2
C. PARTEILEHRE. 27
1. Sinn und Inhalt der Parteistellung. 27
a) Partei im materiellem Sinn. 28
b) Partei im formellem Sinn. 28
c) Partei kraft Gesetz. 28
2. Das rechtliche Gehör. 29
D. DIE RECHTSMITTEL IM AUSSERSTREITVERFAHREN. 29
1. Begriff und Wirkungen. 29
2. Der Rekurs. 30
3. Die Vorstellung. 30
4. Die Erledigung der Rechtsmittel Rekurs und Vorstellung. 31
5. Der Revisionsrekurs. 31
a) ordentlicher. 31
b) ausserordentlicher. 32
6. Die Prozesskosten. 32
7. Exkurs: Beispiele aus der Rechtsprechung. 32
IV. VERFASSUNGSRECHT. 36
A. DIE VERFASSUNGSGESETZLICH GEWÄHRLEISTETEN RECHTE. 36
1. Der Gleichheitssatz. 36
a) Gleichheitssatz und generelle Norm. 37
V. THESEN. 38
VI. ANHANG. 42
VII. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS. 45
VIII. LITERATURVERZEICHNIS 47
3
I. EINLEITUNG
A. VORBEMERKUNG
Aufgabe dieser Diplomarbeit ist es, auf die meines Erachtens problematische Gesetzgebung bezüglich Verfahrensbeteiligter und Nichtbeteiligter beim
Zustandekommen der Adoption und auf die damit verbundenen Rechtsfolgen für diese Personen einzugehen.
Es wird daher nicht das vollständige Adoptionsrecht in Österreich dargestellt, sondern nur auf die oben erwähnten spezifischen Punkte eingegangen.
Anlass für dieses Thema war die Adoption eines Wahlkindes durch meinen Vater, von der mein Bruder und ich als leibliche, eheliche Kinder erst nach bereits bewilligter Annahme an Kindesstatt durch Zusendung der Bewilligung seitens des Gerichts erfuhren. Es wäre meines Erachtens, bezüglich eines verfassungsmäßig unbedenklichen (Gleichheitssatz) Adoptionsrechts nötig, einige Punkte der aktuellen Gesetzeslage noch einmal zu überdenken.
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B. BEGRIFF
„Die Annahme an Kindesstatt (Adoption) ist der übereinstimmende Willensakt der Wahleltern (bzw. des Wahlvaters oder der Wahlmutter) und des Wahlkindes, wodurch im Wege eines bestimmten Verfahrens zwischen diesen ein Rechtsverhältnis (Wahlkindschaft) entsteht, das nach Inhalt und Umfang der gesetzlichen Bestimmungen dem durch die eheliche Geburt zwischen Eltern (bzw. Vater oder Mutter) und Kind begründeten Rechtsverhältnis mehr oder minder entspricht“. 1 Dieses Rechtsverhältnis erfasst auch die Nachkommen des Annehmenden und die im Zeitpunkt der Annahme noch minderjährigen Nachkommen des Angenommenen (§182 ABGB).
1 Meyer, Adoptionsgesetz, 5.
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C. DIE ÖSTERREICHISCHE EINSCHLÄGIGE
GESETZGEBUNG SEIT 1811
1811 Kais. Patent JGS 946 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §§ 179-186
1814 Hofdekret JGS 1103 Durch die Adoption wird weder die
1816 Hofdekret JGS 1206 Unehe lich erzeugte Kinder können von ihren Eltern nicht adoptiert werden.
1819 Hofdekret JGS 1535 Bestätigung der Adoption durch die Landesstelle (Verwaltungsbehörde).
1820 Hofdekret JGS 1659 Allfällige Möglichkeit, noch eigene Kinder zu
1835 Hofdekret JGS 2610 Betreffend den Pflichtteil des Wahlkindes aus dem Vermögen der Wahleltern.
1837 Hofdekret JGS 209 Keine Bestätigung der Adoption nach dem Tode des Wahlvaters oder der Wahlmutter.
1849 Kais. Entschl. RGBl Zuständikeit des Landesgerichtes an Stelle der 278 Landesstelle zur Bestätigung der Adoption.
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1854 Kais. Patent Außer Streit Patent. §§ 257-262 Von der RGBl. 208 Adoption.
1895 Reichsgesetz Jurisdictionsnorm. § 113 Bestimmungen über die RGBl. 110 Zuständigkeit der Bezirksgerichte.
1900 Tiroler LG. LGBl. 47 § 17 Ziff. 2 Stellung des Adoptivkindes in der Hofnachfolge.
1903 Kärntner LG. § 17 Ziff. 2 Stellung des Adoptivkindes in der LGBl. 33 Hofnachfolge.
1914 Kais. Vdg. RGBl. 276 Teilnovelle zum ABGB. Herabsetzung des
1919 Staatsgesetz Aufhebung des Adels. StGBl. 211: Damit wurden Bestimmungen des § 182 ABGB Vdg. StGBl. 237 gegenstandslos.
1938 Reichsgesetz D § 10 Ehegesetz: Ehehindernis der Wahlkindschaft RGBl. I S. 907 solange diese währt. Kundmachung GBlÖ 549
1940 Vdg. D RGBl. Verordnung über die Jugendwohlfahrt; I S. 519 § 37 Anhörung des Jugendamtes vor Entscheidung im Falle des § 181 Satz 3 ABGB.
7
StGBl. 190 Adoption (D RGBl. I S. 795) und Aufhebung der 1. u. 2. Verordnung hiezu.
1954 Bundesgesetz Jugendwohlfahrtsgesetz § 14 Vermittlung der BGBl. 99 Annahme an Kindesstatt.
1955 Landesgesetze §§ 31, 33 Oberösterreich LGBl. 82 Wien. LGBl. 14 §§ 31, 32 (1) u. (2) Tirol. LGBl. 28 §§ 30, 31 (1) u. (4)
1956 Landesgesetz §§ 28-30 Kärnten LGBl. 15 Vermittlung der Annahme an Kindesstatt.
2 Meyer, Adoptionsgesetz, 9-11.
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1960 Bundesgesetz Neuordnung des Rechtes der Annahme an BGBl. 58 Kindesstatt.
1977 Bundesgesetz Neuordnung des Kindschaftsrechts (KindG). BGBl. 403
1989 Bundesgesetz Änderung des Kindschaftsrechts (KindRÄG). BGBl. 162
1995 Bundesgesetz Änderung des Namensrechts (NamRÄG). BGBl. 25
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D. EINLEITENDE WORTE
Zweifellos spielt das Institut der Adoption eine bedeutende Rolle in unserer heutigen Gesellschaft. Elterlose, ungeliebte, verstoßene oder misshandelte Kinder haben die Möglichkeit in einer intakten Familie aufzuwachsen. Die Adoption bietet auch Menschen, die ungewollt kinderlos sind, die Möglichkeit eine Familie zu gründen. Volkswirschaftlich gesehen stellt die Annahme an Kindes statt auch eine Entlastung des Staates dar, da die Kosten der Erziehung auf Privatpersonen delegiert werden. In Anbetracht dieser Überlegungen ist die Adoption durchaus zu begrüßen.
Sieht man sich die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage vom Bundesgesetz über die Neuordnung des Rechts der Annahme an Kindesstatt 1960 an, so wird man feststellen, dass der Gesetzgeber vor allem das Wohl des Adoptivkindes im Auge hatte. Ohne dem Gesetzgeber Einseitigkeit unterstellen zu wollen, möchte ich eben genau deswegen meine Kritik anbringen.
Bei Betrachtung des Adoptionsrechts könnte man den Eindruck gewinnen, dass der Gesetzgeber alle Voraussetzungen schaffen wollte, dass möglichst viele Kinder adoptiert werden (Entfall des Kinderlosigkeitsgebots, Herabsetzung des Mindestalters, etc.), was sozialpolitisch und volkswirtschaftlich durchaus begrüßenswert ist, jedoch nicht um jeden Preis. Vor allem nicht, wenn dadurch leibliche Kinder des Adoptierenden diskriminiert werden, wie es meines Erachtens bei der derzeitigen Gesetzeslage der Fall ist. Die leiblichen Kinder des Adoptierenden werden im Gesetz nicht als Verfahrensbeteiligte beim Zustandekommen der Adoption erwähnt, obwohl eine Adoption einen erheblichen Eingriff in ihre Rechtsposition darstellt, wie in folgender Arbeit deutlich gemacht werden soll. Erwähnt werden die leiblichen Kinder nur im § 180 a Abs 2 ABGB. Dort heisst es: “Die Bewilligung ist .... zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, ausser der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.“ Da leibliche Kinder weder Zustimmungsrechte noch Anhörungsrechte beim Adoptionsverfahren haben, sind sie auch nicht unbedingt zu laden, der Richter kann nach freier Beweiswürdigung entscheiden, ob der Adoption ein solches Interesse entgegensteht oder nicht. Das erscheint mir bedenklich in Anbetracht der Wirkungen einer Adoption für die leiblichen Kinder des Annehmenden. Umso verwunderlicher erscheint es mir, dass der Ehegatte des Wahlkindes sogar ein Zustimmungsrecht hat! Welche Interessen
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einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohnes legitimieren einen solchen Status? Ich konnte trotz umfangreicher Beschäftigung mit der Materie keinen sachlichen Anhaltspunkt finden.
Um die Gemüter zu beruhigen wurde durch die Rechtsprechung eine Beteiligtenstellung über das Verfahrensrecht konstruiert, was meines Erachtens nicht befriedigend ist, da diese Beteiligtenstellung nur ein Rekursrecht statuiert. Das heisst, dass das leibliche Kind des Annehmenden nicht im eigentlichen Verfahren zur Bewilligung zu hören ist, sondern erst im Rechtsmittelverfahren, das es selbst beantragen muss, was praktisch gesehen einen erschwerten Zugang zum rechtlichen Gehör bedeutet, anders als eine amtswegige Ladung beim Bewilligungsverfahren, wie es etwa bei der Ehegattin des Wahlkindes der Fall ist. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes erscheinen mir diese Bestimmungen bedenklich, da es doch nicht sein kann, dass Personen die von einem Verfahren in ihrer Rechtsstellung nicht tangiert werden, besser behandelt werden als Personen dessen Rechte durchaus berührt werden.
Mit dieser Arbeit soll dem Leser die Begründetheit meiner Kritik verdeutlicht werden.
Arbeit zitieren:
Sonja Lucchi, 2001, Werden leibliche Kinder des Adoptierenden durch die Rechtsordnung diskriminiert?, München, GRIN Verlag GmbH
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