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Existenzgründung - ein Modewort?
Bereits im Dezember 1995 wurde das Existenzgründer-Institut Berlin e.V. 1 gegründet, das zum Ziel hat, den Entrepreneurship - Gedanken in Deutsch-land zu fördern und das Thema "Existenzgründung" an die Hochschulen zu
tragen. 2
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie hat in Zusammenarbeit mit dem Existenzgründer-Institut Berlin e.V. und der Investitionsbank Berlin den "Existenzgründungsführer der Berliner Hochschulen - Wegwei-ser zum Berliner Hochschulnetzwerk" herausgegeben. 3
Und selbst das Arbeitsamt berät Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit be-
drohte auf dem Weg in die Selbständigkeit. 4 (Aufgrund der Beendigung des 3-jährigen Förderzeitraumes im Juli 2001 stellt allerdings die WBS Training
AG die Tätigkeit des Existenzgründerbüros am 13.07.2001 ein. 5 )
Für ein besseres Gründerklima in Deutschland hat sich am 20.05.01 Rolf Schwanitz, Staatsminister der Bundesregierung für Angelegenheiten der
neuen Länder, auf den Existenzgründertagen in Berlin 6 ausgesprochen 7 .
Fazit: Der Weg in die Selbständigkeit, die Existenzgründung, wird gefördert. Ob Arbeitslose, Hochschulabsolventen, Angestellte oder sonstige Gründer - Existenzgründung wird als ein Mittel zur Verhinderung von Ar- 1 http://www.existenzgruender-institut.de/:Existenzgründer-Institut Berlin e_V, download v. 28.06.01
2 http://www.existenzgruender-institut.de/uu/frziel.htm: Existenzgründer-Institut Berlin e_V_ - Über uns, download v. 28.06.01
3 http://www.berlinews.de/gruendernews/1048.shtml: Gründernews Vom Campus in die Selbstständigkeit, download v. 28.06.01
4 http://eba-berlin.de/leistung/index.html: Existenzgründerbüro der Berliner Arbeitsämter -Leistungen, download v. 28.06.01
5 http://eba-berlin.de/aktuell/index.html: Existenzgründerbüro der Berliner Arbeitsämteraktuell, download v. 28.06.01
6 http://www.deutsche-existenz-gruendertage.de/presse6.rtf: Bilanz der Deutschen ExistenzGründertage in Berlin, download v. 25.06.01
7 http://www.berliner-morgenpost.de/archiv2001/010519/wirtschaft/story423078.html: Wieder mehr Gründungen, download v. 25.06.01
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beitslosigkeit und zur allgemeinen Wirtschaftsförderung angesehen (Auf-
schwung Ost?). 8
Jedoch ist eine Existenzgründung immer mit einem gewissen Risiko ver-bunden, wie die neueste Entwicklung im Bereich der "Start-ups" insbesondere im Internet - Bereich (sogenannte DOTCOMS) verdeutlicht:
Auf "PINK - SLIP - PARTYS" 9 , so benannt nach den rosafarbenen Umschlägen der Kündigungsschreiben amerikanischer Unternehmen, treffen sich die ehemaligen Angestellten der DOTCOMS, die durch die Pleite ihrer Firmen arbeitslos wurden.
Was bedeutet das Scheitern nun für die betroffenen Firmen? Was wird aus den Gründern? 10 Was wird aus den Einzelunternehmern, aus den Gesellschaftern einer GbR?
Werden diese jemals wieder die Chance haben, erneut ein Unternehmen zu gründen?
Die am 01.01.1999 in Kraft getretene neue Insolvenzordnung sollte es u. a. erleichtern, Unternehmen, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten, zu sanieren und fortzuführen, so die Zahl der Unternehmenspleiten zu verringern und Privatleuten, Freiberuflern sowie Kleingewerbetreibenden nach einer "WOHLVERHALTENSPERIODE" von fünf (Altfälle) bzw. sieben Jahren durch Erlass der Restschulden wieder die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben ermöglichen.
In dieser Hausarbeit werde ich der Frage nachgehen, ob die reformierte In-solvenzordnung diesen Anforderungen genügt. Dabei beschränke ich mich
8 Mit der Frage der Beschäftigungswirkung von Gründungen und KMU sowie der wirtschaftlichen Ertragslage von KMU beschäftigt sich u. a. der Tätigkeitsbericht des Instituts für Mittelstandsforschung. Demnach ergibt sich aus den bisher durchgeführten Studien ein uneinheitliches Bild in Bezug auf die Beschäftigungswirkung. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von KMU und deren gesamtwirtschaftlicher Stellenwert wird kritisch beleuchtet.
Vgl. http://www.ifm.uni-mannheim.de/ifm/web/unter/struk.pdf: Tätigkeitsbericht des Institus für Mittelstandsforschung, download v. 25.06.01
9 http://www.pinkslipparty.de/: Pink Slip Party, download v. 28.06.01
10 Ein GmbH-Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen, wenn er grobe Fehler be- gangen oder gegen geltende Gesetze verstoßen hat.
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3. Etes-vous tout à fait d'accord, d'accord, pas d'accord ou pas du tout d'accord avec les propositions suivantes ?
a) Les personnes qui ont lancé leur propre affaire et qui ont échoué devraient recevoir une seconde chance.
3. Do you strongly agree, agree, disagree or strongly disagree with the following statements ?
a) People who started their own business and failed should be given a second chance.
Quelle: Flash Eurobarometer 83: esprit d’entreprise/entrepreneurship study (septembre 2000) 25
Der Aussage "Personen, die sich selbständig gemacht haben und gescheitert sind, sollte eine zweite Chance gegeben werden" stimmten 83 % der Befragten sowohl in Europa insgesamt als auch in Deutschland zu; augenfällig ist dabei der Unterschied zwischen Ost- und West-Deutschland.
Bei der Aussage "Man sollte sich nicht selbständig machen, wenn das Risiko des Scheiterns besteht" zeigten sich allerdings große Unterschiede zwischen den Befragten in den USA und in Europa. Während nur 27 % der US-Amerikaner der Aussage zustimmten, waren es 45 % der befragten Europäer. Deutschland liegt dabei mit 56 % um einiges über dem Durchschnitt. An erster Stelle liegt dabei wiederum Ost-Deutschland mit 64 %.
Hier zeigt sich zwar eine gewisse Toleranz gescheiterten Existenzgründern gegenüber - allerdings ist auch ersichtlich, dass in Europa und dabei insbesondere in Deutschland (Ost) die Bereitschaft, bei einer Existenzgründung das Risiko des Scheiterns einzugehen, nicht eben hoch ist.
Die Angst vor der mit dem Scheitern verbundenen Stigmatisierung sowie dem völligen finanziellen Ruin führt dazu, dass viele Selbstständige ihr Un-
25 Ebenda
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ternehmen so lange aufrecht erhalten, bis es für eine Sanierung zu spät ist und alle finanziellen Reserven aufgebraucht sind.
Gescheiterte Unternehmensgründer auszugrenzen und in den finanziellen Ruin zu treiben, widerspricht den wirtschaftlic hen Erfordernissen:
"Unser Land braucht Menschen mit Kreativität, Visionen und Fähigkeiten, diese in Form von neuen Produkten, Prozessen und Dienstleistungen am
Markt umzusetzen." 26
Gescheiterte Existenzgründer bringen bereits Erfahrungen als Gründer mit. Und sie haben die Möglichkeit, aus ihren Fehlern zu lernen.
Gerade diejenigen, die diese Erfahrungen bereits gemacht haben, sollten daher die Möglichkeit einer erneuten Gründung erhalten.
2.3 Gründe des Scheiterns
Im Rahmen einer Studie des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Be-rufsforschung wurden 1997 1139 Existenzgründer, deren Existenzgründung
in den Jahren 1994/1995 durch das Arbeitsamt gefördert wurden, befragt 27 . 70 % der ehemals geförderten waren zum Zeitpunkt der Befragung noch selbständig. Als G ründe für die Aufgabe der Selbständigkeit wurden von denen, die nicht mehr selbständig waren, genannt:
Quelle: Nürnberger Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung 28
26 http://www.bmwi.de/Homepage/Politikfelder/mittelstandspolitik/Kultur%20der%20Selbst %e4ndigkeit/Kulturselbst.jsp: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi): Kultur der Selbständigkeit, download v. 28.06.01.
27 Vgl. http://www.iab.de/ftproot/kb0198.pdf: positive Zwischenbilanz, IAB Kurzbericht, Nr. 1, 19.01.1998, S. 4, download v. 25.06.01.
28 Ebenda.
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M. Woiwode untersucht anhand von Daten, die durch die Creditreform e. V.
erhoben wurden, die Ursachen von Unternehmensschließungen. 29
Die Ergebnisse fasse ich wie folgt in Stichpunkten zusammen: 30
1. Mit steigender Unternehmensgröße sinkt die Insolvenzwahrscheinlichkeit.
2. Diese sinkt ebenso mit steigendem Unterne hmensalter. 3. Mit zunehmenden Alter des Unternehmers/der Unternehmerin sinkt die Insolvenzwahrscheinlichkeit. 4. Unternehmen, die von jungen Personen geführt werden, haben eine überdurchschnittlich hohe Insolvenzwahrscheinlichkeit. 5. Es besteht ein Zusammenhang zwischen der Rechtsform (Haftungsbeschränkung) von Unternehmen und der Insolvenzwahrscheinlic hkeit.
6. Es zeigen sich signifikante Unterschiede zwischen den einzelnen Wirtschaftszweigen (in Bezug auf die Schließungswahrscheinlic hkeit).
7. Unternehmen, die von Frauen geführt werden, haben eine höhere Insolvenzwahrscheinlichkeit, als von Männern geführte. (Wettbewerbsnachteile von Frauen?)
Insbesondere die ersten vier Punkten lassen vermuten, dass die Insolvenzwahrscheinlichkeit neu gegründeter KMUs besonders hoch ist.
3.1 Begriff des Insolvenzrechts 31
Obermüller/Hess grenzen die Insolvenz von der Liquidation ab: Eine Liquidation erfolgt, wenn die Gesellschafter beschließen, die Gesellschaft abzuwickeln, ohne dass ein Insolvenzgrund vorliegt.
29 Vgl. Woywode, M.: Determinanten der Überlebenswahrscheinlichkeit von Unternehmen. Eine empirische Überprüfung organisationstheoretischer und industrieökonomischer Erklärungsansätze. 1. Auflage, Baden-Baden, 1998.
30 Vgl. ebd., S. 211 ff.
31 Vgl. Obermüller, M., Hess, H.: InsO. Eine systematische Darstellung des neuen Insol- venzrechts, Heidelberg 1999, S. 2-3.
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Im Unterschied dazu droht im Fall einer Insolvenz das Vermögen der Gesellschaft (bzw. einer Einzelperson) zu verfallen.
Das Insolvenzrecht umfasst damit alle gesetzlichen Normen, die den Austritt einer Gesellschaft bzw. eines Einzelunternehmer aus dem Markt regeln, wenn die Interessen der Gläubiger in Gefahr geraten. Dabei wird im Unterschied zur Einzelzwangsvollstreckung das gesamte Vermögen „von dem
Insolvenzbeschlag erfasst". 32
Weitere insolvenzrechtliche Regelungen finden sich - außer in der am 05.10.94 verabschieden Insolvenzordnung - in der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Sozialgesetzbuch (SGB III).
3.2 Die Insolvenzrechtsreform
Am 01.01.1999 trat das neue Insolvenzrecht in Kraft. Es löst damit die Konkurs- und Vergleichsordnung der alten Bundeslä nder sowie die G e-samtvollstreckungsordnung, die in den neuen Bundesländern nach 1990 weiterhin galt, ab (s. Art. 2 EGInsO).
Gründe für diese Reform waren demnach die Vereinheitlichung der Kon-kursordnungen in Ost und West sowie die Mängel der im Jahre 1879 in Kraft getretenen Konkursordnung: So wurden etwa ¾ aller Verfahren we-
gen Massearmut gar nicht erst eröffnet: 33
32 Ebenda, S. 2.
33 Bork, R., Einführung, in: Insolvenzordnung. Synopse: Insolvenzordnung und Konkurs- ordnung (Auszug), München 1995., S. IX.
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3.3 Inkrafttreten
Im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO 36 ) ist das Inkrafttreten geregelt:
Nach §110 Abs. 1 EGInsO treten die Insolvenzordnung und das EGInsO am 01.01.1999 in Kraft, „soweit nichts anderes bestimmt ist". In Abs. 2 werden die Artikel der InsO aufgeführt, die bereits am Tag nach der Verkündigung des Gesetztes in Kraft treten. Dabei geht es um die Bestimmung von Amtsgerichten zu I nsolvenzgerichten, die Zuständigkeit von Oberlandesgerichten bei Beschwerden i m Rahmen der InsO, die Bestimmung „geeigneter Stellen" (s. u.) und vorläufiger Insolvenzverwalter sowie deren Vergütung. Insgesamt also um Regelungen, die der Vorbereitung des Inkrafttretens der InsO die nten.
Ursprünglich war das Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.02.1997 vorgesehen, auf Druck einiger Bundesländer wurde dieser Termin nach einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses auf den 01.01.1999 verschoben.
Es wurde befürchtet, der Ansturm der Schuldner 37 auf die Gericht würde die öffentlichen Kassen zu sehr belasten.
Aufgrund dieser „Verschiebung" wurde u. a. die „Altfall-Regelung" getroffen, die eine Verkürzung der „Wohlverhaltensperiode" (s. u.) von sieben auf fünf Jahre beinhaltet.
3.4 Ziele
Vorrangiges Ziel der InsO ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Erst an zweiter Stelle geht es um eine Restschuldbefreiung: „Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien." (§1 Abs. 2 InsO)
36 Insolvenzordnung. a.a.O., S. 191 ff
37 Um die Lesbarkeit des Textes zu erhöhen, verwende ich den Begriff „Schuldner“ ebenso wie den Begriff „Gläubiger“ nur in der männlichen Version. Schön wäre es ja, gäbe es keine Schuldnerinnen, aber diese sind „mitgemeint“.
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Der Begriff des „redlichen Schuldners" spielt im Verbraucherkonkurs eine große Rolle und zieht sich wie ein roter Faden durch das Gesetz.
3.5 Eröffnung des Verfahrens, Voraussetzungen
Das Insolvenzverfahren kann über das Vermögen juristischer wie n atürlicher Personen eröffnet werden (§ 11, Abs. 1 InsO).
Es wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind nicht nur die Schuldner, sondern auch die Gläubiger. (§ 13 Abs. 1 InsO)
Zur Eröffnung des Verfahrens muss ein Eröffnungsgrund vorliegen. (§ 16 InsO). „Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit“ (§ 17 Abs. 1). Im zweiten Absatz wird die Zahlungsunfähigkeit definiert: Der Schuldner, der seine fällig gewordenen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann, ist zahlungsunfähig. Anzunehmen ist dieses, wenn er die Zahlungen eingestellt hat. (§ 17 Abs. 2 InsO).
Bestimmte Umstände können für eine Zahlungseinstellung sprechen, wie Aufgabe des Geschäftsbetriebes, Nichtzahlung von Energielieferungen, Löhnen und Gehältern, Krankenkassenbeiträgen, Steuern. In der Regel sollten mehrere Indizien zusammentreffen - das Nichtabführen von Steuern ist z. B. alleine noch kein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit. Kommen je doch Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
hinzu, ist eine Zahlungsunfähigkeit wohl eher anzunehmen. 38
Auch drohende Zahlungsunfähigkeit kann ein Eröffnungsgrund sein, alle rdings nur dann, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt (§ 18 Abs. 1). Er droht, zahlungsunfähig zu werden, wenn er seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich im Zeitpunkt der F älligkeit nicht erfüllen kann (§ 18 Abs. 2).
38 Vgl. Obermüller, M., Hess, H., a. a. O., S. 29-30.
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Problematisch ist natürlich die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit. Obermüller/Hess schlagen zur Lösung dieses
Problems mehrwertige Prognosen vor. 39
Überschuldung gilt nur bei juristischen Personen als Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (§ 19 InsO).
3.6 Das Verbraucherinsolvenzverfahren
In den § 304 ff InsO ist das Verbraucherinsolvenzverfahren geregelt, das ich im folgenden Abschnitt skizzieren werde.
3.6.1 Anwendungsbereich
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann von natürlichen Personen beantragt werden, die keine oder nur eine geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit
ausüben 40 (§ 304 Abs. 1). In Abs. 2 wird die geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit definiert: Sie ist dann geringfügig, „wenn sie nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Dieses trifft auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zu sowie auf Einzelunternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen und nicht überwiegend kaufmännisch tätig sind. (z. B. Freiberufler).
3.6.2 Die einzelnen Stufen des Verfahrens
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit
39 Vgl. Obermüller, M., Hess, H., a. a. O., S. 30.
40 Hiermit knüpft der Gesetzgeber an den früheren handelsrechtlichen Begriff des Minder- kaufmanns an.
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3.6.2.1 Der außergerichtliche Einigungsversuch
Der Schuldner hat beim Antrag auf Eröffnung des Verfahrens eine Bescheinigung einer „geeigneten Person oder Stelle “ über das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern vorzulegen. Diese darf nic ht älter als sechs Monate sein und muss auf der Grundlage eines Planes erfolgt sein. (§ 305 Abs. 1, Nr. 1 InsO).
3.6.2.1.1 Geeignete Personen oder Stellen
Welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind, wurde vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Gemäß § 305 Abs. 1, Nr. 1 InsO können die Länder dieses bestimmen.
In Berlin entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGe-So) 41 über die Anerkennung. Dabei sollen die Stellen anerkannt werden, die eine qualifizierte Schuldnerberatung anbieten können.
Allein aufgrund ihres Berufes gelten Steuerberater, Rechtsanwälte und No-
tare 42 als geeignete Personen nach § 305 Abs. 1, Nr. 1 InsO.
3.6.2.1.2 Die Bescheinigung
An das Ausstellen der Bescheinigung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. So ist es ist nicht erforderlich, dass die geeignete Person oder Stelle
die Verhandlungen selbst geführt hat. 43
3.6.2.1.3 Der Plan
Der außergerichtliche Einigungsversuch hat auf der Grundlage eines Planes, z. B. eines Zahlungs- oder Tilgungsplan zu erfolgen. Der Schuldner hat bei der Ausgestaltung dieses Planes völlig freie Hand, er unterliegt damit der Privatautonomie.
41 Vgl. http://www.berlin.de/Land/SenArbSozFrau/lageso/insolv_set.html: Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, Verbraucherinsolvenz, download v. 02.08.01.
42 Ich verwende hier auch nur die männliche Form.
43 Vgl. http://www.forum-schuldnerberatung.de/rechtspr/insodiv/id004.htm: Grundsatzbeschluss zur Ausstellung der Bescheinigung. Urteil des OLG Schleswig, Beschluss vom 1.2.2000 - 1 W 51 / 99, download v. 30.07.01.
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Der außergerichtliche Einigungsversuch wurde dem gerichtlichen Verfahren vorangestellt, da man hoffte, dadurch viele Verfahren ohne Einschaltung der Gerichte zu lösen und so Gerichtskosten einzusparen. Der befürchtete Sturm auf die Gericht blieb dann allerdings auch aus, nur aus anderen Gründen! (s. u.)
Außergerichtliche Einigungsversuche scheitern in der Regel, wenn der Schuldner im Falle des Scheiterns nicht die Möglichkeit hat, das gerichtliche Verfahren zu beantragen (zu den Gründen: s. u.) und die Gläubiger dieses wissen bzw. vermuten.
3.6.2.1.4 Der Antrag
Kommt kein Vergleich mit den Gläubigern zustande (wobei alle Gläubiger dem Plan zustimmen müssten), erfolgt der nächste Schritt: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird beantragt. Dem Antrag ist die Bescheinigung der geeigneten Stelle (s. o.) über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches beizufügen, ein ausgefülltes Vermögens-, ein Glä ubiger-und Forderungsverzeichnis sowie ggf. ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung.
Der Antrag ist formlos zu stellen. Es existieren verschiedene Vordrucke (Heidelberger, Darmstädter Antragsformular, vereinfachtes Formular des
AKInsO 44 ...).
3.6.2.2 Der gerichtliche Schuldenbereinigunsplan
Auch ein Schuldenbereinigungsplan ist dem Antrag beizufügen. Dessen Gestaltung unterliegt, wie auch die des außergerichtlichen Einigungsversuches, der Privatautonomie. Das Gesetzt schreibt lediglich vor, dass die darin enthaltenen Regelungen den Gläubigerinteressen entsprechen sollen, unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners, und dass diese zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führen sollten (§ 305 Abs. 1 InsO).
44 Arbeitskreis InsO der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbraucher- und Wohlfahrtsverbände (AGSBV).
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Bis zur Entscheidung über den Plan ruht das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 306).
Das Gericht verschickt den Plan an die Gläubiger. Diese haben die Gelegenheit, innerhalb einer Notfrist von einem Monat darauf zu reagieren. Geben Sie innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, gilt dieses als Zustimmung.
Stimmen alle Gläubiger zu, hat der Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines Vergleiches im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (s. § 308 InsO).
Hat dem Plan mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt und betragen die Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Ge-samtforderungen (Summen- und Kopfmehrheit), so kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzt werden (s. § 309 InsO).
3.6.2.3 Vereinfachtes Insolvenzverfahren
Das Verfahren zur Aufnahme des Antrages zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird wieder aufgenommen, wenn eine Zustimmungsersetzung nicht möglich ist (§ 311 InsO).
Bei der Eröffnung des Verfahren wird ein Treuhänder bestimmt, der die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahr nimmt (§ 313, Abs. 1 InsO).
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden (§ 174 InsO).
Im vereinfachten Verfahren wird, anders als im Regelinsolvenzverfahren, das einen Berichtstermin vorsieht, nur ein Prüftermin bestimmt (§ 312 Abs. 1 InsO), indem die Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft werden (§176 InsO).
Nach dem Prüftermin können Barmittel, die evt. in der Insolvenzmasse vor- handen sind, an die Insolvenzgläubiger verteilt werden (§ 187 InsO).
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Sobald die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist, erfolgt die Schlussverteilung (§ 196 InsO). Zusammen mit der Zustimmung zur Schlussverteilung legt das Insolvenzgericht den Schlusstermin fest. Dabei werden die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erörtert, können Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden und die Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse entscheiden (§ 197, Abs. 1 InsO).
3.6.2.4 Die Wohlverhaltensperiode/Restschuldbefreiung
Ein für Schuldner besonders wichtiger Aspekt (der wichtigste?) ist die Möglichkeit, von den Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern b efreit zu werden, die durch die Verwertung der Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren nicht erfüllt werden konnten.
Die Restschuldbefreiung können nur natürliche Personen erlangen (§ 286 InsO). Restschuldbefreiung wird nur gewährt, wenn diese ausdrücklich beantragt wurde (§ 287, Abs. 1 InsO).
Dem Antrag ist eine Erklärung des S chuldners beizufügen, dass seine pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer von sieben
Jahren 45 an den Treuhänder abgetreten werden.
Im Schlusstermin entscheidet das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung (§ 289, Abs. 1 InsO).
3.6.2.4.1 Versagungsgründe
§ 290 InsO führt die Tatbestände auf, die, auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, zum Versagen der Restschuldbefreiung führen können:
Ø Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten nach §§ 283 bis 283 c StGB (Bankrott, Konkursverschleppung etc.). Dieses gilt auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung aufgrund einer Insolvenzstraftat im
45 Bei „Altfällen“ fünf Jahre, s. Art. 107 EGInsO.
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Zeitraum zwischen dem Schlusstermin bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode (§ 297 InsO).
Ø Unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, innerhalb von 3 Jahren vor Antragstellung Ø Versagung der Restschuldbefreiung innerhalb von zehn Jahren vor Antragstellung (dieser Grund kann noch keine Rolle spielen, da das Gesetz erst vor gerade 2 Jahren in Kraft trat) Ø Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch Begründung unangemessener Verbindlichkeiten oder durch Vermögensverschwendung
Ø Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Verfahren
Ø Unrichtige oder unvollständige Angaben in den Vermögens- und Einkommensverzeichnissen, die nach § 305, Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegen sind.
3.6.2.4.2 Obliegenheiten
Wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung seine Obliegenheiten verletzt, versagt ihm das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung (§ 296 InsO).
Zu den Obliegenheiten zählen (§ 295 InsO):
Ø Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
Ø Herausgabe der Hälfte einer Erbschaft an den Treuhänder Ø Angabe eines Wechsels der Beschäftigungsstelle oder des Wohnsitzes, Auskünfte über Bezüge, Vermögen und Erwerbstätigkeit Ø Keine Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger - Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten
Sollte der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausüben, müssen seine Zahlungen an den Treuhänder in der Höhe denen entsprechen, die er bei Einge- hung eines angemessenen Dienstverhältnisses leisten müsste.
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3.6.2.4.3 Deckung der Mindestvergütung
Auf Antrag des Treuhänders wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn dessen Mindestvergütung nicht gedeckt ist (§ 289 InsO).
3.6.2.4.4 Ausgenommene Forderungen
In § 302 InsO sind die Forderung aufgeführt, die von einer Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Diese können also nach Abla uf der Laufzeit der Abtretungserklärung weiterhin geltend gemacht werden:
Ø Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
Ø Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder...)
3.6.2.4.5 Abschluss des Verfahrens
Nach Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300, Abs. 1 InsO). Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen (§ 300, Abs. 3 InsO).
3.6.2.4.6 Wirkung der Restschuldbefreiung
Die Forderungen sämtlicher Insolvenzgläubiger, auch derer, die ihre Forderungen nicht angemeldet hatten, können gegenüber dem „restschuldbefreiten Schuldner“ nicht mehr geltend gemacht werden. Die Forderung erlöscht jedoch nicht. Sie wird zu einer Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar ist.
Welche Folgen diese Regelung für die „restschuldbefreiten Schuldner“ hat, bleibt abzuwarten.
Der von einigen erwartete Ansturm auf die Insolvenzgerichte blieb aus.
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Im 1. Halbjahr 2001 wurden einer Untersuchung der Creditreform e. V. 46 zufolge in Deutschland lediglich 6.000 Verbraucherinsolvenzverfahren e röffnet. Die Zahl der überschuldeten Haushalte beträgt Schätzungen zufolge
über 2 Millionen 47 .
M. Schütz kommt in seiner Auswertung der Pflichtveröffentlichungen im
Bundesanzeiger 48 im Zeitraum 01. - 31.07.2000 zu dem Ergebnis, dass „das Verbraucherinsolvenzverfahren bisher in der jetzigen gesetzlichen Fassung nicht geeignet ist, Überschuldung mehr als nur marginal abzubauen, wenngleich es auch im Einzelfall eine deutliche Entlastung für den Schuldner
darstellen kann“. 49
Warum dieses so ist und was der Gesetzgeber plant, dagegen zu tun, werde ich im nun folgenden Abschnitt anhand einiger ausgewählter Punkte darlegen.
4.1 Die Kosten des Verfahrens
Schuldner verfügen in der Regel bei Antragsstellung nicht mehr über die notwendigen Mittel, um die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Reserven sind oft restlos aufgebraucht. Viele haben bereits jahrelange Lohnpfändungen erduldet und sind durch die Vollstreckungsversuche der Gläubiger „kahlgepfändet“.
46 Creditreform - Neue Insolvenzflut, a. a. O.
47 Vgl. http://www.bma.bund.de/de/sicherung/armutsbericht/ARBBericht01.pdf: Lebenslagen in Deutschland. Der erste Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, download v. 01.08.01.
48 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden (§ 30 InsO).
49 http://www.forum-schuldnerberatung.de/infos/inf0012.htm: M. Schütz: Die quantitative Entwicklung der Verbraucherinsolvenzverfahren in 2000, download v. 02.08.01.
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Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, die Kosten des Verfahrens zu decken und kann er auch keinen Vorschuss leisten, so weist das Insolvenzgericht den Antrag mangels Masse ab (§ 26 Abs. 1).
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird von den meisten Gerichten abgelehnt, so dass dem überwiegenden Teil der Schuldner der Gang in das gerichtliche Verfahren verwehrt bleibt.
Auch ergibt sich die absurde - und vor allem ungerechte - Situation, dass es alleine vom Wohnort des Schuldners, d. h. vom Gerichtsbezirk, in dem er wohnt, abhängt, ob er Prozesskostenhilfe erhält oder nicht.
Günter König, Richter am Landgericht Oldenburg, veröffentlicht auf der Homepage des OLG Oldenburg eine umfassende Umfrage zur Gewährung
von Prozesskostenhilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren. 50 Demnach wohnen annähernd 80 % der Bevölkerung in Gerichtsbezirken, in denen für das eröffnete Verfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens werden auf ca. 4.000 DM geschätzt. Eine Beispielsberechnung der Kosten findet sich auf der Home-page des Forums Schuldnerberatung. 51
4.2 Dauer des Verfahrens
Die Dauer des Verfahrens mit fünf (Altfall) bzw. sieben Jahren ist zu lang bemessen. Kaum jemand kann einen Zeitraum von sieben Jahren überblicken.
In der amerikanischen Vergleichsordnung ist ein Zeitraum von lediglich vier Jahren vorgesehen. Das entspräche auch in etwa der Planungsperiode pri-
vater Haushalte. 52
50 http://www.OLG-Oldenburg.de: Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren, download v. 30.07.01.
51 http://www.forum-schuldnerberatung.de/rechtspr/inso/kosten.htm: Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens, download v. 30.07.01.
52 Reifner, U.: Grundsätze zur Bewertung des Verbraucherkonkurses, in: Verbraucher und Recht, H. 3, 1990, S. 133.
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Zudem ist die Gesamtdauer des Verfahrens im Gesetz nicht geregelt; d. h., vom Antrag auf Eröffnung des Verfahrens bis zum Beginn der „Wohlver-haltensperiode“ vergehen u. U. mehrere Jahre. Messner/Hofmeister 53 haben aufgrund eines hypothetischen Zeitplanes eine Dauer von zehn Jahren errechnet.
Eine lebhafte Diskussion löste der Artikel von Michael Schütz im „Diskus-sionsforum Schuldnerberatung" über das unendliche Insolvenzverfahren
aus. 54 Darin bezieht er sich auf einen Aufsatz in der DZWiR 1999, Seite 2-8. 55 Die Autoren legen dar, dass es ihrer Meinung nach kein Entrinnen aus dem eröffneten vereinfachten Insolvenzverfahren gäbe, wenn der Schuldner über ein pfändbares Einkommen verfüge. Begründet wird dieses mit der potenziellen Unbegrenztheit des Verfahrens, die sich aus § 35 InsO ergäbe. Demnach gehört zur Insolvenzmasse nicht nur das vorhandene, sondern auch das während des Verfahrens neu erlangte Vermögen. Da das Verfahren erst aufgehoben werden kann, wenn die Schlussverteilung erfolgt ist (§ 200, Abs. 1 InsO), die Schlussverteilung aber erst erfolgen kann, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196, Abs. 1 InsO), befindet sich der Schuldner in einem unendlichen Verfahren, solange er über ein pfändbares Einkommen verfügt. In dieser Falle sollen sich bereits Schuldner wie-dergefunden haben.
4.3 Vorrang von Abtretungen
Aufgrund des Druckes der Banken, die ihre Kredite größtenteils durch Abtretungsvereinbarungen sichern, wurde eine Sonderregelung geschaffen. Demnach gelten Lohnabtretungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens drei Jahre lang weiter (§ 114 Abs. 1 InsO).
Das bedeutet, dass der Gläubiger mit der ältesten gültigen Lohnabtretung das gesamte pfändbare Einkommen des Schuldners einziehen kann. Dies hat
53 Messner, O., Hofmeister, K., a. a. O., S. 185-188.
54 http://www.forum-schuldnerberatung.de/veroeff/v0004.htm: Das unendliche Insolvenzverfahren, download v. 30.07.01.
55 Grub, Volker, Smid, Stefan: Verbraucherinsolvenz als Ruin des Schuldners - Struktur- probleme des neuen Insolvenzrechts, in: DZWiR, 9. Jg (1999), Heft 1, S. 2-8.
Seite 23
zur Folge, dass weder die Kosten des Treuhänders in dieser Zeit gedeckt sind noch die Kosten des Verfahrens aus der Masse gedeckt werden können.
4.4 Verbraucher- oder Regelinsolvenz?
Schuldnerberatungen waren bisher oft mit der Beratung (ehemals) Selbstständiger überfordert. Schuldner mit bis zu einhundert Gläubigern und Schulden in Millionenhöhe gehören nicht gerade zum üblichen Klientel von Schuldnerberatungen. Vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung lehnten viele Schuldnerberatungen generell die Beratung von Selbstständigen ab.
Außergerichtliche Einigungsversuche sind bei einer großen Anzahl von
Gläubigern nur schwer durchzuführen, zudem aufwendig und kostspielig. 56
Schwierig ist zudem die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenz. Die Definition „geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit“ lässt einigen Interpretationsspielraum.
Bereits ein Jahr nach Inkrafttreten wurden die Mängel der InsO unübersehbar, so dass bereits wieder Reformbedarf entstand - eine „Reform der Re-form“ war unabdingbar, wollte man das Ziel, zahlungsunfähigen Schuldnern die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben wieder zu ermöglichen, zumindest annähernd erreichen.
5.1 Der Gesetzentwurf der PDS 57
Der Gesetzentwurf der PDS vom 11. 01. 2000 zur Änderung der Insolvenz-ordnung (InsOÄndG) sah vor, Prozesskostenhilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren nach Maßgabe der §§ 114 bis 127a Zivilprozessordnung zu gewähren, die „Wohlverhaltensperiode“ von sieben auf fünf Jahre zu kürzen,
56 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens enthält ca. 40 Seiten, die an alle Gläubiger verschickt werden müssen. Für jeden Gläubiger ist zudem eine eigene Seite auszufüllen.
57 http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm: Bundestags - Drucksache 14/2496, Dokumentenserver PARFORS. Bundestags -Drucksachen und -Plenarprotokolle ab der 13. Wahlperiode, download v. 01.08.01
Seite 24
Null-Pläne ausdrücklich zuzulassen und d en Vollstreckungsschutz auf das außergerichtliche Verfahren auszudehnen. Am 27.06.01 wurde dieser G esetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der PDS abgelehnt.
5.2 Der Gesetzentwurf der Bundesregierung 58
Am 28. 03. 2001 veröffentlichte die Bundesregierung ihren Entwurf zur Änderung der Insolvenzordnung. Auch die Bundesregierung gelangte schließlich zu der Erkenntnis, dass d as Verfahren insbesondere durch den Ausschluss mittelloser Schuldner die in es gesetzten Erwartungen bislang nicht erfüllt hat. Auch habe es sich als nicht effizient genug erwiesen. Die Vermögensverhältnisse (ehemals) Selbständiger mit z. T. mehr als 100 Gläubigern hätten sich als unüberschaubarer erwiesen, als zunächst angenommen wurde, was das Verfahren aufwendiger und auch kostspieliger mache als ursprünglich geplant. Gerade das zeitaufwendige außergerichtliche Verfahren verzögere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und verhindere dadurch, dass rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung evt. noch vorhandener Masse ergriffen werden könnten.
Nach Vornahme einiger Änderungen durch den Rechtsausschuss des Bundestages wurde der Gesetzentwurf am 27.06.01 mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der F.D.P. und der PDS angenommen. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird zum 01.11.01 gerechnet, da von einer
Zustimmung durch den Bundesrat ausgegangen werden kann. 59
Die Änderungen betreffen u. a. folgende Punkte:
58 http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm: Bundestags - Drucksache 14/5680, a. a. O., download v. 01.08.01
59 Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, in: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZinsO), Heft 13/2001, S. 601.
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5.2.1 Kosten des Insolvenzverfahrens
Nach § 4 InsO werden die §§ 4a bis 4d eingefügt, die die Stundung der Insolvenzkosten regeln. Die Kosten können gestundet werden bei natürlichen Personen, die die Restschuldbefreiung beantragt haben und deren Vermögen nicht ausreicht, die Kosten zu decken. Erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung sind die Kosten zu zahlen. Wird im Laufe des Verfahrens die Restschuldbefreiung widerrufen, wird die Stundung aufgehoben.
5.2.2 Dauer des Verfahrens
„In Absatz 2 Satz 1 [§ 287 InsO] werden die Zahl „sieben" durch die Zahl „sechs“ und die Wörter „nach der Aufhebung“ durch die Wörter „nach der
Eröffnung“ ersetzt. 60
Mit diesem lapidaren Satz wird die „Wohlverhaltensperiode“ auf sechs Jahre verkürzt. Wichtig ist der Beginn der „Wohlverhaltensperiode“: Statt mit der Aufhebung des Verfahrens (s. o.) beginnt diese nun schon mit der Eröffnung. Dadurch findet die Diskussion um das „unendliche Insolvenzverfahren“ endlich ein Ende; die Dauer des Verfahrens ist begrenzt und für den Schuldner überschaubarer geworden.
5.2.3 Lohnabtretungen
Die Dauer der Gültigkeit einer Lohnabtretung im Verbraucherinsolvenzverfahren wird von drei auf zwei Jahre reduziert.
5.2.4 Verbraucher- oder Regelinsolvenz?
Diesen Punkt betrifft die m. E. problematischste Regelung des Gesetzentwurfes:
§ 304 wird geändert, so dass grundsätzlich nur noch die Schuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen können, die (als natürliche Personen) keine selbständige Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Eine
60 Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, a. a. O., S. 603
Seite 26
Ausnahme ist möglich, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Vermögensverhältnisse gelten als überschaubar bei weniger als zwanzig Gläubigern.
Damit ist den meisten Selbstständigen der Weg in das Verbraucherinsolvenzverfahren versperrt.
Die Reform der Insolvenzordnung führte nicht zum erwünschten Ergebnis: Der Sturm auf die Gerichte blieb aus. Das geplante InsO-Änderungsgesetz beseitigt die gravierendsten Mängel der Insolvenzordnung. Ob die Zahl der eröffneten I nsolvenzverfahren nach Inkrafttreten der Änderungen ansteigt, bleibt abzuwarten. Viele Punkte, die ich im Rahmen dieser Arbeit nicht be-handeln konnte, bleiben ungelöst (Kompliziertheit des Verfahrens, Wartezeiten bei den Schuldnerberatungen von mehreren Monaten, Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsabgaben als „ausgenommene Forderungen“, Problematik der Obliegenheiten des Schuldners im Verfahren, Gefahr des Versagens der Restschuldbefreiung...).
Die Ä nderung des § 304 Insolvenzwahrscheinlichkeit wird dazu führen, dass viele Selbständige, die bislang das Verbraucherinsolvenzverfahren b eantragen konnten, nun in das Regelinsolvenzverfahren gedrängt werden. Dieses bedeutet, dass Schuldnerberatungen sich für diese ehemals Selbstständigen bzw. Kleingewerbetreibenden nicht mehr zuständig fühlen werden. Die Diskussion darüber hat bereits begonnen. 61 Fraglich ist, ob Schuldnerberatungen beispielsweise die Beratung von Sozialhilfeempfänger verweigern können, weil diese mehr als 20 Gläubiger oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorweisen. Diese Verweisung auf das Regelinsolvenzverfahren ist sehr pauschal und wird den Einzelfällen nicht gerecht: Was wird z. B. aus den „Strohfrauen“, den mithaftenden Ehefrauen oder anderen Mithaftenden?
61 http://f23.parsimony.net/forum48247/messages/818.htm: Forum Schuldnerberatung (Praktikerforum): Beratung der Freiberufler und Kleingewerbetreibenden nach INsO- Änderung, download v. 01.08.01.
Seite 27
Da die Insolvenzordnung im Regelinsolvenzverfahren keinen außergerichtlichen Einigungsversuch vorschreibt, können (ehemals) Selbstständige nach der Gesetzesänderung schneller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, was ein großer Vorteil des Regelinsolvenzverfahrens ist.
Alles in allem ist der Gesetzesentwurf ein Schritt in die richtige Richtungfür Verbraucher. Nur die Konsequenzen für einige gescheiterte Existenzgründer sind problematisch. Sie werden in ein kompliziertes Verfahren gedrängt - ohne Unterstützung durch Schuldnerberatungen. Einen Anwalt werden sich die wenigsten leisten können.
Daher wird sich vermutlich auch die Einstellung in der Bevölkerung so schnell nicht ändern: Man gründet keine Existenz, wenn die Gefahr besteht zu scheitern. Diese Auffassung verhindert Neugründungen. Diese Einstellung zu ändern erfordert ein Insolvenzverfahren, welches gescheiterten Gründern schnell und unkompliziert die Entschuldung und damit einen
Neuanfang ermöglicht 62 .
62 Im „Diskussionsforum Schuldnerberatung“ (http://www.forum-schuldnerberatung.de) findet z. Z. eine Diskussion darüber statt, ob das Aufrechterhalten der Selbständigkeit im Insolvenzverfahren überhaupt möglich sei.
Seite 28
Bork, R., Einführung, in: Insolvenzordnung. Synopse: Insolvenzordnung und Konkursordnung (Auszug), München 1995, S. IX. Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, in: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZinsO), Heft 13/2001, S. 601. Grub, V., Smid, S.: Verbraucherinsolvenz als Ruin des Schuldners -Strukturprobleme des neuen Insolvenzrechts. In: DZWiR, 9. Jg (1999), Heft 1, S. 2-8.
Institut für Finanzdienstleistungen und Verbraucherschutz (IFF): Maßnahmen zur Begegnung der Schuldenkrise, in: Verbraucher und Recht, H. 6, 1990, S. 306.
Messner, O., Hofmeister, K.: Endlich schuldenfrei - Der Weg in die Restschuldbefreiung. München, 1998, S. 57.
Obermüller, M., Hess, H.: InsO. Eine systematische Darstellung des neuen Insolvenzrechts, Heidelberg 1999, S. 2-3. Piepenburg, H.: Neustart nach Unternehmensinsolvenz - Erfahrungsaustausch auf europäischer Ebene, in: ZinsO, H. 13/2001, S. 596-598. Reifner, U.: Grundsätze zur Bewertung des Verbraucherkonkurses, in: Verbraucher und Recht, H. 3, 1990, S. 133.
Statistisches Bundesamt (Hg.): Statistisches Jahrbuch 2000 für die Bundesrepublik Deutschland, Stuttgart 2000, S. 132. Woywode, M.: Determinanten der Überlebenswahrscheinlichkeit von Unternehmen. Eine empirische Überprüfung organisationstheoretischer und industrieökonomischer Erklärungsansätze. 1. Auflage, Baden-Baden, 1998, S. 211 ff.
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http://eba-berlin.de/aktuell/index.html: Existenzgründerbüro der Berliner Arbeitsämter - aktuell, download v. 28.06.01.
http://eba-berlin.de/leistung/index.html: Existenzgründerbüro der Berliner Arbeitsämter - Leistungen, download v. 28.06.01. http://europa.eu.int/comm/enterprise/enterprise_policy/survey/eurobarom eter83_en.pdf: EOS Gallup Europe: FLASH EUROBAROMETER 83, „entrepreneurship“, download v. 21.07.01.
http://f23.parsimony.net/forum48247/messages/818.htm: Forum Schuldnerberatung (Praktikerforum): Beratung der Freiberufler und Kleingewerbetreibenden nach INsO-Änderung, download v. 01.08.01. http://forum-schuldnerberatung.de/selbstst/regelinso/insoplan.htm, download v. 01.07.01.
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Seite 29
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Arbeit zitieren:
Elga Janßen, 2001, Das Verbraucherinsolvenzverfahren - eine zweite Chance für Gründer?, München, GRIN Verlag GmbH
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