6.3.1. Recht des öffentlichen Dienstes FH Bund FB Arbeitsverwaltung
Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von der Vergütung ent-standene Aufwendungen abzusetzen:
Der Beamte muss nach Ablauf eines Kalenderjahres seinem Dienstherren unaufgefordert eine Abrechnung über die erhaltenen Vergütungen im Sinne des § 6 BNV vorlegen, wenn die Vergütung 1.000 DM (brutto) im Kalenderjahr übersteigt. Die Abrechnungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit genehmigungspflichtig ist oder nicht. c) Ausnahmen von dem Vergütungsverbot
Die Bundesnebentätigkeitsverordnung sieht im § 7 für bestimmte Nebentätigkeiten Ausnahmen von dem Vergütungsverbot vor, wenn der Beamte von seinem Hauptamt nicht entsprechend entlastet wurde. Es handelt sich hierbei um Vergütungen für :
d) Anrechnung von Vergütungen bei Nebentätigkeit von Anwärtern § 65 BBesG enthält eine Sonderregelung für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Anrechnungsvorschriften der BNV sind auf Anwärter nicht anwendbar, weil diesen kein Hauptamt übertragen ist. Die Anrechnung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten soll den Anwärter dazu bewegen sich um einen schnellen und erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zu bemühen.
o Anrechnung von Einkünften gem. § 65 Abs.1 BBesG Das Entgelt, welches ein Anwärter innerhalb des öffentlichen Dienstes erhält, wird auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Der Anrechnung unterliegen nur Anwärterbezüge gem. § 59 Abs.2 S.1 BBesG (Anwärtergrundbetrag + Anwärterverheiratetenzuschlag + Anwärtersonderzuschläge + allgemeine Stellenzulage). Sonstige Bezüge (jährliche Sonderzuschläge, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Zulagen)sind keine Anwärterbezüge gem § 59 Abs. 2 S.1 BBesG.
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6.3.1. Recht des öffentlichen Dienstes FH Bund FB Arbeitsverwaltung o Anrechnung von Einkünften gem. § 65 Abs.2 BBesG In § 65 Abs.2 BBesG werden Entgeltersatzansprüche geregelt, die dem Anwärter für eine außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Tätigkeit zustehen. Danach werden erzielte Einkünfte auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt und Anwärterbezügen die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt.
3. Haftung
Wird ein Beamter im dienstlichen Interesse in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ eines Unternehmens entsandt, so tritt er damit in eine Rechtsbeziehung zu dem Unternehmen. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, tritt er als Mitglied des Vorstands auf und nicht der Dienstherr. Im Innenverhältnis, also gegenüber seinem Dienstherren, handelt es sich hingegen um eine Nebentätigkeit im dienstlichen Interesse: Deshalb hat der Beamte, wenn er im Außenverhältnis seine Pflichten schuldhaft verletzt und diesen dadurch Schaden zufügt, im Innenverhältnis unter Voraussetzung des § 67 BBG einen Anspruch auf Ersatz des von ihm entstanden Schadens (wenn das Unternehmen gegen den Beamten einen Schadenersatzanspruch geltend macht).
1.5 Nebentätigkeit bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung sind für Beamte durch das Reformgesetz vom 24.02.1997 erheblich erweitert worden. So kann nach § 72 a Abs.1 BBG jeder Beamte auf Antrag, ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen und ohne zeitliche Obergrenze, Teilzeitbeschäftigung auszuüben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Soweit die Nebentätigkeit währende einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ausgeübt wird, ist zu beachten, dass neben der ggf. erforderlichen Genehmigung auch die nach §§ 65, 66 BGB bestehende Auskunfts-, Nachweis-und Anzeigepflichten für Teilzeitbeschäftigte und Beurlaubte gelten. 1. Teilzeitbeschäftigung a) Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
§ 72 a BBG sieht in Abs. 1 vor, dass Beamte auf Antrag ohne weitere Voraussetzungen, unabhängig von Motivation und Absichten bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt werden dürfen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gemäß § 72a Abs.2 BBG darf dem Antrag aber nur entsprochen werden, wenn der Beamte während der Teilzeitbeschäftigung nur rund 8 Stunden wöchentlich nebenbei arbeitet. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist.
b) Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Nach § 72a Abs. 4 BBG ist einem Beamten, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürfti-
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6.3.1. Recht des öffentlichen Dienstes FH Bund FB Arbeitsverwaltung
gen sonstigen Angehörigen Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 12 Jahren zu gewähren. Der Beamte hat darauf einen Anspruch.
Während der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung dürfen jedoch nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt und genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen. Bei einer zeitlich aufwendigen Nebentätigkeit liegt nahe, dass dem Zweck de Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung in den Hintergrund tritt und von der Nebentätigkeit überlagert wird c) Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
Solange in bestimmten Bereichen wegen der Arbeitsmarktsituation ein Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, kann Beamten auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 72e BBG darf der Urlaub nur bewilligt werden, wenn der Beamte erklärt, - während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten zu verzichten
- entgeltliche nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben konnte.
Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, muss die Bewilligung widerrufen werden. Hintergrund für diese Einschränkung ist, dass der arbeitsmarktpolitische Aspekt einer Beurlaubung gefährdet wäre, wenn der Beamte während der Freistellung vom Dienst Nebentätigkeiten ausüben und damit den Arbeitsmarkt belasten würde.
1.6 Rechtsschutz
Der Beamte kann gegen die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 65 Abs.3 BBG mit Widerspruch und Verpflichtungsklage, gegen den Widerruf der Genehmigung sowie gegen die Feststellung der von ihm bestrittene Genehmigungsbedürftigkeit mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen.
Soweit es sich jedoch um eine Streitigkeit über Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechtes nach § 76 Abs.1 Nr.7 BPersVG handelt, ist für den Personalrat der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben
1.7 Beschäftigung von Vorsorgeempfängern
Für Beamte im einstweiligen oder dauerhaften Ruhestand und frühere Beamte mit Ver-sorgungsbezügen enthält § 69a BBG ein sog. „Konkurrenzverbot“ für eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes. Die öffentlichen Arbeitgeber sollen durch das Konkurrenzverbot für eine bestimmte Zeit davor geschützt
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6.3.1. Recht des öffentlichen Dienstes FH Bund FB Arbeitsverwaltung
sein, dass frühere Beamte ihr Amtswissen außerhalb des öffentlichen Dienstes für private Zwecke zum Schaden des Dienstherren nutzten.
Anzeigepflicht: Ein Ruhestandsbeamter ist verpflichtet, eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen, wenn:
- diese Beschäftigung mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Beendigung des Dienstverhältnisses im Zusammenhang steht und - dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Untersagung der Beschäftigung: Gem. § 69a Abs.2 BBG ist die Beschäftigung eines Ruhestandsbeamten zu untersagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Entscheidend hierfür sind die konkreten Umstände im Einzelfall. Das Verbot endet spätestens mit dem Ablauf von 5 Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Zuständige Behörde: Die Beschäftigung ist der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. Diese ist auch zuständig für die Untersagung und kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
5. Nebentätigkeit von Angestellten im öffentlichen Dienst 5.1 Allgemeines
Wegen des fast doppelt so hohen Personalbestands von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst spielt Nebentätigkeit bei den Arbeitnehmern eine weit größere Rolle. Für die Angestellten im öffentlichen Dienst gilt der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge. Der BAT gilt für Angestellte des Bundes und der Länder.
5.2 Regelungen des § 11 BAT
Das Nebentätigkeitsrecht der Angestellten ist tarifvertraglich in einen einzigen Paragraphen (§ 11 BAT) geregelt. Nach Satz 1 die für Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Die Verweisung beruht darauf, dass Angestellte in den meisten Bereichen des öffentlichen Dienstes eng mit Beamten zusammenarbeiten.
Für die Angestellten im unmittelbaren und mittelbaren Bereich des Βundes wirken sich
die Regelungen des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetztes direkt aus. Die Verweisung bewirkt, dass entsprechende Änderungen des Beamtenrechtes ohne Übertragungsakt auch für die Angestellten im öffentlichen Dienst wirksam werden.
5.3 Anwendung der Rechtsvorschriften
Gem. § 11 S.1 BAT sind die beamtenrechtlichen Bestimmungen jedoch nur „sinngemäß“ anzuwenden. Das bedeutet, dass die Vorschriften des BBG und der BTV nicht angewendet werden können, denen beamtenspezifische Gründe und dienstliche Interessen zugrunde liegen. Regelungen, die nach Sinn und Zweck nur für das öffentlich -
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6.3.1. Recht des öffentlichen Dienstes FH Bund FB Arbeitsverwaltung
rechtliche Dienstverhältnis eines Beamten in Betracht kommen, sind auf das privatrechtlich ausgestaltete Arbeitsverhältnis eines Angestellten nicht übertragbar. Die sinngemäße Anwendung von beamtenrechtlichen Bestimmungen auf angestellte gilt daher nicht für Regelungen,
- nach denen der Beamte auf Verlangen seiner Dienstbehörde einer Nebentätigkeit verpflichtet ist (§ 64 BBG)
- welche die vorherige Genehmigung der Übernahme eines Nebenamtes vorsehen und damit allein an die beamtenrechtlichen Differenzierungen zwischen Haupt- und Nebenamt anknüpfen (§ 66 Abs.1 Nr.1a BBG)
- nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 69a BBG), da Angestellte - auch als Empfänger einer Zusatzverordnungsrente - in keinerlei Rechtsbeziehungen mehr zu ihrem früheren Arbeitgeber stehen.
Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen kann sich auch bei Angestellten - aus Art und Umfang der Nebentätigkeit(§ 65 Abs.2 Nr.1 BBG) - bei Überschreiten der Fünftelregelung (§ 654 Abs.2 S.4 BBG) - aus einem Widerstreit mit dienstlichen Pflichten (§ 65 Abs.2 Nr.2 BBG) - der Beeinflussung der Unparteilichkeit und Unbefangenheit (§ 65 Abs.2 Nr.4 BBG) - der wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit (§ 65 Abs.2 Nr.5 BBG ergeben.
Das Verbot, Nebentätigkeit während der Arbeitszeit auszuüben (§65 Abs.3 BBG), sowie die Genehmigungsbedürftigkeit der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherren bei der Ausübung von Nebentätigkeiten (§65 Abs.5 BBG) weisen keinen beamtenspezifischen Charakter auf und sind somit auch auf Angestellte sinngemäß anwendbar.
5.4 Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigte Angestellte benötigen auch dann eine Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Teilzeitbeschäftigung zusammen mit der zeitlichen Beanspruchung durch die Nebentätigkeit die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten nicht überschreitet. Ein Versagungsgrund des § 65 Ans.2 Nr.1 BBG kommt bei sinngemäßer Anwendung auf teilzeitbeschäftigte Angestellte erst dann in Betracht, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit zusammen mit der zeitlichen Beanspruchung durch die Teilzeitbeschäftigung die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 1/5 überschreitet.
5.5 Ablieferungspflicht von Vergütungen
Die Vorschriften der BNV (§6) über die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst finden gem. § 11 S.1 BAT auch auf Angestellte Anwendung. Die Gleichstellung ist dadurch gerechtfertigt, dass in vielen Bereichen des
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6.3.1. Recht des öffentlichen Dienstes FH Bund FB Arbeitsverwaltung
öffentlichen Dienstes von Angestellten und Beamten ähnliche Tätigkeiten unter weitgehend gleichen Arbeitsbedingungen ausgeführt werden. Nach der Staffelung in §11 S.2 BAT i.V.m. §6 Abs.2 BNV ergeben sich folgende Höchstbeträge, die den Angestellten zu belassen sind; darüber hinausgehende Beträge sind abzuliefern.: Tabelle 2
Die Ablieferungspflicht betrifft nur Nebentätigkeitsvergütungen, die von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes gezahlt werden. Dem Angestellten bleibt deshalb ein weiterer Betätigungsraum außerhalb des öffentlichen Dienstes, der von der Ablieferungspflicht nicht berührt wird.
Beim Ablieferungsanspruch gegen den Angestellten muss der Arbeitgeber die Ausschlussfrist des § 70 BAT beachten. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht rechtzeitig und nicht in der vorgesehenen Form geltend gemacht werde, erlöschen. Nach §8 BNV besteht jedoch eine Verpflichtung, nach Ablauf eines Kalenderjahres dem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die erhaltenen Vergütungen vorzulegen, wenn diese 1.000 DM (brutto) überschreiten.
Kommt der Angestellte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist eine Verfallsfrist so lange gehemmt, wie die fehlende Abrechnung verlangt werden kann.
5.6 Beteiligung des Personalrates
Bei der Versagung oder Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung steht dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht gem. §75 Abs.1 Nr.7 BPersVG zu. Dies gilt auch dann, wenn dem Antrag auf Genehmigung nicht in vollem Umfang entsprochen wird. Mitbestimmungspflichtig ist auch die Untersagung einer als genehmigt geltenden Nebentätigkeit.
5.7 Abmahnung
Verstößt der Angestellte gegen arbeitsvertragliche Pflichten ist der Arbeitgeber berechtigt, dieses Verhalten abzumahnen und die Abmahnung zur Personalakte zu nehmen. Zugleich kündigt der Arbeitgeber den Angestellten individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an.
Gem. § 13 Abs1 S.1 BAT ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Arbeitnehmer über Beschwerden, Behauptungen etc anzuhören, bevor sie in die Personalakte aufgenommen werden. Die Äußerungen des Angestellten sind ebenfalls in die Personalakte aufzunehmen (§ 13 Abs.2 S.1 BAT).
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6.3.1. Recht des öffentlichen Dienstes FH Bund FB Arbeitsverwaltung 5.8 Rechtsschutz
Bei einer Versagung oder einem Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung darf der Angestellte eine Klage gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht erheben. Die Zustimmungserklärung des Arbeitgebers gilt erst dann als gegeben, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt.
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Arbeit zitieren:
Anett Neubert, 2001, Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, München, GRIN Verlag GmbH
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