Inhaltsverzeichnis
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1. Einleitung 2
2. Vorgeschichte 3
2.1 Großherzogtum Oldenburg und Fürstentum Birkenfeld 3
2.2 Der Kulturkampf 4
3. Das Großherzogtum Oldenburg und der Kulturkampf 5
3.1 Urteile von Zeitgenossen 5
3.2 Die katholische Kirche im Großherzogtum 7
3.3 Verhalten Oldenburgs im Reich 8
4. Schlußbetrachtungen 10
5. Literaturverzeichnis 12
1
Einleitung
Der Kulturkampf stellt ein wichtiges Kapitel in der Geschichte des Deutschen Kaiserreiches während der Bismarckära dar. Vielerlei wissenschaftliche Untersuchungen sind darüber erschienen, die diesen Gegenstand unter allen möglichen Aspekten und aus unterschiedlichsten Blickwinkeln durchleuchtet haben. Dies bedingt, das ein Großteil der wissenschaftlichen Fragestellungen ausreichend beantwortet sind, wenige andere Aspekte sind bislang nicht oder nur wenig untersucht worden.
Diese Arbeit greift einen regionalgeschichtlichen Teilaspekt aus der großen Fülle der Themenbereiche der Geschichte des Kulturkampfes auf: die kirchlichen und kirchenpolitischen Verhältnisse im Großherzogtum Oldenburg mit seinen Enklaven Eutin und Birkenfeld. Dies mag zunächst etwas extravagant klingen; das Interesse für dieses zugegebenermaßen etwas spezielle Thema erklärt sich aber von daher, daß mitten im Gebiet des Bistums Trier, wo der Kulturkampf besonders heftig tobte, eine protestantische Enklave, nämlich das zu Oldenburg gehörige Fürstentum Birkenfeld lag. Die Frage nach Unterschieden im Umgang mit den Ereignissen des Kulturkampfes führten zu einer weiteren Beschäftigung mit den Abläufen in Oldenburg selbst, woraus diese Arbeit entstand.
Oldenburg galt und gilt ebenso wie die beiden Fürstentümer Eutin und Birkenfeld in der Wissenschaft immer noch gleich Württemberg als Land mit paradiesischen Zuständen für die katholische Bevölkerung und die katholische Kirche während des rundherum tobenden preußischen Kulturkampfes. Das diese Meinung nicht den historischen Tatsachen entspricht, dies darzustellen und zu belegen ist das Ziel dieser Arbeit.
2
Zunächst sollen die historischen Vorbedingungen dargestellt werden, die politische und soziale Geschichte des Großherzogtums Oldenburg und - im Groben - das wichtigste zum Kulturkampf. Anschließend sollen die kirchenpolitischen Verhältnisse Oldenburgs und das Verhalten des Landes während des Kulturkampfes untersucht werden. Die Literaturlage ist, wie bei diesem speziellen Thema nicht anders zu erwarten, dürftig. Oldenburger Quellen sind nur unter großem Auf-wand zu erreichen, der den Rahmen des Möglichen gesprengt hätte.
2. Vorgeschichte
2.1 Großherzogtum Oldenburg und Fürstentum Birkenfeld
Die Ursprünge des Großherzogtums Oldenburg reichen bis in die Zeit des frühen Mittelalters zurück. 1 Nach einer immer weiter reichenden Ausbreitung über spätes Mittelalter, Absolutismus und Aufklärung hinweg erreichte das Großherzogtum seine größte Ausdehnung nach den Beschlüssen des Wiener Kongresses im Jahr 1815. Demnach wurde ihm ein Gebiet mit den Städten Birkenfeld und Idar-Oberstein in der Rheinprovinz zugeschlagen, das etwa 20000 Einwohner hatte. 2 Die Übernahme fand im Jahr 1817 dann auch tatsächlich statt. Diese Gebiet war, wie auch das Oldenburger Kernland, mehrheitlich protestantisch. 3 Es war - ebenso wie das eigentliche Herzogtum Oldenburg -
1 Vgl.Schmidt, Heinrich: Grafschaft Oldenburg und oldenburgisches Friesland in Mittelal-
ter und Reformationszeit (bis 1573). In: Albrecht Eckhardt (Hrsg.): Geschichte des Landes
Oldenburg. Oldenburg: Holzberg 1987). S. 97-172.
2 Vgl. Klar, Hugo: Geschichtliche Grundlagen des Landkreises Birkenfeld. Sonderdruck
aus: Die Landkreise in Rheinland-Pfalz. Band 7. Kreisverwaltung Birkenfeld 1978. Hier S.
66
3 Vgl. Brandt, Hans-Peter: der Landesteil Birkenfeld. In: Albrecht Eckhardt (Hrsg.): Ge-
schichte des Landes Oldenburg. Oldenburg: Holzberg 1987. S. 591-636. Brandt gibt fol-
gende Zahlen für das Jahr 1852 an: 76,9 % Evangelische, 20,8 % Katholische, 2,3% Juden.
3
umgeben von rein preußischen Territorien, die zum Regierungsbezirk Trier gehörten, und deren Bevölkerung größtenteils katholisch war.
2.1 Der Kulturkampf
Der Kulturkampf war kein speziell deutsches Phänomen. Er war Teil einer gesamteuropäischen Bewegung, bei der es um eine Neupositionierung des Verhältnisses zwischen modernem, säkularem Staat und einer ultramontanen, papsttreuen Kirche ging. 4 Die Kirche sollte dem Staat mehr als bisher untergeordnet werden. Die Hauptereignisse des Kulturkampfes in Deutschland lassen sich auf das Jahrzehnt nach der Reichsgründung eingrenzen; er wurde vorwiegend in Preußen und einigen anderen Bundesstaaten geführt. Ein wichtiger Auslöser war das Erstarken der katholischen Zentrumspartei, in denen Bismarck das Werkzeug einer reichsfeindlichen Aktion gegen das protestantische Kaisertum erkannte. Er versuchte vor allem mit Unterstützung der liberalen Kräfte auf dem Weg der Gesetzgebung die Macht der katholischen Kirche zu brechen. Zu den wichtigsten Gesetzen gehörten der sogenannte Kanzelparagraph (1871) der den politischen Mißbrauch der Kanzel unter Strafandrohung stellte, das Jesuitengesetz (1872), das gegen den Jesuitenorden und sein Wirken in Deutschland gerichtet war und die Zivilstangsgesetzgebung (1875), die den Taufzwang aufhob und die Zivilehe obligatorisch machte. Zäher Widerstand von Bischöfen und Klerikern, aber auch von großen Teilen der katholischen Bevölkerung war die Antwort. Es kam wegen Verstößen gegen die Kulturkampfgesetzgebung zu Verhaftungen, Amtsenthebungen und Ausweisungen. Der Kulturkampf wurde schließlich - und dies kann
4 Vgl. Nipperdey, Thomas: Der Kulturkampf. In: ders.: Deutsche Geschichte 1866-1914.
Zweiter band. Machtsaat vor der Demokratie. München: Verlag C.H. Beck 1972. S.364-
381. Hier S. 364.
4
durchaus als Mißerfolg gewertet werden 5 - von staatlicher Seite aus abgebrochen, ohne die katholische Kirche nennenswert geschwächt zu haben; in Gegenteil, der parlamentarische Arm des Katholizismus, das Zentrum war während aus dieser Zeit gestärkt hervorgegangen.
3. Das Großherzogtum Oldenburg und der Kulturkampf
3.1 Urteile von Zeitgenossen
In zeitgenössischen Werken findet sich über die Verhältnisse im Großherzogtum Oldenburg während des Kulturkampfes eine durchweg positive Meinung. So schreibt etwa Heinrich Brück : „Gleich Württemberg blieb auch das Großherzogtum Oldenburg eine Oase inmitten des deutschen Kulturkampfes. Die Katholiken des Landes hatten es zum großen Teile dem edlen Großherzoge Peter, der die preußische Kirchenverfolgung mißbilligte, zu verdanken, daß in dem Land eine Konflikt verhütet wurde. Nur bare Unkenntnis konnte dem Bischof Bernhard Brinkmann von Münster, dem die Mehrzahl der oldenburgischen Katholiken unterstand, es zum Vorwurfe machen, daß er sich mit den kirchenpolitischen Verhältnissen in dem Großherzogtume zufrieden gab.“ 6
In ganz ähnlicher weise kommentiert Kißling den Status Oldenburgs im Kulturkampf. Das Großherzogtum sei vom Kulturkampf „vollständig unberührt geblieben“ was an der „hochherzigen Gesinnung“ des Großherzoges Nikolaus Friedrich Peter gelegen habe. 7 Als Beleg führt er eine Anekdote aus den Erinnerungen des oldenburgischen Staatministers a.D., Günther Jansen an, in der dieser eine Begegnung hoher
5 Vgl. Nipperdey (Anmerkung 4), S. 381.
6 Brück, Heinrich: Die Kulturkampfbewegung in Deutschland (seit 1871). Band II. Müns-
ter: Verlag der Aschendorffschen Buchhandlung 1900. Hier S. 304.
7 Kißling, Johannes B.: Geschichte des Kulturkampfes im Deutschen Reich. 3 Bände. 3.
Band: Der Kampf gegen den passiven Widerstand, die Friedensverhandlungen. Freiburg im
Breisgau 1916. Hier S. 425.
5
preußischer Beamter und Militärs mit hohen geistlichen Würdenträgern aus Trier bei einem Besuch des Großherzogs in Birkenfeld beschreibt, bei der ein preußischer Landrat sich ob des Friedens zwischen den anwesenden Gruppen höchst erstaunt äußerte, indem er sagte: „So etwas, zwei Meilen von der preußischen Grenze und der Kaplan macht die Bowle dazu.“ 8 Anschließend stellt Kißling die Frage, „Ob es heute in deutschen Landen einen aufrichtigen Patrioten geben möchte, der bereit wäre, den Verhältnissen, wie sie in Trier während des Kulturkampfes herrschten, den Vorzug zu geben vor den friedlichen Verhältnissen im Fürstentum Birkenfeld?“ 9
Tatsächlich sind uns aus Oldenburg und seinen beigeordneten Fürstentümern aus dieser Zeit keinerlei Kulturkampfmaßnahmen überliefert; faktisch fand also kein Kulturkampf, der mit dem im umliegenden Preußen auch nur annähernd zu vergleichen gewesen wäre, im Großherzogtum statt.
Und doch: die Situation der Katholiken und der katholischen Kirche in Oldenburg und seinen Enklaven war lange nicht so, wie es die Aussagen der Zeitgenossen Brück und Kißling vermuten lassen könnten, nämlich keineswegs paradiesisch und mit einer Oase der Ruhe vergleichbar. Zu belegen ist dies erstens an den Regelungen und gesetzlichen Bestimmungen, die betreffs der Tätigkeiten der katholischen Kirche auf oldenburgischem Boden getroffen worden waren und zweitens am Abstimmungsverhalten Oldenburgs im Bundesrat bezüglich der Kulturkampfgesetze.
3.2 Die katholische Kirche im Großherzogtum
8 Kißling (Anmerkung 7), S. 426.
9 Ebd.
6
Wesentliche Grundlage für das Verhältnis zwischen Staat und Kirche im Großherzogtum Oldenburg ist die „Konvention zur Regulierung der Diözesanangelegenheiten der katholischen Einwohner des Herzogtums Oldenburg“, die sog. Konvention von Oliva vom 5. Januar 1830. 10 Ausgehandelt wurde diese Konvention zwischen dem Großherzog und den Bischöfen von Münster und Ermland, zu deren beiden Zuständigkeitsbereichen die Katholiken im Oldenburg gehörten. Inhaltliche sah, nachdem die Errichtung eines eigenen Bistums für das Herzogtum gescheitert war, die Konvention die Errichtung eines bischöflichen Offizialats in Vechta vor. Dieses war direkt dem Bischof in Münster unterstellt. Allerdings blieben dem Landesherrn weitreichende Rechte vorbehalten, das kirchliche Leben unterstand einer straffen Kontrolle. So wirkte eine Immediatskommision bei Personalsachen (Placet) mit, erteilte Genehmigungen für kirchliche Bekanntmachungen und Verordnungen (Visum) und führte die Aufsicht über alle Entscheidungen, die das Offizialat in geistlichen Angelegenheiten traf. 11 Die Rechte des Bischofes waren damit fast gänzlich auf den Bereich der Weihen beschränkt. Die Konvention von Oliva wurde jedoch von der Kurie nicht anerkannt, trat allerdings faktisch in Kraft und wurde von beiden Seiten respektiert. Diese Rechtsform ist bis auf den heutigen Tag gültig und wurde zuletzt im Konkordat zwischen der Kurie und dem Land Niedersachsen im Jahr 1965 bestätigt. Im Zuge der Revolution von 1848 kam es auch im Großherzogtum Oldenburg zu Veränderungen und Freiheitsbestrebungen. Im neuen Staatsgrundgesetz von 1849 wurde den Religionsgemeinschaften das Recht der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegen-
10
Vgl.Schäfer, Rolf: Kirchen und Schulen im Landesteil Oldenburg im 19. und 20. Jahr-
hundert. In: Albrecht Eckhardt (Hrsg.): Geschichte des Landes Oldenburg. Oldenburg:
Holzberg 1987. S. 791-842. Hier. S. 796.
11 Vgl. Schäfer (Anmerkung 10), S. 796/797.
7
heiten zuerkannt. Während dieses für die evangelische Kirche auch zügig und zielstrebig umgesetzt wurde, kam die katholische Kirche zunächst nicht in den Genuß dieser Lockerungen. 12 Zwar hatte die großherzogliche Regierung schon 1849 auf Placet und Visum, also die Mitsprache in Personalangelegenheiten und die Genehmigung von Verordnungen und Bekanntmachungen verzichtet, behielt sich aber das Recht vor, sich kirchliche Anordnungen und Verfügungen vorlegen zu lassen. Der Forderung des Bischofs von Münster, das Offizialat in ein Mandatsverhältnis zum Bistum zu setzten wurde 1852 von der Staatsregierung entsprochen, um die faktische Geltung der Konvention von Oliva nicht in Frage zu stellen und damit den status quo nicht zu gefährden. 13 Der seit 1870 in Münster amtierende Bischof Brinkmann kam der Regierung seinerseits insoweit entgegen, als er sich nicht gegen die Gutheißung der Besetzung geistlicher Stellen seitens des Staates sperrte und kirchliche Anordnungen und Verfügungen der Regierung wenigstens bereit war mitzuteilen. Damit war „die Über-ordnung des Staates über die Kirche de facto anerkannt.“ 14
3.3 Verhalten Oldenburgs im Reich
Neben den innerstaatlichen Regelungen betreffs des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche ist zur Beurteilung der Oldenburger Verhältnisse ebenso das Verhalten gegenüber den Kulturkampfgesetzen und -maßnahmen im übrigen Reichsgebiet entscheidend. 15 Exemplarisch hierzu ist das Abstimmungsverhalten des Großherzogtumes im Bundesrat, einer Ländervertretung, die in etwa mit der Institution un-
12 Vgl.Schäfer, Rolf (Anmerkung10), S. 809.
13 Vgl. Ebd.
14 Ebd.
15 Vgl Zürlik, Josef: Oldenburg und die Kulturkampfgesetze des Reiches. In: Oldenburger
Jahrbuch Bd. 84 (1984). S. 143-178.
8
seres heutigen Bundesrates vergleichbar ist. Dieser Bundesrat stimmte
- wie auch der Reichstag - über alle Kulturkampfgesetze ab. Besonders aussagekräftig hinsichtlich der Oldenburger Positionen ist die Abstimmung über das Jesuitengesetz. 1872. Im Juni dieses Jahres legte Reichskanzler Bismarck dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes, die Beschränkung des Rechtes zum Aufenthalt der Mitglieder des Jesuitenordens betreffend zur Zustimmung vor. Der Bundesrat beschloß am 11. Juni 1872 allein gegen die Stimme des Oldenburger Bevollmächtigten im Bundesrat, des Geheimen Ministerialrats Selkmann, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Selkmann begründete seine Ablehnung mit den Worten
„...daß eine allgemeines Verbot des Jesuitenordens für ganz Deutschland das Richtige sein werde, indem nach dem Entwurf die aus dem einen Bundesstaat Ausgewiesenen in den benachbarten [...] Staat gehen werden. [Es wäre besser gewesen], einstweilen gar nichts zu tun, als ein solches Gesetz zu erlassen, welches nicht die mindeste praktische Folge haben kann [...] Die reichsfeindliche und gemeingefährliche Wirksamkeit der Jeuiten tritt nicht so sehr in offenkundig sichtbaren Handlungen als in ihrem stillen Wirken und in ihrem Einfluß auf Schule und Bildungseinrichtungen hervor [...] Mindestens hätte man die Erteilung von Unterricht, das Halten von Unterrichtsanstalten und die Unterrichtsarbeit in denselben den Jesuiten untersagen sollen.“ 16
Der Großherzog äußerte sich zufrieden über die Ablehnung der Geset-zesvorlage durch Oldenburg; die Vorlage an den Reichstag sei „eine moralische Niederlage gegenüber dem Jesuitenorden“. 17 Diese Meinung entsprang jedoch nicht einer „hochherzigen Gesinnung“, denn als wenig später der Reichstag das Jesuitengesetz in einer wesentlich verschärfteren Form beschloß, stimmte Oldenburg mit Genehmigung des Großherzoges dafür. Die Oldenburgische Regierung beeilte sich in einer Preseerklärung festzustellen, daß es zwar richtig sei,
16 Bericht vom 11. Juni 1872, Staatsarchiv Oldenburg, Best. 134, Nr. 536, Blatt 5. Zitiert
nach Zürlik (Anmerkung X), S. 147. In: Zürlik, Josef: Staat und Kirchen im Lande Olden-
burg von 1848 bis zur Gegenwart. Teil 1. In: Oldenburger Jahrbuch Band 82 (1982), S. 33-
98. Hier S. 68.
17 Vgl. Zürlick (Anmerkung 15). S. 148.
9
„daß […] Oldenburg allein gegen den die Jesuiten betreffenden Gesetzvorschlag gestimmt hat. Diese Ablehnung hatte indes […] nicht darin ihren Grund, daß die Oldenburgische Regierung die Tendenz des Gesetzes mißbilligte. In dieser Beziehung befand sie sich vielmehr in vollständigem Einverständnis mit den übrigen Bundesregierungen. Sie war jedoch der Ansicht, daß das zu erstrebende Ziel durch das vorgelegte Gesetz nicht wohl erreicht werden könne.“ 18 Die Ablehnung des Jesuitengesetzes im Bundesrat durch Oldenburg erfolgte also nicht aus einer im besten Sinne des Wortes liberalen Haltung gegenüber den Jesuiten, sonder aus der Überzeugung heraus, das Gesetz gehe nicht weit genug und der Jesuitenorden müsse wesentlich stärker als im Gesetzentwurf vorgesehen in seinem Wirken beschränkt werden.
4. Schlußbetrachtung
War Oldenburg also eine „Oase der Ruhe“ inmitten des Kulturkampfes? Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Zwar gab es keine Kulturkampfmaßnahmen in Oldenburg, niemand wurde verhaftet oder des Landes verwiesen, keine Beschlagnahmungen vorgenommen. An Oberfläche war es ruhig, doch darunter brodelte es teils heftig; die Oase der Ruhe entsprach - übertrieben ausgedrückt - eher einer Friedhofsruhe. Die Auseinandersetzungen zwischen Staat und Kirche fanden nicht in der Öffentlichkeit statt und gewannen zu keinem Zeitpunkt die Heftigkeit, wie sie vom Kulturkampf gemeinhin bekannt ist. Wesentliche Ursache dafür mag gewesen sein, daß das Großhezogtum Oldenburg in der Politik des Deutschen Reiches nur eine untergeordnete Rolle spielte, ebenso war die Zahl der Katholiken, sowohl was ihren Anteil an der Bevölkerung des Großherzogtumes ausmachte, als auch ihre Gesamtzahl im Reich gesehen nur sehr gering und die Be-
18 Schreibenan die Oldenburgische Zeitung vom 18. Juni 1872. Staatsarchiv Oldenburg.
Best. 134, Nr. 536, Blatt 13. In: Zürlik (Anmerkung 16), S. 74.
10
deutung der Auseinandersetzung um ihre Belange von daher nicht sehr bedeutend.
Zu wiederholen ist, daß Oldenburg keineswegs verschont blieb von den Kämpfen um die Position von Staat und Kirche zueinander wie sie im Mittelpunkt des Kulturkampfes standen. Sie wurden vielmehr zeitlich versetzt, 20 Jahre früher als im Reich und mit anderen Mitteln ausgetragen.
11
Literaturverzeichnis
Quellen:
• BRÜCK, Heinrich: De Kulturkampfbewegung in Deutschland (seit 1871). 1. Band. Verlag der Aschendorffschen Buchhandlung 1900.
• KIßLING, Johannes B.: Geschichte des Kulturkampfes im Deutschen Reich. 3 Bände. Band 3: Der Kampf gegen den passiven Widerstand, die Friedensverhandlungen. Freiburg im Breisgau 1916.
Sekundärliteratur:
• ECKHARDT, Albrecht und Heinrich Schmidt: Geschichte des Landes Oldenburg. 3. Auflage Oldenburg 1988.
• KLAR, Hugo: Geschichtliche Grundlagen des Landkreises Birkenfeld. Sonderdruck aus: Die Landkreise in Rheinland-Pfalz. Band 7. Kreisverwaltung Birkenfeld 1978.
• NIPPERDEY, Thohmas: Deutsche Geschichte 1866-1914. Zweiter Band. Machtstaat vor der Demokratie. München: Verlag C.H. Beck 1972.
• ZÜRLIK, Josef: Oldenburg und die Kulturkampfgesetze des Reiches. In: Oldenburger Jahrbuch Band 84 (1984), S. 143-176.
• ZÜRLIK, Josef: Staat und Kirchen im Lande Oldenburg von 1848 bis zur Gegenwart. Teil 1. In: Oldenburger Jahrbuch Band 82 (1982), S. 33-98.
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