leasingvorteile
1. Niedrige Anschaffungs- bzw. Herstellkosten
Bei der Beschaffung von Leasinggegenständen kann eine Leasinggesellschaft unter Umständen als Großeinkäufer günstigere Preise durchsetzen, als das für den Leasingnehmer alleine möglich wäre.
2. Niedrige laufende Kosten
Es ist möglich, daß bestimmte laufende Kosten, die auch bei einem Kreditkauf entstehen, niedriger ausfallen, wenn sie bei einer Leasinggesellschaft und nicht beim Leasingnehmer selbst entstehen. So ist es vorstellbar, daß sich eine Leasinggesellschaft als großer Kunde zu Zinssätzen refinanzieren kann, die niedriger sind als die Finanzierungskosten, die der Investor selbst als Kreditnehmer zu tragen hätte. Genauso ist es möglich, daß die Leasinggesellschaft bei einem Abschluß von Reparatur- oder
Seite 58
Wartungsverträgen günstigere Konditionen erzielen kann, als es einem Investor möglich wäre.
3. Höhere Verkaufserlöse
Bei Leasingverträgen, bei denen das Leasingobjekt am Ende der Grundmietzeit von der Leasinggesellschaft verwertet wird, ist es durchaus möglich, daß aus den oben genannten Gründen ein besserer Verkaufspreis erzielt wird, als der Leasingnehmer erzielen könnte.
Seite 59
Das Passivgeschäft hat seinen Namen daher, daß Einlagen, die bei der Bank eingezahlt werden, auf der Passivseite der Bilanz niederschlägt. 74 Es handelt sich bei diesen Geschäften um Einlagen aller Art, bei denen die Bank zum Schuldner wird. Die Bank beschafft sich hiermit die Mittel, die sie benötigt um das Aktivgeschäft zu finanzieren.
3.1 MITTEL ZUR REFINANZIERUNG DER BANK
Die Hauptform der Refinanzierung findet im kurz- bis mittelfristigen Bereich, in Form von Primäreinlagen (das sind Einlagen von Nichtbanken) und Zwischenbankeinlagen, statt. Die kostengünstigste Variante, und damit die erste Priorität, ist die Refinanzierung durch die Notenbank.
3.1.1 Refinanzierung durch die Notenbank
Man unterscheidet vier Möglichkeiten der Refinanzierung durch die Notenbank: 75
1. Rediskont: Die Bank verkauft angekaufte (diskontierte) Wechsel an die Notenbank. Es sind nur gute Wechsel (rediskontfähige Wechsel) zugelassen. Gute Wechsel sind Warenwechsel, mit einer Laufzeit von maximal 90 Tagen und zwei bonitätsmäßig guten Wechselhaftenden. Die Bank muß sich dabei an das Rediskontkontingent halten. Das ist ein Maximalrahmen innerhalb dessen die Bank rediskontfähige Wechsel rediskontieren darf. Für die Rediskontierung von Wechsel wird die Bankrate verrechnet.
2. Lombard: In diesem Fall werden lombardfähige Wertpapiere bei der Nationalbank belehnt. Auch hier wird ein Refinanzierungskontingent als Obergrenze festgelegt. Für die Gewährung eines Lombardkredites an die Kreditinstitute wird der Lombardsatz von der Notenbank festgelegt.
3. GOMEX: GOMEX ist die Kurzbezeichnung für Geldmarkt Offenmarkt Expansiv. Das ist die Refinanzierung der Banken in Form von Pensionsgeschäften. Die Kosten liegen unter dem fristenkonformen Zwischenbankgeldmarkt.
74 vgl. Büschgen, 1992, S. 1205
75 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 61
Seite 60
4. Devisenswaps: Hier verkauft die Bank Devisen an die Notenbank. Nach Ablauf einer bestimmten Frist müssen die Devisen jedoch von der Bank zurückgekauft werden. Die Liquidität wird dadurch wieder abgeschöpft.
3.1.2 Refinanzierung durch Zwischenbankeinlagen
Zwischenbankeinlagen sind Einlagen von Banken, durch die sich die Banken kurz- bis mittelfristig finanzieren können.
Auch hier unterscheidet man vier Arten von Refinanzierungsmöglichkeiten: 76
1. Callgeld: Es ist jederzeit vom Geber rückrufbar, und wird für einen oder mehrere Tage gegeben.
2. Taggeld: Das Taggeld ist eine Einlage, die für einen oder mehrere Tage vergeben wird. Der Fälligkeitstermin wird im Vorhinein vereinbart.
3. Wochengeld, Monatsgeld: Es wird für mehrere Wochen oder Monate mit vorher vereinbartem Fälligkeitstermin vergeben.
4. Kredite/Standbylinien: Sie werden längerfristig von Banken zur Verfügung gestellt.
Als Zinssatz für Zwischenbankeinlagen wird der VIBOR (Vienna Interbank Offered Rates) verrechnet. Er ist ein Durchschnittszinssatz, der täglich von den Banken aus Angebotszinssätzen für die Vergabe von Zwischenbankeinlagen mit einer Laufzeit von 1, 3, 6, und 12 Monaten gebildet wird.
3.1.3 Refinanzierung durch Primäreinlagen
Primäreinlagen sind Einlagen von Nichtbanken. Sie haben nach der limitierten Notenbankrefinanzierung Priorität, da sie trotz Liquiditätskosten (Mindestreservehaltung und Liquidität ersten Grades) um 0,5% bis 1% kostengünstiger sind als Zwischenbankeinlagen (Röhrer, S. 63).
Einlagen von Nichtbanken Æ Primäreinlagen:
Spareinlagen, Sichteinlagen, Termineinlagen, Einlagensurrogate
76 vgl. Bühler, Kredit & Sicherheiten, S. 21
Seite 61
3.1.4 Rangordnung der Refinanzierung:
1. Notenbankrefinanzierung: Sie ist am kostengünstigsten.
2. Zwischenbankeinlagen: Für die fehlende Liquidität werden Zwischenbankeinlagen aufgenommen.
3. Primäreinlagen: Sie ersetzen mit der Zeit die Zwischenbankeinlagen.
3.2 DAS EINLAGENGESCHÄFT DER BANKEN
3.2.1 Spareinlagen
„Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und nur gegen die Ausfolgung besonderer Sparkunden entgegengenommen werden dürfen“ Æ § 31 (1) BWG.
Die Bezeichnung Sparbuch, Sparbrief, Sparkassenbuch, Postsparbuch oder eine Wortverbindung die den Ausdruck „spar“ enthält, ist gesetzlich geschützt.
Spareinlagen können auf Überbringer oder auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen lauten. Im ersten Fall spricht man von Inhabersparbüchern, im zweiten Fall von Namenssparbüchern bzw. Rektasparbüchern.
3.2.1.1 Namenssparbücher 77
Namenssparbücher lauten auf Namen (§ 31 BWG).
Das Kreditinstitut darf an jedem Inhaber leisten, außer es wurde eine Verlustmeldung gemacht, oder ein behördliches Verbot verhängt. Auch wenn das Kreditinstitut an einen nichtberechtigten Inhaber der Sparurkunde zahlt, wird es frei, außer der Mangel war dem Kreditinstitut bekannt oder grob fahrlässig unbekannt. Die Bank kann aber den Nachweis der Berechtigung verlangen. Spareinlagen auf Rektasparbüchern werden durch Zession übertragen.
3.2.1.2 Inhabersparbücher 78
Inhabersparbücher lauten auf Überbringer. Hier handelt es sich um anonyme Einlagen, d.h. daß sich der Anleger bei der Eröffnung des Sparbuches nicht ausweisen muß. Um
77 vgl. Bühler, Das Passivgeschäft, 1997, S. 44
78 vgl. Bühler, Das Passivgeschäft, 1997, S. 43
Seite 62
unberechtigte Verfügungen zu vermeiden kann ein Losungswort vereinbart werden. Wenn der Vorleger das Losungswort nicht nennen kann, muß die Bank dann zahlen, wenn der Vorleger seine Identität nachweisen kann (Vergleich mit hinterlegter Unterschrift Æ Unterschriftskarte). Im Todesfall des Verfügers sowie bei einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung kann auch ohne Angabe des Losungswortes über die Sparurkunde verfügt werden.
3.2.2 Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbüchern 79
3.2.2.1 Einzahlungen
Einzahlungen auf Sparbücher dürfen nur in Schilling erfolgen , aber in beliebiger Höhe. Die Anlage der Spargelder kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist, oder mit vereinbarter Kündigungsfrist erfolgen. Einzahlungen sind im Gegensatz zu Auszahlungen auch ohne die Vorlage des Sparbuches möglich. Der Nachtrag erfolgt dann bei der nächsten Vorlage des Sparbuches.
Die Bank behält sich vor, jederzeit die Sparbucheröffnung, bzw. in bestimmten Fällen die Entgegennahme von Einzahlungen abzulehnen
3.2.2.2 Merkmale des Sparbuchs
Der Einleger erhält bei Ersteinzahlung ein Sparbuch, das auf Überbringer oder auf einen Namen lautet.
Das Sparbuch ist als solches gekennzeichnet und enthält den Firmenwortlaut der ausstellenden Bank, weiters die Kontonummer, die von Sparer angegebene Bezeichnung, ggf. den Hinweis auf ein vereinbartes Losungswort, bei Inhabersparbüchern die Abgabe einer Unterschrift, die Kündigungsfrist und sonstige Anmerkungen (z.B. Sperrvermerke). Einzahlungen, Rückzahlungen, Zinszuschreibungen werden mit Angabe des Tages ausgewiesen, an dem sie im Sparbuch vermerkt wurden
Es werden nur jene Eintragungen im Sparbuch durch Unterschrift von bevollmächtigten Bankmitarbeitern bestätigt, die nicht mit einem Terminal erfolgt sind. Für das Guthaben des Sparbuches ist der Kontostand in den Geschäftsbüchern der Bank auch dann maßgebend, wenn er von den Eintragungen im Sparbuch abweicht
79 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 70-73
Seite 63
3.2.2.3 Verzinsung
Entsprechend den Bestimmungen des BWG entspricht ein Monat 30 Tagen, Jahr 360 Tagen für die Berechnung der Verzinsung. Es werden nur volle Schillingbeträge verzinst. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder behoben werden, werden nicht zu verzinst (bedingtes Respiro)
Auszahlungen gehen zu Lasten der zuletzt eingezahlten Beträge
Der Zinssatz wird durch Schalteraushang bekanntgegeben und im Sparbuch an der hierfür vorgesehenen Stelle eingetragen.
Zinsänderungen werden bei nächster Vorlage mit Tag des Inkrafttretens im Sparbuch vermerkt. Die neuen Zinssätze gelten vom bekanntgegebenen Tag des Inkrafttretens an, ohne daß es einer Kündigung seitens der Bank bedarf.
• Verzinsungsbeginn: Werktag nach Einzahlung
• Verzinsungsende: Kalendertag vor Auszahlung
Der Abschluß der Spareinlagen und die Zinsengutschrift erfolgt am Ende des Kalenderjahres (31. Dezember), außer das Sparbuch wurde innerhalb des Jahres rückgelöst. Zinsen können bei vereinbarter Kündigungsfrist bis Ende Jänner vorschußzinsenfrei behoben werden, danach gelten sie entsprechend der vereinbarten Kündigungsfrist als gekündigt Auszahlungen aus Spareinlagen haben aus der zuletzt vorgenommen Einzahlung zu erfolgen
Vorschußzinsen:
Für die nicht eingehaltene Bindungsperiode wird 1 ‰ pro vollem Monat als Vorschußzinsen abgezogen. Das eingezahlte Sparkapital wird allerdings nicht angetastet, wenn die Vorschußzinsen die Habenzinsen überschreiten.
Mit bereits gutgeschriebenen Habenzinsen müssen die Vorschußzinsen rückverrechnet werden.
3.2.2.4 Rückzahlungen
Rückzahlungen dürfen nur gegen Vorlage des Sparbuches erfolgen.
Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger des Sparbuches Zahlungen zu leisten, wenn nicht eine Verlustmeldung oder ein behördliches Verbot/Sperre die Auszahlung hemmt; sie kann auch die Legitimation des Vorlegers verlangen. Über Spareinlagen darf durch Scheck oder Überweisung nicht verfügt werden; Überweisungen auf ein Sparbuch sind zulässig.
Seite 64
Mit Abschluß einer Bindungsvereinbarung gilt das Guthaben als gekündigt. Wird der zur Rückzahlung gekündigte Betrag nicht innerhalb von einer Woche (7 Kalendertage) nach Fälligkeit behoben, so ist die Bank berechtigt, die Kündigung als nicht erfolgt anzusehen. Die Bindung verlängert sich um eine weitere Periode, der Zinsenlauf wird nicht unterbrochen Bei vorzeitigen Abhebungen werden Vorschußzinsen in Höhe von 1 ‰ pro vollem Monat für die nicht eingehaltene Bindungsperiode berechnet. Es braucht an Vorschußzinsen nur soviel berechnet zu werden, als an Habenzinsen auf den hereingenommenen Betrag vergütet wird. Bereits ausbezahlte Habenzinsen des Vorjahres werden nur dann herangezogen, wenn die Zinsen des laufenden Jahres nicht ausreichen. Diese Regelung gilt auch bei vorzeitiger Umstellung auf eine kürzere Kündigungsfrist.
Die Bank behält sich vor, Einlagen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Dies wird durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung oder Anschlag in den Kassenräumen bekanntgemacht. Die Verzinsung hört nach Ablauf der Kündigungsfrist auf. Es ist auch eine gerichtliche Hinterlegung möglich Bei Rücklösung des Sparbuches wird es entwertet und an den Vorleger ausgefolgt. Dieser muß das Sparbuch für spätere Auskünfte aufbewahren.
3.2.2.5 Losungswort
Der Sparer kann für Verfügungen ein Losungswort oder die Abgabe der Unterschriften vereinbaren Dies wird im Sparbuch vermerkt. Das Losungswort muß bei Verfügung schriftlich angegeben werden
Bei Verzicht auf ein Losungswort bzw. Unterschrift gelten die gleichen Bedingungen. Die Löschung von Losungswort oder Unterschrift wird im Sparbuch ersichtlich gemacht. Bei vergessenem Losungswort ist das Eigentumsrecht an der Sparurkunde nachzuweisen. Aufhebung eines Losungswortes bei:
• Erwerb von Todes wegen
• Sparbuchvorlage im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung
3.2.2.6 Verlust des Sparbuches
1. Der Sparer hat unverzüglich der Bank unter Angabe der wesentlich Merkmale des Sparbuches, seines Namens, seiner Anschrift, seines Berufes den Verlust zu melden. Er muß einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen.
2. Die Bank darf auf Grund der Verlustmeldung innerhalb von 4 Wochen vom Meldungstag an keine Auszahlungen leisten. Innerhalb dieser Frist ist das Kraftloserklärungsverfahren beim zuständigen Gericht einzuleiten
Seite 65
3. Nach Rechtskraft des Kraftloserklärungsbeschlusses wird dem Berechtigen des Guthaben gegen Empfangsbestätigung ausbezahlt
• in der Praxis ist bei kleineren Beträgen eine Auszahlung gegen Schad- und Klagloserklärung möglich (wenn dies die Bonität des Kunden zuläßt)
3.2.2.7 Verjährung von Spareinlagen
30 Jahre Verjährungsfrist für Einlagen und Zinsen. Die Verjährung wird durch jede Ein-, Auszahlung oder Zinsenzuschreibung unterbrochen
3.2.2.8 Allgemeines
Der Erfüllungsort sind für beide Teile die Geschäftsräume der Ausgabestelle. Alle die Einlagen betreffenden Kundmachungen erfolgen durch Schalteraushang mit verbindlicher Wirkung für beide Teile
Die Bank kann die Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher jederzeit ändern Æ Verbindlichkeit durch Schalteraushang
Spätere gesetzliche Änderungen, einzelne Punkte dieser Allgemeinen Bestimmungen betreffend, bewirken keine grundsätzliche Ungültigkeit
3.2.3 Einlagensicherung der §§ 93/93 a BWG 80
Einlagensicherungen sind Maßnahmen, die Bankkunden vor dem Verlust ihrer Einlagen schützen sollen.
Jedes Kreditinstitut hat der Einlagensicherungseinrichtung ihres Fachverbandes anzugehören, ansonsten erlischt die Einlagengeschäftskonzession. Die Rechtsform der Einlagensicherungseinrichtung ist eine Haftungsgesellschaft als juristische Person (üblich GmbH). Abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen können
Einlagensicherungseinrichtungen aufgrund von Mehrheitsbeschlüssen aller Mitgliedsinstitute in finanzielle Schwierigkeiten geratene Kreditinstitute bei der Sanierung unterstützen. „Das Primärziel der Einlagensicherung besteht aber nicht in der Institutssicherung, sondern im unmittelbaren Einlegerschutz“ (Betge, S. 111).
80 vgl. Bühler, Das Passivgeschäft, 1997, S. 76 - 79
Seite 66
3.2.3.1 Gültigkeitsbereiche der Einlagensicherung
Die Einlagensicherung gilt für:
1. Einlagen gemäß der Einlagengeschäftskonzession von Kreditinstituten des § 1 BWG und für Bauspareinlagen
2. Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben
3. Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind. Ausgenommen sind fundierte Bankschuldverschreibungen (Æ z. B. certificates of deposits), Pfandbriefe und Kommunalobligationen
3.2.3.2 Die Gewährleistung der Einlagensicherung
Die Einlagensicherung gewährleistet, gegen Legitimation, innerhalb von 3 Monaten:
1. wenn über ein Mitgliedsinstitut das Konkursverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet wird die Auszahlung der oben definierten Einlagen bis S 260.000,-- pro Person (bei Fremdwährung im Schilling Gegenwert).
2. Mehrfachauszahlungen (d. h. S 260.000,-- pro Person von 1 Konto) sind nur bei legitimierten Gemeinschaftskonten möglich
(→ soziale Härtefälle und Kleinanlagen bis S 26.000,-- können zeitlich bevorzugt behandelt werden)
Die Frist verlängert sich um weitere 3 Monate, wenn Einlagensicherungseinrichtungen anderer Fachverbände zur Zahlung herangezogen werden
3.2.3.3 Von der Einlagensicherung ausgenommene Einlagen
• Zwischenbankeinlagen
• Einlagen von Personen, die wegen Geldwäscherei in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wurden
• Einlagen von Staaten und regionalen Gebietskörperschaften
• Einlagen von OGAWs (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Æ Investmentfonds), Kapitalanlagegesellschaften, Vertragsversicherungen, Pensions- und Rentenfonds Pensionskassen,
• Einlagen von Geschäftsleitern, Mitgliedern von Aufsichtsorganen, persönlich haftenden Gesellschaftern des KI, etc. und deren Angehörigen
• Einlagen von verbundenen Unternehmen des KI
• Einlagen von Personen, die finanzielle Vorteile vom KI (individuelle Zinssätze, etc.), die für das KI zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage beigetragen haben
Seite 67
• Schuldverschreibungen des KI, Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln
• Einlagen, die nicht auf Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten
• Einlagen, von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften gemäß §§ 221 HGB erfüllen
Für Einlagen von Einlegern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der Einlagensicherungseinrichtung mit 90 % der gesicherten Einlage begrenzt, unbeschadet des Höchstbetrages von S 260.000,--, d. h. mit 90 % von S 260.000,--
3.2.4Sparformen
Spareinlagen sind die Hauptform der Geldanlage der Privatkunden. 97 % der österreichischen Haushalte besitzen ein Sparbuch. 81
3.2.4.1 Eckzinssparbuch
Das Eckzinssparbuch ist zum niedrigsten Zinssatz im Spareinlagenbereich verzinst. Es ist jederzeit behebbar. Die Zinsen des Eckzinssparbuches sind höher als die bei Sichteinlagen auf Girokonten. Das Eckzinssparbuch eignet sich besonders für die kurzfristige Aufbewahrung von Geldern, die jederzeit verfügbar sein müssen. Das Sparbuch kann Inhabersparbuch oder Überbringersparbuch (mit oder ohne Losungswort) sein. Spareinlagen bis zum Eckzinssatz sind kapitalertragssteuerfrei. Die Banken sind in der Festsetzung ihrer Zinssätze frei. Da die Banken derzeit finanziell nicht gut da stehen, mußten sie den Zinssatz für täglich fällige Gelder in den letzten Jahren stark senken.
Vorteile des Eckzinssparbuches:
• Keine Bindungszeit, daher jederzeit behebbar
• Einlagen können auf diese Art kurzfristig aber mit einer höheren Verzinsung als auf dem Girokonto aufbewahrt werden.
• Ein weiterer denkbarer Vorteil wäre die bargeldlose Übergabe von hohen Geldsummen im privaten Bereich (z.B. Geschenk von der Großmutter an Enkelkinder).
• Kommt auch bei kurzfristigen Kautionshinterlegungen zum Einsatz .
81 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 76
Seite 68
3.2.4.2 Sparbuch mit vereinbarter Kündigungsfrist
Unter der Kündigungsfrist bei Sparbüchern versteht man, daß man für die Bindungsfrist von 6, 12 oder 24 Monaten mit seiner Geldanlage zu der gewährten Verzinsung gebunden ist. Je länger das Kapital gebunden ist, desto höhere Zinsen werden dem Kunden gewährt. Die Verzinsung beginnt am darauffolgendem Werktag der Einzahlung. Der Zinssatz richtet sich nach dem Geldmarktzinssatz entsprechend der Bindungsperiode. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder behoben werden, werden nicht verzinst (bedingtes Respiro). Wenn vor Ablauf der Bindungsperiode behoben wird, werden 1 ‰ pro vollem Monat als Vorschußzinsen abgezogen. Das eingezahlte Sparkapital wird allerdings nicht angetastet, wenn die Vorschußzinsen die Habenzinsen überschreiten. Mit bereits gutgeschriebenen Habenzinsen müssen die Vorschußzinsen rückverrechnet werden.
Das Sparbuch eignet sich besonders, wenn nicht allzu große Beträge für länger als 6 Monate angelegt werden sollen. Für größere Beträge wird man sich für eine Termineinlage entscheiden.
Die Zinserträge aus gebundenen Sparbüchern unterliegen einer Besteuerung von 25% (Kest).
Vorteile des gebundenen Sparbuchs:
• Höhere Zinsen als beim Eckzinssparbuch.
• Es besteht die Möglichkeit den Gesamtbetrag oder Teilbeträge vorzeitig zu beheben.
• Bei Kautionshinterlegungen die längerfristig sind, höhere Verzinsung. (z.B. Mietkaution).
3.2.4.3 Prämiensparen
Im Gegensatz zu den bisher genannten Sparbüchern handelt es sich bei dieser Sparform um periodisch fixe Einzahlungsbeträge, die pro Quartal zwischen mindestens 150,- ATS bis maximal 5.000,-ATS liegen dürfen. Die Laufzeit des Prämiensparbuches beträgt zwischen 2 und 4 Jahren. Je nach Laufzeit variiert die Verzinsung zwischen 3,25% und 4%. Die Bank zahlt zu diesem Zinssatz eine 1%ige Prämie. „Die Sparprämie wird mit den Zinsen abzüglich der KEST am Jahresende dem Guthaben zugeschrieben und mit 1. Jänner weiterverzinst“ (Bühler, Passivgeschäft, S. 62). Der Prämienbonus ist fix, der Zinssatz unterliegt allerdings den Geldmarktschwankungen.
Seite 69
Vorteile des Prämiensparbuchs:
• Eine von der Bank gewährte Prämie von 1% trotz relativ geringfügigen Einzahlungsbeträgen. Allerdings ist diese Sparform bei den heutigen Zinsschwankungen des Geldmarktes nicht zu empfehlen (langfristige Bindung).
• Eignet sich besonders für ein langfristiges Ansparen von Kleinbeträgen, und es kann damit eine vorzeitige Abhebung unterbunden werden (z.B. Mutter schenkt Sohn mit 16 ein Sparbuch, möchte aber verhindern, daß er vor seinem 20. Lebensjahr abhebt).
3.2.4.4 Sparbrief/Kapitalsparen 82
In ihrem Wesen gibt es zwischen Kapitalsparen und Sparbrief keinen Unterschied. Der Unterschied zwischen den beiden Sparformen ist, daß für den Sparbrief kein Sparbuch ausgehändigt wird, sondern ein Konto eröffnet wird, und der Einleger das Inhaberpapier erhält.
Für das Kapitalsparen wird ein fixer Zinssatz gewährt, der in der Sparurkunde bzw. auf dem Sparbrief eingetragen wird und in den Geschäftsräumen der Bank ausgehängt werden muß. Die Laufzeit des Kapitalsparens liegt zwischen mindestens 1 bis maximal 5 Jahren. Das Kapitalsparen ist durch eine Zinsengarantie, sowie einen Einmalerlag gekennzeichnet. Aus einer Rückzahlungstabelle wird dem Anleger klar verdeutlicht, welchen Auszahlungsbetrag er pro 1000,- ATS für welche Laufzeit zu erwarten hat (z.B. nach einem Monat 1.003,- ATS, nach zwei Monaten 1.006,- ATS nach 24 Monaten 1,155,- ATS pro 1.000,- ATS usw.). Die Rückzahlungsbeträge sind der KEST unterworfen (25%).
Für vorzeitige Abhebungen ist der Zinsabschlag auf einer Zinsenskala (Tabelle) ersichtlich.
Vorteile des Kapitalsparens:
• Für die Bank ergibt sich der Vorteil dadurch, daß während der Laufzeit des Kapitalsparbuches im Normalfall keine Dispositionen erfolgen, und daher geringe Dispositionskosten entstehen. Außerdem hat sie ein längerfristiges Kapital zur Verfügung, das während der gesamten Laufzeit zinsbringend weitervergeben werden kann.
• Der größte Vorteil für den Anleger ist erstens die fixe Verzinsung, die sich hier nicht, wie bei anderen Sparformen nach dem Geldmarkt richtet, und zweitens das hohe Zinsniveau.
82 vgl. Bühler, Das Passivgeschäft, 1997, S. 55
Seite 70
3.2.4.5 Floatersparbücher 83
Hier unterscheidet man zwischen Kapitalmarktfloatern und Geldmarktfloatern.
Kapitalmarktfloater: für mittelfristige Floatersparbücher (5 Jahre) wird eine Zinsanpassung bei Änderung einer bestimmten Kapitalmarktindikation vereinbart (Sekundärmarktrendite oder Emissionsrendite).
Geldmarktfloater: bei kurzfristigen Laufzeiten (ggf. mit Prolongation) erfolgt die Zinsanpassung bei Änderung einer Geldmarktindikation (z.B. VIBOR), jedoch ist hier die Verfügungsmöglichkeit kürzerfristig als bei Kapitalmarktfloatern.
3.2.4.6 kombinierte Sparformen 84
Da die Produktgestaltung innerhalb des gesetzlichen Rahmens keiner Einschränkung unterliegt, gibt es auf dem Markt
• Spareinlagen mit Bonifikation, wenn bestimmte Laufzeiten erreicht werden und
• Spareinlagen mit Option des Erwerbes einer Gratisaktie als Bonifikation für längerfristiges Sparen.
3.2.4.7 Bausparen
Das Bausparen ist eine Ansparform mit einer 6jährigen Laufzeit und einer sehr hohen Rendite. Der Ertrag setzt sich aus einer Basisverzinsung und einer staatlichen Prämie zusammen. Die Prämie ist EST- und KEST-frei.
Das Grundmodell des Bausparens geht davon aus, daß mehrere Sparer mit dem gleichen Sparziel, ein besseres Ergebnis erreichen, als wenn jeder einzelne der Sparer für sich alleine sparen würde. Dabei muß man davon ausgehen, daß nicht alle der Sparer gleichzeitig zum sparen beginnen, und wieder zur gleichen Zeit, den angesparten Betrag benötigen. Durch die zeitliche Verschiebung der einzelnen Ein- und Auszahlungen, kann daher einem speziellen Mitglied des Sparkollektivs der Betrag, den er in diesem Fall zur Wohnungsbeschaffung bzw. --sanierung benötigt, früher zur Verfügung gestellt werden, als er ihn mit eigener Kraft selbst angespart hätte.
83 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 77
Seite 71
Der Ansparvertrag enthält folgende Bedingungen:
• Laufzeit 6 Jahre
• Steuerbegünstigung für unbeschränkt Steuerpflichtige gemäß § 108 EStG in Form einer Bausparprämie
• jährliche steuerbegünstigte Höchsteinzahlung derzeit S 11.400,- ATS
• Bausparprämie S 600,-- (= 5,26 % der Summe der Höchsteinzahlung und der Prämie)
Berechnung der Bausparprämie:
Einzahlung: 92 % x 5,26 % bis zu einer Höchsteinzahlung von S 11.400,- ATS p.a. → bei darüber hinausgehenden Einzahlungen bleibt die Prämie S 600,--
Die Steuerbegünstigung erfolgt deshalb, weil Bausparkassen neben dem kommunalen
Wohnbau die Schaffung neuen Wohnraumes in verschiedenen Formen finanzieren Æ Eigenheime, Eigentumswohnungen, großvolumiger Wohnbau durch Finanzierung von
Bauträgern. 85
Die Ansparverträge liefern die Refinanzierungsmittel für das Bauspardarlehen. Der Zinssatz von 2,75% bis 4,5 % unterliegt der KEST, nicht jedoch die Bausparprämie, da sie eine Steuererstattung darstellt, die kein Zinseneinkommen bedeutet.
Die Ansparvertäge werden jedoch fast nie zur Finanzierung verwendet, weil die Vertragssumme zu niedrig ist. Bei Erhöhung der Vertragssumme erhöht sich auch die Wartezeit auf das Darlehen. Außerdem sind die Eigenmittel zu niedrig und müssen auf 40 % der Vertragssumme aufgestockt werden.
Ein weiterer Grund ist, daß die Ansparer in der Regel die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen wollen aber keine Finanzierung benötigen.
Bauspardarlehen:
• Die Vertragssumme ist die Höhe des zu finanzierenden Gesamtbetrages des Kaufes/Baues eines Eigenheimes bzw. einer Eigentumswohnung. Die Obergrenze wird von Zeit zu Zeit valorisiert.
• Die erforderlichen Eigenmittel, die für das Darlehen bereitgestellt werden müssen betragen 40 % der Vertragssumme.
• Die Wartezeit auf das Darlehen wird durch ein Punktesystem objektiviert; x% Guthaben im Verhältnis zur Vertragssumme ist 1 Punkt. Wer mehr angespart hat, erhält daher
84 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 77
85 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 77
Seite 72
früher das Darlehen. Die Punkte werden quartalsweise vergeben. Die für die Darlehenseinräumung erforderliche Punktezahl wird von der Bausparkasse nach Maßgabe der ihr mittelfristig, insbesondere aus Ansparverträgen zur Verfügung stehenden Refinanzierungsmittel festgelegt. Es empfiehlt sich die gesamten erforderlichen Eigenmittel bei Vertragsabschluß zu erlegen, um die Wartezeit zu verkürzen.
• Die Ansparbeträge werden in der Regel mit 2,75% bis 4,5% p.a. verzinst.
• Das Darlehen ist 60 % der Vertragssumme.
• Die Darlehensverzinsung: beträgt 5,5% bis 6% und ist de facto fix, da die Refinanzierungszinssätze fix sind. Weder Refinanzierungs- noch Darlehenszinssätze unterliegen Zinsänderungen.
• Die Laufzeit des Darlehens reicht von 12 bis 20 Jahren.
• Die Darlehensbesicherung ist eine erstrangige Hypothek an der Liegenschaft.
• Bei einer Baufinanzierung wird die Darlehensauszahlung nach Baufortschritt gewährt.
Vorteile des Bausparens:
• Eine hohe Rendite, trotz kleiner Ansparbeträge. In Österreich derzeit die gewinnbringendste Sparform.
• Eine Prämie, die EST- und KEST-frei ist.
• Das Bausparen ist ein besonders stabiles Finanzierungsinstrument für die Wohnungswünsche der Anleger.
• Die gesamte Ansparsumme ist nach der Bindungsperiode von 6 Jahren nicht zweckgebunden, obwohl die staatliche Förderung für die Wohnraumbeschaffung gedacht ist.
3.2.4.8 Sparkarten
Sparkarten sind Karten, mit denen man seine Sparguthaben auf Banken verwalten kann, ohne sich dabei zum Kassenschalter des jeweiligen Kreditinstituts begeben zu müssen. Es gibt verschieden Arten von Sparkarten mit verschiedenen Funktionen. Da in dem Wort die Bezeichnung „spar“ verwendet wird, und diese in Österreich gesetzlich geschützt ist (siehe 3.2.1), müssen österreichische Kreditinstitute Karten mit derartigen Funktionen mit anderen Namen belegen. Daher gibt es für alle Sparkarten in Österreich Bezeichnungen (Profit-Card, Plus-Card), die den Bestandteil „spar“ nicht enthalten. In Deutschland ist die Bezeichnung Sparkarte, aufgrund der Liberalisierung der gesetzlichen Vorschriften, erlaubt.
Seite 73
Die Sparkarte ist eine Selbstbedienungskarte, mit der die Kunden, die ein Sparkonto besitzen, von GAA, in den meisten Fällen nur von Indoor-Geldausgabeautomaten, Einlagen von ihren Sparguthaben beheben können. Weiters haben die Kunden die Möglichkeit durch die Karte, auch außerhalb der Öffnungszeiten, in die Foyers der Banken zu gelangen und über den KAD ihre Kontostände abzufragen.
Die Einzahlungen auf das Sparkonto werden mittels Dauerauftrag vom Gehalts- bzw. Pensionskonto getätigt.
Die Behebungen unterliegen einer täglichen, bei manchen Karten einer monatlichen, Obergrenze. Für Behebungen erhält der Kunde einen PIN-Code als Mittel der Legitimation. Bartransaktionen an der Kassa sind grundsätzlich möglich, aber nur in den Fällen vorgesehen, wo keine Selbstbedienung möglich ist (Filialen ohne GAA). Für Umsätze die an Geldausgabeautomaten getätigt werden, keine Gebühren verrechnet.
Für die meisten Sparkarten muß der Kunde ein dafür gesondertes Sparkonto eröffnen. Die Sparkarte und das Sparkonto sind kostenlos.
Das Sparkonto ist ein Zusatz zum Gehaltskonto und stellte eine jederzeit verfügbare Geldreserve dar. Es eignet sich besonders für Kleinsparer, die öfter Geld von ihrem Sparbuch beheben und mit der Benutzung von SB-Geräten bereits vertraut sind. Die Zielgruppen sind Privatkunden ab 14 Jahren. Bei Beträgen über 200.000,- ATS sollte mit dem Kunden über eine andere Anlageform mit höherer Verzinsung gesprochen werde.
Sparkarten dienen nicht dem Zahlungsverkehr (Unterschied zum Gehaltskonto). Daher dürfen mit dem Sparkonto keine Daueraufträge, Einziehungsaufträge,
Abschöpfungsaufträge, Überweisungen durchgeführt werden. Weiters ist mit der Karte kein Überziehungsrahmen, und keine Scheckbestellung möglich.
Vorteile der Sparkarte
Die Vorteile der Sparkarten sind aus der Sicht der Profit-Card von der Ersten Bank dargestellt. Es ist daher durchaus möglich, daß sich Abweichungen bei anderen Karten ergeben.
• Die Verzinsung ist weitaus besser als bei vergleichbaren Produkten für täglich fällige Gelder (Sparbuch, Sichteinlagen).
• Verwendung von SB-Geräten in den Foyers, unabhängig von den Öffnungszeiten der Bank.
• Jederzeitige Verfügbarkeit, trotz guter Verzinsung.
• Keine Kosten bei Verwendung der SB-Geräte.
Seite 74
• Keine Kosten für Karte und Konto.
• Keine Wartezeiten an der Kassa.
• Verfügung auch über Internet-Banking bzw. über Kontofon.
• Aufgrund der Größe (wie Kreditkarte), sehr gut zu handeln.
• Bequeme Besparung mittels Dauerauftrag.
• Besparung auch mittels Internet-Banking bzw. Telefon-Banking möglich.
3.2.4.9 Versicherungseinmalerlag 86
Es handelt sich um eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit unter 10 Jahren. Der gesamte Betrag wird am Beginn der Laufzeit auf einmal eingelegt. Die Versicherungssteuer für diese Versicherung wurde im Juni 1996 von 4% auf 11% erhöht. Damit wird verhindert, daß die KEST durch derartige Verträge umgangen wird, weil sie den Sparprodukten sehr ähnlich sind.
3.2.5 Sichteinlagen
Sichteinlagen sind Guthaben der Einleger auf ihren Girokonten (Kontokorrentguthaben) mit jederzeitiger Verfügbarkeit. Sichteinlagen werden hauptsächlich für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs verwendet und nicht, oder nur geringfügig verzinst. Die Verzinsung von Sichteinlagen bei Einlagen über ein bestimmtes Mindestguthaben ist üblich. Die geringe Verzinsung resultiert daraus, daß für täglich fällige Gelder ein gewaltiger Personal- und Arbeitsaufwand für die Banken besteht, und außerdem eine zinslose
Mindestreservehaltungspflicht für Sichteinlagen bei der ÖNB besteht. Nach der Person des Einlegers kann man zwischen Bringgeldern und Holgeldern unterscheiden. 87
Bringgelder sind Sichteinlagen von Bankkunden. Da sie bei Sicht Fällig sind (d.h. ohne vorherige Kündigung), kann der Kunde selbst entscheiden wann und in welcher Höhe er über sein Guthaben verfügen will. Die Höhe der Sichteinlage ist also hier von der Bank nicht steuerbar.
Holgelder sind Sichteinlagen von Banken, die als Taggeld zwischen den Banken aufgenommen werden. Die Banken haben hierfür eigene Konten eingerichtet, das sogenannte Nostrokonto („unser Konto bei einer fremden Bank“) und das Lorokonto („Ihr
86 vgl. Bühler, Das Passivgeschäft, 1997, S. 64
87 vgl. Becker, Bankbetriebslehre, 1997, S. 94
Seite 75
Konto bei uns“) . Die Initiative zur Beschaffung von Taggeldern übernimmt die geldsuchende Bank. Die Höhe dieser Sichteinlagen wird hier von den Banken gesteuert.
3.2.5.1 Bodensatz
Obwohl Sichteinlagen nur kurzfristige Gelder für die Bank bedeuten, können Banken Teile davon zur Refinanzierung von mittel- und langfristigen Krediten verwenden. Das Resultiert daraus, daß Banken erfahrungsgemäß einen gewissen Bodensatz an Sichteinlagen ständig zur Verfügung haben, weil erstens nicht alle Einleger ihre Giroguthaben sofort wieder abheben, zweitens eingehende und ausgehende Zahlungen sich teilweise ausgleichen und drittens die Verfügungen über Guthaben nicht alle gleichzeitig erfolgen. Dadurch kann eine Bank kurzfristige und zinsgünstige Einlagen zur Finanzierung längerfristiger und höher verzinslicher Kredite verwenden.
Bodensatz bei Firmenkonten:
Sichteinlagen auf Firmenkonten, die aus Eingängen aus Debitorenzahlungen und aus Ausgängen für Lieferantenzahlungen resultieren und die aus Liquiditätsgründen nicht längerfristig (als Termineinlagen) gebunden werden können.
Bodensatz bei Privatkonten:
Sichteinlagen, die für die Durchführung von Abbuchungen aus Schecks, Bankomattransaktionen, Kreditkartenzahlungen, Dauer- und Lastschriftsaufträgen gehalten werden.
Der Bodensatz wird von den Banken durch Verkauf von Produkten des Zahlungsverkehrs mit Sales Promotion Aktionen gefördert.
3.2.5.2 Einleger
Fast jede Privatperson verfügt heute über ein Girokonto, zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs u zur Entgegennahme von Löhnen, Gehältern u Pensionen. 88 Auch Firmen und Kreditinstitute verfügen über Girokonten.
88 vgl. Bühler, Das Passivgeschäft, 1997, S. 27
Seite 76
3.2.5.3 Legitimation bei Sichteinlagen 89
§ 40 BWG - Geldwäscherei besagt, daß die Bank bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsverbindung die Identität des Kunden prüfen muß, wenn sich die Transaktion auf mehr als ATS 260.000,- beläuft. Dies gilt nicht für Spar- und Wertpapierkonten.
Vorteile von Sichteinlagen: 90
• Verringerte Bargeldhaltung für den Kunden
• Sichere Aufbewahrung für kurzfristige Gelder
• Nutzung des Bargeldlosen Zahlungsverkehrs
• Ein Vorteil für die Bank ergibt sich durch die Möglichkeit der Akquisition von Folgegeschäften (cross selling).
3.2.6 Termineinlagen
Termineinlagen sind auf Grund einer Vereinbarung mit dem Einlager auf einem Septokonto gebundene Einlagen. Im Gegensatz zu Sichteinlagen, die dem Zahlungsverkehr dienen, eignen sich Termineinlagen für die verzinsliche Anlage von Geldern, die von den Kunden und anderen Kreditinstituten vorübergehend nicht benötigt werden. Termineinlagen kommen hauptsächlich im Firmenkundengeschäft vor.
Kunden legen Geldbeträge als Termineinlagen an,
• die für bestimmte Zahlungsverpflichtungen zu späteren Terminen bereitstehen müssen
• für die kurzfristig keine Verwendung besteht,
• für die eine günstigere Anlagemöglichkeit abgewartet werden soll. 91
Die Vereinbarung für Termineinlagen umfaßt,
• die Betragshöhe,
• die Laufzeit,
• und den Zinssatz → bei kurzen Laufzeiten fix, bei langen Laufzeiten auch variabel an eine Kapitalmarktindikation gebunden
89 vgl. Bühler, Das Passivgeschäft, 1997, S. 29
90 vgl. Bühler, Das Passivgeschäft, 1997, S.
91 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 348
Seite 77
Für jede Termineinlage des selben Anlegers muß ein eigenes Konto eingerichtet werden, weil je nach Betragshöhe und Laufzeit unterschiedliche Zinssätze gewährt werden. Die Ausgangsbasis für die Zinssätze ist der VIBOR.
Struktur der Termineinlagen:
75 % → Laufzeit bis 12 Monate 25 % → Laufzeit über 12 Monate
Verfügbarkeit von Termineinlagen:
In der Regel hat die Termineinlage eine fixe Laufzeit. Vorzeitige Verfügungen sind nicht möglich, und wegen der kurzen Laufzeiten auch nicht üblich. In Einzelfällen kommen in der Praxis vorzeitige Verfügungen gegen Zinsabschlag vor. 92
Die Termineinlagen kommen in zwei grundsätzlich verschiedenen Varianten vor. als Festgelder und als Kündigungsgelder. In der Praxis kommen die Festgelder häufiger vor. Bei Festgeldern wird beim Vertragsabschluß bereits genau bestimmt, für welche Dauer das Geld angelegt werden soll. Es existiert ein genauer Fälligkeitstag. Bei Kündigungsgeldern wird keine fixe Anlagedauer bestimmt, dafür aber eine bestimmte Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigung kann zu jeder Zeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen. In welcher dieser beiden Formen die Termineinlage angelegt wird, hängt von der Vereinbarung und von der Absicht des Kunden ab.
3.2.7 Einlagensurrogate
3.2.7.1 Kassenobligationen 93
Sie sind kurzfristigen Anleihen sehr ähnlich. Kassenobligationen sind fix verzinste Schuldverschreibungen, die von den meisten Geldinstituten als Daueremission angeboten werden. Dabei handelt es sich um bankeigene Wertpapieremissionen. Die i.d.R. feste Laufzeit beträgt 1 bis 5 Jahre. Die Stückelung der Schuldverschreibungen liegt im Ermessen der Bank (üblich: 100.000, 500.000, 1.000.000 und ein Vielfaches hiervon).
92 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S. 82
93 vgl. Bühler, Das Passivgeschäft, 1997, S. 68
Seite 78
Die Zinssätze schwanken zwischen 4,375% für eine Laufzeit von 3 Jahren und 5,25% für eine Laufzeit von 5 Jahren. Sie werden sowohl im Firmen- als auch im Privatkundengeschäft eingesetzt.
Vorteile von Kassenobligationen:
• Der Kauf ist spesenfrei.
• Das Papier kann jederzeit an das Kreditinstitut zurück verkauft werden.
• Sie sind wesentlich höher verzinst als Sichteinlagen.
• Der Zinssatz ist frei gestaltbar und hängt von Verhandlungsgeschick des Kunden ab.
3.2.7.2 Pensionsgeschäft
Unter Pensionsgeschäften versteht man "alle Vereinbarungen, nach denen Vermögensgegenstände (z.B. Wechsel, Wertpapiere, Darlehensforderungen) gegen Zahlung eines Betrages auf einen anderen Pensionsnehmer übertragen werden unter der Bedingung, daß sie zu einem im voraus bestimmten Zeitpunkt gegen Entrichtung des empfangenden oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrages zurückerworben werden müssen." (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Nov. 1965).
Demnach handelt es sich bei einem Pensionsgeschäft um die Koppelung eines Kassa- und Termingeschäfts. Bei echten Pensionsgeschäften verpflichtet sich der Pensionsnehmer gegenüber dem Pensionsgeber zur Rückgabe der Vermögensgüter. Eine derartige Verpflichtung besteht bei dem unechten Pensionsgeschäft für den Pensionsnehmer nicht. Im Regelfall wird sich der Pensionsnehmer aber mündlich zur Rückgabe der Vermögensgüter per Termin verpflichten.
Z.B.: Bank verkauft Wertpapiere an Kunden mit der Nebenabrede des Rückkaufes zum vereinbarten Kurs, wobei für den Kaufpreis bis zum Rückkauf ein der Laufzeit entsprechender Zinssatz vereinbart wird
Seite 79
Ein Wertpapier ist ein Urkunde die Vermögensrechte verbrieft. Die Ausübung des Wertpapiers ist von der Inhabung der Urkunde abhängig; d.h. die Ausübung und die Übertragung auf andere (Verkauf und Schenkung) sind vom Besitz der Urkunde abhängig.
Grundsätzlich kann man Wertpapiere nach folgenden Kriterien einteilen: 94
1. nach den verbrieften Rechten Man unterscheidet Forderungspapiere und Anteilspapiere.
Forderungspapiere verbriefen Forderungsrechte; d.h. daß der Besitzer das Recht auf Zinsen und auf Rückzahlung des geliehenen Geldes hat. Der Inhaber ist Gläubiger. Anteilspapiere verbriefen Anteilsrechte; d.h. daß der Besitzer Rechte hat die sich aus der Beteiligung an einem Unternehmen oder Fondsvermögen ergeben. (z.B. Mitspracherechte, Stimmrechte, usw.). Der Inhaber ist Eigentümer an einem Teil des Unternehmens bzw. Fondsvermögens.
2. nach der Art des Ertrages
Von der Verzinsung spricht man bei Forderungspapieren. Man unterscheidet zwischen fester Verzinsung und variabler Verzinsung
Die feste Verzinsung ist dadurch gekennzeichnet, daß die Höhe der Zinsen während der gesamten Laufzeit gleich bleibt. Bei variabler Verzinsung wird die Höhe der Zinsen in unterschiedlichen Zeitabständen an das aktuelle Zinsniveau angepaßt. Anteilswertpapiere verbriefen das Recht auf Gewinnbeteiligung. Wenn man an einem Unternehmensgewinn beteiligt ist, spricht man von einer Dividende, wenn man einem Fondsgewinn beteiligt ist von einer Ausschüttung.
3. nach der Übertragbarkeit
Hier kann man Inhaberpapiere und Namenspapiere (Orderpapiere) unterscheiden. Beim Inhaberpapier ist der Inhaber nicht namentlich genannt. Eigentümer ist jener der das Wertpapier zur Zeit innehat. Die Übertragung erfolgt formlos durch Übergabe. In Österreich sind fast alle Wertpapiere Inhaberpapiere.
94 vgl. Wertpapiere Teil1, Die Erste, 1997, S. 4
Seite 80
Beim Namenspapier ist der Inhaber namentlich genannt. Nur die auf dem Papier genannte Person kann das verbriefte Recht geltend machen. Die Übertragung ist nur durch Indossament und Übergabe möglich.
4. nach ihrem wirtschaftlichen Zweck
Geldmarktpapiere dienen dem Emittenten zur Deckung des kurz- bis mittelfristigen Geldbedarfs. Kapitalmarktpapiere dienen dem Emittenten zur Deckung des langfristigen Geldbedarfes. Entsprechend sind diese Anlageformen für den Anleger kurz-, mittel- oder langfristig.
5. nach Emissionswährung und Emissionsland
Wertpapiere können von inländischen Emittenten in inländischer oder ausländischer Währung ausgegeben werden, das gleiche gilt auch für ausländische Emittenten.
4.1 EINTEILUNG DER WERTPAPIERE
4.1.1 Beteiligungspapiere
Beteiligungspapiere sind Urkunden die das Miteigentum an einem Unternehmen oder einer Vermögensmasse verbriefen. 95 Mit dem Erwerb eines Beteiligungspapiers wird der Käufer Miteigentümer am emittierenden Unternehmen. Er erlangt üblicherweise einen Anspruch auf einen Gewinnanteil und ein Mitsprache- sowie Mitwirkungsrecht an dem Unternehmen. 96 Das durch die Beteiligungspapiere dem Unternehmen zugeführte Geld stellt Eigenkapital dar.
4.1.1.1 Aktien
Anteilsrechte an einer Aktiengesellschaft werden als Aktien bezeichnet. Sie sind Mitgliedschaftsrechte. Die Höhe eines Anteils richtet sich nach dem Nennbetrag der Aktie. Der gesetzliche Nennbetrag einer Aktie beläuft sich in Österreich auf mind. ATS 100, 500, 1000, oder ein Vielfaches davon.(§8 AktG). Entsprechend dem Aktienwert ist der Aktionär am Grundkapital, den Gewinnausschüttungen, Kapitalaufstockungen aus
Gesellschaftsmitteln und am Liquidationserlös beteiligt; sein Anspruch auf Teilnahme an Kapitalerhöhungen bemißt sich ebenfalls nach dem Nennbetrag. Das Mitgliedschaftsrecht
95 vgl. Bühler, Wertpapiere, S. 30
96 vgl. Beike/Schlütz, Finanznachrichten, 1996, S. 4
Seite 81
wird durch sein Stimmrecht in der Hauptversammlung repräsentiert. Letzteres kann an eine Bank oder an einen Dritten (Vollmachtstimmrecht) abgetreten werden. Anspruch auf Gewinnausschüttungen (Dividenden) besteht nicht. Das Beteiligungsrecht macht die Aktie zu einem sogenannten Substanzwert im Gegensatz zu Schuldverschreibungen, die reine Nominalwertforderungen verbriefen. Aktien können auf den Namen oder den Inhaber lauten (§ 10 AktG). Im Ausland (z.B. USA) gibt es neben den Nennwertaktien auch nennwertlose Aktien.
Dividende
Die Dividende ist der ausgezahlte Anteil am Gewinn einer Aktiengesellschaft, zumeist in ATS pro Stück oder in Prozent vom Nominalwert angegeben. Je nach Gewinnentwicklung kann diese Dividende einmal höher, einmal niedriger ausfallen oder gar bei besonders ungünstiger Geschäftsentwicklung ganz wegfallen.
Man unterscheidet zwischen der Nettodividende, das ist der Betrag, der nach Abzug der Kapitalertragssteuern dem Aktionär direkt gutgeschrieben wird, und der Bruttodividende; in diesem Betrag ist die 25%ige Kapitalertragssteuer enthalten. Aus der Höhe der jeweiligen Dividende im Vergleich zum jeweiligen Aktienkurs läßt sich die Dividendenrendite ermitteln.
Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft ist eine Unternehmensform, die im Aktiengesetz geregelt wird. Ihr Grundkapital, das sich auf einen Mindestnennbetrag von 1.000.000.- ATS (§ 7 AktG) belaufen muß, ist in einzelne Aktien aufgeteilt.
Eine Vielzahl von Aktionären ist mit oft sehr kleinen Beträgen an einer AG beteiligt. Die Haftung beschränkt sich jeweils auf die Höhe des Aktienanteils, wodurch das Wesen der Aktiengesellschaft gekennzeichnet wird (§ 1 AktG). Die Organe der Aktiengesellschaft sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Geleitet wird sie vom Vorstand, der durch den Aufsichtsrat bestellt wird. Letzterer ist von der Hauptversammlung, der Versammlung der Aktionäre, zu wählen.
Der Vorteil für den Aktionär liegt darin, daß er bei börsennotierten Aktiengesellschaften jederzeit die Aktie unter Einschaltung eines Kreditinstitutes an der Börse verkaufen kann.
Aktienindex
Die Börsen geben täglich Indexziffern der Aktienkurse (Kursindex) und Aktienumsätze (Umsatzindex) bekannt. Darüber hinaus gibt es private Berechnungen von Kreditinstituten. Der ATX (Austrian Traded Index) ist der österreichische Aktienindex, der 18 an der Wiener Börse notierte Aktien umfaßt und seit 2.1.1991 laufen während der Börsensitzung ermittelt wird.
Seite 82
Aktienindizes dienen dazu, die Entwicklung der Kurse in verschiedenen Länder aufzuzeigen, so daß der Anleger den Markt in groben Zügen verfolgen kann. 97 Entscheidend für die Aussagekraft von Aktienindizes ist, wie viele Einzelwerte erfaßt sind und wie die Gewichtung vorgenommen wird. Zu den bekanntesten ausländischen Indizes gehören der Dow Jones-Index (USA), der Standard & Poor’s 500, der Financial Times-Index (Großbritannien) und der Nikkei Index (Japan).
Aktionär
Der Inhaber von Aktien wird als Aktionär bezeichnet. Er besitzt bestimmte Mitgliedschaftsrechte, die im Aktiengesetz im einzelnen geregelt sind. Zu seinen wichtigsten Rechten zählen das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung, das Stimmrecht und bestimmte Auskunftsrechte. Der Aktionär hat ferner Anspruch auf einen Anteil am Unternehmensgewinn, soweit dieser nicht nach Gesetz, Satzung (z.B. Pflicht zur Rücklagenbildung) oder durch Hauptversammlungsbeschluß von der Verteilung auf die Aktionäre ausgeschlossen ist, und einen Anteil am Liquidationserlös. Einen direkten Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hat der Aktionär nicht. Er kann aber über bestimmte Fragen der Geschäftsführung vom Vorstand zu einer Mitentscheidung in der HV aufgefordert werden. Seine Mitgliedschaft erwirbt er durch Zeichnung oder Kauf der Aktien. Durch Verkauf seiner Anteile gibt er sie auf. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur seine Einlage.
Hauptversammlung (HV)
Die HV der Aktiengesellschaft, ist ein Organ der AG. Sie ist die Versammlung der Aktionäre, in der diese ihre Rechte ausüben können (Auskunftsrecht, Stimmrecht). Auskunftsrecht:
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die gerade Gegenstand sind, zu stellen. Dies ist ein unmittelbares Kontrollrecht. Der Vorstand kann, wenn es die Interessen der Gesellschaft erfordern, Auskünfte verweigern. Stimmrecht:
Grundsätzlich gewährt jede Aktie ein Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge ausgeübt. Banken dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, nur ausüben, wenn sie hierzu schriftlich ermächtigt worden sind (§14 AktG).
97 vgl. Zirkounig/Eichler/Schmit, 1991, S. 162
Seite 83
Das Stimmrecht ist ausgeschlossen
• bei Vorzugsaktien ohne Stimmrecht,
• bei Interessenkollision,
• bei eigenen Aktien der AG,
• bei nicht voll eingezahlten Aktien
Einteilung der Aktien nach Übertragung des Eigentums:
1. Inhaberaktien: Die häufigste Aktie in Österreich. Aktie, die auf den Inhaber und nicht auf den Namen lautet. Diese Form ermöglicht eine schnelle und formlose Übertragung (Übertragung durch Einigung und Übergabe).
2. Namensaktien: Namensaktien sind eine Ausnahme und werden nur dann ausgegeben, wenn die Satzung es vorsieht. Sie sind Orderpapiere und werden durch Indossament und Übergabe übertragen. Indossierung und Übergabe ist nach Aktiengesetz dem Vorstand anzuzeigen. Erst nach Eintragung ins Aktienbuch können die Aktionärsrechte ausgeübt werden.
3. Vinkulierte Namensaktien: Die vinkulierten Namensaktien werden durch Indossament und Übergabe übertragen. Außerdem ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich, die aber nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf (vinkuliert = gebunden).
Einteilung der Aktien nach ihren Rechten: 98
1. Stammaktien: Stammaktien verbriefen den Inhabern sämtliche Rechte: Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung, Recht auf Auskunftserteilung, Stimmrecht, Recht auf Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse, Recht auf Dividendenanteil, Bezugsrecht, Recht auf Anteil am Liquidationserlös.
2. Vorzugsaktien: Vorzugsaktien gewähren dem Inhaber im Vergleich zu Stammaktionären Vorzüge, die in einer gesonderten Form des Stimmrechts, im Dividendenanspruch oder in einer Bevorzugung bei der Verteilung des Liquidationserlöses liegen können. Oft sind allerdings mit der Gewährung von Vorzügen gleichzeitig gewisse Einschränkungen anderer Rechte verbunden.
Meist entfällt bei einer Vorzugsaktie das Stimmrecht in der Hauptversammlung, dafür erhält der Aktionär beispielsweise eine höhere Dividende. Sollte diese Dividende zur Gänze oder teilweise zwei Jahre lang ausfallen, so lebt das Stimmrecht wieder auf. 99
3. Mehrstimmrechtsaktien: Diese sind in Österreich verboten. Sie werden in den USA zur Abwehr von Übernahmen eingesetzt, weil sie ein verstärktes Stimmrecht besitzen.
98 vgl. Bühler, Wertpapiere, S. 33
99 vgl. Bühler, Wertpapiere, S. 33
Seite 84
Quoten- oder nennwertlose Aktien lauten auf einen bestimmten Anteil, z.B. 1/10000, am Reinvermögen.
Einteilung der Aktien nach ihrem Ausgabezeitpunkt: 100
1. Junge Aktien: Wenn eine AG das Kapital erhöhen will, so kann sie dies durch die Ausgabe von neuen Aktien tätigen. Diese Aktien werden junge Aktien genannt.
2. Alte Aktien: Das sind die Aktien, die schon länger im Handel, oder Besitz sind. Junge Aktien werden zu alten Aktien, wenn sie den alten Aktien an Rechten gleichgestellt sind.
Vorteile von Aktien:
• leicht übertragbare Wertpapiere (außer Namensaktien)
• leicht handelbar
• zusätzlicher Gewinn Æ Kursgewinn
• bei neuer Aktienemission erhält der Aktionär ein Bezugsrecht auf die jungen Aktien. Diese liegen für gewöhnlich unter dem Börsenkurs der alten Aktien, so daß die neuen Aktien „billiger“ sind. 101
4.1.1.2 Partizipationsscheine
Beteiligungspapier, das zwar mit Vermögensrechten ausgestattet ist, jedoch im Gegensatz zur Aktie keine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Stimmrecht, verbrieft. Aufgrund des fehlenden Stimmrechts dieser Wertpapiere können sich Unternehmen gegen eine Überfremdung bzw. vor unerwünschten Einflüssen schützen und dennoch risikotragendes, da unter Umständen an Verlusten beteiligtes Kapital beschaffen. Auf Seiten der Anleger ist jedoch keinerlei gesetzliche Regelung vorgesehen, die es ihnen ermöglicht, steuernd auf die Geschäftspolitik der emittierenden Unternehmung einzuwirken. Im Vergleich zur ebenfalls stimmrechtslosen Vorzugsaktie muß angemerkt werden, daß beim Partizipationsschein das Stimmrecht nicht nach zwei dividendenlosen Jahren auflebt. 102 Partizipationsscheine sind in rechtlicher Hinsicht den Genußscheinen vergleichbar. Insofern ist der Partizipationsschein wie auch der Genußschein ein Mittel, zwingendes Aktienrecht zu umgehen.
Ein weiterer Grund für die Ausgabe von Partizipationsscheinen, ist daß viele Banken nicht Aktiengesellschaften sind, sondern eine andere Rechtsform haben (Kommanditgesellschaft, Kreditgenossenschaft, Sparkasse). Für diese Gesellschaften wurde durch den
100 vgl. Bühler, Wertpapiere, S. 33
101 vgl. Kastner/Doralt/Nowotny, 1990, S. 306
102 vgl. Bühler, Wertpapiere, S. 34
Seite 85
Partizipationsschein eine Möglichkeit geschaffen, Risikokapital auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen. 103
Durch das neue Bankwesengesetz aus 1994 ist es Möglich Partizipationsscheine in Aktien umzuwandeln, wenn es die Gesellschaftsform erlaubt.
Vorteile von Partizipationsscheinen
• Alle Vorteile einer Aktie, außer Stimmrecht.
• Durch den Partizipationsschein kann man sich an Unternehmen (Banken, Versicherungen) beteiligen, die nicht AG sind.
4.1.1.3 Genußscheine, Gewinnscheine
Sie stehen als Anlageform zwischen Aktien und festverzinslichen Wertpapieren und verbriefen Rechte bestimmter Art, z.B. das Recht am Reingewinn und meist auch am Liquiditätserlös eines Aktiengesellschaft oder GmbH. teilzuhaben. Nur das Stimmrecht auf der Hauptversammlung wird dem Genußscheininhaber vorenthalten, dafür übersteigt die Erfolgsbeteiligung in der Regel die Rendite festverzinslicher Wertpapiere. Ob einzelne Genußscheine eher mit Aktien vergleichbar sind, also Eigenkapitalcharakter haben, oder eher Anleihen gleichen, und somit Fremdkapital darstellen, hängt von der jeweiligen Ausgestaltung der Genußscheine ab. 104
Ein wesentlicher Nachteil kann sich bei Genußscheinen dann ergeben, wenn eine Beteiligung an den Verlusten des Unternehmens damit verbrieft ist. 105
Gewinnscheine sind hingegen nicht an der Substanz des Unternehmens beteiligt, ihre Beteiligung erstreckt sich ausschließlich auf den Unternehmensertrag.
Gewinnscheininhaber sind auch nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt (Bühler, Wertpapiere, S. 35).
Vorteile von Genuß- und Gewinnscheinen
• Sehr flexible Wertpapiere in der Ausgestaltung. Daher ist die Auswahlmöglichkeit sehr groß und kann an individuelle Kundenwünsche angepaßt werden.
• Verzinsung liegt meist über dem Kapitalmarktzinsniveau (Vorteil gegenüber Aktionären bei Gewinnausschüttung)
103 vgl. Zirkounig/Eichler/Schmit, 1991, S. 107
104 vgl. Jungblut, Börsen-Buch, 1998, S. 151
105 vgl. Jungblut, Börsen-Buch, 1998, S. 152
Seite 86
• Auch hier haben Anleger die Möglichkeit sich an anderen Gesellschaftsformen als nur an Aktiengesellschaften zu beteiligen.
4.1.2 Forderungspapiere
Forderungspapier sind Schuldurkunden, in denen sich der Aussteller dem Inhaber gegenüber zur regelmäßigen Verzinsung des erhaltenen Kapitals und dessen Rückzahlung verpflichtet. 106 Sie verbriefen keine Eigentumsrechte. Der Anleger wird nicht Eigentümer sondern Gläubiger. Er überläßt dem Emittenten (Schuldner) Geld für einen in der Regel befristeten Zeitraum und erhält dafür Zinsen und eine Rückzahlung in Höhe des ausgeliehenen Geldbetrages. 107 Das durch die Forderungspapiere dem Unternehmen zugeflossene Geld stellt Fremdkapital dar.
4.1.2.1 Anleihe
Die Anleihe ist ein Instrument der langfristigen Kreditfinanzierung. Eine Anleihe lautet über den Gesamtbetrag und wird in Teilschuldverschreibungen zerlegt und verbrieft. Die Emission von Schuldverschreibungen bedarf der staatlichen Genehmigung. Die Anleihegläubiger haben das Recht auf Rückzahlung des ausgewiesenen Anleihebetrags sowie einer festgelegten Verzinsung. Die Verzinsung kann laufend ausgeschüttet werden (Kuponanleihe), oder in einer einzigen Zahlung am Ende der Laufzeit (Nullkupon-Anleihe). Der Zinssatz ist entweder über die gesamte Laufzeit konstant oder wird für jeden Zinstermin neu festgelegt. Kuponanleihen werden deshalb in festverzinsliche oder variabel verzinsliche Anleihen (Floater) unterschieden. 108
Die Laufzeit von Anleihen schwankt entsprechend den Bedürfnissen der Emittenten und der aktuellen Kapitalmarktlage. Daneben gibt es Anleihen, die im Emissionszeitpunkt ohne Endfälligkeit ausgestattet werden (keine Tilgungsverpflichtung), sogenannte ewige Anleihen.
Bei der Tilgung kann man zwischen gesamtfälliger Anleihe und der Annuitätenanleihe unterscheiden. Die gesamtfällige Anleihe wird am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückgezahlt - das ist der Normalfall -, die Annuitätenanleihe wird in Form mehrerer Annuitätenzahlungen geleistet.
106 vgl. Bühler, Wertpapiere, S. 42
107 vgl. Beike/Schlütz, Finanznachrichten, 1996, S. 4
108 vgl. Beike/Schlütz, Finanznachrichten, 1996, S. 302
Seite 87
Je nach der Person des Emittenten unterscheidet man öffentliche Anleihen (Staat, Bund, Post, Bahn, ....) von Industrieanleihen und Anleihen von Hypothekenbanken (Pfandbriefe). Daneben gibt es auch Anleihen von Wirtschaftsunternehmen.
4.1.2.2 Festverzinsliche Anleihe
Die klassische Anleihe ist mit einem fixen Zinssatz, der die gesamte Laufzeit unverändert bleibt ausgestattet. Man nennt sie auch straight bond. Die Laufzeit variiert von kurz- bis langfristig (1-10 Jahre). Festverzinsliche, relativ lang laufende Anleihen werden überwiegend vom Staat und anderen öffentlichen Körperschaften begeben. Die Formel für die Berechnung der Rendite bei Festverzinslichen Wertpapieren sieht folgendermaßen aus:
Vorteile von festverzinslichen Anleihen
• Ein garantierter Zinsertrag während der gesamten Laufzeit
• Kursgewinne
4.1.2.3 Floater
Variabel verzinsliche Anleihe, die auch Floating Rate Notes genannt werden. Sie gewähren keinen festen Zinssatz, sondern einen variablen Zinsertrag, der sich periodisch an einen anderen Zinssatz anpaßt. Dieser Referenz-Zinssatz ist oft der LIBOR oder der VIBOR, kann aber auch ein anderer sein. Welcher Zinssatz für den Referenz-Zinssatz verwendet wird, ist in den Bedingungen des spezifischen Wertpapiers enthalten. Die variable Verzinsung wird halbjährlich oder jährlich angepaßt. In der Zwischenzeit bleiben die Zinsen fix.
Der Nominalzinssatz eines Floaters ist immer eine Spur niedriger als der einer aktuellen festverzinslichen Anleihe. Begründet wird dies damit, daß variabel verzinste Anleihen ein geringeres Risiko darstellen. Anleger, die variabel verzinste Anleihen in einer Niedrigzinsperiode erwerben, können einer voraussichtlich steigenden Zinsentwicklung mit Gelassenheit entgegensehen. Wenn man mit steigenden Zinsen rechnet, ist also die Anlage in Floater sinnvoll, da man kaum Kursrisiken ausgesetzt ist und gleichzeitig bei den
Seite 88
steigenden Zinsen dabei ist. Die möglichen Zinsschwankungen werden nach oben hin bzw. nach unten begrenzt.
Vorteile von Floatern
• Stets aktuelle Verzinsung
4.1.2.4 Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
Pfandbriefe
Sie sind Anleihen, die von privaten Hypothekenbanken sowie öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten emittiert werden. Sie dienen diesen Institutionen zur Finanzierung von Hypothekarkrediten, die sie gewähren und sind durch Grundpfandrechte abgesichert. 109 Ihre Laufzeiten sind marktabhängig und müssen dem Verwendungszweck angepaßt werden. Sie liegen heute im allgemeinen zwischen 10 und 25 Jahren.
Tilgungsformen: im Normalfall endfällige Schuldverschreibungen, abweichend hiervon aber auch regelmäßige Tilgung nach Ablauf von einigen Freijahren. Pfandbriefe sind festverzinsliche Wertpapiere.
Kommunalschuldverschreibung
Festverzinsliche Schuldverschreibung, die von privaten Hypothekenbanken und öffentlichrechtlichen Kreditinstituten zur Finanzierung von Kommunaldarlehen (Kredit an die öffentliche Hand - Bund, Länder, Gemeinden - zur Durchführung öffentlicher Investitionen) begeben wird. Auch öffentlicher Pfandbrief genannt.
4.1.2.5 Wandelanleihen
Wandelanleihen sind mit einer festen Verzinsung ausgestattet. Sie räumen den Gläubigern das Recht ein, die Anleihen innerhalb einer bestimmten Wandlungsfrist zu festgelegten Bedingungen, meist unter Zahlung eines Aufpreises, in einem bestimmten Verhältnis in Aktien der betreffenden Gesellschaft umzutauschen. Über dieses Umtauschrecht ist der Kurs der Wandelanleihe mehr oder weniger eng mit dem Kurs der Aktie verbunden. Je länger die für den Umtausch vorgesehene Zeitspanne (Wandlungszeitraum) ist, desto höher ist die Chance, daß die Aktie steigt. Die Verzinsung liegt meist unter dem marktüblichen Zinssatz, da das Wandlungsrecht als Vorteil gesehen werden kann.
109 vgl. Jungblut, Börsen-Buch, 1998, S. 237
Seite 89
Vorteil der Wandelanleihe
• Vorteile von Aktie und Anleihe Æ Auf der einen Seite Erzielung von Kursgewinnen wie bei Aktie, auf der anderen Seite ist das Risiko durch das Anrecht auf eine feste Verzinsung und die garantierte Rückzahlung zum Nennwert begrenzt.
4.1.2.6 Optionsanleihe
Ähnlich wie die Wandelanleihen bietet die Optionsanleihe neben einem festen Zinsertrag noch das zusätzliche Recht, während einer bestimmten Optionsfrist eine bestimmte Anzahl von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Kurs zu erwerben (Option).
Der Unterschied zwischen den beiden Papieren liegt darin, daß bei der Optionsanleihe das Optionsrecht in einem separaten und von der Anleihe getrennten Optionsschein verbrieft ist, also die Optionsanleihe trotz Erwerb der Aktien weiter besteht. Die Schuldverschreibung bleibt bis zum Ende ihrer Laufzeit bestehen, unabhängig davon, ob man Aktien bezieht oder nicht. Die Wandelanleihe dagegen muß bei einem Tausch eingelöst werden. Der Optionsschein wird in der Regel einige Zeit nach der Emission von der Anleihe getrennt und separat an der Börse gehandelt. Das Optionsrecht kann frei und ohne Bindung an die Anleihe übertragen werden. Daraus resultieren drei Börsennotierungen:
1. der Kurs für die Anleihe mit Optionsschein
2. der Kurs für die Anleihe ohne Optionsschein
3. der Kurs lediglich für den Optionsschein.
Nach Abtrennung des Optionsscheins wird die Optionsanleihe zu einer normalen Festzinsanleihe.
4.1.2.7 Nullkupon-Anleihe
Anleihe, die nicht mit Zinskupons ausgestattet ist (Zerobond). Anstelle periodischer Zinszahlungen stellt hier die Differenz zwischen dem Rückzahlungskurs und dem Emissionskurs den Zinsertrag bis zur Endfälligkeit dar. Der Anleger erhält demnach nur eine Zahlung: den Verkaufserlös bei einem vorzeitigen Verkauf oder den Tilgungserlös bei Fälligkeit. I.d.R. werden Zerobonds mit einem hohen Abschlag (Disagio) emittiert und im Tilgungszeitpunkt zum Kurs von 100% (zu pari) zurückgezahlt. Je nach Laufzeit, Schuldnerbonität und Kapitalmarktzinsniveau liegt der Emissionskurs mehr oder weniger deutlich unter dem Rückzahlungskurs.
Seite 90
4.1.2.8 Fremdwährungsanleihen
Es handelt sich hierbei um Anleihen ausländischer Emittenten, die auf ausländische Währungseinheiten lauten.
4.2 DAS WERTPAPIERAUFSICHTSGESETZ
Mit dem am 27. 11. 1996 verabschiedeten Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) wurde eine Lücke des österreichischen Kapitalmarktrechts geschlossen. Obwohl das in Mitleidenschaft gezogene Ansehen des Finanz- und Börseplatzes Wien bereits seit Jahren eine Kodifizierung dieses Rechtsgebietes erfordert hätte, gab erst das aufgrund des EG-Beitritts umzusetzende Gemeinschaftsrecht (vor allem die EG-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) den Anstoß für die Einleitung des Gesetzgebungsverfahren.
Kern des WAG, das mit 1. 1. 1998 in Kraft trat, ist die Schaffung einer selbständigen Behörde, der Bundes-Wertpapieraufsicht. Diese soll künftig den Handel mit Wertpapieren überwachen und so zur Stärkung des Ansehens des Finanzplatzes Wien beitragen.
Seite 91
Literaturverzeichnis
Becker Hans Paul: Bankbetriebslehre, 3. Auflage, Kiehl Verlag, Kiehl 1997 Beike-Schlütz: Finanznachrichten lesen - verstehen - nutzen, Schäffer Poeschel Verlag, Stuttgart 1996
Betge Peter: Bankbetriebslehere, Springerverlag, Heidelberg 1996 Bitz Michael: Finanzdienstleistungen, 3.Auflage, Oldenburg Verlag München Wien, 1997 Bühler Wilhelm: Kredit & Sicherheiten, Institut für Kreditwirtschaft, Wien 1997 Bühler Wilhelm: Passivgeschäft, Institut für Kreditwirtschaft, Wien 1997 Bühler Wilhelm: Wertpapiere, Institut für Kreditwirtschaft, Wien 1997 Hannak Karl: Wertpapierrecht, 8. Auflage, Verlag Hannak Skripten, Wien 1992 Jungblut Michael: WISO Börsenbuch, von Aktie bis Zinswaps, Ueberrreuter, Wien 1998 Kastner-Dorald-Nowotny: Grundriß des österrreichischen Gesellschaftsrechts, 5.Auflage, Manz Verlag, Wien 1990
Kopf Peter: Von der Privatverschuldung zur Schuldnerberatung, Bregenz 1991 Pollak Thomas: Wertpapiere Teil 1, Die Erste 1997 Röhrer Leopold: Bankgeschäfte 1, Servicebetriebe ÖH-WU, Wien 1995 Röhrer Leopold: Bankgeschäfte 2, Servicebetriebe ÖH-WU, Wien 1995 Schierenbeck-Hölscher: Bankassurance, 4.Auflage, Schäffer Poeschel Verlag, Stuttgart
1998
Strömer Werner: Elektronische Kartensysteme, Technik und Einsatzmöglichkeiten, Hüthig GmbH , Heidelberg 1997
Zirkounig-Eichler-Schmit: Handbuch für Wertpapiere - Schoellerbank, 4. Auflage, Arbeitskreis Basisinformation Wertpapiere, Wien 1991
Ergänzende Literatur
Crediranstalt, Wertpapierlexikon, Wien 1992
Creditanstalt, Das Erfolgs- ABC der Vermögensbildung, Wien 1994 Die Erste österreichische Spar-Casse-Bank, Geldanlage, Teil 2, ABC des Vermögensaufbaus, Wien 1990
Gabler: Wirtschaftslexikon, 13. Auflage, Gablerverlag, Wiesbaden 1993
Seite 92
Arbeit zitieren:
Wolfgang Reithoffer, 1997, Bankprodukte, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Wolfgang Reithoffer hat den Text Bankprodukte veröffentlicht
Wolfgang Reithoffer hat einen neuen Text hochgeladen
0 Kommentare