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I. Einleitung
II. Der Begriff Grundherrschaft
III. Ausprägungen der Grundherrschaft
1. Elemente der Villikationsverfassung
2. Elemente der Zinsgrundherrschaft
3. Elemente der Gutsherrschaft
IV. Die Grundlagen der Grundherrschaft
1. Oratores, pugnatores et laboratores
2. Freie und Unfreie
3. Die familia
V. Die Entstehung der Grundherrschaft
1. Die Entstehung der frühmittelalterlichen Grundherrschaft
2. Strukturwandel im Hoch- und Spätmittelalter
3. Der Zerfall des Fronhofsystems
VI. Die Lebensgrundlage der Bauern und Grundherren
1. Art und Rentabilität der mittelalterlichen Landwirtschaft
2. Arten und Umfang der Abgaben
VII. Die Inhaber der Grundherrschaft
1. Königsgüter
2. Adelige Grundherrschaft
3. Kirchliche Grundherrschaft
IIX. Vergleich der Grundherrschaft weltlicher und geistlicher Herren in Franken am Beispiel von Ebrach und Kunreuth
1. Die Grundherrschaft des Klosters Ebrach
a) Die Zisterzienser
b) Das Kloster
c) Die Besitzgrößen
d) Die Besitzverhältnisse
e) Die Dauer der Leihe
f) Die Erbsitten
g) Die rechtliche Situation zu Beginn des 14. Jahrhunderts
h) Die Abgaben und Dienste
2. Die Grundherrschaft der Burg Kunreuth
a) Die Ausdehnung der Herrschaft
b) Die Besitzgrößen
c) Die Abgaben und Dienste
3. Vergleich
IX. Literaturverzeichnis
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I. Einleitung
Im Verlauf des Pro- und Hauptseminars »Wider willkürlich trünken und völlerey - Agrargesellschaft und obrigkeitliche Reglementierung in Franken im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit« unter der Leitung von Prof. Dr. Wüst und Dr. Weber konnten viele Aspekte der Wein- und Bierkultur in Franken und dem übrigen süddeutschen Raum erhellt werden.
Ziel dieser Arbeit ist es, die Rahmenbedingungen der mittelalterlichen Landwirtschaft in Form der Grundherrschaft und ihren verschiedenen Aspekten darzustellen. Gezeigt werden soll, wie die Grundherrschaft das ländliche Wirtschaften beeinflusste und bedingte.
Soweit das im Rahmen einer Hausarbeit möglich ist, soll auch anhand zweier Beispiele untersucht werden, ob es augenscheinliche Unterschiede in der Grundherrschaft geistlicher und adeliger Herren gab.
Die Quellenlage zur mittelalterlichen Grundherrschaft ist alles andere als optimal. Urbare, die Hauptquellen, sind für Früh- und Hochmittelalter nur in geringer Zahl vorhanden. Die Besitzverzeichnisse werden in späterer Zeit zwar häufiger, ihr Aussagewert beschränkt sich aber naturgemäß darauf, wozu sie niedergeschrieben wurden: welche Besitztümer ein Grundherr wo innehatte und welcher Hintersasse wieviele und welche Abgaben und Dienste zu leisten hatte. Es lässt sich also nachverfolgen, wie die Entwicklung der Besitzverhältnisse verlaufen ist und welche Rechtsverhältnisse bestanden, woraus Aussagen über rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Verhältnisse von Grundherren und Hintersassen abgeleitet werden können. Angaben über die Alltagswirklichkeit, das Selbstverständnis der Menschen auf dem Land oder die Beweggründe für historische Entwicklungen sind dadurch oft nur bruchstückhaft oder gar nicht zu erschließen.
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II. Der Begriff Grundherrschaft
»Unter "Grundherrschaft" wird […] die Herrschaft über Personen verstanden, die von einem Grundbesitzer Land zur Bearbeitung und wirtschaftlichen Nutzung in eigener Regie erhalten haben.« 1
»Herrschaft über Grund und Boden und über die Bauern, d.h. über die Menschen, die auf Grund und Boden sitzen und diesen Boden bebauen.« 2
Das Wort selbst taucht in den Quellen erst im 16. Jahrhundert auf. Seit dem 19. Jahrhundert ist »Grundherrschaft« ein historischer und juristischer Ausdruck. Der neuzeitliche Ordnungsbegriff steht für dominium, ius et dominium, potestas und dominatio 3
1 Schulze, S. 96
2 Brunner, O.: Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter,
1965 (zitiert nach Rösener, Bauern im Mittelalter, S. 23)
3 Schulze, S. 95, Rösener, Grundherrschaft im Wandel, S.15
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III. Ausprägungen der Grundherrschaft
Drei Haupttypen der mittelalterlichen Grundherrschaft lassen sich unterscheiden: die Villikationsverfassung, auch Fronhofsystem genannt, die Zins- oder Rentengrundherrschaft und die für Franken weniger bedeutsame Guts- oder Patrimonialherrschaft.
1. Elemente der Villikationsverfassung
Im Mittelpunkt der auch als »klassische« Grundherrschaft bezeichneten Villikation stand der eigenbebaute Fron- oder Herrenhof (villa), dessen Salland (terra salica) vom unfreien Hofgesinde und den abhängigen Hufenbauern bewirtschaftet wurde. Die Hufen (mansi), sind Bauernhöfe, die von abhängigen und abgabenpflichtigen Bauern selbstständig bewirtschaftet werden. Sie stellten schon früh den größere Teil des herrschaftlichen Grundbesitzes dar. Der nicht zum Salland gehörende Boden überwog also. Hufen und Salland bildeten zusammen den Fronhofverband, der unter der Aufsicht des Grundherren, oder seines Stellvertreters ( villicus, Meier, Vogt, Schultheiß) stand und eine relativ autarke Wirtschaftseinheit bildete. Dazu trugen auch am Herrenhof ansässige Handwerker bei.
Der Grundherr besaß verschiedene Bannrechte (dominatii): Monopolbetriebe wie Mühlen, Schenken, Weinpressen und Backöfen, sowie den Gerichtsbann.
Zu den Aufgaben des villicus gehörten die wirtschaftliche Leitung des Fronhofverbands, das Eintreiben der Abgaben und die niedere Gerichtsbarkeit.
2. Elemente der Zinsgrundherrschaft
Die Rentengrundherrschaft steht im Gegensatz zur grundherrliche Eigenwirtschaft. Das Ackerland, Wiesen, Wälder, Hof und Wohngebäude, usw. wurden an zinspflichtige Bauern verliehen. Der Inhaber zahlte für seinen Hof und später hinzugekommene Einzelstücke jährlich Grundzins, dessen Höhe sich nach Größe und Wert der Güter bemaß.
Oft existierten Erleichterungen, gerade bei Höfen, deren freier Besitzer sich der Grundherrschaft eines (meist geistlichen) Herren unterstellt hatte (precaria)
Üblich waren die kurzfristige Leihe auf ein bis zwölf Jahre, die Leihe auf Lebenszeit (Vitallehen, Leibgeding) und das Erbzinsrecht, bei dem das Gut weiter vererbt werden konnte. Güter wurden im auch Teilbau verliehen, was bedeutet, dass ein Teil der Ernte, meist ein Drittel oder die Hälfte abgegeben wurde.
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Die verschränkten Besitzrechte führten zum juristischen Begriff des geteilten Eigentums: der Grundherr besaß das Obereigentum (dominium directum), der Siedler das Nutzungseigentum (dominium utile). Der Inhaber hatte das Leihgut unentziehbar zu Erbrecht inne. Die Inhaber waren insofern schollengebunden, als der Abzug vom Hof nur nach ordnungsgemäßer Lösung des Rechtsverhältnisses möglich war. Mit herrschaftlicher Genehmigung war auch der Verkauf oder Teilverkauf möglich.
Die Abgaben waren in Form von Geldzahlungen (Zins), Naturalleistungen (Gült) und Diensten zu leisten. Die zu leistenden Dienste wurden nicht willkürlich festgelegt, sondern stellten Leistungen im Rahmen der Gesamtverpflichtungen dar. Der Grundherr leistete Schutz und Schirm. Der Inhaber durfte sich nicht einem anderem Grundherren unterwerfen und musste die Leihgüter in Stand halten. Geriet der Untertan unverschuldet in Not, konnte er in der Regel mit vorübergehendem Nachlass oder Minderung der Abgaben rechnen.
3. Elemente der Gutsherrschaft
Im Mittelpunkt steht der Gutshof mit marktorientierter Eigenwirtschaft. Das Land wird vom unfreien Hofgesinde und gutsuntertänigen Bauern und Kleinstellenbesitzern bewirtschaftet. Der Gutsbezirk ist meist räumlich und herrschaftlich geschlossen. 4
4 Schulze, S. 123-126
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IV. Die Grundlagen der Grundherrschaft
1. oratores, pugnatores et laboratores
Vom Früh- zum Hochmittelalter hat sich eine Gesellschaft entwickelt, deren Idealbild dreigeteilt ist: Von Gott so gewollt, besteht die symbiotische Gesellschaft aus Betern (oratores), Kriegern (pugnatores) und Bauern (laboratores). Gesonderte Gruppen bilden die Stadtbürger, Händler und Handwerker. Die Kirche kümmert sich um das Seelenheil der Menschen, die Krieger schützen sie und die Bauern erwerben allen den Lebensunterhalt. Diese Ordnung hat sich mehrere Jahrhunderte halten können; ihre Entstehung ist umstritten.
2. Freie und Unfreie
In frühmittelalterlichen Quellen ist nicht von Bauern, Leibeigenen und Adligen die Rede, sondern von Freien und Unfreien. »Quia non est amplius nisi liber et servus.« 5 ,soll Karl der Große gesagt haben.
Für die Freien gilt das Volksrecht (leges), sie nehmen an Versammlungen teil, leisten Heerfolge und bewirtschaften ihre Höfe als Eigenbesitz.
Die Unfreien besitzen kein Land, leisten Dienste und Abgaben und unterstehen der Gewalt ihrer Grund und Leibherren.
3. Die familia
Unter der familia versteht man die Hofgenossenschaft von Hufenbauern und dem Hofgesinde des Herrenhofs. Sie bildet eine Rechts-, Arbeits-, und Sozialgemeinschaft. Zu ihr gehören Halbfreie, Unfreie und auch Freie. Der Begriff Bauer im Sinne von Landwirt wird erst seit dem 11. Jahrhundert benutzt. Vorher wurden als gebure die Mitbewohner des Hauses (bur) bezeichnet. 6 Die familia untersteht der Hofgerichtsbarkeit des Grundherren. 7
5 Fleckenstein, S. 19
6 Rösener, Bauern im Mittelalter, S.19
7 Rösener, Bauern im Mittelalter, S.25; Schulze, S. 140-144
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V. Die Entstehung der Grundherrschaft
1. Die Entstehung der frühmittelalterlichen Grundherrschaft
Die Wurzeln der frühmittelalterlichen Grundherrschaft sind die spätantike Agrarverfassung und die germanische Herrschafts- und Sozialordnung:
Bereits in den ersten nachchristlichen Jahrhunderten war im Römischen Reich, also auch in Germanien und Gallien, durch planmäßige Kolonisation eine Agrarverfassung entstanden, »für die man die Bezeichnung grundherrschaftlich verwenden kann« 8 : Auf den kaiserlichen Domänen und den Latifundien der Großgrundbesitzer wurden freie Kolonisten angesiedelt, da die Güter mit Sklaven nicht mehr rentabel zu bewirtschaften waren. Darüber hinaus wurde vielen Sklaven Land zur Bewirtschaftung überlassen. Diese halbfreien quasi-coloni waren an die Scholle gebunden und mussten auf den Gütern ihrer Herren Frondienste leisten. Mit der Zeit gelangten auch viele der ehemals freien Kolonisten durch Verschuldung oder andere Gründe in Abhängigkeit zum Großgrundbesitzer. Dadurch nivellierten sich die Unterschiede zwischen ehemaligen Sklaven und ehemaligen Freien zu glebae oder censibus ascripti.
Der Charakter der germanischen Agrar- und Sozialverfassung ist umstritten, man ist hier hauptsächlich auf Tacitus' »Germania« angewiesen. Die Meinungen spannen sich von der Ansicht, alle Germanen wären freie Bauernkrieger gewesen 9 bis zur Vorstellung einer Adelsherrschaft über die abhängigen Bauern 1 0 . Festzuhalten ist aber, dass starke persönliche und stammesverbandliche Herrschaftsverhältnisse existierten.
Die Entstehung des Rittertums als Berufskrieger verdrängte die Waffen führenden, einfachen Freien in karolingischer Zeit. Zudem forderten die intensivere Bodennutzung, Ausdehnung der Dreifelderwirtschaft und der vermehrte Getreideanbau stärkeren Arbeitseinsatz der Bauern und ermöglichten gleichzeitig die Erwirtschaftung von Überschüssen. Ausgedehnte Heerzüge der fränkischen Könige forderten lange Abwesenheit vom Bauernhof, daher wurden zunehmend adelige Berufskrieger eingesetzt. Ihre Macht stützte sich auf Lehen, Großgrundbesitz und Hörige. 1 1
8 Schulze, S. 100
9 Heinrich Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte, Berlin, 1906 2 , Bd. I, S.81-91; zitiert nach Schulze, S.103
1 0 Dannenbauer, Heinrich, 1941; zitiert nach Schulze, S.103
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Die Bauern und ihr Land kamen auf drei Wegen unter die Grundherrschaft:
1. Selbstergebung in die Abhängigkeit von Schutzherren
2. Gewaltsame Verknechtung
3. Ausweitung der Grundherrschaft durch Landausbau
Das Frankenreich umfaßte Gebiete mit römischer Tradition wie auch germanisch besiedelte Räume. Inwieweit beide Systeme zur frühmittelalterlichen Grundherrschaft verschmolzen, ist immer noch Gegenstand der Forschung. 1 2 Fest steht, dass regionale Unterschiede bestanden und weitere Faktoren wie Art der Herrschaft (ob weltlich oder geistlich), Größe und Streuung des Besitzes, sowie die jeweilige wirtschaftliche Lage zu verschiedenen Erscheinungsformen führte. Die Entstehung und Entfaltung der klassischen Grundherrschaft im Frankenreich, vermutlich zuerst zwischen Loire und Pariser Becken, dauerte vom 6. bis zum 9. Jahrhundert ihre Ausbreitung und Konsolidierung vom 9. bis 11. Jahrhundert 1 3 .
2. Strukturwandel im Hoch- und Spätmittelalter
Vom 11.-13. Jahrhundert setzte in Mitteleuropa ein tief greifender Strukturwandel ein. Dafür gibt es eine ganze Palette von Gründen, die in mancher Hinsicht voneinander abhängen und sich zum Teil gegenseitig bedingen: bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts stieg die Bevölkerung um 200-300% an. Die Zeit der Einfälle von Ungarn und Wikingern war vorüber.
Die Dreifelderwirtschaft setzte sich durch, was zu höheren Erträgen führte. Gleichzeitig wurden die Anbauflächen vergrößert. Der Landausbau erfolgte durch Rodungen und Landgewinnung, Siedlungen und dem Innenausbau von Altsiedlungen. Die größere Nachfrage der wachsenden Bevölkerung führte zu steigenden Getreidepreisen. Technische Neuerungen in der Landwirtschaft (bessere Pflüge, Werkzeuge, Nutzung der Wasserkraft) machten die Landwirtschaft effektiver. Auch eine Dynamik des Feudalsystems, in dem die Hufenbauern in wirtschaftlicher Konkurrenz zu den großen Fronhöfen standen, mag Impulse gegeben haben.
Durch Sonderkulturen (z.B. Wein oder Obst) kamen mehr verschiedenartige Agrarprodukte auf den Markt. Auch das Aufblühen der Städte hatte positive Auswirkungen auf das Land: die vorher auf Autarkie eingerichtete Hauswirtschaft wandelte sich zur Verkehrs- und Geldwirtschaft.
1 1 Rösener, Bauern im Mittelalter, S. 18-30
1 2 Einen Überblick über die Forschungsströmungen bietet: Rösener, Werner: Zur Erforschung der frühmittelalterlichen Grundherrschaft, in: Rösener, Werner (Hg.): Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter, Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Band 92, Göttingen 1989, S. 9-28
1 3 Rösener, Bauern im Mittelalter, S. 24
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Der verbesserte Marktzugang ermöglichte den Landbewohnern, ihre Waren in der Stadt verkaufen und dafür andere Produkte, etwa des aufstrebenden Handwerks zu kaufen. Die Arbeitsteilung zwischen Stadt und Land verstärkte sich. Die Wiederbelebung des Fernhandels brachte neue Erzeugnisse in Umlauf.
Unter dem Strich kann gesagt werden, dass die Umwälzungen des Hochmittelalters zu einem wirtschaftlichen Aufschwung führten und neue Rahmenbedingungen für das Grundherrschaftssystem schufen. 1 4
3. Der Zerfall des Fronhofsystems
Die Entwicklungen des Hochmittelalters führten zum Rückgang der grundherrschaftlichen Eigenwirtschaft. Auch dafür gibt es keine monokausale Ursache.
Der niedere Adel entwickelte sich am Beginn des Hochmittelalters zu einem neuen Stand über den Freien und strebte einen neuen, ritterlich-höfischen Lebensstil an. Die politischen und militärischen Aufgaben gingen etwa im 11. bis 12. Jahrhundert auf die Grundherren über. Mit Hilfe einer wirksameren Administration durch Ämter war weniger direkter Einfluss auf die Untertanen nötig. Weltliche und geistliche Herren strebten mehr danach, ihren Besitz zu Territorien auszubauen.
Das frühere Salland wurde an Meier und Bauern verliehen und die persönlichen Bindungen an die Grundherrschaft wurden gelockert. Die Hörigen, die quasi Miteigentümer der von ihnen bewirtschafteten Höfe wurden, indem sie kleinere Rechtsgeschäfte selbst erledigten, stiegen zu selbstständigen, aber abgabepflichtigen Bauern auf. Viele Frondienste und Naturalleistungen wurden von fixierten Geldabgaben und Pachtzinsen abgelöst. Die bäuerliche Selbständigkeit erfuhr eine Verstärkung; der wirtschaftliche und soziale Mittelpunkt das Lebens verlagert sich vom Fronhof ins Dorf.
Die Auflösung der Villikationen beginnt im 11. Jahrhundert und findet, zum Teil unterbrochen von Restaurationsbewegungen, im 13. Jahrhundert seinen Abschluss. Die Erbzinsleihe setzte sich durch. 1 5
1 4 Rösener, Bauern im Mittelalter, S. 31-37
1 5 Rösener, Bauern im Mittelalter, S. 36-39, S. 18f.
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VI. Die Lebensgrundlage der Bauern und Grundherren
1. Art und Rentabilität der mittelalterlichen Landwirtschaft
Im Mittelalter sind die Erträge und Überschüsse im Getreideanbau (Roggen, Hafer, Weizen, Gerste, Dinkel) bei gleichzeitig hohen Abgaben gering: im 9. Jahrhundert wurden Ertragsverhältnisse von Saatgut zu Ernte von etwa 1:2 erwirtschaftet, im Hochmittelalter 1:3 bis zu 1:15. Missernten waren ein Existenz bedrohendes Risiko. In der Viehzucht wurden kaum Fortschritte gemacht. 1 6
2. Arten und Umfang der Abgaben und Dienste
Die bäuerliche Wirtschaft des Mittelalters ist dadurch geprägt, dass Abgaben und Frondienste an die Grundherren geleistet werden müssen.
Zu unterscheiden sind: Zins (Geldabgaben) und Gült (Naturalabgaben). Grundzinsen, Leibzinsen Zehntabgaben, Vogteilasten, Bannzinsen, Steuern, Frondienste. Dazu kommen die Bannrechte der Grundherren, die bei Monopolbetrieben wie Mühlen auch den Charakter von Abgaben aufweisen.
1 6 Rösener, Bauern im Mittelalter, S. 133-145
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VII. Die Inhaber der Grundherrschaft
1. Königsgüter
Die Königsgüter (Reichsgüter, Krongüter) des frühen und hohen Mittelalters bildeten eine Sonderform der Grundherrschaft. Sie stellten eine der materiellen Grundlagen der Königsherrschaft dar. Auf ihnen befanden sich die Königshöfe und Pfalzen, die den fränkischen Königen als Aufenthalt dienten. Sie waren gut organisierte Villikationen; ihre Bedeutung als Schrittmacher für die Ausbreitung des Villikationssystems ist aber umstritten.
2. Adelige Grundherrschaft
Die adelige Grundherrschaft steht im Zusammenhang mit der Entstehung des niederen Adels. Aus den Angehörigen der familia des Königs gingen die ritterlichen Dienstmannen (ministerialies) hervor, die dann den niederen Adel bilden. Sie erhielten Dienstlehen und Lehen und wurden Grundherren. Im 12. Jahrhundert erfolgt die Abschliessung nach unten. Der Aufstieg in den Adel war nun nur noch ausnahmsweise möglich. 1 7
3. Kirchliche Grundherren
Ein großer Teil des Grundbesitzes lag im Mittelalter in den Händen kirchlicher Herren. Dabei bildete der kirchliche Grundbesitz aber keine Einheit, sondern war auf verschiedene Institutionen, wie Bistümer oder Klöster, die auch durchaus in Konkurrenz zueinander standen, aufgeteilt. Grundsätzlich kann über geistliche Herrschaft gesagt werden, dass hier eine größere Kontinuität im Grundbesitz bestand. Auch die Quellenlage ist meistens besser. Kirchliche Grundherren galten als mildere Herren, was wohl am ausgeprägteren Wohlfahrtswesen lag. Die weltliche Gewalt der geistlichen Herren wurde vom Vogt (advocatus) ausgeübt. Viele Stifter von Klöstern sicherten die Vogtei für sich und ihre Nachfahren. Eine Sonderstellung nahmen die verschiedenen Ordensklöster ein, insbesondere die Bettelorden, die Grundbesitz zunächst ablehnten.
1 7 Schulze, S. 143
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IIX: Vergleich der Grundherrschaft weltlicher und geistlicher Herren in
Franken am Beispiel von Ebrach und Kunreuth
1. Die Grundherrschaft des Klosters Ebrach
Die Zisterzienser
Die Zisterzienser waren ein Reformorden in Opposition zu den, von ihren Idealen entfremdeten Benediktinern. Der Orden wurde 1098 durch Robert von Molesme gegründet. Sein Leitbild war ein von der Außenwelt abgeschiedenes, gänzlich unweltliches Leben, das vom Beten und körperlicher Arbeit geprägt war und eine Rückbesinnung auf das »ora et labora« des Hl. Benedikt darstellten sollte. Die Zisterzienser bauten ihre Klöster vor allem in wenig besiedelten Gebieten, die sie oft durch Rodungen oder Trockenlegung selbst erschlossen. Zisterzen wurden aber auch in schon besiedelten Gebieten gegründet und die dort befindlichen Bauernhöfe aufgelöst. Die Klosterhöfe, die Grangien, (auch curiae) ähnelten Gutsbetrieben. Sie wurden von den Mönchen und Laienbrüdern, den sogenannten Konversen (fratres conversi), bewirtschaftet,
Das Kloster
Das Kloster Ebrach wurde im Jahr 1127 von den Zisterzensiern gegründet. Als Stifter gelten die adeligen Brüder Berno und Riwin, die beide Lehenträger des Grafen Gozwin von Höchstadt waren. Ort der Gründung war ein unbewohntes Tal im Steigerwald. Durch Kauf, Tausch und Schenkung gelangte das Kloster innerhalb von 200 Jahren zu bedeutendem Besitz in Franken
Die Besitzgrößen
Im Urbar von 1340 sind 300 Ortschaften angegeben, in denen Ebrach Besitz oder Rechte besaß. Der Besitz war vor allem im Steigerwald konzentriert und dort wenig von anderen Herrschaften durchsetzt. Weitere Zentren bildeten die Besitztümer im Raum Nürnberg-Katzwang-Schwabach und im Maindreieck.
Damals umfaßte das Kloster 30% weniger Betriebseinheiten als in der Neuzeit.
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Als Betriebseinheiten werden unterschieden:
curia: Klosterhof, entweder Grangie oder von coloni bewirtschaftet.
bonum: Im Urbar von 1340 nicht identisch mit Gut, eher curia als mansus. mansus: Hufe, größte Gruppe, unterschiedliche Größe, je nach Lage, von Hufenbauer bewirtschaftet, enthält Haus, Hofstätte, Garten und Liegenschaften. feodum: etwa 1/2 mansus, auch manchmal Hube 1 8 genannt.
domus/area inquilina: Tropfhäuser, Kleinstbetriebe,; im 14. Jahrhundert ist ihr Anteil noch recht gering. 1 9
Die Besitzverhältnisse
Von Anfang an wurde nicht ausschließlich Eigenwirtschaft betrieben. Viele Teile des Grundbesitzes waren anscheinend seit Gründung des Klosters Rentenobjekte. Die Güter wurden durch den klösterlichen Hofmeister verliehen
Dieser Gegensatz zum zisterziensischen Wirtschaftsprinzip sollte sich später noch verstärken. Später wurden die Grangien aufgelöst, was aber zu keiner völligen Aufgabe der Eigenwirtschaft führte. . 2 0
Die Dauer der Leihe
Bis 1400 scheint die Leihe relativ einheitlich kurzfristig gewesen zu sein: der Dreifelderwirtschaft angepaßt, auf drei Jahre, selten sechs, vereinzelt zwölf und ein Jahr. Nach dem betreffenden Besitzrecht, dem Baurecht mussten Jahreszinsen gezahlt werden, Frondienste wurden nicht geleistet. Im frühen 13. bis Ausgang des 14. Jahrhunderts wurden Güter vom Kloster in Teilbau vergeben da vermutlich nicht genügend Mönche und Konversen für die Eigenwirtschaft vorhanden waren.
Im ausgehenden 13. und frühen 14. Jahrhundert taucht auch erstmals die Erwähnung von Leihe auf Lebenszeit auf, die beim Tod des Inhabers erlischt, sowie die Erbleihe, es ist aber wahrscheinlich, dass schon vorher die Nachkommen des Inhabers bevorzugt beliehen wurden, woraus ein gewohnheitsrechtliches Erbrecht abgeleitet wurde.
1 8 Weiss, S. 30
1 9 Weiss, S. 24-33
2 0 Weiss, S. 33-47
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Erbrecht wurde schon früh denen zugestanden, die dem Kloster Güter schenkten oder verkauften, sie aber selbst weiterbearbeiteten.
Erbzinsleihe, Vitalleihe, Teilbau und kurzfristige Leihe existierten eine Zeit lang nebeneinander. Um 1400 setzte sich die Erbzinsleihe durch. 2 1
Die Erbsitten
Alle Kinder des Inhabers waren erbberechtigt. Es existierten sowohl Realteilung als auch die Übernahme des Hofs durch einen Erben mit Abfindung der anderen Erbberechtigten. 2 2
Die Rechtliche Situation zu Beginn 14. Jahrhunderts:
Die durchschnittliche Frondauer lag zwischen 6 und 18 Tagen im Jahr.
Es existierten keine Kopfsteuern, nur Reallasten. Dienste lasteten auf den Anwesen, nicht auf der Person des Inhabers. Leibherrschaft fehlt praktisch völlig. Die Untertanen waren dem Klostergericht unterstellt. Nahezu alle Belange wurden also durch den Grund-Vogteiherren geregelt, da das Kloster auch die Vogtei innehatte. 2 3
Die Abgaben und Dienste
Die Abgaben waren Holschuld, das heißt, der Grundherr musste für den Transport der Abgaben aufkommen, was aufgrund der großen räumlichen Ausdehnung der Besitzungen sicherlich ein Grund war, schon früh Geldabgaben vorzuziehen.
Übliche Gültabgaben waren in erster Linie Getreide (hauptsächlich Roggen, an zweiter Stelle Hafer, sowie Dinkel und Gerste), Käse, Eier, Hühner und Wachs 2 4 . Daneben bestanden auch Verpflichtungen über Agrargüter wie Rüben, Erbsen, Linsen, Wicken, Hanf, Flachs, Honig, Talg, Unschlitt, Heu, Stroh, Weißbrote, Lammsbäuche, Schweinekeulen, Gänse, Enten, Branntwein, Pfeffer, Wein, Most, Essig, Weinhefe, verschiedenes Zubehör für den Weinbau (Pfähle, Wälle, Säcke) und Dung. 2 5
2 1 Weiss, S. 35-47, S. 49
2 2 Weiss, S. 40-44
2 3 Weiss, S. 53-83; Wießner, S. 26-32
2 4 Bei den Wachsabgaben handelt es sich hier nicht um eine Form der Kopfsteuer.
2 5 Wießner, S. 35f., S. 26-30; Weiss, S. 53-59
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Eine für die Einnahmen des Klosters bedeutende Abgabe war der Zehnte. Das Kloster war durch die vorherigen Grundherren zunächst vom Zehnten befreit, oder löste ihn aus, um ihn dann selbst einzufordern. Hinzu kamen weitere Abgaben, die aber im Urbar von 1340 nicht erwähnt werden: das Rauchpfand, eine Steuer auf Herdstellen, der Handlohn (laudemium), eine Steuer in Höhe von 5-10% des Gutswertes bei Besitzerwechsel und die Nachsteuer, die fällig wurde, wenn ein Gerichtsuntertan mit seinem Vermögen den Gerichtsbezirk verließ. 2 6
Pflichtverzeichnisse, die zu leistende Dienste angeben, sind im ersten Urbar nicht enthalten. Sie tauchen erst ab Mitte des 15. Jahrhunderts auf. 2 7 Trotzdem kann angenommen werden, dass Dienste geleistet wurden. Dazu gehören etwa Fuhrdienste, Waldarbeit, Feldarbeit, Reinigung der Gewässer, Instandhaltung der herrschaftlichen Gebäude und Strassen, usw. Die Anzahl der jährlichen Frontage belief sich durchschnittlich auf etwa 6-8 im Jahr. 2 8
2. Die Grundherrschaft der Burg Kunreuth
Die Ausdehnung der Herrschaft
Der Herrschaftsbereich des Kunreuther Burgherren Claus von Egloffstein, wie er ihn nicht lange vor seinem Tod im Urbar von 1556 2 9 niederlegen lässt, ist kompakt um den Adelssitz gelegen. Sie umfaßt 15 Orte, in denen das Schloß Rechte hat. Der Großteil der Besitzungen liegt in den Ortschaften um Kunreuth, lediglich die Güter in Oberweilersbach, Schlammersdorf, Altendorf und Buttenheim sind bis zu 20km entfernt.
2 6 Weiss, S. 59-62
2 7 Weiss, S. 70
2 8 Weiss, S 78f.
2 9 Schlossarchiv Kunreuth, B20
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Abb. 1: Herrschaft von Burg Kunreuth um 1556
Die Besitzgrößen
Neben ganzen Höfen bestehen viele Teilhöfe und Güter. In Kunreuth selbst existieren neben der Landwirtschaft des Schlosses 4 ganze Höfe und 13 Güter. In Dobenreuth sind es 3 ganze Höfe, 2 Hufen (Hoffuß 1 / 2 ), 7 1 / 2 Huben (Hoffuß 1 / 4 ), 5 1 / 4 Huben (Hoffuß 1 / 8 )und 4 1 / 8 Huben (Hoffuß
1 / 16 ).
Die Abgaben und Dienste
Auffällig bei den Abgaben ist, dass 1556 noch viele Naturalabgaben geleistet werden. Durch die Kleinräumigkeit der Herrschaft bestand wohl auch wenig Motivation, alle Verbindlichkeiten in Geldzahlungen umzuwandeln: das Transportproblem schlug kaum zu Buche; ein großer Teil der Gültabgaben wurde wahrscheinlich im Schloß konsumiert, worauf die Abgabe der
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leichtverderblichen Milch 3 0 , und die vergleichsweise kleine Größe des Grundbesitzes mit der damit verbundenen geringen Gesamtmenge der Leistungen hindeutet. Daher wäre es wohl wenig sinnvoll gewesen den Umweg über den Markt zu nehmen. Für den Herren von Kunreuth hatte die Gült auch den Vorteil, unabhängiger von Währungsschwankungen zu sein. Zu den Naturalleistungen zählten: Käse, Milch, Roggen, Dinkel, Hafer, Erbsen, Eier (auch Ostereier), sowie Fastnachts-, Rauch-, und Herbsthühner.
Als Dienste wurden geleistet: Botendienste, Fuhrfron, Frankenfuhr, und andere Botendienste. Das Schloß hielt folgende Rechte und Güter inne:
Das Schaftriebsrecht, die Schäferei, Jagtrechte und Vogelherde, Waldbesitz und Waldnutzungsrechte, Futterwiesen, zum Schloß gehörige Felder und Äcker, Obstgärten und Weinberge, Fischgewässer, verschiedene Gülten und Zinsen aus Einzelfluren, den Zehnten in Dietzhof und Ermreus, das Patronat über die Kirche, die Grundausstattung des Pfarrguts, die Schänke, bzw. das Gasthaus, die Gerichtsherrschaft und 4 Höfe, 13 Güter, die Badstube und die Mühle in Kunreuth.
3. Vergleich
Ein direkter Vergleich beider Herrschaften gestaltet sich schwierig:
zum einen fehlen für Kunreuth weitergehende Informationen, die über Besitz und Abgaben hinaus ein Bild der adeligen Grundherrschaft des Claus von Egloffstein formen könnten. Zum anderen sind durch den Abstand von etwa 200 Jahren zwischen den Urbaren direkte quantitative Vergleiche mit Vorsicht zu genießen. Sowohl die genauen Betriebsgrößen, wie auch unterschiedlichen Masseinheiten, der jeweilige Geldwert und ähnliche Parameter sind nicht eindeutig festzumachen.
Ein hieb- und stichfestes Vergleichssystem zu erstellen, würde den Umfang dieser Hausarbeit sprengen. Somit bleibt nur zu untersuchen, ob aus den Quellen offensichtliche, strukturelle Differenzen zwischen den beiden Grundherrschaften herausgelesen werden können. Beide Herrschaften verfügen über Eigenwirtschaft. Beide sind ähnlich vielseitig mit Äckern, Wiesen, Wäldern, Fischgewässern Weinbergen usw. ausgestattet.
Der reiche Besitz der ebracher Zisterzienser erstreckt sich über ein sehr großes Gebiet. In den Kerngebieten ist er recht geschlossen, sonst weit gestreut.
Kunreuth ist eine kleine Herrschaft, die Güter liegen größtenteils sehr nahe beisammen.
3 0 Die Schäferei gibt 100 Schaff Milch
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Ebrach hat in praktisch allen Ortschaften das Zehntrecht inne, Kunreuth dagegen nur in zwei Ortschaften.
Auffällig ist die große Anzahl von Kleinstgütern unter Kunreuther Herrschaft. Ob dies ein Merkmal adeliger Grundherrschaft darstellt, ist allerdings zu bezweifeln. Zusammenhänge mit der zunehmenden Zersplitterung des Grundes im Mittelalter und des regionalen Erbrechts scheinen hier wahrscheinlicher.
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IX. Literaturverzeichnis
Fleckenstein, Josef (Hg.): Herrschaft und Stand - Untersuchungen zur Sozialgeschichte im 13. Jahrhundert, (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte; 51), Göttingen 1977
Rösener, Werner: Bauern im Mittelalter, München, 1985
Rösener, Werner (Hg.): Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte; 92), Göttingen 1989
Rösener, Werner (Hg.): Grundherrschaft und bäuerliche Gesellschaft im Hochmittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte; 115), Göttingen 1995
Schulze, Hans K.: Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter, Band 1, Stamm, Gefolgschaft, Lehenswesen, Grundherrschaft, Stuttgart, 1985
Weiss, Hildegard: Die Zisterzienserabtei Ebrach - Eine Untersuchung zur Grundherrschaft, Gerichtsherrschaft und Dorfgemeinde im fränkischen Raum, (Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte, 8), Stuttgart, 1962
Wießner, Wolfgang: Das Gesamturbar des Zisterzienserklosters Ebrach vom Jahre 1340, (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte, 10. Reihe, 8. Band), Würzburg,
1973
Das Urbar des Claus von Egloffstein von 1556, Schlossarchiv Kunreuth, B20
Arbeit zitieren:
Peter Kunz, 2001, Die Grundherrschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
DOI
Die Symmachie der Hellenen gegen die Perser
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hauptseminararbeit, 36 Seiten
Catulls Gedichte: Entwurf einer Unterrichtsreihe
Klassische Philologie - Latinistik - Didaktik
Unterrichtsentwurf, 14 Seiten
Internet und konstruktivistischer Französischunterricht
Französisch - Pädagogik, Didaktik, Sprachwissenschaft
Seminararbeit, 23 Seiten
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Johannes Rosenplänter
Anita Gerlach
hat viel geholfen.
Deine ausführliche Arbeit hat mir eine Menge Zeit eingespart. Da du so umfangreich bibliographiert hast, kann ich mich nun teilweise deiner Ergebnisse annehmen und kann mich intensiver um den Rest meiner Arbeit kümmern. Sehr hilfreich fand ich zu Beginn die drei Ausarbeitungen zur Grundherrschaft.
am Sunday, July 07, 2002-