Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Die Rückgabe der Republik „Caio Octavianoque consulibus“ 5
2.1 Res Gestae Divi Augusti 5
2.2 „Leges et ivra p opvlo r omano restitvit“ 7
2.3 Machtverzicht - „Recusatio Imperii“ 8
3. Der Senat und das Ende der Republik 12
3.1 Lectiones Senatus 12
3.1.1 Lectio Senatus 28v. Chr. 12
3.1.2 Lectio Senatus 18v. Chr. 14
3.1.3 Lectio Senatus 11n. Chr. 16
3.2 Der neue Römische Senat 16
4. Zusammenfassung und Schlussbemerkungen 18
5. Literaturnachweis 20
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1. Einleitung
Mit der inszenierten Rückgabe der Republik an den Senat am 13. Januar 27v. Chr. 1 endete offiziell die Zeit der Unruhen und der Ungerechtigkeit des 2. Triumvirats. Octavian war zu diesem Zeitpunkt offenbar, im Gegensatz zu seinem früheren Amtskollegen Antonius in der Lage, ein ihm übertragenes Mandat niederzulegen. Antonius, lange Zeit das dominierende Element der Triumvirn, führte den Titel eines Triumvirn bis zu seinem Selbstmord nach der verheerenden Niederlage in der Schlacht bei Actium. Oder war Octavian etwa nur deswegen bereit, dieses Amt aufzugeben, weil er durch andere Gewalten die nötige potestas besaß? Eine Option, die M. Antonius nicht besessen hatte, weswegen er sowohl am Titel eines Triumvirn festgehalten und seinerseits neue Ämter, die mindestens römisch klangen erfunden hatte. Zumindest letzteres war zur Zeit Octavians/ Augustus nicht unüblich und war nicht zuletzt auch Zeugnis für eine zunehmende administrative Verdichtung des Gemeinwesens.
Die Unruhen der letzten Jahrzehnte hatten auch den nobiles arg zugesetzt 2 und diese bedrohlich dezimiert. 3 Es mag daher sicher legitim erscheinen, dass der Retter der traditionellen Ordnung als „super-human“ 4 , respektive als Augustus gefeiert wurde. Zumal er doch 27v. Chr. mit der Aufhebung der triumviralen Bestimmungen durch das Edikt von 28v. Chr. einen wichtigen Kern der res publica, die mores wieder hergestellt hatte. 5 Eine Rückkehr zur alten Ordnung, zur klassischen Republik, wie sie zu Zeiten Catos bestanden hatte, war sowohl unter dem Aspekt der Größe und damit einhergehend mit der Komplexität des Reiches als auch unter dem Aspekt der offensichtlichen Alleinherrschaft Sullas und zuletzt auch C. Iulius Ceasars nicht mehr realistisch. Diese Arbeit befasst sich mit der Anpassung des römischen Senats durch die lectiones senatus während der Machtkonsolidierung Augustus’.
1 Die Inszenierung der Rückgabe der Machtbefugnisse an den Senat und das Volk Roms als Mittel zur Festigung der Macht u.a. in: Ulrich Huttner. Recusatio Imperii. Ein politisches Ritual zwischen Ethik und Taktik. Hildesheim, Zürich, New York: Georg Olms Verlag Hildesheim, 2004. 81-127 (bes. 81-90).
2 Vgl. Cass. Dio 52.42.5.
3 Dietmar Kienast. Augustus. Prinzeps und Monarch. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft,1999, 153.
4 Chester G. Starr. Civilisation and the Ceasars. New York, Oxford: OUP, 1954.
5 Zur Bedeutung der mores vgl.: M.T. Cicero, Res Publica, 5.1-2. in: Karl Galinsky. Augustan Culture. An Interpretative Introduction. Princeton, NJ:PUP, 1996, 58f.
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Nach einleitenden Betrachtungen der Ereignisse des Januars 27 und zu den Res Gestae werde ich auf die Senatssäuberungen 6 der Jahre 29/28, 18 und 11 eingehen, welche den zu Caesars Zeiten aufgeblähten Senat 7 um fast die Hälfte dezimierte. Die Herausbildung eines Senatorenstandes auf Kosten eines gewählten Senats wird hierbei nicht ausschließlich als Manifestierung der Herrschaft gesehen werden. In diesem Punkt folge ich im Wesentlichen Kienast, der auf die Zwangslage, die eine Öffnung des Senats für die homines novi, also auch für die Oberschicht der Municipien aufmerksam macht. Im Raum bleibt dann aber die Fragestellung, in wieweit Augustus’ auctoritas diese Zwangslage überhaupt erst generiert hat. Im Ergebnis jedenfalls steht ein Senat, der nicht zuletzt eine durch Patronage begründete hohe Abhängigkeit von Augustus besaß.
Der Funktionswandel des Senats, die Verschiebung der Aufgaben, beispielsweise „die Ansätze einer spezifischen Senatsgerichtsbarkeit“ 8 unter der Augusteischen Herrschaft bleiben in dieser Arbeit weitestgehend unberührt.
6 Zu den Senatssäuberungen knapp Dietmar Kienast. (wie Anm. 3) 154-156 und Jochen Bleicken. Augustus. Eine Biographie, Berlin: Fest, 1999, 475f.
7 Suet.Aug. 35.1 in: Catherine Edwards. Suetonius. Lives of the Caesars. Oxford, New York: OUP, 2000, 62: “Senatorum affluentem numerum deformi et incondita turbanerant enim super mille, […]“
8 Klaus Bringmann, Thomas Schäfer. Augustus und die Begründung des Römischen Kaisertums. Berlin: Akademie-Verlag, 2002, 65.
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2. Die Rückgabe der Republik „Caio Octavianoque consulibus“ 9
2.1 Res Gestae Divi Augusti
Augustus gibt im vorletzten Abschnitt seines Tatenberichts an, dass, nachdem der Frieden wieder hergestellt worden war, er die Republik an den Senat und das römische Volk zurück gegeben habe und dafür mit vielen Ehren versehen wurde, namentlich mit dem Titel Augustus, dem Lorbeerkranz über der Tür und dem Schild in der Curia Iulia. Augustus versäumt es nicht zu erwähnen, dass er die Auszeichnungen aufgrund seiner Güte, Gerechtigkeit und Bescheidenheit 12 zuerkannt bekam. Viel spannender jedoch ist der Aufbau des Tatenberichts. Die Platzierung der Rückgabe der Republik in den Res Gestae ist nicht zufällig gewählt, da sie den Tatenbericht zusammenfasst und sozusagen metaphorisch noch einmal die Republik an den Senat und das Volk übergibt. Die Res Gestae folgen einem thematischen Aufbau und dienen einer vielschichtigen Selbstlegitimation die sich aus verschiedenen Bereichen politischer und gemeinnütziger Leistungen herleitet. Der Bericht beginnt mit der Aufzählung
9 Sueton bemerkte in seiner Caesarbiograpie nicht ohne Ironie, dass die republikanischen Zeiten zweifellos ein Ende gefunden hatten, und die Republik allenfalls noch in den Köpfen existierte, wenn auch nicht in allen gleichermaßen. Zu einer römischen Republik gehören auch zwei Konsuln. Nachdem Bibulus, seine eigene Bedeutungslosigkeit eingestehend, sein Konsulat niedergelegt hatte, führte, nach Sueton, C. Iulius Caesar die Ämter in Personalunion: „non Caesare et Bibulo, sed Iulio et Caesare consulibus […]“ Der Ausdruck, eine übliche Zeitangabe (nom. Abl.abs.), suggeriert, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt, in Wahrheit drückt Sueton damit das eklatante Festhalten an überkommenen aber hartnäckigen republikanischen Vorstellungen und Denkweisen aus wie sie zu seinen Zeiten längst nicht mehr bestanden hatten.
10 Oder compos vgl. Frank E Adcock. Die Interpretation von Res Gestae Divi Augusti, 34,1. in: Walter Schmitthenner. Augustus. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 1969, 230. auch in Classical Quarterly 45/1951, 130.
11 Res Gestae Divi Augusti 5.34. in: M. Gottschald. Augustus und seine Zeit. Suetons Biographie und andere Quellen. Berlin, Leipzig: B.G. Teubner, 1926, 59.
12 „Pietas“ auch „göttliche Frömmigkeit“, z.B. in Dietmar Kienast (wie Anm. 3) 83 inklusive Anm. 62. Die Pietas nimmt im Kapitel 5.34 der RGDA unter anderem Bezug auf die im Kapitel 3.19 genanten Bauprojekte, insbesondere also auf die Wiederherstellung der Tempel.
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militärischer Leistungen und empfangener Triumphe, wobei Augustus bewusst unterschlagen zu haben scheint, dass er selbst wohl keine dieser Leistungen errungen hat oder hätte erringen können, statt dessen diese Leistungen zu großen Teilen der exzellenten Taktik Agrippas 13 und Tiberius’ zu verdanken waren. Des Weiteren wird, in republikanischer Tradition, alles
Unrepublikanische, respektive an Augustus herangetragene, unrepublikanische Ämter abgelehnt 14 und mit den „legitimen“ Ämtern aufgewogen. In den Res Gestae betont Augustus dass er Patrizier 15 ernannt und mehrfach den Zensus 16 durchgeführt habe; auch hierbei bewegt er sich in streng republikanischen Bahnen. Thematisch nahe stehend, benennt er die persönlichen finanziellen Aufwendungen für das Gemeinwesen, welche sich auf 600 Mio. Denare beliefen. 17 Geradezu blass erscheint da die unmittelbar zuvor genannte Änderung der traditionellen Ämterlaufbahn, in welcher nun nicht mehr die zuvor üblichen Mindestalterregelungen zur Geltung kamen. 18 Im Anschluss benennt er die unter seiner Aufsicht und seinen privaten Mitteln wieder hergestellten Tempel, gefolgt von den neuen Funktionsbauten; wieder wird nicht versäumt, den Senat als eigentliches Oberhaupt und den genauen Umfang der Baubeziehungsweise Sanierungsmaßnahmen zu benennen. 19 Gefolgt wird dieser Abschnitt mit einer umfangreichen Aufzählung der befriedeten Gebiete. Hier wird noch einmal auf die Schlacht bei Actium Bezug genommen, wie zuvor, ohne Nennung Agrippas. Indirekt wird hier der Widerstand eines Teils der Senatoren angedeutet. Die fehlenden 300 Senatoren waren offensichtlich nicht auf der Seite Octavians und durften dennoch aufgrund seiner clementia ungeschadet Rom verlassen. 20
13 Hier sei beispielsweise an die ausgeklügelte Strategie bei der Seeschlacht vor Actium erinnert. Zur Schlacht bei Actium vgl. Otto Seeck. C. Iulius C. f. Caesar, später Imp. Caesar Divi f. Augustus. in: Wilhelm Kroll. (hg.). Real-Encyclopädie der classischen Altertumswissenschaft. Band X.I, 1917, 327-336 und Suet.Aug. 17. (wie Anm. 9) 50f.
14 Res Gestae 1.5,6 (wie Anm. 11) 51f.
15 RGDA 2.8,1: „Patriciorum numerum auxí consul quintum iussi populi et senatus.“ Die Ernennung von Patriziern war Octavian seit 30 gestattet. vgl. dazu: Dietmar Kienast. (wie Anm. 3), 68 mit Anm. 6.
16 Nun ist ein Zensus zwar eine recht aufwendige Angelegenheit und eine große logistische Leistung. Hier gesteht Augustus jedoch ein, dass er unter anderem Agrippa an seiner Seite hatte. Dies suggeriert, er habe die zuvor genannten militärischen Siege allein errungen, da niemand anderes genannt wird.
17 RGDA 4.24 (wie Anm. 11) 54. Zu den finanziellen Aufwendungen und den Bezugsquellen u.a. Klaus Bringmann, Thomas Schäfer (wie Anm. 8) 54-61.
18 RGDA 3.14 (wie Anm. 11) 54: „Filios meos, quos iuvenes mihi eripuit fortuna, Gaium et Lucium Caesares honoris mei caussa senatus populusque Romanus annum quintum et decimum agentis consules designavit, ut eum magistratum inirent post quinquennium.“
19 RGDA 3.17 (wie Anm. 11), 55. „Duo et octoginta templa deum in urbe consul sextum ex decreto senatus refeci, nullo praetermisso quod eo tempore refici debebat.”
20 Vgl. Seeck, Otto. (wie Anm. 13), 325.
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Schließlich wird die Republik theatralisch an den Senat übergeben nachdem das Reich und die umliegenden Völker befriedet worden waren, die Tempel in neuem Glanz erstrahlten, die plebs mit Getreide und Geld versorgt und die republikanischen Traditionen wieder belebt wurden.
2.2 „Leges et ivra p[opvlo] r[omano] restitvit“
In zeitlicher Nähe, noch vor der Rückgabe der Republik, erfolgte die Ausgabe einer Münze zu Ehren der Wiederherstellung von Recht und Ordnung 21 , welche Octavian auf einer sella curulis sitzend mit der Schriftrolle abbildet. Octavian ist mit einer Toga bekleidet, wodurch die Zugehörigkeit zum Senat unterstrichen wird. Diese Münze bringt den Absatz 5.34 der Res Gestae Divi Augusti bildlich auf den Punkt. Die sella curulis stellt symbolisch die überragende auctoritas dar. Bewusst stellt diese Darstellung Octavian den Consuln nicht auf die gleiche Stufe, 22 besaß er doch nicht mehr potestas als seine Amtskollegen; er trägt wie alle anderen Senatoren die Toga als Zeichen der Senatszugehörigkeit. Seine Leistungen für die res publica werden durch die Schriftrolle sinnbildlich wiedergegeben. Sie steht nicht nur für die Wiederherstellung von Recht und Ordnung sondern auch als Zeugnis seiner militärischen Erfolge, seiner friedensstiftenden Maßnahmen zur Beendigung des Bürgerkriegs und nicht zuletzt auch als Zeugnis seines Eintretens für die republikanischen Traditionen. Im Widerspruch scheint lediglich die Vorderseite der Münze zu stehen, welche ihn als Sohn des göttlichen C.I. Caesars ausweist. In der Tat jedoch hat sich Augustus erst später zugunsten republikanischerer Vorbilder von Caesar distanziert, sodass der Schriftzug im Jahr 28 keinen Widerspruch zur Rückseite darstellen muss. 23 Eine Inkonsistenz stellt sie, im Nachhinein betrachtet, allemal dar.
Das Monumentum Ancyranum ist die verschriftlichte Krönung der Inszenierung von Macht; sie muss aber im selben Moment auch als Zeugnis der Invisibilisierung derselben interpretiert werden. Augustus unterstreicht in fast
21 „Leges et ivra p r restitvit“ vgl. Klaus Bringmann, Thomas Schäfer (wie Anm. 8), 188. auch: Ulrich Huttner. (wie Anm. 1), 81 Anmerkung 1.
22 Um seine Stellung im Senat zu symbolisieren, wird die sella curulis zwischen die beiden Sitzgelegenheiten der Consuln platziert. Ein fester Stuhl, wie ihn die Consuln besaßen, wäre ein Bruch mit der Tradition und würde seine reale Macht auch optisch zu sehr zementieren beziehungsweise sehr stark an das 2. Triumvirat erinnern, da erscheint die symbolträchtige, wenn auch etwas unbequeme Sitzgelegenheit, ein zentrales, urrepublikanisches Motiv wesentlich beeindruckender.
23 Will man Chester G. Starr (wie Anm. 4), 42. folgen, so vollzog sich der Wandel des Caesarbildes bereits kurz darauf im Jahr 27. vgl. Kapitel 4.2 dieses Aufsatzes.
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übertriebener Weise die herausragende Rolle des Senats, „indem er ihn in den ersten 14 Kapiteln achtzehn Mal nennt“ 24 . Augustus handelt, dem Anschein nach, ausschließlich als „Mandatsträger“ 25 des Senats und keineswegs aus eigenen Ambitionen heraus. Augustus benötigte dieses offizielle Mandat sicherlich weniger, als uns die Res Gestae glauben machen wollen. In der Tat jedoch wird in Bezug auf die Geschehnisse des Jahres 27 der Anschein erweckt dass er, „[d]ie neue Stellung, die er seitdem einnahm [...] rein rechtlich nicht mehr wie die Triumvirn einem Ausnahmegesetz sondern der Bestellung durch den Senat [...] verdankte. Die Folge war, daß auch die Nachfolger des Augustus auf die Anerkennung und Bestätigung durch den Senat nicht verzichten konnten [...].“ 26 Was im Tatenbericht so einfach dargestellt wurde, bedurfte, ohne allzu frei zu interpretieren, sowohl einer entsprechenden Anpassung der Senatsbefugnisse, als auch des Senats selbst. Dem Senat mussten also die Flügel gestutzt und die Krallen gezogen werden, wie es in den Senatssäuberungen geschehen ist. Andernfalls wäre die schöne Fassade einer wiederhergestellten Republik nicht von Dauer gewesen und hätte Augustus ein ähnliches Schicksal wie seinem Adoptivvater bescheren können.
2.3 Machtverzicht - „Recusatio Imperii“
„Am 13. Januar 27 gab Imperator Caesar in einer langen, wohl vorbereiteten Rede dem Senat seine außerordentlichen Gewalten zurück.“ 27 Er verzichtete in der Senatssitzung vom 13. Januar 27 auf seine bisherige Macht als Triumvir und ging am Ende des Staatsaktes am 16. Januar 27 als Privatmann hervor. Ohne auf die Einzelheiten eingehen zu müssen, sticht im Hinblick auf die Invisibilisierung von Macht ganz Offensichtliches ins Auge. Der Staatsakt dauerte Tage. 28 Selbst eine Rede mit Überlänge vermag keine drei Tage zu füllen, auch dann nicht, wenn jeder Senator zuvor persönlich am Platz mit dem jeweiligen
24 Klaus Bringmann, Thomas Schäfer. (wie Anm. 8), 62.
25 Ebenda. 61f. und Dietmar Kienast (wie Anm. 3), 174. „Der Erfolg dieser fortdauernden Bemühungen des Augustus, seine Stellung durch den Senat legitimieren zu lassen, war der, daß sich nun eine Theorie entwickelte, wonach der Prinzeps durch den Senat überhaupt erst gemacht wurde.“
26 Dietmar Kienast. (wie Anm. 3), 175.
27 Dietmar Kienast. (wie Anm. 3), 71.
28 Octavian wurde am 16. Januar 27 mit dem Titel Augustus geehrt, welcher der Höhepunkt des Staatsaktes zur Übergabe der Republik darstellte. Vgl. dazu u.a. Jochen Bleicken. (wie Anm. 6), 330-334.
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Namen, wohlgemerkt ohne auf die Benutzung eines eigens dazu zu verwendenden nomenclatoris zurückzugreifen, begrüßt wird. 29 Es muss dem zur Folge davon ausgegangen werden, dass die Rückgabe von langer Hand geplant war und mindestens Teile des Senats zuvor informiert worden waren. 30 Das Überraschungsmoment im Senat über das überaus edle und republikanische Verhalten Augustus’ sollte sich dem zur Folge entsprechend in Grenzen gehalten haben. Ebenso sollte die Freude über die nun wieder hergestellte Republik in mehrerer Hinsicht nicht gar zu überschwänglich gewesen sein. Dafür sprechen mehrere Zeugnisse. Sueton beispielsweise spricht davon, dass die Rückgabe nicht „vollständig“ gewesen sei, vielmehr davon, dass Augustus die „nicht befriedeten“ Provinzen kraft seines consularischen Imperiums für sich behielt. 31 Auch Cassius Dio berichtet von der Einbehaltung unbefriedeter Provinzen. 32 Dio verdeutlicht hier auch die sich für den Senat ergebenden Konsequenzen. Während der Senat die „guten“, sprich die friedlichen Provinzen erhielt, nahm Augustus die „schwere Bürde“ auf sich, die gefährlichen, unbefriedeten aber eben auch die profitableren Provinzen zu betreuen. 33 Daraus ergibt sich unweigerlich der Schluss, dass der Senat kaum die finanziellen und folglich nicht die militärischen Mittel hatte, diese Provinzen zu befrieden, weswegen Augustus, der einzige mit ausreichendem militärischem Potenzial, gebeten werden musste, sich dieser Provinzen anzunehmen. Hier tritt unweigerlich ein Indiz für das Ende einer Republik zutage. Der Senat selbst, als eigentlicher Repräsentant der res publica unterhielt zu dieser Zeit bis zur Herrschaft Caligulas lediglich eine Legion; damit lassen sich im Zweifel keine Provinzen befrieden, beziehungsweise damit kann ein unerwünschter princeps nicht in die Schranken gewiesen werden.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Inszenierung der Rückgabe der Republik in einem ganz anderen Licht. Huttner sieht darin eine kalkulierte Verzichtserklärung, welche dazu diente, die eigene Stellung im Staat zu
29 Suet. 53.3: „Die senatus numquam patres nisi in curia salutavit et quidem sedentis ac nominatim singulos nullo submonente; etiam discedens eodem modo sedentibus valere dicebat.”
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Cass. Dio 53.2.7: „[…] having first primed his most intimate friends among the senators, he entered the senate in his seventh consulship [...]“
31 Suet. 47.1: „Provincias validiores et quas annuis magistratuum imperiis regi nec facile nec tutum erat, ipse suscepit, ceteras proconsulibus sortito permisit; et tamen nonnullas commutavit interdum atque ex utroque genere plerasque saepius adiit.“
32 Cass. Dio 53.12.3.
33 Cass. Dio 53.12.3: „His professed motive in this was that the senate might fearlessly enjoy the finest portion of the empire, while he himself had the hardships and the dangers; but his real purpose was that by this arrangement the senators will be unarmed and unprepared for battle, while he alone had arms and maintained soldiers.“
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manifestieren. 34 Mit der ihm zur Verfügung stehenden potestas konnte er leicht behaupten, dass alleinig das Verlangen nach gloria die Motivation für diesen Schritt geliefert habe. 35 Dio rekonstruierte die Verzichtserklärung im Senat vom 13. Januar 27 in Anlehnung an die Res Gestae. 36 Auch wenn sie nicht so statt fand, besteht die Möglichkeit, dass sie Sinngemäß in etwa so gehalten worden ist. 37 Die Notwendigkeit einer solchen Rede lässt sich beispielsweise an dem Umstand festmachen, dass ein nicht zu verachtender Teil der Senatoren im Jahr 27 die Zeiten der Republik als Senator erlebt hatte 38 und nicht zuletzt deswegen der Herrschaft eines Einzelnen traditionell feindselig gegenüber stand. Augustus konnte es sich leisten, die gesamten Amtsgeschäfte an den Senat zu übertragen, ohne dass er Gefahr laufen musste, beim Wort genommen zu werden und der Senat die Amtsgeschäfte tatsächlich weiter führen würde. Dies hätte für ihn gefährlich werden können, wie Sueton berichtet. 39 Octavian hatte bereits nach dem Sieg über Antonius das erste Mal über eine Rückgabe der Republik nachgedacht, es jedoch vorgezogen dies nicht zu tun, da die Umstände dafür als nicht günstig und zu gefahrvoll erachtet wurden. Dass er die Republik auch im Krisenjahr 23 40 noch einmal zurückgeben wollte, wie Sueton weiter berichtet, spricht sehr dafür, dass die Rückgabe im Jahr 27 nur symbolischen Charakters war und keineswegs eine, dem Wortsinn nach ernst zu nehmende politische Handlung darstellte.
34 Ulrich Huttner. (wie Anm. 1), 81-86 und: Clifford Ando. „Imperial Ideology and Provincial Loyality in the Roman Empire“. Berkeley, Los Angeles, London: UCP, 2000, 146 mit Anmerkung 72.
35 Ebenda. 86, mit Anm. 15.
36 Cass. Dio 53.8.5: „Nay, it is to you senators, to you who are the best and wisest, that I restore the entire administration of the state. The other course I should never have followed, even had it been necessary for me to die a thousand deaths, or even to assume the sole rule; but this policy I adopt both for my own good and for that of the city.“
37 Huttner bewertet die Rede (Cass. Dio 53.6.3; 7.3-5; 9.4) zu Recht als „[...] Fiktion des Historiographien oder eines Quellenautors auf den sich Dio stützt.“ (85) Er bewertet jedoch den „mehrmals wiederholte[n] Verweis Octavians, [welchen Dio in der fiktiven Rede aufbaut, dass] sein Rücktritt von der Macht ja durch den mit diesen einhergehenden außerordentlichen Ruhm kompensiert [werde] [...] als wolle er den Eindruck vermitteln, vor allem das Verlangen nach gloria treibe ihn zu diesem Schritt.“ (85f) als unglaubwürdig. Dass die Rede in der Tat nicht so gehalten wurde, liegt auf der Hand. Der Grundtenor jedoch wurde von Dio wohl erfasst. Octavian/ Augustus konnte unmöglich die Karten auf den Tisch legen und ganz offensichtlich seine Vormachtstellung in der Senatsrede verdeutlichen. Er musste vielmehr innerhalb der „traditionellen republikanischen Bahnen“ bleiben um sich und seine Herrschaft nicht zu gefährden. Daher halte ich die entworfene Rede Dios auch im Hinblick auf dem, in den Res Gestae verwendeten Stil, für durchaus realistisch.
38 Dietmar Kienast. (wie Anm. 3), 153.
39 Suet.Aug. 28.1f: „De reddenda re p. [...] se privatum non sine periculo fore [...]. “
40 Zum besonderen Verhältnis zwischen Augustus und dem Senat im Krisenjahr 23 vgl. W.K. Lacey. Augustus and the Senate 23 B.C. in: Antichthon: Journal of the Australian Society for Classical Studies. No. 19, Sydney: Soc., 1985, 57-67.
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Die Machtverzichtsgeste Augustus’ diente der Zementierung der eigenen Machtposition. Sie sollte den kritischen Stimmen aus den republikanischen Kreisen des Senats den Wind aus den Segeln nehmen. Augustus wollte somit wesentlich früher seiner Machtakkumulation verdecken als sein Adoptivvater C.I. Caesar es getan hatte. 41
41 Ulrich Huttner. (wie Anm. 1), 90 mit Anm. 31. C.I. Caesar hatte sich bereits in Verzichtsgesten geübt, diese allerdings viel zu spät angesetzt, als dass sie ihm noch hätten nützen können.
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3. Der Senat und das Ende der Republik
Bereits vor der Übergabe der Republik an das populum Romanum und den Senat wurden erste Veränderungen an der Struktur und der Zusammensetzung des Senates vorgenommen. Wie bereits in der Einleitung grob angerissen, hatte sich der Senat während der Herrschaft C. I. Caesars stark vergrößert. Er stand dann auch einer großen Zahl unwürdiger Elemente offen, welche im Zuge der lectionum senatuum aussortiert wurden und ihren Senatssitz aufgeben mussten. Dies betraf wohl aus taktischen Überlegungen zunächst nicht die Feinde Augustus’ im Besonderen.
3.1 Lectiones Senatus
3.1.1 Lectio Senatus 28v. Chr.
Dio spricht hier von einer ersten Auslese des Senats, welche zunächst auf Basis der Freiwilligkeit durchgeführt wurde. Diese erste Senatssäuberung steht der Durchführung nach im Zeichen der Wiederherstellung der Republik. Der Senat stand traditionell am Kopf der Republik und spiegelte doch so den krankhaften Zustand dieser Republik wieder; befanden sich doch seit dem Bürgerkrieg im Senat ohne erkennbaren Grund viele Ritter und sogar einfache Fußsoldaten und ließen selbigen auf 1000 Mitglieder anschwellen. 43 Zu einer wiederhergestellten Republik gehört selbstredend ein republikanischer Senat.
42 Cass. Dio 52.42.1f.
43 Sueton spricht sogar von einer noch höheren Zahl von Senatoren: vgl. Sueton Augustus 35.1 „Senatorum affluentem numerum deformi et incondita turbañerant enim super mille [...]“
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Ein erster Versuch der Auslese wurde im gemeinsamen Konsulat mit Agrippa unternommen und basierte im Wesentlichen auf Freiwilligkeit. Einen kleinen Schönheitsfehler gibt es allerdings auch bei der Senatslese des Jahres 29/28. Dettenhofer bemerkt sehr treffend: „Mit Agrippa als Kollegen führte Octavian in den Jahren 29/28 v. Chr. einen Census der Bürgerschaft und die erste von insgesamt drei lectiones senatus durch, allerdings ohne dabei die Censur zu bekleiden. [...] nach Octavians Einschätzung [bestand] von Seiten der Oberschichten keine ausreichende Bereitschaft [...], ihn mit dieser umfassenden republikanischen Vollmacht auszustatten, aus der zusätzlich hohes Ansehen resultierte.“ 44 Bereits hier ist das republikanische Mäntelchen, das sich Augustus nach dem Sieg über Antonius übergestreift hatte, erheblich zu klein. Augustus und Agrippa konnten also einen Zensus durchführen, ohne die dazu notwendige Legitimation in Form des Amtes eines censoris zu besitzen. Dennoch war die erste Auslese zunächst relativ harmlos. Vom Ziel, den Senat auf hochrepublikanische 300 Mitglieder zu reduzieren ist noch nicht viel zu spüren. Wie Dio berichtet, wurden die „falschen“ Senatoren gebeten, den Senat freiwillig zu verlassen. Dieser Aufforderung folgten etwa 50 Senatoren. Ihnen wurde die „öffentliche Bloßstellung [erspart] und der Ausschluss so erträglich wie möglich gemacht.“ 45 Weitere 140 Senatoren wurden dann durch einen Anschlag darüber informiert, dass sie dem Senat nicht mehr angehörten. Im Jahr 29 gab es etwa 300 Senatoren, die nicht auf der Seite Octavians standen. Dennoch kann es Octavian nicht gelungen sein, diese während der ersten lectio aus dem Senat zu entfernen. 46 Trotzdem muss die Gefahr für ihn nicht unbedeutend gewesen sein, wenn er sich von starken Freunden im Senat beschützen lassen musste. 47 Immerhin waren nach der Säuberung noch immer mindestens 110 „Antonianer“ im Senat. 48
44 Maria H. Dettenhofer. „Herrschaft und Widerstand im Augusteischen Prinzipat. Die Konkurrenz zwischen Res Publica und Domus Augusta“ Stuttgart: Franz Steiner Verlag, 2000, 65.
45 Ebd. 66.
46 Vgl. Peter Sattler. Augustus und der Senat. Untersuchungen zur Römischen Innenpolitik zwischen 30 und 17 v. Christus. Heidelberg: Vandenhoeck & Ruprecht,1960, 33.
47 Suet. Aug. 35.1: „quo tempore existimatur lorica sub veste munitus ferroque cinctus praesedisse decem valentissimis senatorii ordinis amicis sellam suam circumstantibus.“
48 Cass. Dio. 52.42.8: „and since he saw that many of the senators and others who had been partisans of Antony were still inclined to be suspicious of him, and was fearful lest they might set a revolution on foot […]“ des Weiteren auch: Maria H. Dettenhofer. (wie Anm. 44), 67.
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3.1.2 Lectio Senatus 18v. Chr.
Über die lectio senatus im Jahr 18 herrscht in der Literatur weitgehende Einigkeit. Sie wird zum überwiegenden Teil als grundlegende Neuordnung des Senats, gar als „unblutige Revolution“ 49 verstanden. Kienast sieht in der Neuzusammensetzung des Senats 18 v. Chr. zwei parallel verlaufende Linien. Zum einen sollte der Senat als „Körperschaft mit einem kollektiven Willen“ 50 geschwächt werden, zum anderen wurde jedoch gerade durch die zunehmende Schließung des Senatorenstandes deren Würde nicht unerheblich gesteigert. 51 Der Ablauf selbst ist Indiz dafür, dass Augustus sich in einer politisch ausreichend abgesicherten Position sah, um die Auswahl der Senatoren selbst in die Hand nehmen zu können. Nachdem das zunächst begonnene Losverfahren als zu langwierig erwiesen hatte und sich darüber hinaus der Unmut über die erneute Durchführung einer Senatslese den Prozess ins Stocken gerieten ließen, übernahm Augustus selbst die Auswahl der Senatoren. 52 Dio berichtet darüber hinaus von Unregelmäßigkeiten 53 die sich bei der Neuzusammensetzung ergeben haben sollen, sodass sich Augustus schließlich selbst in die Auswahl der Senatoren mischen musste.
Dennoch musste er sich in mehreren Punkten geschlagen geben, um sich nicht allzu leichtsinnig in Lebensgefahr zu bringen. Der Drahtseilakt zwischen einem kontrollierbarem Senat, persönlicher Sicherheit und Machterhalt scheint ihm damit gelungen zu sein, dass er schließlich nach der Neukonstituierung noch einige Nachbesserungen an der Senatorenliste vornahm, um einigen wohl zu unrecht Ausgeschlossenen, oder zu gefährlichen Senatoren schließlich doch den Weg in den Senat zu ebnen. Darüber hinaus konnte Augustus, wohl unter ähnlichen Motiven nicht die zunächst angestrebte Senatorenzahl 54 einhalten und sah sich schließlich dazu genötigt, es bei etwa 600 Senatoren zu belassen. 55
49 Maria H. Dettenhofer. (wie Anm. 44), 128 mit Anmerkung 1.
50 Dietmar Kienast. (wie Anm. 3), 147.
51 Vgl. dazu auch Maria H. Dettenhofer. (wie Anm. 44), 67f, inkl. Anmerkung 42.
52 Cass. Dio 54.13.4: „Zuerst vollzog sich dieser Vorgang über mehrere Tage, aber nachdem gewisse Manipulationen vorgekommen waren, gab er die Listen nicht mehr den Questoren noch ließ er die Fünfergruppen die Auslosung durchführen, sondern übernahm selbst die Auswahl und wählte die Fehlenden hinzu…“ Zur Senatslese im Jahr 18, insbesondere des Verfahrens selbst vgl. u.a. Peter Sattler. (wie Anm. 46), 96-99.
53 Vgl. Maria H. Dettenhofer. (wie Anm. 44), 129 mit Anmerkung 4.
54 Cass. Dio 54.14.1 des Weiteren dazu: Maria H. Dettenhofer. (wie Anm. 44), 128f.
55 Cass. Dio 54.13.4-54.14.1 des Weiteren: Klaus Bringmann, Thomas Schäfer (wie Anm. 8), 63.
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Dettenhofer sieht in der Neukonstituierung ein Machtdefizit Augustus’. Sie interpretiert den Ungehorsam der Senatoren, welche dem Aufruf Augustus an unwürdige Senatoren diesen zu verlassen, anders als bei der Lectio Senatus des Jahres 28, nicht folgten, als mangelnde auctoritas. Darüber hinaus sieht sie in der Zusammensetzung des Senats durch dieses neue Verfahren ein Entgegenkommen an die Oberschicht. 56 Dem dargestellten Machtdefizit kann jedoch zumindest entgegengehalten werden, dass die, nach den Missbräuchen abgebrochene Methode des Wahlverfahrens durch Augustus, vorgenommene Ernennung wohl kaum hätte praktiziert werden können, wenn Augustus nicht die dazu nötige auctoritas besessen hätte; immerhin, die gesunkene Zahl scharfer Gegner im Senat dürfte ihm bei dem Vorhaben zugute gekommen sein. Das Zugeständnis eines auf 600 Senatoren begrenzten Senats ist aber sicher richtig als nötige Maßnahme verstanden worden, um die Zahl der Ausgeschlossenen nicht unnötig zu vergrößern und dem damit einhergehenden, künstlich erzeugten Widerstand in einem möglichst überschaubaren Rahmen zu halten. 57
Spätestens nach der Senatslese, nachdem sich der Unmut gelegt und die Wogen um dieses anmaßende Vorgehen wieder geglättet hatten, konnte sich Augustus seiner Machtzementierung sicher sein. Durch die Heraufsetzung des Mindestzensus für Senatoren auf 1 Mio. Sesterzen 58 in Verbindung mit der Unterstützung ausgewählter Senatoren, die diese Summe nicht aufbringen konnten, spannte sich das Abhängigkeitssystem um die Person Augustus noch weiter. Zusätzlich blieb für viele der Zugang zum Senat und damit einhergehend, zu höheren Ämtern verwehrt. Augustus verstand es also, urrepublikanische Traditionen wie das Klientelwesen gezielt für sich nutzbar zu machen und auf die Karriere einzelner bewusst Einfluss zu nehmen. 59
56 Maria H. Dettenhofer. (wie Anm. 44), 128.
57 Vgl. Maria H. Dettenhofer. (wie Anm. 44), 129.
58 Cass. Dio 54.17.3 beziehungsweise Suet.Aug. 41.1 (1,2 Mio. Sesterzen) Der Mindestzensus war bisher dem Ritterzensus von 400,000 Sesterzen gleichgestellt und stellte nach Meinung von Dettenhofer bereits eine Hürde dar. Vgl. dazu Maria H. Dettenhofer. (wie Anm. 44): „[…]Durch die Anhebung wurde vielen der Weg in den Senat versperrt wenn ihnen nicht das Wohlwollen Augustus in Form von Patronage zuteil wurde.“ Dettenhofer beruft sich bezüglich der finanziellen Hürde vermutlich auf Cass. Dio 54.26.3-4, 8-9: “After this there was another purging of the lists of the senate. At first, as we have seen, the rating of senators had been fixed at four hundred thousand sesterces, because many of them had been stripped of their ancestral estates by the wars, and then, as time went on and men acquired wealth, it had been raised to one million sesterces. Consequently no one was any longer found who would of his own choice become a senator […]”
59 Vgl. dazu Dietmar Kienast. (wie Anm. 3), 129-135.
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3.1.3 Lectio Senatus 11n. Chr.
Die zunächst letzte zu besprechende lectio senatus 60 im Rahmen eines regulären census stand im Zeichen innenpolitischer Veränderungen, die durch den Tod des treuen Gefolgsmannes Agrippa zu einem vorzeitigen Höhepunkt gelangten. Eine letzte Nachjustierung der Senatsliste lag erst zwei Jahre zurück und eine ernsthafte Bedrohung seiner Stellung aus dem Kreis der Senatoren konnte zu diesem Zeitpunkt bereits als nahezu unrealistisch angesehen werden. Talbert weist allerdings in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hin, dass diese lectio senatus durchaus noch mit der im Jahre 13 durchgeführten Listenanpassung im Zusammenhang steht und es sich, im Gegensatz zur Auffassung Dios um keine erneute Senatslese handele. 61 Diese stünde wohl auch im Widerspruch zur den Res Gestae in welchen von nur drei lectiones senatus gesprochen wurde.
Trotz alledem erscheinen gerade der Tod Agrippas und die Frage der Nachfolge ein willkommener, wenn auch von Augustus nicht herbeigesehnter Anlass dazu, die Aufstellung des Senats noch einmal zu überprüfen und geringfügig anzupassen. Von einer zahlenmäßigen Veränderung erfahren wir nichts, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass Augustus zu diesem Zeitpunkt an eine weitere Verkleinerung des Senats, wie sie noch im Jahr 18 angestrebt worden war, nicht mehr interessiert war. Die daran anschließenden Senatslesen wurden nicht mehr von Augustus selbst durchgeführt auch wenn diese noch unter seiner Aufsicht stattfanden, wurden diese aber offiziell von drei, eigens dafür bestellten Beamten, den tresviri legendi senatus, durchgeführt. 62
3.2 Der neue Römische Senat
Nachdem der römische Senat zunehmend den Vorstellungen Augustus entsprach und nachdem die republikanischen Querulanten entweder aus dem Senat entfernt, oder auf natürliche Weise nicht mehr im Weg standen, konnte
60 Cass. Dio 54.26.8 und 54.35.1: „Augustus himself made an investigation of the whole senatorial class. With those who were over thirty-five years of age he did not concern himself, but in the case of those who were under that age and possessed the requisite rating he compelled them to become senators, unless one of them was physically disabled.”
61 Vgl. Richard J.A. Talbert. “The Senate of Imperial Rome”. Princeton, New Jearsey: Princeton University Press, 1984, 132.
62 Vgl. Dietmar Kienast. (wie Anm. 3) 128 und Bleicken, Jochen. (wie Anm.) 476.
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der Senat nun gezielt neue Aufgaben in der Verwaltung des Imperiums wahrnehmen. Die Idee, dass Senatoren an der Verwaltung beteiligt sind ist freilich nicht neu; neu statt dessen sind die Ämter, die eigens dafür geschaffen wurden, um einerseits möglichst viele Senatoren in den Dienst des Prinzeps zu stellen und andererseits ein hohes Maß an Kontrolle darüber zu haben, wem die Aufgaben übertragen werden. Dazu gehört selbstverständlich auch, dass aufgrund der o.g. Patronage, die Inhaber des Amtes zu entsprechenden „Gegenleistungen“ verpflichtet waren. Also schon aus diesem Grund für Anweisungen „von oben“ besonders empfänglich waren. Augustus gelang es also, zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen. Zum einen nahmen ausgewählte Senatoren wichtige Ämter, beispielsweise in der Provinzverwaltung als legati Augusti pro preatore 63 oder, seit der Hungersnot im Jahr 22, in der städtischen Versorgung im Amt eines curae annonae 64 wahr zum anderen gelang es ihm nun, die bedeutenden Senatoren an sich zu binden, ohne dass von einem pauschal abhängigen Senat gesprochen werden konnte.
63 Dietmar Kienast. (wie Anm. 3), 131.
64 Ebenda. Das Amt wurde ab 7 n. Chr. Von nur einer Person aus dem Ritterstand übernommen. Daraus lässt sich ablesen, dass entweder der Versorgung keine überragende Rolle mehr beigemessen worden war, oder aber die Ämter sich soweit spezialisiert haben, dass dieses von nur einer Person übernommen werden konnte.
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4. Zusammenfassung und Schlussbemerkungen
Nehmen wir die Res Gestae als Grundlage, so fällt, wie bereits besprochen, die geradezu penetrante Benennung des Senats als Auftraggeber beispielsweise für die Befriedung der Provinzen oder aber bei der Realisierung von Bauvorhaben in der Stadt Rom auf. Augustus betont, das er das gleiche Maß an potestas besessen hatte, dennoch an auctoritas jeden einzelnen überragte. 65 Die künstlich geschaffene Symbiose zwischen dem principi und dem Senat sollte schließlich dazu dienen, die zu Beginn einigermaßen wackelige Machtgrundlage Octavians/ Augustus’ zu stabilisieren. „Augustus promoted the Senate’s public prestige to protect his position from men with mere military distinction. So long as Augustus honoured the Senate’s authority, it would take more than mere legionaries to remove him or his family from the throne.” 66 Der Machtkonsolidierung Augustus’ können nach dem Ende des zweiten Triumvirats drei wesentliche Faktoren zugeordnet werden. Dabei scheint der Sprung von einer inszenierten Republik mit einem weitestgehend republikanisch geprägtem Senat im Jahr 27 bis zum Jahr 9, von welchem wir durch Dio erfahren, dass sich der Senat zwar zu einem geachteten und geschlossenen aber dennoch zu einem reinen Ausführungsorgan in den Diensten des principis gewandelt hat 67 sehr groß. In Wahrheit war dieser Wandel wesentlich geringer. Die lange Herrschaft hat nicht zuletzt dafür gesorgt, dass sich das Problem der „Republikaner“ im Senat, unterstützt durch die lectiones senatus, nahezu von selbst gelöst hat.
Der erste Faktor bestand in der besprochenen inszenierten Übergabe der Republik an den Senat und das römische Volk. Diese war dringend nötig, da Augustus kaum in der Lage gewesen sein dürfte, seine Macht länger auf der Grundlage der Sondervollmachten des Triumvirats zu legitimieren, darüber hinaus war es im Jahr 27 noch lebensmüde offen wider der Traditionen der Republik zu handeln, auch wenn nur wenige wirklich gewusst haben mögen, was
65 RGDA 34: „Post id tempus auctoritate omnibus praestiti, potestatis autem nihilo amplius habui quam ceteri […]“
66 Clifford Ando. (wie Anm. 34), 153.
67 Vgl. Cass. Dio 55.4.1: „These and the other laws which Augustus enacted at this time he had inscribed on tablets and posted in the senate before bringing them up for consideration […]” Gesetzesvorschläge werden nun bereits vor der Senatssitzung per Anschlag festgelegt. Dio relativiert diese Aussage aber zumindest dahingehend, dass die Senatoren einzeln die Möglichkeit hatten zu den Gesetzentwürfen Stellung zu beziehen. Es muss aber angenommen werden, dass viele Senatoren keinen Einfluss besessen hatten.
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die Republik eigentlich war. 68 Entscheidend war, dass die Tradition, die in der römischen Vorstellung einen geradezu heiligen Charakter besaß, lebendig gehalten wurde. Somit kann dem Faktor Zeit als wichtigen Verbündeten Augustus’ nicht genügend Bedeutung beigemessen werden. Der zweite Faktor, der entscheidend zur Machtkonsolidierung beigetragen hat, sind sicherlich die lectiones senatus, die bereits kurz nach dem Ende des Triumvirats noch vor der Übergabe der Republik erstmalig von Octavian durchgeführt worden sind. Besonders die Senatssäuberung des Jahres 18 sei hier hervorzuheben, da nach dieser de facto ein neuer Senat an der Spitze der res publica stand. 69 Der Säuberung dürften eine Reihe vehementer Verfechter der Republik zum Opfer gefallen sein. Dies konnte noch zehn Jahre zuvor nicht realisiert werden. Darüber hinaus hatte sich Augustus auch durch die Anhebung des Mindestzensus eine beachtliche Klientel innerhalb der Aristokratie schaffen können, die nunmehr in seinem Sinne die Geschicke im Reich lenken würden. 70 Die letzte von Augustus selbst durchgeführte lectio senatus war wohl im Wesentlichen dem Tod Agrippas geschuldet, der, durch Augustus adoptiert, zunächst als Nachfolger vorgesehen war. Hierbei offenbart sich bereits eine weitere Tendenz, die sowohl ein sehr eindeutiges Zeichen für das Ende der Republik ist, als auch Kennzeichen für eine gefestigte Stellung Augustus’. Anders ließe es sich nicht erklären, dass an die Stelle der Selbstlegitimation die Sukzessionsfrage, ein gänzlich unrepublikanisches Problem, getreten ist.
68 Die Diktatur Sullas inklusive seiner proscriptiones sowie die kurze Herrschaft Caesars haben sicherlich nicht wenig dazu beigetragen, der res publica nach catonischer Vorstellung ein Ende zu bereiten.
69 Vgl. Jochen Bleicken. (wie Anm. 6), 473. Zur Neudefinition des ordinis senatorius bes. ebd. 474f.
70 Die Vermerke Suetons und Cassius Dios zu den salutationes in seinem Haus auf dem Palatin, oder zu Tagen mit Senatssitzungen in der Curia Iulia sind ein deutliches Indiz dafür dass das Klientelwesen zuvor ungeahnte Ausmaße angenommen hatte, anderenfalls wären sie nicht in so großer Deutlichkeit hervorgehoben worden. Zu den salutationes vgl. u.a.: Maria H. Dettenhofer. (wie Anm. 44) und Aloys Winterling. „Aula Caesaris: Studien zur Institutionalisierung des römischen Kaiserhofes in der Zeit von Augustus bis Commodus ; (31 v. Chr. - 192 n. Chr.)“. München: Oldenbourg, 1999. 122-138 sowie: Martin Jehne. „Augustus in der Sänfte. Über die Invisibilisierung des Kaisers , seiner Macht und seiner Ohnmacht“. in: Gerd Melville. (hg.) „Das Sichtbare und das Unsichtbare der Macht. Institutionelle Prozesse in Antike, Mittelalter und Neuzeit“. Köln, Weimar, Wien: Böhlau Verlag, 2005, 283-307.
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Andreas Born, 2007, Die Selbstlegitimation Augustus’ und das Ende des Republikanischen Senats 28-11 a. Chr. n., München, GRIN Verlag GmbH
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