Inhalt und Gliederung
Inhalt und Gliederung II
Aufgabenstellung. IV
Literaturverzeichnis. V
Einleitung 1
Teil 1 - Darstellung: Der Schutz kurzer Teile von Tonaufnahmen 1
A. Verwertungsrechte der Urheber - das Sample als Werk 1
I. Sampling von Melodien 2
II. Sampling unterhalb der Melodiengrenze 2
1. Untergrenze Einzelton. 2
2. Meinung 1 - Freihaltebedürfnis für Musik-Bausteine 2
3. Meinung 2 - Schutzbedürfnis für Kernleistung der U-Musik 3
4. Stellungnahme. 4
III. Zusammenfassung 4
B. Persönlichkeitsrechte 5
I. Urheber 5
1. Entstellung oder Beeinträchtigung 5
2. Eignung zur Interessengefährdung. 6
3. Güter- und Interessenabwägung. 6
4. Zusammenfassung. 7
II. Interpreten 7
1. Interpretenpersönlichkeitsrecht 7
2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht 8
a. Anwendungsbereich/Subsidiarität des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 8
b. Schutzobjekt: der individuelle Klang als Gesamtschaffen des Künstlers 8
c. Verletzungshandlungen 9
aa. Entnahme leistungsrechtlich nicht schutzfähiger Bestandteile einer musikalischen Darbietung. 9
bb. Entnahme gem. §§ 73 ff. UrhG schutzfähiger Bestandteile einer musikalischen Darbietung 9
d. Rechtswidrigkeit. 10
e. Ergebnis. 10
III. Zusammenfassung. 11
C. Leistungsschutz. 11
I. Interpreten. 11
1. Schutz von Darbietungsteilen 11
Meinung 1 - Leistungsschutz nur bei urheberrechtlich schutzfähigen Samples 11
b. Meinung 2 - eigene leistungsschutzrechtliche Kriterien. 12
c. Stellungnahme 12
2. Kriterien für den Schutz von Darbietungsteilen. 12
a. Meinung 1 - Schutz für alle Darbietungsteile 13
b. Meinung 2 - Schutz nur für „künstlerische“ Darbietungsteile. 13
II
c. Stellungnahme 14
3. Künstlerische Leistung: die Interpretation 14
a. Künstlerische Prägung bei Darbietungsteilen. 15
b. Erkennbarkeit als Darbietungsteil 15
aa. Meinung 1 - Leistungsschutz für Sound 15
bb. Meinung 2 - kein Leistungsschutz außerhalb der Darbietung. 15
cc. Stellungnahme 16
4. Zusammenfassung. 16
II. Tonträgerhersteller 16
1. Meinung 1 - Schutz nur gegen Raubkopien 16
2. Meinung 2 - Schutz umfasst jede Vervielfältigung. 17
3. Stellungnahme. 17
4. Ergebnis 17
III. Zusammenfassung 18
D. Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz 18
E. Zusammenfassung: Kriterien für den Schutz kurzer Teile von Tonaufnahmen 19
Teil 2 - Diskussion: Schutz der Rechteinhaber vs. Kunstfreiheit. 20
A. Schranken 20
I. Freie Benutzung. 21
II. Zitat 21
III. Ungeschriebene Schranken ? 21
B. Verfassungskonforme Auslegung der Schutzrechte 22
I. Problem: Monopolisierung an sich nicht schutzfähiger Aufnahmeteile zugunsten der Tonträgerhersteller 23
II. Interessenkollision. 23
III. Argumente für einen umfassenden Leistungsschutz des Tonträgerherstellers 23
IV. Argumente für zustimmungsfreies Sampling 24
1. Zu weit geratener Schutz einer wirtschaftlichen Leistung. 24
2. Leistungsschutz zwischen Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht 25
3. Kriterien für ein „lauteres“ Sampling 26
a. Wettbewerb. 26
b. Unlauterkeit. 26
4. Keine i.S.d. Art. 12 GG relevante Schmälerung der Gewinnaussichten des Tonträgerherstellers 27
5. Beschränkung des Art. 14 GG im Wege der praktischen Konkordanz 28
V. Einordnung im Rahmen verfassungskonformer Auslegung von Schranken 29
D. Ergebnis 29
Ergebnis und Perspektiven. 30
III
Einleitung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik des Sampling, einer Technik bei der Teile aus fremden Tonaufnahmen ausgeschnitten um diese unverändert oder bearbeitet in einer eigenen Produktion zu verwenden. Meistens handelt es sich bei solchen Samples um sehr kurze Ausschnitte die etwa eine Melodie oder aber auch nur Tonfetzen (sog. Licks) wie einen Gitarrenlauf oder eine Schlagzeugeinstellung oder überhaupt nur einzelne Töne enthalten. Dadurch, dass nur Teile einer schöpferischen, künstlerischen und wirtschaftlichen Leistung übernommen werden, stellt sich die Frage in nach der Reichweite der Schutzrechte des ursprünglichen Gesamtwerks. Der erste Teil dieser Arbeit widmet sich der Frage, des rechtlichen Schutzes von Samples gegen ungenehmigte Benutzung. Es soll also untersucht werden, wie weit der Schutz an Samples geht und zu wessen Gunsten er greift. Im zweiten Teil wird der Konflikt zwischen den Interessen der Rechteinhaber an einem Umfassenden Schutz und den Interessen der Künstler Samples in ihren Werken zu benutzen thematisiert. Sachlich begrenzt sich die Untersuchung auf ein Sampling von Musik von bereits bestehenden, veröffentlichten Tonträgern mit dem Ziel einer kommerziellen Verwertung in einer eigenen Musikproduktion. An diesem Beispiel soll das Zusammenspiel der zwischen den drei Gruppen der Rechteinhaber an einer Tonaufnahme (Urheber, Interpreten, Tonträgerhersteller) deutlich gemacht werden. Die dabei auftretenden Probleme geben Anlass zur Diskussion über Möglichkeiten einer redlichen Nutzung fremder Samples in eigenen Produktionen. Denn das Urheberrecht soll nicht einseitig Rechtspositionen zementieren, sondern vielmehr den Interessenskonflikt zwischen dem Monopol des Urhebers an der Nutzung seiner Werke und dem Interesse der Allgemeinheit am freien Zugang zu fremden Werken regeln.
Teil 1 - Darstellung: Der Schutz kurzer Teile von Tonaufnahmen
A. Verwertungsrechte der Urheber - das Sample als Werk
Dem Urheber steht das ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten (§ 15 Abs. 1 UrhG) sowie in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 UrhG). In diesem Zusammenhang wird in der Literatur eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) durch
Sampling diskutiert. 1 Diese liegt vor, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Sample aus einer Tonaufnahme ausgeschnitten und auf einen neuen Tonträger übertragen wird. 2 Vorausgesetzt wird, dass das Sample Urheberrechtsschutz als Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG genießt. 3 Ein Werk ist als „persönliche geistige Schöpfung“ legaldefiniert. 4 Bezüglich der Frage, ob Ausschnitte aus urheberechtlich geschützten Werken Werkqualität erreichen, 5 werden verschiedene Meinungen vertreten, so dass eine detaillierte Betrachtung, je nach Art und Länge des verwendeten Samples, erforderlich ist:
I. Sampling von Melodien
Eine Melodie ist eine als Einheit empfundene Tonfolge, die dem Werk seine individuelle Prägung gibt, und mithin ein Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG. Darüber hinaus wird die Melodie explizit durch § 24 Abs. 2 UrhG geschützt. Somit verletzt unberechtigtes Sampling von Melodien immer die Rechte des Urhebers. 6
II. Sampling unterhalb der Melodiengrenze
Umstritten ist, inwieweit Teile von Melodien (Licks) sowie Rhythmus und Sound Urheberrechtsschutz als Werkteile genießen.
1. Untergrenze Einzelton
Einzeltöne sind immer als gemeinfreie Bausteine der Musik zu betrachten und können niemals urheberrechtlichen Schutz genießen. 7 Es existiert nur eine natürlich begrenzte Anzahl von Tönen, so dass es beim Einzelton immer an der individuellen Neuschöpfung fehlt. Dies gilt auch für Einzeltöne und Einzelklänge sowie Klangfarben, die künstlich durch Kombination unterschiedlicher Klangfarben und Geräuschkomponenten erzeugt wurden. 8 Dennoch stellt sich die Frage, ob Tonkombinationen (Licks) aufgrund ihrer Soundgestaltung Urheberrechtsschutz erlangen können.
2. Meinung 1 - Freihaltebedürfnis für Musik-Bausteine
Die erste Ansicht 9 vertritt ein Freihaltebedürfnis von Musik-Bausteinen unterhalb der Melodiegrenze. Elemente wie Tonfolgen
1 Müller, ZUM 1999, 555 (556); Bortloff, ZUM 1993, 476 (477); Spieß, ZUM 1991, 524 (529).
2 Wandtke/Bullinger/Heerma § 16 Rn. 4.
3 Müller, ZUM 1999, 555 (556).
4 § 2 Abs. 2 UrhG, zum Begriff: Möhring/Nicolini/Ahlberg § 2 Rn. 44.
5 Übersicht bei Wandtke/Bullinger/Bullinger § 2 Rn. 70-73.
6 OLG München, ZUM 2000, 408; Wandtke/Bullinger/Bullinger § 2 Rn. ; § 24 Rn. 16.
7 Tenschert, ZUM 1987, 612 (621); Spieß, ZUM 1991, 524 (532); Bortloff, ZUM 1993, 476 (477).
8 Weßling, Sound-Sampling, S. 79; Häuser, Sound und Sampling, S. 56.
und Begleitfiguren erreichen nicht die für § 2 Abs. 2 UrhG nötige Schöpfungshöhe und sollen der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, um andere nicht am kreativen Schaffen zu hindern.
3. Meinung 2 - Schutzbedürfnis für Kernleistung der U-Musik
Die Gegenansicht 10 billigt auch Samples, die keine oder keine vollständige Melodie enthalten, Werkqualität zu. In der Popmusik, bei der sich die Melodien gegenseitig mehr oder weniger gleichen, sei die Kreierung des Sounds die eigentliche Leistung. Diese müsse durch das Urheberrecht wirksam geschützt werden. 11 Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Samples eine gewisse Originalität aufweisen. 12 Auch Samples, die keine Melodie wiedergeben, können nach dieser Ansicht eine individuelle Prägung haben und damit Werkqualität erreichen. 13 Damit stellt sich die Frage nach der kleinsten urheberrechtsschutzfähigen Einheit eines Musikwerkes, die für sich genommen noch Werkqualität i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG aufweist. Tonfolgen wie Motiv und Thema oder Rhythmen für sich genommen werden selten Werkqualität erreichen, es sei denn, es handelt sich dabei um den Endpunkt eines musikalischen Schaffensprozesses. 14 Jedoch ist es möglich, dass ein Musikwerk komplett auf elektronischem Wege im Studio entsteht. In solchen Fällen, in denen der Urheber das Musikwerk von der Komposition bis zur fertigen klanglichen Ausgestaltung selbst hergestellt haben, stellt sich die Frage nach der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des ohne Interpreten entstandenen Sounds. Um Schutzfähigkeit zu erreichen, muss das Sounddesign die Kriterien einer schöpferischen Leistung 15 erreichen. Dazu muss es sich zunächst um eine persönliche Schöpfung handeln. Diese liegt vor, wenn der Sound das Ergebnis einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit ist. Auch der gänzlich am Computer kreierte Sound ist eine persönliche Schöpfung, da der Komponist die Gestaltung des Sounds bis in kleinste Details planen
10 Hoeren, GRUR 1989, 11 (13); Müller, ZUM 1999, 555 (557).
11 Hoeren, GRUR 1989, 11 (13).
12 Hoeren, GRUR 1989, 11 (13).
13 Müller, ZUM 1999, 555 (557).
14 So Weßling, der im Ergebnis eine Schutzfähigkeit von Werkteilen ohne Melodie ablehnt (Weßling, Sound-
Sampling, S. 89).
und gestalten kann. 16 Weiterhin ist ein gewisser geistiger Gehalt, das heißt ein Inhalt im Bereich des Gedankens, des Ästhetischen oder sonstiger menschlicher Regungen und Reaktionsweisen erforderlich. Dieser liegt bei Musikwerken in Form eines musikalisch-akustischen Erlebnisses vor. Ein solches Erlebnis kann auch durch die Soundgestaltung vermittelt werden. 17 Die notwendige wahrnehmbare Formgestaltung wird durch den digitalen Speichervorgang gewährleistet. Schließlich muss der Sound eine Individualität aufweisen, die den im Sample enthaltenen Werkteil als Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens qualifiziert. Die Individualität des Urhebers muss in dem konkreten Sample zum Ausdruck kommen. 18 Dies ist immer für den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Dabei sind nach dieser Ansicht, vor allem in der U-Musik bei der die Individualität eines Musikstückes durch den Sound geprägt wird, 19 die verschiedenen musikalischen Gestaltungsparameter wie Tonfolgengestaltung, Rhythmus und Klanggestaltung gleichberechtigt. 20
4. Stellungnahme
Zwar gibt der „starre Melodienschutz“ des § 24 Abs. 2 UrhG vor, dass eine Melodie auf jeden Fall geschützt ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass Werkteile, die keine oder keine ganze Melodie enthalten, niemals Urheberrechtsschutz genießen können. Die erste Ansicht verkennt dabei, dass bei elektronisch hergesellter Musik die schöpferische Leistung gerade im Sounddesign liegt. Deshalb ist der zweiten Ansicht zu folgen. Ein Urheberrechtsschutz ist meiner Meinung nach auch für Werkteile ohne Melodie möglich, soweit diese im Einzelfall die Kriterien des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen. Dies dürfte insbesondere bei Samples aus elektronisch hergestellten Tracks der Fall sein, wenn diesen eine orignelle, persönliche Note innewohnt.
III. Zusammenfassung
Die Verwertungsrechte geben dem Urheber einen lediglich schwachen Schutz vor Sampling. Solange keine Melodie betroffen ist, wird es für den Urheber schwierig sein, gegen Samplenutzer vorzugehen. Dies ist
16 Häuser, Sound und Sampling, S. 47.
17 Häuser, Sound und Sampling, S. 48.
18 Häuser, Sound und Sampling, S. 49.
19 Hoeren, GRUR 1989, 11 (13).
vor allem im Bereich elektronisch hergestellter Musik problematisch, da hier der Urheber auch gleichzeitig die normalerweise dem Interpreten zugewiesene Arbeit, das Werk hörbar zu machen, übernimmt, dafür aber selten einen zusätzlichen Schutz für seinen Sound bekommt. Somit kann sich der Urheber mithilfe seiner Verwertungsrechte nur selten gegen ungenehmigtes Sampling zur Wehr setzen.
B. Persönlichkeitsrechte
Die Persönlichkeitsrechte des UrhG schützten im Gegensatz zu den Verwertungs- und Leistungsschutzrechten nicht das Ergebnis einer schöpferischen, künstlerischen oder wirtschaftlichen Leistung sondern die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und des Interpreten zur Darbietung. Darüber hinaus schützt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht die Achtung von Urheber und Interpret als Privatperson.
I. Urheber
Der Urheber kann eine Entstellung seines Werkes über §§ 14, 97 UrhG abwehren. Das Schutzgut ist das geistige oder persönliche Interesse des Urhebers an der Integrität seines Werkes, das der Öffentlichkeit in der Gestalt präsentiert werden soll, die ihm der hat. 21 Urheber verliehen Interessant ist das
Urheberpersönlichkeitsrecht im Kontext von Sampling dann, wenn sich der Urheber im konkreten Fall nicht auf Verwertungsrechte stützen kann. Dies ist möglich, wenn das Sample nicht schutzfähig ist oder der Urheber das Sampling prinzipiell gestattet hat, sich aber gegen eine konkrete Verwendung 22 wehren möchte. Das Sampling könnte das geschützte Interesse des Urhebers an der Integrität seines Werkes verletzen. Dabei sind drei Stufen 23 zu prüfen:
1. Entstellung oder Beeinträchtigung
Eine Beeinträchtigung ist jede objektive Änderung, mit der von dem objektiv-ästhetischen Gesamteindruck des Werkes abgewichen wird. 24 Im Falle des Samplings kommt eine Beeinträchtigung in Form der
21 Schack, UrheberR Rn. 341.
22 Vgl. Häuser, Sound und Sampling, S. 75.
23 (1) Entstellung oder Beeinträchtigung, (2) Eignung zur Interessengefährdung, (3) Güter- und Interessenabwägung,
vgl. Dreier/Schulze/Schulze § 14 Rn. 9.
Teil-Werknutzung durch Ausschnitt in Betracht, 25 das gesampelte und unter Umständen weiterverarbeitete Material die noch erkennen lässt, dass es aus dem betreffenden Originalwerk stammte.
2. Eignung zur Interessengefährdung
Die Beeinträchtigung muss geeignet sein, die berechtigten Interessen des Urhebers zu gefährden. 26 Die Eignung zur Interessengefährdung wird bei jeder objektiv nachweisbaren Änderung des Werkes vermutet. Kann diese Vermutung nicht dadurch entkräftet werden, dass der Urheber die fragliche Werknutzung gestattet, ist im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung festzustellen, ob eine Beeinträchtigung vorliegt. 27
3. Güter- und Interessenabwägung
Bei der Güter- und Interessenabwägung sind zwei Fallgruppen zu trennen. Hat der Urheber dem Samplinganwender ein Nutzungsrecht eingeräumt, so kann der Urheber nur in Ausnahmefällen die Benutzung des Samples aufgrund seines Urheberpersönlichkeitsrechts verhindern. Dies ist dann der Fall, wenn durch das Sampling sein Werk in einen für ihn nachteiligen musikalischen, thematischen oder inhaltlichen Zusammenhang gestellt wird, der ihm bei der Vergabe der Erlaubnis nicht bekannt war und mit dem er nicht zu rechnen brauchte. 28 Wurde dagegen kein Nutzungsrecht eingeräumt, überwiegt grundsätzlich das Interesse des Urhebers an der Integrität seines Werkes. Eine Ausnahme, bei der das Interesse des Samplinganwenders überwiegt, ist, wenn das Sampling durch eine Schranke des Urheberrechts gedeckt wird. 29 Problematisch ist schließlich der Fall, wenn das verwendete Sample keine Werkqualität aufweist und damit aus verwertungsrechtlicher Sicht frei verwendbar ist. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass das
Urheberpersönlichkeitsrecht einen anderen Schutzbereich als das Verwertungsrecht hat und somit grundsätzlich die Benutzung eines als Werkteil nicht geschützten Samples verhindern kann. Jedoch hat hier der Samplenutzer ein berechtigtes Interesse an der Nutzung
25 Dreier/Schulze/Schulze § 14 Rn. 12.
26 Dreier/Schulze/Schulze § 14 Rn. 15.
27 Dreier/Schulze/Schulze § 14 Rn 15.
28 Häuser, Sound und Sampling, S. 77; OLG Frankfurt, GRUR 1995, 215 (Verwendung in Musikwerken, die der
rechtsradikalen Szene zuzurechnen sind).
urheberrechtsfreien Materials. Richtigerweise ist hier davon auszugehen, dass der Sampleanwender berechtigt ist, das Sample zu nutzen. Deshalb ist die Situation vergleichbar mit dem Fall, in dem der Samplenutzer ein Nutzungsrecht an einem geschützten Sample erworben hat. Mithin kann der Urheber auch hier die Nutzung nur dann verhindern, wenn das Werk durch den Samplenutzer in einen für den Urheber nachteiligen Zusammenhang gestellt wird.
4. Zusammenfassung
Werden Teile eines Werkes ohne Erlaubnis des Urhebers wieder erkennbar gesampelt so verstößt dies grundsätzlich gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht. Ausnahmsweise kann jedoch auch ein zustimmungsfreies Sampling erlaubt sein, wenn kein
Verwertungsrecht des Urhebers an dem betroffenen Sample besteht und der Urheber durch die Verwendung nicht in einen nachteiligen Zusammenhang gebracht wird. Liegt eine Nutzungserlaubnis seitens des Urhebers vor, so ist das Sampling zulässig. Etwas anderes ergibt sich auch hier nur, wenn Urheber durch die Verwendung nicht in einen nachteiligen Zusammenhang gebracht wird.
II. Interpreten 1. Interpretenpersönlichkeitsrecht
Der ausübende Künstler hat ein eigenes in § 75 UrhG geregeltes Interpretenpersönlichkeitsrecht. Dieses schützt ihn, ähnlich wie das Urheberpersönlichkeitsrecht aus § 14 UrhG den Werkschöpfer, gegen Beeinträchtigungen seiner Darbietung, die geeignet sind, sein Ansehen oder seinen Ruf als Künstler zu gefährden. 30 Auch hier ist die Prüfung in drei Schritten 31 zu vollziehen, wobei wieder unmittelbare und mittelbare Verletzungen 32 möglich sind. Eine unmittelbare Verletzung liegt in Gestalt von Fragmentierung und Bearbeitung der ursprünglichen Darbietung im Wege des Samplings vor. Eine unmittelbare Verletzung kann sich dadurch ergeben, dass die Darbietung in einen neuen, unvorteilhaften musikalischen, thematischen oder inhaltlichen Kontext gebracht wird. 33 Wie beim Urheber, so wird auch beim Interpreten beim Vorliegen einer
30 Wandtke/Bullinger/Büscher § 75 Rn. 1.
31 Wandtke/Bullinger/Büscher § 75 Rn. 12.
32 Wandtke/Bullinger/Büscher § 75 Rn. 11.
Beeinträchtigung grundsätzlich eine Interessengefährdung vermutet. Auch hinsichtlich der Interessenabwägung gelten dieselben Erwägungen. Hat der Künstler dem Sampling im Voraus zugestimmt, darf er nur in Ausnahmefällen, in denen sein Ruf als Interpret tatsächlich gefährdet wird, die konkrete Benutzung verweigern. Wurde ohne vorheriges Einverständnis gesampelt, ist davon auszugehen, dass das Interpretenpersönlichkeitsrecht verletzt wurde. 34
2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht a. Anwendungsbereich/Subsidiarität des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde von der Rechtsprechung entwickelt und wird aus Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 GG (Recht zur Entfaltung seiner Persönlichkeit) hergeleitet. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB. 35 Es ist gegenüber den spezielleren Regelungen des UrhG subsidiär und darf nur zur Anwendung kommen, soweit die Regelungen der §§ 73 ff. UrhG eine zu ergänzende Lücke aufweisen. 36 Der Persönlichkeitsschutz der ausübenden Künstler ist in den §§ 74, 75 UrhG geregelt. Regelungsgegenstand sind die persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Künstlers bezüglich seiner Darbietung. Nicht geregelt sind dagegen die Fälle, in denen es nicht um eine konkrete Darbietung, sondern um das Gesamtschaffen des ausübenden Künstlers geht, sowie die Fälle, in denen nicht der Ruf und das Ansehen als ausübender Künstler, sondern der Ruf als Privatperson berührt wird. Hier kommt eine Anwendung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. 37
b. Schutzobjekt: der individuelle Klang als Gesamtschaffen des Künstlers
Es gibt Musiker, die im Laufe ihrer Karriere einen durch ihre ganz eigene Spiel- bzw. Singweise persönlich geprägten Stil bzw. Klang, der untrennbar mit ihnen verknüpft ist, entwickeln. Dieser Sound ist so charakteristisch, dass der betreffende Künstler bereits nach
34 Häuser, Sound und Sampling, S. 99.
35 Bamberger/Roth/Bamberger § 823 Anh. Rn. 5 und 6.
36 Häuser, Sound und Sampling, S. 118, 119.
Anhören weniger Töne erkannt wird. 38 Der individuelle Klang ist nicht an bestimmte Darstellungen gebunden. Im Gegenteil prägt er jede Darstellung des Künstlers und stellt damit das Gesamtschaffen des Interpreten dar. Der Sound eines Sängers oder Musikers wird als Teil der Interpretenpersönlichkeit über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. 39
c. Verletzungshandlungen aa. Entnahme leistungsrechtlich nicht schutzfähiger
Bestandteile einer musikalischen Darbietung Beim Sampeln eines individuellen Sounds eines Interpreten werden kleinste Bestandteile einer Tonaufnahme gebraucht, um den charakteristischen Sound einer Musikers einzufangen und in einer neuen Produktion zu verwenden. Das Ziel des Sound-Samplings ist es, den charakteristischen Klang eines Interpreten aus der aufgezeichneten Darbietung herauszulösen und ihn als Rohstoff für eine eigene Produktion zu verwenden. Ein Schutz nach §§ 73 ff. UrhG scheidet hierbei aus, da bereits kleinste Teile einer Aufnahme oder sogar einzelne kontextlose Töne kopiert werden. Dies könnte einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Interpreten darstellen. Das setzt jedoch voraus, dass der Leistungsschutz der §§ 73 ff. UrhG die subsidiäre Anwendung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zulässt. So könnte man die Ansicht vertreten, der Leistungsschutz dürfe nicht über die gesetzlichen Grenzen hinaus durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf nicht geschützte Darbietungsteile erweitert werden. Richtigerweise ist jedoch davon auszugehen, dass hier gerade nicht die Darbietung, sondern der Sound eines Interpreten geschützt werden soll. Damit befinden wir uns außerhalb des Regelungsbereiches der §§ 73 ff. UrhG, die mithin einer Anwendung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht entgegenstehen können.
bb. Entnahme gem. §§ 73 ff. UrhG schutzfähiger Bestandteile einer musikalischen Darbietung
Weiterhin stellt sich die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch neben dem Leistungsschutz aus dem UrhG anwendbar ist. Hier
38 Häuser, Sound und Sampling, S. 117.
kommt es ebenfalls darauf an, dass man sich außerhalb des gesetzlich geregelten Bereiches des Interpretenschutzes befindet. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn durch das Sampling nicht Ruf und Ansehen des Interpreten als Künstler, sondern der Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit als Privatperson verletzt wird. 40
d. Rechtswidrigkeit
Im Gegensatz zu den sonstigen Rechtsgütern und Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Rechtswidrigkeit nicht indiziert, sondern muss vielmehr aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden. 41 Im Falle des Samplings ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Interpreten gegen die durch Art. 5 Abs. 3 gewährleistete Kunstfreiheit des Samplenutzers abzuwägen. Der Sound ist eine Leistung, die eng an die Person des Interpreten gebunden ist. Der Interpret ist an seinem Sound auf Anhieb zu erkennen. Insofern ist der Sound eines Interpreten mit dem Bild einer Person vergleichbar, so dass die Grundsätze der Rechtsprechung zur Verletzung des Rechts am eigenen Bild auf das unerlaubte Sound-Sampling übertragen werden können. 42 Daher überwiegt bei unberechtigter Verwendung von Sound-Samples eines Interpreten regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des ausübenden Künstlers. Auch wenn der Interpret eine Person der Zeitgeschichte 43 sein sollte, ergibt sich keine gesteigertes öffentliches Bedürfnis, seinen Sound in Produktionen Dritter zu verwenden.
e. Ergebnis
Ungenehmigtes Sampling verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Interpreten wenn sich der Sampleanwender dadurch den persönlichen Sound eines Interpreten zueigen macht, soweit der betroffene Interpret im Laufe seiner Karriere einen individuellen Stil mit hohem Wiedererkennungswert entwickelt hat. Erkennt das Publikum den ungenehmigt gesampelten Künstler wieder, ist anzunehmen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Interpreten verletzt wurde.
40 Häuser, Sound und Sampling, S. 122.
41 Palandt/Sprau § 823 Rn. 95.
42 Übersicht bei Palandt/Sprau § 823 Rn. 112 ff.
III. Zusammenfassung
Das Interpretenpersönlichkeitsrecht schützt den ausübenden Künstler davor, dass Samples aus seiner Darbietung ungenehmigt benutzt werden. Ausnahmsweise ist, unter Abwägung aller Umstände, eine zustimmungsfreie Nutzung möglich, wenn an dem gesampelten Teil kein Leistungsschutz besteht. Darüber hinaus kann der Interpret sich auch, trotz erteilter Nutzungserlaubnis gegen ein Sampling, dass sein Werk in einen für ihn negativen Kontext stellt zur Wehr setzen. Weiterhin kann der Interpret aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegen Sound-Sampling vorgehen.
C. Leistungsschutz I. Interpreten
Ausübende Künstler 44 genießen einen Schutz gegen die unmittelbare technische Übernahme ihrer bei der Wiedergabe eines Werkes erbrachten Leistung. 45 Bezogen auf Musikwerke umfasst der Begriff der ausübenden Künstler Sänger und Instrumentalisten. Die Voraussetzung für den Leistungsschutz der ausübenden Künstler ist die Darbietung eines Werkes. Dieses muss nicht urheberrechtlich geschützt sein. Vielmehr reicht es aus, dass das Werk schutzfähig i.S.d. § 2 UrhG ist. Bezogen auf den Schutz kurzer Teile von Tonaufnahmen stellt sich auch hier die Frage, inwieweit Leistungsschutzrechte des Interpreten an Samples bestehen.
1. Schutz von Darbietungsteilen
Der Schutz von Darbietungsteilen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, er wird jedoch grundsätzlich anerkannt. Umstritten sind allerdings die Kriterien für die leistungsrechtliche Schutzfähigkeit von Darbietungsteilen.
Meinung 1 - Leistungsschutz nur bei urheberrechtlich schutzfähigen Samples
Einerseits wird vertreten, dass ein Darbietungsteil nur dann schutzfähig ist, wenn er einen urheberrechtlich schutzfähigen Werkteil enthält. 46 Diese Ansicht stützt sich auf den Gesetzeswortlaut. Die Voraussetzung für den Interpretenschutz sei gem. § 73 UrhG die Darbietung eines Werkes. Dasselbe gelte für Darbietungsteile, die
44 Wandtke/Bullinger/Büscher § 73 Rn. 7.
45 Vgl. §§ 77 ff. UrhG.
46
Schulze
ZUM 1994, 15 (20); Schricker/Krüger § 73 Rn. 12; Wandtke/Bullinger/Büscher § 77 Rn. 6.
ihrerseits einen schutzfähigen Werkteil enthalten müssen. Daraus folgt für die Rechte des Interpreten am Sample, dass das konkrete Sample Werkqualität aufweisen muss, um in den Schutz des § 77 Abs. 2 zu kommen.
b. Meinung 2 - eigene leistungsschutzrechtliche Kriterien Die Gegenansicht 47 geht davon aus, dass der Interpretenschutz unabhängig davon greift, ob der gesampelte Darbietungsteil einen schutzfähigen Werkteil enthält. Die Leistungsschutzrechte des Interpreten bestehen unabhängig von den Rechten des Urhebers und sind keine akzessorischen droits dérivés 48 . Der Schutzgegentand ist nach dieser Meinung allein die Darbietung und eben nicht das ihr zugrunde liegende Werk. Teile einer Darbietung sollen, ebenso wie Teile eines Werkes, dann geschützt werden, wenn sie eine
schützenswerte Leistung verkörpern. Im Falle des Interpreten sei es allein die persönliche künstlerische Leistung, auf deren Vorhandensein es bei der Schutzfähigkeit ankommt.
c. Stellungnahme
Die erste Meinung verkennt den selbstständigen Charakter der Leistungsschutzrechte. Diese stehen aber neben dem Urheberrecht und sind Rechte sui generis. Richtigerweise ist deshalb der zweiten Meinung zu folgen, die auf den Schutzgegenstand abstellt. Der Schutzgegenstand des Leistungsschutzes der Interpreten ist die künstlerische Darbietung; im Gegensatz dazu schützt das Urheberrecht das Werk als persönliche Schöpfung. Deshalb ist es richtig, den Leistungsschutz, getrennt vom Urheberschutz, unter eigenen Voraussetzungen zu betrachten.
2. Kriterien für den Schutz von Darbietungsteilen
Folgt man der Ansicht, dass der Schutz von Darbietungsteilen nach eigenen leistungsschutzrechtlichen Kriterien zu bestimmen ist, müssen die Anforderungen an einen schutzfähigen Darbietungsteil definiert werden. Auch hier werden wieder zwei verschiedene Ansichten diskutiert. Teilweise 49 wird vertreten, der Leistungsschutz erstrecke
47 Tenschert, ZUM 1987, 612 (621); Bortloff, ZUM 1993, 476 (477); Häuser, Sound und Sampling, S. 84.
48 Frz. „abgeleitete Rechte“. Im französischen Recht ist der Leistungsschutz immer abhängigvon der
urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des zugrundeliegenden Werkes.
sich auf jeden noch so kleinen Darbietungsteil. Dagegen 50 wird argumentiert, dass nur Darbietungsteile, die für sich genommen schon eine künstlerische Leistung darstellen, schutzfähig seien. Der Ausgangspunkt der Diskussion ist die Definition des Begriffes „ausübender Künstler“ in § 73 UrhG. Der Vorschrift nach ist ein ausübender Künstler, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirkt.
a. Meinung 1 - Schutz für alle Darbietungsteile
Die erste Ansicht betrachtet jeden Darbietungsteil, unabhängig von seinem Inhalt, als schutzfähig. Das Adjektiv „künstlerisch“ in § 73 UrhG beziehe sich lediglich auf die dritte Variante. Wer eine Darbietung selbst erbringt und nicht nur daran mitwirkt, kommt nach dieser Ansicht immer in den Genuss der Leistungsschutzrechte, die hier als eine reine Ausformung des Persönlichkeitsrechts gesehen werden. 51 Darüber hinaus ist § 73 UrhG konventionskonform zum Art. 3 des Rom-Abkommens 52 auszulegen, der auch das „Vorlesen“, eine Tätigkeit ohne besondere künstlerische Merkmale, als geschützte Leistung mit einschließt.
b. Meinung 2 - Schutz nur für „künstlerische“ Darbietungsteile
Die zweite Ansicht 53 verlangt einen künstlerischen Charakter als Schutzvoraussetzung für Darbietungsteile. Sie geht davon aus, dass sich der Begriff „künstlerisch“ in der § 73 UrhG 3. var. sich auf alle drei in der Vorschrift genannten Varianten der Interpretentätigkeit bezieht. Das Merkmal „künstlerisch“ ist nach dieser Ansicht dem Begriff des ausübenden Künstlers immanent 54 und müsse deshalb im Zusammenhang mit einem Vortrag und einer Aufführung nicht ausdrücklich genannt werden. Lediglich bei der Mitwirkung daran bedarf es der Klarstellung, dass nicht jede Mitwirkung, sondern eben nur die qualifizierte, künstlerische Mitwirkung Leistungsschutz genießt. 55 Der Zweck des Leistungsschutzes sei es, das wirtschaftliche Interesse an der Aufführungs- und Darbietungsleistung der
50 Häuser, Sound und Sampling, S. 87.
51 Hertin, UFITA 81 (1978), 39 (48 ff.).
52 Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der
Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26. Oktober 1961
53 Häuser, Sound und Sampling, S. 87.
54 BGH, GRUR 1981, 419 (420).
ausübenden Künstler zu schützen. Dazu muss die geschützte Leistung klar definiert werden. Dazu dient das Kriterium der künstlerischen Leistung als Anknüpfungspunkt. 56
c. Stellungnahme
Die erste Ansicht verkennt, dass der Leistungsschutz vermögensrechtliche Positionen schützt. Ein solcher Schutz von Vermögensinteressen kann aber nur gewährt werden, wenn eine besondere Leistung - hier die künstlerische Darbietung - zur Vorraussetzung gemacht wird. Auch widerspricht eine solche Auslegung bei näherem Hinsehen nicht dem Rom-Abkommen, da dieses in Art. 33 Abs in der vorrangigen französischen Fassung nicht vom „Vorlesen“, sondern von „déclamer“ spricht, was wiederum eine über das bloße Ablesen hinaus gehende persönliche Leistung darstellt. Mithin können nur Darbietungsteile, die eine künstlerische Prägung aufweisen, Leistungsschutz genießen.
3. Künstlerische Leistung: die Interpretation
Geht man davon aus, dass ein Darbietungsteil nur dann Leistungsschutz beanspruchen kann, wenn er eine künstlerische Prägung aufweist, so kommt man zu der Frage, wie eine solche Prägung zu bestimmen ist und welche Darbietungsteile damit als konkret schutzfähig betrachtet werden können. Ein entscheidendes Kriterium ist hier der Begriff der Interpretation. 57 Eine Werkwiedergabe ist dann als „Interpretation“ und somit als „künstlerisch“ i.S.d. § 73 UrhG einzustufen, wenn dadurch ein „die Stimmung, das Gefühl oder die Phantasie anregender Sinneseindruck“ 58 vermittelt wird. Darüber hinaus wird teilweise eine individuelle Prägung der Wiedergabe durch den Interpreten verlangt. Dieser ist zwar kein Schöpfer, muss aber dennoch nachschaffend künstlerisch tätig werden, um Leistungsschutz für seine Darbietung beanspruchen zu können. Dagegen ist die künstlerische Höhe einer Interpretationsleistung unbedeutend. Eine künstlerische
Interpretationsleistung ist bei der Wiedergabe eines Musikwerkes regelmäßig gegeben.
56 LG Hamburg, GRUR 1976, 151 (153).
57 BGH GRUR 1981, 419 (420); BGH GRUR 1983, 22 (24), Häuser, Sound und Sampling, S. 88.
a. Künstlerische Prägung bei Darbietungsteilen
Geht man davon aus, dass Leistungsschutz für Darbietungsteile immer dann besteht, wenn diese eine persönliche künstlerische Prägung durch den Interpreten erhalten, stellt sich weiter die Frage, wie kurz ein solcher Darbietungsteil sein darf, um noch leistungsschutzrechtlich geschützt zu werden. Auch hier gilt: Der dem Darbietungsteil eventuell zugrunde liegende Werkteil (Melodie, Rhythmus, Lick oder Sound-Sample) ist irrelevant. Es kommt allein darauf an, ob sich im konkreten Darbietungsteil noch eine Interpretationsleistung erkennen lässt.
b. Erkennbarkeit als Darbietungsteil
Schließlich stellt sich im Kontext des Leistungsschutzes für Darbietungsteile die Frage, ob auch kürzeste Darbietungsteile, die als solche nicht mehr zu erkennen sind, Schutz genießen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Sound eines Interpreten durch das Sampeln von Einzeltönen eingefangen und auf eine Keyboard-Klaviatur gelegt wird, mit Hilfe derer dann ein anderer Interpret ein anderes Werk darbietet. Dabei ist es nicht mehr möglich zu erkennen, dass die gesampelten Töne überhaupt aus einer bestimmten Darbietung stammen. Zu diesem Problem werden in der Literatur zwei unterschiedliche Ansichten vertreten:
aa. Meinung 1 - Leistungsschutz für Sound
Teilweise wird vertreten, dass auch nicht mehr als solche erkennbare Darbietungsteile Leistungsschutz genießen. 59 Dies wird mit der Tatsache begründet, dass es dem Samplinganwender darum geht, einen Klang originalgetreu zu übernehmen und damit die Leistung des Interpreten zu kopieren. Dadurch werde dann das
Vervielfältigungsrecht des Interpreten verletzt. So gesehen sei auch die Darbietung eines einzelnen Tones schon eine Leistung.
bb. Meinung 2 - kein Leistungsschutz außerhalb der Darbietung
Die Gegenansicht 60 verneint einen Leistungsschutz für Samples, die nur einzelne Töne enthalten. Es wird damit argumentiert, dass Töne, die außerhalb einer Darbietung gespielt oder gesungen wurden, keinen
59 Münker, S. 215.
60
Bortloff,
ZUM 1993, 476 (478);
Häuser,
Sound und Sampling, S. 94.
Leistungsschutz genießen. Nichts anderes könne deshalb auch für aus einer Darbietung herausgelöste Töne gelten, da der Leistungsschutz, im Gegensatz zum Persönlichkeitsschutz, an die Darbietung anknüpft und sich auch darauf beschränkt. 61
cc. Stellungnahme
Die erste Ansicht verkennt die Grenzen zwischen Leistungs- und Persönlichkeitsschutz. Die Voraussetzung für den Leistungsschutz ist die Darbietung. Ob diese nicht gegeben oder nur nicht mehr erkennbar ist, spielt keine Rolle, da in beiden Fällen die Leistung des Interpreten, ein Werk darzubieten, nicht ausgenutzt wird. Richtigerweise ist der zweiten Ansicht zu folgen.
4. Zusammenfassung
Ausübende Künstler können sich über ihre Leistungsschutzrechte gegen ungenehmigtes Sampling zur Wehr setzen, soweit das gesampelte Material noch als Teil der ursprünglichen Darbietung erkennbar ist.
II. Tonträgerhersteller
Der Hersteller von Tonträgern genießt gem. § 85 Abs. 1 ein eigenes Leistungsschutzrecht, den von ihm hergestellten Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Eine Verletzung dieses Rechts durch Sampling wird in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert. Dabei ist umstritten, ob dieses Recht nur den Tonträger als Ganzes gegen Raubkopien oder auch einzelne kurze Teile schützt.
1. Meinung 1 - Schutz nur gegen Raubkopien
Die erste Ansicht 62 legt § 85 Abs. 1 UrhG eng aus. Die Vorschrift schütze, nach ihrem Sinn und Zweck, die wirtschaftlichen Interessen des Tonträgerherstellers lediglich gegen die unberechtigte Verwendung seiner Leistung durch Raubkopierer. Dagegen sei bei der Entnahme von kurzen Teilen aus der Tonaufnahme keine messbare Beeinträchtigung der Tonträgerherstellerrechte gegeben. Darüber hinaus sei es auch sach- und interessenwidrig, wenn durch die Rechte der Tonträgerhersteller die Samples, an denen kein
Urheberrechtsschutz besteht, nicht verwendet werden dürfen.
61 Schricker/Vogel, UrhG, § 83 Rn. 3.
62
OLG Hamburg, ZUM 1991, 545;
Hoeren,
GRUR 1989, 580; Bortloff, ZUM 1993, 476 (478).
2. Meinung 2 - Schutz umfasst jede Vervielfältigung
Die zweite Ansicht 63 sieht die Rechte der Tonträgerhersteller bei jeglicher Vervielfältigungshandlung verletzt, unabhängig davon, ob der komplette Tonträger oder nur kurze Teile davon kopiert wurden. Entscheidend sei, dass eine von dem Tonträgerhersteller gemachte Aufnahme verwendet wird und sich der Samplenutzer damit die mit einer solchen Aufnahme verbundenen Arbeit und Kosten erspart. Der Sinn und Zweck des Leistungsschutzes des § 85 Abs. 1 UrhG sei es, das „Schmarotzen an fremder Leistung“ 64 zu verhindern. So stehe zwar die Nachahmung jedem frei, die Übernahme einer Leistung sei aber generell unzulässig. 65 Es werde auch durch kürzeste Samples Gebrauch von der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung des Tonträgerherstellers gemacht. Dabei ist sich das OLG Hamburg 66 in seiner Entscheidung bewusst, dass hier urheberrechtlich frei verfügbare Samples durch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers zu dessen Gunsten monopolisiert werden. Die Kläger waren gleichzeitig Urheber, Interpreten als auch Tonträgerhersteller. Jedoch wurde im ungenehmigten Sampling nur eine Verletzung der Tonträgerherstellerrechte gesehen. Der Schutzbereich des Leistungsschutzes sei ein komplett anderer als der des Werk- und Persönlichkeitsschutzes. Deshalb sei die unterschiedliche Behandlung von Tonträgerherstellern einerseits und Urhebern und Interpreten andererseits durch die unterschiedliche Interessenslage gerechtfertigt.
3. Stellungnahme
Richtigerweise ist davon auszugehen, dass der Leistungsschutz des Tonträgerherstellers jegliche Vervielfältigungshandlung umfasst. Der weite Schutzbereich ist gerechtfertigt um sog. Schutzlückenpiraterie wirkungsvoll entgegenzutreten. Ausnahmen können, wenn überhaupt, nur im Rahmen der Schranken gemacht werden.
4. Ergebnis
Der Tonträgerhersteller kann unterschiedslos gegen alle Arten von
63 OLG Hamburg ZUM 2006, 758; Hertin GRUR 1989, 578; Hertin, GRUR 1991, 722 (730); Schorn 1989, 579;
Spieß ZUM 1991, 524; Schulze ZUM 1994, 15; Müller ZUM 1999, 556; Wandtke/Bullinger/Schaefer § 85 Rn. 25;
Dreier/Schulze § 85 Rn. 25.
64 Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen „Schmarotzer“: RGZ 73, 294; BGHZ 33, 20 (28 ff.).
65 Dreier/Schulze § 85 Rn. 25.
66
OLG Hamburg ZUM 2006, 758 - Revision beim BGH anhängig, Az. I ZR 112/06.
Sampling seiner Tonträger vorgehen.
III. Zusammenfassung
Während ein Schutz der künstlerischen Leistung des Interpreten voraussetzt, dass seine Darbietung betroffen ist und damit nur eingeschränkt ermöglicht, gegen Sampling vorzugehen ist der Tonträgerhersteller immer geschützt, wenn das Erzeugnis seiner wirtschaftlichen Leistung verwendet wurde.
D. Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Zusätzlich zu den Regelungen des UrhG schützt § 4 Nr. 9 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen eine unlautere Leistungsübernahme durch Wettbewerber. Somit steht der ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz Urhebern, Interpreten und
Tonträgerherstellern gleichermaßen zur Verfügung um sich gegen ihre jeweiligen unmittlebaren und mittlebaren Wettbewerber zur Wehr zu setzen. Bezüglich der Anwendbarkeit des ergänzenden
wettbewerblichen Leistungsschutzes ist Folgendes zu beachten: Der ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz ist gegenüber dem Sonderrechtsschutz aus dem UrhG subsidiär. 67 Weiterhin kann nicht auf den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz
zurückgegriffen werden, wenn das Ergebnis den Wertungen des Sonderrechtsschutzes zuwiderläuft. 68 Insbesondere darf der Schutzbereich des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes nicht weiter gehen als der des Sonderrechtsschutzes. 69 Mithin kommt der ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz dann zur Anwendung, wenn kein Sonderrechtsschutz besteht und dies eine zu schließende Lücke im Sonderrechtsschutz darstellt. Digitales Sampling stellt grundsätzlich eine unmittelbare Leistungsübernahme durch Kopie dar. 70 Jedoch ist zu beachten, dass die beim Sampling übernommene Leistung an sich nicht vermarktet werden kann und es einen nicht unerheblichen Aufwand des Sampleanwenders bedarf um daraus ein fertiges Produkt zu erstellen. Somit ist davon auszugehen, dass je kürzer der übernommene Teil ist, desto weniger
67 BGH GRUR 1992, 697 (699); BGH GRUR 1993, 34 (37); BGH GRUR 1994, 630 (632).
68 BGH GRUR 1987, 814 (816); BGH GRUR 1995, 581 (583).
69 Hefermehl/Köhler/Bornkamm/Köhler § 4 Rn. 9.6.
wahrscheinlich eine Leistungsübernahme vorliegt. 71 Weiterhin muss die Leistungsübernahme unlauter sein. § 4 Nr. 9 UWG ist eine markverhaltensregelung. Sie schützt nicht per se vor Nachahmung, sondern lediglich vor einer unlauteren Vermarktung derselbigen. Es geht hier nicht um das „Ob“, sondern um das „Wie“ der Nachahmung, und somit um das Verhalten im Zusammenhang mit ihrer Herstellung und Vermarktung. Zu beachten ist, dass das UWG grundsätzlich von einer Nachahmungsfreiheit ausgeht. Deshalb müssen zur Leistungsübernahme weitere, die Unlauterkeit begründende Merkmale hinzutreten. Solche Merkmale sind Herkunftstäuschung,
Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung. Eine Herkunftstäuschung kann gegeben sein, da der Verkehr hier annimmt, dass der gesampelte Künstler bei der Produktion mitgewirkt oder zumindest sein Einverständnis für das Sampling gegeben hat. Wird dabei auch noch das positive Image der Originalproduktion auf die neue Produktion übertragen, findet auch eine Rufausbeutung statt. Wird dagegen dadurch, dass Original und Sampleproduktion miteinander gedanklich in Verbindung gebracht der gute Ruf des Originals geschmälert ist eine Rufbeeinträchtigung gegeben. 72
E. Zusammenfassung: Kriterien für den Schutz kurzer Teile von Tonaufnahmen
Die Untersuchung hat gezeigt, dass sich Rechteinhaber auch dann noch gegen eine ungenehmigte Nutzung von Tonaufnahmen durch Sampling wehren können. Jedoch ist der Schutzumfang sehr unterschiedlich. Dies kommt dadurch zustande, dass Urheberrecht, Interpretenrecht und Tonträgerschutz unterschiedliche Schutzgüter zugrunde liegen. Wird eine Tonaufnahme als Ganzes ohne Genehmigung verwertet bleiben die Schutzunterschiede weitgehend unbemerkt. Beim Sampling allerdings werden Werk, Darbietung, Tonträger und Persönlichkeit mit verschiedener Härte getroffen und es kommen Schutzlücken ans Licht. Geht man davon aus, dass Urheber, Interpreten und Tonträgerhersteller gleichermaßen an der wirtschaftlichen Nutzung der Tonaufnahme beteiligt werden sollten,
71 Häuser, Sound und Sampling, S. 141.
72 aA Häuser, Sound und Sampling, S. 141ff. Dabei missachtet er allerdings die Möglichkeit, dass der Verkehr zwar
erkennt, dass das Sample aus der Originalproduktion stammt jedoch eine Verbindung (z.B. im Rahmen einer
Lizensierung) zwischen Original und Sampleproduktion vermutet.
kommt man zum Schluss, dass Urheber und Interpreten gegenüber dem Tonträgerhersteller benachteiligt werden, wenn es um den Schutz gegen ungenehmigtes Sampling geht.
Teil 2 - Diskussion: Schutz der Rechteinhaber vs. Kunstfreiheit Der erste Teil hat gezeigt, dass Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller dem Gebrauch von aus urheberrechtlicher Sicht frei verwendbaren Samples entgegenstehen können. Damit wird die künstlerische Auseinandersetzung mit dem Originalmaterial im Wege des Samplings weitgehend verhindert. Dieses Ergebnis erscheint jedoch vor dem Hintergrund des Interessenkonfliktes zwischen den Interessen der Allgemeinheit und potenzieller Urheber an einer möglichst uneingeschränkten Nutzung und den Interessen der Rechteinhaber an einem möglichst umfassenden Rechtsschutz zu einseitig. Tatsächlich treffen hier zwei grundrechtlich geschützte Positionen aufeinander. Während sich die Rechtinhaber auf Art. 14 GG berufen können, werden für das Interesse an einer ungehinderten Werknutzung Art. 12 und Art. 14 GG sowie, je nach Sachlage, Art. 5 Abs. 1 oder Abs. 3 GG angeführt. 73 Der zweite Teil der vorliegenden Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob auch im Falle des Samplings eine ausgewogene Lösung zwischen Schutzrechten und der Freiheit, kreativ tätig zu werden, möglich ist, welche die Sozialbindung des Urheberrechts gebührend berücksichtigt..
A. Schranken
Bei der Lösung des oben beschriebenen Interessenkonfliktes hat sich der Gesetzgeber entschieden, bestimmte Schranken, die eine zustimmungsfreie Nutzung geschützten Materials erlauben, ins UrhG aufzunehmen. 74 Damit hat er sich gleichzeitig gegen eine generalklauselartige Lösung entschieden, wie sie z.B. in Form des fair use bzw. fair dealing im common-law oder auch ähnlich in internationalen Verträgen 75 existiert. 76 Zunächst wird untersucht, inwieweit die Schranken aus dem UrhG ein zustimmungsfreies Sampling ermöglichen.
73 Dreier/Schulze/Dreier vor. §§ 44a ff. Rn. 1-4; Bornkamm, FS Piper, S. 642.
74 Dreier/Schulze/Dreier vor. §§ 44a Rn. 7.
75 Z.B. Art. 10 Abs. 1 RBÜ: „Zitate [...] sind zulässig, sofern sie anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in
ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind [...].“
I. Freie Benutzung
Dient ein urheberrechtlich geschütztes Werk anderen als Anregung, so hat der Urheber dies hinzunehmen, wenn der Abstand des in Benutzung entstandenen Werkes groß genug ist. 77 Werden die Samples derart verändert, dass sie im Vergleich zum Original nicht mehr wiederzuerkennen sind, so liegt eine freie Benutzung i.S.d. § 24 Abs. 2 UrhG vor. 78 Die Abgrenzung zwischen freier und unfreier Benutzung ist immer für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen. 79 Ausgeschlossen ist eine freie Benutzung, wenn das Sample eine fremde Melodie in erkennbarer Form enthält. 80
II. Zitat
Weiterhin ist es gem. § 51 Abs. 3 UrhG zulässig, einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbstständigen Werk anzuführen. 81 Die Vorraussetzung ist hier jedoch, dass die zitierte Stelle unverändert angeführt wird und den Zuhörer erkennbar auf das Ursprungswerk verweist sowie die Zitatquelle angegeben wird. Bezüglich der Länge existieren keine festen Grenzen. Jedoch muss das Zitat lang genug sein, um es dem Hörer mit durchschnittlichen musikalischen Fähigkeiten zu ermöglichen, die Passage als Zitat zu erkennen, und auch genau diesem Zweck dienen. 82 Weiterhin darf aufgrund des „starren Melodieschutzes“ das Zitat nicht der neuen Produktion zugrunde gelegt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Schranke des Musikzitats nur bei unveränderter Übernahme einschlägig ist. 83 Im Falle des Samplings wird eine Zulässigkeit nach § 51 Abs. 3 UrhG verneint. 84 Bei Mixproduktionen, in denen die Samples chronologisch aneinandergereiht werden, fehlt es am Zitatzweck. 85 Auch bei einer Mixproduktion, bei der die Samples als Bausteine benutzt werden, liegt keine Zitatfunktion vor. 86
III. Ungeschriebene Schranken ?
Führt auch eine Anwendung der Schranken aus dem UrhG nicht zu
77 OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 1; Wandtke/Bullinger/Bullinger § 24 Rn. 1.
78 Müller, ZUM 1999, 555 (557).
79 Wandtke/Bullinger/Bullinger § 24 Rn. 8.
80 Wandtke/Bullinger/Bullinger § 24 Rn. 16.
81 Wandtke/Bullinger/Lüft § 51 Rn. 17 ff.; Hertin, GRUR 1989, 159.
82 Wandtke/Bullinger/Lüft § 51 Rn. 17.
83 Wandtke/Bullinger/Lüft § 51 Rn. 18.
84 Häuser, Sound und Sampling, S. 68, Müller, ZUM 1999, 555 (557).
85 Hertin, GRUR 1989, 159 (167).
einem befriedigenden Ergebnis, stellt sich die Frage, ob der Rückgriff auf weitere, gleichsam ungeschriebene Schranken möglich ist. Dies erscheint einerseits problematisch, da die Schranken des UrhG abschließende Regelungen darstellen und zudem eng auszulegen sind. Auch eine analoge Anwendung ist nicht möglich. 87 Andererseits ist es notwendig, die hinter den Schutzrechten und den Schranken stehenden verfassungsrechtlichen Positionen im Einzelfall in praktische Konkordanz zu bringen. 88 Teilweise wird vertreten 89 , das Institut des übergesetzlichen Notstandes auch im Urheberrecht anzuwenden. Dabei kann eine an sich rechtswidrige Verletzung des Urheberrechts ausnahmsweise zum Schutze eines höherwertigen Rechtsguts gerechtfertigt sein. Der BGH ist dieser Auffassung mit Recht nicht gefolgt. 90 Der Gesetzgeber hat bereits eine Güterabwägung im Rahmen der Schrankenbestimmungen vorgenommen. Für eine zweite Güterabwägung durch den Rechtsanwender bleibt dabei kein Raum.
B. Verfassungskonforme Auslegung der Schutzrechte
Geht man davon aus, dass die durch den Gesetzgeber in Gestalt der Schrankenbestimmungen vorgenommene abstrakte Güterabwägung abschließend ist, bleibt dennoch Raum für eine auf den konkreten Einzelfall gerichtete Interessenabwägung. Eine solche
Interessenabwägung ist nicht nur erlaubt, sondern sogar zwingend geboten, um praktische Konkordanz zwischen den konkurrierenden grundrechtlich geschützten Positionen herzustellen. 91 Besteht im Einzelfall ein gesteigertes öffentliches Interesse an einer Nutzung des Werkes, welches sich nicht durch eine Beschreibung seines Inhaltes oder eine sonstige geeignete Ersatzmaßnahme befriedigen lässt, sind die Vorschriften des UrhG verfassungskonform derart auszulegen, dass ein angemessener Kompromiss zwischen Werknutzung und Schutzrechten zustande kommt. 92 Zur Frage an welcher Stelle eine solche Interessensabwägung wird in der Literatur 93 teilweise vertreten, dass die Abwägung nach (ergebnisloser) Prüfung der Schranken an
87 Dreier/Schulze/Dreier vor. §§ 44a Rn. 7.
88 Dreier/Schulze/Dreier vor. §§ 44a Rn. 10; Schricker/Melchiar vor. §§ 44 ff. Rn. 15, 16; vgl. auch Schricker/Wild
§ 97 Rn. 19 ff.
89 Schricker/Wild § 97 Rn. 19 ff.
90 BGH GRUR 2003, 956 (957).
91 Dreier/Schulze/Dreier § 97 Rn. 15; Bornkann, FS Piper, S. 648.
92 Bornkamm, FS Piper, S. 650.
93
Bornkamm,
FS
Piper,
S.650; Schricker/Melchiar vor §§ 44ff. Rn 15 ff m.w.N.
gesonderter Stelle erfolgen kann. Der BGH 94 dagegen besteht darauf, die Interessensabwägung im Rahmen der Auslegung des Schutzbereiches der Ausschließlichkeitsrechte oder im Rahmen der Schranken zu prüfen. Für die Ansicht des BGH spricht, dass der Zivilrichter lediglich zu einer verfassungskonformen Auslegung geltender Rechtsnormen befugt ist. Lässt das geltende Recht keine Lösung zu, welche die verfassungsmäßig geschützten Interessen aller beteiligten angemesssen berücksichtigt, ist allein Sache des BVerfG die Verfassungswidrigkeit einer Norm festzustellen. 95
I. Problem: Monopolisierung an sich nicht schutzfähiger Aufnahmeteile zugunsten der Tonträgerhersteller
Durch einen Leistungsschutz des Tonträgerherstellers, der jegliche auch noch so kleine Aufnahmeteile umfasst, werden an sich nicht schutzfähige Aufnahmeteile zu seinen Gunsten monopolisiert. Potenzielle Urheber werden durch die Rechte des Tonträgerherstellers gehindert, urheber- und interpretenrechtlich nicht geschützte Samples im Rahmen ihrer schöpferischen Tätigkeit zu verwenden. Fraglich ist, ob die Monopolisierung ansonsten nicht schutzfähiger Aufnahmeteile zugunsten des Tonträgerherstellers unzulässig ist, da sie in die Grundrechte potenzieller Urheber eingreift.
II. Interessenkollision
Zunächst ist festzustellen, welche Grundrechte betroffen sind. Der Leistungsschutz sichert eine vom Tonträgerhersteller erbrachte wirtschaftliche Leistung und die Möglichkeit ihrer wirtschaftlichen Nutzung. Mithin werden hier Eigentum (Art. 14 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 GG) des Tonträgerherstellers geschützt. Demgegenüber steht der Wunsch des potenziellen Urhebers, ohne Einschränkungen schöpferisch tätig werden zu können, was in den Bereich der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) fällt.
III. Argumente für einen umfassenden Leistungsschutz des Tonträgerherstellers
Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers ist ein Immaterialgüterrecht und stellt eine grundgesetzlich garantierte
94 BGH GRUR 2003, 956
Eigentumsposition dar. Zwar unterliegt diese gem. Art. 14 Abs. 2 der Sozialbindung, jedoch ist eine notwendige Beteiligung der Allgemeinheit grundsätzlich bereits durch die Schranken des UrhG gewährleistet. 96 Ist aber, nach Prüfung dieser Schranken, eine zustimmungsfreie Nutzung der Tonaufnahme nicht möglich, so hat dies ein potenzieller Urheber grundsätzlich hinzunehmen. Darüber hinaus fällt die durch den Leistungsschutz geschützte wirtschaftliche Betätigung des Tonträgerherstellers unter Art. 12 GG, so dass ihm kein finanzieller Nachteil durch zustimmungsfreies Sampling entstehen darf.
IV. Argumente für zustimmungsfreies Sampling 1. Zu weit geratener Schutz einer wirtschaftlichen Leistung Im Gegensatz zum Urheber- und Interpretenschutz, der eine schöpferische bzw. künstlerische Leistung schützt, schützen die Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller eine wirtschaftliche Leistung. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, inwiefern ein weiter immaterialgüterrechtlicher Schutzbereich der Rechte des Tonträgerherstellers und die damit einhergehende Privilegierung gegenüber Herstellern anderer Güter gerechtfertigt ist. 97 Tatsächlich unterscheiden sich Tonträgerhersteller nur dadurch von anderen Gewerbetreibenden, dass Musik und damit der „Rohstoff“, den sie zur Herstellung ihrer Produkte gebrauchen, durch Urheber- und Interpretenrechte geschützt ist. 98 Dies ist der Grund, warum Tonträgerhersteller Leistungsschutz genießen. Anders als im Urheber-und Interpretenrecht wird hier nicht das Resultat einer geistigen Leistung geschützt, sondern die Leistung, dieses Produkt fremder Schöpfung und Kreativität hergestellt und damit der Allgemeinheit zum Gebrauch zugänglich gemacht zu haben. 99 An einem solchen Schutz der Tonträgerhersteller, der unter Umständen Urheber und Interpreten mitschützt, wäre an sich nichts auszusetzen. Allerdings werden hier die Tonträgerhersteller gegenüber den Herstellern anderer Produkte, die ebenfalls auf immaterialgüterrechtlichen, z.B. durch Patente geschützten „Rohstoffen“ basieren und keinen vergleichbaren
96 Bornkamm, FS Piper, S. 648; OLG Düsseldorf GRUR 1983, 758 (759).
97 Hilty, UFITA (116) 1991, 35 (42).
98 Hilty, UFITA (116) 1991, 35 (42).
Schutz genießen, ohne besonderen Grund bevorzugt. 100 Als Konsequenz für die Auslegung der Tonträgerherstellerrechte ergibt sich daraus, dass diese vorsichtig und restriktiv auszulegen sind, damit es nicht zu einer übermäßigen Privilegierung der Tonträgerhersteller kommt.
2. Leistungsschutz zwischen Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht
Der Leistungsschutz findet, wie oben dargestellt, nicht nur im Recht des geistigen Eigentums, sondern auch im Recht des unlauteren Wettbewerbs 101 statt. Der Unterschied dabei ist, dass der Leistungsschutz aus dem UrhG immer dann gewährt wird, wenn eine bestimmte schützenswerte Leistung vorliegt. Der wettbewerbliche Leistungsschutz dagegen greift nicht automatisch. Vielmehr bedarf es einer speziellen Unlauterkeit der angegriffenen Handlung, die durch eine dem wettbewerblichen Leistungsschutz immanente
Interessenabwägung festzustellen ist. Dadurch ist der wettbewerbliche Leistungsschutz gegenüber dem Leistungsschutz des UrhG tendenziell schwächer, er ermöglicht aber auch flexiblere an den Einzelfall angepasste Lösungen. Diese Tatsache, dass der Leistungsschutz im UrhG und im UWG mit verschiedenem Maß misst, bietet der Literatur die Gelegenheit zur Diskussion, ob, und wenn ja, nach welchen Maßstäben, der Leistungsschutz nicht einheitlich betrachtet werden sollte. 102 Teilweise wird vertreten, dass auch der Leitungsschutz des UWG immaterialgüterrechtlicher Natur sei, weil sich in der Rechtsprechung die Praxis durchgesetzt habe, nicht die Leistung selbst, sondern das Leistungsergebnis zu schützen. 103 Die Gegenansicht kritisiert den Schutz von Leistungsergebnissen durch das UWG als verfehlt und verneint den immaterialgüterrechtlichen Charakter des wettbewerblichen Leistungsschutzes. Im Gegenteil sieht sie im Leistungsschutz des UrhG, bis auf den Interpretenschutz 104 , ein lauterkeitsrechtliches Instrument. 105 Für die zweite Ansicht spricht, dass sich sowohl der Leistungsschutz des UWG als auch der des UrhG
100 Hilty, UFITA (116) 1991, 35 (44).
101 Vgl. § 4 Nr. 9 UWG.
102 Überblick bei Grünberger, Rechtsdurchsetzung, S. 6 ff.
103 Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 40.
104 Grünberger, Interpretenrecht, S. 35.
105
Hilty, UFITA (116) 1991, 35 (41-53);
Grünberger,
Rechtsdurchsetzung, S. 7.
aus einer leistungsschutzrechtlichen Rechtsprechung entwickelt haben. Geht man nunmehr davon aus, dass auch der Leistungsschutz des UrhG einen, zumindest teilweise, lauterkeitsrechtlichen Charakter hat, können bei der folgenden Interessenabwägung auch lauterkeitsrechtliche Argumente zum Tragen kommen. Der Gesetzgeber hat den Leistungsschutz der Tonträgerhersteller, im Vergleich zu Herstellern anderer Produkte, ungewöhnlich weit gestaltet. Darüber hinaus wird hier die wirtschaftliche Leistung in untypischer Weise durch ein Immaterialgüterrecht geschützt. In diesem Zusammenhang erscheint die oben dargestellte Kritik berechtigt.
3. Kriterien für ein „lauteres“ Sampling
Um dem, zumindest teilweise, lauterkeitsrechtlichen Charakter des Leistungsschutzes für Tonträgerhersteller Rechnung zu tragen, sollte man, meiner Meinung nach, folgende Kriterien im Rahmen der Interessenabwägung zwischen Tonträgerherstellern und potenziellen Urhebern heranziehen.
a. Wettbewerb
Während Immaterialgüterrechte gegenüber jedem gelten, zeichnet sich das Lauterkeitsrecht dadurch aus, dass es lediglich das Verhältnis zwischen auf demselben Markt tätigen Wettbewerbern regelt. Dadurch kann man lauterkeitsrechtlich nicht gegen jede Störung vorgehen, sondern nur gegen solche, die auch tatsächlich gleichzeitig die eigene Tätigkeit am Markt stören und eine fremde Tätigkeit fördern. Überträgt man den Wettbewerbsgedanken auf den
Tonträgerherstellerschutz, ergibt sich die folgende Situation: Zunächst ist der Tonträgerherstellerschutz, de lege lata, allen seinen lauterkeitsrechtlichen Merkmalen zum Trotz ein Immaterialgüterrecht. Deshalb kann und muss er auch außerhalb eines
Wettbewerbsverhältnisses angewandt werden, allerdings kann dieser lauterkeitsrechtliche Gedanke in die Auslegung der Schranken des Tonträgerherstellerschutzes einfließen. Je weniger der potenzielle Urheber mit dem Tonträger in einem Wettbewerbsverhältnis steht, desto eher sollte man von einer Zulässigkeit des Samplings ausgehen.
b. Unlauterkeit
Das zentrale Kriterium des Lauterkeitsrechts ist der Begriff der Unlauterkeit. Unlauter ist ein Verhalten, wenn es gegen die
anständigen Gepflogenheiten von Handel, Handwerk und Gewerbe verstößt. Dieses generalklauselartige Korsett wurde von der Rechtsprechung im Laufe der Jahre durch zahlreiche Kriterien konkretisiert. Für den Bereich der unlauteren Übernahme der Leistung des Tonträgerherstellers ist dabei die folgende Idee von Bedeutung: Es ist immer jeweils im Rahmen des Einzelfalles zu prüfen, ob sich der Verletzer durch die beanstandete Handlung tatsächlich die Früchte fremder Arbeit in einer von der Rechtsordnung missbilligten Art und Weise zunutze gemacht hat. Deshalb stellt sich die Frage: Wie weit geht der Schutz des Tonträgerherstellers und welche Handlungen werden, als Verstoß dagegen, von der Rechtsordnung missbilligt? Dazu sind zwei Ansichten möglich. Einerseits kann man sich auf den Schutzzweck des § 85 Abs. 1 UrhG stützen. Dieser sieht eine umfassende organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung des Tonträgerherstellers vor. Damit missbilligt das Gesetz grundsätzlich jegliches Kopieren des Tonträgers als Eingriff in die Leistungsschutzrechte des Herstellers. Jedoch ist eine solch weite und kompromisslose Auslegung der Vorschrift, wie oben bereits gezeigt wurde, zu einseitig, um dem koordinationsrechtlichen Auftrag des Urheberrechts gerecht zu werden und einen Ausgleich zwischen den Interessen der Schutzrechtinhaber und der Allgemeinheit zu finden. Eine ausgewogene Lösung hingegen kann dadurch erreicht werden, dass man den Schutzbereich der Tonträgerherstellerrechte im Einzelfall so auslegt, dass eine lautere zustimmungsfreie Nutzung im Wege des Samplings ermöglicht wird. Als lautere Nutzung kann man dabei ein Sampling in den Grenzen des vom Urheber- und Interpretenrecht Erlaubten sehen. Jedoch muss diese durch ein schutzwürdiges Interesse des potenziellen Urhebers begründet sein, welches so stark ist, dass der Schutz der dem Tonträger zustehenden Rechtspositionen davor zurückweichen muss.
4. Keine i.S.d. Art. 12 GG relevante Schmälerung der Gewinnaussichten des Tonträgerherstellers
Einem Schutz des Tonträgerherstellers nach Art. 12 GG gegen Sampling von urheber- und interpretenrechtlich nicht geschütztem Material ist entgegenzuhalten, dass Musikproduktionen die Samples aus anderen Produktionen in einer urheber-und
leistungsschutzrechtlich zulässigen Weise benutzen, diese aus Sicht
des Verbrauchers nicht ersetzen können und damit nicht im Wettbewerb zur Originalproduktion stehen. Eine derart zulässige Benutzung setzt nämlich voraus, dass der betroffene Aufnahmeteil weder Werkqualität i.S.d. § 2 Abs. 2 genießt noch eine schützenswerte Interpretationsleistung darstellt oder die Persönlichkeit des Urhebers bzw. Interpreten reflektiert. Dadurch, dass der übernommene Teil entweder derart unpersönlich und unindividuell oder derart verfremdet wiedergegeben wird und regelmäßig so kurz ist, dass er nicht mehr den ästhetischen Kern des Ursprungswerkes in sich trägt. Eine derart zulässige Benutzung setzt nämlich bereits voraus, dass die Originalproduktion durch das Sampling als Ideen- und Materialquelle benutzt wird, ohne deren künstlerischen oder charakteristischen Kern zu kopieren. Dadurch wird beim Sampling, im Gegensatz zum Remix, ein völlig neues Produkt geschaffen, welches die Originalaufnahme nicht ersetzen kann. Der potenzielle Gewinn des Tonträgerherstellers wird nicht geschmälert. Somit ist Art. 12 GG nicht einschlägig, wenn Passagen gesampelt werden, an denen keine Urheber- oder Interpretenrechte bestehen.
5. Beschränkung des Art. 14 GG im Wege der praktischen Konkordanz
Fraglich ist, in wieweit eine über die Schranken des UrhG hinausgehende Beschränkung des durch Art. 14 GG geschützten Leistungsschutzrechtes des Tonträgerherstellers zugunsten der Kunstfreiheit potenzieller Urheber zulässig ist. Die Kunstfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet, 106 insbesondere fällt sie nicht unter den Vorbehalt der allgemeinen Gesetzte aus Art. 5 Abs. 2 107 . Allerdings findet sie ihre Schranken in den Grundrechten anderer Rechtsträger und sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang. 108 Eine solche Schranke ist das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG des Tonträgerherstellers. Dieses wiederum ist nicht schrankenlos gewährleistet sondern unterliegt der Sozialbindung. Im Rahmen des UrhG gewährleistet der Leistungsschutz dem Tonträgerhersteller grundsätzlich die Zuordnung der durch seine Tätigkeit geschaffenen
106 BVerfG GRUR 2001, 149 (151)
107 Sachs/Bethge Art. 5 Rn 197
Vermögenswerte. 109 Jedoch ist damit nicht jede denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert, vielmehr obliegt es dem Gesetzgeber im Rahmen des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe für die Grenzen zu finden. 110 Diese finden sich unter anderem in den Schranken der § 44a ff. UrhG. 111 Im Rahmen der Prüfung der Schranken erfordert Art. 5 Abs.3 GG eine kunstspezifische Betrachtung. Diese gebietet es, Schranken weiter auszulegen, wenn durch das Ausschließlichkeitsrecht eine künstlerische Tätigkeit verhindert. Jemand der im Rahmen einer künstlerischen Auseinandersetzung mit dem geschützten Material in den Schutzbereich eines Ausschließlichkeitsrechts eingreift ist gegenüber einem gewöhnlichen Verletzter zu privilegieren. 112 Eine solche Begrenzung seines Schutzes hat der Schutzrechtinhaber zu dulden. Bringt die Verletzung des Leistungsschutzrechts keine Gefahr merklicher finanzieller Nachteile 113 mit sich, so ist dem Interesse potenzieller Urheber an einer ungehinderten künstlerischen Entfaltung Vorrang vor dem Verwertungsinteresse des Tonträgerherstellers einzuräumen. 114 Solche finanzielle Einbußen des Tonträgerherstellers sind, bei einem Sampling welches nicht über das von Urheber- und Interpretenschutzes hinausgeht, wie oben dargestellt nicht zu befürchten.
V. Einordnung im Rahmen verfassungskonformer Auslegung von Schranken
Richtigerweise kann die Interessensabwägung nur im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Schrankenbestimmungen erfolgen. 115 Wird ein Sample unverändert angeführt, so hat die Interessenabwägung im Rahmen der Zitierfreiheit zu erfolgen. Erfolg eine Umgestaltung des Originalmaterials, ist die Schranke der freien Bearbeitung heranzuziehen.
D. Ergebnis
Die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers müssen bei verfassungskonformer Auslegung der Schranken derart begrenzt
109 vgl. BVerfG GRUR 2001, 149 (151) im Bezug auf das Urheberrecht
110 vgl. dazu BVerfGE 31, 229 (240 ff.)
111 BVerfG GRUR 2001, 149 (151)
112 BVerfG GRUR 2001, 149 (151)
113 z.B. Absatzrückgänge, vgl. BGH GRUR 1959, 197 (200)
114 BVerfG GRUR 2001, 149 (151)
werden, dass sie die Verwendung von Material ermöglichen, welches frei von Rechten von Urhebern und Interpreten ist.
Ergebnis und Perspektiven
Am Beispiel des Samplings werden Reichweite und Grenzen des geistigen Eigentums deutlich. Auch kurze Teile von Tonaufnahmen werden durch das Urheberrecht und viel mehr noch durch verwandte Schutzrechte geschützt. Dabei wird deutlich, dass es - trotz aller Nuancen in den Schutzmechanismen - schwierig ist, eine einheitliche Antwort auf die nunmehr über zwanzig Jahre alte Erscheinung des Samplings zu finden. Noch immer ist der Schutz für Urheber und Interpreten tendenziell zu schwach, während dem Tonträgerhersteller ein im Vergleich dazu übermäßig weit geratener Schutzumfang zukommt, der eine kreative Auseinandersetzung mit Werken dritter zu vereiteln droht. Jedoch kann dem Problem, im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung wirkungsvoll begegnet werden. Auffällig dabei ist aber, dass dies nicht immer gewünscht zu sein scheint. Vielfach finden sich Stimmen, die das weite Revier der Tonträgerhersteller verteidigen. Diese verkennen jedoch meiner Meinung nach den Sinn des geistigen Eigentums der nicht allein in der exklusiven Zuweisung bestimmter Güter zugunsten der Rechteinhaber sondern vielmehr darin liegt, einen angemessenen Ausgleich zwischen Rechteinhabern und Allgemeinheit zu schaffen. In diesem Sinne sehe ich dem ausstehenden Urteil des BGH 116 zum Thema gespannt entgegen und hoffe, dass das Gericht seine Rechtsprechung 117 zur verfassungskonformen Auslegung von Schutzbereich und Schranken des geistigen Eigentums fortsetzen und auch der Rechtsauffassung des BVerfG 118 folgen wird um ein faires Sampling zu ermöglichen.
116 Vgl. OLG Hamburg ZUM 2006, 758 - Revision beim BGH anhängig, Az. I ZR 112/06.
117 GRUR 2001, BGH GRUR 1980, 44; BGH GRUR BGH GRUR 2003, 956.
Arbeit zitieren:
Daniel Levelev, 2008, Wem gehört der Klang?, München, GRIN Verlag GmbH
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