Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung 1
B. Konventionalscheidung nach heutigem Recht 2
I. Begriff und Abgrenzung 2
II. Verfahren der einverständlichen Scheidung 5
III. Zusammenfassung 6
C. Geschichte der Scheidung und die Einführung der Konventionalscheidung 7
I. Einführung der Konventionalscheidung im 18. Jhd 8
II. Gründe für die Einführung 9
1. Naturrechtsschule 10
2. Gründe für die Beschränkung der Konventionalscheidung 11
III. Zusammenfassung 12
D. Abschaffung der Konventionalscheidung im 19. Jhd 13
I. Rechtslage 13
II. Gründe für die Abschaffung 14
1. Einfluss der Religion 14
2. Ehe als Institution 15
3. Staatliche Interessen 16
III. Zusammenfassung 17
E. Neuere Reformen und Fortwirkung der Theoriengeschichte 18
I. Das 1. EheRG und Zerrüttungstatbestand 19
II. Gründe und Hintergrund der Reform 20
F. Kontroverse um die Konventionalscheidung 20
I. Argumente gegen die Konventionalscheidung 21
1. Religion/Form der Ehe 22
2. Gefahr von unfreiwilligen Einverständnissen 22
3. Scheidungsstatistik 23
4. Überschreitung der Privatautonomie 24
II
II. Argumente für die Konventionalscheidung 25
1. Schutz der Privatsphäre 25
2. Aussicht auf Versöhnung 25
3. Einheit zwischen Religion und Realität 26
III. Ergebnis 26
G. Zusammenfassung 28
III
Literaturverzeichnis
Civilrechts mit Benutzung der Materialien des Allgemeinen Landrechts, 5. Band, 2. Aufl., Berlin 1845 (zitiert: Bornemann,
Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechts, S...)
1994 (zitiert: Dethloff, Kap..., S....)
1995 (zitiert: Henrich, FamR, §...)
Deutsche Juristenzeitung 1927, 553 (zitiert: Kahl, Deutsche Juristenzeitung 1927, ...)
für das Deutsche Reich, 4. Band, Familienrecht, Berlin/Leipzig 1888 (zitiert: Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, 4. Band, S...)
Zürich 1972 (zitiert: Nabholz-Haidegger, Die Konventionalscheidung, S...)
pluralistischen Staat, Dissertation,
Regensburg 1976 (zitiert: Pauli, Das Verbot der Konventionalscheidung, S...)
IV
des deutschen Privatrechts, S...)
EheRG: Die Scheidungsgründe, FamRZ 1976, S. 491-510.
Schwab, Dieter Familienrecht, 11. Aufl., München 2001 (zitiert: Schwab, FamR, §..., Rn...)
Schwab, Dieter Handbuch des Scheidungsrechts, 1. Aufl., München 1977 (zitiert: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rn...)
Wesenberg, Gerhard Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung,
4. Aufl., Böhlau 1985 (zitiert: Wesenberg, Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte, §.., S....)
Wolf, Ernst Dogmatische Grundlagen einer Reform des Ehescheidungsrechts, JZ 1970, S. 441-448
V
Geschichte der Konventionalscheidung
A. Einleitung
Die Geschichte des Scheidungsrechts war in der Vergangenheit zahlreichen Veränderungen unterworfen. Nach deutschem Recht ist heute die Scheidung der Ehe in den §§ 1564 - 1588 BGB 1 geregelt. Unter einer Ehescheidung versteht unser Recht die Auflösung der Ehe durch gerichtliches Urteil mit der Wirkung für die Zukunft aufgrund bestimmter Scheidungsgründe. Das Gesetz kennt nur noch einen Scheidungsgrund, die Zerrüttung der Ehe. Die Konventionalscheidung, oder einverständliche Scheidung, d ie als unwiderlegliche Vermutung für die Zerrüttung einer Ehe dient, ist zum gesetzlichen Institut geworden 2 . Jedoch ist die nach § 1565 I anerkannte Form der einverständlichen Scheidung sehr kompliziert und scheint auf eine praktische Erschwerung hinauszulaufen. Der beiderseitige Scheidungswille der Ehegatten begründet nur unter bestimmten Voraussetzungen und Erfordernissen, wie z.B. die Erfordernis, dass die Ehegatten 1 Jahr getrennt leben oder die zusätzlichen Voraussetzungen des § 630 ZPO, die unwiderlegliche Vermutung für das Scheitern der Ehe. Während die Freiheit eine Ehe einzugehen ein anerkannter Grundsatz der Rechtsprechung ist 3 , scheint die Scheidung der Ehe allein aufgrund des übereinstimmenden Willens der Ehegatten keineswegs solch ein unabdingbares Prinzip zu sein. Da die Ehe nach §§ 1564 S.1, 1565 I nur durch Urteil und bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes, der Zerrüttung der Ehe, geschieden werden kann, sind die Möglichkeiten zur privatautonomen Beendigung der ehelichen Rechtsbeziehungen b eschränkt 4 . Hier steht das Interesse des
Staates, die Ehe als Grundlage der Familie aufrechtzuerhalten und das christliche Eheideal mit dem Grundsatz der lebenslangen
1 Sämtliche Paragraphen ohne besondere Kennzeichnung sind solche des BGB.
2 Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rn. 133.
3 BVerfG v. 04.05.1971 BverfGE 31, 58.
4 Dethloff, Einleitung, S. 1.
1
Bindung 5 im Spannungsfeld zur dem im bürgerlichen Recht geprägten Grundsatz der Privatautonomie der Rechtssubjekte 6 .
Gegenstand der Arbeit ist die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Konventionalscheidung. Hierzu ist zunächst der Begriff der Konventionalscheidung zu erläutern und abzugrenzen. Es soll vor allem dargestellt werden wie schon Ursprünge der
unterschiedlichen Grundeinstellungen zu der Scheidung auf die rechtliche Gestaltung der Konventionalscheidung und die gegenwärtige Argumentation eingewirkt haben. Hierbei soll die Frage nach dem Einfluss individueller und staatlicher Interessen auf die gesetzgeberische Entscheidung für oder gegen eine Konventionalscheidung erläutert werden. Schließlich sollen die Argumente für und gegen die Konventionalscheidung gegenübergestellt werden.
B. Konventionalscheidung nach heutigem Recht
Die einverständliche Scheidung oder die Konventionalscheidung wird heute in ca. zwei Dritteln aller Scheidungsverfahren gewählt. Dieses vom neuen Scheidungsrecht akzeptierte Verfahren gewährleistet in der Mehrzahl der Fälle, dass die Scheidungsfolgen von den Beteiligten in der Regel besser verarbeitet werden und innerlich akzeptiert werden können. Um die geschichtliche Entwicklung darstellen zu können muss zunächst klargestellt werden, was man unter einer Konventionalscheidung versteht, wie diese nach dem geltenden Recht gestaltet ist und wie der Verfahrensablauf nach dem heutigen Recht ist.
I. Begriff und Abgrenzung
Bei der Begriffsbestimmung muss zunächst zwischen den verschiedenen Vorstellungen, die in der Literatur vertreten werden, unterschieden werden. Je nachdem, wie die Scheidung rechtlich ausgestaltet ist, kann zwischen einer echten, unechten und einer
5 Nabholz-Haidegger, Die Konventionalscheidung, S. 13.
6 Dethloff, aaO.
2
faktischen oder verdeckten Konventionalscheidung unterschieden werden. Eine echte Konventionalscheidung liegt vor, wenn den Ehepartnern die Verfügungsmacht über den rechtlichen Bestand der Ehe eingeräumt wird, d.h. die übereinstimmenden Willenserklärungen der Ehepartner, die Ehe beendigen zu wollen, werden staatlicherseits anerkannt, so dass der von diesen Willenserklärungen intendierte Rechtserfolg, die Scheidung
eintritt 7 . Hierbei wird der privatautonome Wille der Ehepartner allein für die Scheidung einer Ehe als hinreichend angesehen. Bei der unechten Konventionalscheidung wird beim beiderseitigen Begehren der Ehescheidung für die Entscheidung, ob die Ehe geschieden wird oder nicht, zwar Bedeutung zuerkannt, dieses stellt aber lediglich ein Merkmal eines Gesamttatbestandes dar, der schließlich die Ehescheidung rechtfertigt 8 . Daneben wird regelmäßig das Vorliegen anderer Voraussetzungen verlangt und bei Vorliegen dieser, dann auf die Zerrüttung einer Ehe geschlossen. Je nachdem wie diese Voraussetzungen die einverständliche Scheidung beeinflussen, kann die Abgrenzung zur echten Konventionalscheidung problematisch sein 9 . Bei der faktischen oder verdeckten Konventionalscheidung wird vor dem Gericht der übereinstimmende Scheidungswille verborgen gehalten um den Anforderungen einer einverständlichen Scheidung zu entgehen.
Nach heutigem deutschen Recht wird der beiderseitige Wille zur Scheidung als eine unwiderlegliche Vermutung für die Zerrüttung einer Ehe qualifiziert. Nach dem Grundtatbestand des § 1565 I S. 2, der zugleich eine Legaldefinition gibt, ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Scheitern der Ehe meint also die voraussichtlich unheilbare Zerrüttung des inneren Verhältnisses der Ehegatten
7 Pauli, Das Verbot der Konventionalscheidung, S. 3.
8 Pauli, aaO.
9 Pauli, aaO.
3
zueinander. Die materielle Zerrüttungsprüfung obliegt den Familiengerichten, diese sollen den Zustand der Ehe analysieren und daraus eine Prognose über die Versöhnungschancen gewinnen 10 .
Der Grundtatbestand des § 1565 I S. 2 wird durch zwei weitere Tatbestände ergänzt, die es dem Gericht erleichtern sollen, das Scheitern der Ehe durch äußerliche Indizien festzustellen. Nach
§ 1566 I wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Dieser Tatbestand stellt die einverständliche Scheidung dar. Ein weiterer Scheidungstatbestand wird in dem § 1566 II geregelt. Danach wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Von dem Grundsatz, dass eine Ehe auf Antrag zu scheiden ist, gibt es Ausnahmen. Zum einem die „Härtefallscheidung“. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nach
§ 1565 II geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Zum anderen soll die Ehe, obwohl das Scheitern der Ehe im Einzelnen nachgewiesen ist, nicht geschieden werden, wenn besondere Umstände ein weiteres Hinausschieben der Scheidung
rechtfertigen. Bei diesen Ausnahmen, die im § 1568 geregelt sind, soll die Ehe aufrechterhalten werden, wenn dies für die, aus der Ehe hervorgegangenen, minderjährigen Kinder oder für den Antragsgegner aus besonderen Gründen notwendig ist.
Mit der Zerrüttungsvermutung des § 1566 I hat nunmehr die einverständliche Scheidung ausdrückliche Anerkennung des Gesetzes gefunden 11 . Es ist jedoch nicht so, als ob es einen
besonderen Scheidungsgrund der Konventionalscheidung gäbe. Die
10 Schwab, FamR, § 37, Rn. 302.
11 Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rn. 90.
4
Quote paper:
Olga Schwarzkopf, 2002, Geschichte der Konventionalscheidung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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DOI
Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren und der DCF Method...
Business economics - Business Management, Corporate Governance
Scholarly Paper (Advanced Seminar), 33 Pages
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