Die Besteuerung der Rechtsform KGaA II
V.3.3. GmbH & Co. KG 19 19 V.3.3.1. Einkommensteuer V.3.3.2. Gewerbesteuer 21 V.3.3.3. Erbschaftsteuer 21 VI. Wege in die KGaA 22 VI.1. Gründung 22
VI.2. Wechsel der Rechtsform 23 VI.2.1. Verschmelzung 23 VI.2.2. Spaltung 24
VI.2.2.1. Auf- und Abspaltung 24 VI.2.2.2. Ausgliederung 24 VI.2.3. Formwechsel 24 VII. Fazit 25
Anhang 1: Kommanditgesellschaften auf Aktien 26 Anhang 2: Symbolverzeichnis 31
Verzeichnis der Rechtsquellen 32 Literaturverzeichnis 33
Tabellen und Abbildungsverzeichnis
Tabelle 1: Ermittlung der Körperschaftsteuer der KGaA 12
Tabelle 2: Ermittlung der Gewerbesteuer der KGaA 13
Abbildung 1: Rechtliche Struktur der KGaA 3
Abbildung 2: Finanzierung der KGaA 5
Abbildung 3: Die kapitalistische KGaA 6
Die Besteuerung der Rechtsform KGaA III
a.A. anderer Auffassung Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz AO Abgabenordnung
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BewG Bewertungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BGHZ Amtliche Sammlung der
BMF Bundesminister der Finanzen BörsZulV Verordnung über die Zulassung
BStBl. Bundessteuerblatt bzw. beziehungsweise
ca. circa
d.h. das heißt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStZ Deutsche Steuer-Zeitung
ErbStG Erbschaft- und
Die Besteuerung der Rechtsform KGaA IV
Einkommensteuer ESt EStG Einkommensteuergesetz EStH Einkommensteuer-Hinweise EStR Einkommensteuer-Richtlinien evtl. eventuell
Fn. Fußnote
gem. gemäß GewSt Gewerbesteuer GewStG Gewerbesteuergesetz GewStR Gewerbesteuer-Richtlinien ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH & Co. KG Gesellschaft mit beschränkter
GmbH & Co. KGaA Gesellschaft mit beschränkter
GmbH KGaA Gesellschaft mit beschränkter
HGB Handelsgesetzbuch i.H.v. in Höhe von i.S.d. im Sinne des i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit
Die Besteuerung der Rechtsform KGaA V
Kommanditgesellschaft KG KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien KSt Körperschaftsteuer KStG Körperschaftsteuergesetz
Nr. Nummer
Rn. Randnummer
S. Satz, Seite sog. so genannten SolZG Solidaritätszuschlagsgesetz Sp. Spalte StuW Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
u.a. unter anderem
Vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
Die Besteuerung der Rechtsform KGaA 1
I. Einleitung
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist seit ihrer Kodifizierung im Jahre 1861 im ADHGB einheitlich gesetzlich normiert. Ausgangs des letzten Jahrhunderts war diese Gesellschaftsform verhältnismäßig weit verbreitet.
Obwohl sie seit 1937 als juristische Person anerkannt wird, und immerhin die Deutsche Bank AG aus dieser Gesellschaftsform hervorging, hat sie in letztem Jahrhundert ständig an Bedeutung verloren.
Die mangelnde Verbreitung im 20. Jahrhundert ist darauf zurückzuführen, dass die Notwenigkeit der unbeschränkten persönlichen Haftung eines Gesellschafters die Unternehmer abschreckte. Ob eine juristische Person oder eine GmbH/GmbH & Co. KG als Komplementärin einer KGaA zulässig oder ob die Position des Komplementärs allein natürlichen Personen vorbehalten ist, war lange Zeit umstritten. Eine Klärung schien die sogenannte EUROKAI-Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts aus dem Jahre 1968 zu signalisieren. Der Aussagegehalt dieser Entscheidung blieb jedoch umstritten. 1 Dies liegt daran, dass keine Aussage getroffen wurde, ob eine juristische Person nur im Zusammenhang mit einer natürlichen Person oder auch als alleiniger Komplementär einer KGaA zulässig ist.
In den darauffolgenden Jahren gab es immer mehr Befürworter für die Zulassung einer kapitalistischen KGaA. Dieses neuerwachte Interesse an der kapitalistischen KGaA führte schließlich zur Akzeptanz durch die Entscheidung des BGH vom 24.02.1997 2 . Dieses Urteil bietet vor allem dem Mittelstand, börsenwilligen Familienunternehmen, bis hin zu Profiabteilungen der Vereine der Fußball Bundesliga die Vorteile der KGaA zu nutzen. „Es steht daher zu erwarten, dass es zu einer Welle von Neugründungen von bzw. Umwandlungen in KGaAs kommen wird, die alsbald Gegenstand der notariellen Beurkundungspraxis sein wird.“ 3 Waren 1992 nur noch 30 Gesellschaften im Handelsregister eingetragen, so ist diese Zahl durch diese Rechtsentwicklung und -klärung auf mehr als 50 gestiegen. Bekannte börsennotierte KGaAs sind: Henkel, Kirch, Lindner Holding, Merck 4 , Rewe und Borussia Dortmund.
Zur detaillierten Darstellung der Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien gehen wir zunächst auf ihre besondere rechtliche Struktur ein, die Verbindung einer Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft. Unter stärkerer Berücksichtigung des
1 Vgl. Arnold, Die GmbH & Co. KGaA, 2001, S. 9-10.
2 Vgl. Schaumburg, H./Schulte, Ch., Die KGaA, 2000, S. 1; BGHZ 134, 392.
3 Goette, DStR 1997, S. 1014-1015; Ladwig/Motte, DStR 1996, S. 800-804.
4 Vgl. Semler/Perlitt, Münchener Kommentar, 2000, Vor § 278 AktG, Rn. 5.
Die Besteuerung der Rechtsform KGaA 2
Spezialfall der kapitalistischen KGaA, insbesondere der GmbH/GmbH & Co. KG als persönlich haftenden Gesellschafterin. Durch die Haftungsbeschränkung und die Möglichkeit des Going Public der kapitalistischen KGaA bietet sie eine echte Alternative zur Rechtsform der Aktiengesellschaft.
Der Hauptteil unserer Arbeit besteht aus der Untersuchung der Drei-Ebenen-Besteuerung der KGaA, bei der KGaA selbst, bei ihren Kommanditaktionären, sowie bei ihren Komplementären. Bei letzteren wird differenziert zwischen natürlichen und nicht-natürlichen Personen. Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer werden genauso wenig berücksichtigt, wie die internationale Verflechtung dadurch, dass beschränkt steuerpflichtigen Personen oder ausländische Gesellschaften mit der KGaA in Beziehung stehen. Schließlich befassen wir uns noch mit der Gründung und dem Wechsel der Rechtsform in eine KGaA.
II. Rechtliche Struktur der KGaA
II.1. Grundlagen
Die rechtliche Normierung der KGaA bestimmt sich aus drei Ebenen. Zunächst gelten für die KGaA die speziellen Vorschriften der §§ 278-290 AktG. Dort wird ergänzend in § 278 Abs. 2 AktG auf das Recht der Kommanditgesellschaft, also §§161 ff. HGB verwiesen, und dort wiederum gem. § 161 Abs. 2 HGB auf die §§ 109 ff. HGB zur OHG. Hilfsweise gilt das Recht der Aktiengesellschaft.
„Die KGaA ist vom Gesetzgeber mithin von vorne herein als gesellschaftsrechtliches Hybrid angelegt.“ 5 Die KG-Komponente manifestiert sich in den persönlich haftenden
Gesellschaftern und in den Kommanditistenrechten der Gesamtheit der Kommanditaktionäre, während die AG-Komponente vorrangig durch die Kommanditaktionäre, die Hauptversammlung sowie den Aufsichtsrat repräsentiert wird. 6 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine eigenständige Rechtsform mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie ist eine Mischform und somit weder eine Abart der Kommanditgesellschaft noch der Aktiengesellschaft. 7 Die KGaA ist als juristische Person rechtsfähig und gem. § 3 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG Formkaufmann, ohne das es darauf ankommt, ob ein kaufmännisches Gewerbe betrieben wird. Für die Satzung der KGaA ergeben sich Gestaltungsspielräume im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen der Vertragsfreiheit für die Führungsstruktur der Komplementäre und der Satzungsstrenge für die Kapitalstruktur der Kommanditaktionäre.
5 Ammenwerth, M., Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 1997, S. 17.
6 Vgl. Ammenwerth, M., Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 1997, S. 23.
7 Vgl. Semmler/Perlitt, Münchener Kommentar, 2000, Vor § 278 AktG, Rn. 29.
Die Besteuerung der Rechtsform KGaA 3
Abb. 1
Quelle: Schaumburg, H./Schulte, Ch., Die KGaA, 2000, S. 4
Zur Gründung einer KGaA sind gem. § 280 Abs. 1 S. 1 AktG mindestens fünf Personen notwendig. Im Fall des Formwechsels findet diese Bestimmung allerdings keine Anwendung (§ 197 S. 2 Hs. 1 UmwG). Der Gesellschafterkreis der KGaA besteht notwendigerweise aus zwei Gruppen (§ 278 Abs. 1 AktG), nämlich mindestens einem unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und den Kommanditaktionären, die an der Gesellschaft beteiligt sind, ohne persönlich zu haften.
II.2. Organe
Die KGaA hat drei Pflichtorgane: Den oder die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) als Geschäftsführer, die Hauptversammlung und den Aufsichtsrat.
II.2.1. Komplementär
„Der persönlich haftende Gesellschafter haftet den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und unbeschränkbar.“ 8 Die Rechte und Pflichten des Komplementärs einer KGaA werden teils nach dem Recht der Personenhandelsgesellschaften und teils nach Aktienrecht bestimmt. 9 Wegen des Grundsatzes der Selbstorganschaft ist der Komplementär wie in der KG zur Geschäftsführung der Gesellschaft und Vertretung berechtigt und verpflichtet. Da die Bestimmungen über den Vorstand nicht gelten, kommt es auch zu keiner Wahl oder Ernennung, er ist somit „geborener“ Geschäftsführer. Der Umfang der Geschäftführungskompetenz bestimmt sich nach §§ 114-118 HGB. Danach kann der Komplementär, allenfalls bedroht durch den Widerspruch anderer Komplementäre, alle Handlungen vornehmen, die zum gewöhnlichen Betrieb des Geschäftes gehören. Kein anderes Organ hat nach der gesetzlichen Konzeption hierauf Einfluss.
8 Schaumburg, H./Schulte, Ch., Die KGaA, 2000, S. 10;
§§ 278 Abs. 2 AktG, 161 Abs. 2, 128 ff. HGB.
9 Vgl. Semler/Perlitt, Münchener Kommentar, 2000, Vor § 278 AktG, Rn. 47.
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Mirjam Worms, 2002, Besteuerung der Rechtsform KGaA, München, GRIN Verlag GmbH
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