Inhaltsverzeichnis
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1. Einleitung 3
2. Historische Entwicklung der Jugendgerichtshilfe 4
3. Rechtliche Grundlagen der Jugendgerichtshilfe 5
4. Aufgaben der Jugendgerichtshilfe 6
4.1 Ermitteln - § 38 Abs. 2 Satz 2 (Ermittlungshilfe) 6
4.2 Berichten - § 38 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 JGG (Berichtshilfe) 7
4.3 Überwachen - § 38 Abs. 2 Satz 5 bis 7 JGG 8
(Sanktionsüberwachung)
4.4 Betreuung - § 38 Abs. 9 JGG 9
5. Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe 9
6. Fazit 11
Literaturverzeichnis 12
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1. Einleitung
Werden Jugendliche oder Heranwachsende zum Täter, d. h. begehen sie eine Straftat, wird die Jugendhilfe in Form der Jugendgerichtshilfe (JGH) aktiv. Nach § 52 Kinder-und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist das Jugendamt organisatorisch für die Jugendgerichtshilfe zuständig, während die Ausübung der JGH teilweise in Zusammenarbeit mit freien Trägern der Jugendhilfe (4%) erfolgt, aber zum größten Teil (96%) von den öffentlichen Trägern ausgeübt wird (vgl. Trenczek, 2003, S. 46). Die rechtlichen Rahmenbedingungen der JGH sind u.a. in den §§ 52 KJHG und § 38 JGG festgelegt. Speziell aus dem JGG und dem sich daraus ableitbaren Erziehungsgedanken straffällig gewordener Jugendlicher ergeben sich die Aufgaben der JGG, die von Jugendgerichtshelfern wahrgenommen werden.
Zum Personenkreis, für den die Jugendgerichtshilfe zuständig ist, gehören Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren. Mit diesen Straftätern, deren Straftaten und Ursachen muss sich der Jugendgerichtshelfer auseinandersetzen, die Einsicht in das begangene Unrecht, also die Straftat, fördern und durch den Einsatz erzieherischer Maßnahmen erneute Straftaten verhindern. Die Jugendgerichtshilfe befindet sich im Raum zwischen Jugendhilferecht und Jugendstrafrecht.
„Im Vordergrund aller jugendstrafrechtlicher Überlegungen müssen daher die Erforschung der Täterpersönlichkeit - und nicht primär die Tat - sowie die richtige „Behandlung“ des Täters stehen. Denn spätestens seit Beginn unseres Jahrhunderts wird erkannt, daß fast alle Straftaten Jugendlicher (14-18 Jahre) und Heranwachsender (18-21 Jahre) ihre Ursache in ihrer Entwicklung/Sozialisation haben, die der Staat bei seinen strafrechtlichen Sanktionen daher beachten muß.“ (Schleicher, 1992, S. 281) Die historische Entwicklung, die rechtlichen Grundlagen und die Aufgaben der JGG werden im Nachfolgenden abgehandelt.
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2. Historische Entwicklung der Jugendgerichtshilfe
Bereits in früheren Zeitaltern, wie der Germanischen Zeit oder im Mittelalter, gab es für Kinder und Jugendliche bezüglich der Bestrafung vorangegangenen Unrechts eine Sonderstellung. Entweder wurde ihnen nur die Hälfte der Strafe auferlegt oder sie bekamen andere Strafen als Erwachsene, z.B. wurden sie nicht verstümmelt, sondern ausgepeitscht. Die Todesstrafe galt für jugendliche Straftäter meist nicht. Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass die Strafmündigkeitsgrenze allmählich angehoben wurde, so dass heute die Strafmündigkeit erst mit dem 14. Lebensjahr eintritt.
Von Jugendgerichtshilfe kann allerdings bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts keine Rede sein.
Eine gesonderte Aufführung jugendlicher Straftäter erfolgte erstmals 1882 in der Reichskriminalstatistik, wobei diese Abgrenzung jugendlicher von den erwachsenen Straftätern sozusagen den Grundstein der heutigen Jugendgerichtshilfe gelegt hat (vgl. Müller, 2004, S. 90).
Mit der Entwicklung der Jugendgerichtsbewegung zum Ende des 19. Jahrhunderts hin, wurde bemerkt, dass erhebliche biologische, charakterliche und soziologische Veränderungen für einen Jugendlichen in der Übergangsphase vom Kind zum Erwachsenen von statten gehen.
Innerhalb der Jugendgerichtsbewegung gab es eine grundlegende Reformdiskussion, in der nun erstmals die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse des Täters und das Verhältnis von Erziehung und Strafe in sinnvoller Weise in Betracht gezogen wurde (vgl. Müller, 2004, S. 90).
1908 entstand das erste Jugendgericht, in dem erstmals die Betreuung straffällig gewordener Jugendlicher durch private Helferorganisationen erfolgte. Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) wurde im Jahr 1922 und das Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG) im Jahr 1923 verabschiedet, aus welchen sich die Trennung von Jugendstraf- und Jugendhilferecht ergab (vgl. Trenczek, 2003, S. 15). Am Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts wurde selbst in der Zeit des Nationalsozialismus festgehalten. So entstanden 1940 der Jugendarrest und die Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter Dauer. 1943 wurde das RJGG umgestaltet. Erziehungsmaßregeln, Jugendgefängnis und Zuchtmittel waren nun als Rechtsfolgen einer Straftat anzuwenden. Im Strafverfahren waren die Jugendgerichtshilfe und die Hitlerjugend heranzuziehen (vgl. Laubenthal, 1993, S. 11).
Die Heranziehung der Hitlerjugend ist als sehr fragwürdig zu bewerten, da Zuarbeiten für die gerichtliche Entscheidung nur im Sinne des Nationalsozialismus erfolgten und diese damit letztendlich mit pädagogischer Erziehung nichts zu tun hatten. Die JGH
Arbeit zitieren:
Dipl.-Ing. Gunter Thiele, 2008, Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit - Die Jugendgerichtshilfe
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