Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis.................................................................................................... - 2 -
Abk ürzungsverzeichnis - 3 -
1. Einführung in die Problematik und den Aufbau der Arbeit. - 6 -
2. Unilaterale Konzeptionen - extraterritoriale Erstreckung nationalen Rechts. - 8 -
2.1 Das Personalitätsprinzip. - 8 -
2.2 Das Territorialitätsprinzip - 9 -
2.3 Das Auswirkungsprinzip. - 11 -
2.3.1 Völkerrechtliche Schranken des Auswirkungsprinzips - 12 -
2.3.1.1 Das Interventionsverbot - 12 -
2.3.1.2 Das Verbot des Rechtsmissbrauchs - 14 -
2.3.1.3 Die völkerrechtlich anerkannte Ausgestaltung des
Auswirkungsprinzips - 15 -
2.3.2 Das Auswirkungsprinzip im europäischen Kartellrecht - 16 -
2.3.2.1 Art. 81, 82 EGV - 16 -
2.3.2.2 Die Fusionskontrollverordnung - 17 -
2.3.3 Das Auswirkungsprinzip auf internationaler Ebene - 18 -
2.3.4 Kritik am Auswirkungsprinzip. - 19 -
3. Bilaterale Konzeptionen. - 21 -
4. Multilaterale Konzeptionen. - 25 -
4.1 Verbindliches materielles Einheitsrecht. - 25 -
4.2 Mindestharmonisierung - Der DIAC. - 27 -
5. Resümee und Ausblick. - 31 -
Literaturverzeichnis. - 32 -
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Abkürzungsverzeichnis
a.A. andere Ansicht Abs. Absatz Art. Artikel Aufl. Auflage BB Betriebsberater Bd. Band BGH Bundesgerichtshof BKartA Bundeskartellamt bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise Cir. Circuit ders. derselbe d.h. das heißt DIAC Draft International Antitrust Code dies. dieselbe Diss. Dissertation ed. edition EG Europäische Gemeinschaft EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb FKVO Fusionskontrollverordnung FS Festschrift GATT General Agreement on Tariffs and Trade Gem. Gemäß GRUR Int. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil Hrsg. Herausgeber
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IAA Internationale Antitrust Authority i.d.R. in der Regel IGH Internationaler Gerichtshof ILA International Law Association ITO International Trade Organisation iSv im Sinne von KG Kammergericht lit. litera mwN mit weiteren Nachweisen NIEO New International Economic Order NJW Neue Juristische Wochenschrift Nr. Nummer OECD Organisation for Economic Cooperation and Development RabelsZ Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht RBP Code Restrictive Business Practices Code Rep. Report RIW Recht der internationalen Wirtschaft Rn Randnummer s. siehe S. Seite Slg. Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes TRAMS Trade Related Antitrust Measures TRIPS Trade Related Aspects of Property Intellectual Rights UN United Nations UNCTAD United Nations Conference on Trade and Development US United States USA United States of America verb. verbunden vgl. vergleiche VO Verordnung Vorbem. Vorbemerkung vs. versus
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WTO World Trade Organisation WuW Wirtschaft und Wettbewerb ZaöRV Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht z.B. zum Beispiel ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht ZHR Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
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1. Einführung in die Problematik und den Aufbau der Arbeit
Im Sommer letzten Jahres entflammte in der juristischen Praxis mit einem Schlag erneut die Diskussion um die Schaffung eines einheitlichen internationalen Kartellrechts. Denn im Juli 2001 untersagte die Europäische Kommission in Abweichung von der US-amerikanischen Kartellbehörde die Fusion der beiden US-Konzerne General Electric (GE) und Honeywell. 1 Hier wurde erstmals durch die EU-Kommission eine Fusion zweier US-Unternehmen untersagt, die in den USA bereits genehmigt worden war. Dies geschah trotz intensiver Konsultationen der beiden Kartellbehörden.
Der Fall GE/Honeywell wird sicherlich nicht der letzte Fall dieser Art gewesen sein. Vielmehr wird die Frage eines weltweit einheitlichen Kartellrechts in Zukunft noch öfter und eindringlicher gestellt werden müssen. Verantwortlich dafür sind vor allem zwei parallel verlaufende Entwicklungen: Zum einen ist eine stetig steigende Anzahl von Kartellbehörden mit stets unterschiedlichen Wettbewerbsbestimmungen in das Weltgeschehen involviert. Inzwischen verfügen über 90 von 200 souveränen Staaten über eine eigene Wettbewerbsordnung. 2 Vor knapp zehn Jahren lagen weltweit erst in ca. 50 Staaten kartellrechtliche Vorschriften vor. 3 Zum anderen zwingt die fortschreitende Globalisierung der Märkte die großen Konzerne dieser Welt in immer größere und weit verzweigte Transaktionen. 4 Folglich sehen sich die Kartellbehörden immer umfangreicheren Übernahme- und Fusionsfällen gegenüber. Die deutsche Monopolkommission spricht in ihrem 13. Hauptgutachten für das Jahr 1998/1999 bereits von einem Trend zu Megafusionen. 5 Die Folge ist, dass sich Märkte und staatliche Kompetenzen nicht mehr entsprechen. Während der Einfluss nationaler Politik grundsätzlich an den jeweiligen Staatsgrenzen endet, handeln Unternehmen zunehmend „grenzenlos“. 6 Die moderne
1 COMP/M.2220 - General Electric / Honeywell, im Internet unter:
http://www.europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/decisions/m2220_en.pdf.
2 Vgl. Mario Monti, A Global Competition Policy, Rede während des „European Competition Day“,
Copenhagen, 17.09.2002, im Internet unter:
http://www.europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.getfile=gf&doc=SPEECH/02/399|0|RA
PID&lg=EN&type=PDF.
3 Vgl. Basedow (1998), S. 7.
4 Vgl. Fikentscher/Heinemann (1994), S. 98.
5 Vgl. Monopolkommission (2000), Wettbewerbspolitik in Netzstrukturen, 13. Hauptgutachten
1998/1999.
6 Vgl. Strube (1997) S. 11.
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Ökonomie, begleitet durch die Öffnung der Grenzen für Güter-, Personen- und Kapitalverkehr, eilt den Staaten voraus.
Diese Arbeit versucht Antworten auf die genannte Problematik zu geben. Sie kann jedoch nicht als abschließend betrachtet werden, da schon allein ihr begrenzter Umfang Grenzen auferlegt. Daher hat der Autor sich entschieden, zunächst einen umfangreichen Überblick über die in der internationalen Staatenpraxis ausgeübten Mechanismen zu geben und sich für die Beschreibung der zukünftigen Entwicklung des internationalen Kartellrechts auf einzelne Punkte zu beschränken. Dies wird neben der Begrenzung durch das Thema dieser Arbeit auch durch die Tatsache bedingt, dass die bisher entwickelten Konzepte des Internationalen Kartellrechts im Groben auf zwei Grundkonzepte hinauslaufen: eine Rechtsvereinheitlichung des materiellen Rechts oder eine Mindestharmonisierung desselben.
Kapitel eins bietet einen kurzen Einstieg in die Thematik sowie einen Überblick über den Aufbau und die Ziele dieser Arbeit.
Das zweite Kapitel befasst sich mit der momentan ausgeübten Kartellrechtspraxis. Das Hauptaugenmerk liegt außer auf dem Territorialitätsprinzip, das in Großbritannien Anwendung findet, vor allem auf dem Auswirkungsprinzip, das sich in der EU, den USA und den OECD-Mitgliedstaaten durchgesetzt hat. In Kapitel 2.3.1 werden die Grenzen des Auswirkungsprinzips aufgezeigt, die sich durch das geltende Völkerrecht ergeben. Hier sind vor allem das Interventionsverbot sowie das Rechtsmissbrauchsprinzip einschlägig. Im 2.3.2 werden das Auswirkungsprinzip auf europäischer Ebene sowie seine Anwendung in den einschlägigen Regelungen der Verträge und Durchführungsverordnungen betrachtet. Kapitel 2.3.4 veranschaulicht die inhärenten Konflikte, die bei der Anwendung des Auswirkungsprinzips entstehen.
Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit bilateralen Verträgen, die durch die Errichtung eines Systems der Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu einer Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten führen sollen.
Im vierten Teil dieser Arbeit sollen Mechanismen aufgezeigt werden, die zu einer Lösung der vorher beschriebenen Konflikte führen können. Die Literatur verweist hauptsächlich auf zwei unterschiedliche Formen eines möglichen internationalen Kartellrechts. Die eine Position besteht in der Schaffung von materiell einheitlichem Kartellrecht, die andere Position versucht durch die Schaffung von allgemein
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bindenden Mindeststandards und eine Integration in das System der WTO die Probleme zu lösen.
2. Unilaterale Konzeptionen - extraterritoriale Erstreckung nationalen
Rechts
Es stellt sich die Frage, ob allein mit Hilfe der bestehenden nationalen Kartellrechte eine zufrieden stellende Lösung erreicht werden kann. Denkbar wäre, die Probleme bei der Behandlung dieser Sachverhalte allein dadurch zu lösen, dass man nationales Recht extraterritorial erstreckt. D.h. dass man seine Reichweite auf Verhaltensweisen im Ausland ausdehnt und es konsequent auf diese anwendet. Notwendig ist hierfür ein sinnvoller Anknüpfungspunkt.
2.1 Das Personalitätsprinzip
Als sinnvolle Binnenbeziehung zu einem Staat kommt die Staatsangehörigkeit derjenigen Person in Betracht, deren Verhalten beeinflusst werden soll, unabhängig davon, ob sich ihr Verhalten im In- oder Ausland auswirkt 7 (aktives Personalitätsprinzip). Besonders im angelsächsischen Raum wird dieses Prinzip erweiternd ausgelegt und auf Personen ausgedehnt, die im betreffenden Staat wohnen, ihren Sitz haben, Wirtschaft betreiben oder sich sogar nur dort aufhalten. 8 Vom Schutzzweck des Wettbewerbsrechts her gesehen erscheint jedoch das Personalitätsprinzip als ungeeignetes Kriterium. Denn für den Schutz der nationalen Wirtschaftsordnung ist es unerheblich, welche Nationalität ihre Verletzer besitzen. 9 Ebenso drohen Jurisdiktionskonflikte, da die Bestimmung der Nationalität juristischer Personen einerseits nach Gründungstheorie, die sich vorwiegend im anglo-amerikanischem Raum durchgesetzt hat, und andererseits nach der Sitztheorie umstritten ist, die in Deutschland, Frankreich Belgien und Österreich vertreten wird,
7 Vgl. Kevekordes (1986) S. 106.
8 Vgl. Meng in Groeben/Thiesing/Ehlermann Anhänge zum Kommentar, Extraterritoriale Anwendung
des EU-Rechts Rn 39.
9 Vgl. Beck (1986) S. 64.
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bestimmt wird. 10 Je nach vertretenem Standpunkt können sich somit mehrere nationale Gesetzgeber als zuständig zur Regelung des selben Sachverhaltes betrachten.
Das passive Personalitätsprinzip, nach dem Staaten eigene Staatsangehörige im Ausland vor Verletzungen schützen dürfen, führt im Wirtschaftsrecht zu beinahe unüberwindlichen völkerrechtlichen Problemen. 11 Es wäre vollkommen unpraktikabel, wenn jeder Staat extraterritoriale Regelungen treffen könnte, nur weil einer seiner Staatsangehörigen sich im Ausland befindet.
2.2 Das Territorialitätsprinzip
In der Literatur werden zwei Erscheinungsformen der Territorialität diskutiert. Zum einen ist dies die subjektive Territorialität, die sich dadurch charakterisiert, dass sich das Rechtssubjekt in dem Territorium aufhält und die betreffende Handlung dort auch vornimmt. Die objektive Territorialität ist gegeben, wenn Gegenstand und Ziel der Handlung einem bestimmten Territorium zugeordnet werden können. 12 Dies stellt jedoch keine zukunftsweisende Lösung dar wenn man allein bedenkt, dass die Auswirkungen große Fusionen multinationaler Unternehmen weltweit spürbar sind. Ein Kartellrecht, das an die objektive Territorialität gebunden ist, kann auf solche Situationen nicht reagieren und versagt. Eine Anknüpfung an das subjektive Territorialitätsprinzip ist im Kartellrecht nicht zu rechtfertigen. Denn die subjektive Territorialität umfasst auch solche Handlungen, die für den inländischen Markt vollkommen bedeutungslos sind, da der Adressat von vornherein der Auslandsmarkt war. Da Kartellrecht auf den Schutz der inländischen Märkte abzielt, kommen für eine Anwendung der entsprechenden Gesetze auch nur solche Handlungen in Betracht, die sich auf eben diese Märkte auswirken. Staaten, deren Kartellrecht allein auf der territorialen Anknüpfung beruht, wenden im Allgemeinen eine kumulative Berücksichtigung von subjektiver und objektiver Territorialität an.
Wettbewerbsbeschränkende Handlungen müssen in dem betreffenden Land
10 Vgl. Firsching/von Hoffmann (1997), § 7 Rn 24.
11 Vgl. Meng in Groeben/Thiesing/Ehlermann Anhänge zum Kommentar, Extraterritoriale
Anwendung des EU-Rechts Rn 39.
12 Zu den Begriffen siehe Meessen (1975); Basedow (1998) S. 12.
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vorgenommen worden sein und sich auf die Märkte des Landes beziehen, damit das nationale Kartellrecht Anwendung findet. 13
Das Territorialitätsprinzip bestimmt vor allem das britische Kartellrecht. Der Restrictive Trade Practices Act 1976 14 findet gem. secion 6 (1) nur Anwendung auf Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Personen, die innerhalb des Vereinigten Königreiches Geschäfte tätigen. Hierfür wird eine dauerhafte Aktivität verlangt, die von einer inländischen Niederlassung aus eigenem Recht heraus betrieben wird. 15 Auch die Monopolkontrolle ist ausschließlich von britischen Interessen bestimmt und befasst sich nur mit inländischem Verhalten. Zwar erwecken einige Passagen im Restrictive Trade Practices Act 1976, im Fair Trading Act 1973 und im Competition Act 1980 den Anschein, dass eine extraterritoriale Rechtsanwendung möglich sei, dies wird jedoch dadurch widerlegt, dass sämtliche Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse britischer Behörden streng territorial begrenzt sind. 16 Ein Vorteil dieser Anknüpfung ist, dass sie konkurrierende Zuständigkeiten weitgehend vermeidet. 17 Jedoch wird der Anwendungsbereich der nationalen Wettbewerbsordnung sehr eng umgrenzt. Wettbewerbsbeschränkungen, die sich im Inland auswirken, aber im Ausland veranlasst wurden, können nicht erfasst werden, obwohl diese Konstellation aufgrund heutzutage bestehender weltweiter wirtschaftlicher Verflechtungen immer häufiger auftritt. 18 Dem Staat, in dem das wettbewerbsbeschränkende Verhalten an den Tag gelegt wurde, fehlt häufig der Anreiz, dagegen vorzugehen. Zudem fehlen i.d.R. Kenntnisse darüber, wo überall die Verhaltensweisen der „eigenen“ Unternehmen zu Wettbewerbsbeschränkungen führen. 19 Es bleibt somit Raum für Umgehungen und Missbrauch. Nicht umsonst wird das Territorialitätsprinzip häufig herangezogen, um unerwünschte Sachnormen in ihrem Anwendungsbereich einzuschränken. Die Macht multinationaler Unternehmen lässt sich mit Hilfe der alleinigen Berufung auf das Prinzip der Territorialität nicht kontrollieren. 20 Aus diesen Unzulänglichkeiten erklärt sich auch die Tendenz zur extremen Ausdehnung des Territorialitätsprinzips in Großbritannien,
13 Vgl. Basedow (1998) S. 12f.
14 Neben diesem Regelungswerk bestehen noch richterliche Regeln gegen Conspiracy und
Agreements in Restraint of Trade, der Resale Prices Act 1976, der Competition Act 1980 und der Fair
Trading Act 1973.
15 Vgl. Basedow (1998) S. 15.
16 Vgl. Lowe, RabelsZ (1988) S. 159ff.
17 Vgl. Beck (1984) S. 744.
18 Vgl. Basedow (1998) S. 15.
19 Vgl. Seitel (1996) S. 896.
20 Vgl. Knebel (1991) S. 267.
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die zu einer Annäherung an das Auswirkungsprinzip geführt hat. 21 Zusammengefasst lässt sich sagen, dass das Territorialitätsprinzip keinen Anknüpfungspunkt bietet, der zu einer befriedigenden Lösung internationaler kartellrechtlicher Sachverhalte führt.
2.3 Das Auswirkungsprinzip
Die Territorialität als Anknüpfungspunkt nach britischem Muster vermeidet zwar völkerrechtliche Proteste anderer Staaten, doch wird dieser Vorteil teuer erkauft durch wettbewerbsrechtliche Vollzugsdefizite. Viele Staaten halten diesen Preis für zu hoch und haben sich deshalb in den letzten Jahrzehnten für das Auswirkungsprinzip entschieden. 22
Gemäß dem Auswirkungsprinzip ist nationales Kartellrecht auf alle Verhaltensweisen anwendbar, die sich im Inland auswirken; unabhängig davon, wo der Verursacher seinen Sitz hat. Da mit dem Instrument des Kartellrechts eine bestimmte nationale Wettbewerbsordnung errichtet bzw. gegen Störungen verteidigt werden soll, ist die Anknüpfung an eine Auswirkung eines im Ausland begangenen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens im Inland als sinnvoll anerkannt. 23 Die so genannte ‚effects doctrine’ wurde zum ersten Mal 1945 in der US-amerikanischen Alcoa-Entscheidung 24 angewendet. Der kanadischen Tochtergesellschaft des US-Konzerns Alcoa wurde aufgegeben, sich aus einem in der Schweiz geschlossenen und von dort aus operierenden Kartell zurückzuziehen, obwohl keines der beteiligten Unternehmen seinen Sitz in den USA hatte. Vielmehr handelte es sich um Unternehmen aus Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Kanada und der Schweiz. Die Exporte der beteiligten Unternehmen waren aber Gegenstand der Absprachen.
21 Vgl. Immenga/Mestmäcker GWB (2001), § 130 Abs. 2 Rn 19 mwN.
22 Vgl Basedow (1998) S. 15.
23 Vgl. Meessen (1984) S. 23.
24 U. S. vs. Aluminium Co. of America, 148 2d (2nd Circuit. 1945).
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2.3.1 Völkerrechtliche Schranken des Auswirkungsprinzips
Die einzelnen Staaten haben grundsätzliche die Befugnis, all diejenigen Sachverhalte durch ihr nationales Kartellrecht zu regeln und ihrer nationalen Rechtsprechung zu unterwerfen, die eine Inlandsauswirkung aufzeigen. Dies kann jedoch zu erheblichen Konflikten führen, da durch das Kartellrecht ordnungspolitische Entscheidungen abgesichert werden sollen, die von Staat zu Staat sehr unterschiedlich sein können. Besonders wahrscheinlich sind Konflikte, wenn Wettbewerbspolitik den Vorteil eines Staates zu Lasten eines anderen anstrebt, z.B. durch Sonderregeln für Exportkartelle. Konflikte sind also vorprogrammiert, da das Auswirkungsprinzip insofern eine unvollständige Regelung darstellt, als es keine Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten oder des Verhältnisses des handelnden Staates (Verursacherstaat) zu dem Staat zulässt, in dem sich die Handlung auswirkt (Auswirkungsstaat).
Mit Blick auf die soeben angedeuteten Probleme wird versucht, die extraterritoriale Ausdehnung nationalen Rechts nach dem Auswirkungsprinzip zu begrenzen. Völkerrechtliche Einschränkungen der extraterritorialen Gesetzgebung und Jurisdiktion können sich unter anderem aus dem Interventionsverbot und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ergeben.
2.3.1.1 Das Interventionsverbot
Das Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines fremden Staates im Sinne des Art. 25 GG, das auf dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten beruht 25 , ist als allgemeine Regel des Völkerrechts anerkannt. Es schützt nicht nur die territoriale Unversehrtheit, sondern auch die ungestörte Ausübung von Hoheitsgewalt eines Staates auf seinem Gebiet. Auch eine Einmischung in das politische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale System eines Staates mit Zwangsmitteln wird erfasst. 26
Ob allerdings schon die extraterritoriale Kartellrechtsanwendung nach dem Auswirkungsprinzip eine Einflussnahme auf fremde Staaten im Sinne des
25 Vgl. Kevekordes (1986) S. 109f.
26 ebenda.
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Interventionsverbotes darstellt, ist strittig. Man könnte die Ansicht vertreten, der Auswirkungsstaat dränge dem Verursacherstaat durch die Anwendung seines Kartellrechts seine Wirtschaftspolitik auf. Dafür spricht, dass über die Erstreckung von Hoheitsakten zumindest mittelbar eine faktische Regelung der Wirtschaft des Veranlasserstaates möglich erscheint, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit unvereinbar wäre. 27 Nach Ansicht des KG 28 liegt in der extraterritorialen Erstreckung eines innerstaatlichen Hoheitsaktes trotz sinnvollen Inlandbezuges immer dann eine Einmischung in die Angelegenheiten eines anderen Staates vor, wenn der den Inlandsbezug ergebende Sachverhalt auch ohne Einbeziehung des Auslandssachverhaltes sinnvoll geregelt werden könnte. Für eine derart weite Auslegung des Interventionsverbotes gibt es keine Grundlage. Denn falls ein hinreichender Inlandsbezug eines Auslandssachverhaltes gegeben ist, handelt es sich nicht mehr um eine ausschließlich eigene Angelegenheit eines Staates. Wenn ein Staat, dessen Inlandsmärkte durch einen Auslandszusammenschluss betroffen sind, daraufhin sein Fusionskontrollrecht anwendet, kann somit keine völkerrechtswidrige Einmischung vorliegen. 29
Das Interventionsverbot wird daher im Wege einer Interessensabwägung eingeschränkt. Eine völkerrechtlich verbotene Einmischung wird nur dann bejaht, wenn eine Abwägung der Staatsinteressen ergibt, dass das Interesse des betroffenen Staates am Freisein von extraterritorialen Auswirkungen das Interesse des handelnden Staates am Erlass des Hoheitsaktes überwiegt. 30 Trotz der recht intensiven Beschäftigung mit dem Einmischungsverbot ist es der Völkerrechtswissenschaft bis heute nicht gelungen, verlässliche Kriterien zu entwickeln, durch die sich mit hinreichender Rechtssicherheit entscheiden ließe, ob die extraterritoriale Wirkung nationaler Hoheitsakte bereits gegen das Interventionsverbot verstößt oder nicht. Die Einschränkung extraterritorialer Kartellrechtsanwendung mit Hilfe des Interventionsverbotes ist daher - selbst bei Begrenzung der allgemeinen Rechtsfolge des Interventionsverbotes mit Hilfe einer Interessenabwägung - kein zuverlässiger Weg der Konfliktvermeidung. 31
27 Vgl. Meng (1984) S. 748; Meng in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Rn 41.
28 Vgl. die Entscheidung des KG im Fall Morris/Rothmans: WuW/E OLG 3051, 3057=WuW 1984,
233, 239-Morris-Rothmans.
29 Vgl. Kevekordes (1986) S. 111.
30 Vgl. Meng in Groeben/Thiesing/Ehlermann Rn 58; Meesen (1975) S. 202 f.
31 Vgl. Veelken (1988) S. 142 f.
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2.3.1.2 Das Verbot des Rechtsmissbrauchs
Beim Rechtsmissbrauchsverbot handelt es sich um einen positivierten, allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sinne von Art 38 Abs. 1 lit. c) des Statuts des Internationalen Gerichtshofes, der deshalb unmittelbar die Auslegung nationalen Kartellrechts beeinflusst. 32 Das Prinzip verbietet den Staaten die Anwendung des Auswirkungsprinzips bei Auslandssachverhalten, die ein starkes Missverhältnis zwischen dem eigenen Reglungsinteresse und dem durch die Regelung dem anderen Staat zugefügten Nachteil aufweisen. 33 Zwischen dem allgemeinen Grundsatz des Rechtsmissbrauchsverbots und dem Erfordernis einer sinnvollen, genügend engen Inlandsbeziehung besteht kaum ein Unterschied. 34 Ein Rechtsmissbrauch ist dann anzunehmen, wenn das Interesse des Auswirkungsstaates an der Wahrnehmung seiner Rechte geringer wiegt als das Interesse des Verursacherstaates, dem durch die Rechtsausübung Schaden zugefügt wird. 35
Zum Teil wird im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs auch noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Andere sehen das
Verhältnismäßigkeitsprinzip, das als allgemeines Rechtsprinzip anerkannt und ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 lit. c) des IGH-Statuts verankert ist, als selbstständiges Kriterium, nach dem sich eine Einschränkung des Handlungsspielraumes der Staaten ergeben kann. 36 Es wird jedenfalls nur in Fällen extremer Disproportionalität zur Begrenzung der nationalen Anordnungshoheit führen 37 , so dass zweitrangig ist, ob diese Begrenzung im Rahmen des Rechtsmissbrauchsverbotes oder im Rahmen einer selbstständigen Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt. Weder das Verbot des Rechtsmissbrauchs noch das Interventionsvebot vermögen aufgrund ihrer Unbestimmtheit und Weite die extraterritoriale Erstreckung nationalen Kartellrechts in einer Weise zu begrenzen, die geeignet erscheint, Konflikte zwischen den Staaten von vornherein zu verhindern.
32 Vgl. Immenga/Mestmäcker (2001), GWB § 130 Abs. 2. Rn 22.
33 Vgl. Immenga/Mestmäcker (2001), GWB § 130 Abs. 2 Rn 23.
34 Vgl. Kevekordes (1986) S. 111f.
35 Vgl. Rehbinder (1965) S. 56.
36 Vgl. Kevekordes (1986) S.112.
37 Vgl. Beck (1986) S. 131.
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2.3.1.3 Die völkerrechtlich anerkannte Ausgestaltung des Auswirkungsprinzips
Aufgrund dieses Missstandes wurden in der Entscheidungspraxis der Kartellbehörden und der Gerichte sowie im Schrifttum bestimmte Mindestanforderungen entwickelt, denen eine Auswirkung unterliegen muss um nach geltendem Völkerrecht als solche anerkannt zu werden und zur Intervention zu berechtigen.
Als solche Mindestanforderungen werden die unmittelbare Wirkung des betreffenden Verhaltens, eine entsprechende Mindestintensität sowie die Vorhersehbarkeit dieser Wirkung angesehen. 38
Völkerrechtlich erforderlich ist eine unmittelbare Wirkung der im Ausland veranlassten Wettbewerbsbeschränkungen. Eine nur mittelbare Wirkung reicht nicht aus. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt der Steuerungsfunktion des Kartellrechts als gerechtfertigt, da den Adressaten der jeweiligen Norm die Möglichkeit gegeben wird, ihr Verhalten normgerecht einzurichten. 39 Durch die Erfassung mittelbarer Wirkungen kann es zu einer Potenzierung von Konflikten mit fremden Staaten kommen, da deren Regelungsinteressen in starkem Maße beeinträchtigt würden, ohne dass dies durch inländischen Regelungsinteressen hinreichend geboten wäre.
Erforderlich ist ferner eine Mindestintensität der Auswirkungen im Inland. Hierbei lässt Koenigs 40 eine spürbare Intensität ausreichen. Demgegenüber wird von Rehbinder 41 , Meessen 42 und Homburger/Jenny 43 eine wesentliche oder beträchtliche Auswirkung gefordert. Diese verschärfte Regelung scheint eher geboten, da mit zunehmender Geringfügigkeit der Inlandsauswirkung das Regelungsinteresse des handelnden Staates an Gewicht verliert. 44 Eine Erfassung ausländischer Wettbewerbsbeschränkungen ohne erhebliche Inlandsauswirkungen währe als eine
38 “Direct, substantial and forseeable“ vgl. ILA, Resolution on Extra-Territorial Application of Anti-
Trust Legislation, ILA Rep. 55 th Conference, New York 1972 (London 1974), Art. 5; abgedruckt bei
Meessen (1972) S. 563.
s. in der EU auch die Gutachten von Generalanwalt Darmon im Zellstoff-Fall: EuGH 27.9.1988 verb.
Rs. 89/85 (Zellstoff), Slg. 1988, 5214, 5226, und von Generalanwalt Mayras im Teerfarbenfall EuGH
14.7.1972 - Rs.48/69 (ICI ./. Kommission) Slg. 1972 699-700.
s. für die USA den Foreign Antitrust Improvement Act von 1982, der diese Formulierung in den
Sherman Act überführte: § 7 Sherman Act 15 USC § 6a.
39 Vgl. Meessen (1975) S.162.
40 Vgl. Koenigs § 98 Abs. 2 Rn. 51.
41 Vgl. Rehbinder (1965) S. 91.
42 Vgl. Meessen (1972) S. 561f.
43 Vgl. Homburger/Jenny S. 55.
44 Vgl. Meessen (1975) S. 158, Rehbinder (1965) S. 91.
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Überspannung des Schutzgedankens anzusehen, da die inländische
Wettbewerbsordnung nicht ernsthaft bedroht ist. 45
2.3.2 Das Auswirkungsprinzip im europäischen Kartellrecht 46
2.3.2.1 Art. 81, 82 EGV 47
Der EGV enthält keine ausdrückliche Kollisionsnorm hinsichtlich seines internationalen Anwendungsbereiches. 48 Das Auswirkungsprinzip ist aber im Zweck und sogar im Wortlaut der Sachnorm von Art. 81 und 82 EGV angelegt. Sie knüpfen unabhängig von der Vornahme der Handlung und der Nationalität der Handelnden an die Auswirkungen des relevanten Verhaltens innerhalb des gemeinsamen Marktes an. 49 Im Jahre 1984 zog die Europäische Kommission das Auswirkungsprinzip heran, als sie entschied, dass Art. 81 EGV auch auf außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen anwendbar ist, wenn wesentliche Auswirkungen auf den Handel in der Gemeinschaft zu verzeichnen sind. 50 Ebenso entschied sie 1988 im Zellstoff-Fall, als sie Art. 81 EGV auf außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen ohne Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften o.Ä. in der Gemeinschaft anwandte, allein weil deren Verhalten erhebliche und beabsichtigte Auswirkungen auf die Preise in der Gemeinschaft hatte. 51 Auch der EuGH erwähnte in seinem Urteil zu diesem Fall erstmals das Auswirkungsprinzip, stützte sich aberwie in den vorhergehenden Entscheidungen - nicht ausdrücklich darauf. Er stellte
45 Vgl. Immenga/Mestmäcker (2001) §130 Abs. 2 Rn. 29
46 Für eine ausführliche inhaltliche Ausgestaltung der §§ 81, 82 sowie deren Anwendung durch die
Gerichte der Mitgliedstaaten der EU s. Die Anwendung der Artikel 81 und 82 des EU Vertrags durch
die Gerichte der Mitgliedstaaten, Zusammengestellt i.A. der Europäischen Kommission (1997), im
Internet unter: http://www.europa.eu.int/comm/competition/publications/art8586_de.pdf.
s. auch: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2000). Mitteilung der Kommission, Leitlinien
für vertikale Beschränkungen im Internet unter: http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2000/c_291/c_29120001013de00010044.pdf.
sowie Amtsblatt der Europäischen Kommission (2002). Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81
EU-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, im Internet unter:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2001/c_003/c_00320010106de00020030.pdf.
47 Diese Arbeit bezieht sich auf den EGV in der konsolidierten Fassung mit den Änderungen durch
den Vertrag von Nizza vom 26.02.2001
48 Vgl. Knebel (1991) S. 265.
49 Vgl. Basedow (1989) S. 627-634.
50 Vgl. Kommission Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa, WuW/E EV 1101-1107 f:= WuW 1986 255,
261f.
51 Vgl. Kommission Zellstoff WuW/E EV 1088, 1090=WuW 1986, 242,244.
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statt auf die Bildung des Kartells auf dessen Durchführung ab, da den Unternehmen ansonsten ein einfaches Mittel zur Umgehung der Verbote es EG-Kartellrechts an die Hand gegeben würde. Die Durchführung des Kartells erfolgte innerhalb der EG, sodass sich die Zuständigkeit bereits aus dem Territorialitätsprinzip ergab. Diese Festestellung wurde vielfach als ein „terminologisches Ausweichmanöver“ 52 bezeichnet, das vorwiegend politisch motiviert sei. 53 Die Anknüpfung an die Durchführung innerhalb des gemeinsamen Marktes kam demnach einer Auswirkung auf den gemeinsamen Markt gleich, sodass die Argumentation des EuGH im Ergebnis auf eine Anwendung des Auswirkungsprinzips hinauslief. 54
2.3.2.2 Die Fusionskontrollverordnung
Etwas anders liegt der Sachverhalt im Bereich des europäischen Fusionskontrollrechts. 55 Gem. Art. 1 Abs. 1 FKVO gilt die
Fusionskontrollverordnung für alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung. Dies ist gegeben, wenn die Umsatzschwellenwerte des Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO erreicht werden, unabhängig davon, wo die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, wo der wirtschaftliche Schwerpunkt der Transaktion liegt oder wo die Fusion vollzogen wird. 56 Somit können auch Zusammenschlüsse unter eteiligung von Unternehmen aus Drittstaaten oder sogar ausschließlich zwischen Unternehmen in Drittstaaten anmeldepflichtig iSv. Art. 4 FKVO werden. 57 Die FKVO kann also in einem Bereich extraterritorial angewandt werden, der über den der soeben dargestellten Rechtsprechung zur Reichweite der Art. 81, 82 EGV hinausgeht, da nicht auf eine Durchführung bzw. Auswirkung innerhalb der Gemeinschaft abgestellt wird, sondern ausschließlich auf die Schwellenwerte des Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO.
52 Vgl. Beck (1990) S. 92.
53 Vgl. Schrödermeier (1998) S. 24.
54 Vgl. Basedow (1989).
55 Für einen detaillierten Überblick des Anwendungsbereiches der FKVO s. Merkblatt des BKartA
zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle, Stand 1998, im Internet unter:
http://www.bundeskartellamt.de/Merkblatt-Anwendung_Eg-fk-d.pdf.
s. auch: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2001). Mitteilung der Kommission über im
Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 406489 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der
Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen, im Internet unter: http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2001/c_068/c_06820010302de00030011.pdf.
56 Vgl. Löffler in: Langen/Bunte, FKVO 4064/89 Art. 1 Rn 29.
57 Vgl. Montag/Kaessner(1997) S. 786.
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Ein für die kollisionsrechtliche Anknüpfung notwendiger Gemeinschaftsbezug wird jedoch durch das Tatbestandsmerkmal des gemeinschaftsweiten Umsatzes in Art. 1 Abs. 2 lit. b) FKVO sichergestellt, das, wenngleich keinen Stützpunkt innerhalb der Gemeinschaft, so doch eine Geschäftstätigkeit auf dem gemeinsamen Markt erfordert, damit der Anwendungsanspruch der FKVO ausgelöst wird. Der kollisionsrechtlichen Anknüpfung stehen damit keine völkerrechtlichen Probleme entgegen. 58 Bei der Frage der materiellen Beurteilung des Zusammenschlusses ist dann schließlich aber doch eine Auswirkung auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu prüfen, Art. 2 und 3 FKVO.
2.3.3 Das Auswirkungsprinzip auf internationaler Ebene
Auch im internationalen Kontext findet das Auswirkungsprinzip ausdrücklich oder implizit immer weitere Anerkennung. In ihm spiegelt sich die Praxis vieler Staaten zum internationalen Wettbewerbsrecht. 59 So entspricht die Anknüpfung an beträchtliche, unmittelbare und vorhersehbare Inlandswirkung im internationalen Kartellrecht verbreiteter Staatenpraxis, die von der Mehrheit der OECD-Mitgliedsstaaten befolgt wird. 60 Bereits 1972 hatte sich die International Law Association in einer Resolution für das Auswirkungsprinzip ausgesprochen. Hiernach sollte die Zuständigkeit der Staaten zur Anwendung ihrer Rechtsvorschriften von einer wesentlichen, unmittelbaren und in erster Linie beabsichtigten Folge des zu regelnden Verhaltens im Inland abhängen. 61 Der einstimmig angenommene UNO-Verhaltenskodex über wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken formulierte das Auswirkungsprinzip zum ersten Mal auf internationaler Ebene. 62 Es lässt sich daher feststellen, dass die extraterritoriale Kartellrechtsanwendung aufgrund eines (eingeschränkten) Auswirkungsprinzips anerkannter Staatenpraxis entspricht. 63
58 Vgl. Stockenhuber (1995) Die europäische Fusionskontrolle S. 162.
59 Vgl. Basedow (1989)
60 Vgl. Georgieff (1989) S. 29 und 48 mwN; Kevekordes (1986) S. 104 mwN.
61 Art. 5 der anlässlich der 55. Konferenz der ILA beschlossenen Ney Yorker Resolution, abgedruckt
bei Meessen (1972) S. 563.
62 UN-Kodex zur Kontrolle wettbewerbsbeschränkender Praktiken vom 22.04.1980.
63 Vgl. Mozet(1990) S. 5.
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2.3.4 Kritik am Auswirkungsprinzip
Würde die extraterritoriale Kartellrechtsanwendung auf Grundlage des Auswirkungsprinzips vollständig anerkannt, hätte dies sicherlich den Vorteil, dass mit minimalem Kostenaufwand gegen internationale Wettbewerbsbeschränkungen vorgegangen werden könnte. Auch ließen sich langwierige Verhandlungen über eine wie auch immer geartete Harmonisierung des Wettbewerbsrechts ebenso vermeiden wie die kostenintensive Errichtung internationaler Institutionen zur Durchsetzung eines harmonisierten Wettbewerbsrechts. 64
Andererseits birgt die extraterritoriale Kartellrechtsanwendung mit Hilfe des Auswirkungsprinzips wie bereits angedeutet die Gefahr von Jurisdiktions- und politischen Konflikten. Für diese wurden zwar auf völkerrechtlicher bzw. ‚comity-Ebene’ eine Vielzahl von Lösungsvorschlägen entwickelt, die meisten dieser Ansätze greifen aber nur in extremen Fällen, stellen also keine die tägliche Praxis befriedigenden Lösungen dar. Darüber hinaus bleibt die extraterritoriale Kartellrechtsanwendung trotz aller Eingrenzungs- und Konkretisierungsversuche in ihren Konturen undeutlich. Reichweite und Eingrenzungen lassen sich lediglich mit abstrakten Formeln umschreiben, aber nicht in subsumtionsfähiger Weise konkretisieren. 65 Ein großes Problem stellt auch das Fehlen international anwendbarer Regeln zur Ermittlung und Rechtsdurchsetzung dar. Zustellung und Zwangsvollstreckung sind nur nach Maßgabe (häufig fehlender oder unzureichender) internationaler Abkommen möglich. 66 Den nationalen Kartellbehörden fehlt es an Möglichkeiten, Informationen über das Verhalten ausländischer Unternehmen zu erhalten. Hoheitsrechtliche Ermittlungen im Ausland wie z.B. Durchsuchungen, Beschlagnahmungen oder Befragungen sind ohne Erlaubnis des betreffenden Staates nach dem Territorialitätsprinzip völkerrechtlich unzulässig. 67 Eine Durchsetzung nationalen Wettbewerbsrecht im Ausland ist somit nicht rechtlich, sondern allenfalls faktisch aufgrund politischer oder ökonomischer Macht möglich, was dazu führen könnte, dass die rule of law durch das Recht des Stärkeren ersetzt wird. 68
64 Vgl. Freytag/Zimmermann (1998), S. 50f.
65 Vgl. Immenga (1985) S. 215.
66 Vgl. Fikentscher/Heinemann (1995) S. 19.
67 Vgl. Mozet (1990) S. 8.
68 Vgl. Freytag/Zimmerman (1998) S. 52.
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Ein weiteres, nicht zu unterschätzendes Problem der extraterritorialen Rechtsanwendung mit Hilfe des Auswirkungsprinzips liegt darin, dass Staaten sog. ‚blocking statutes’ erlassen, wenn sie in der versuchten extraterritorialen Kartellrechtsanwendung eine Bedrohung ihrer Souveränität und ihrer Kontrolle über den eigenen inländischen Wettbewerb erblicken. Ziel dieser Abwehrgesetze ist es, inländischen Unternehmen zu verbieten, ausländische Gebote zu befolgen, die inländische Handelsinteressen beeinträchtigen. 69 Heute sind in mehr als einem Dutzend Länder derartige Abwehrgesetze in Kraft. 70 Beispielhaft wird hier nur ein britisches ‚blocking statute’ aufgezeigt 71 : Der Protecion of Trading Interests Act 72 stellt die bisher schärfste Antwort auf eine extraterritoriale Kartellrechtsanwendung dar, die zudem speziell auf das amerikanische Antitrustrecht zugeschnitten ist. Während seiner parlamentarischen Beratung sahen sich die USA veranlasst, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dieser Vorschlag: „…will encourage a confrontational rather than a co-operative approach to resolving issues in which both our countries are interested“. 73 Das Gesetz erlaubt es dem Handelsminister, jedem, der in Großbritannien Handel betreibt, die Befolgung extraterritorial wirkender ausländischer Ge- und Verbote zu untersagen, wenn er dies für die Aufrechterhaltung der britischen Jurisdiktion für notwendig erachtet. 74 Darüber hinaus konnte die Vorlage von Geschäftsunterlagen bei ausländischen Gerichten oder Behörden unter Androhung von Geldstrafe verboten werden, wenn sich die Unterlagen außerhalb der territorial begrenzten Jurisdiktion des ausländischen Staates befanden und die Vorlageaufforderung der ausländischen Behörden oder Gerichte eine Verletzung der nach internationalem Recht Großbritannien zustehenden Jurisdiktion darstellte. Die Folge von solchen ‚blocking statutes’ ist, dass sich die Unternehmen, denen durch das statute die Befolgung ausländischer Gesetze untersagt wird, auf das foreign governmental compulsion defense 75 berufen. Hiernach ist in allen Fällen konkurrierender Jurisdiktionsausübung der Anknüpfung an das Territorialitätsprinzip der Vorrang einzuräumen, so dass der extraterritorial erstreckte Hoheitsakt zurückzutreten hat und das vom Territorialstaat gebotene Verhalten immun gegen das Antitrustrecht des Auswirkungsstaates ist.
69 Vgl. Immenga (1985) S. 217.
70 Vgl. Schwartz/Basedow (1995) S. 99 mwN.
71 Zu Abwehrgesetzen anderer Staaten siehe Immenga/Mestmäcker (2001) § 130 Abs. 2 Rn 19 mwN.
72 Protection of Trading Interest Act vom 20.3.1980.
73 Zitiert nach Beck (1986). S. 84.
74 Protection of Trading Interest Act (1980), Sec. 1 (1) - (3).
75 Hierauf wird vor allem im amerikanischen Recht zurückgegriffen.
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3. Bilaterale Konzeptionen
Auf bilateraler Ebene wurden verschiedene Versuche unternommen, die Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen nationalen Kartellbehörden bei der Bekämpfung internationaler wettbewerbsbeschränkender Geschäftspraktiken zu verbessern. Derartige Verträge wurden vor allem von den USA abgeschlossen mit Kanada, Deutschland, Australien und der EU. 76
In dieser Arbeit soll zur Veranschaulichung lediglich das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften 77 und der Regierung der USA über die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze thematisiert werden 78 , das deren korrekte und wirksame Anwendung durch Zusammenarbeit und gegebenenfalls Abstimmung steigern soll. Das Abkommen bindet gem. Art. 1 Abs. 2 lit. b) die EG-Kommission sowie die Antitrust Division und die Federal Trade Commission der USA, nicht jedoch amerikanische Gerichte 79 , obwohl auch sie eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung des US-Kartellrechts im Wege der Zivilklagen spielen. Der Anwendungsbereich des Abkommens erstreckt sich auf Zusammenschlusstatbestände und sämtliche Wettbewerbsbeschränkungen. 80
Als Mittel der Zusammenarbeit sind Notifizierung, Konsultationen, Informationsaustausch, Abstimmung bei Anwendungsmaßnahmen sowie die Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragsparteien vorgesehen. Gem. Art. II Abs. 1 teilen die Parteien einander mit, wenn Kartelluntersuchungen oder -verfahren nach Ansicht der durchführenden Behörden wichtige Belange der anderen Partei beeinflussen können. Die Notifizierung muss jeweils rechtzeitig erfolgen, so dass die Stellungnahme der anderen Partei im Verfahren noch berücksichtigt werden kann, Art. II Abs. 3 lit. a) iii) und lit. b) iii). Beamte der Wettbewerbsbehörden der Parteien treten gem. Art. III Abs. 2 mindestens zweimal jährlich zusammen und tauschen Informationen über
76 Vgl. Mozet (1990).
77 Gemeint sind die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und
Stahl.
78 Abkommen zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze vom 23.11.1990 mit
Beschluss des Rates und der Kommission vom 10.04.1995, abgedruckt in Langen/Bunte (2001) Bd. 2
Internationale Texte.
79 Art. I Abs. 2 lit. b ii).
80 Gem. Art. I Abs 2 zählen hierzu von EU-Seite die Art. 81,82,84 und 86 EGV, die FKVO, Art. 65
und 66 EGKSV nebst Durchführungsbestimmungen; die anwendbaren US-Gesetze erstrecken sich auf
den Sherman Act (15 U.S.C. §§ 1-7), Clayton Act (15 U.S.C. §§12-27), Wilson Tariff Act (15 U.S.C.
§§ 8-11) und Trade Commission Act (15 U.S.C. $$ 41-68) mit Ausnahme der Bestimmungen über
den Verbraucherschutz.
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Anwendungsmaßnahmen, Wirtschaftszweige von gemeinsamem Interesse und erwogene wettbewerbspolitische Veränderungen aus. Hierdurch soll die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsgesetze erleichtert und das Verständnis der den Anwendungsmaßnahmen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Gegebenheiten und Vorstellungen verbessert werden, Art. III Abs. 1. Aber auch wenn in konkreten Fällen Informationen über wettbewerbswidrige Verhaltensweisen den Behörden der anderen Partei dienlich sind oder wenn eine Partei darum ersucht, findet ein Informationsaustausch statt, Art. III Abs. 3. Jedoch steht die Weitergabe von Informationen gem. Art. VIII Abs. 1 stets unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit nationalen Gesetzen und wichtigen Belangen der Partei.
An den Regelungen wird kritisiert, dass wesentlich mehr vertrauliche Informationen von Europa in die USA gelangen, als dies umgekehrt der Fall ist. Denn in Europa besteht gem. VO 17/62 eine grundsätzliche Anmeldepflicht für Kooperationen, während in den USA keine solche Pflicht besteht. Somit verfügt die Kommission über mehr Informationen über das Verhalten von europäischen Unternehmen als die amerikanischen Wettbewerbsbehörden über Unternehmensverhalten in den USA und muss diese an die amerikanischen Behörden weitergeben, ohne dass vergleichbare Informationen aus Amerika zurückfließen. 81 Weiterhin wird die Weitergabe vertraulicher Informationen letztlich das bisher zwischen der Kommission und den Unternehmen bestehende Vertrauen beschädigen und zu einer Zurückhaltung der Unternehmen gegenüber der Kommission führen. 82
Gem. Art. IV Abs. 1 des Abkommens sind die Wettbewerbsbehörden der Parteien verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Maßnahmen in Bezug auf miteinander verbundene Vorgänge aufeinander abzustimmen, soweit dies mit dem nationalen Recht und wichtigen Belangen der Parteien vereinbar ist. Es obliegt jedoch jeder Partei, ihre Mitwirkung an einem bestimmten Vorgehen zu beschränken oder zu beenden und allein weiterzuhandeln, Art. IV Abs. 4. Ist eine Partei der Ansicht, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ihre Belange beeinträchtigen, kann sie die andere Partei um Abhilfe ersuchen, Art. V Abs. 2. Letztere lässt durch ihre Behörden ein Vorgehen erwägen und trifft ggf. entsprechende Maßnahmen, ohne jedoch durch das Ersuchen der anderen Partei in ihrem Ermessen eingeschränkt
81 Vgl. Karl (1996) S. 637.
82 Vgl. Karl (1996) S. 637.
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zu sein, Art. V Abs. 4. Mangels Berufung der Parteien auf Art. V Abs. 2 hat diese Vorschrift allerdings kaum praktische Bedeutung erhalten. 83 Eine Interessensabwägung nach dem traditionellen Grundsatz findet sich in Art. VI, der bestimmt, dass die Parteien bei Anwendungsmaßnahmen die wichtigsten Belange der anderen Partei berücksichtigen und sich um einen angemessenen Ausgleich bemühen.
Schließlich bestimmt Art. VII Abs. 1, dass die Parteien sich auf Ersuchen einer Partei unverzüglich konsultieren und sich bemühen, möglichst schnell zu einem für beide Seiten zufrieden stellenden Ergebnis zu gelangen. Ein spezieller institutionalisierter Streitschlichtungsmechanismus ist jedoch nicht vorgesehen.
Alle bilateralen Kooperationsabkommen regeln die Möglichkeit eines koordinierten Vorgehens im Falle sich berührender wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen sowie die Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei nach dem Grundsatz der ‚negative comity’. 84 Zum Teil werden darüber hinaus ausdrücklich Ermittlungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassen, und in den neueren Abkommen wird eine Zusammenarbeit nach dem Grundsatz der ‚postive comity’ 85 geregelt. Jedoch stehen all diese Formen der Zusammenarbeit unter dem Vorbehalt, dass keine wichtigen nationalen Interessen entgegenstehen und / oder zumindest die Vertraulichkeit weiterzugebender Informationen gewahrt wird. Letztendlich bietet sich damit immer eine Möglichkeit, sich der Erfüllung der an sich bindenden Abkommen zu entziehen. Weiter sehen wir, dass in den neueren Entscheidungen US-amerikanischer Gerichte das Prinzip der ‚comity’ teilweise sogar ausdrücklich abgelehnt wird: „Comity ist more a matter of grace than a matter of
83 Die Bestimmungen des Art. V wurden bisher erst einmal geltend gemacht. Das US-
Justizministerium ersuchte die Kommission um eine Prüfung des computergestützten
Buchungssystems Amadeus, Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über
die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln für das Jahr 1999 S.
6f., KOM (2000) 618, im Internet unter: http://europa.eu.int/eur-lex /de/com/rpt/2000
/com2000_0618de01.pdf.
84 ‚Comity’ erfordert eine generelle Rücksichtnahme im Verkehr zwischen den Staaten, ist jedoch
nicht als allgemeines Prinzip des Völkerrechts anerkannt. ‚negative comity’ bezeichnet danach den
Grad gebotener Zurückhaltung. Anerkannt sind in diesem Zusammenhang das Verbot des
Rechtsmissbrauchs und das Nichteinmischungsprinzip.
85 Während ‚negative comity’ die Anwendung des eigenen Rechts im Hinblick auf die Interessen des
Auslands begrenzt, erfordert ‚positive comity’ von den beteiligten Staaten die grundsätzliche
Bereitschaft, gegen nationale Wettbewerbsbeschränkungen vorzugehen, die sich im Territorium des
Vertragspartners wettbewerbswidrig auswirken. So z.B. das Abkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der
‚positive comity’-Grundsätze bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln, abgedruckt in
Langen/Bunte (2001), Internationale Texte.
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obligation… We see no tenable reason why principles of comity should shield from prosecution. We live in an age of international commerce where decisions reached in one corner of the world can reverberate around the globe in less time than it takes to tell the tale.” 86 Dies weckt erhebliche Zweifel an ihrer Effektivität, da die Gefahr nicht zu leugnen ist, dass im konkreten Fall einzelstaatlichen Interessen der Vorrang eingeräumt wird. 87
Vorteil der bilateralen Zusammenarbeit gegenüber der multilateralen ist fraglos, dass ein Konsens zwischen zwei Parteien wesentlich einfacher herbeizuführen ist als zwischen fünf oder gar fünfzig. In den Expertenberichten der EU wird mit Recht darauf verwiesen, dass diese Form der Zusammenarbeit weiterzuentwickeln sei und als Vorstufe zu einer internationalen Wettbewerbsordnung angesehen werden könnte. 88 Die in den bilateralen Abkommen gewonnenen Erfahrungen kommen dem notwendigen multilateralen Prozess zugute und können die Basis für die Festlegung gemeinsamer kartellrechtlicher Mindeststandards bilden Die größte Schwäche der bilateralen Kooperationsabkommen liegt jedoch in der Ausklammerung von Fragen des materiellen Rechts. Die Entscheidungsfreiheit der nationalen Kartellbehörden hinsichtlich eines Vorgehens nach ihrem nationalen Recht bleibt stets unangetastet, was zumeist sogar noch ausdrücklich betont wird. Es wird lediglich versucht, Jurisdiktionskonflikte, die sich aus einer einseitigen Rechtsanwendung ergeben können, durch Verständigung im Vorfeld zu vermeiden oder zumindest zu mildern. Die Kooperationsabkommen führen somit nicht zu einer Harmonisierung der nationalen Wettbewerbsordnungen, sie lassen die u.U. erheblichen Differenzen der nationalen Kartellrechte und das in ihnen liegende Konfliktpotential unberührt und stellen somit nur eine unvollständige Lösung eines umfassenderen Problems dar. 89 Nicht zuletzt können bilaterale Abkommen ein multilaterales Abkommen nicht ersetzen, da sie Diskriminierungen zu Lasten Dritter nicht verhindern können. Gerade der Gedanke der Nichtdiskriminierung bedarf der Allseitigkeit. 90
86 United States vs. Nippon Paper Industries Co., 109 F. 3d 1 (1 st Cir. 1997)
87 Vgl. Mozet (1992) S. 201.
88 Vgl. Immenga (1997) S. 111.
89 Vgl. Dujim/Winter (1993), S. 468.
90 Vgl. Fikentscher ( 1996), S. 545.
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4. Multilaterale Konzeptionen
Bis zum Fall GE/Honeywell ließ sich den Entwicklungen mit den vorhandenen kartellrechtlichen Instrumentarien - teil ordentlich, teils weniger gut - beikommen. Dies liegt u.a. daran, dass letztlich von entscheidender Bedeutung für die weltweiten Fusionen die Freigabeentscheidungen der Kartellbehörden in den USA und in der EU sind. 91 Hier war es bislang zumindest nicht zu eklatanten Diskrepanzen gekommen. Für die beteiligten Unternehmen schaffen divergierende Entscheidungen verschiedener Kartellbehörden in ein und demselben Fall aber erhebliche Probleme. Abgesehen von dem Imageschaden, den solche misslungenen Deals nach sich ziehen, bringen gescheiterte Fusionsbestrebungen für die Unternehmen auch beträchtliche Kosten mit sich. So bezifferte bspw. Honeywell die durch den misslungenen Zusammenschluss mit GE entstandenen Kosten mit 42 Mio. US $. 92 Noch gravierender dürfte indes das durch solche Entscheidungen geschaffene Problem fehlender Rechtssicherheit sein. 93
4.1 Verbindliches materielles Einheitsrecht
Der auf den ersten Blick einfachste und zugleich radikalste Ansatz zur Lösung der angesprochenen Konflikte wäre die Schaffung eines einheitlichen materiellen Weltkartellrechts.
Erste Ansätze zu einem Weltkartellrecht gehen auf die Havanna-Charta von 1948 zurück, deren 5. Kapitel sich ausdrücklich mit dem Weltkartellrecht befasste. Der damals unternommene Versuch zur Gründung einer Welthandelsorganisation (ITO) scheiterte jedoch. Übrig blieb das zuerst als Provisorium gedachte GATT, das seitdem den Warenhandel regelt und sich gegen staatliche Handelsschranken wendet. Anfang der 80er Jahre befasste sich die UNCTAD mit Fragen des Kartellrechts im Rahmen einer neuen Weltwirtschaftsordnung (New International Economic Order). Drei NIEO-Kodizes erreichten das Stadium des „soft law“, nämlich das Restrictive
91 Vgl. Monopolkommission, Wettbewerbspolitik in Netzstrukturen, Hauptgutachten 1998/1999 S.
427.
92 Vgl. Geschäftsbericht von Honeywell für das 2. Quartal 2001, im Internet unter:
http://www.honeywell.com/c2kbeans/docs/96/hpr2q2001.pdf.
93 Vgl. Immenga in: Fikentscher/Heinemann (1995) S. 11.
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Business Practices (RBP) von 1980, der „Infant Formula Code“ der Weltgesundheitsorganisation und der Pestizidkodex. 94
Ein Ansatz zur Schaffung supranationalen, verbindlichen und zentral durchsetzbaren Kartellrechts ist im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft verfolgt und mit den entsprechenden Regeln des EGV bzw. EGKSV realisiert worden. EU-Kartellrecht findet sich in den Art. 81 ff. EGV in Verbindung mit den sie ergänzenden Bestimmungen, insbesondere der Fusionskontrollverordnung Nr. 4064/89. Daneben enthalten die Art. 63, 65, 66 EGKSV mit den sie ergänzenden Vorschriften Kartellrecht speziell für den europäischen Markt für Kohle und Stahl. Allerdings sollte nicht vergessen werden, dass es sich um eine regional begrenzte Lösung handelt. Eine vergleichbare Regelung auf internationaler Ebene ist selbst im Hinblick auf globale Vernetzungen zum gegebenen Zeitpunkt kaum vorstellbar. Das erste Problem würde sich bei der Frage auftun, welche kartellrechtlichen Normen in einen hierfür zu schaffenden, weltweit einheitlichen Normenkatalog einfließen sollen. Plakativstes Beispiel ist wahrscheinlich die in der EU geführte Diskussion, ob - wie im US-amerikanischen Kartellrecht - ein echtes Kartellstrafrecht eingeführt werden sollte. 95 Ohne ein solches wäre wahrscheinlich die Zustimmung der USA zu einem Weltkartellrecht nicht zu erhalten. Das Konzept eines Kartellstrafrechts ist aber vielen Rechtsordnungen so fremd, dass selbst die Kommission im Rahmen ihrer weitreichenden Weißbuch-Reformen diesen Ansatz nicht weiter verfolgt hat. Die unterschiedlichen Rechtskulturen der in einem solchen Fall zu koordinierenden Staaten lassen daher eine Einigung bereits auf dieser Stufe fraglich erscheinen. 96
Auch das relevante Untersagungskriterium in der weltweiten Fusionskontrolle ist, wie der Fall GE/Honeywell gezeigt hat, strittig. Die Kommission stellt darauf ab, ob ein Vorhaben zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 97 In den USA, sowie in Kanada und Australien, werden dagegen Fusionen untersagt, die zu einem „substantial lessening of competition“ 98 führen. Im Ergebnis untersuchen die US-Behörden die Auswirkungen einer Fusion auf die Verbraucher,
94 Zum Begriff des soft law siehe Ballreich (1989).
95 Vgl. Monopolkommission (1999), Kartellpolitische Wende in der Europäischen Union?,
Sondergutachten 1999, S. 28.
96 Vgl. v. Meiborn/Geiger (2001) S. 262.
97 Für die europäische Missbrauchsaufsicht definiert der EuGH in der Rechtssache „United Brands“
eine marktbeherrschende Stellung als „wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens (…), die
dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten
Markt zu verhindern…“; aus: BKartA (2000) Auslegungsgrundsätze S. 10.
98 Vgl. Drauz (2002) Reform der Fusionskontrollverordnung S. 447.
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die Kommission untersucht demgegenüber die Wirkung auf die Wettbewerber, die langfristig aus dem Markt gedrängt werden könnten. 99
Wie die Diskussion um das Weißbuch der Europäischen Kommission gezeigt hat, ist eine solch weitreichende Reform des Kartellrechts sogar im Rahmen einer Rechtsgemeinschaft wie der EU nicht ohne weiteres zu verwirklichen. 100 Dies ist letztlich auch der Punkt, der die Schaffung eines einheitlichen materiellen Weltkartellrechts auf absehbare Zeit verhindern wird. Gerade die Vereinigten Staaten wehren sich vehement gegen eine Harmonisierung von materiellem Kartellrecht und Kartellverfahrensrecht 101 , da sie darin eine Einmischung in die staatliche Souveränität sehen. 102 So bleibt kein Zweifel, dass die USA ihre wettbewerbspolitischen Ziele in erster Linie mit ihrem eigenen Antitrustrecht verfolgen wollen und nur „perhaps eventually through use of the new World Trade Organisation as a forum for discussion of this and other important issues“. 103
4.2 Mindestharmonisierung - Der DIAC
Eine Alternative zu einer reinen Rechtsvereinheitlichung im Rahmen eines Weltkartellrechts wäre eine unterhalb eines solchen liegende Mindestharmonisierung der nationalen Kartellrechtsnormen. Als Beispiel hierfür kann der Draft International Antitrust gelten. Auf Anregung von Wolfgang Fikentscher erarbeitete eine international zusammengesetzte Forschergruppe ab 1991 einen Kartellrechtskodex, den sie 1993 dem Generaldirektor des Gatt unterbreitete. 104 Nach der Vorstellung der Urheber sollte er als ‚Plurilateral Agreement’ im Sinne von Annex 4 zum WTOÜbereinkommen in Kraft gesetzt werden. 105 Der mit der Errichtung der WTO erreichte institutionelle Rahmen kann so mit den Kompetenzen versehen werden, um eine effektive internationale Wettbewerbskontrolle durchführen zu können. Der
99 Für eine Sichtweise des US Department of Justice s. Deputy Assistant Attorney General Antitrust
Dvision William J. Kolasky (2001) S. 4.
100 Vgl. Mestmäcker (1999) S. 523.
101 So etwa der ehemalige Leiter der Antitrust Devision im Department of Justice, James F. Rill
(1991); ebenso die ehemalige Leiterin der Abteilung „Internationale Beziehungen“ in der Antitrust
Devision Diane P. Wood (1991).
102 Vgl. Jackson (1994).
103 Vgl. Wood (1995) im Internet unter: http://www.usdoj.gov/atr/public/speeches/future.txt.
104 Veröffentlicht in einem Special Supplement zum BNA Antitrust & Trade Regulation Report, Vol.
64, No. 1628 vom 19.8.1993 sowie in World Trade Materials, Vol. 5, No. 5, 1993, 126.
105 Vgl. Fikentscher/Drexl (1994). S. 94.
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DIAC soll sowohl die offene wettbewerbsrechtliche Flanke der im GATT verankerten liberalen Welthandelsordnung schließen, als auch die erforderliche Ergänzung zum TRIPS-Übereinkommen im Bereich der gewerblichen Schutzrechte bringen und könnte so als TRAMS (Trade-Related Antitrust Measures) dem WTOÜbereinkommen beigefügt werden. 106 Mit 28 z. T. sehr detaillierten Artikeln ist der DIAC außerordentlich umfangreich und setzt damit wissenschaftliche Maßstäbe, an denen jede künftige kartellrechtliche Konvention zu messen sein wird. 107 Dem Konzept des DIAC liegen fünf grundlegende Prinzipien zugrunde 108 , die auf den GATT-Grundsätzen basieren, aber in Bezug auf die Durchsetzung von Sanktionen die Vorschriften der WTO noch erweitern. 1. Die Regelungen des DIAC beschränken sich auf grenzüberschreitende
2. Der DIAC geht prinzipiell von den nationalen Kartellrechtsordnungen
3. Der Grundsatz der Inländerbehandlung nach Art. III 1 GATT wird auf
4. Im DIAC herrscht das Prinzip des Mindeststandards oder -schutzes. Die
106 So schon der Vorschlag von Sander (1998) S. 265.
107 Vgl. Basedow (1998) S. 70.
108 Vgl. Fikentscher/Drexl (1994) S. 95.
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5. Das fünfte Grundprinzip des DIAC wird unter der Bezeichnung „Prinzip
109 Vgl. Fikentscher in: Fikentscher/Immenga (Hrsg.) (1995) S. 25f.
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Neben den nicht zu bestreitenden Vorteilen ist der DIAC aber auch Kritik von verschiedener Seite ausgesetzt. So wird an der Regelungstechnik der Mindeststandards kritisiert, dass diese nur den kleinsten gemeinsamen Nenner festschreiben könnten, wenn sie konsensfähig sein sollten. Ob eine spätere Verschärfung der Vorschriften dann noch gelingen könne, ist überaus fraglich. Vielmehr stünde zu befürchten, dass auf Dauer ein zu niedriges Niveau des Wettbewerbschutzes festgeschrieben werde. 110
Andere Stimmen halten das durch den DIAC gesetzte Ziel für eine Vereinheitlichung des Rechts der Wettbewerbsbeschränkungen im Gegenteil für zu hoch. Der DIAC sei zu detailliert und gehe, obwohl als Mindestharmonisierung gedacht, auf der ganzen Breite der kartellrechtlichen Regelungsproblematik bis weit in die Einzelheiten. Das vorgezeichnete Ziel bleibe auf absehbare Zeit außer Reichweite. Der DIAC stelle daher eher einen ideellen Referenzmaßstab dar, als dass er sich schon in einer ersten Phase als Verhandlungsvorlage eigne. 111
Ungeklärt und eher skeptisch zu beurteilen ist auch die Frage nach der Realisierbarkeit des Projektes. Eine Einigung auf Wettbewerbsregeln und entsprechende Durchsetzungsmechanismen erscheint angesichts der vielen unterschiedlichen, dem jeweiligen nationalen Wettbewerbsrecht zugrunde liegenden politischen Wertungen mehr als schwierig. 112 Denn auch der ursprüngliche Enthusiasmus der EU für eine Übertragung wettbewerbspolitischer Verantwortung auf die WTO ist unter dem Eindruck von Bananen- und Hormonfleisch-Fällen inzwischen einer nüchternen Betrachtung gewichen. 113
110 Vgl. Shelton (1998) S. 3.
111 Vgl. Basedow (1998) S. 87; Petersmann (1994) S. 275ff.
112 Vgl. Jackson (1994) S. 196; Petersmann (1994) S. 276.
113 Vgl. Meesen (2000) S. 6 mwN.
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5. Resümee und Ausblick
Diese Arbeit hat gezeigt, dass im Bereich des internationalen Kartellrechts dringender Handlungsbedarf gegeben ist. Im Zuge der fortschreitenden Internationalisierung der Wirtschaftsbeziehungen, den Trends zu regionalen Wirtschaftsräumen sowie der Tatsache einer wachsenden Anzahl von Staaten mit unterschiedlichen Wettbewerbsnormen steigt das Konfliktpotential zwischen den Nationen.
Die bisher auf Kartellrechtsstreitigkeiten mit internationalen Auswirkungen angewandten Prinzipien versagen spätestens seit dem Trend zu Megafusionen. Die Anwendung des Auswirkungsprinzips führt zu Jurisdiktionskonflikten und scheitert nicht nur aufgrund fehlender Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung und Informationsbeschaffung im Ausland. Sie führt ebenso zur Anwendung von ‚blocking statutes’, was die internationalen Handelsbeziehungen erheblich beeinträchtigt.
Bilaterale Verträge optimieren bereits bestehende Handlungsmöglichkeiten. Sie bieten jedoch keine Mittel zur Rechtsdurchsetzung und zeigen bei divergierenden Entscheidungen keine Lösungsansätze auf.
Multilaterale Verträge mit einer Vereinheitlichung des materiellen sowie des Verfahrensrechts wären wünschenswert, sind jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht durchsetzbar. Daher gilt es zunächst die vorhandenen Lösungsansätze zu optimieren. Eine internationale Wettbewerbsordnung bedarf einer institutionellen Anbindung. Insoweit dürfte heute Einigkeit bestehen, dass dafür nur die WTO in Betracht kommt.
Der Weg über ein plurilaterales Abkommen scheint momentan die gangbarste Möglichkeit, da sich nicht von Beginn an alle Mitglieder der WTO an dem Abkommen beteiligen müssen.
Die aus dem Abkommen übernommenen Normen sollten als Minimumregeln verstanden werden und sich auf internationale Sachverhalte beschränken. Nur auf diese Weise wird ein Konsens zwischen den Beteiligten erreichbar sein, da die staatliche Souveränität verhältnismäßig gering eingeschränkt wird. Das nationale Recht kann daneben weiter bestehen, es bleibt Raum für dessen Entwicklung.
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Literaturverzeichnis
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2000). Mitteilung der Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, im Internet unter: http://europa.eu.int/eurlex/pri/de/oj/dat/2000/c_291/c_29120001013de00010044.pdf
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2001). Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen, in Internet unter:
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Stefan Köstermenke, 2003, Grundfragen des Internationalen Kartellrechts unter Berücksichtigung des Europarechts, München, GRIN Verlag GmbH
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