nach Fricks Meinung die Gültigkeit des Ermächtigungsgesetzes von der Regierung Hitler abhängig sein. Nach Fricks Ausführungen äußerten Hitler und Göring abermals, dass sie überzeugt seien, dass die erforderliche Mehrheit erreicht werde, schlossen aber für den Fall der Fälle nicht aus, dass man einige Sozialdemokraten aus dem Saal verweisen könne, um dann die erforderliche Mehrheit zu erlangen. Den deutschnationalen Ministern gefielen diese Absichten der Erweiterung des Ermächtigungsgesetzes nicht, da sie für eine weitere Stärkung der Rechte des Reichspräsidenten eintraten. Deshalb versuchte von Hugenberg noch in der selben Ministerbesprechung den Reichspräsidenten in die Mitwirkung bei der Beratung über das Gesetz mit einzubeziehen. Dieser Vorschlag wurde aber von Staatssekretär Dr. Meißner als unnötig kritisiert, der nur bei später zu beschließenden besonderen Gesetzen den Reichspräsidenten hinzuziehen wollte. Ein zweiter Versuch der Deutschnationalen, das Ermächtigungsgesetz zu beschränken scheiterte ebenfalls. Als Reichsfinanzminister Graf Schwerin von Krosigk und Reichsminister Johannes Popitz „den Kreis der diesem Gesetz unterliegenden Gegenstände einzuschränken“ versuchten und beantragten, dass wenigstens die Kreditgesetze vom Reichstag verabschiedet werden sollten, stimmte Hitler zuerst zu, lehnte in der nächsten Sitzung den Vorschlag wieder ab. Er begründete sein Verhalten damit, dass die Parteiführer der übrigen Parteien mit dem Ermächtigungsgesetz einverstanden seien und keine Beschränkungen, sondern nur die Unterrichtung eines Ausschusses gewünscht hätten. Zu diesem Zeitpunkt fanden jedoch noch keine Verhandlungen mit anderen Parteien statt. Auch ein letzter Versuch von Papen, den Reichspräsidenten in die Beratungen über das Ermächtigungsgesetz einzubeziehen scheiterten, obwohl er von Reichsjustizminister Dr. Gürtner unterstützt wurde. Am 18. März 1933 wurde dann der endgültige Gesetzestext des Ermächtigungsgesetzes im Reichsministerium des Inneren geschrieben, der dann am 20. März in der Kabinettssitzung vorgelegt wurde.
Bei der Annahme des Ermächtigungsgesetzes in der Krolloper vom 23 März 1933 kam dem Zentrum eine besondere Rolle zuteil. Sie war bei der Reichstagswahl vom 5. März 1933 mit 11,2% der Stimmen viertstärkste Partei geworden, und besaß somit 74 Mandate im Reichstag. Dadurch wurde sie zum „Zünglein an der Waage“ bei der Abstimmung zum Ermächtigungsgesetz, da die Anzahl der Mandate die SPD und KPD erreicht hatten, nicht zur Verhinderung eines Ermächtigungsgesetzes genügt hätten. SPD und KPD besaßen zusammen nur 201 Mandate (SPD: 120 Mandate; KPD: 81 Mandate). Um das Ermächtigungsgesetz scheitern zu lassen, hätten sie aber 216 Stimmen gebraucht. Außerdem waren die Mandatsträger der KPD und ein Teil der Mandatsträger der SPD entweder auf der Flucht oder saßen im Gefängnis. Seitdem die Reichstagsbrandnotverordnung in Kraft getreten war, lagen gegen sie Haftbefehle wegen kommunistischer Agitation und revolutionistischer Umtriebe vor. Aufgrund dieser besonderen Umstände, und der Tatsache, dass einerseits die Deutschnationale Volkspartei als auch die Deutsche Staatspartei eine Zusage zum Ermächtigungsgesetz angedeutet bzw. zugesagt hatten, lag es in der Hand des Zentrums und der ihr nahestehenden Bayerischen Volkspartei, ob das Ermächtigungsgesetz verabschiedet werden würde oder nicht.
Darüber waren sich Hitler und dessen Kabinett bewußt. Unmittelbar nach Beendigung ihrer Beratungen in den Ministerbesprechungen über das geplante Ermächtigungsgesetz wurde eine Unterredung zwischen Vertretern des Zentrums und Reichskanzler Hitler sowie Reichsinnenminister Frick für den 20 März 1933 anberaumt. In einer Ministerbesprechung berichtete Hitler über die Ergebnisse des Gespräches. Er führte aus, dass die Vertreter des Zentrums die von ihm begründete Notwendigkeit eines Ermächtigungsgesetz eingesehen und nur die Bitte geäußert hätten, ein Gremium zu bilden, das über alle Maßnahmen, welche aufgrund des Ermächtigungsgesetzes getroffen würden, zu unterrichten sei. Hitler
äußerte, dass er dieser Bitte nachkommen wolle, um die Zustimmung des Zentrums zum Ermächtigungsgesetz zu sichern. Am Ende dieser Sitzung stimmte das Reichskabinett dem vorgelegtem Entwurf des Ermächtigungsgesetzes zu.
Eine letzte Erklärung Hitlers zum Ermächtigungsgesetz enthielt unter anderem folgende Punkte:
- der Weiterbestand der Länder und der Verfassung
- die Gleichheit vor dem Gericht
- den Kampf gegen einen staatsfeindlichen Umsturz
- die Unabsetzbarkeit der Richter
- die Einbeziehung der christlichen Konfessionen in Schule und Erziehung
- die Unkündbarkeit der Beamten
- die Existenz des Reichstages und des Reichrates bleiben erhalten
- die Stellung und Rechte des Reichspräsidenten bleiben erhalten Nach Beendigung dieser Regierungserklärung wurde die Reichstagssitzung für drei Stunden unterbrochen, um nach der Pause das Ermächtigungsgesetz in 3 Lesungen zu verabschieden. Diese Pause nutzte das Zentrum, das in einer letzten Fraktionssitzung die endgültige Entscheidung fällen wollte, wie man sich entscheiden wolle. Durch die Zusagen Hitlers in seiner Regierungserklärung hatte er es geschafft, die meisten Zentrumsabgeordneten davon zu überzeugen, dem Ermächtigungsgesetz zuzustimmen. Lediglich 14 Abgeordnete des Zentrums stimmten bei einer fraktionsinternen Probeabstimmung dem Ermächtigungsgesetz nicht zu. Schließlich stimmten auch diese 14 Abgeordneten dem Ermächtigungsgesetz zu, um die Fraktionsdisziplin zu wahren und dem Votum der Mehrheit zu folgen, aber auch um mögliche Gewaltakte gegen sich und die gesamte Partei zu verhindern. Das Ergebnis der Wahl: Bei 535 abgegebenen Karten stimmten 94 mit Nein und 441 mit Ja. Diese Zahlen wurden später noch einmal korrigiert, da 538 Karten abgegeben wurden, diese aber lediglich die Zahl der Ja- Stimmen auf 444 erhöhten.
Damit war das Ermächtigungsgesetz mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit verabschiedet und trat am nächsten Tag, dem 24. März, in Kraft.
Durch das Inkrafttreten des Ermächtigungsgesetzes war es Hitler gelungen, die Weimarer Verfassung vollkommen auszuhöhlen und seinem Handeln den Schein von Legalität zu geben. Er hatte erreicht, das Prinzip der Gewaltenteilung zu durchbrechen, indem die Legislative der Exekutive die Befugnis zum Erlass von Gesetzen eingeräumt hatte. Zwar wurde die Weimarer Verfassung nie abgeschafft, jedoch umging er sie durch das Ermächtigungsgesetz und die Reichstagsbrandnotverordnung in dem Maße, dass er dadurch diktatorische Vollmachten erlangen konnte. So erteilt Artikel 1 des Ermächtigungsgesetzes der Regierung das Recht, jegliche Art von Gesetzen zu verabschieden, selbst wenn diese Gesetze inhaltlich von der Weimarer Verfassung abweichen sollten. Dieser Artikel enthält zwar Beschränkungen, dass solche Gesetze nicht den Reichstag und den Reichsrat abschaffen dürften und dass die Rechte des Reichspräsidenten gewahrt bleiben sollten, jedoch sollten sich beide Beschränkungen als unbrauchbar erweisen. Nach dem Tod Hindenburgs übernahm Hitler dessen Amtsbefugnisse als Reichspräsident. Er beseitigte die Länder am 30.01.1934 und schaffte schließlich durch ein Gesetz vom 14.02.1934 den Reichsrat ab. Letztendlich kam es zur Selbstauflösung oder zum Verbot aller Parteien der Weimarer Republik. Die Folge war, dass Hitler am 14.07.1933 das „Gesetz gegen die Neubildung von Parteien“ verkündete, und die einst von einer großen Parteienvielfalt gekennzeichnete Weimarer Republik, in einen Einparteienstaat mit einem „Führer“ an ihrer Spitze verwandelt hatte.
Arbeit zitieren:
Jan Kossick, 2000, Das Ermächtigungsgesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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