?? 1926 Arbeitgerichtsgesetz ?? NS-Zeit: Auflösung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, staatliche Festlegung aller Belange
?? BRD: Weiterentwicklung der Weimarer Gesetze ?? DDR: sozialistische Aspekte fließen ein, 1977 Arbeitsgesetzbuch ?? Heute Beeinflussung durch EG-Recht ?? Zukunft: Arbeitnehmerschutz eingeschränkt
V 13.10.99
4. Stellung und Bedeutung des Arbeitsrechts
?? Schutzgesetze, z.B. Kündigungsschutz, Mutterschutz ?? Beziehungen zwischen Staat und Arbeitgeber: öffentliches Recht ?? Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Privatrecht
5. Recht auf Arbeit und Versorgung
Staat ist verpflichtet, Sozialsysteme einzurichten (zur Verfügung zu stellen), z.B.: Rentenversicherungssystem, Pflegeversicherungssystem, Sozialhilfesystem (Art. 20 GG, Art. 1 GG), Krankenversicherungssystem, Arbeitsunfallversicherungssystem
6. Behörden und Organisation des Arbeitslebens
?? Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (oberste Bundesbehörde),? Arbeitsmarkt, Arbeitsrecht (Gesetzesentwürfe), Arbeitsschutz (Lücken, Handlungsbedarf), Sozialversicherungen ?? Landesministerien (oberste Landesarbeitsbehörden) ?? Bundesanstalt für Arbeit ?? Landesarbeitsämter ?? Arbeitsämter
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Arbeitsämter... Verwaltung der Arbeitslosenversicherung, Gewährung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, Arbeitsplatzvermittlung, (Umschulung)
7. Rechtsträger im Arbeitsrecht
Arbeitsgericht
Berufsgenossenschaften... Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (100% vom Arbeitgeber bezahlt, Anspruch auf Schmerzensgeld entfällt ?Beiträge fallen), Arbeitssicherheit Gewerbeaufsichtsämter... Landesbehördlich konzipiert, staatliche Überwachung des speziellen Arbeitsschutzes, z.B. Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz,... Hauptfürsorgestellen... Gefahrenschutz für Schwerbehinderte Krankenkassen... Gewährung von Krankengeld im Krankheitsfall ( ab 7. Woche bis 78. Woche? § 47/48 SGB V 70%) Rentenversicherung... Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Landesversicherungsanstalten ( Beiträge der Arbeiter) Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern... Berufsausbildung, Selbständige ( Existenzgründung), Standesvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, Pflichtmitgliedschaft Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände... Regelung von Arbeitsbedingungen Betriebs- und Personalräte... Vertretung der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene
3
V 21.10.99
A Arbeitnehmer
Definition Arbeitsgericht: Arbeitnehmer ist, wer zu Dienstleistungen in persönlicher
Abhängigkeit verpflichtet ist.
Indizien für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft
?Weisungsgebundenheit (Art und Weise der Arbeit, Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung)
?Eingliederung in Betrieb des Dienstberechtigten ?Schulden der ganzen Arbeitskraft des Dienstverpflichteten gegenüber des Dienstberechtigten
Abgrenzung zu anderen Gruppen
selbständige Personen sind keine Arbeitnehmer (z.B. selbständige Ärzte, Steuerberater,
Architekten, Rechtsanwälte) ?keine Weisungsgebundenheit, keine Eingliederung, keine Arbeitskraftschulden
Beamte und Richter: Richter sind nicht weisungsgebunden, Beamte schon Richter können im Gegensatz zu Beamten nicht gegen ihren Willen versetzt werden Beamte sind nicht eingegliedert, schulden Arbeitskraft; aber: keine Arbeitnehmer, dafür beamtenrechtliche Vorschriften? Verwaltungsgericht zuständig Beamte haben gesteigerte Fürsorge - und Treuepflicht, meist lebenslänglich (kein Streikrecht)
Soldaten: Berufssoldaten haben ähnlichen Status wie Beamte? Verwaltungsgericht zuständig
Familienangehörige: keine Arbeitnehmer, solange sie nicht Entgelt verlangen (Arbeitsvertrag)
Personen, die Arbeitgeberfunktionen Ausführen:
?? Geschäftsführer GmbH / Vorstand AG: keine Lösung, aber wird nicht als Arbeitnehmer angesehen, nur einige Rechte (z.B. Kündigungsschutz)
?? Ordensleute (Nonnen, Pater): keine Arbeitnehmer, auch keine Arbeitsschutzrechte
4
?? Karitative Einrichtungen: werden als Arbeitnehmer angesehen, müssen sich aber an
kirchliche Grundprinzipien halten
?? Strafgefangene: keine klare Lösung, im Augenblick nicht als Arbeitnehmer angesehen,
sollen diesen Status zugesprochen bekommen
?? Heimarbeiter/ Handelsvertreter: sind Arbeitnehmer, wenn 2000 DM mtl. Lohn nicht
überschritten und nur für einen Betrieb arbeiten ?eher Ausnahme
V 03.11.99
Einteilung in Arbeiter und Angestellte
§ 622 BGB
ARBEITER ANGESTELLTE
Überwiegend körperlich arbeitend überwiegend geistige Arbeit
Landesversicherungsanstalt für Arbeiter
LVA
Arbeitgeber
Natürliche Person juristische Person Vom Gesetzgeber wie j. Person
Personengesellschaften GmbH OHG
Komm.G.: Komplementär
Betriebsrat: gewählte kollektive Schutzorgan der Arbeitnehmer auf Betriebsebene
Vertretung durch Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter
Tarifvertragsparteien
Kollektives Arbeitsrecht
Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände
Gewerkschaften
Freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern mit dem Ziel, die Vergütungs- oder sonst. Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu verbessern Grundrechtlich geschützt Art. 9 Abs. 3 GG Als nicht rechtsfähige Vereine konzipiert § 54 BGB (kein Träger von Rechten und Pflichten) können aber klagen und verklagt werden (Teilrechtsfähigkeit), vom Gesetzgeber zuerkannt
Arbeitgeberverbände
Freiwilliger Zusammenschluß von Arbeitgebern Gegengewicht zu Gewerkschaften Grundrechtlich geschützt Art. 9 Abs. 3 GG Rechtsfähige Vereine (aktive Teilnahme an Prozessen)
8. Rechtsquellen des Arbeitsrechts
1. Verfassung (GG)
2. Gesetze
3. Tarifverträge
4. Betriebsvereinbarungen
5. Arbeitsverträge
6. Anordnungen der Arbeitgeber
6
? jede Rechtsquelle nach unten muß mit den darüber stehenden in Einklang stehen.
Verfassung
Grundrechte:
?? Art. 3 (2) GG Lohngleichheit (Lohn + Gehalt) ?? Art. 3 (3) GG Verpflichtung des Arbeitgebers niemanden zu bevorteilen ?? § 611 a, b BGB; Art. 5; 6; 9 (3) GG (Koalition: Gewerkschaften/ Arbeitgeberverbände) Gründungs- und Betätigungsgarantie, Befugnis des einzelnen Arbeitnehmers/ -gebers beizutreten, aber es besteht keine Pflicht ? Garantie des Fernbleiberechts ?? Art. 12 GG Schutz der Allgemeinheit ? Staat stellt Qualifikation an bestimmte Berufe als Voraussetzung; Absatz 2: Wehrdienst, aber keine körperlichen Zwänge
Gesetze:
?? Dienstvertragsrecht § 611 ff BGB ?? Bundesurlaubsgesetz ?? Kündigungsschutzgesetz ?? Mutterschutzgesetz ?? Berufsbildungsgesetz......
? INDIVIDUALARBEITSRECHT
?? Tarifvertragsgesetz
?? Betriebsverfassungsgesetz ?? Mitbestimmungsgesetz.....
? KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT
V 10.11.99
9. Richterrecht
Unbestimmte Rechtsbegriffe werden durch Richter interpretiert Bsp.: § 1 KSchG – sozial ungerechtfertigt
§ 138 (1) BGB – gute Sitten
§ 626 BGB – unzumutbar Einzelfallbetrachtung durch Richter
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Risiko größer Keine Gerechtigkeit im klassischen Sinn erwarten ? Beweislage In Grenzbereichen kann es zu Symphatieentscheidungen kommen Urteile höherer Instanzen müssen nicht als Orientierung genutzt werden ? keine Verpflichtung ? in der Praxis ist diese Orientierung aber wahrscheinlich
10. Arbeitsstreitigkeiten, Arbeitsgerichtsbarkeit
Stellung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Rechtsschutzsystem
Arbeitsgerichte = besondere Zivilgericht
Allgemeine Zivilgericht: Amtsgericht, Landesgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof
Sachliche Zuständigkeit: § 2 (1) Ziffer 3 ArbG
Instanzen:
1. Arbeitsgericht 2. Landesarbeitsgericht (Berufungsinstanz) 3. Bundesarbeitsgericht (Revisionsinstanz)
Berufung: neue Tatsacheninstanz (neue Beweise, neue Zeugen, neue Dokumente)
Besetzung:
Berufsrichter und ehrenamtliche Richter, bei ehrenamtlichen Richtern: zu gleichen Teilen aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Arbeitsgericht: 1 Berufsrichter (Vorsitzender Richter) und 2 ehrenamtliche Richter
Landesarbeitsgericht: siehe Arbeitsgericht Bundesarbeitsgericht: 3 Berufsrichter und 2 ehrenamtliche Richter
Ehrenamtliche Richter: Ausgleich zu formal juristischer Betrachtungsweise;
Theorie: Gleichbewertung des einzelnen Richter, Praxis: ehrenamtliche Richter orientieren sich an Entscheidungen der Berufsrichter
Ehrenamtliche Richter: §§ 20 ff ArbG
(Landesarbeitsministerium)
?? § 21 ArbG:
?? § 24 ArbG:
?? § 28 ArbG:
Zivilprozeßordnung und Arbeitsgerichtsgesetz
Für jede Prozeßart eine Zivilprozeßordnung Arbeitsprozesse? Arbeitsgerichtsgesetz
§ 46 (2) ArbG: grundsätzlich Zivilprozeßordnung + Sonderregelungen
V 17.11.99
Wichtige Sonderregelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes
1. PARTEIFÄHIGKEIT
§ 50 ZPO
§ 10 ArbG wären sonst nicht in der Lage, Partei eines Rechtsstreits zu sein)
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2. GÜTEVERHANDLUNG
§ 54 ArbG: Güteverfahren vorgeschaltet; erst dann, bei keiner Einigung folgt das streitige Verfahren Güteverfahren: nur ein Berufsrichter; Zweck: Richter kann nur Anregungen geben, keine Zeugen usw. ? minimaler Aufwand = minimale Kosten; kein Zwang zur Einigung (Richter haben aber in Praxis bestimmte Druckmittel); Prozeßökonomie: schnelle Klärung des Sachverhaltes, Arbeitsplatz retten
3. KOSTENREGELUNG IM ARBEITSGERICHTSPROZEß
Allgemein: der Unterlegene zahlt gesamte Gerichtskosten bzw. Splitten der Kosten je nach Teilgewinn oder Teilunterliegen
§ 12 a ArbG:
11. Arbeitsverhältnis
Begründung:
Durch Arbeitsvertragsabschluß, aktualisiert durch Arbeitsaufnahme
FALL 1:
Die Firma F schließt mit dem Arbeitnehmer A im Februar 1995 einen Arbeitsvertrag ab. Danach soll der A ab dem 01.07.1995 bei der Firma F als Leiter der Qualitätskontrolle tätig sein. Aufgrund der Stornierung eines Großauftrages Anfang März 1995 möchte die Firma F von dem Arbeitsvertrag, bei dem auf Wunsch des A eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart wurde, wieder loskommen.
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Ausnahmsweise (Sonderformen) ?? Durch Jugendvertreter § 78 a (2) BetrVG ?? Betriebsübernahme § 613 a BGB ?? Tod des Arbeitgebers: Komplette Übernahme der Rechte und Pflichten ? Arbeitsvertrag besteht weiter (mit den Erben)
?? Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit):
V 24.11.99
Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag = Dienstvertragsvariante
Dienstvertrag §§ 611 ff BGB:
Arbeitsvertrag ist gegenseitiger Vertrag
Engeres gemeinschaftliches Verhältnis (personenrechtlich) Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmer Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitgeber
Dauerschuldverhältnis:
Fehlerhafter Arbeitsvertrag
FALL 2:
Als der Geschäftsführer G einer GmbH von einer Geschäftsreise zurückkommt, teilt ihm der Angestellte A mit, er habe während der Abwesenheit des G die Sekretärin S eingestellt, die auch bereits vor einer Woche ihre Arbeit aufgenommen habe. Der Angestellte A hat für
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Personalangelegenheiten keine Vollmacht. Wie ist die Rechtslage, wenn G mit der Einstellung nicht einverstanden ist?
Minderjährige Arbeitnehmer: beschränkt geschäftsfähig
Anfechtung des Arbeitsvertrages:
FALL 3:
Der Personalchef P der X- AG stellt die A für die Abteilung Materialbeschaffung ein, wo sie die Kasse führen soll. Bei dem der Einstellung vorausgehenden Vorstellungsgespräch beantwortet die A die frage nach Vorstrafen mit „keine“, obwohl sie bereits mehrfach wegen Diebstahls und Unterschlagung vorbestraft ist. Als sich die Vorstrafen der A nach 3 Monaten herausstellen, legt die A ein ärztliches Attest vor, daß sie seit 6 Wochen schwanger ist. Die X –AG will die A unter allen Umständen loshaben. Wie ist die Rechtslage?
12. Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Automatisch unwirksam:
V 01.12.99
Zeitliche Besonderheiten
§ 3 ArbZG ? 8 h werktags
Wie lange darf Arbeitnehmer nach Gesetz arbeiten?:
Wie lange muß Arbeitnehmer im Rahmen des konkreten Arbeitsverhältnisses arbeiten?: Lt. Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Wann beginnt und endet die tägliche Arbeitszeit?
Bestimmung durch Arbeitgeber (inklusive welche Arbeitstage)
12
Bei Betriebsrat: § 87 BetrVG ? Mitbestimmung
Nebenpflichten des Arbeitnehmers:
Arbeitsvertrag entnehmen
Handlungs- und Unterlassungspflichten
Bsp.: Handlungspflicht
Unterlassungspflicht
V 08.12.99
Verpflichtungen des Arbeitgebers:
Lohnzahlungspflicht (Lohn und Gehalt) Lohnformen: Geldlohn, Sachlohn, Naturallohn Geldlohn: Zeitlohn
Auszahlung § 614 BGB
Lohn / Gehalt kann nicht voll gepfändet werden (Grenzen § 850 c ZPO)
Nebenpflichten:
Fürsorgepflicht
Schutzpflicht Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers § 618 BGB Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Schutz vor Einsicht in die Personalakte durch Unberechtigte)
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Pflicht zum Schutz eingebrachter Sachen (Spind zur Verfügung stellen, PKW) Pflicht zur Urlaubsgewährung
Lohn ohne Arbeit (Krankheit, Urlaub usw.)
Arbeitnehmer hat häufig Anspruch: Feiertag
Vorübergehende Verhinderung § 616 BGB
Sonderurlaub nach § 616 BGB:
FALL 4:
A ist Arbeitnehmer bei der Firma F. An einem Montag arbeitet er ab 07.00 Uhr in der Nähe
einer Eisenbahnlinie. Um 09.00 Uhr entgleist ein Zug. A betätigt sich als Helfer. Als nach einer Stunde genügend andere Helfer zur Stelle sind, bleibt A bis 12.00 Uhr als Zuschauer an der Unfallstelle. Die Firma F weigert sich, für die Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr dem A Lohn zu zahlen. Hat der A für die Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Anspruch auf Lohnzahlung?
V 15.12.99
Unverschuldete Krankheit:
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz; ab 01.01.1999 100% bis 6 Wochen
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verschuldete Krankheit durch Arbeitnehmer: je nach Fall unterschieden gefährliche Sportarten? Verletzung zählt als unverschuldete Krankheit unangeschnallt oder betrunken Auto fahren? verschuldet Suchtkrankheiten? Einzelfallbetrachtung (Entziehungskur gefordert? keine Kündigung möglich) Krankenkasse: 7. – 78. Woche (§ 48 SGB V)
Lehre vom Betriebsrisiko
Betriebsrisiko bei Arbeitgeber (Rohstoff- oder Energieknappheit, Fertigungsgebäude abgebrannt, Zulieferbetrieb streikt)
V 05.01.00
Schlecht - Erfüllung der Arbeitsleistung
Frage der Lohnminderung bei Bezahlung nach Stunden: Lohn kann nicht gemindert werden (kein Minderungsrecht) Bsp.: Arbeitnehmer bringt nach durchzechter Nacht nur halbe Leistung Keine Lohnminderung, aber Schadensersatz bei positiver Vertragsverletzung (Vertragsverletzung, die sich aus der Treuepflicht oder Sinn und Zweck des Arbeits- Vertrages ergibt) Beachte nichtpfändbare Lohnbestandteile
Besonderheiten der Haftung bei betrieblich veranlaßten Tätigkeiten im
Arbeitsverhältnis
z.B.: Kunstfehler bei Ärzten
§ 276 BGB jede Fährlässigkeit einbeziehen im Arbeitsgesetz so nicht anwendbar bis 1992 bei gefahrgeneigten Tätigkeiten Verminderung der Haftung des Arbeit- nehmers 1992 Haftungserleichterung für jede Art von Arbeit (BAG), durch Versicherungen abgesichert ? KOPIE
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Betriebsbußen
Ahndung von Disziplinarverstößen durch die Betriebsjustiz eines Unternehmens
?? Mündliche Verwarnung ?? Schriftlicher Verweis ?? Geldbuße
Rechtsgrundlage:
Gerichtsähnliches Verfahren vor Betriebsgericht Ausschüsse, paritätisch von beiden Seiten besetzt Privatgericht eigentlich nicht erlaubt? Bedingungen: nur Geldbußen, Rechtsweg Soll offen bleiben (Sicherung der Rechts- staatlichkeit) Kleinere Verstöße (Falschparken auf Firmenparkplatz, Verstoß gegen Rauchverbot)
Abmahnung
Ausdruck der Mißbilligung des Verhaltens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
?? Zuspätkommen ?? Diebstahl ?? Stechkartenbetrug ?? Falsche Spesenabrechnung
3 Funktionen: Hinweisfunktion
Nach etwa 2 Jahren hinfällig
V 12.01.00
13. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
? KOPIE
16
Kündigung
Einseitiges Rechtsgeschäft (einseitige Willenserklärung), die abgegeben wird und dem anderen Teil zugeht
2 Arten von Kündigung/ wichtige Begriffe: siehe Kopie
außerordentliche Arbeitnehmerkündigung
FALL 5:
A ist seit 12 Jahren als Autoelektriker bei der Firma F beschäftigt. Eines Tages wird ihm von
einer anderen Firma ein günstigerer Arbeitsvertrag angeboten. Daraufhin kündigt A am 01.10. zum 31.10. das mit der Firma F bestehende Arbeitsverhältnis. F lehnt die Annahme der Kündigung ab mit der Begründung, A könne erst zu einem nach dem 31.10. liegenden Zeitpunkt kündigen. Der A tritt dennoch seine neue Stelle am 01.11. an. Wie ist die Rechtslage?
Verdachtskündigung
FALL 6:
In den Umkleideräumen der Firma F wird seit längerer Zeit gestohlen. Schon mehrfach hatten Arbeiter der Firma F festgestellt, daß der Schlosser S sich allein in der Umkleide aufhielt und diese sofort wieder verließ, wenn jemand sie betrat.
Eines Tages bemerkte X, wie der sich allein in der Umkleide aufhaltende S in die Tasche eines Anzuges faßt, der ihm nicht gehört. Als X ihn daraufhin anspricht, nimmt der S wortlos seine Sachen und läuft davon. Der Vorfall wird am 15.09. der Geschäftsleitung mitgeteilt. Bei seiner Anhörung erklärt S, er habe den fremden Anzug mit seinem eigenen verwechselt. Eine Erklärung, weshalb er davongelaufen ist, kann er nicht geben. Nach Billigung durch den Betriebsrat wird der S am 21.09. fristlos ohne Angabe von gründen gekündigt. Unmittelbar danach erhebt der S Anklage vor dem Arbeitsgericht und beantragt festzustellen, daß die Kündigung unwirksam ist. Er behauptet, er sei unschuldig. Zum Beweis beruft er sich darauf, daß auch nach seinem Ausscheiden gestohlen wurde und daß die Geschäftsleitung seit einigen Tagen konkrete Beweise dafür habe, wer der Täter sei. Wie ist die Rechtslage?
17
V 19.01.00
Kündigungsschutzgesetz
Nur bei ordentlicher Kündigung ?? bei Betrieb mit mehr als 5 Mitarbeitern (§ 23 (1) 2 KSchG)? mind. 5 ½ Arbeitnehmer ?? konkreter Arbeitnehmer muß länger als 6 Monate im Unternehmen tätig sein (§1 (1) KSchG) ?? Ausnahme: § 1 (2) KSchG? ungerechtfertigte Kündigung (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe) ?? Personenbedingt: langer Krankheitsfall, Gesundheitszustand, Lebensalter ?? Verhaltensbedingt: arbeitsvertragliche Rechtsverletzung, Störung des Betriebsfriedens, Schlechtleistung, spät kommen, Arbeitsverweigerung ?? Betriebsbedingt: längerfristige Absatzschwierigkeiten, Rohstoffmangel, Energiemangel, Stillegung einer Betriebsabteilung
§ 1 (2) 2 Nr. 1b KSchG Arbeitgeber muß sehen, ob er die Arbeitnehmer in anderen Bereich des Unternehmens weiterbeschäftigen kann
§ 3 KSchG Arbeitnehmer hat Möglichkeit beim Betriebsrat Einspruch zu erheben Klagefrist § 4 (innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung) Man sollte Arbeitgeber aufmerksam machen, daß innerhalb von 3 Wochen nach Zugang die Klärung zwischen den Streitparteien erfolgen muß. Sonst Gerichtsweg
Anhörung des Betriebsrats
?? Arbeitgeber muß Betriebsrat Mitteilung zukommen lassen ?? Betriebsrat muß Anhörungserfordernisse einhalten (Art der Kündigung ordentlich/ außerordentlich) ?? Person (um wen handelt es sich) ?? Kündigungstermin ?? Kündigungsgründe (Arbeitgeber muß sich an Betriebsratsvorsitzenden wenden, wenn Betriebsrat nicht angehört wird, gilt die 3 Wochen Frist nicht
18
Weiterbeschäftigungsanspruch
§ 102 (3, 5) BetrVG Abs. 3: Betriebsrat kann Kündigung widersprechen, wenn Arbeitnehmer an anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte Arbeitgeber muß beim Kündigungsschutzprozeß bis zum Urteil weiterbeschäftigen
FALL 8:
Dem Angestellten A ist von seinem Arbeitgeber B gekündigt worden. Es handelt sich um eine ordentliche Kündigung. Nachdem sich der A bezüglich der Erfolgsaussichten einer Klage erkundigt hat und diese als recht günstig dargestellt worden sind, erhebt er eine Kündigungsschutzklage. Ein Problem sieht A darin, daß er befürchtet, der B werde ihn über die in Kürze ablaufende Kündigungsfrist hinaus nicht weiter beschäftigen. Wie ist die Rechtslage?
§ 11 Ziffer 1 ? Anrechnung in Praxis wichtiger Ziffer 2: Bewerbung auf andere Stellen (Zeitungen, Arbeitsamt usw.) ? Kündigungsschutzprozeß immer mit Anwalt + Gewerkschaftsvertreter Ziffer 3: Anrechnung sozialer Hilfen vom Staat ? Arbeitgeber muß Beträge an Ämter zurückzahlen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsgrichtsprozeß
FALL 9: Fortsetzung zu FALL 8
Der A hat eine neue Stelle bei der Firma S angetreten. Demnächst steht vor dem Arbeitsgericht ein Verhandlungstermin in der Kündigungsschutzklage an. Aus der vorausgegangenen Güteverhandlung war zu ersehen, daß das Arbeitsgericht der Klage stattgeben will.
A möchte von Ihnen eine rechtliche Auskunft, wie er das Problem, daß er in kürze
voraussichtlich zwei Arbeitsverhältnisse hat, lösen kann.
Anhörungskündigung
Abänderung einzelner Bestimmungen des Arbeitsvertrages Kündigung und Angebot eines geänderten Arbeitsvertrages
§ 2 KSchG
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Besonderer Kündigungsschutz
?? Mitglieder der Betriebsrates § 15 KSchG + § 103 BetrVG ?? Schwangere Arbeitnehmerinnen § 9 MuSchG ?? Schwerbehinderte
?? Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub §18 BerzG ?? Emissionsschutzbeauftragte + Störfallbeauftragte § 58 (2) BlmSchG ?? Wehr- und Zivildienstleistende § 2 (2) ArbPlSchG
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Arbeit zitieren:
Jana Albrecht, 2000, Arbeitsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
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