Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. 2
1. Das Gesetz der Muslime. 3
2. Exkurs: Genitalverstümmelung 6
3. Ehrenmorde 8
3.1 Die Spitze traditionsbedingter Gewalt. 8
3.2 Ehrenmorde in Deutschland 10
3.3 Ein Beispiel aus Ägypten 11
3.4 Hintergründe. 12
4. Maßnahmen. 14
5. Prävention 15
Literaturverzeichnis. 17
Internet 18
2
1. Das Gesetz der Muslime
Der Koran ist das heilige Buch des Islam und gilt den Muslimen als das Wort Gottes und als die Grundlage des Rechts. Er enthält die Offenbarungen, die der Prophet Muhammad [diese inzwischen gebräuchliche Schreibweise folgt der arabischen Aussprache] zwischen 610 und 632 in Mekka und Medina verkündete.
Sie enthalten Belehrungen, Ermahnungen und Predigten, doch auch endzeitliche Gerichtsdrohungen, die sich gegen jene richten, welche den Belehrungen und Ermahnungen nicht Folge leisten. Der Koran enthält „nur eine geringe Zahl von Rechtsregeln im engeren Sinne und ansonsten eher allgemeine normative Prinzipien“ 1 . Gesetzliche Bestimmungen enthält auch die Sunna als die „Sammlung derjenigen Aussagen und Handlungen des Propheten Muhammad, die für spätere Generationen verbindlich, in Teilen sogar rechtsverbindlich sind“ 2 , in jedem Falle aber als Richtschnur für persönliches, gesellschaftliches und staatliches Handeln betrachtet werden. Jedoch stellt die Sunna keineswegs einen Verfassungsentwurf dar; vielmehr kann man ihr „allenfalls bestimmte, auch politisch verwertbare Maximen und konkrete Verhaltensvorschriften entnehmen“ 3 .
1 Heiner Bielefeldt: Traditionelles Recht und modernes Recht - mögliche Gemeinsamkeiten in der Differenz. In: Johannes Schwartländer (Hg.): Freiheit der Religion. Christentum und Islam unter dem Anspruch der Menschenrechte, Mainz 1993, S. 396.
2 Gudrun Krämer: Islam, Menschenrechte und Demokratie: Anmerkungen zu einem schwierigen Verhältnis, Ladenburg 2003, S. 19 (Bertha Benz-Vorlesung 20).
3 Ibid., S. 20.
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Ihre orthodoxen Anhänger nennen sich Sunniten und machen mehr als neunzig Prozent der Muslime aus. Die als verlässlich geltenden Einzelberichte ihrerseits sind in Hadithe [arab: Berichte] gesammelt und stehen als solche fast gleichberechtigt neben dem Koran und stellen neben diesem eine zweite Hauptquelle islamischer Religion, Gesetze und Dogmatik darstellen. Aus der systematisierenden Arbeit der islamischen Gesetzesgelehrten des 8. und 9. Jahrhunderts (nach christlicher Zeitrechnung) mit den Texten des Koran ist schließlich die Scharia entstanden.
Das koranische Wort [Scharia] bezeichnet den Weg, der zur Tränke führt, zu dem Wasser, das Quelle des Lebens ist. Der Ausdruck hat dynamischen Charakter; denn die Scharia ist ein Weg, eine Methode, die befolgt werden will. Ganz im Gegensatz hierzu bedeutet sie in der Sprache der Islamisten, etwa der Muslimbrüder, ein erstarrtes Rechtssystem, das zudem häufig mit Explosivstoff geladen ist. In dieser Redeweise sind die wesentlichen koranischen Elemente nicht wiederzuerkennen. 4
Die Scharia umfasst die Pflichtenlehre der Muslime, die ethische Norm und die Rechtsgrundsätze für alle Lebensbereiche, darunter nicht nur Erbschaft, Wirtschaft und Vermögen, sondern besonders auch das gemeinschaftliche Zusammenleben in der Gemeinschaft und in der Ehe. Die Scharia entspricht dem kanonischen göttlichen Gesetz und es findet sich in den Staaten mit islamischer Staatsreligion keine zivil- oder strafrechtliche Vorschrift, die sich nicht letztlich der Scharia unterordnet. Nicht zuletzt macht dieses weltliche Gesetz eo ipso den Mord zum Ehrenmord und das Kapitalverbrechen zur ehrenvollen Handlung. Kritiker halten zu Recht die Scharia mit den Menschenrechten für unvereinbar, denn die archaischen Methoden der Vergeltung und Bestrafung von Verfehlungen gegen die göttlichen Gebote haben sich seit Jahrhunderten nicht geändert. Noch immer schreibt die Scharia eine Vielzahl der elementaren Rechte nur den Männern zu; noch immer empfiehlt sie zur Bestrafung u.a. die Steinigung und die Folterung bis zum Tode oder für „kleinere“ Vergehen wie den Diebstahl das Abhacken von Gliedmaßen. So dekretiert der lybische Revolutionsrat bereits nach dem erfolgreichen Putsch in Lybien am 1. September 1969 und der Regierungsübernahme durch Muammar el-Gaddafi:
4 Ali Merad: Die Scharia - Weg zur Quelle des Lebens. In: Schwartländer 1993, a.a.O., S. 392.
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Dieben wird die Hand abgehackt; Alkoholgenuß ist nicht erlaubt; kein Mann darf den Beruf des Damenfriseurs ausüben, da dem Gläubigen die Berührung fremder Frauen untersagt ist; keine Frau soll allein Auto fahren - der Prophet hat die freie und ungehinderte Bewegung der Frau außerhalb der Mauern des Hauses strikt abgelehnt. 5
Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte vom 5. August 1990, nach welcher auch das elf Jahre ältere Dekret des lybischen Revolutionsrats unberührt bleibt, lehnt sich zwar inhaltlich in den meisten Punkten an die Deklaration der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 an, übernimmt u.a. das Recht, in Würde zu leben, das Recht auf Freiheit und das Recht auf Gleichheit 6 , relativiert diese Rechte jedoch wieder durch die Einschränkung, alle diese Rechte müssten im „Einklang mit der Scharia“ ausgeübt werden. Es nimmt nicht Wunder, wenn entsprechend die Religionsfreiheit nicht Bestandteil der Kairoer Erklärung ist. Artikel 19 verdeutlicht, dass die Kairoer Erklärung vielmehr „Deklaration der Menschenrechte in Anlehnung an die Scharia“ heißen müsste: There shall be no crime or punishment except as provided for in the Scharia. 7 Insbesondere stellt die Erklärung in Anlehnung an die Scharia die Überlegenheit des Mannes gegenüber der Frau fest. Wenn auch Artikel 6 den Frauen die gleiche Würde garantiert, so darf dies mehr oder weniger als Lippenbekenntnis eingeschätzt werden, zumal die überwiegende Mehrheit der Frauen in den muslimischen Ländern zeitlebens von der Existenz dieser Bestimmung nichts erfahren werden. In den islamischen Kulturen archaischpatriarchalischer Prägung fehlt die Errungenschaft der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen einer säkularen Idee der Menschenrechte, zumal in diesen Ländern eine Säkularisierung im westlichen Sinne niemals auf den Weg gebracht worden ist und gemeinhin die untrennbare Anbindung einer jeglichen staatlichen Gewalt an die Religion als selbstverständlich vorausgesetzt wird.
5
Gerhard Konzelmann: Die Araber und ihr Traum vom Großarabischen Reich, München 1989, S. 16.
6 Zum Text der Kairoer Deklaration vgl. Bassam Tibi: Im Schatten Allahs. Der Islam und die Menschenrechte, München - Zürich 1996, S. 252-255.
7 Die Kairoer Deklaration kann im Internet eingesehen unter www.oic-oci.org/english/conf/fm/19/19%20icfm-political-en.htm#RESOLUTION%20NO.%2019/19-P (Stand vom 08.06.2007, 15:30 MESZ).
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2. Exkurs: Genitalverstümmelung
Bei der Genitalverstümmelung handelt es sich in verschiedenen, besonders archaisch geprägten Kulturkreisen um eine gebräuchliche Tradition, von der weltweit bis zu 150 Millionen, vornehmlich muslimische Mädchen und Frauen betroffen sind.
Bei diesem ohne jede medizinische Notwendigkeit ausgeführten Eingriff, der in fast allen Fällen ohne jegliche Narkose durchgeführt wird, wird zumeist „nur“ die Klitoris entfernt. Im Sudan hingegen „besteht der Eingriff in der restlosen Entfernung aller äußeren Geschlechtsteile. Man amputiert die Klitoris, die beiden äußeren großen Schamlippen und die beiden inneren kleinen Schamlippen [Kli-toridektomie].“ 8 Außerdem kommt es vor, dass
zusätzlich Haut und Gewebe aus der Vagina ausgeschabt werden (Introcision). In etwa 15 Prozent aller Fälle werden außerdem die äußeren Labien teilamputiert und über die Vagina so miteinander vernäht, dass lediglich eine reiskorngroße Öffnung für Urin und 9 Menstruationsblut verbleibt (Infibulation).
Je nach Tradition und ethnischer Zugehörigkeit erfolgt dieser unmenschlich grausame Eingriff bereits im Säuglingsalter oder im Alter von bis zu zehn Jahren, zumeist jedoch vor dem Einsetzen der Pubertät. Fast jedes zehnte Mädchen stirbt an den unmittelbaren Folgen des Eingriffs; weitere zwanzig Prozent der Betroffenen erleiden das Unglück, erst nach qualvollen Jahren den Spätfolgen zu erliegen. Viele der Frauen versagen sich ein Leben lang eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr, da selbst das Urinieren zu einer unsäglich schmerzvollen Prozedur werden kann. Im Koran wird eine Beschneidung von Frauen zwar nicht erwähnt, wohl aber in einem der Hadithe, die als eine Sammlung von Aussagen des Propheten Muhammad dem Koran fast gleichwertig gegenüberstehen und für die Verabschiedung islamischer Gesetze seit jeher eine bedeutende Rolle spielen.
8 Nawal el Saadawi: Tschador. Frauen im Islam. Ins Deutsche übertragen von Edgar Peinelt unter Mitarbeit von Suleman Taufiq, Bremen 1980, S. 11 f. 9 www.frauenrechte.de/tdf/index.php?option=com_content&task=category§ionid=13&id=111 &Itemid=84 (Stand vom 10.06.2007, 04:30 MESZ)
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Die Beschneidung von Frauen motiviert sich letztendlich in nichts anderem als in der Erhaltung der so kostbar gehandelten vorehelichen Virginität. In Ländern wie dem Sudan ist das Handwerk der Beschneiderin eine hoch angesehene Tätigkeit, die ihrer Trägerin überdies ein überdurchschnittliches Einkommen sichert. Da die in diesem Handwerk vorhandenen Kenntnisse zumeist von den Müttern an ihre Töchter weiter gegeben werden und medizinische Kenntnisse weder bei diesen noch bei jenen vorhanden sind, werden die Eingriffe für das Leben der Opfer zu einem nicht zu kalkulierenden Risiko. Abgesehen von der in nahezu allen Fällen irreparabel zerstörten sexuellen Erlebnisfähigkeit der Frauen kommt es während der Niederkunft von beschnittenen Frauen zwangsläufig zu Komplikationen und mitunter zu gesundheitlichen Schäden sowohl für die Mutter als auch für das Kind. Nach einer 2003 veröffentlichten Studie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist die Sterblichkeit solcher Neugeborener messbar höher als die der Kinder von unbeschnittenen Müttern 10 .
Nicht nur war bei den Betroffenen überdurchschnittlich häufig eine Entbindung durch Kaiserschnitt erforderlich; es ließen sich auch vermehrt starke Blutungen im (verbliebenen) Genitalbereich beobachten. Der in den meisten afrikanischen Ländern, den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem Jemen, in Indonesien und Indien praktizierten Genitalverstümmelung, die den Verbrechen im Namen der Ehre zuzurechnen sind, liegt nichts anderes zugrunde als „die Kontrolle weiblicher Sexualität und Fruchtbarkeit im Rahmen männlicher Machtansprüche“ 11 .
10 Siehe hierzu den Online-Artikel der medizinischen Fachzeitschrift The Lancet vom 02.06.2006 unter www.thelancet.de/artikel/842595 (Stand vom 10.06.2007, 04:20 MESZ)
11 www.frauenrechte.de/tdf/index.php?option=com_content&task=category§ionid=13&id=11 1&Itemid=84 (Stand vom 10.06.2007, 04:30 MESZ)
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3. Ehrenmorde 3.1 Die Spitze traditionsbedingter Gewalt
Ehrenmorde können als die Spitze traditionsbedingter Gewalt gegen Frauen gelten, insofern eine Familie in ihrer kollektiven Gesamtheit unter Ausschluss alleine des Opfers beschließt, ein Mitglied der Familie umzubringen. Der Eh-renmord dient nichts anderem als dem Zweck, die vermeintlich verlorene Ehre der Familie und, so paradox dies dem westlichen Betrachter erscheinen mag, auch jene des Opfers wieder herzustellen. Der Ehrenmord ist synonym auch mit „Leidenschaftsmord“ und mit „Schandemord“ umschrieben worden, wenngleich es sich im Sinne des Wortes um eine Schande gar nicht handelt.
Gewalt im Namen der Ehre ist eine Form von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, die im Rahmen von patriarchalen Familienstrukturen, Gemeinschaften und Gesellschaften stattfindet. Die Ausübung von Gewalt wird in der Regel mit dem Erhalt / der Wiederherstellung von Ehre gerechtfertigt. Ehre als Wertesystem, Norm oder Tradition ist dabei immer sozial konstruiert. [...] Der extremste Fall von Verbrechen im Namen der Ehre sind „Ehrenmorde“, dazu zählen aber auch Zwangsheirat, Formen häuslicher Gewalt, Genitalverstümmelung, Säureattentate, Mitgiftmorde, Witwenverbrennungen oder Blutrache. In der Mehrzahl sind die Opfer Frauen, es können aber auch Männer betroffen 12 sein.
Um die Ehre der Familie in Gefahr zu bringen, genügt es manchmal schon, wenn ein Mädchen einem Fremden zulächelt. Häufige Opfer sind Minderjährige und zuweilen erfolgt die Sühnung der „Verfehlung“ auch in Form von Doppel-morden, wenn der Partner des Opfers die Verfehlung begünstigt hat oder auch nicht einmal dies: es genügt in manchem Falle den Angehörigen, wenn der Partner auf Grund seiner sozialen, politischen oder religiösen Stellung nicht zu akzeptieren ist. Auch die Täter sind häufig noch Minderjährige. Je jünger der Täter, desto mehr wird er als Märtyrer um die Familienehre angesehen. In vielen Ländern, so in Ägypten, Jordanien oder Pakistan, gibt es für Ehrenmorde „Strafrabatt“; in anderen Ländern wird er gleich überhaupt nicht geahndet. Erfolgt der Ehrenmord in einem Rechtsstaat, so erhofft sich die Familie auf Grund
12 www.frauenrechte.de/tdf/index.php?option=com_content&task=category§ionid=19&id=14 5&Itemid=128 (Stand vom 10.06.2007, 02:50 MESZ)
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des jugendlichen Alters des Täters eine nicht unerhebliche Strafmilderung, und die Erfahrung zeigt, dass sich diese Erwartung zumeist bestätigt. Jedoch erfolgen Strafmilderungen nicht nur auf Grund des jugendlichen Alters der Täter, sondern auch traditionsbedingt. Nachbarn, Polizei und Justiz tolerieren die fremde Kultur oftmals partiell. Dies darf jedoch keinesfalls die Tendenz zu einer Rechtsprechung eröffnen, die am Ende mit zweierlei Maß messen könnte: mit einem für Deutsche und einem für Immigranten.
Ehrenmorde sind kein spezifisch religiöses Phänomen. Kommen sie auch in islamischen Gesellschaften überdurchschnittlich häufig zur Anwendung, so lässt sich doch konstatieren, dass sie mehr oder minder häufig in all jenen Gesellschaften verübt werden, die die Frau dem Mann ihrem Wert nach unter- oder nachordnen. So sind Mädchen in Indien ebenso betroffen wie im Kosovo, in Albanien nicht weniger als im Irak. Wenn auch noch keine aussagekräftigen Erhebungen, so gibt es doch Schätzungen, denen zu Folge und jenseits der Dunkelziffer jährlich weltweit etwa 1200 Mädchen und junge Frauen Ehrenmorden und -mördern zum Opfer fallen. Muslimische Täter, die sich direkt auf den Koran berufen, beziehen sich zumeist auf Sure 4, 34, wo geschrieben steht,
Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben. Und die rechtschaffenen Frauen sind (Gott) demütig ergeben und geben acht auf das, was (den Außenstehenden) verborgen ist, weil Gott acht gibt. Und wenn ihr fürchtet, daß Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie! Wenn sie euch gehorchen, 13 dann unternehmt nichts gegen sie! Gott ist erhaben und groß.
Diese Koranstelle macht nun freilich weder Angaben über den Ehrbegriff noch rechtfertigt sie in irgendeiner Weise die Tötung im Falle der „Auflehnung“ von Tochter oder Ehefrau. Wie stark sich eine dahin gehende Auslegung entsprechend bereits dem Fundamentalismus annähert, erscheint mehr als evident.
13 Der Koran. Übersetzung von Rudi Paret. Fünfte Auflage, Berlin - Stuttgart - Köln 1989, S. 64.
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3.2 Ehrenmorde in Deutschland
In Folge der erheblich divergierenden Rechtslagen werden Ehrenmorde besonders in den westlichen Ländern, so auch in der Bundesrepublik Deutschland, häufig als Selbstmorde (oftmals durch Gift) oder Unfälle getarnt, was ihre Aufklärung nicht selten zusätzlich erschwert. Um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, werden die Opfer nicht selten in ihre Heimatländer verschleppt, um entweder die Tötung jenseits der rechtsstaatlichen Justiz auszuführen (wo dann in Einzelfällen selbst die grausamsten Tötungsarten wie jene durch Steinigung vollzogen werden) oder die Mädchen dort einer Zwangsheirat zuzuführen. Ehrenmorde werden als Familienangelegenheit betrachtet, in die sich kein Staat einzumischen hat.
Insofern ein Ehrenmord lediglich als die Spitze traditionsbestimmter Gewalt angesehen wird, gehen der Tat eine ganze Reihe restriktiver Maßnahmen von Seiten der Familie voraus, deren Wirkungen auf die psychische wie auch physische Befindlichkeit des potentiellen Opfers insbesondere von pädagogisch und psychologisch vorgebildeten Instanzen wie Lehrern und Sozialarbeitern keinesfalls übersehen werden dürfen. Es erschiene dringend erforderlich, wenn diesen und den ihnen verwandten Berufsgruppen zumindest in den westlichen Ländern neben fachspezifischen und normativen Lehrinhalten ein sublim-sensitives Gespür für substantielle Eingriffe in das seelische Gleichgewicht von Betroffenen vermittelt werden könnte.
Unbestreitbar führen Verbote zum Fernbleiben der Betroffenen von zuvor geliebten Aktivitäten, tragen Bedrohungen und Erpressungen zu kaum übersehbaren psychischen Veränderungen bei, hinterlassen Misshandlungen und häusliche Gewalt fast immer ihre sichtbaren Spuren. Ebenfalls unverzichtbar erscheint eine nachhaltige Sensibilisierung der Öffentlichkeit und ein Maß an Wachsamkeit und Zivilcourage, welche unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung und Bewahrung einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind und bleiben.
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Dem Umstand, dass Ehrenmorde oftmals in grausamster und menschenverachtendster Weise vollzogen werden, so u.a. durch Säureattentate, langsames Erdrosseln oder gewaltsames Abtreiben des Fötus mit dem Tod von Mutter und Kind in der Folge, kann nur mit umso erhöhter Wachsamkeit von Seiten aller Beteiligten Rechnung getragen werden.
3.3 Ein Beispiel aus Ägypten
Wenn das nachfolgende Beispiel 14 sich auch in Ägypten und nicht etwa in der Bundesrepublik Deutschland zugetragen hat, so illustriert es doch die nach oben weit offene Spirale der Gewalt gegen Mädchen und Frauen, der mit allen Mitteln der Zivilcourage und des Rechtsstaats entgegen getreten werden muss. Im Juni 1993 erfolgte in Kairo die Ermordung einer 40jährigen Mutter und ihres ungeborenen Kindes. Die Tat wurde kollektiv von den drei Brüdern der schwangeren Frau begangen, deren Schwangerschaft lange nach deren Scheidung eingetreten war. Keine Rolle spielte für die Familie hierbei die Frage, ob es zu der Schwangerschaft etwa durch erzwungenen oder freiwilligen Beischlaf gekommen war oder wem etwa die Vaterschaft zuzurechnen wäre. Zwei der drei Brüder waren Polizeibeamte, deren Tat eine Kairoer Tageszeitung 15 wie folgt wiedergab:
Die Polizei fand die Leiche eines Babys, angebunden an die Leiche der Mutter, auf dem Wasser des Nils schwimmend... Drei Brüder - darunter zwei Polizeibeamte - hatten beschlossen, das Leben ihrer Schwester auszulöschen. Sie haben solange mit Gewalt auf ihren Bauch gedrückt, bis das Baby tot heraustrat. Daraufhin haben sie sie erdrosselt, beide Leichen aneinander gebunden und dann in den Nil geworfen. [...] Die Mutter lebte nicht in ehelichen Verhältnissen, sie ist eine geschiedene Frau. Ihre drei Brüder bemerkten, daß ihr Bauch überdimensional an Umfang zugenommen hatte und stellten 16 auf diese Weise die Schwangerschaft fest; sie war bereits im neunten Monat.
Die Kairoer Presse berichtete von „Tötung“ und nicht etwa von Mord. Die ägyptische Öffentlichkeit fand sich in ihrer überwältigenden Mehrheit an der Seite der Täter, die die Tat unmittelbar nach ihrer Verhaftung mit Stolz einräumten.
14 Siehe hierzu: Bassam Tibi: Mord an der Schwester als gerechtfertigte Tötung. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. Juli 1993.
15 Al-Akhbar, Kairo, 4. Juni 1993.
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Da ihr Motiv nicht auf „niedrige Beweggründe“ zurückging und ausschließlich der Ehrenrettung ihrer Familie galt, endete ihr Prozess mit einer höchst milden Strafe.
3.4 Hintergründe
Hintergründe für Ehrenmorde sind stark patriarchalisch geprägte Gesellschaften und ihre geschlechtsspezifische Rollenzuweisung. Von frühester Kindheit an wird den Mädchen ihre Minderwertigkeit vor Augen gehalten und ein unterwürfiges Verhalten gegenüber den männlichen Mitgliedern ihrer Familie anerzogen. Mehr als deutlich erfahren sie, dass ihre Virginität ihr höchstes, wenn nicht einziges Gut darstellt, und dass ihr vorehelicher Verlust gleichbedeutend mit der größtmöglichen Schande nicht nur ihrer, sondern ihrer ganzen Familie einhergeht. Entsprechend werden die männlichen Abkömmlinge der Familie angehalten, über die (jungfräuliche) „Ehre“ ihrer Schwestern zu wachen. Ein möglicher Ehrverlust würde auch zunächst ihnen angelastet und erst dann zu einer öffentlichen kollektiven Wunde, die an der gesamten Familie haften bliebe. Ist ein Mädchen aus einer Migrantenfamilie in Deutschland aufgewachsen, hat es deutsche Kindergärten und Schulen besucht und sich einem deutschen Freundeskreis angeschlossen, kommen zuweilen erschwerend Verständigungsprobleme mit der eigenen Familie hinzu, besonders wenn die erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache die mehr oder weniger rudimentären Kenntnisse der Muttersprache überlagern. Angesichts häuslicher Gewalt und anderer Restriktionen laufen sie dann von zu Hause weg in der Hoffnung, eine Änderung der Situation herbeizuführen, müssen aber in vielen Fällen erleben, dass selbst ihre Mütter solidarisch an der Seite der Väter und Brüder stehen und ihre Familie sie als eigenständigen Menschen nicht anerkennen. Selbst nach einer Vergewaltigung eines Familienmitglieds wird die Schuld zunächst dem Opfer angelastet und unterstellt, es habe die Täterhandlung her-ausgefordert. In direkter Folge, doch in zweiter Linie wird eine solche „Beschmutzung der Familienehre“ dem Bruder (oder jenem Verwandten, der mit
16 Zitiert nach: Bassam Tibi: Im Schatten Allahs, a.a.O., S. 180.
12
der Aufsicht zum Tatzeitpunkt betraut war) zur Last gelegt und zum Vorwurf gemacht; seine einzige Möglichkeit zur Tilgung der Schuld bleibt zumeist nur die Beseitigung des Opfers, das nun eine charmuta, eine Hure ist. Ganz zuletzt erst würde die Schuld dem Vergewaltiger angelastet, und selbst wenn er ermittelt würde (möglicherweise durch die Preisgabe seiner Identität durch das Opfer), drohte ihm als schlimmste Strafe, sein Opfer heiraten zu müssen. Manches Mädchen würde angesichts eines solchen Schicksals dem Tod den Vorzug geben. Auch dürfte es nachvollziehbar sein, dass ein Mädchen, das einer Vergewaltigung zum Opfer fällt, dies vor ihrer Familie zu verbergen sucht. Wenn dann eine Schwangerschaft durch die Familie festgestellt wird, kommt in den meisten Fällen jede Hilfe zu spät. Eine Vergewaltigung bedeutet oft ein Todesurteil für das Opfer.
Es wird nicht verwundern, dass Ehrenmorde in Familien mit niedrigem Bildungsniveau weitaus häufiger verübt werden als in solchen mit akademischem Hintergrund. Ihrem sozialen Status entsprechend ist die „Familienehre“ nicht selten das einzige, das ihre Angehörigen mit Stolz erfüllt. Seinen archaischen Ursprung hat ein dergestalt rückständiger Ehrbegriff noch in den Stammesgesellschaften, wie sie in der Mitte des ersten nachchristlichen Jahrtausends als Nomaden durch Arabien zogen. Oftmals geht ein höheres Bildungsniveau mit der Erkenntnis solcher Ursprünge einher und führt zumindest vereinzelt zu einer liberaleren Gesinnung der verantwortlichen Männer. Nicht zuletzt werden auch die Täter von Ehrenmorden letztlich zu Opfern, insofern sie von einem obsoleten Ehrenkodex in die Pflicht genommen werden und jede mögliche emotionale Regung zu unterdrücken gezwungen sind. Es ist nicht alleine die rechtsstaatliche Verfolgung und Bestrafung, die einer späteren Resozialisierung nachhaltig im Wege stehen kann, sondern auch in nicht wenigen Fällen das unterschwellige Bewusstsein einer lebenslänglichen Schuld.
13
4. Maßnahmen
Die deutschen Jugendämter schätzen, wie die Erfahrung zeigt, das Gefahrenpotential für die Betroffenen häufig nicht richtig ein. Die Optionen ihres Eingreifen waren in der Vergangenheit weder richtig koordiniert noch in ihrer Form angemessen. Ohnedies wird, in besonderem Maße von Migrantenfamilien islamischer Provenienz, die Intervention von außen, zumal von Behörden oder der Justiz, als unangemessene Einmischung in interne familiäre Angelegenheiten gewertet. Darüber hinaus werden auch die Betroffenen die Hilfe von außen zurückweisen, umso mehr, wenn die oftmals eingeschüchterten und verängstigten Mädchen mit dieser Hilfe im Beisein ihrer Familienangehörigen konfrontiert werden. Wird zwischen Jugendamt und Familie endlich doch eine Einigung erreicht, beruht diese häufig auf Versprechungen des Familienvorstands. Die Einhaltung solcher Versprechungen kann jedoch in den seltensten Fällen überprüft werden, da eine nahezu hermetische Abgeschlossenheit des Familienverbands gegenüber der sie umgebenden „Fremdkultur“ leider noch immer der Regel entspricht. In den meisten Fällen sind sich die betroffenen Mädchen und jungen Frauen auch ihrer eigenen rechtlichen Möglichkeiten nicht bewusst. So hat nach § 42 StGB auch ein Jugendlicher unter der Voraussetzung der Einwilligung des Jugendamtes das Recht auf eigenständige Klageerhebung. Die Tübinger Hilfsorganisation Terre des Femmes besteht seit 1981 und hat es sich zur Aufgabe gemacht, betroffenen Frauen und Mädchen aus Migrantenfamilien ein zumindest vorübergehendes sicheres Obdach zu vermitteln, um sie vor dem Zugriff gewalttätiger und zur Gewalt bereiter Familienangehöriger zu bewahren. Terre des Femmes setzt sich gegen jede Art von Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen ein, gegen Ehrenmorde und Zwangsheiraten, gegen jede Form häuslicher Gewalt, gegen Genitalverstümmelung, Säureattentate oder Blutrache. In Berlin und Umgebung können sich betroffene Mädchen darüber hinaus an die anonyme Krisen- und Übergangseinrichtung PAPATYA wenden, wenn ihnen Repressionen durch ihre Familien oder Zwangsheirat drohen, sie unter Misshandlungen leiden oder sie nach festgestellter Schwangerschaft eine si-
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chere Zuflucht benötigen. Der Schutzeinrichtungen gibt es jedoch nach wie vor zu wenige und es erscheint dringend geboten, deren Infrastruktur bundesweit und nachhaltig zu verbessern.
5. Prävention
Zu einer erfolgreichen Prävention gehört immer auch notwendig die Aufklärung der Beteiligten. Diese setzt den Willen gerade auch deutscher Nachbarn, Arbeitskollegen und Freunde zu einer offenen interkulturellen Annäherung an die fremde Kultur voraus, um möglicherweise bereits im Vorfeld ein entstehendes Bedrohungspotential zu erkennen und gegebenenfalls ein erstes Gespräch mit den Betroffenen zu suchen. Diesen müssen kompetente und geschulte Ansprechpartner zur Verfügung stehen, die sie über ihre allzu of gar nicht bekannten Rechte aufklären und Wege zu Beratung und Hilfe aufzeigen können. Terre des Femmes fordert außerdem „eine bundesweite Erhebung über Formen und Ausmaß von Verbrechen im Namen der Ehre“, welche dringend notwendig erscheint, um die Öffentlichkeit über die Brisanz des Themas zu informieren. „Multiplikatorenschulungen für Mitarbeiterinnen von Behörden“ müssen die Fachkompetenzen der Ansprechpartner sukzessive erweitern und in der Folge ein angemessenes Eingreifen zuständiger Behörden und Hilfsorganisationen befördern helfen. Der „Erhalt und die Einrichtung anonymer Schutzeinrichtungen für Migrantinnen“, kompetente Beratungsinstanzen und die Aufklärungsarbeit an Schulen würden die Isolierung und Einsamkeit der Betroffenen mildern und ihr Umfeld für die leider noch immer sehr aktuelle Problematik sensibilisieren. Eine „Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen“ würde die auch innerhalb der Familie geschürte Angst der Mädchen vor einer Abschiebung in die Heimat relativieren. Nicht zuletzt sind allseitige „Verbesserungen bestehender Integrationsmaßnahmen“ 17 zu akzelerieren. Wir leben in einer multikulturellen Gesellschaft in der Mitte Europas.
Unsere ausländischen Mitbürger sind Bestandteil unserer Gesellschaft und verdienen in besonderem Maße unseren Schutz. Es liegt in der Verantwortlichkeit eines jeden einzelnen, seinem oder ihrem Mitbürger, gleich welcher Hautfarbe, Rasse oder Religion, helfend und unterstützend zur Seite zu stehen.
17 Tatmotiv Ehre. Nein zu Gewalt an Frauen und Mädchen. Eine Information von Terre des Femmes, Tübingen 2006.
16
Literaturverzeichnis
Breuer, Rita: Familienleben im Islam. Traditionen - Konflikte - Vorurteile, Freiburg u.a. 1998.
Der Koran. Übersetzung von Rudi Paret. Fünfte Auflage, Stuttgart u.a. 1989. el Saadawi, Nawal: Tschador. Frauen im Islam. Ins Deutsche übertragen von Edgar
Peinelt unter Mitarbeit von Suleman Taufiq, Bremen 1980. Gashi, Hanife/Rizvi, Sylvia: Mein Schmerz trägt deinen Namen. Ein Ehrenmord in Deutschland, Reinbek 2005.
Heine, Ina und Peter: Oh ihr Musliminnen... Frauen in islamischen Gesellschaften, Freiburg u.a. 1993.
Konzelmann, Gerhard: Die Araber und ihr Traum vom Großarabischen Reich, München 1989.
Schwartländer, Johannes (Hg.): Freiheit der Religion. Christentum und Islam unter
dem Anspruch der Menschenrechte, Mainz 1993.
Souad: Bei lebendigem Leib. Unter Mitarbeit von Marie.Thérèse Cuny. Aus dem Französischen von Anja Lazarowicz. Vierte Auflage, München 2005. Tibi, Bassam: Im Schatten Allahs. Der Islam und die Menschenrechte. Mit einem
Nachwort zur Taschenbuchausgabe, München - Zürich 1996.
17
Internet
www.frauenrechte.de/tdf/index.php?option=com_content&task=category§io nid=13&id=111&Itemid=84 (Stand vom 10.06.2007, 04:30 MESZ). www.frauenrechte.de/tdf/index.php?option=com_content&task=category§io nid=19&id=145&Itemid=128 (Stand vom 10.06.2007, 02:50 MESZ).
www.oic-oci.org/english/conf/fm/19/19%20icfm-political-
en.htm#RESOLUTION%20NO.%2019/19-P (Stand vom 08.06.2007, 15:30 MESZ).
www.papatya.org/daphne/papatya.htm (Stand vom 10.06.2007, 16:50 MESZ). www.thelancet.de/artikel/842595 (Stand vom 10.06.2007, 04:20 MESZ).
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Arbeit zitieren:
Matthias Mühlhäuser, 2007, Ehrenmorde - Ein Plädoyer gegen Verbrechen im Namen der Ehre, München, GRIN Verlag GmbH
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