2 .Der Parlamentarische Rat: Beratungen über das Amt des Bundespräsidenten
Der Parlamentarische Rat trat am 1. September 1948 in Bonn zusammen,
um dem Nachkriegsdeutschland eine neue Verfassung zu geben, welche man als Grundgesetz bezeichnete, da es aufgrund der unsicheren Lage auch eine provisorische Übergangslösung hätte bleiben können. Dem Rat gehörten die Parteien der CSU, CDU, Zentrum, SPD, KPD und FDP an und waren zum Großteil schon in der Weimarer Republik vertreten. Das Hauptbestreben des Rates war es, die Fehler, welche zum Scheitern der Weimarer Republik führten, zu vermeiden. Der Übergang vom selbstständigen zum unselbstständigen Typ des Staatsoberhauptes wird besonders deutlich, wenn man die Stellung des Bundespräsidenten mit der des Weimarer Reichspräsidenten vergleicht. Der Reichspräsident entsprach, wie in der Literatur zu Recht immer wieder betont wird, in seiner Stellung genau dem Typ des konstitutionellen Monarchen, so wie er sich im Laufe des 19. Jahrhunderts allmählich herausgebildet und dieses Jahrhundert dann auch, zumindest in Deutschland, überdauert hatte. 3 Die Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten sind erheblich geringer als die Kompetenzen, die der Reichspräsident nach der Weimarer Reichsverfassung besaß. Reichspräsident von Hindenburg hatte seine Befugnisse 4 gegen Ende der Weimarer Republik unheilvoll genutzt. Daraus zog der Parlamentarische Rat die Konsequenz, die politischen Rechte des Bundespräsidenten stark zu begrenzen. So kann der Bundespräsident weder alleine den Kanzler bestimmen noch „Notverordnungen“ erlassen, auch hat er nicht den Oberbefehl über die Streitkräfte. 5 Zudem kann der heutige Präsident nicht von sich aus tätig werden (Verträge schließen, Beamte ernennen etc.), sondern bedarf hier der Weisungen der Bundesregierung und der Minister und ist der Gegenzeichnung durch eben Genannte verpflichtet. Dieses vom Parlamentarischen Rat schwach ausgestattete Amt bildete nun nicht mehr die starke politische Gegenmacht zum Parlament, dennoch hat das
3 vgl. Herzog in MD, Komm. zu Art. 54, Rdnr. 8.
4 vgl. Herzog in MD, Komm. zu Art, 54, Rdnr. 8: „ Er konnte jederzeit das Parlament auflösen und Neuwahlen
ausschreiben, er hatte den Oberbefehl über die Streitkräfte und er konnte vor allem unter Berufung auf die
Erfordernisse von Sicherheit und Ordnung , jederzeit gesetzesvertretende Verordnungen , die sogenannten
Notverordnungen, erlassen.“
5 vgl. Internet www.bundespraesident.de, verfassungsrechtliche Grundlagen, Abkehr von Weimar.
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Staatsoberhaupt Möglichkeiten 6 sich einzubringen. Festzuhalten ist die Entmachtung des Bundespräsidenten im Vergleich zum Reichspräsidenten, ob er deshalb aber machtlos ist, wird im weiteren Verlauf erörtert.
3. Das Amt des Bundespräsidenten
3.1 Die Funktionen, Rechte und Pflichten resultierend aus den Artikeln 54 bis 61 des Grundgesetzes
Die vom Parlamentarischen Rat festgelegten Funktionen, Rechte und Pflichten sind im Grundgesetz primär im 5. Abschnitt, d.h. in den Artikeln 54 bis 61 niedergeschrieben. Außer in diesem Abschnitt sind die Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten teils im Verfassungstext verstreut, teils im einfachen Recht geregelt und teils haben sie sich im Laufe der Zeit durch die Staatspraxis entwickelt. Zunächst sei jedoch der 5. Abschnitt maßgebend. Artikel 54 Grundgesetz befasst sich ausgiebig und ausschließlich mit der Wahl des Bundespräsidenten. Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 wird der Bundespräsident von der Bundesversammlung ohne Aussprache gewählt, womit eine politisch hitzige Personaldiskussion verhindert werden soll. 7 Absatz 1 Satz 2 des gleichen Artikels beschäftigt sich mit der Wählbarkeit des Staatsoberhauptes, d.h. den Zulassungsvoraussetzungen zur Wahl des Bundespräsidenten. Wählbar ist hiernach jeder Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz), der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat. Nach herrschender Meinung handelt es sich beim in Artikel 54 Absatz 1 geforderten Wahlrecht, um das aktive Wahlrecht. Demnach darf der Kandidat nicht unter den Personenkreis fallen, der gemäß § 13 Bundeswahlgesetz vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist. 8 Eindeutig ist Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem der einzelne Kandidat das 40. Lebensjahr vollendet haben muss. Demnach kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Wahlvorschlags an, sondern auf den Zeitpunkt der Wahl 9 durch die Bundsversammlung. Sonstige
6 mehr hierzu in Gliederungsziffer 3.
7 vgl. Herzog in MD, Komm. zu Art. 54, Rdnr. 40: „Verbot der Personaldebatte.“
8 vgl. Herzog in MD, Komm. zu Art. 54, Rdnr. 22.
9 genauer gesagt auf den Zeitpunkt des ersten Wahlganges.
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Wählbarkeitsvoraussetzungen sind unzulässig. 10 Gemäß Absatz 2 Satz 1 des Artikels 54 Grundgesetz dauert die Amtsperiode 5 Jahre (im Gegensatz zum Reichspräsidenten 8 Jahre) und soll ein Zusammentreffen mit der Wahl des Bundestages verhindern, welche normalerweise alle vier Jahre stattfindet. 11 Zudem soll durch diese Amtszeit eine gewisse Kontinuität gewährleistet werden. Rein rechnerisch gesehen, ergibt sich alle 20 Jahre dennoch eine Überschneidung bei der Wahl dieser Verfassungsorgane. Es handelt sich hierbei jedoch nur um praktische, nicht aber um rechtliche Probleme. 12 Bisher drohte dieser Fall lediglich einmal, nämlich im Jahre 1969, einzutreten. Heinrich Lübke, damaliger Bundespräsident, löste das „Problem“ dadurch, dass er wenige Monate vor Ende seiner zweiten Amtsperiode zurücktrat und somit eine Neuwahl zum Staatsoberhaupt noch vor der Wahl zum Bundestag ermöglichte. Weitere Wahlüberschneidungen gab es deshalb nicht, weil sich der Wahlrhythmus des Bundestages, durch zwei vorzeitige Auflösungen, verzerrt hat. Die Amtszeit beginnt mit dem Ablauf der Zeit des jeweiligen Vorgängers und endet außer durch Zeitablauf, durch Tod, Verzicht, Amtsverlust gemäß Artikel 61 Grundgesetz oder durch Verlust der Wählbarkeit. Eine Abwahl ist nicht vorgesehen. 13 Der Bundespräsident ist zudem das einzige oberste Verfassungsorgan des Bundes, bei dem sich das Grundgesetz mit der Wiederwahl beschäftigt. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. 14 Daraus folgt aber auch, dass eine dritte Wahlperiode dann möglich ist, wenn dazwischen die Amtszeit mindestens eines anderen Bundespräsidenten gelegen hat. 15 Hierbei spielt es sogar keine Rolle, ob es sich bei der Amtszeit des zwingenden zwischenzeitlichen Staatsoberhauptes, um eine volle Amtszeit gehandelt hat. 16 Die Absätze 3 bis 6 des Artikels 54 Grundgesetz befassen sich mit dem Wahlorgan des Bundespräsidenten, nämlich mit der Bundesversammlung, d.h. der Bundespräsident wird wie bereits eingangs erwähnt (vgl. Gliederungsziffer 1) durch die Bundesversammlung gewählt. Die Bundesversammlung ist ein Verfassungs- und oberstes
10 vgl. Jarass/Pieroth, Komm. zu Art. 54, Seite 662, Rdnr. 3.
11 vgl. Wahlperiode des Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz.
12 vgl. Herzog in MD, Komm. zu Art. 54, Rdnr. 20.
13 vgl. Jarass/Pieroth, Komm. zu Art. 54, Seite 662, Rdnr. 3.
14 sh. Hesselberger, Komm. zu Art. 54, Seite 256, Rdnr. 3.
15 vgl. Hemmrich in v. Münch, Komm. zu Art. 54, Rdnr. 9.
16 vgl. Herzog in MD, Komm. zu Art. 54, Rdnr. 21: „Dabei ist es sogar gleichgültig, ob dieser eine volle
fünfjährige Amtsperiode durchgehalten hat und aus welchen Gründen sich das Amt des Bundespräsidenten
gegebenenfalls vorzeitig erledigt hat“.
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Bundesorgan. 17 Die Bundesversammlung ist ein eigens hierfür geschaffenes Wahlorgan 18 und hat darüber hinaus auch keine anderen Funktionen oder Kompetenzen. Die Zusammensetzung der Bundesversammlung ist in Absatz 3 des Artikels 54 geregelt. Demnach besteht die Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundestags (derzeit 656) 19 und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, d.h. im Verhältnis der Stärke der Fraktionen, gewählt werden. Die Mitglieder, die von den Volksvertretungen der Länder bestimmt werden, brauchen selber nicht Mitglied des jeweiligen Landtages zu sein. 20 Folglich zählt die Bundesversammlung 1312 Mitglieder. Der Bundespräsident benötigt zunächst die Mehrheit der Stimmen der Bundesversammlung, d.h. die absolute Mehrheit, was eine Stimmenanzahl von 657 bedeutet. Erst nach einem eventuellen zweiten Wahlgang, genügt die relative Mehrheit, 21 d.h. gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 22 Im übrigen enthalten die Absätze 3 bis 6 des Artikels 54 noch Fristenregelungen zur Einberufung der Bundesversammlung, worauf hier jedoch nicht näher eingegangen wird. Wichtig wäre aber noch anzumerken, dass der Präsident des Bundestages, die Bundesversammlung einberuft und ihm aus dieser Funktion heraus, auch die Ordnungsgewalt zukommt. 23
Artikel 55 des Grundgesetzes beschäftigt sich mit den Unvereinbarkeiten (Inkompatibilitäten) des Amtes des Bundespräsidenten mit anderen Ämtern und Tätigkeiten, beruhend auf den Gedanken der Neutralität und der Interessentrennung. Bei einer Verletzung der in Artikel 55 Grundgesetz statuierten Pflichten des Staatsoberhauptes, kann eine Sanktion gemäß Artikel 61 Grundgesetz erfolgen. 24 Absatz 1 des Artikels 55 trennt das Amt des Bundespräsidenten strikt von der Regierung, den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder. Eine Ausweitung auf andere öffentliche Ämter wäre im Sinne des Artikels 55
17 zu den obersten Bundesorganen gehören auch der Bundespräsident selbst, der Bundstag, der Bundesrat, die
Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht.
18 vgl. Herzog in MD, Komm. zu Art. 54, Rdnr. 27: „Eigenes Kreationsorgan.“
19 eine Verringerung der Anzahl der Bundestagsmitglieder ist in Kürze vorgesehen, u.a. durch die
Zusammenlegung von Wahlkreisen.
20 vgl. Hemmrich in v. Münch, Komm. zu Art. 54, Rdnr. 13.
21 vgl. Hesselberger, Komm. zu Art. 54, Seite 256, Rdnr. 3.
22 näheres regelt das Wahlgesetz für den Bundespräsidenten, vgl. auch Art. 54 Absatz 7 Grundgesetz: „..näheres
regelt ein Bundesgesetz.“
23 vgl. Jarass/Pieroth, Komm. zu Art. 54, Seite 663, Rdnr. 5.
24 vgl. Jarass/Pieroth, Komm. zu Art. 55, Seite 664, Rdnr. 1.
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Grundgesetz. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels darf der Bundespräsident kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Von der Inkompatibilität ist jedoch nur die Ausübung erfasst, das bloße Innehaben ist zulässig. 25 Hinsichtlich der im weiteren Verlauf des Absatzes 2 erwähnten Leitung eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens ist anzumerken, dass hierbei bereits die einfache Zugehörigkeit untersagt ist. Die Mitgliedschaft in einer Partei ist aber kein Amt im Sinne des Absatzes 2. Eine parteipolitische Betätigung wäre aber ein schlechter politischer Stil, wenn nicht sogar rechtswidrig. 26 Durch die Niederlegung seiner Parteiaktivitäten während seiner Amtszeit, sollte es dem Bundespräsidenten möglich sein, ein weiteres Spannungsfeld zu entschärfen und als überparteiliche Integrationsfigur zu vermitteln und zu einen. 27
Gemäß Artikel 56 Grundgesetz hat der Bundespräsident bei seinem Amtsantritt den sogenannten Amtseid 28 vor den versammelten Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat zu leisten. Der Eid besitzt einen religiösen Zusatz, der aber auch weggelassen werden kann. Die Eidesformel an sich ist unabänderlich und bei einer Verletzung der Eidableistungspflicht, kann eine Sanktion gemäß Artikel 61 Grundgesetz erfolgen. Unerheblich ist aber, wann der neugewählte Bundespräsident den in Artikel 56 vorgesehen Amtseid ableistet. Sollte der neugewählte Bundespräsident nach Beginn seiner Amtsperiode, aber noch vor der Eidesleistung, Amtshandlungen vornehmen, so sind diese makellos. 29 Bei einer direkten Wiederwahl ist keine erneute Eidableistung geboten, wohl aber bei einer späteren Wiederwahl. 30 Artikel 57 des Grundgesetzes legt den Bundesratspräsidenten als Vertreter des Bundespräsidenten fest, somit soll sichergestellt werden, dass auch dann die Amtsgeschäfte wahrgenommen werden, wenn das Staatsoberhaupt verhindert ist. Als Verhinderungsgründe kommen z.B. Krankheit, Freiheitsverlust, Auslandsaufenthalt, einstweilige Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht oder vorzeitige Erledigung des
25 vgl. Jarass/Pieroth, Komm. zu Art. 55,Seite 664, Rdnr. 2.
26 vgl. Hesselberger, Komm. zu Art. 55, Seite 257, Rdnr. 2.
27 vgl. Internet, www.bundespraesident.de, verfassungsrechtliche Grundlagen, Prägung des Amtes durch die
Person.
28 vgl. Hesselberger, Komm. zu Art. 56, Seite 257, Rdnr. 1: „Die Eidesformel ist identisch mit dem Amtseid, den
der Bundeskanzler und die Bundesminister zu leisten haben.“
29 vgl. Herzog in MD, Komm. zu Art. 54, Rdnr. 53.
30 vgl. Hemmrich in v. Münch, Komm. zu Art. 56, Rdnr. 6.
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Amtes durch Tod, Rücktritt, oder Verlust der Wählbarkeit in Betracht. 31 Der Vertreter muß nicht die in Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen erfüllen. Ferner ist der Präsident des Bundesrates nicht an Weisungen des Bundespräsidenten gebunden. Anzumerken ist noch, dass die Bundesratspräsidentschaft 32 häufiger wechselt, was zur folge hat, dass während der regulären Amtsperiode des Bundespräsidenten, die Vertreterrolle dementsprechend auch alternieren kann. Im Falle der Verhinderung des Bundesratspräsidenten, nimmt die Vertretung der Vize-Präsident des Bundesrates wahr. 33 Festzuhalten bleibt, dass Deutschland vorrübergehend ohne Staatsoberhaupt auskommt, auch ohne ein völlig Unbefangenes, denn der Vertreter des Bundespräsidenten ist auch weiterhin Träger eines Amtes (häufig Minister) und betreibt aktiv Parteipolitik auf Landesebene.
Gemäß Artikel 58 Grundgesetz bedürfen sämtliche Anordnungen und Verfügungen 34 des Bundespräsidenten, mit wenigen Ausnahmen, der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister. Dies bedeutet, dass selbst wenn seine Zuständigkeit gegeben ist, er nicht ohne weiteres Hoheitsakte erlassen kann. 35 Die Kontrasignatur soll die parlamentarische Verantwortung der Bundesregierung für Anordnungen und Verfügungen des
Staatsoberhauptes sicherstellen und dient der Einheitlichkeit der Staatsleitung. 36 An dieser Stelle wird die Einschränkung der Befugnisse des Bundespräsidenten im Gegensatz zum Weimarer Reichspräsidenten sehr deutlich. Zur Gegenzeichnung verpflichtet ist die Bundesregierung dem Bundespräsidenten aber keineswegs. Wenn der fragliche Hoheitsakt nicht ausnahmsweise zu den gebunden Staatsakten gehört, weil eine Person darauf einen klagbaren Rechtsanspruch hat, so hängt der Bundespräsident von der Ermessensentscheidung der jeweiligen Regierung ab. Insofern ist davon auszugehen, dass die eigentliche Entscheidung nicht mehr vom Bundespräsidenten, sondern vielmehr von der Regierung getroffen wird. Die in der Regel vorherige Gegenzeichnung kann also vom Bundeskanzler oder durch den
31 vgl. Jarass/Pieroth, Komm. zu Art. 57, Seite 665/666, Rdnr. 1.
32 vgl. auch Artikel 51 und 52 des Grundgesetzes: „Der Bundesrat besteht aus den Mitgliedern der
Länderregierungen...; Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.“
33 vgl. § 5 Absatz 1,7 der Geschäftsordnung des Bundesrates.
34 vgl. Jarass/Pieroth, Komm. zu Art. 58, Seite 667, Rdnr.2: „Anordnungen und Verfügungen brauchen, auch
wenn dies theoretisch möglich ist, praktisch nicht unterschieden zu werden.“
35 vgl. Herzog in MD, Komm. zu Art. 54, Rdnr. 83.
36 vgl. Hesselberger, Komm. zu Art. 58, Seite 258, Rdnr. 1
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zuständigen Bundesminister erfolgen. Unwirksam ist jedoch eine Kontrasignatur durch einen unzuständigen Bundesminister 37 oder falls die Kompetenzreglung zwischen Bundeskanzler und Bundesminister nicht gewahrt wurde. Die wirksame Gegenzeichnung führt zur Gültigkeit der Anordnungen des Bundespräsidenten. Nach Ablehnung der Gegenzeichnung sind die Hoheitsakte nichtig. 38 Nach Artikel 59 Absatz 1 Grundgesetz vertritt der Bundespräsident die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich. Er schließt in ihrem Namen die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Botschafter dieser auswärtigen Staaten. In Artikel 59 Grundgesetz ist die Verteilung des dem Bund zustehenden Anteils an der auswärtigen Gewalt auf die Organe des Bundes geregelt. Die völkerrechtliche Vertretung der (Bundes-) Länder wird von diesem Artikel nicht erfasst. 39 Gemäß Absatz 1 kommt dem Bundespräsidenten die ausschließliche Zuständigkeit zu, im Namen der Bundesrepublik im völkerrechtlichen Verkehr rechtserheblich zu handeln. Die Vertretungsmacht umfasst zunächst den Abschluß völkerrechtlicher Verträge. Diese Vertretungsmacht des Bundespräsidenten wird insbesondere durch die Ratifikation des Vertrages ausgeübt, also durch die Bestätigung des ausgehandelten und paraphierten Vertrags. Zudem sind von Absatz 1 einseitige völkerrechtliche Erklärungen, wie die Anerkennung von Staaten und Regierungen, die Aufnahme und den Abbruch diplomatischer Beziehungen, erfasst. Hinzu kommt noch die Beteiligung des Staatsoberhauptes am diplomatischen Verkehr. Für die Spitzen der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, stellt der Bundespräsident ein Beglaubigungsschreiben im Einvernehmen (Agrément) mit dem jeweiligen Staat aus. Nimmt das Staatsoberhaupt ein Beglaubigungsschreiben entgegen, so spricht man von Akkreditierung. Als Gesandte (Botschafter) im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz, werden nur die höheren Rangklassen der diplomatischen Vertreter fremder Staaten und der internationalen Organisationen angesehen. Der Empfang konsularischer Vertreter niederer Klassen ist dem Bundeskanzleramt oder dem Auswärtigen Amt vorbehalten. 40 Völkerrechtliche Verträge werden formal durch den Bundespräsidenten
37 sind mehrere Bundesminister zuständig, müssen alle gegenzeichnen.
38 vgl. Jarass/Pieroth, Komm. zu Art. 58, Seite 667, Rdnr. 4, 5.
39 vgl. Jarass/Pieroth, Komm. zu Art. 59, Seite 669, Rdnr. 1.
40 vgl. Zuleeg AK zum GG, Art. 59, Rdnr. 18/19.
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abgeschlossen, inhaltlich werden sie von der Bundesregierung gestaltet. Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 schreibt darüber hinaus für bestimmte völkerrechtliche Verträge vor ihrer Ratifikation die Beteiligung 41 von Bundestag und Bundesrat in Form eines Vertragsgesetzes vor. 42 Zustimmungsbedürftig sind zum einen Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes im engeren Sinne 43 regeln oder welche sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen. Im Absatz 2 des Artikels 59 werden für Verwaltungsabkommen (im völkerrechtlichen Sinne) die Vorschriften über die Bundesverwaltung festgelegt. Verwaltungsabkommen in diesem Sinne sind alle Verträge, die nicht unter Satz 1 fallen, die also nicht die notwendige politische Bedeutung haben und zu deren Durchführung kein Gesetz, sondern nur eine Rechtsverordnung, eine Verwaltungsvorschrift oder ein anderer Akt der Exekutive notwendig ist. 44
Artikel 60 Grundgesetz regelt drei ganz unterschiedliche Materien. Dieser Artikel verleiht dem Staatsoberhaupt das Recht zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten, 45 umfasst das Begnadigungsrecht und die Immunität des Bundespräsidenten. In Absatz 1 des Artikels 60 ist das Ernennungs- und Entlassungsrecht geregelt. Es handelt sich um eine Kompetenz des Bundespräsidenten, jedoch nur unter Vorbehalt, nämlich soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Ernennung oder Entlassung bedarf zudem der Gegenzeichnung gemäß Artikel 58 Grundgesetz. Der Bundespräsident ist nach Wortlaut und Systematik auch dazu verpflichtet, die Ernennung oder Entlassung vorzunehmen. Allerdings darf das Staatsoberhaupt auch eine Ernennung oder Entlassung aus Rechtsgründen verweigern und dies nicht erst bei schwerwiegenden oder offensichtlichen Verfassungsverstößen. 46 Diese Kompetenz erstreckt sich personell auf Bundesrichter, d.h. Richter an einem in Artikel 94, 95 oder 96 Grundgesetz aufgeführten Gericht des
41 in manchen Fällen genügt auch die bloße Zustimmung.
42 vgl. Jarass/Pieroth, Komm. zu Art. 59, Seite 671, Rdnr. 7.
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vgl. Hesselberger, Komm. zu Art. 59, Rdnr. 2: „Absatz 2 (<
welche die Existenz des Staates, seine territoriale Integrität, seine Unabhängigkeit, seine Stellung oder sein
maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft berühren. Dazu gehören namentlich Bündnisse,
Garantiepakte, Abkommen über politische Zusammenarbeit, Friedens-, Nichtangriffs-, Neutralitäts- und
Abrüstungsverträge. Andere völkerrechtliche Verträge bedürfen der von Absatz 2 geforderten Zustimmung
nicht.“
44 vgl. Zuleeg, AK zum GG, Art. 59, Rdnr. 38.
45 hierunter fallen gemäß dem exakten Wortlaut des Artikels auch Bundesrichter sowie Offiziere und
Unteroffiziere.
46 im Gegensatz zu Artikel 82 Grundgesetz, materielles Prüfungsrecht, mehr hierzu in Gliederungspunkt 3.2.
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Bundes, auf Bundesbeamte, d.h. Personen in einem öffentlichen Dienst-und Treueverhältnis zum Bund, sowie auf Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr. Die Begriffe „Ernennung“ und „Entlassung“ sind eng auszulegen, dass bedeutet Beförderungen, Versetzungen und Pensionierungen im eigentlichen Sinne des Wortes zählen nicht dazu. 47 Absatz 2 des Artikels 60 Grundgesetz verleiht dem Bundespräsidenten die Kompetenz, im Einzelfall das Begnadigungsrecht für den Bund auszuüben. Diese Befugnis besteht darin, eine im Einzelfall rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen. 48 Das Begnadigungsrecht bezieht sich nur auf Strafen und Sanktionen mit strafähnlichen Charakter sowie nur auf rechtskräftige Entscheidungen von Bundesinstanzen. Begnadigungen stehen im freien Ermessen des Bundespräsidenten. Allerdings ist das Begnadigungsrecht des Staatsoberhauptes durch zwei entscheidende Tatsachen relativiert zu betrachten. Zum einem gilt dieses Recht nur in Bezug auf den Bund, wobei die meisten Straftaten sicherlich in den Ländern verhängt werden. Zum anderen bedürfen die Begnadigungsakte des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung gemäß Artikel 58 Grundgesetz (also des Justizministers, Kanzlers). Laut Absatz 3 des Artikels 60 können die beiden vorgenannten Kompetenzen des gleichen Artikels auf andere Behörden delegiert werden. Bei den Behörden muß es sich um Bundesbehörden handeln und die Delegation bedarf ebenfalls der in Artikel 58 festgehaltenen Gegenzeichnung 49 . Artikel 60 Absatz 4 Grundgesetz sichert dem Bundespräsidenten, durch Verweis auf die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 Grundgesetz, Immunität zu. Der Bundespräsident ist folglich während seiner Amtszeit, bei fortbestehenden staatlichen Anspruch auf Strafe, von Verfolgungsmaßnahmen und sonstigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit und von der Eröffnung eines Verfahrens freigestellt. Grund dafür ist nicht das persönliche Interesse des Amtsinhabers, sondern die freie Amtsführung. 50
47 vgl. Jekewitz, AK zum GG, Art. 60, Rdnr. 4.
48 vgl. Jarass/Pieroth, Komm. zu Art. 60, Seite 678, Rdnr. 5 und Jekewitz in AK zum GG, Art. 60, Rdnr. 4.
49 vgl. Jarass/Pieroth, Komm. zu Art. 60, Seite 678, Rdnr. 3.
50 vgl. Internet, www.bundespraesident.de, verfassungsrechtliche Grundlagen, Wahl durch die
Bundesversammlung und persönliche Voraussetzungen.
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Artikel 61 Grundgesetz beinhaltet die Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht. Hiernach kann der Bundespräsident bei vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes durch den Bundestag oder den Bundesrat vor dem Bundesverfassungsgericht angeklagt werden. Das Verfahren der Präsidentenanklage hat keinen strafrechtlichen, sondern einen verfassungsrechtlichen Charakter. Eine anderweitige zivil- oder strafrechtliche Inanspruchnahme des Bundespräsidenten bleibt hiervon unberührt, allerdings ist dafür zunächst die Hürde des Immunitätsschutzes zu überwinden. 51 Die Voraussetzungen damit es überhaupt zur einer Präsidentenanklage kommen kann, nennt der Gesetzestext sehr eindeutig. Zunächst einmal muß es sich gemäß Absatz 1 des Artikels 61 um eine handeln. 52 Die vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes Gegenzeichnung einer Anordnung oder Verfügung des
Bundespräsidenten durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister gemäß Artikel 58 Grundgesetz hebt dabei die persönliche Zurechenbarkeit nicht auf. Anklagebefugt sind gemäß Artikel 61 Absatz 1 nur Bundestag und Bundesrat. Beide können nebeneinander und unabhängig voneinander das Verfahren einleiten. 53 Das Verfahren ist zweifach gestaffelt. Ein Antrag auf Erhebung der Anklage bedarf mindestens 1/4 der Stimmen des Bundestages oder des Bundesrates. Für die eigentliche Erhebung der Anklage 54 muß darüber ein Beschluß mit einer 2/3 Mehrheit in Bundestag oder Bundesrat gefasst werden. Die Vertretung der Anklage wird durch einen Beauftragten des Bundestages oder des Bundesrates wahrgenommen, der selber aber nicht Mitglied der beiden vorgenannten Institutionen sein muß. In Absatz 2 des Artikels 61 sind die Rechtsfolgen geregelt für den Fall, dass der Bundespräsident der vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes überführt bzw. gegen ihn überhaupt ein Verfahren eingeleitet wird. Wird die Schuld des Staatsoberhauptes nachgewiesen, so kann das Bundesverfassungsgericht ihn seines Amtes für verlustig erklären, was aber nicht zwangsläufig der Fall sein muß. Schon vor der Urteilsverkündung kann das Gericht durch einstweilige Anordnung
51 siehe auch voriger Artikel (60) des Grundgesetzes.
52 vgl. Herzog in MD, Komm. zu Art. 61, Rdnr. 15: „..es ist ein Zusammenhang mit besonderen Rechten und
Pflichten als Verfassungsorgan zu fordern.“
53 vgl. Jekewitz, AK zum GG, Art. 61, Rdnr. 4.
54 die Frist zur Anklageerhebung ergibt sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und beträgt drei Monate,
vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an, des der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalts.
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bestimmen, dass der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes gehindert ist. Beide Rechtsfolgen des 2. Absatzes von Artikel 61 führen zur Stellvertretung gemäß Artikel 57 Grundgesetz. 55
3.2. Sonstige Funktionen nach dem Grundgesetz
Die Aufzählung der verfassungsrechtlichen Befugnisse des Bundespräsidenten, außer jenen des bereits erörterten 5. Abschnitts, ist stattlich und erstreckt sich praktisch auf alle wichtigeren hoheitlichen Äußerungen eines modernen Staates. Sie seien hier kurz skizziert. Gemäß Artikel 63 Grundgesetz kommt dem Bundespräsidenten eine wichtige Rolle bei der Wahl des Bundeskanzlers zu. Der Bundeskanzler wird durch den Bundestag gewählt und der Bundespräsident hat dem Parlament den ersten Wahlvorschlag 56 zu unterbreiten. Das Parlament hat in jedem Fall zuerst über den Wahlvorschlag des Bundespräsidenten abzustimmen. Erreicht in dieser Abstimmung oder in einem der auf sie folgenden Wahlgänge ein Bewerber mindestens die absolute Mitgliedermehrheit des Bundestags, so ist es am Bundespräsidenten ihn zum Bundeskanzler zu ernennen. Gelingt eine solche Wahl binnen der beiden auf den ersten Abstimmungsgang folgenden Wochen nicht, so hat der Bundespräsident sogar die Entscheidung, ob er den Bundestag auflösen und Neuwahlen ausschreiben oder ob er den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl zum Bundeskanzler ernennen will. 57 Durch Artikel 64 Absatz 1 Grundgesetz ist der Bundespräsident auch an der nächsten Phase der Regierungsbildung beteiligt. Hiernach ernennt und entlässt der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister. Auch kommt dem Staatsoberhaupt eine tragende Rolle in Bezug auf das in Artikel 67 Grundgesetz geregelte konstruktive Misstrauensvotum zu. Wird der Bundeskanzler durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt, so hat der Bundespräsident nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 den bisherigen Regierungschef zu entlassen und den gleichzeitig neugewählten Regierungschef zu ernennen. Verliert der Bundeskanzler ferner eine von ihm selbst herbeigeführte Vertrauensabstimmung im Sinne des Artikels 68 des Grundgesetzes und schlägt er dem
Bundespräsidenten daraufhin die Auflösung des Bundestags vor, so kann
55 vgl. Jarass/Pieroth, Komm. zu Art. 61, Seite 680, Rdnr. 3.
56 vgl. Hesselberger, Komm. zu Art. 63, Seite 261, Rdnr. 1: „..., muß er doch dem Parlament einen Kandidaten
vorschlagen. Er muß sich daher bei den Parteien vergewissern, welcher Bewerber überhaupt Aussicht auf Erfolg
hat.“
57 vgl. Herzog in MD, Komm. zu Art. 54, Rdnr. 68.
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der Präsident diese tatsächlich verfügen und Neuwahlen ausschreiben. Verpflichtet ist er dazu allerdings nicht. 58 Außerdem liegt es in diesem Falle weitgehend auch bei ihm, ob er der angeschlagenen Regierung stattdessen den Weg in den sogenannten Gesetzgebungsnotstand, welcher in Artikel 81 Absatz 1 Satz 1 geregelt ist, öffnen will. Zudem kann das Staatsoberhaupt gemäß Artikel 69 Absatz 3 eine aus dem Amt ausgeschiedene Bundesregierung bzw. einzelne ausgeschiedene Regierungsmitglieder mit der geschäftsführenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben betrauen, bis die Nachfolger ernannt werden können. Wichtig ist auch noch die im Folgenden erwähnte Aufgabe des Bundespräsidenten. Nach Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz fertigt der Bundespräsident die verfassungsmäßig zustande gekommenen Bundesgesetze aus und verkündet sie im Bundesgesetzblatt. Nach überwiegender Meinung kann der Bundespräsident prüfen, ob die Gesetze verfassungsgemäß zustande gekommen sind. Im verfassungsrechtlichen Schriftentum ist aber bis heute noch nicht völlig unumstritten, ob es sich dabei um ein lediglich formelles oder auch um ein materielles Prüfungsrecht handelt. Dennoch ist eher von einem materiellen Prüfungsrecht auszugehen, wenn man Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz sinngemäß auf den Bundespräsidenten anwendet. Hiernach kann es zwischen der formellen und materiellen Verfassungswidrigkeit keinen Unterschied geben, da Artikel 20 beide Formen des Verfassungsverstoßes in gleicher Weise bewusst verbietet. 59 Bei einer Nichtausfertigung eines Gesetzes durch den Bundespräsidenten, kann es zu einem Organstreitverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 1 Grundgesetz kommen. Schließlich hat das Staatsoberhaupt auch noch wesentliche Befugnisse im Zusammenhang mit dem Verteidigungsfall. Wird der Verteidigungsfall gemäß Artikel 115 a Grundgesetz festgestellt, so ist es am Bundespräsidenten, die Feststellung im Bundesgesetzblatt oder, wenn dies nicht mehr rechtzeitig möglich sein sollte, auf andere geeignete Weise zu verkünden. Auch die Beendigung des Verteidigungsfalles wird vom Staatsoberhaupt verkündet.
58 vgl. Hesselberger, Komm. zu Art. 68, Seite 265, Rdnr. 2: „Der Bundespräsident ist an die Vorschläge des
Bundeskanzlers nicht gebunden. Er greift hier kraft eigener Kompetenz in die Politik ein. Bleibt der Kanzler
allerdings untätig, so kann auch der Bundespräsident nicht tätig werden, da Artikel 68 einen Vorschlag des
Kanzlers verlangt.“
59 vgl. Herzog in MD, Komm. zu Art. 54, Rdnr. 76.
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4. Der Sinn des Amtes
Die besondere Funktion des Bundespräsidenten unter den obersten Verfassungsorganen des Bundes zu bestimmen, ist nicht ganz leicht. Zwar werden auf ihn immer wieder zahlreiche Schlagworte angewandt, so wird er beispielsweise als pouvoir neutre, als Repräsentationsorgan, als Integrationsorgan oder auch als Hüter der Verfassung bezeichnet. Dennoch sind all diese Bezeichnungen nicht gänzlich einschlägig bzw. widersprechen sich teilweise. Der Vergleich mit dem pouvoir neutre kommt in einigen Aspekten dem Staatsoberhaupt sehr nahe, wie z.B. wenn es um eine größtmögliche Neutralität und Überparteilichkeit geht. Andererseits lässt sich diese Neutralität nicht immer konsequent bis zum Ende durchhalten, da in Zeiten, in denen die Machtkompetenzen der Institutionen für kurze Zeit unklar sind (Bundestagswahl, Kanzlerwahl, Vertrauensfrage, Gesetzgebungsnotstand), der Bundespräsident am notwendigsten ist und einschreitet. Auf der anderen Seite wird manchmal sogar in Frage gestellt, ob der Bundespräsident überhaupt ein „pouvoir“ ist. Diese Deutungen, die den Bundespräsidenten als völlig machtloses oder gar überflüssiges Organ betrachten, gehen sicher am Kern der Dinge vorbei. 60 Womit die Eingangsfrage wieder aufgegriffen wäre. Das jetzige System stellt eine gut geeignete Variante der Macht- und Aufgabenverteilung in einer Demokratie dar. Der Bundespräsident ist die oberste Instanz, die nicht gebunden ist, er ist frei von jeglicher politischer Abhängigkeit, er hat nicht noch eine Regierung zu führen und er muß keiner Opposition „Paroli bieten“. Er ist das Verfassungsorgan, das die Bundesrepublik nach innen und außen repräsentiert. Er tut das, indem er durch sein Handeln und öffentliches Auftreten den Staat selbst - durch seine Existenz, Legitimität, Legalität und Einheit - sichtbar macht. 61 Er ist aufgrund seiner beschränkten Befugnisse auch nicht so leicht anfechtbar und trägt dennoch Verantwortung, wie z.B. bei der Unterzeichnung von Gesetzesvorlagen und Verträgen. Bei seiner Arbeit kann er anders als viele Politiker „heiße Eisen“ zur Sprache bringen, ohne dabei zur Fraktionsdisziplin gerufen zu werden. Diese Aufgaben als Mahner und Warner muß er mit wenigen Mitteln erfüllen und das sind vor allem Auftritte und Reden. Deshalb kommt es bei der Besetzung des höchsten Amtes darauf an, dass der Inhaber über Autorität verfügt, die ihm Anerkennung und Ansehen verschafft, die sich aufgrund der
60 vgl. Herzog in MD, Komm. zu Art. 54, Rdnr. 89 ff.
61 vgl. Internet, www.bundespraesident.de, verfassungsrechtliche Grundlagen, staatstheoretische Funktion.
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geringen Angreifbarkeit auch entfalten kann und ihm so Gehör geschenkt wird. Diese Reden 62 und Auftritte müssen nicht mit der Bundesregierung abgestimmt werden, auch hier bleibt die Unabhängigkeit des Bundespräsidenten allgegenwärtig. Sämtliche dieser Aufgaben erfordern ein selbstständiges Amt, nicht gebunden an die Tagespolitik, nicht gebunden an Mehrheiten in Wahllisten, ein Amt, das von keiner Lobby angegriffen wird, eine übergeordnete Instanz, die durch Persönlichkeit und Menschlichkeit geprägt ist. Auch der erste Bundespräsident Heuss betrachtete die Ausübung seines Amtes nicht als
„Ellbogenveranstaltung“, als Verteidigungskampf der Argumente vieler Parteien, sondern als Chance, Politik neu zu begreifen und durch das Vorhandensein vieler verschiedener Institutionen als Integrationsfigur zu fungieren.
5. Zusammenfassung und Gesamtwürdigung
Der Parlamentarische Rat hat es sich in seinen Beratungen über das Amt des Bundespräsidenten nicht leicht gemacht. Zu groß war die Angst, das Amt des Staatsoberhauptes könne erneut zum negativen bestimmenden Faktor in Krisenzeiten werden. Deshalb stattete man es nur mit geringer Macht aus, sah es vor allem für Repräsentations- und Integrationsaufgaben vor. So kommt es, dass bei diesem Amt immer die Person selbst im Vordergrund steht und sich das Amt von daher persönlich definiert. Diese Tatsache macht dann auch das Erscheinungsbild einer jeden Amtszeit so individuell, so sehr auf den Menschen, der das Amt trägt, bezogen. Abschließend ist festzuhalten, dass der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland keineswegs machtlos ist, sondern dass seine Kompetenzen lediglich anders zum Tragen kommen. Somit ist die mehrfach aufgeworfene Frage nach der Macht des Bundespräsidenten schließlich beantwortet.
62 vgl. Hesse/Ellwein, Seite 336: „Somit prägt das Staatsoberhaupt entscheidend die politische Kultur mit, sei es,
dass ein Präsident zum anfassen die Menschen wieder mehr an die Politik bindet, sei es, dass man erkennt, dass
Politik nicht nur Abgabenerhöhungen und Streit in Debatten bedeutet. Außerdem hält ein Staatsoberhaupt die
Grundwerte hoch, mahnt an, sie zu achten, was bei einer zunehmenden sozialen Ungerechtigkeit vermeintlich
schwer fallen kann.“
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Arbeit zitieren:
Eric van der Lip, 2002, Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland - Ein Staatsoberhaupt ohne Macht?, München, GRIN Verlag GmbH
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