0. Inhaltsverzeichnis
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0. Inhaltsverzeichnis 1 1. Einleitung 2 2. Die Geschichte der Abtreibung 3 3. Die Rechtslage 5 3.1. Deutschland 5 3.2. Andere Länder 6 4. Die Haltung Hoersters 7 4.1. Überlebensinteresse 8 4.2. Personalität 9
4.2.1. Zum Begriff der Person 9
4.2.2. Der Fötus als Person? 10
4.3. Potentielle Personalität 12 5. Hoerster und Peter Singer 13 6. Die Haltung der katholischen Kirche 15 7. Gegenpositionen zu Hoerster 17 7.1. Allgemeine Diskussion 17 7.2. Die Position Spaemanns 19 8. Fazit 21 9. Anhang 22 10. Literaturverzeichnis 24
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1. Einleitung
Es gibt nur wenige Themen, die über so viele Jahre derart kontinuierlich diskutiert werden wie die Thematik der Abtreibung 1 und den dazugehörigen Strafrechtsparagraphen 218 des deutschen Strafgesetzbuches. Der § 218 enthielt über Jahrzehnte ein absolutes Verbot der Abtreibung. Erst im Jahr 1927 wurde die medizinische Indikation eingeführt - es wurde also hiermit erlaubt, dass im Falle der Lebensgefahr der Mutter das Kind im Mutterleib abgetrieben werden darf. Doch nicht nur in Deutschland, sondern in fast allen westlichen Demokratien ist es in den vergangenen drei Jahrzehnten per Gesetzesreformen zu einer Liberalisierung der Abtreibungspraxis gekommen. Es wurden Ausnahmesituationen geschaffen, in denen der Schwangerschaftsabbruch nun erlaubt ist, oder aber das Verbot der Abtreibung wurde bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft ganz aufgehoben.
Hartnäckig kämpfen Konservative Seite an Seite mit der katholischen Kirche gegen den "Mord an unschuldigen Kindern" 2 , während vor allem die Frauenbewegung das Recht auf Selbstbestimmung der Frauen über ihren Körper fordert. Allerorts liest man zudem davon, dass ein Verbot oder auch eine Erlaubnis des Schwangerschaftsabbruchs daran gekoppelt wird, ob das ungeborene Kind bereits den Personenstatus zugesprochen bekommt und insofern ebenfalls Personenrechte in dem Sinne des besonderen Schutzes genießt. Sollte das der Fall sein, so wäre dies mit einem generellen Abtreibungsverbot zu beantworten. Mit derselben Frage beschäftigt sich auch Norbert Hoerster, der sicherlich zu den umstrittensten Gelehrten Deutschlands zählt. Seine Schriften zur Bioethik lösten so heftige Diskussionen und Kontroversen aus, dass er 1998 vorzeitig aus dem Universitätsdienst ausschied, nachdem er seit 1974 in Mainz als Professor für Rechts- und Sozialphilosophie gelehrt hatte. Sein Buch „Abtreibung im säkularen Staat. Argumente gegen den §218“ 3 liegt dieser Arbeit als Hauptwerk zugrunde. Es wird untersucht, wie er den Personenbegriff versteht und welche Konsequenzen sich hieraus für ein eventuelles Abtreibungsverbot ergeben. Außerdem sollen im Schlussteil dieser Arbeit exemplarisch auch Kritiker Hoersters wie zum Beispiel Robert Spaemann zu Wort kommen und Hoersters Nähe zu Peter Singer untersucht werden.
1 In der vorliegenden Arbeit werden die Begriffe Abtreibung und Schwangerschaftsabbruch synonym verwendet. Von einem wertenden Gebrauch des Begriffs Abtreibung, wie man ihn in oftmals bei Gegnern des Schwangerschaftsabbruchs findet, wird abgesehen.
2 http://www.nein-zu-abtreibung.ch/Hauptseite.htm (09.03.2005)
3 Hoerster: Abtreibung im säkularen Staat. Argumente gegen den §218, Frankfurt a. M. 1991.
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Zuvor soll jedoch im ersten Teil dieser Arbeit auf die Geschichte der Abtreibung eingegangen werden. Ebenso wird die Rechtslage in Deutschland und in anderen Ländern kurz erläutert.
2. Die Geschichte der Abtreibung
Die Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch hat eine nunmehr über zweitausendjährige Geschichte. Vermutlich fand sich schon in den vorgeschichtlichen Kulturen ein Wissen um abtreibende Wirkung bestimmter Substanzen. Doch erst mit dem Eintritt in das Zeitalter der Schrift können Abtreibungen erstmals nachgewiesen werden, so zum Beispiel in altorientalischen Gesetzen oder im alten Ägypten. 4 Auch in der griechischen Polis fanden Abtreibungen statt. Nach den Überlegungen von Platon und Aristoteles war es wichtig, dass der Staat weder zu groß noch zu klein war. Um aber ein ausgeglichenes Völkerwachstum erreichen zu können, wurde die möglichst früh vorzunehmende Abtreibung als geeignetes Mittel angesehen. Ungeborene Kinder hatten kein Lebensrecht, was damit begründet wurde, dass die Seele erst „beim Atmen aus dem Wind, also vermutlich erstmals bei der Geburt, in den Köper des Kindes eintritt.“ 5 In Rom dagegen wurde bereits recht früh eine auf Bevölkerungswachstum ausgerichtete Politik beschlossen. Doch trotz Privilegien für Eltern von mindestens drei Kindern war die Abtreibung in allen Bevölkerungsschichten weit verbreitet. In der Oberschicht wollten die Frauen ihre Heiratschancen wahren, in der Unterschicht dagegen konnten sich die Frauen oft keine weiteren Kinder leisten. Die Römer betrachteten den Fötus nicht als Lebewesen, sondern als Teil des Körpers der Mutter, denn Menschwerdung begann nach landläufiger Auffassung erst mit dem ersten Atemzug. Daher stand der Schwangerschaftsabbruch nicht unter Strafe. Erst Kaiser Septimius Severus sieht eine Bestrafung als „crimen extraordinarium“ 6 vor. Verurteilt wird jedoch nicht der Vorgang der Abtreibung an sich, sondern die Tatsache, dass die Frau ihrem Mann ein Kind vorenthielt. In den religiösen Schutzbereich wurde das ungeborene Kind erst nach und nach durch die Verbreitung des christlichen Glaubens eingeschlossen.
Im Mittelalter, das uns aus unserer heutigen Sicht als ein von der katholischen Kirche und deren moralischen Vorstellungen dominiertes Zeitalter erscheint, existierten durchaus auch parallele Gedankengänge, die nicht konform mit der gängigen Kirchenmeinung waren. Es
4 Vgl. Jütte: Griechenland und Rom, in: Ders., Geschichte der Abtreibung. Von der Antike bis zur Gegenwart, München 1993, S. 27.
5 Ebd., S. 30.
6 zu dt.: außergewöhnliches Verbrechen
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fand ein wissenschaftlich-medizinischer Diskurs über Abtreibung und Verhütung statt, der weitgehend unberührt von katholischer Kirche und Verfolgung durch dieselbe war. Medizin als neue Wissenschaft etablierte sich. Sowohl kirchliche Vertreter wie zum Beispiel Thomas von Aquin als auch Mediziner begannen, mit neuen Impulsen zu arbeiten. Thomas von Aquins Theorie zur Beseelung des Fötus wird bis heute dahingehend interpretiert, daß „der Mensch in seiner Potentialität schon bei der Befruchtung angelegt ist, und nur durch den göttlichen Schöpfungsakt der Seele vervollkommnet wird“ 7 . Die Haltung der Kirche gegenüber Verhütung und Abtreibung dagegen war im Mittelalter wie auch noch heute ganz eindeutig ablehnend. Sie stützt sich zum Teil auf ältere Quellen, zum Teil auf die Auslegung der Texte durch Thomas von Aquin 8 , aber zusätzlich noch auf die Tatsache, dass selbst Maria in einer Zeit, in der eine außereheliche Schwangerschaft der maßgebliche Umstand für eine Abtreibung war, nicht abgetrieben hat. So rückt die Kirche die Schwangerschaft in einen religiösen Kontext, „die menschliche Existenz gewann eine auf Gott hin bezogene Transzendenz.“ 9 Allmählich entwickelte sich die Diskussion hin zur Lösung des Problems mittels einer Frist, die eine Abtreibung eines bereits menschlich gestalteten Embryo als Tötung eines Menschen sah, während vor diesem Datum lediglich Schadenersatz zu leisten war. Für diesen Zeitpunkt ergab sich der 40. Tag. Später setze man den 40. Tag für einen männlichen Embryo und der 80. für einen weiblichen Embryo fest, da den Männern die Seele angeblich früher eingegossen werde als den Frauen. 10 In der frühen Neuzeit (etwa 1500-1700) wurden die Delikte Kindsmord und Abtreibung als Angelegenheit der weltlichen Justiz verstanden, nachdem sie im Mittelalter durch die geistliche Gerichtsbarkeit verhandelt worden waren. Rechtshistorisch beginnt die Neuzeit mit der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V., nach der Abtreibung strafbar ist, egal, ob sie von der Frau selbst oder von einem anderen vorgenommen wird. Auch Empfängnisverhütung wurde in den Tatbestand der Abtreibung einbezogen. Vor Gericht verhandelt wurden jedoch wenige Abtreibungsdelikte.
In der Zeit der Aufklärung hat die Abtreibung als spezifisches Thema nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Man beschäftigte sich vor allem mit dem Kindsmord, d.h. der Tötung des bereits geborenen Kindes. Dennoch hat die Aufklärung entscheidende Veränderungen in der Diskussion über den Schwangerschaftsabbruch eingeleitet. Im Mittelpunkt stand nun nicht mehr die reine Bestrafung, sondern die Verhinderung von
7 http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/phb/14797.html (09.03.2005)
8 Vgl. zum Beispiel in: Kongregation für die Glaubenslehre (Hrsg.): Erklärung über den Schwangerschaftsabbruch, Trier 1975, S. 33: „Der heilige Thomas (...) lehrt, daß die Abtreibung eine schwere Sünde ist.“
9 Jerouschek: Mittelalter, in: Jütte: Geschichte der Abtreibung, S. 45.
10 Vgl. ebd., S. 60.
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Abtreibungen. Es wurden schwere Strafen für die Durchführung und Unterstützung von Abtreibungen angedroht. Eltern oder Dienstherren wurden angewiesen, ihre Töchter oder Dienstbotinnen zu observieren und den kleinsten Verdacht einer Schwangerschaft an die Obrigkeit zu melden. 11
Im Reichsstrafgesetzbuch vom 15.5.1871 waren die Bestimmungen über die Verbrechen der Abtreibung erstmals unter dem § 218 enthalten, wie es auch heute noch der Fall ist. Gefährdete die Schwangerschaft das Leben der Mutter, blieb die Abtreibung straffrei. Eine sozial bedingte Bedrohung der Psyche der Frau war damals jedoch kein Abtreibungsgrund. Am 11.3.1927 entschied das Reichsgericht, nach Güter- und Pflichtenabwägung des ungeborenen Lebens mit Gesundheit und Leben der Schwangeren sei der Fötus das geringere Rechtsgut. Juristen wie Ethiker und Biologen meldeten hiergegen Bedenken an. Während der NS-Zeit regelte das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ die gesetzliche Grundlage für Abtreibungen. Ob eine Abtreibung notwendig war, musste ein Gutachter feststellen. Trieb eine Frau ein gesundes, ‚arisches’ Kind ab, musste sie mit der Todesstrafe rechnen. Nach 1945 gab es in Deutschland vorerst keine einheitliche Regelung. In der DDR galt ab 1972 eine Fristenregelung, was bedeutet, dass werdende Mütter bis zur 12. Schwangerschaftswoche abtreiben durften, während in der Bundesrepublik das Bundesverfassungsgericht zweimal (1974 und 1993) vom Bundestag beschlossene Gesetze in diese Richtung ablehnte. Seit dem 1.10.1995 gilt für das wiedervereinigte Deutschland ein neues Abtreibungsstrafrecht. Die Neuregelung durch das „Schwangeren - und Familienhilfeänderungsgesetz“ vom 21.8.1995 stellt eine Kombination aus Indikationslösung und Fristenlösung mit Beratungspflicht dar.
3. Die Rechtslage
3.1. Deutschland
Seit dem Reichsstrafgesetzbuch, das 1871 in Kraft trat, sind Bestimmungen über die Abtreibung unter dem Paragraph 218 12 enthalten. Seither hat dieser Paragraph eine lange Geschichte durchgemacht, die hier im Einzelnen nicht erläutert werden kann. Erwähnung soll jedoch finden, dass im Mai 1993 das Bundesverfassungsgericht die 1992 im Bundestag verabschiedete Fristenregelung verwarf, unter anderem deshalb, weil Abtreibungen in diesem Gesetz als ‚nicht rechtswidrig’ bezeichnet wurden; ein Umstand,
11 Vgl. Stukenbrock: Das Zeitalter der Aufklärung, in: Jütte: Geschichte der Abtreibung, S. 92.
12 Der damalige sowie der aktuelle Wortlaut des Paragraphen 218 finden sich im Anhang dieser Arbeit.
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der laut Gericht dem Grundgesetz widerspreche. In Artikel 2 des Grundgesetzes sei nämlich ausdrücklich das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit festgeschrieben. 1995 wurde daraufhin eine neu überarbeitete Version des Gesetzes vom Bundestag verabschiedet, das seither Abtreibungen als grundsätzlich rechtswidrig einstuft. Ein Schwangerschaftsabbruch bleibt jedoch straffrei, wenn er während der ersten 12 Wochen durchgeführt wird und die Frau mindestens 3 Tage zuvor eine Beratung in Anspruch genommen hat. Diese Beratung muss sie sich per Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle bestätigen lassen. Der Abbruch selbst darf ausschließlich von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Abtreibung als straffrei anzusehen. Darüber hinaus gilt ein Schwangerschaftsabbruch nicht nur als straffrei, sondern als im gesetzlichen Sinne gerechtfertigt, wenn die Gesundheit der Mutter ernsthaft gefährdet ist (= medizinische Indikation) oder eine Sexualstraftat die Schwangerschaft ausgelöst hat (= kriminologische Indikation). Die medizinische Indikation wurde dahingehend erweitert, dass ein behindertes Kind nun ohne Begrenzung bis zum Ende der Schwangerschaft abgetrieben werden kann. Besonders dies wird von Abtreibungsgegnern aufs schärfste kritisiert.
Im Jahr 2002 wurden in der BRD insgesamt 130.387 Schwangerschaften abgebrochen, davon 2049 nach der 13. Woche, also aufgrund von schwerer Gefährdung der Gesundheit der Schwangeren. Nach der 23. Woche (d.h. im 6. Monat oder später) trieben noch knapp 200 Frauen ab. 13
3.2. Andere Länder 14
In den meisten anderen Ländern Europas, den USA, Westaustralien sowie China und einige Entwicklungsländer gibt es (teilweise seit über 30 Jahren) eine Fristenregelung. Beispielsweise wird der Schwangerschaftsabbruch in der Schweiz, die das Verbrechen der Abtreibung in Artikel 118-120 des Strafgesetzbuches regelt, ähnlich wie in Deutschland gehandhabt. Der einzige Unterschied ist der, dass die Schwangere keinen Beratungsschein benötigt, sondern ihre Notlage schriftlich erklären und ein Gespräch mit dem Arzt, der den Abbruch vornehmen soll, führen muss. Andere Länder wie zum Beispiel Österreich unterscheiden sich von der deutschen Regelung hinsichtlich der Frist, in der der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden darf. 15
13 Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Datenreport 2004, Bonn 2004, S. 199.
14 Die Informationen des Abschnitts 3.2. wurden der Seite http://www.svssuspda.ch/de/abtreibung.htm (09.03.2005) entnommen.
15 In Österreich ist die Abtreibung generell bis zur 16. Woche straffrei.
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Arbeit zitieren:
Sonja Filip, 2005, Ein Recht auf Leben? - Norbert Hoersters Position in Bezug auf die derzeitige Rechtslage des Schwangerschaftsabbruchs, München, GRIN Verlag GmbH
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