Begriffserklärung
Ein Marktbeherrschendes Unternehmen ist ein Unternehmen, das als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerber ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Sie unterliegen einer Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Laut § 22 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird Marktbeherrschung eines Unternehmens vermutet, wenn es folgende Marktanteile besitzt: Marktanteil eines Unternehmens von mind. einem Drittel; mind. 50% bei zwei oder drei Unternehmen; zwei Drittel bei 5 oder weniger Unternehmen.
Die Missbrauchsaufsicht ist neben der Fusionskontrolle und dem Kartellverbot (mit kontrollierter Zulassung) die dritte Säule, die das Kartellgesetz trägt. Sie wird benötigt, da es Unternehmen gibt, die auch ohne Fusionen aus eigener Kraft eine Größe erreicht haben, die ihnen erlaubt, sich dem Wettbewerbsprozess zu entziehen. Durch die fehlende Begrenzung der Freiheitsräume marktbeherrschender Unternehmen werden Missbräuche möglich. Die Missbrauchskontrolle verbietet den marktbeherrschenden Unternehmen eine missbräuchliche Ausnutzung ihrer Stellung, mit der Zielsetzung, die Märkte offen zu halten und die vor- und nachgelagerten Wirtschaftsstufen zu schützen. Das Kartellgesetz bestimmt deshalb, dass die Kartellbehörden, wo die Kontrolle durch Wettbewerb ausfällt, die Kontrollfunktionen übernehmen. Die Verfahrensschritte in der Missbrauchsaufsicht ähneln denen in der Zusammenschlusskontrolle:
- Abgrenzung des relevanten Marktes; -Nachweis (bzw. Vermutung) der Marktbeherrschung; -Definition des Missbrauchstatbestandes.
Problemorientiert wird in der allgemeinen Diskussion um den Missbrauchstatbestandes unterschieden zwischen dem Behinderungsmissbrauch und dem Preismissbrauch (Ausbeutungsmissbrauch).
Behinderungsmissbrauch liegt nach g enerellen Auffassungen dann vor, wenn durch die marktbeherrschende Stellung (die Marktmacht) und ihre Ausnutzung Wettbewerbern oder der
Marktgegenseite fühlbare Einschränkungen in deren Handlungsmöglichkeiten auferlegt werden.
Ein Preismissbrauch bedeutet nach vorherrschender Interpretation eine missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht dadurch, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen überhöhte Preise fordert, die von den Preisen bei einem wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit abweichen.
Thesen
1. Die Tatsache der Marktbeherrschung ist äußerst schwierig nachzuweisen. Der erste Angriff der Verteidigung gegen die Marktbeherrschungsvermutung richtet sich gegen die Abgrenzung des relevanten Marktes. Denn je weiter die Grenzen des Marktes gefasst werden, desto weniger greift die quantitative Vermutung der Markt-beherrschung. Zur weiteren Abwehr des Marktbeherrschungsverdachts wird alles dargelegt, was an Wettbewerbshandlungen vorgekommen ist. Dabei muss man zahlreiche einzelne Handlungen, die im zeitlichen Ablauf von aktiven und passiven Wettbewerben vorgenommen worden sind, mosaikartig zu einem Bild von Wettbewerb zusammenfügen, um zu prüfen, ob alles zusammen wesentlichen Wettbewerb ergibt. Abgesehen von dem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand, können wirtschaftliche Machtstellungen mit diesem Prüfansatz nicht wirksam kontrolliert werden.
2. Die Kartellbehörde ist nicht zu umfassenden Verhaltenskontrollen berechtigt. Missbrauchsaufsicht soll monopolistisches und oligopolistisches Verhalten korrigieren. Nach
§ 22 GWB ist die Kartellbehörde befugt, ein missbräuchliches Verhalten zu untersagen und Verträge für unwirksam zu erklären, wenn Unternehmen ihre markt-beherrschende Stelle ausnutzen. Die Kartellbehörde kann also nur missbräuchliches Verhalten im Einzelfall korrigieren.
3. Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht (und des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots) werden vor allem die kartellbehördlichen Eingriffe in die Preisbildung stark kritisiert.
Die Preisaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen hat einen jahrelangen und lebhaften Meinungsstreit heraufbeschworen. Die Meinungsverschiedenheiten haben ihren Ursprung in
ordnungspolitisch unterschiedlichen Leitbildern und in Zweifeln an der Effizienz einer ernstlich ausgeübten Preismissbrauchsaufsicht. An den wenigen aber weithin beachteten Entscheidungen der Kartellbehörde hat sich die Grundsatzdiskussion wieder entzündet, ob behördliche Preis- und notfalls auch Kostenkontrollen unserem, auf freier Unternehmensentscheidung beruhenden marktwirtschaftlichen System überhaupt entspricht, ob dirigistische Eingriffe solchen Ausmaßes zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll sind. Die Eingriffe in die Preisbildung führen zu einer Störung der Wettbewerbsprozesse, da es ihr an einem objektiven, brauchbaren Maßstab fehlt. 4. Die preiswirksamen behördlichen Maßnahmen haben meist eine Reihe von ungewollten Nebenwirkungen zur Folge.
Jede Preiskontrolle löst, häufig unvorhersehbar, Nebenwirkungen aus, die nicht gewollt sein können und unerwünscht sind. Dies wird am besten am Beispiel der Mineralölkrise 1973/74, als die Mineralölpreise erheblich erhöht wurden, deutlich. Gegen die führenden Mineralölunternehmen wurden Missbrauchsverfahren eingeleitet. Preis-senkungsverfügungen hätten diese Unternehmen sicher unangenehm getroffen, ihre weiter Tätigkeit jedoch nicht entscheidend beeinträchtigt. Aber diejenigen Unter-nehmen, die außer ihnen am Markt anboten, insbesondere der mittelständige Mineralöl-handel und die freien Tankstellen, wären durch solche Preissenkungsverfügungen, die sich gar nicht gegen sie gerichtet hätte, der sie aber tatsächlich hätten folgen müssen, existenzgefährdend getroffen worden. Denn die hohen Einstandspreise der kleineren Konkurrenten waren von der Kartellbehörde nicht zu beeinflussen. Die Verluste hätten die Unternehmensgruppe wohl dezimiert und die Marktstruktur wäre erheblich schlechter geworden.
5. Die Bekämpfung missbräuchlicher Behinderung ist wirksamer als Preiskontrolle.
Das Nachdenken über den Gesamtzusammenhang und die Interdependenz aller Marktvorgänge führt zur Erkenntnis beträchtlicher nicht erwünschter Nebenwirkungen einer rigorosen Preiskontrolle (Vgl. vorherige These). In konkreten Fällen gibt es häufig andere Möglichkeiten auf die Marktergebnisse einzuwirken. Werden langjährige Bezugsbindungen aufgehoben und diskriminierende Lieferverweigerungen beseitigt, ist für den Wettbewerb oft mehr getan als durch dirigistische Preiskontrollen. Bei der Bekämpfung des Behinderungsmissbrauchs versucht die Kartellbehörde im Wesentlichen Strategien marktbeherrschender Unternehmen, die die Wettbewerbs-möglichkeiten anderer
Unternehmen ohne sachliche Begründung behindern, zu verbieten. Bei Anwendung dieser Unternehmensstrategien werden erhebliche Einschränkungen für horizontale Wettbewerber
durch vertikale Lieferbeziehungen befürchtet. Die Bekämpfung des Behinderungsmissbrauchs marktbeherrschender Unternehmen ist deshalb ein Schwerpunkt der Tätigkeiten des Bundeskartellamtes.
Literaturverzeichnis
Hardes, Krol, Rahmeyer, Schmid, Volkswirtschaftslehre - problemorientiert,
19. Auflage1995
Rittner Fritz, Wettbewerbs- und Kartellrecht, 3. Auflage 1989 Hesse Manfred, Wettbewerbsrecht, 1998
Aberle Gerd, Wettbewerbstheorie und Wettbewerbspolitik, 2. Auflage 1992 Barnickel Hans-Heinrich, Marktwirtschaft - Kartelle, Konzentrationen, Kontrolle, 1989 Schmidt Ingo, Schmidt André, Europäische Wettbewerbspolitik, 1997
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1. Einleitung
- neben der Fusionskontrolle und dem Kartellverbot (s. Vorredner) ist die
Missbrauchsaufsicht die dritte Säule, die das Kartellgesetz trägt.
- benötigt, weil es U gibt, die auch ohne Fusion aus eigener Kraft zu marktbeherrschender
Größe reifen. Internes Wachstum ->
- das ist aus wettbewerbspolitische Sicht auch gut so, dass z.B. besonders innovative
Unternehmen Wettbewerbsvorteile erlangen. -> s. Vorredner
- problematisch erst dann, wenn die U durch die wirtschaftliche Macht marktbeherrschend
werden
- an der Stelle wird dann die Missbrauchsaufsicht auf den Plan gerufen, die dann zu prüfen
hat, ob die Macht missbraucht wird um Wettbewerber vom Markt zu drängen oder gar nicht
erst auf den Markt zu lassen.
2. wann gilt ein U als marktbeherrschend?
lt. § 22 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) gilt ein U als marktbeherrschend, wenn es keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im vergleich zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
Durch 3. Abs. wird Arbeit mit diesen schwer auszulegenden Begriffen erleichtert: Marktbeherrschung wird vermutet, wenn ein U - mind. 1/3 Marktanteil besitzt
später mehr dazu!
3. Formen des Missbrauchs
- viele denkbare Formen missbräuchlichen Verhalten
- nicht mgl. alle aufzuzählen
- Gesetz (§22 Abs.4) nennt beispielhaft die wichtigsten: Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Marktbeherrschendes U
1. die Wettbewerbsmgl. anderer U ohne sachl. Grund beeinträchtigt;
2. Preise fordert, die vom Wettbewerbsniveau abweichen;
3. ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund ungünstigere Preise fordert, als sie das U selbst auf anderen Märkten fordert
- stellvertretend auf die 2 wichtigsten (aus meiner Sicht) eingehen und ein aktueller Fall 3.1. Der Behinderungsmissbrauch
- liegt vor, wenn marktbeherrschende U die Wettbewerbsmgl. anderer U ohne sachlichen
Hintergrund in erheblichen Maße behindern.
- v.a. durch vertikale Lieferbeziehungen, also Ausschließlichkeitsvereinbarungen mit
Lieferanten & Kd.
- Bsp. (Folie)
è 1985 Globalvertrag öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten mit Dt. Sportbund è Verwertung von Sportveranstaltungen den öffentl.-r. vorbehalten bleiben sollte è Kartellamt erkannte Behinderungsmissbrauch, da den privaten die Beschaffung von Sportübertragungsrechten, wesentlich eingeschränkt wurde. è Diese Untersagung wurde 1990 vom BGH bestätigt
3.2 Der Preismissbrauch (Ausbeutungsmissbrauch)
- liegt vor, wenn ein U aufgrund der Marktmacht überhöhte Preise fordert.
- Maßstab für Kartellbehörden ist Vergleichsmarktkonzept.
- sehr umstritten -> siehe später
- Bsp. (Folie Ausbeutungsmissbrauch)
3.3 Verweigerung des Zugangs zu eigenen Netzen
- aktuell
- Tatbestand ist erst mit der 6.Novelle eingeführt worden
- § 19 Abs. 4 GWB
- Netze, die praktisch nicht dupliziert werden können (Telekommunikation, Energieversorgung, Bahnverkehr), müssen anderen Marktteilnehmern diskriminierungsfrei zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden.
- Nur durch solche Netzöffnung kann Wettbewerb entstehen
- Bsp.(Folie - Durchleitung von Strom)
- weiteres Bsp.: Netz der dt. Telekom
4. wie funktioniert die Missbrauchsaufsicht
Die Verfahrensschritte in der Missbrauchsaufsicht ähneln denen in der
Zusammenschlusskontrolle:
- Abgrenzung des relevanten Marktes;
- Nachweis (bzw. Vermutung) der Marktbeherrschung;
- Definition des Missbrauchstatbestandes.
Wenn alles soweit geprüft, kann Kartellbehörde den U alle Verhaltensweisen verbieten, die
nach GWB verboten sind
5. Probleme mit der praktischen Anwendung der Missbrauchsaufsicht
1. These
Die Tatsache der Marktbeherrschung ist äußerst schwierig nachzuweisen
- Abgrenzung des relevanten Marktes: je größer der Markt gefasst wird, desto weniger greift die Vermutung der Marktbeherrschung
- alles wird dargelegt, was an Wettbewerbshandlungen von aktiven und passiven Wettbewerbern vorgekommen ist
- um festzustellen ob das wesentlichen Wettbewerb ergibt, muss mosaikartig alles zusammengepuzzelt werden
- neben dem enormen Arbeits- und Zeitaufwand, können wirtschaftl. Machtstellungen mit diesem Prüfansatz nicht wirksam kontrolliert werden
2. These
Die Kartellbehörde ist nicht zu umfassenden Verhaltenskontrollen berechtigt.
- lt. GWB ist die Kartellbehörde lediglich befugt, missbräuchliches Verhalten zu untersagen
- kann aber nur im Einzelfall geschehen
3. 4. u 5. These
zusammengefasst, da alle gleiche Problematik ansprechen
3. Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht (und des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots) werden vor allem die kartellbehördlichen Eingriffe in die Preisbildung stark kritisiert.
4. Die preiswirksamen behördlichen Maßnahmen haben meist eine Reihe von ungewollten Nebenwirkungen zur Folge.
5. Die Bekämpfung missbräuchlicher Behinderung ist wirksamer als Preiskontrolle.
- Preisaufsicht -> jahrelangen und lebhaften Meinungsstreit
- Frage: ob behördliche Preiskontrolle, unserem auf freier U-eintscheidungen beruhenden marktwirtschaftl. System überhaupt entspricht.
- Eingriffe führen zu einer Störung d. Wettbewerbsprozesse, da es ihr an objektiven, brauchbaren Maßstab fehlt (-> Vergleichsmarktkonzept)
- Dazu kommen eine Reihe von ungewollten Nebenwirkungen -> Bsp.:
- anhand der zahlreichen Nachteile der Preisaufsicht gibt es häufig wirksamere Methoden auf die Marktgeschehnisse einzuwirken
- langjährige Bezugsverbindungen und diskriminierende Lieferverweigerungen brechen, -> mehr für den Wettbewerb getan.
- langwierige Verfahren
- Bekämpfung des Behinderungsmissbrauch - Schwerpunkt der Tätigkeit des Bundeskartellamtes
6. Zusammenfassung
- zusammenfassend auf das Wesentliche eingehen
- dachte beim studieren der Lektüre häufig: missbräuchlich? Ist doch ganz normale Wettbewerbspolitik!
- Entscheidender Fakt: Marktbeherrschung
- Wenn Kartellbehörde da nicht eingreift -> bricht Wettbewerb ganz zusammen und die marktbeherrschenden U könnten Preise nach belieben diktieren.
Dank für die Aufmerksamkeit
Folien:
marktbeherrschenden Unternehmen
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Begriffsabgrenzung: Marktbeherrschung
3. Formen des Missbrauchs
3.1 Der Behinderungsmissbrauch
3.2 Der Preismissbrauch
3.3 Verweigerung des Zugangs zu eigenen Netzen
4. Wie funktioniert die Missbrauchsaufsicht?
5. Probleme bei der praktischen Anwendung (s. Thesen)
6. Zusammenfassung
Anfang 1997 hat das Bundeskartellamt der Lufthansa untersagt, auf der Strecke Berlin - Frankfurt/Main höhere Preise von ihren Fluggästen zu fordern, als sie selbst auf der vergleichbaren Strecke Berlin - München verlangt. Zum Zeitpunkt der Untersagung war Lufthansa die einzige Fluggesellschaft, die die Strecke Berlin - Frankfurt/Main bediente. Die im Vergleich zu anderen innerdeutschen Strecken deutlich höheren Preise auf dieser Monopolstrecke stellten nach Auffassung des Bundeskartellamtes einen Ausbeutungsmissbrauch dar. Die Entscheidung des Amtes ist vom Berliner Kammergericht aufgehoben worden. Der Bundesgerichtshof hat diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Das Verfahren ist weiterhin anhängig.
http://www.bundeskartellamt.de
z.B.:
Im Fall des Berliner Versorgungsunternehmens Bewag hat das Bundeskartellamt im September 1999 vier Untersagungsentscheidungen wegen missbräuchlicher Verweigerung der Durchleitung von Strom in den Westteil Berlins getroffen. Die Entscheidungen wurden zugunsten verschiedener Durchleitungsinteressenten und zugunsten verschiedener Abnehmergruppen (gewerbliche Abnehmer aus Industrie- und Dienstleistungsbranche, öffentliche Hand, Tarifkunde) getroffen. Die Bewag hatte die Durchleitung mit dem Argument verweigert, sie benötige die knappen Kapazitäten selbst. Dem konnte nicht gefolgt werden, weil der marktbeherrschende Leitungsinhaber auch in dem hier gegebenen Sonderfall begrenzter Leitungskapazität keinen generellen Vorrang für seinen Vertrieb reklamieren darf. Aus der europäischen Stromrichtlinie und dem Energiewirtschaftsgesetz ergibt sich, dass die Netzgesellschaft zur Neutralität verpflichtet ist und die Interessen von Newcomern auf dem Strommarkt ihren operativen Interessen an der Nutzung des eigenen Netzes gleichrangig sind. Die hier zunächst zu Grunde zu legende begrenzte Leitungskapazität wurde deshalb zwischen der Bewag und den neuen Anbietern in jeweils einem Teilbeschluss aufgeteilt. Bei allen Entscheidungen wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig.
1. Die Tatsache der Marktbeherrschung ist äußerst schwierig nachzuweisen.
2. Die Kartellbehörde ist nicht zu umfassenden
Verhaltenskontrollen berechtigt.
3. Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht (und des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots) werden vor allem die kartellbehördlichen Eingriffe in die Preisbildung stark kritisiert.
4. Die preiswirksamen behördlichen Maßnahmen haben meist eine Reihe von ungewollten Nebenwirkungen zur Folge.
5. Die Bekämpfung missbräuchlicher Behinderung ist wirksamer als Preiskontrolle.
Arbeit zitieren:
Robert Tittmann, 2001, Missbrauchsaufsicht gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen, München, GRIN Verlag GmbH
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