II
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS II
LITERATURVERZEICHNIS IV
A. EINLEITUNG - 1 -
B. ÜBERBLICK ÜBER DAS IMMATERIALGÜTERRECHT - 1 -
I. GRUNDLEGENDE STRUKTUREN DES GEISTIGEN EIGENTUMS - 2 -
II. DAS EUROPÄISCHE IMMATERIALGÜTERRECHT - 3 -
1) Rechtsgrundlagen und die Kompetenzverteilung - 3 -
2) Verhältnis zur Dienstleistungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit und der
Wettbewerbsordnung. - 4 -
3) Territorialität der Schutzrechte und der Erschöpfungsgrundsatz - 4 -
C. VÖLKERRECHTLICHE EINBINDUNG. - 5 -
D. DIE REGELUNG DER EUROPÄISCHEN SCHUTZRECHTE IM EINZELNEN - 6 -
I. URHEBERRECHT. - 6 -
II. GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ. - 6 -
1) Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrecht - 6 -
2) Markenrecht - 6 -
3) Patentrecht - 7 -
E. DIE BIOPATENTRICHTLINIE - 7 -
I. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE. - 7 -
II. REGELUNGSGEGENSTAND - 8 -
III. KONFLIKT MIT DER VERFASSUNGSRECHTLICHEN MENSCHENWÜRDE. - 9 -
1) Nichtigkeitsklage vor dem EuGH. - 9 -
2) Urteil und Argumentation des EuGH - 10 -
3) Biotechnologie zwischen Ethik und Wirtschaft - 11 -
4) EuGH als Hüter des gemeinschaftlichen Grundrechtsstandards - 12 -
5) Die Menschenwürde .......................................................................................................- 13 -
III
6) Die Gretchenfrage nach der Verletzung der Menschenwürde durch die
Biopatentrechtlinie - 14 -
F. FAZIT ................................................................................................................................... - 16 -
Calliess, Christian/ Meiser, Christian Menschenwürde und Biotechnologie. Die EG-Biopatentrichtlinie auf dem Prüfstand des europäischen Verfassungsrechts, Anm. zu EuGH, JuS 2002 Heft ?, S. 426 ff., Zit.: Calliess/ Meiser, Menschenwürde und Biotechnologie, JuS 2002, S.
Frahm, Katharina/ Gebauer, Jochen Patent auf Leben? Der Luxemburger Gerichtshof und die Biopatent-Richtlinie, Europarecht 2002, S. 78 ff., Zit.: Frahm/ Gebauer, Patent auf Leben?, EuR 2002, S.
Herdegen, Matthias Europarecht, 7. Aufl., München 2005, Zit.: Herdegen, Europarecht, Rn.
Ilzhöfer, Volker Patent-, Marken- und Urheberrecht, Leitfaden für Ausbildung und Praxis, 6. Aufl., München 2005, Zit.: Ilzhöfer, Patent-Marken- und Urheberrecht, Rn.
Kilian, Wolfgang Europäisches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., München 2003, Zit.: Kilian, Europäisches Wirtschaftsrecht, Rn.
Krasser, Rudolf Patentrecht: ein Lehr- und Handbuch zum deutschen Patent- und Gebrauchsmusterrecht, europäischen und internationalen Patentrecht, 5. Aufl., München 2004, Zit.: Krasser, Patentrecht, S.
Nagel, Bernhard Wirtschaftsrecht der Europäischen Union: Eine Einführung, 4. Aufl., Baden-Baden 2003, Zit.: Nagel, Wirtschaftsrecht der Europäischen Union, S.
Oppermann, Thomas Europarecht: ein Studienbuch, 3. Aufl., München 2005, Zit.: Oppermann, Europa- recht, Rn
V
Von der Groeben, Hans (Hrsg.)/ Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europä-Jürgen ische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Band 1: Art. 1-80 EGV, 6. Aufl., Baden-Baden 2003, Zit.: Bearbeiter, in: von der Groeben/ Schwarze, Bd. 1, Art. und Rn.
Weiß, Wolfgang/ Herrmann, Christoph Welthandelsrecht, 1. Aufl., München 2003, Zit.: Weiß/ Herrmann, Welthandels- recht, Rn.
- 1 - A. EINLEITUNG
Am 6. Juli 1998 verabschiedete das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie Nr. 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen 1 .
Knapp 7 Jahre später, am 28. Februar 2005, trat das erforderliche Gesetz zur Änderung des deutschen Patentrechts 2 in Kraft.
Das späte Handeln der deutschen Regierung ist kein Einzelfall unter den Mitgliedstaaten der EG. Obwohl am 30. Juli 2000 die Umsetzungsfrist ablief, hatten die wenigsten bis dahin die entsprechenden Gesetzesänderungen erlassen. 3
Das Hadern und Zögern der nationalen Regierungen lässt sich mit der Brisanz des Rege-lungsgegenstands erklären. Die Gen- und Biotechnologie ist von jeher ein Gebiet hart umkämpfter Fronten. Einerseits die ethischen Bedenken, andererseits die wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Interessen. Nicht umsonst kam es letztlich zu einer Nichtigkeitsklage gegen die Biopatentrichtlinie beim EuGH.
Zentraler Streitpunkt war und ist der Konflikt zwischen der verfassungsrechtlichen Menschenwürde und dem sekundärrechtlichen Schutz der Biotechnologie. Die Klage wurde abgewiesen. Die Bedenken der Gegner aber, existieren weiterhin.
In der vorliegenden Arbeit soll ein Einblick in diese Problematik gegeben werden. Um jedoch die Richtlinie in das europäische Rechtssystem einordnen zu können und die rechtlichen Hintergründe zu verstehen, wird zunächst ein Überblick über das Immaterialgüterrecht im Allgemeinen (vgl. B.) gegeben werden. Nach der völkerrechtlichen Einbindung der europäischen Schutzrechte (vgl. C.) wird die Regelung der europäischen Schutzrechte im Einzelnen dargestellt (vgl. D). Schließlich wird auf die Biopatentrichtlinie und der Frage nach dem Konflikt mit der Menschenwürde eingegangen (vgl. E.).
B. ÜBERBLICK ÜBER DAS IMMATERIALGÜTERRECHT
Das Immaterialgüterrecht setzt sich aus dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten, sowie dem gewerblichen Rechtsschutz zusammen. 4
Das Urheberrecht regelt den Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen (Werke). 5 Geistige Leistungen auf kulturellem Gebiet, die selbst keine Schöpfungen darstellen und sich
1 ABl. EG Nr. L 213 S. 13, im folgenden: Biopatentrichtlinie genannt.
2 Vgl. DBtag, 15. Wahlperiode, 146. Sitzung, Drucksache 15/146, S. 13688 - 13689.
3 Stand der Umsetzung (17.05.2006), abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/docs/invent/state-of-play_en.pdf
4 Hilgers, Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestages, Nr.20/6 S. 1.
- 2 -auf bereits vorhandene Werke beziehen, werden durch sogenannte verwandte Schutzrechte geschützt. 6
Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst wiederum diejenigen Regelungen, die dem Schutz des geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet dienen. Hierzu zählen das Patent-, Halbleiter-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken- und Sortenrecht. 7
Das Patentrecht gewährt ein ausschließliches Verwertungsrecht für Erfindungen. Für das Geschmacksmusterrecht werden ausschließliche Rechte begründet, Muster und Modelle mit ästhetischem Wert nachzubilden und zu verbreiten. Das Markenrecht berechtigt den Inhaber, ein Produkt oder eine Dienstleistung erstmals in den Verkehr zu bringen und die Marke als Schutz vor Konkurrenten zu nutzen. 8
Auf internationaler Ebene verwendet man den Begriff des geistigen Eigentums (intellectual property, propriété intellectuelle), der Synonym für die Gesamtheit der Immaterialgüterrechte ist. Zwar wird teilweise kritisiert, dass die deutsche Privatrechtsordnung nur bei Sachen, also körperlichen Gegenständen, von „Eigentum“ spricht, jedoch schließt § 903 nicht aus, dass neben dem Sacheigentum auch ein geistiges Eigentum besteht. Im Verfassungsrecht ist es ohnehin unproblematisch, dass die Immaterialgüterrechte auch Eigentum im Sinne des Art. 14 GG darstellen. Selbst der BGH und der deutsche Gesetzgeber benutzen die Bezeichnung als geistiges Eigentum. 9 Folglich können beide Begriffe gleichbedeutend gebraucht werden.
I. GRUNDLEGENDE STRUKTUREN DES GEISTIGEN EIGENTUMS
Der gewerbliche Rechtsschutz, als auch das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte verleihen dem Berechtigten, welcher Inhaber oder Lizenznehmer sein kann, subjektive, wirtschaftlich verwertbare Rechte an Ergebnissen geistiger Arbeit. 10 Das sind im Patentrecht technische, im Markenrecht kommerzielle und im Urheberrecht künstlerische Leistungen. 11
Durch die gewährten Ausschließlichkeitsrechte wird, zumindest für eine gewisse Zeitspanne, die geistige Leistung vor Nachahmung und Ausbeutung geschützt. 12 Neben der ausschließlichen Nutzung, kann der Berechtigte auch Dritten begrenzte Nutzungsrechte einräumen (Lizenzen). 13 Ihm wird also eine Monopolstellung zugesprochen, die es ermöglicht, die Früchte
5 Ilzhöfer, Rn. 2.
6 Hilgers, Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestages, Nr.20/6 S. 1.
7 Ilzhöfer, Rn. 2.
8 Hilgers, Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestages, Nr. 20/6 S.1.
9 Vgl. z.B. BGHZ 17, 266, 278 f., oder das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie“, BGBl. I S. 244.
10 Herdegen, Europarecht, Rn. 300; Weiß/ Hermann, Welthandelsrecht, Rn. 906.
11 Mestmäcker/ Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 26 Rn 1.
12 Weiß/ Hermann, Welthandelsrecht, Rn. 906; Oppermann, Europarecht, Rn. 1087.
13 Mestmäcker/ Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, § 26 Rn 1.
Arbeit zitieren:
Corinna Holz, 2006, Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz: Die "Biopatentrichtlinie" 98/44/EG, München, GRIN Verlag GmbH
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