Das Steuersystem der USA


Hausarbeit, 2001

26 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Die Finanzverfassung der USA

3. Überblick über das Steuerrecht der USA
3.1. Bundessteuerrecht - Der Internal Revenue Code
3.2. Staats- und kommunales Steuerrecht
3.3. Der Internal Revenue Service

4. Die Besteuerung von natürlichen Personen
4.1. Steuerpflicht
4.2. Besteuerungsgrundlage
4.3. Freibeträge und Abzugsfähige Ausgaben
4.4. Steuersätze

5. Die Besteuerung von Unternehmen
5.1. Kapitalgesellschaften
5.2. Personengesellschaften

6. Das Doppelbesteuerungsabkommen USA - BRD

7. Schlusswort

Literaturverzeichnis

Anhang

1. Einführung

Im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre kommt der Untersuchung des steuerlichen Einflusses auf die ausländische Geschäftstätigkeit von Unternehmen eine besondere Bedeutung zu. Inländische Steuerrechtsnormen, die jeweiligen ausländischen Steuervorschriften sowie die Bestimmungen des steuerlichen Kollisionsrechts (Doppelbesteuerungsabkommen) beeinflussen unternehmerische Entscheidungen. Die Besteuerung als Bestimmungsfaktor unternehmerischer Außenwirtschaftstätigkeiten bildet den Untersuchungsgegenstand der Internationalen Steuerlehre, denn je nach Art der Geschäftstätigkeit im Ausland, können die steuerlichen Folgen erheblich voneinander abweichen. Hierzu ist notwendig, sich sowohl mit dem Internationalen Steuerrecht wie auch mit den jeweiligen nationalen Steuersystemen auseinander zu setzen.1

„Für die Besteuerung des Einkommens und Vermögens haben sich weltweit zwei bestimmte Kombinationen durchgesetzt:

- Wohnsitzbesteuerung und Universalitätsprinzip
- Quellenbesteuerung und Territorialprinzip“2

Wohnsitzbesteuerung ist die Besteuerung von Personen mit Wohnsitz in dem jeweiligen Staatsgebiet. Das Universalitätsprinzip beinhaltet eine Besteuerung aller Tatbestände, auch wenn sie nicht im jeweiligen Hoheitsgebiet des Staates verwirklicht wurden. Die Kombination schließlich bedeutet eine Besteuerung des Gesamteinkommens (auch ausländische Einkünfte) aller Personen, die einen Wohnsitz im jeweiligen Staat haben.

Quellenbesteuerung ist die Besteuerung von auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet befindlichen Einkommensquellen. Territorialprinzip ist nach den Prinzipien des Völkerrechts die Berechtigung, alle Tatbestände, die in einem Hoheitsgebiet auftreten, als Anlass zur Besteuerung zu nehmen. Diese Kombination bedeutet also eine Besteuerung aller auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates realisierten Tatbestände (Steuergründe), unabhängig von der Person oder Gesellschaft, die die jeweiligen Einkommen realisiert.

Das Steuersystem der vereinigten Staaten von Amerika (USA) ist eines der wichtigsten Steuersysteme mit dem sich ein international tätiges Unternehmen heutzutage konfrontiert sehen muss. Die USA gehören zu den stärksten Weltwirtschaftsmächten und sind somit eines der größten Zielländer für außenwirtschaftliche Tätigkeiten.

In den USA erhob der Bundesstaat von Anfang an Zölle und einige Verbrauchssteuern und hatte eine eigene Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung.

Die weiteren Steuererhebungen fielen jedoch in die Kompetenz der jeweiligen Einzelstaaten. 1913 wurde der Bund durch die 16. Verfassungsänderung ermächtigt, eine allgemeine Einkommenssteuer einzuführen, welche dann zur wichtigsten Finanzierungsquelle für den Bund der Vereinigten Staaten wurde und bis heute geblieben ist. Zu dieser Zeit war die Steuerhoheit hauptsächlich beim Bund konzentriert und bis heute liegt das Schwergewicht hier.3 Dies mag auch der Grund sein weshalb das Einkommenssteuerrecht auf Bundesebene erheblich komplexer gestaltet und geregelt ist, als auf Einzelstaaten- oder kommunaler Ebene. Einkommens- und Körperschaftssteuern werden auf allen drei erwähnten Ebenen erhoben. Die Steuerfestsetzung der Einzelstaaten und Städte richtet sich oft an der auf Bundesebene geregelten Steuer aus.4

2. Die Finanzverfassung der USA

Die Finanzverfassung eines Landes ist grundsätzlich in seiner jeweiligen Verfassung verankert, in der Bundesrepublik Deutschland also im Grundgesetz und in den USA im United States Code (USC).

Während in der Bundesrepublik Deutschland die Steuerhoheit, also die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit über die Steuern, auf Bund, Länder und Gemeinden unterschiedlich aufgeteilt ist, fällt in den USA die Steuerhoheit immer als Ganzes ungeteilt auf Bund, Staaten oder Gemeinden.5 Dies bedeutet, dass in den USA jeweils der Bund die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit über von ihm erlassene Steuern hat und ebenso ein Staat oder eine Gemeinde die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit über von ihnen erlassene Steuern haben.

Zum Vergleich: In der BRD hat der Bund z.B. die Gesetzgebungshoheit über die Einkommenssteuern und auch die Ertragshoheit, jedoch wird die Verwaltungshoheit auf die Länder und Gemeinden übertragen, sie dürfen aber keine eigenen Einkommenssteuern erheben.

Die amerikanische Verfassung hat nur wenige Einzelbestimmungen zur Verteilung der Steuerhoheit auf Bund und Einzelstaaten, denn die ungeschriebene praktizierte Verfassungswirklichkeit ist heute entscheidend. Folge der ungeteilten Steuerhoheit ist eine Mehrfachbelastung und somit eine stark unterschiedliche Gesamtsteuerbelastung der US-Steuerzahler je nach Bundesstaat. Dies betrifft vor allem Einkommens-, Körperschafts-, Erbschaft-, Schenkungs- und einige Verbrauchssteuern. Eine Gewerbesteuer, wie sie in der BRD erhoben wird, ist in den USA nicht bekannt. Ebenso wenig gibt es eine Bundesumsatzsteuer. Hier erheben jedoch die Einzelstaaten eine sog. sales tax die zwischen 2,9 und 8,5% und 7% liegt.6

Steuern werden in den USA nicht als eine einheitliche Gesetzgebungsmaterie verstanden. Daraus resultiert eine mangelnde Abstimmung der Steuergesetze untereinander und mit den übrigen Gesetzen sowie eine unterschiedliche Steuerbelastung der Personen und Gesellschaften je nach Staat.7

Die Erhebung von Zöllen hingegen ist in der US-amerikanischen Verfassung eindeutig geregelt. Die ausschließliche Gesetzgebungshoheit liegt beim Bund, Einzelstaaten oder gar Gemeinden dürfen keinerlei Zölle erheben. Von der Gesetzgebung des Bundes ausgeschlossen ist die Erhebung von direkten Steuern, mit Ausnahme der Einkommenssteuern. Das bedeutet, dass die Einzelstaaten Steuerhoheit über alle direkten Steuern haben. Jedoch gilt dies tatsächlich nur für Grund-, Vermögens-, Verkaufs- und Einzelhandelssteuern.

Gemeinden haben in den USA Satzungsbefugnis und können mit dieser Befugnis auch Steuern erheben. Das heißt sie können die Bemessungsgrundlage festlegen und den Steuersatz bestimmen. Die Besteuerungsgrundlage wird in den Gesetzen der Einzelstaaten definiert. Typische örtliche Steuern sind Grund- und Vermögenssteuern. Kommunen erheben jedoch auch andere Steuern, wie beispielsweise Einkommenssteuern.8

Grundsätzlich ist die Ertragshoheit mit der Gesetzgebungshoheit verknüpft. Für die Gemeinden sieht jedoch die Verfassung keine Ertragshoheit vor. Welche Steuererträge den jeweiligen Kommunen zufallen wird im Einzelstaatenrecht geregelt. Gemessen am Steueraufkommen liegt das Schwergewicht der Ertragshoheit jedoch beim Bund (1985 - 56%).9

Durch die ungeteilte Steuerhoheit ist auch die Verwaltungshoheit mit der Gesetzgebungs- und Ertragshoheit verknüpft. In die Kompetenz der Bundesverwaltung fallen also nur die bundesgesetzlich geregelten Steuern. Sie werden vom Internal Revenue Service verwaltet. Auch die Sozialversicherungsbeiträge, die begrifflich von Steuern nicht unterschieden werden, werden vom IRS verwaltet. In die verwalterische Zuständigkeit der Einzelstaaten fallen nur die in deren Gesetzen geregelten Steuern, jedoch wird ihnen durch Bundesgesetz auch die Möglichkeit eingeräumt, ihre Einkommenssteuer vom Internal Revenue Service verwalten zu lassen (sog. Piggibacking).10

3. Überblick über das Steuerrecht der USA

Spricht man vom Steuersystem der USA, so meint man meist das System der Bundessteuern und vernachlässigt, dass auch Einzelstaaten und Gemeinden in den USA eigene Steuern erheben dürfen. Im Folgenden werden alle Ebenen der Steuererhebung in den USA berücksichtigt.

Das Steuerrecht der USA ist, außer in der Verfassung, im Bundessteuerrecht (Internal Revenue Code) geregelt. Die Steuern der Einzelstaaten sind in den jeweiligen Gesetzen des Bundesstaates festgelegt und die der Gemeinden in deren jeweiligen Satzungen.

Des weiteren werden Steuerrichtlinien über das US Treasury Department (Finanzministerium) erlassen, welche Hinweise für die Auslegung des Internal Revenue Code geben. Sie haben Gesetzeskraft.

3.1. Bundessteuerrecht - Der Internal Revenue Code

„Die für die Steuererhebung maßgeblichen Bestimmungen finden sich in den vom United States Congress verabschiedeten Bundesgesetzen, die durch Verordnungen des United States Department of Treasury ergänzt werden.“11

Obwohl der Bund bereits 1913 ermächtigt wurde, allgemeine Einkommenssteuern zu erheben, wurden die bestehenden Steuergesetze erst 1939 zu einem einheitlichen Steuergesetz zusammengefasst, dem Internal Revenue Code. Dieser ist untergliedert in Subtitles, Chapter, Subchapter und Parts. Die Paragraphen (sections) sind durchgehend fortlaufend nummeriert.12 Der Internal Revenue Code wurde seitdem 1954, 1986 und letztmalig 1993 überarbeitet und modifiziert.

Das Bundessteuerrecht umfasst die Zölle, die Bundeseinkommenssteuer, die Bundeskörperschaftssteuer, die Bundesnachlass- und Bundesschenkungssteuer, sowie Verbrauchssteuern und die Sozialversicherungssteuer.

Die Festsetzung der Steuern auf Bundesebene kann vor drei verschieden zuständigen Gerichten angefochten werden, deren Zuständigkeit abhängig davon ist, ob der geschuldete Steuerbetrag schon bezahlt wurde oder nicht. Diese Gerichte sind der United States Tax Court, der United States District Court und der United States Court of Federal Claims. Die Frist für eine gerichtliche Anfechtung beträgt drei Jahre.13

3.2. Staats- und kommunales Steuerrecht

Wie bereits erwähnt, haben die Bundesstaaten der USA eine eigene ungeteilte Steuerhoheit. Sie unterliegen nicht der direkten Einflussnahme der Bundesregierung, jedoch richten sie sich mit Ihrer Gesetzgebung nach dem Bundessteuerrecht.

Die meisten Bundesstaaten erheben eine eigene Einkommens- und Körperschaftssteuer. Diese werden auf das Gesamteinkommen von natürlichen Personen mit Wohnsitz im jeweiligen Staat erhoben und auf das Gesamteinkommen von Kapitalgesellschaften, die unter dem Recht des Staates gegründet worden sind.14

Die Steuersätze der Staaten schwanken bei der Einkommenssteuer zwischen 3,5% und 13,5% (siehe Anhang 1) und bei der Körperschaftssteuer zwischen 2,35% und 12%. Abgesehen von den unterschiedlichen Steuersätzen in den verschiedenen Bundesstaaten sind aber auch eine Vielzahl von Detailbestimmungen unterschiedlich geregelt. Wie beispielsweise die Festsetzung der möglichen abzugsfähigen Ausgaben.15

Neben den typischen örtlichen Steuern (Grund- und Vermögenssteuern) erheben zahlreiche Gemeinden und Bezirke auch Einkommenssteuern, deren Sätze sich zwischen 0,2% und 4,69% des steuerpflichtigen Einkommens oder zwischen 2,0% und 50% der staatlichen Einkommenssteuer bewegen.16

3.3. Der Internal Revenue Service

Der Internal Revenue Service (IRS) ist die Steuerverwaltungsbehörde der USA und untersteht dem Finanzministerium. Er ist gegliedert in ein National Office in Washington, sieben Regional Offices und 63 District Offices auf deren Stufe ebenfalls 10 Service Centers angesiedelt sind. Weiterhin hat der IRS eine zentrale Rechtsabteilung und eine Dienststelle für innere Kontrolle und Sicherheit. Der Commissioner of Internal Revenue ist der Leiter der Behörde in Washington und wird vom Präsidenten mit Zustimmung des Senats ernannt.17

Aufgabe des National Office ist es, einheitliche Anweisungen und Richtlinien für den gesamten IRS zu erlassen, die steuerlichen Aspekte bestimmter Sachverhalte zu erläutern und Hilfestellung für die Befolgung der Formvorschriften des Steuerverfahrens zu geben.18 Weitere Aufgaben des National Office sind die Steuerfahndung, Außenprüfung, Steuererhebung und Vollstreckung durchzuführen, Strafverfolgungen einzuleiten sowie Sozialversicherungs- und Pensionspläne zu erstellen. Dazu kommen noch internationale Aufgaben, wie die Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden der Länder, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen.

Auf der Ebene der District Offices hat der IRS zur Aufgabe, die Steuerpflichtigen zu beraten, stichprobenweise Steuererklärungen zu überprüfen, die Steuerfahndung durchzuführen und rückständige Steuererklärungen anzumahnen. Die ihnen angegliederten Service Centers sind jedoch für die eigentliche Bearbeitung der Steuererklärungen verantwortlich. Die Regional Offices haben nur eine beratende und überwachende Funktion.19

4. Die Besteuerung von natürlichen Personen

Die Besteuerung erfolgt in den USA nach dem Ansässigkeitsprinzip, was bedeutet, dass man unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn man in den USA als ansässig betrachtet wird.20 Steuerpflichtige in den USA müssen Ihr steuerpflichtiges Einkommen und die entsprechende Steuerbelastung selbst berechnen (Prinzip der Selbstberechnung und Selbstveranlagung). Arbeitgeber sind zum Einbehalt der Einkommenssteuer auf Bruttoarbeitslöhne und -gehälter einschließlich Sachbezügen verpflichtet. Abgabetermin der Steuererklärung ist jeweils der 15. des vierten Monats nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, das normalerweise mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, also der 15. April. Natürliche Personen müssen vierteljährlich eine Einkommenssteuer- und Sozialversicherungssteuervorauszahlung leisten.21

Im folgenden werden der Einfachheit halber und um den Umfang dieser Arbeit nicht zu sprengen lediglich die Einkommenssteuern näher betrachtet.

4.1. Steuerpflicht

US Staatsbürger sind unbeschränkt mit ihrem gesamten weltweiten Einkommen steuerpflichtig. Andere natürliche Personen unterliegen der US Besteuerung nur dann unbeschränkt, wenn sie nach den folgenden Regelungen als in den USA ansässig gelten (resident aliens):

- Ausländer mit einer Daueraufenthaltserlaubnis (Green Card)
- Ausländer ohne Einwanderungsvisum, der sich mindestens 31 Tage22 in einem Jahr in den USA aufhält
- Wenn der sog. Substantial Presence Test bei Ausländern ohne Einwanderungsvisum im Laufe der letzten drei Jahre mindestens 183 Tage ergibt. Hierbei rechnet man alle Aufenthaltstage des laufenden Jahres, mit 1/3 der Aufenthaltstage des vergangenen Jahres und 1/6 der entsprechenden Tage des Jahres davor, zusammen.

Nicht ansässige Ausländer (nonresident aliens) unterliegen nur mit ihren Einkünften aus US Geschäftstätigkeit und mit bestimmten passiven Einkünften der Besteuerung in den USA, sind also beschränkt steuerpflichtig. Die Arten und Höchstbeträge der Steuern variieren erheblich von Bundesstaat zu Bundesstaat.23

4.2. Besteuerungsgrundlage

Im amerikanischen Steuerrecht gibt es keine Definition von steuerpflichtigen Einkunftsarten. Alle Zuwächse zum Vermögen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen (wie oben beschrieben) gehören zum Bruttoeinkommen und bilden die Besteuerungsgrundlage, sofern sie nicht ausdrücklich steuerbefreit sind.24 Hierzu gehören beispielsweise auch Lotteriegewinne und Erlöse aus dem Verkauf von Privateigentum.

Bei beschränkt Steuerpflichtigen hängt es von der Zuordnung der Einkünfte zu Quellen innerhalb oder außerhalb der USA ab. Mit den USA zugeordneten Quelleneinkünften sind sie dann in den USA steuerpflichtig. Diese Quellenzuordnung ist auch für unbeschränkt steuerpflichtige von Bedeutung, da durch sie die Berechnungsgrundlage für den Höchstbetrag anrechnungsfähiger im Ausland gezahlter Einkommenssteuern ermittelt wird.

Vom Bruttoeinkommen (gross income) werden bestimmte Abzüge vorgenommen um das sog. justierte Bruttoeinkommen (adjusted gross income) zu ermitteln. Das justierte Bruttoeinkommen bildet eine wichtige Grundlage für die Ermittlung der vertretbaren Eigenbelastung bestimmter Abzüge (wie z.B. Spenden), aber auch zur Besteuerung durch die verschiedenen Einzelstaaten.

Das zu versteuernde Einkommen setzt sich zusammen aus der Summe der erzielten Einnahmen, vermindert um bestimmte Abzugsbeträge (Ausgaben und Verluste).

4.3. Freibeträge und abzugsfähige Ausgaben

Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, als Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer, können natürliche Personen folgende Ausgaben und Freibeträge unter bestimmten Voraussetzungen abziehen:

- Arzt- und Krankenhauskosten sowie Krankenversicherungskosten und Kosten für Heilmittel
- Bestimmte Steuern (Vermögens- und Grundsteuern, Einkommenssteuern der Staaten und Gemeinden sowie aus dem Ausland)
- Bestimmte Zinsen (Schuldzinsen auf Hypotheken, für Darlehen oder Schulden)
- Spenden
- Vermögensverluste
- Umzugskosten
- Werbungskosten

Alternativ zu den obengenannten abzugsfähigen Ausgaben kann man jedoch auch einen Pauschbetrag in Abzug bringen. Weiterhin kann ein Steuerpflichtiger unter bestimmten Voraussetzungen persönliche Freibeträge in Abzug zu seinem Einkommen bringen. Ebenso sind Einkommenssteuern, die an Einzelstaaten, Städte oder ausländische Staaten bezahlt wurden abzugsfähig.

4.4. Steuersätze

„Zwar sind die Steuersätze in den USA im Vergleich zu denen anderer Ländern relativ niedrig, jedoch ist der Bereich der steuerpflichtigen Einkünfte sehr weit gefasst und es wird auf eine strikte Durchsetzung der steuerlichen Vorschriften geachtet.“25

Die Steuersätze sind nach dem zu versteuernden Einkommen gestaffelt und liegen zwischen 15% und 39,6% (siehe Anhang 2) für ansässige natürliche Personen und Nichtansässige mit Einkünften aus US Geschäftstätigkeit. Sind Einkünfte eines Nichtansässigen aus US-Quellen nicht einer Geschäftstätigkeit in den USA zuzuordnen, sind sie mit einem Steuersatz von 30% belegt, der jedoch nach den jeweiligen Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen sich verringern oder ganz wegfallen kann.26

5. Die Besteuerung von Unternehmen

Die Besteuerung von Unternehmen ist abhängig von deren steuerrechtlicher Klassifizierung, die nach den Steuerrichtlinien des Finanzministeriums mit sechs Indizien erfolgt.

(1) Beteiligung als Teilhaber
(2) gemeinsamer, auf Gewinnerzielung gerichteter Geschäftsbetrieb
(3) unbegrenzte Lebensdauer
(4) zentralisierte Geschäftsführung
(5) Haftungsbeschränkung
(6) unbeschränkte Anteilsübertragung

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften erfüllen beide die Indizien „Beteiligung als Teilhaber“ und „gemeinsamer, auf Gewinnerzielung gerichteter Geschäftsbetrieb“. Als Kapitalgesellschaft werden dann Unternehmen klassifiziert, die drei der folgenden Merkmale besitzen: „unbegrenzte Lebensdauer“, „zentralisierte Geschäftsführung“, „Haftungsbeschränkung“ und „unbeschränkte Anteilsübertragung“. Bei weniger als drei dieser Merkmale wird von einer Personengesellschaft ausgegangen.27

Je nach Rechtsform kann die Steuerbelastung von US-Gesellschaften unterschiedlich hoch sein. Das Wissen um die anfallende Steuerbelastung und Möglichkeiten der Steuerbefreiungen der jeweiligen Rechtsformen von Gesellschaften sollte bereits bei der Wahl der Unternehmensform in den USA Entscheidungsgrundlage sein.

5.1. Kapitalgesellschaften

Eine Kapitalgesellschaft ist ein selbständiges Steuersubjekt, das der Körperschaftssteuer unterliegt und dessen Gewinne sowohl auf der Ebene der Gesellschaft wie auch auf der Ebene der Gesellschafter besteuert werden.

Alle nach dem Recht der USA gegründeten Kapitalgesellschaften sind als „resident corporations“ unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen somit mit Ihrem Welteinkommen der US-Besteuerung. „Nonresident corporations“ sind ausländische Kapitalgesellschaften, die durch Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder als Gesellschafter von anderen Unternehmen in den USA tätig sind. Diese sind beschränkt steuerpflichtig und unterliegen nur mit bestimmten in den USA erzielten Einkünften der US-Besteuerung.28 Um sicherzustellen, dass Kapitalgesellschaften, die wirtschaftliche Einkünfte, aber kein zu versteuerndes Einkommen haben, einen Mindestsatz an Steuern zahlen, gibt es eine sogenannte alternative Mindeststeuer (AMT).

Kapitalgesellschaften mit Sonderstatus, wie beispielsweise sogenannte S- Corporation (personenbezogene Kapitalgesellschaft mit maximal 35 Gesellschaftern und nur einer Art ausgegebener Aktien, die alle gleiche Rechte besitzen), Real Estate Investment Trusts (Gesellschaft mit mehr als 100 Gesellschaftern, die unter anderen Merkmalen ihr Vermögen zu 95% aus passiven Einkommensquellen erhalten haben muss und bei der 75% der Bruttoeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung stammen), oder auch Foreign Sales Corporation (eine Gesellschaft, die unter anderem nicht mehr als 25 Gesellschafter haben darf, deren überwiegenden wirtschaftlichen Aktivitäten außerhalb des Zollgebiets der USA stattfinden und deren Board of Directors mindestens ein nichtansässiger Ausländer angehört), können je nach Qualifikation ihr körperschaftssteuerliches Einkommen um die Ausschüttungen an Gesellschafter kürzen oder werden wie Personengesellschaften versteuert.29

Es bestehen gegenüber dem IRS umfangreiche Erklärungs- und Informationspflichen. Alle Kapitalgesellschaften sind dazu verpflichtet, vierteljährlich eine Steuervorauszahlung zu leisten und eine jährliche Steuererklärung abzugeben.

Die Steuersätze sind gestaffelt nach dem steuerpflichtigen Einkommen und liegen zwischen 15% und 39% (siehe Anhang 3). Zusatzsteuern werden erhoben auf unangemessen hoch thesaurierte Gewinne, personenbezogene Holdinggesellschaften und bei bestimmten Einkunftshöhen.30

5.2. Personengesellschaften

Personengesellschaften (general oder limited partnership) sind kein selbständiges Steuersubjekt, sondern deren Gesellschafter sind das Steuerrechtssubjekt mit ihren aus der Gesellschaft erzielten Einkünften. Personengesellschaften, deren kapitalistischen Merkmale überwiegen, werden jedoch wie Kapitalgesellschaften besteuert, ebenso wie börsengängige Kommanditgesellschaften.31

Im Internal Revenue Code werden Personengesellschaften neben der klassischen „Vereinigung von zwei Personen oder mehr zur Durchführung einer gewinnerzielenden Geschäftestätigkeit als Teilhaber“ auch definiert als Syndikat, Gruppe, Pool oder Joint Venture.32

Obwohl eine Personengesellschaft nicht als Steuerrechtssubjekt angesehen wird, werden Ihre Einkünfte zunächst wie die einer natürlichen Person ermittelt. Dann werden die Gewinnanteile oder auch Verlustbeteiligungen auf die Gesellschafter übertragen und deren Einkommen hinzugerechnet.

6. Das Doppelbesteuerungsabkommen USA - BRD

Die Vereinigten Staaten haben eine Vielzahl bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten.

Im Jahre 1954 wurde das erste „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommenssteuern“ (DBA) unterzeichnet. Seitdem wurde es mehrfach geändert und aktualisiert, vor allem aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Beziehungen und unter dem Einfluss der Entwicklung eines OECD Musterabkommens. Letztmalig wurde ein völlig neues Abkommen 1990 in Kraft gesetzt. Im Folgenden werden lediglich die Inhalte dieses neuen DBA erläutert.33

Einige der unter Kapitel 4 und 5 beschriebenen steuerlichen Regelungen werden aufgrund des DBA modifiziert. Ziel des DBA ist es, eine Doppelbesteuerung von natürlichen Personen und Gesellschaften zu vermeiden und durch enge Zusammenarbeit der jeweiligen Steuerbehörden Minderbesteuerung durch Steuerumgehung entgegenzuwirken. Im DBA ist in genauen Vorschriften festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Einwohner des einen Unterzeichnerstaates einen Geschäftsbetrieb im anderen Unterzeichnerstaat unterhalten können. Des weiteren ist die Zusammenarbeit der Steuerbehörden in Form von Informationsweiterleitung im DBA geregelt, um Steuerumgehungen aufdecken zu können.34

Ebenso wie das Steuersystem an sich unternehmerische Entscheidungen zur Investition in einem Land beeinflussen kann, beeinflussen auch die Regelungen des DBA solche Entscheidungen. Im Hinblick auf Direktinvestitionen bieten jedoch die Regelungen des DBA gegenüber den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften keine wesentlichen Vorteile. Interessant sind im wesentlichen folgende zwei Bestimmungen aus dem DBA:

(1) Die Vorschriften über die Abzugssteuern auf passive Einkünfte

Nach den Regelungen der ermäßigten Quellenbesteuerung vermindert sich der Steuersatz um 50% auf in den USA erzielte passive Einkünfte von Nicht-US- Bürgern, also auf erhaltene Lizenzgebühren, Dividenden- und Zinszahlungen, und unterliegt somit nur noch einer 15%igen Steuerbelastung, anstatt der vollen Belastung mit 30%. Diese 15% können bei Dividenden nochmals auf 5% verringert werden, wenn der Aktionär eine Kapitalgesellschaft ist, die nach deutschem Recht gegründet wurde und mindestens 10% des stimmberechtigten Kapitals an der US-Gesellschaft hält. Weiterhin dürfen keine Steuern auf Zinszahlungen erhoben werden, die von einer US-Person an Personen in Deutschland gezahlt werden ebenso wenig auf entsprechend gezahlte Lizenzgebühren.

(2) Die branch profits tax

Die branch profits tax wird erhoben auf an die Muttergesellschaft abgeführte Gewinne einer Zweigstelle, abzüglich US-Ertragssteuern und als reinvestiert geltende Beträge. Durch die Bestimmungen des DBA wird diese Steuer von 30% auf 5% reduziert. Somit ist in steuerlicher Hinsicht der Geschäftsbetrieb über eine Zweigstelle im wesentlichen dem über eine Tochtergesellschaft, deren abgeführte Gewinne ebenfalls mit einer Steuerbelastung von 5% belegt sind, gleichgestellt.35

7. Schlusswort

Wie aus dieser Arbeit ersichtlich wird, ist das US-amerikanische Steuersystem, vor allem auf dem Gebiet der Einkommenssteuern, überaus komplex aufgebaut und wegen der mangelnden Abstimmung zwischen Bund, Staaten und Gemeinden schwer überschaubar. Aufgrund der ungeteilten Steuerhoheit können alle in den USA bestehenden Steuergesetze nie aufeinander abgestimmt werden, es sei denn die Staaten und Gemeinden würden ihre Souveränität auf diesem Gebiet zu Gunsten des Bundes abgeben, oder sich untereinander auf gemeinsame Regelungen einigen.

Die Standortfrage stellt in den USA für die Unternehmen ebenso wie die Wahl der Unternehmensform einen wichtigen, zu beachtenden Aspekt dar. Somit stehen die Staaten hier in Konkurrenz zueinander und eine Tendenz zur Angleichung der steuerlichen Regelungen auf Staatenebene ist zu erkennen.

Abwicklungstechnisch gesehen ist eine Anpassung der Staaten an den Bund in Bezug auf Formulare und Fristen weitgehend vorangeschritten, um den bürokratischen Aufwand für die Steuerzahler zu verringern.

Zwar fallen auf mehreren Ebenen (Bund, Staat, Gemeinde) u.a. Einkommenssteuern an, jedoch ist die Steuerbelastung insgesamt prozentual geringer, als in der BRD. Aufgrund der derzeitigen noch vorherrschenden Komplexität ist aber vor allem ausländischen Investoren anzuraten, einen Berater hinzuzuziehen, um die diversen steuerlichen Regelungen in den USA überblicken zu können und daraus die steuergünstigste Investitionsform zu entwickeln.

Literaturverzeichnis

Bücher:

Prof. Dr. Lutz Fischer / Prof. Dr. Perygrin Warneke

Internationale Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

4 Auflage, Bielefeld 1998

Jörg-Dietrich Kramer

Grundzüge des US-amerikanischen Steuerrechts

Stuttgart 1990

Dr. Remi J. Turcon / Dr. Daniel Zimmer

Grundlagen des US-amerikanischen Gesellschafts-, Wirtschafts-, Steuer- und Fremdenrechts, Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in den USA

München 1994

Dr. jur. Kay-Michael Wilke

Lehrbuch des internationalen Steuerrechts

3 Auflage, Herne / Berlin 1990

Internet:

http://www.members.aol.com/steuern, 30.09.01

http://taxes.yahoo.com/statereport.html, 30.09.01

http:// taxes.yahoo.com/rates.html, 30.09.01

http://www.rowbotham.com, 30.09.01

Anhang 1

Einkommenssteuerraten der Einzelstaaten für das Jahr 2000:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: selbsterstellte Tabelle, Daten aus: http://taxes.yahoo.com/statereport.html

Anhang 2

Bundeseinkommenssteuerraten für das Jahr 2000:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: selbsterstellte Tabelle, Daten aus: http://taxes.yahoo.com/rates.html

Anhang 3

Bundeskörperschaftssteuerraten für das Jahr 1998:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Raten für die Jahre 1999 und 2000 sind ähnlich.

Quelle: selbsterstellte Tabelle, Daten aus: http://www.rowbotham.com

[...]


1 Vgl. Lutz Fischer / Perygrin Warneke, Internationale Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 4 Auflage, Bielefeld 1998, S. 5

2 Kay-Michael Wilke, Lehrbuch des internationalen Steuerrechts, 3 Auflage, Herne / Berlin 1990, S. 25

3 Vgl. Jörg-Dietrich Kramer, Grundzüge des US-amerikanischen Steuerrechts, Stuttgart 1990, S. 36

4 Vgl. Remi J. Turcon / Daniel Zimmer, Grundlagen des US-amerikanischen Gesellschafts-, Wirtschafts-, Steuer- und Fremdenrechts, Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in den USA, München 1994, S. 394

5 Vgl. Jörg-Dietrich Kramer, Grundzüge des US-amerikanischen Steuerrechts, Stuttgart 1990, S.37

6 Vgl. http://taxes.yahoo.com/statereport.html und http://www.rowbotham.com

7 Vgl. Jörg-Dietrich Kramer, Grundzüge des US-amerikanischen Steuerrechts, Stuttgart 1990, S. 39

8 Vgl. ebd., S. 40

9 Vgl. ebd., S. 44 f.

10 Vgl. Jörg-Dietrich Kramer, Grundzüge des US-amerikanischen Steuerrechts, Stuttgart 1990, S.45 f.

11 Remi J. Turcon / Daniel Zimmer, Grundlagen des US-amerikanischen Gesellschafts-, Wirtschafts-, Steuerund Fremdenrechts, Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in den USA, München 1994, S. 395

12 Vgl. Jörg-Dietrich Kramer, Grundzüge des US-amerikanischen Steuerrechts, Stuttgart 1990, S. 63

13 Vgl. Remi J. Turcon / Daniel Zimmer, Grundlagen des US-amerikanischen Gesellschafts-, Wirtschafts-, Steuer- und Fremdenrechts, Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in den USA, München 1994, S. 396

14 Vgl. Jörg-Dietrich Kramer, Grundzüge des US-amerikanischen Steuerrechts, Stuttgart 1990, S.60

15 Vgl. ebd., S. 60

16 Vgl. ebd., S. 62

17 Vgl. ebd., S. 94

18 Vgl. Remi J. Turcon / Daniel Zimmer, Grundlagen des US-amerikanischen Gesellschafts-, Wirtschafts-, Steuer- und Fremdenrechts, Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in den USA, München 1994, S. 395

19 Vgl. Vgl. Jörg-Dietrich Kramer, Grundzüge des US-amerikanischen Steuerrechts, Stuttgart 1990, S. 99 f.

20 Vgl http://www.members.aol.com/steuern

21 Vgl. Remi J. Turcon / Daniel Zimmer, Grundlagen des US-amerikanischen Gesellschafts-, Wirtschafts-, Steuer- und Fremdenrechts, Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in den USA, München 1994, S. 396

22 nach folgender Quelle http://www.members.aol.com/steuern, 183 Tage

23 Vgl. Jörg-Dietrich Kramer, Grundzüge des US-amerikanischen Steuerrechts, Stuttgart 1990, S. 67 f.

24 Vgl. Jörg-Dietrich Kramer, Grundzüge des US-amerikanischen Steuerrechts, Stuttgart 1990, S. 68

25 Dr. Remi J. Turcon / Dr. Daniel Zimmer, Grundlagen des US-amerikanischen Gesellschafts-, Wirtschafts-, Steuer- und Fremdenrechts, Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in den USA, München 1994, S. 394

26 Vgl. Jörg-Dietrich Kramer, Grundzüge des US-amerikanischen Steuerrechts, Stuttgart 1990, S. 75 f.

27 Vgl. Remi J. Turcon / Daniel Zimmer, Grundlagen des US-amerikanischen Gesellschafts-, Wirtschafts-, Steuer- und Fremdenrechts, Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in den USA, München 1994, S. 402

28 Vgl. Jörg-Dietrich Kramer, Grundzüge des US-amerikanischen Steuerrechts, Stuttgart 1990, S. 117

29 Vgl. ebd., S. 118 ff.

30 Vgl. Jörg-Dietrich Kramer, Grundzüge des US-amerikanischen Steuerrechts, Stuttgart 1990, S. 126 ff

31 Vgl. ebd., S. 117 f.

32 Vgl. ebd., S 134

33 Vgl. Jörg-Dietrich Kramer, Grundzüge des US-amerikanischen Steuerrechts, Stuttgart 1990, S. 201 f.

34 Vgl. Remi J. Turcon / Daniel Zimmer, Grundlagen des US-amerikanischen Gesellschafts-, Wirtschafts-, Steuer- und Fremdenrechts, Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in den USA, München 1994, S.426

35 Vgl. Remi J. Turcon / Daniel Zimmer, Grundlagen des US-amerikanischen Gesellschafts-, Wirtschafts-, Steuer- und Fremdenrechts, Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in den USA, München 1994, S.427

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Das Steuersystem der USA
Hochschule
Hochschule Mainz
Veranstaltung
Internationale Steuerlehre
Note
2,3
Autor
Jahr
2001
Seiten
26
Katalognummer
V107240
ISBN (eBook)
9783640055142
Dateigröße
458 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Steuersystem, Internationale, Steuerlehre
Arbeit zitieren
Christine Alter (Autor:in), 2001, Das Steuersystem der USA, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107240

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