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GLIEDERUNG
1. Einleitung 3
2. Entwicklung der Sozialpädagogischen Familienhilfe 3
3. Rahmenbedingungen 4
3.1 Rechtliche Grundlagen 4
3.2 Aufgaben und Ziele der SPFH 4
3.3 Trägerschaft 6
3.4 Kosten der Sozialpädagogischen Familienhilfe 6
4. Problemlagen des Klientel 7
5. Probleme der Familienhelfer 8
5.1 Nähe und Distanz 8
5.2 Datenschutz - Vertrauensschutz 9
5.3 Das Problem der „Freiwilligkeit“ 10
5.3.1 Die Mitarbeit der Familie 10
5.3.2 SPFH als Alternative zur Fremdplatzierung 11
5.3.3 Arbeit mit „unfreiwilligen“ Klienten 12
6. Erfolgsaussichten in der SPFH 12
7. Fachliche Stellungnahme 13
LITERATURVERZEICHNIS 15
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS 16
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1. Einleitung
Die Zahl der durch Sozialpädagogischen Familienhilfe betreuten Familien steigt kontinuierlich (vgl. Statistisches Bundesamt, 2005, S. 18/19) an. Immer mehr Familien nehmen diese Form der Hilfe an um an bestehenden Problemen zu arbeiten. Aber greifen sie diese Form der Hilfe freiwillig auf? Oder werden sie durch äußeren Druck dazu „gezwungen“? Ziel meiner Hausarbeit ist es, vor allem die Probleme aufzuzeigen, mit denen Familienhelfer täglich zu „kämpfen“ haben. Dabei soll die Problematik der „Freiwilligkeit“ im Bereich der Sozialpädagogischen Familienhilfe besonders dargelegt und untersucht werden. Darüber hinaus werde ich aufzeigen wie die Erfolgschancen für Familien aussehen die an einer SPFH teilnehmen.
Zunächst möchte ich jedoch einen grundlegenden Einblick in das Arbeitsfeld der Sozialpädagogischen Familienhilfe und die Problemlagen der Klienten geben.
2. Entwicklung der Sozialpädagogischen Familienhilfe
Das Praxisfeld der Sozialpädagogischen Familienhilfe ist ein vergleichsweise junger Bereich in der Sozialen Arbeit. Die Berliner Gesellschaft für Heimerziehung (BGfH) ersetzte in Westberlin 1969 erstmals Mütter durch Familienhelfer, um Kindern einen kurzfristigen Heimaufenthalt in Notsituationen zu ersparen (vgl. Nielsen, 2002, S. 161), und schuf somit die Grundlage für die heute bekannte Familienhilfe. Zu dieser Zeit stand der Wunsch nach einer Reduzierung von Fremdplatzierungen von Kindern im Vordergrund, nicht zuletzt auf-grund der hohen Kosten bei Heimunterbringungen.
Am Anfang der 70er Jahre setzte sich bald die Sozialpädagogische Familienhilfe durch, bei der nicht mehr primär die Vermeidung von Heimeinweisungen im Mittelpunkt stand, sondern auch die Unterstützung bei erzieherischen Aufgaben in der Familie (vgl. Nielsen, 2002, S. 162). Das Konzept der offensiven Jugendhilfe (Mehr Chancen für die Jugend) der BMFJG um 1974 begünstigte die Entwicklung der SPFH bundesweit (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 7).
Im Jahr 1978 wurde der Einsatz von Familienhelfern von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und der obersten Landesbehörden ihren Mitgliedern empfohlen und Mitte der 80er-Jahre breitete sich die SPFH „boomartig“ (Nielsen, 2002, S. 162) aus.
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3. Rahmenbedingungen
3.1 Rechtliche Grundlagen
Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist seit der Verabschiedung des KJHG am 1.1.1991 ein fester Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe. Sie beruht auf den §§ 27 ff. SGB VIII (Hilfen zur Erziehung) und gehört gemäß § 2 zu den Aufgaben der Jugendhilfe. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen für die Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII die Ge-samtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (SGB VIII § 79). Die SPFH ist ein Bestandteil der „Hilfen zur Erziehung“ des KJHG (§§ 27 ff.) und soll laut § 31 „ … durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. …“. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung hat laut § 27 KJHG jeder Personensorgeberechtigter, „…wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist …“. Bevor jedoch eine Hilfe zur Erziehung beginnen kann bedarf es nach den §§ 36 u. 37 einer Erstellung eines Hilfeplans an der der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche beteiligt sein sollen. Im Hilfeplan muss der Bedarf, die zu gewährende Hilfe und die notwendigen Leistungen festgehalten werden (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2). Der Hilfeplan muss regelmäßig zusammen geprüft werden, um festzustellen ob die bestehende Maßnahme weiterhin geeignet und notwendig erscheint (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2).
3.2 Aufgaben und Ziele der SPFH
Wie schon in Punkt 3.1 dargelegt soll die Sozialpädagogische Familienhilfe laut § 31 KJHG „… durch intensive Betreuung und Begleitung Familien mit Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben.“
Da in jeder Familie andere Problemlagen vorherrschen sind die Aufgaben der SPFH sehr vielfältig.
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Das BMFSFJ hat die Arbeit in der SPFH in die vier folgenden großen Tätigkeitsbereiche eingeteilt (2004, S. 93):
a. Erwachsenenzentrierter-familiendynamischer Bereich
Die Arbeit in diesem Bereich beinhaltet u. a. die Förderung der Eltern und die Verbesserung der innerfamiliären sozialen Beziehungen. Mögliche Aufgaben in diesem Gebiet sind z.B. die Beratung der Eltern bei Erziehungsfragen oder die Führung von Familiengesprächen. Mit etwa 92 % benötigen hier die meisten Familien Unterstützung.
b. Verbesserung der Außenkontakte und gezielte Förderung der Kinder Schwerpunkt dieses Arbeitsbereichs ist es, notwendige Zusatzhilfen für Familienmitglieder, vorwiegend aber für die Kinder, zu organisieren. Dabei vermitteln die SA/SP die Familien zu Institutionen wie z.B. Schulen und Behörden. Aber auch Hausaufgabenbetreuung, gemeinsame Unternehmungen mit Eltern und Kindern und die Unterstützung beim Aufbau sozialer Kontakte gehören in etwa 89 % aller Familien zu den Aufgaben der Familienhelfer.
c. Lebenspraktischer Bereich
In etwa 61 % der Familien helfen sozialpädagogische Fachkräfte bei der Verbesserung der Wohnsituation. Wichtige Maßnahmen sind beispielsweise die gemeinsame Erstellung eines Haushaltplans oder die Unterstützung in Ernährungs- und Ge-sundheitsfragen.
d. Verbesserung der materiellen Grundlagen
Etwa 57 % der betreuten Familien erhalten Hilfe bei Problemen wie Schulden, Armut und Arbeitslosigkeit. Die Familienhelfer helfen bei der Schuldenregulierung und versuchen die Einkommens- und Arbeitssituation ihrer Klienten zu verbessern.
Ziel der, auf längere Dauer angelegten, Sozialpädagogischen Familienhilfe ist es allgemein, die Familie langfristig zu befähigen, Probleme selbständig zu bewältigen. Die SPFH gibt den Familien also Hilfe zur Selbsthilfe. Dabei erschließt die SPFH „… für und mit den unterversorgten Familien inner- und außerfamiliäre Ressourcen, unter dem Aspekt der Wiedergewinnung oder Gewinnung von Handlungsfähigkeit von Familien, von Stärke,
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Energie und Phantasie zur Gestaltung des eigenen Lebens“ (Fachlexikon der Sozialen Arbeit, 2002, S. 321).
3.3 Trägerschaft
Die Sozialpädagogische Familienhilfe gehört gemäß des § 2 Abs. 2 KJHG zu den Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe. Erbracht werden die Leistungen „…von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe“ (§ 3 Abs. 2 KJHG). Den anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe wird gemäß § 4 Abs. 2 KJHG eine Vorrangstellung zur Erbringung der Leistungen eingeräumt, soweit sie in der Lage sind diese rechtzeitig auszuführen.
Im Jahr 2001 wurden von den am 31.12. insgesamt betreuten Familien von 21380 etwa die Hälfte jeweils von öffentlichen (10391) und freien (10989) Trägern betreut (vgl. Statistisches Bundesamt, 2003, S. 7).
In den letzten Jahren fand der Grundsatz der Subsidiarität immer mehr Einzug in die SPFH. So wurden die Leistungen für die 27413, zum 31.12.2004 betreuten, Familien zu ~42,5 % von öffentlichen Trägern und ~57,5 % von freien Trägern erbracht (vgl. Statistisches Bundesamt, 2005, S. 9).
3.4 Kosten der Sozialpädagogischen Familienhilfe
Wenn für einen Personensorgeberechtigten die Voraussetzungen für die Gewährung von SPFH gemäß § 27 erfüllt sind und die SPFH als die geeignete Hilfe angesehen wird, muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für die Maßnahme übernehmen. Dabei können Leistungsberechtigte nicht zur Beteiligung an den Kosten herangezogen werden. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 91 KJHG.
Die öffentliche Jugendhilfe als Leistungsträger hat die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung nach § 79 Abs. 1 und hat gegenüber dem Leistungsberechtigten zu gewährleisten, dass geeignete Einrichtungen und Dienste rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Zur Erbringung der Leistung der SPFH gemäß § 31 kann die öffentliche Jugendhilfe auch einen freien Träger beauftragen, wobei dem Leistungsberechtigten dabei auch ein
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Wunsch- und Wahlrecht einzuräumen ist, „ … sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist“ (§ 5 Abs. 2 KJHG).
Wenn Leistungen gemäß § 31 SPFH von einem freien Träger erbracht werden, sind Vereinbarungen zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe über die Höhe der Kosten anzustreben (vgl. § 77 KJHG).
Entscheidet sich ein Leistungsberechtigter gemäß seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 KJHG für einen freien Träger als Leistungserbringer, entsteht ein so genanntes „Dreiecksverhältnis“ (Frings, 1993, S. 33). An diesem sind der Hilfesuchende, der Anspruch auf Bewilligung von SPFH hat, der freie Träger, der sich bereit erklärt die Hilfe des Hilfeberechtigten zu erbringen und der öffentliche Träger, der zur Erstattung der Kosten der bewilligten SPFH gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Frings, 1993, S. 33), beteiligt.
4. Problemlagen des Klientel
In Familien, die die Sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch nehmen, steht der Familienhelfer häufig nicht nur einem Problem gegenüber, das es zu lösen gilt, sondern oft einer Problempalette (vgl. u. a. Elger, 1990, S. 22).
Zum Klientel der SPFH gehören überwiegend arme Familien (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 74). Allein durch die schlechte finanzielle Situation von Familien resultieren oft Wohnungsprobleme, Verschuldung und der Ausschluss aus dem sozialen/kulturellen Leben. Verstärkend können noch Schwierigkeiten wie niedrige Bildungsabschlüsse, Suchtprobleme, gesundheitliche Probleme oder gar Behinderung, schlechte Beziehungen unter den Familienmitgliedern, Schulprobleme und Überforderung bei der Führung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder hinzukommen, die letztendlich zur Aufnahe einer Sozialpädagogischen Familienhilfe führen (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 73/74).
Einelternteilfamilien stellen mit etwa 49,85 % (Statistisches Bundesamt, 2004, S. 10) den größten Teil der Klienten in der Sozialpädagogischen Familienhilfe dar. Zum Vergleich zur Gesamtbevölkerung ist dies ein sehr überproportionaler Prozentsatz (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 71). Dies ist aber nicht sehr verwunderlich, denn schließlich befinden sich vor allem solche Familien in „gravierenden Unterversorgungslagen“ (Nielsen, 2002, S. 164). Aber auch überproportional viele Stieffamilien nehmen die Sozialpädagogische Familien- hilfe in Anspruch (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 71).
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Die häufigsten Anlässe für die Annahme einer Hilfe sind Erziehungsschwierigkeiten, Entwicklungsauffälligkeiten, Beziehungsprobleme und Schul-/Ausbildungsprobleme (vgl. Tabelle unten).
*Bestehende Hilfen am 31.12.2004 (Deutschland)
5. Problemlagen der Familienhelfer
5.1 Nähe - Distanz
Die SPFH als ambulante Hilfe greift wohl von allen Hilfen zur Erziehung am weitesten in den Lebensraum der Familie ein. Für die Familienhelfer bedeutet dies einen besonderen Balanceakt zwischen Nähe und Distanz. Einerseits besteht die „Notwendigkeit eines Vertrauens- und Beziehungsaufbaus in der Familie“ (BMFSFJ, 2004, S. 117) um eine Veränderung in der Familie herbeiführen zu können, andererseits muss eine gewisse Distanz gewahrt werden um nicht zu einem Teil der Familie zu werden.
Hilfe bei diesem Balanceakt kann eine Supervision darstellen, die eine systematische Reflexion des beruflichen Handelns ermöglicht und dazu verhelfen soll, den beruflichen Auftrag besser zu bewältigen (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 114). Der Supervisor sollte allerdings außerhalb der eigenen Institution stehen, so dass sich Familienhelfer ohne Angst vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen auf die Reflexion einlassen können (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 114).
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5.2 Datenschutz - Vertrauensschutz
Sozialarbeiter sowie Sozialpädagogen unterliegen seit 1975 der strafrechtlichen Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB (vgl. Papenheim, 1993, S. 65/66). Es dürfen nach § 62 Abs. 1 KJHG nur Sozialdaten erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Dabei müssen die betroffenen Familien gemäß dem Transparenzgebotes genau darüber informiert werden, was mit ihren Daten geschieht (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 57).
Das heißt, dass sämtliche Informationen, die einem Sozialpädagogen/Sozialarbeiter durch seine Arbeit bekannt werden, keiner dritten Person weitergegeben werden dürfen. Eine Offenbarung von Geheimnissen ist nur unter folgenden Bedingungen möglich (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 57/58):
- Der Betroffene gibt seine Einwilligung, wobei ihm der Verwendungszweck der In-formation mitgeteilt werden muss.
- Wenn der SA/SP von einer geplanten Straftat wie z.B. Mord, Totschlag oder Raub erfährt ist er zur gesetzlichen Mitteilungspflicht nach § 138 StGB verpflichtet.
- Da SA/SP kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, sind sie verpflichtet im Strafverfahren auszusagen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann der SA/SP seine Schweigepflicht brechen, und zwar um die Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut von sich oder einem anderen abzuwenden (Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB). Dabei muss der SA/SP genau abwägen, ob der Notstand, z.B. die Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung, nicht anders abzuwenden ist (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 58 und Papenheim, 1993, S. 81).
Für den Schweigepflichtigen bedeutet dies möglicherweise einen großen Gewissenskonflikt, denn er allein entscheidet, ob er trotz der Gefährdung eines Menschen oder anderen Rechtsguts das Geheimnis bewahrt oder ob er die Schweigepflicht und somit wahrscheinlich auch das Vertrauensverhältnis bricht. Eventuell muss er die Notstandssituation hinnehmen um das Vertrauen nicht zu verlieren und mögli- cherweise der Familie weiterhin helfen zu können.
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5.3 Das Problem der „Freiwilligkeit“
Ein weiteres Problem, auf das viele Familienhelfer in ihrem Beruf immer wieder treffen, ist die mangelnde Motivation in den Familien. Es dürfte wohl kaum Klienten in diesem Bereich geben, die absolut freiwillig an einer Sozialpädagogischen Familienhilfe teilnehmen. Die meisten Klienten entscheiden sich durch „Anregung“ (besser gesagt: „Druck“) seitens des Jugendamtes oder anderer öffentlichen Stellen (auch des Gerichts) für diese Form der Hilfe.
Aber auch viele der Familien, die von selbst diese Hilfe wählen, tun dies nicht absolut freiwillig. Vielmehr lastet auf sie ein innerer Druck, und zwar der, sich nicht mehr anders helfen zu können. Für sie bedeutet es eine große Überwindung zur Annahme einer professionellen Hilfe, denn auch wenn der Familie nicht viele Ressourcen zur Verfügung stehen, besitzt sie immer noch Achtung vor sich selbst (vgl. Conen, 1999, S. 287).
5.3.1 SPFH als Alternative zur Fremdplatzierung
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Der Gesetzgeber wacht jedoch über die rechtmäßige Ausübung der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB) gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist, kann das Gericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind die Gefahr abzuwenden, die erforderlichen Maßnahmen treffen (vgl. § 1666 Abs. 1 BGB). Dabei ist eine Herausnahme des Kindes aus der Familie nur zulässig, soweit eine Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, abzuwenden ist (vgl. § 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB). Das heißt, dass es erst zu einer Fremdplatzierung des Kindes kommen kann, soweit eine Hilfe zur Erziehung nicht geeignet oder ausreichend erscheint. In Deutschland werden jährlich etwa 12000 Verfahren verhandelt, die sich auf eine Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 beziehen (vgl. Münder, 2001, S. 238). Aber dies sind größtenteils nur die Fälle bei denen das Jugendamt das Gericht anruft um einen einschneidenden Eingriff in die elterliche Sorge zu erlangen (vgl. Münder, 2001, S. 252). Nach Münder (2001, S. 245) ist die Anrufung des Gerichts eine Ausnahmesituation. Meistens versucht das Jugendamt die Kindeswohlgefährdung durch (freiwillig) akzeptierte Hilfen zur Erziehung aufzuheben oder zu entschärfen (vgl. Münder, 2001, S. 245).
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Dies bedeutet, dass sich ein Großteil der Klienten im Bereich der Sozialpädagogischen Familienhilfe unter äußerem Druck befindet. Die Personensorgeberechtigten werden vor die Wahl gestellt, entweder einer Hilfe zur Erziehung zuzustimmen oder einen möglichen Entzug der elterlichen Sorge durch gerichtliches Urteil in Kauf zu nehmen. Wenn sich nun die Familie für eine SPFH entscheidet, kann man wohl kaum von einer absoluten Freiwilligkeit sprechen. Ihre Motivation, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, basiert zunächst nur auf dem Wunsch weiterhin mit den Kindern zusammenleben zu wollen.
5.3.2 Die Mitarbeit der Familie
Für den Familienhelfer stellt diese mangelnde Motivation zur Mitarbeit ein mehr oder weniger großes Problem dar. Denn, obwohl im § 31 des KJHG festgelegt ist, dass die Sozialpädagogische Familienhilfe die Mitarbeit der Familie erfordert, ist jedoch gesetzlich nicht festgeschrieben, wie diese Mitarbeit auszusehen hat.
Im Jahr 2004 wurden nur etwa 29,1 % der, zum 31.12.2004 bestehenden, Hilfen zur SPFH (insgesamt 27413) bewilligt, die von Eltern bzw. einem Elternteil ausgingen. Dagegen wurden über die Hälfte (~ 51,1 %) der Hilfen durch den Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes angeregt (vgl. Statistisches Bundesamt, 2005, S. 10). Weiterhin wurden etwa 11,6 % durch andere öffentliche Stellen, ~ 4 % von Diensten freier Träger und ~ 4,2 % von sonstigen Personen/Einrichtungen angeregt. Dies zeigt, dass der Großteil der Familien, die an einer Sozialpädagogischen Familienhilfe teilnehmen, dies nicht aus sich selbst heraus tun, sondern einen Anstoß von außen bekommen, also unter einem gewissen „Zwang“ einer SPFH zustimmen.
Vor allem bei diesen Familien herrschen Gefühle von Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit. Sie sehen oft aufgrund von schlechten Erfahrungen, die sie schon in der Vergangenheit gemacht haben, keine Chance auf Besserung ihrer Situation (vgl. Conen, 1999, S. 289). In solchen Familien ist wohl keine oder eine sehr geringe Motivation und Bereitschaft zur Mitarbeit vorzufinden. Also wie viel Mithilfe seitens der Familien ist notwendig? Reicht es aus, wenn die Familie dem Familienhelfer die Tür öffnet, oder muss doch eine weitrei- chendere Mitarbeit erfolgen?
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5.3.3 Arbeit mit „unfreiwilligen“ Klienten
Wie soll man also mit „unfreiwilligen“ Klienten umgehen?
Nach Conen (1999, S. 14) besteht die eigentliche Schwierigkeit in den unterschiedlichen Sichtweisen und Definitionen eines Problems. Der Klient auf der einen Seite, der kein Problem hat, sondern eine Hilfe nur als einen Eingriff in sein Leben versteht. Auf der anderen Seite eine Institution, die, aufgrund von Gesetzen, vom Klienten verlangt sich zu ändern. Der Familienhelfer sollte als vermittelndes Element zwischen Institution sozialer Kontrolle und Klient auftreten.
Zunächst scheint es wichtig, das Vertrauen des Klienten zu erlangen. Da der Sozialarbeiter/Sozialpädagoge von der betreuten Familie möglicherweise zunächst als „Handlanger“ einer Institution und somit nicht als Helfer angesehen wird, sollte er nicht die Problemdefinition der Institution aufgreifen, sondern mit dem Klient eine eigene Definition entwickeln (vgl. Conen, 1999, S. 16). Dabei ist es erforderlich, dass der SP/SA den Klienten mit der Problemdefinition der „Institution der sozialen Kontrolle“ konfrontiert (Conen, 1999, S. 16) um ihm die Notwendigkeit einer Veränderung seines Verhaltens zu verdeutlichen. Nicht zuletzt, um den Familienhelfer wieder loszuwerden (vgl. Conen, 1999, S. 17). Dabei sieht Conen (1999, S. 19) wie Schlippe/Schweitzer (1996) zirkuläre Fragen als hilfreich an, da sie besonders im Zwangskontext in großer Vielfalt und Kreativität genutzt werden können.
6. Erfolgsaussichten in der SPFH
Bei der Fülle von Problemen, die in den meisten Familien bestehen, wäre es utopisch zu glauben, dass alle durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe beseitigt werden könnten. Deshalb gilt es für die Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, sich mit den Familienmitgliedern schon im Hilfeplanverfahren auf geeignete Ziele zu einigen. In der Regel wird an Problemen gearbeitet, die aus der Sicht der Familie besonders dringlich erscheinen. Darüber hinaus ist es anzuraten sich mit Problemen zu beschäftigen, deren Lösung sehr wahrscheinlich ist und Ziele, deren Erreichung langwierig sind, in mehrere zu unterteilen, die kurzfristig erreicht werden können (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 251). Gemäß Blüml/Helming/Schattner (1994) sind nach Einschätzung der SPFH-Fachkräfte die Erfolgschancen der Zielerreichung in den Bereichen: Kinderförderung außerhalb der Fami-
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lie, Behördenkontakte, Entlastung der Mutter, praktische Anleitung der Erwachsenen, Eltern-Kind-Beziehung und Förderung der Eltern am Höchsten (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 252). Eine Untersuchung der Beendigungsgründe der Sozialpädagogischen Familienhilfe in Bayern im Jahr 1994 zeigte, dass dort in 23 % die gesetzten Ziele und in 29 % Teilziele in den Familien erreicht wurden. In insgesamt 25 % erfolgte die Beendigung aufgrund einer anderen Hilfeform, veränderten Familiensituation, eines Wohnortwechsels oder des Ausscheidens der Familienhelferin. Etwa 20 % der Familienhilfen wurden abgebrochen, je zur Hälfte durch Fachkräfte und den Familien. Nur etwa 4 % der Beendigungen erfolgte nach der Probephase (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 20). Da dies die mir einzig bekannte Untersuchung ist, kann ich hier nur mutmaßen, dass dies deutschlandweit ähnlich aussieht. In einem Arbeitsbereich, bei dem die Motivation so gering ist, wie in der Sozialpädagogischen Familienhilfe kann man wohl eine Abbruchquote von ~ 20 % als gering ansehen.
7. Fachliche Stellungnahme
Obwohl die Sozialpädagogische Familienhilfe in den 70er Jahren durch eine Forderung nach präventiven Hilfen entstanden ist, hat sie für mich immer noch einen zu starken Interventionscharakter. In vielen Familien ist es so, dass die Sozialpädagogische Familienhilfe erst als letzte Möglichkeit zum Zuge kommt, also wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Die Kinder- und Jugendhilfe muss hier schon vorher verstärkt durch präventive Maßnahmen tätig werden, damit es gar nicht erst so weit kommen kann. Dies könnte beispielsweise durch niedrigschwellige Beratungsdienste, stärkere soziale Absicherungen und einen engeren Kontakt zu den Schulen usw. geschehen. Das Klientel, das größtenteils unmotiviert an einer Sozialpädagogischen Familienhilfe teilnimmt, macht es in diesem Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit notwendig, dass die Familienhelfer im Umgang mit dieser Problemgruppe besonders geschult werden. Es sollten also nach Elger keine ABM-Kräfte oder Honorarkräfte beschäftigt werden, wie es in manchen Teilen Deutschlands leider immer noch der Fall ist (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 94/95), da vor allem bei diesen hohe Abbruchquoten zu verzeichnen sind (vgl. BMFSFJ, 2004, S. 21). Es sollte also daran gearbeitet werden, dass in Deutschland ein einheitlicher Qualitätsstandard für die SPFH eingerichtet wird.
Im Grunde kann die Sozialpädagogische Familienhilfe aber als eine gute Form der Hilfen zur Erziehung angesehen werden. Besonders Multiproblemfamilien profitieren von der
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Geh-Struktur, durch die eine große Barriere beseitigt ist. Sie können in ihrem gewohnten Umfeld bleiben und sparen sich vor allem den Weg zu einer Beratungsstelle, der eventuell auch mit Kosten verbunden sein könnte, die ein Großteil des Klientel nicht tragen könnte.
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LITERATURVERZEICHNIS
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) 2004: Handbuch Sozialpädagogische Familienhilfe, Schriftenreihe Band 182, 5. Auflage, Nomos Verlag, Baden-Baden
Conen, Marie-Luise 1999: „Unfreiwilligkeit“ - ein Lösungsverhalten, in: Familiendynamik, 3, S. 282 - 297
Internet: www.context-conen.de/artikel/ar-frei5.pdf besucht am 02.06.2006 Elger, Wolfgang 1990: Sozialpädagogische Familienhilfe, Hermann Luchterhand Verlag, Neuwied
Familienrecht 2005, 10. Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag, München Frings, Peter / Ludemann, Georg / Papenheim, Heinz-Gert 1993: Sozialpädagogische Familienhilfe in freier Trägerschaft. Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen, Lambertus Verlag, Freiburg im Breisgau
Helming, Elisabeth 2002: Sozialpädagogische Familienhilfe, in: Fachlexikon der sozialen Arbeit, 5. Auflage, Frankfurt am Main
Münder, Johannes Prof. Dr. 2001: Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz - das Handeln des Jugendamts bei der Anrufung des Gerichts, in: neue praxis, 3, S. 238 - 257 Nielsen, Heidi 2002: Sozialpädagogische Familienhilfe
in: Praxisfelder der sozialen Arbeit, Eine Einführung, Chassé, Karl August; Wensierski von, Hans-Jürgen (Hrsg.) 2.Auflage, Juventa Verlag Weinheim und München Statistisches Bundesamt 2003: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe, Sozialpädagogische Familienhilfe (2001), Wiesbaden Internet: www.destatis.de; Artikelnummer: 5225103017004
Statistisches Bundesamt 2005: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe, Sozialpädagogische Familienhilfe (2004), Wiesbaden Internet: www.destatis.de; Artikelnummer: 5225103047004
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Hausarbeit gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
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ABKUERZUNGSVERZEICHNIS
BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGfH Berliner Gesellschaft für Heimerziehung BMFJG Ministerium für Familie, Jugend und Gesundheit BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend GG Grundgesetz KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz SA Sozialarbeiter SP Sozialpädagoge SGB Sozialgesetzbuch SPFH Sozialpädagogische Familienhilfe
Arbeit zitieren:
Doreen Binder, 2006, Sozialpädagogische Familienhilfe, München, GRIN Verlag GmbH
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