11
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis II
1. Einführung in das Thema der Hausarbeit 1
1.1. Einordnung der Vorschrift § 7g EStG in das System der steuerlichen
Gewinnermittlungsvorschriften 1
1.2. Sonderstellung der Vorschrift nach § 7g EStG im deutschen Besteuerungssystem 1
2. Gegenüberstellung der alten und neuen Regeln 2
2.1. Anspruchsvoraussetzungen 2
Beg ünstigte Wirtschaftsgüter 2
2.1.1.
Beg ünstigte Unternehmen 3
2.1.2.
Betriebsgr ößenmerkmale und maßgebender Zeitpunkt 3
2.1.3.
Investitionszeitraum 4
2.1.4.
Nutzungsvoraussetzungen 5
2.1.5.
Nachweis der Investitionsabsicht 5
2.1.6.
2.2. Rechtsfolgen 6
2.2.1. Bildung der Ansparrücklage bzw. Vornahme des Investitionsabzugsbetrags und
Beg ünstigungsumfang 6
Sonderregelungen für Existenzgründer 7
2.2.2.
Rechtsfolgen bei Tätigung der Investition. 7
2.2.3.
Rechtsfolgen bei Ausbleiben der geplanten Investition 8
2.2.4.
2.2.4.1. Rechtsfolge nach altem Recht 9
2.2.4.2. Rechtsfolge nach neuem Recht 9
2.3. Sonderabschreibung nach § 7g EStG. 10
Voraussetzungen 10
2.3.1.
Rechtsfolge und Berechnung 11
2.3.2.
3. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nach der alten und neuen Regelung 11
3.1. Unternehmensprofil für praktisches Beispiel der Hausaufgabe 11
3.2. Fallbeispiel geplante und tatsächliche Anschaffungskosten stimmen überein 12
3.3. Fallbeispiel geplante Anschaffungskosten sind niedriger als tatsächliche
Anschaffungskosten 12
3.4. Fallbeispiel geplante Anschaffungskosten sind höher als tatsächliche
Anschaffungskosten 13
4. Persönliche Bewertung der Gesetzesänderung vor dem Hintergrund dieser
Gestaltungsm öglichkeiten 13
4.1. Der Einfluss der Betriebsgrößenmerkmale auf die Gestaltungsmöglichkeiten 13
Einflussnahme auf die Höhe des Betriebsvermögens bei Bilanzierung 13
4.1.1.
Das neue Gewinngrößenmerkmal nach § 7g Abs. 1 Nr. 2 c EStG 14
4.1.2.
Einheitsl ösung bei Personengesellschaften 15
4.1.3.
4.2. Gestaltung bei der Verteilung des Abschreibungsvolumens 15
5. Abschließende Bemerkung zum Teil 4 der Hausarbeit 17
Anhang IV
11
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz a. F. alte Fassung Absetzung für Abnutzung AfA AO Abgabenordnung
Bewertungsgesetz BewG
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BfA BFH Bundesfinanzhof Bundesminister der Finanzen BMF BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft Telekommunikation und neue Medien Bundesrat BR BStBl Bundessteuerblatt Buchstb. Buchstabe beziehungsweise bzw.
d.h. das heißt DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Drucksache Drucks.
Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung EstDV EstG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien EUR / € Euro
ff. (fort)folgende
gemäß gem. GewStG Gewerbesteuergesetz gegebenenfalls ggf. G. d. E. Gesamtbetrag der Einkünfte
Halbsatz HS.
i. H. v. in Höhe von i. V. m. in Verbindung mit
11
KStG
nach n. n. F. neue Fassung Nummer (n) Nr.
o. g. oben genannt
Rdnr. Randnummer R. Richtlinie (n) Rz Randziffer
S. Satz s.o. siehe oben StuB Steuer und Bilanzen (Zeitschrift) s. a. siehe auch siehe unten s. u.
u.a. unter anderem UStG Umsatzsteuergesetz
vergl. vergleiche v. H. vom Hundert
zu versteuerndes Einkommen z. v. E.
1s1
1. Einführung in das Thema der Hausarbeit
1.1. Einordnung der Vorschrift § 7g EStG in das System der steuerlichen Ge-winnermittlungsvorschriften
Nach dem deutschen Ertragsteuerrecht wird bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer der Gewinn eines Unternehmens zur Besteuerung herangezogen. Die in der Hausarbeit folgenden Ausführungen sind somit im Rahmen der Gewinneinkunftsarten, den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft bedeutend für Einzelunternehmen, Personengesellschaften (steuerlichen sogenannten Mitunternehmerschaften) und Kapitalgesellschaften von Bedeutung. Die Vorschriften über die Bildung von Ansparrücklagen, Investitionsabzugsbeträgen und der Vornahme von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG sind anwendbar in den zentralen, steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften nach §§ 4 Absatz 1 und 5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG für den Betriebsvermögensvergleich und nach § 4 Abs. 3 S. 3 EStG für die vereinfachte Gewinnermittlung gem. § 4 Absatz 3 S. 1 EStG, der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.
1.2. Sonderstellung der Vorschrift nach § 7g EStG im deutschen Besteuerungssystem
Dem Wesen der deutschen Ertrags- bzw. Einkommensbesteuerung liegen u. a. zwei wichtige und einfache Grundregeln zugrunde:
1. Wirtschaftsgüter, die in ein Betriebsvermögen gelangen sind grundsätzlich mit Ihren Anschaffungs- oder Herstellungswerten, ggf. unter Beachtung von AfA-Vorschriften, anzusetzen. Sie dürfen nicht zu höheren Werten ausgewiesen werden (Anschaffungswertprinzip). Verlassen diese Wirtschaftsgüter das Betriebsvermögen, zum Beispiel durch Veräußerung, Entnahme oder Betriebsaufgabe, sind die Werte endgültig zu versteuern. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten oder den fortgeführten Anschaffungskosten ist dem Veräußerungserlös oder in Ermangelung eines solchen, zum Beispiel im Fall der Betriebsaufgabe dem gemeinen Wert (Verkehrswert), also einem dem Veräußerungspreis vergleichbarem Wert gegenüberzustellen. Vereinfacht wird per Saldo das „Geldmehr“ versteuert. Das deutsche Steuerrecht besteuert seit seinem Bestehen (!) - unabhängig von einer inflationären Geldwertentwicklung - entsprechend dem Nominalwertprinzip konsequent das „Geldmehr“!
2. Im Ertragssteuerrecht findet eine Abschnittsbesteuerung statt, Veranlagungszeitraum ist bei den o. g. Steuern stets das Kalenderjahr, vergl. zur Einkommensteuer § 2 Abs. 7 S. 1 und 2 EStG, zur Körperschaftsteuer §§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG i. V. m. 2 Abs. 7 S.. 1 und 2 EStG und zur Gewerbesteuer §§ 7 S. 1 und 14 GewStG i. V. m. dem EStG und KStG.
1t1
Hinsichtlich der Bildungsmöglichkeit einer Ansparrücklage bzw. eines Investitionsabzugsbetrags ist § 7g EStG an dieser Stelle vergleichbar mit den Ausnahmevorschriften des § 6b EStG, der Übertragung von stillen Reserven bei der Veräußerung und der R. 6.6 EStR zu § 6 EStG, Übertragung von stillen Reserven bei Ersatzbeschaffung. Während bei diesen Regelungen die Besteuerung aufgedeckter stiller Reserven in die Zukunft verlagert werden kann, erhält der Unternehmer durch die Bildung der Ansparrücklage bzw. durch die Investitionsrücklage im steuerlichen Festsetzungsverfahren ebenfalls einen „Steuerkredit“, in dem er Aufwand aus der Zukunft antizipiert und den Gewinn als Besteuerungsgrundlage sofort mindert.
Die vorgenannten Besteuerungsgrundsätze, die seid Bestehen des deutschen Steuerrechts „eisern“ und unverändert gelten, werden hier durchbrochen!
Weil § 7g EStG für mittelständische Unternehmen in allen Rechtsformen anwendbar ist (s. o.) und weil aufgrund der legalen Gewinn- bzw. Aufwandsverlagerungsmöglichkeiten entsprechend Steuerzahlungen verschoben werden können, ist diese Vorschrift in der steuerlichen Praxis von großer Bedeutung.
2. Gegenüberstellung der alten und neuen Regeln
2.1. Anspruchsvoraussetzungen 2.1.1. Begünstigte Wirtschaftsgüter
Nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. sind neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für die Bildung einer Ansparrücklage sowie für die Vornahme von Sonderabschreibungen begünstigt.
Die neue Fassung des § 7g EStG weitet die Begünstigung aus, indem es nicht mehr die Neuartigkeit des Wirtschaftsgutes fordert und ebenfalls gebrauchte Wirtschaftsgüter fördert. Es muss sich nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG n. F. nur noch um ein bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut handeln.
Beispiele für bewegliche Wirtschaftsgüter nach Alt- und Neuregelung: Maschinen, Lkw, Bagger, EDV-Anlagen, Büroausstattung, Betriebsvorrichtungen (= Wirtschaftsgüter mit einer selbständigen von Gebäuden unabhängigen Funktion, wie zum Beispiel eine in einer Tischlereiwerkstatt fest installierten Absauganlage).
Eine Ausweitung der Begünstigung auf immaterielle abnutzbare Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Computerprogramme, wurde nicht umgesetzt. 1
1 Vgl. Cazzonelli, D. / Oslok, A. (2004), S. 12
1u1
2.1.2. Begünstigte Unternehmen
In der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2006 gültigen Fassung kann die Ansparrücklage und die Sonder-AfA nach § 7g EStG a. F. bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft in Anspruch genommen werden, die Tätigkeit selber kann dabei in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder auch einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden. Sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann nach § 7g Abs. 3 Nr. 1 EStG a. F. das vorgenannte Regelwerk bei bilanzierenden und buchführungspflichtigen Unternehmen genauso angewendet werden wie auch bei Unternehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, vergl. § 7g Abs. 6 EStG a. F.
Die vorgenannten Ausführungen gelten ebenfalls für den neuen Investitionsabzugsbetrag. Unter Beachtung der neuen Betriebs- und Gewinngrößen sind bei allen drei Gewinneinkunftsarten bei Bilanzierenden wie auch Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG die neuen Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag und zur Sonder-AfA anwendbar, siehe auch § 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG n. F.
Nach der alten Regelung kann eine Ansparrücklage bereits im Jahr vor der Betriebseröffnung in Anspruch genommen werden, wenn das Wirtschaftsgut, für das die Rücklage gebildet wird auch in diesem Jahr vor der Eröffnung verbindlich bestellt wurde. 2 Diese Regelung wird für den Investitionsabzugsbetrag sicherlich übernommen werden. 3
2.1.3. Betriebsgrößenmerkmale und maßgebender Zeitpunkt
Wird bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 und 3 EStG oder aus selbständiger Arbeit § 18 EStG der Gewinn durch Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG ermittelt kann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F. nur gebildet werden, wenn das Betriebsvermögen am Ende des Vorjahres höchstens 204.517,00 EUR beträgt.
Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, darf der Einheitswert des Betriebs im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes nicht mehr als 122.710,00 EUR betragen, vergl, § 7g Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG.
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten für alle Gewinneinkunftsarten keinerlei Grenzen für die Inanspruchnahme, vergl. hierzu § 7g Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 EStG a. F., die Größenmerkmale g e l t e n als erfüllt!
2 Vgl. BFH-Urteil v. 25.4.2002 - IV R 30/00 , BStBl. 2004 Teil II, S. 182 und BMF-Schreiben v. 25.2.2004 - IV A 6, S 2183b - 1/04,
BStBl Teil I, S. 337
3 Vgl. Schoor, StuB (2007), S. 301 ff.
1v1
Für bilanzierende, gewerbliche oder selbständige Betriebe wurden die Grenzen beim Betriebsvermögen zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags auf 235.000,00 EUR aufgestockt, vergl. § 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG n. F.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft dürfen nach § 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG n. F. maximal einen Wirtschaftswert, § 46 BewG, oder einen Ersatzwirtschaftswert in den neuen Bundesländern, § 125 BewG, von 125.000,00 EUR haben. In die vorgenannten Werte fließt jetzt nicht mehr der Wohnungswert ein, vergl. §§ 46, 125 Abs. 3 S. 1 BewG. 4 Durch den Wegfall dieses - privaten - Wohnungswertes erfolgt eine Gleichbehandlung der land- und forstwirtschaftlichen Werte mit den Betriebsvermögenswerten bei Selbständigen und Gewerbetreibenden. 5 Die Grenzen wurden also auch hier aufgestockt.
In allen 3 Gewinneinkunftsarten sind jetzt die Wertverhältnisse am Ende des laufenden Jahres maßgebend, in dem der Investitionsabzugsbetrag zum Abzug kommt und nicht mehr wie bei der Altregelung die Vorjahreswerte, s. a. § 7g Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG n. F.
Neu ist bei nach § 4 Abs. 3 EStG den Gewinn ermittelnden Gewerbetreibenden, selbständig Tätigen und Land- und Forstwirten, dass ein Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG n. F. nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der steuerliche Gewinn vor Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags 100.000,00 EUR nicht überschreitet. Nach altem Recht konnten Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG immer eine Ansparrücklage bilden. Durch die Einführung dieser Gewinngrenze erfolgt nun eine Gleichbehandlung der beiden Gewinnermittlungsarten. 6
Die Grenzen sind bei der neuen wie bei der alten Regelung - entsprechend dem gesetzlichen Wortlaut - betriebsbezogen zu sehen. Sie gelten auch bei Personengesellschaften, Sozietäten usw., vergl. auch § 7g Abs. 7 EStG n. F.
2.1.4. Investitionszeitraum
Grundsätzlich muss der Steuerpflichtige nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG a. F. das begünstigte Wirtschaftsgut, für das eine Ansparrücklage gebildet wurde, innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage gebildet wurde, anschaffen oder herstellen.
Eine Ausnahme hiervon gilt nach § 7g Abs. 7 EStG a. F. für Existenzgründer. Für sie verlängert sich der o. g. Investitionsraum nach § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG a. F. von 2 auf 5 Jahre. Ein
4 Höreth, U. /Stelzer, M. (2007), S. 57; Änderung des Gesetzes insoweit wegen der Stellungnahme des Finanzausschusses des
deutschen Bundestages
5 Vgl. BR-Drucks. 220/1/07, Stellungnahme des Bundesrates v. 11.5.2007, in der Begründung zur Änderung des Artikel 1 Nr. 11
Unternehmenssteuerreformgesetz 2008
6 Vgl. Höreth, U. /Stelzer, B. (2007), S. 58, Rz. 153
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